LVwG T LVwG-2020/36/0565-2

LVwG-2020/36/0565-2Landesverwaltungsgericht27.10.2025

Regest

Erschließungsbeitrag<br/>Baubestand<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2020/36/0565-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2020.36.0565.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir aus Anlass des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.01.2020, Zl ***, über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.11.2019, Zl ***, mit dem für das mit Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.07.2019, Zl ***, bewilligte Bauvorhaben auf dem nunmehrigen Gst **1 KG Z ein Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes – TVAG in der Höhe von insgesamt Euro 35.323,63 vorgeschrieben wurde,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Entscheidungswesentlicher Sachverhalt, Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 10.05.1966, Zl ***, wurde dem von BB und CC beantragten Neubau eines Wohnhauses auf dem vormaligen Gst **2 KG Z die Baubewilligung erteilt und in weiterer Folge das Gebäude auch errichtet (vgl erteilte Benützungsbewilligung mit Bescheid vom 13.02.1968, Zl ***).

Ein Beitrag zum Straßenbauaufwand der Gemeinden wurde dafür nicht vorgeschrieben und auch nicht geleistet.

Mit Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 09.05.1968 wurde dann erstmals von der Ermächtigung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBl Nr 10/1960, Gebrauch gemacht und beschlossen in der Gemeinde Z einen Beitrag zum Straßenbauaufwand mit einem Einheitssatz von Schilling 8,0 je Raummeter umbautem Raum für abgabenpflichtige Bauwerke und Bauwerksteile ab dem Tag der Beschlussfassung einzuheben (vgl Tagesordnungspunkt 4. der Niederschrift der Gemeinderatssitzung am 09.05.1968).

Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 24.09.1970, Zl ***, wurde dann beim vormaligen Bestandsgebäude dem von BB und CC beantragten zweigeschossigen Zubau sowie dem Neubau einer Garage auf den vormaligen Gsten **2 und **3 sowie **4, alle KG Z, die Baubewilligung erteilt.

Dieses bewilligte Bauvorhaben wurde jedoch – wie sich aus dem vorgelegten Bauakt ergibt - nicht zur Gänze ausgeführt, sondern wurde nur ein Wohnzimmerzubau im Erdgeschoss errichtet (vgl handschriftlicher Vermerk am Berechnungsblatt der Abgaben für Wasser, Kanal und dem Beitrag zum Straßenbauaufwand).

Dazu ergibt sich aus einem weiteren im Bau- und Abgabenakt einliegenden Berechnungsblatt, dass sich für diesen tatsächlich errichteten Zubau hinsichtlich des Beitrages zum Straßenbauaufwand eine Kubatur von 69,3 m3 umbauter Raum ergeben hat.

Aus dem im vorgelegten Bau- und Abgabenakt einliegenden Buchungsblatt der Abgaben ergibt sich weiters, dass dafür von den Voreigentümern der Beitrag zum Straßenbauaufwand in der Höhe von Schilling 369,60 am 15.05.1972 auch bezahlt wurde.

Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.07.1976 (ohne Zahl) wurde dann dem von DD und EE beantragten Anbau bei diesem vormaligen Bestandsgebäude zu Wohnzwecken (Frühstücksraum im EG und zwei Zimmer im OG) sowie dem Anbau einer Garage auf den damaligen Gsten **2 und **3, beide KG Z, die Baubewilligung erteilt.

In dem dazu im Bau- und Abgabenakt einliegenden Berechnungsblatt für die Abgaben ist für dieses Zubauvorhaben in der Rubrik „Straßenbauaufwand“ die Kubatur von 388,63 m3 umbauter Raum angeführt sowie weiters der Beitrag dafür in der Höhe von Schilling 6.839,88.

Aus dem im vorgelegten Bau- und Abgabenakt dazu weiters einliegenden Buchungsblatt ergibt sich übereinstimmend, dass am 21.07.1976 Erschließungskosten in der Höhe von Schilling 6.840,- vorgeschrieben und am 07.09.1976 auch von den Voreigentümern bezahlt wurden.

Mit dem der gegenständlich bekämpften Abgabenvorschreibung zu Grunde liegenden Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 08.07.2019, Zl ***, wurde dann dem von AA (in der Folge: Beschwerdeführer) beantragten Abbruch des Bestandsgebäudes und dem Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage auf dem nunmehrigen Gst **1 KG Z die Baubewilligung erteilt und in weiterer Folge mit der Ausführung des Bauvorhabens auch begonnen (vgl Baubeginnsmeldung vom 19.09.2019).

Im diesbezüglichen Bauansuchen vom 29.05.2019, das auch entsprechend den Vorgaben der Tiroler Bauordnung vom Beschwerdeführer als Bauherr (sowie gegenständlich zudem auch als Planer) unterfertigt wurde, wird eine Baumasse des Neubaus von 3.825,35 m3 angegeben.

In weiterer Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer für dieses Bauvorhaben ua mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 20.11.2019, Zl ***, ein Erschließungsbeitrag nach dem Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetzes – TVAG wie folgt festgesetzt und zur Zahlung vorgeschrieben:

Bauplatzanteil: 1.417,00 m2 x Euro 7,88 x 150vH = Euro 16.748,94

Baumassenanteil:3.367,42 m3 x Euro 7,88 x 70vH = Euro 18.574,69

Erschließungsbeitrag Euro 35.323,63

Dagegen erhob der Beschwerdeführer durch seinen damaligen Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 19.12.2019 und brachte darin im Wesentlichen Folgendes zusammengefasst vor:

Ausführungen dazu, um welches Ausmaß sich das bestehende Gebäude vergrößert habe, seien aus der Bescheidbegründung nicht zu entnehmen, ebenso nicht die Tatsache, dass sich an der Grundstücksgröße seit der 1. Baubewilligung vom 10.05.1966 nichts geändert habe. Insoweit seien die Bescheidgrundlagen nicht vollständig erörtert und das Verfahren mangelhaft geblieben. Es sei unberücksichtigt geblieben, dass die Grundfläche bereits bisher mit einem Gebäude bebaut gewesen sei, welches einen umbauten Raum von insgesamt 1.174,22 m3 aufgewiesen habe. Das am 08.07.2019 bewilligte Gebäude weise eine Kubatur von 3.825,35 m3 auf, die verbaute Grundstücksgröße bleibe unverändert. Demgemäß ergebe sich eine Mehr-Kubatur von 2.651,13 m3 und somit eine richtige Berechnung von Euro 14.623,63.

Mit der gegenständlichen Beschwerde wurde daher der bekämpfte Bescheid nur insoweit angefochten, als die Vorschreibung der Erschließungskosten den Betrag von Euro 14.623,63 übersteigt, sohin in der Höhe von Euro 20.700,00.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 27.01.2020, Zl ***, wurde der Spruch des bekämpften Bescheides in Bezug auf die Rechtsgrundlagen berichtigt und im Übrigen die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wurde ua Folgendes zusammengefasst ausgeführt:

Nach nochmaliger gründlicher Durchsicht des Bauaktes konnten von der Abgabenbehörde der Gemeinde Z folgende bereits bezahlte Erschließungsgebühren ermittelt werden:

Mit Baubescheid vom 10.05.1966, Zl ***, wurde die Errichtung eines Einfamilienhauses genehmigt. Für dieses Bauvorhaben wurden keine Erschließungskosten bzw kein Straßenbauaufwand vorgeschrieben, da zu diesem Zeitpunkt in der Gemeinde Z keine Rechtsvorschrift, sprich Verordnung zur Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages bzw über die Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand bestanden hat.

Mit Baubescheid vom 24.09.1970, Zl ***, wurde ein zweigeschossiger Anbau und die Errichtung einer Garage genehmigt. Dieses Bauvorhaben wurde laut Bauakt nicht zur Gänze ausgeführt, sondern lediglich eine kleine Erweiterung des bestehenden Wohnzimmers. Für dieses Bauvorhaben wurde für die Vorschreibung des Erschließungskostenbeitrags ein Baumassenanteil von 69,3 m3 zugrunde gelegt. Es wurde kein Bauplatzanteil vorgeschrieben.

Mit weiterem Baubescheid vom 05.02.1976 (ohne Zahl) wurde der Umbau des bestehenden Wohnhauses sowie der Anbau einer Garage genehmigt. Für dieses Bauvorhaben wurde für die Vorschreibung des Erschließungskostenbeitrags ein Baumassenanteil von 388,63 m3 zugrunde gelegt. Es wurde kein Bauplatzanteil vorgeschrieben.

Im Bauakt finden sich keine weiteren genehmigten Bauvorhaben, somit beträgt der anrechenbare Anteil zur Baumasse 452,93 m3 (69,3 m3 + 388,63 m3). Der Bauplatz war nie Gegenstand einer Vorschreibung von Erschließungskosten.

Gemäß Berechnung laut TVAG ergibt sich eine neu geschaffene Baumasse von 3.825,35 m3 und unter Berücksichtigung des anrechenbaren Anteils der Baumasse von 452,93 m3 eine vorzuschreibende Baumasse von 3.362,42 m3.

Mit Bescheid vom 04.02.2019, Zl *** - ***, wurde seitens der Gemeinde Z eine Grundstücksvereinigung bewilligt und ergibt sich daraus eine neue Bauplatzgröße von 1.417 m2, für die noch nie ein Erschließungsbeitrag entrichtet wurde.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung brachte der nunmehrige Beschwerdeführer wiederum durch seinen damaligen Rechtsvertreter fristgerecht den Vorlageantrag vom 26.02.2020 ein und wird darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Mehr-Kubatur des gegenständlichen Bauvorhabens gegenüber dem vormaligen Bestandsgebäude betrage 2.651,13 m3 und ergebe sich sohin eine richtige Berechnung in Höhe von Euro 14.623,63. Hinsichtlich des nach Ansicht des Beschwerdeführers unberechtigt vorgeschriebenen Mehrbetrages in Höhe von € 20.700,00 wurde zudem Verjährung eingewendet. Dazu wurde zusammengefasst ausgeführt, dass mit dem bekämpften Bescheid in der Vergangenheit liegende Erschließungskosten für ein Bauprojekt, die aus welchen Gründen auch immer, damals nicht vorgeschrieben worden seien, nunmehr unberechtigt aufgenommen worden seien, da diese Abgaben, die vor Jahrzehnten allenfalls fällig geworden seien, verjährt seien.

II.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in die von der belangten Behörde übermittelten Bau- und Abgabenakten.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, nämlich, ob bei der nunmehrigen Berechnung und Vorschreibung des Erschließungsbeitrages das vormalige Bestandsgebäude zu berücksichtigen war, und wenn ja, in welchem Umfang, steht sohin aufgrund der Aktenlage fest.

Die Akten lassen bereits erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache im Umfang der gegenständlichen Prüfbefugnis nicht erwarten lässt, sodass einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstanden.

Es konnte daher von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, die im Übrigen auch von keiner der Parteien des Beschwerdeverfahrens beantragt wurde.

III.Rechtslage:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 144/2018:

„§ 9

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

(1) Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs. 2) und dem Baumassenanteil (Abs. 4).

(2) Der Bauplatzanteil ist vorbehaltlich des Abs. 3 das Produkt aus der Fläche des Bauplatzes in Quadratmetern und 150 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Bei Bauplätzen, die als Freiland oder als Sonderflächen nach § 44, § 45 oder § 46 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet sind oder bei denen zumindest jener Teil, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder besteht, als Sonderfläche nach § 47, § 50 oder § 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 gewidmet ist, tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe je nach der Widmung in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. c oder d der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Bei Bauplätzen für Gebäude nach § 2 Abs. 3 lit. b, c und d tritt die durch das Gebäude überbaute Fläche samt der Fläche eines daran anschließenden Randes, dessen Tiefe in sinngemäßer Anwendung des § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2018 zu ermitteln ist, an die Stelle der Fläche des Bauplatzes. Die durch Gebäude oder Gebäudeteile für Laufställe überbaute Fläche ist in die Fläche des Bauplatzes nur zur Hälfte einzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung des Bauplatzes im Ausmaß der Hälfte der tatsächlich überbauten Fläche.

(3) Der Bauplatzanteil entfällt mit jedem nach § 16 Abs. 2 fällig gewordenen Teilbetrag des vorgezogenen Erschließungsbeitrages hinsichtlich einer Fläche, die 20 v. H. der Fläche des Bauplatzes bzw. jener Teilfläche des Bauplatzes, für die der Teilbetrag fällig geworden ist, entspricht.

(4) Der Baumassenanteil ist

a)im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,

b)im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,

jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.

(…)

§ 11

Bemessungsgrundlage bei Änderungen des Baubestandes

(…)

(3) Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.“

IV.Erwägungen:

1. Eingangs ist zunächst auszuführen, dass aufgrund des Grundsatzes der Zeitbezogenheit von Abgaben vom Landesverwaltungsgericht Tirol bei der gegenständlichen Entscheidung nicht die nunmehr geltende Rechtslage, sondern ebenfalls das Tiroler Verkehrsaufschließungs- und Ausgleichsabgabengesetz – TVAG in der Fassung LGBl Nr 144/2018 anzuwenden war.

Ebenso weiterhin anzuwenden war auch noch der damalige Erschließungsbeitragssatz von Euro 7,88 (Beschluss des Gemeinderates vom 21.12.2016).

2. Gemäß § 9 Abs 1 TVAG ist der Erschließungsbeitrag die Summe aus dem Bauplatzanteil und dem Baumassenanteil.

Aus der gegenständlichen Beschwerde ergibt sich eindeutig, dass der bekämpfte Bescheid nur insoweit angefochten wurde, als die Vorschreibung der Erschließungskosten den Betrag von Euro 14.623,63 übersteigt, da sich nach Ansicht des Beschwerdeführers aufgrund des vormaligen Bestandsgebäudes nur eine Mehr-Kubatur von 2.651,13 m3 ergebe.

3. Zum Bauplatzanteil ergibt sich zunächst, dass die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2020, Zl ***, ua auch mit näherer Begründung zusammengefasst ausgeführt hat, dass für den gegenständlichen Bauplatz in der Vergangenheit bislang noch kein Bauplatzanteil geleistet wurde.

Zum diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde, dass sich der Bauplatz nicht vergrößert habe, wurde in dieser Beschwerdevorentscheidung weiters ausgeführt, dass sich aufgrund der mit Bescheid vom 04.02.2019, Zl *** - ***, bewilligten Grundstücksänderung eine Bauplatzgröße von nunmehr 1.417 m2 ergibt.

Dazu wurde im Vorlageantrag darüber hinaus kein konkretes Vorbringen mehr erstattet.

4. Soweit der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde sowie im Vorlageantrag in Bezug auf den Baumassenanteil zusammengefasst geltend macht, dass im gegenständlichen Fall bei der Festsetzung und Vorschreibung des Erschließungsbeitrages das vormalige Bestandsgebäude nicht zur Gänze berücksichtigt worden sei und allenfalls nicht erfolgte Vorschreibungen für vormalige Bauvorhaben verjährt seien, ist dazu Folgendes auszuführen:

Der Baumassenanteil ist nach § 9 Abs 4 TVAG grundsätzlich – unbeschadet der im vorliegenden Fall nicht gegebenen Sondertatbestände dieser Bestimmung - im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes sowie im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse, jeweils in Kubikmetern und 70 % des Erschließungsbeitragssatzes.

Hinsichtlich Baubeständen sind bezüglich des Erschließungsbeitrages in § 11 TVAG eine Reihe von Sondertatbeständen normiert.

5. Wird im Fall des Abbruchs oder der sonstigen Zerstörung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, dessen Baumasse bereits Grundlage für die Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften war, dieses (dieser) wieder aufgebaut oder auf demselben Bauplatz sonst ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist gemäß § 11 Abs 3 TVAG – abweichend von § 9 Abs 4 TVAG - der Baumassenanteil von der um die Baumasse des zerstörten Gebäudes oder Gebäudeteiles verminderten Baumasse zu ermitteln.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu den Gebühren den Begriff der Entrichtung in einem weiten Sinn verstanden und etwa auch in Folge Verjährung nicht entrichtete Beiträge entrichteten Gebühren gleichgesetzt.

Entrichtet iSd TVAG sind sohin nach ständiger Judikatur des VfGH nicht nur tatsächlich geleitstete (bezahlte) Abgaben, sondern infolge des Grundsatzes der Einmalbesteuerung auch jene Beiträge, die - obwohl eine gesetzliche Grundlage dafür bestand – nicht vorgeschrieben und bereits verjährt sind (vgl VfGH 11.03.2004, B1528/01; VfGH 21.06.2017, V2 und V3/2017; VfGH 27.06.2017, E860/2016; ua).

Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen jüngeren Entscheidungen den Grundsatz der Einmalbesteuerung hervorgehoben und zum Ausdruck gebracht, dass es letztlich nicht allein auf die tatsächliche Vorschreibung der Abgabe und deren Entrichtung ankommt (vgl VwGH vom 29.05.2006, 2002/17/0005; VwGH 31.08.2016, Zl Ro 2014/17/0110; ua).

Vielmehr sind auch nach Ansicht des VwGH von einer derartigen Anrechnungs-Regelung auch verjährte Abgabenbeiträge bzw auch Baumassen erfasst, die einem mittlerweile verjährten Abgabenanspruch zugrunde gelegen wären, es sei denn, es handle sich um einen neuen Abgabentatbestand (vgl dazu auch die Erkenntnisse des VfGH 21.06.2017, V2 und V3/2017; 27.06.2016, E 859/2016).

6. Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 4 BAO grundsätzlich durch die Tatbestandsverwirklichung ohne weiteres Zutun der Behörde oder der Partei.

Zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches ist weiters auszuführen, dass diesem in mehrfacher Hinsicht abgabenrechtlich Bedeutung zukommt, so etwa um den Beginn des Laufes der Bemessungs- oder Festsetzungsverjährung zu bestimmen, darüber hinaus ist festzuhalten, dass vor Entstehung eines Abgabenanspruches die Abgabe nicht fällig wird. Zudem wäre eine Abgabenfestsetzung vor Entstehung des Abgabenanspruches grundsätzlich nicht zulässig.

7. Im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung war daher im gegenständlichen Fall nicht nur zu prüfen, ob tatsächlich eine Abgabenvorschreibung und Leistung für den vormaligen Baubestand erfolgte, sondern darüber hinaus auch, ob bzw inwieweit es in Bezug auf dieses vormalige Bestandsgebäude zur Entstehung eines Abgabenanspruches auf Grundlage des TVAG oder nach früheren Rechtsvorschriften gekommen ist.

8. In Bezug auf die historische Entwicklung der Rechtslage zum nunmehrigen Erschließungsbeitrag (arg: § 11 Abs 3 TVAG „… nach früheren Rechtsvorschriften…“) ist Folgendes auszuführen:

Vor dem Jahr 1960 bestand keine gesetzliche Verpflichtung zur Leistung eines Erschließungsbeitrages oder eine dieser vergleichbaren Regelung.

Erst am 01.01.1960 trat dann das Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBL Nr 10/1960, in Kraft.

Nach § 1 dieses Gesetzes wurden die Gemeinden erstmals gesetzlich ermächtigt zu ihren Kosten für die Herstellung öffentlicher Straßen, Wege, Brücken, Plätzen und der Straßenbeleuchtung von allen Bauten im Gemeindegebiet, die einer baubehördlichen Bewilligung bedürfen (Neu-, Zu- und Umbauten) – bis auf die in § 3 leg cit normierten Ausnahmen - eine Abgabe einzuheben.

Von dieser grundsätzlichen gesetzlichen Ermächtigung haben manche Gemeinden in Tirol zum Teil gar nie bzw mache erst einige Zeit nach in Kraft treten dieses Gesetzes durch entsprechenden Beschluss des Gemeinderates Gebrauch gemacht.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich dazu, dass - wie sich aus der Niederschrift der Sitzung des Gemeinderates der Gemeinde Z am 09.05.1968 zweifelsfrei ergibt - von der Ermächtigung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBL Nr 10/1960, in der Gemeinde Z erstmals mit Wirksamkeit ab dem 09.05.1968 Gebrauch gemacht und in dieser Sitzung beschlossen wurde einen Beitrag zum Straßenbauaufwand mit einem Einheitssatz von Schilling 8,0 je Raummeter umbautem Raum für abgabenpflichtige Bauwerke und Bauwerksteile einzuheben.

9. Abgabenschuldner war nach § 4 des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden der Bauwerber bzw sein Rechtsnachfolger und entstand die Abgabenpflicht mit dem Eintritt der Rechtskraft des Baubewilligungsbescheides (§ 5) und war binnen einem Monat nach Baubeginn vorzuschreiben.

Das Recht zur Vorschreibung dieser Abgaben ist gemäß § 8 dieses Gesetzes nach vier Jahren verjährt.

Gemäß § 2 dieses Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden war die Abgabe mit einem Einheitssatz je Raummeter des umbauten Raumes der die Abgabenpflicht begründenden Bauwerke und Bauwerkteile zu erheben.

Die Berücksichtigung der Größe des Bauplatzes – wie nunmehr des Bauplatzanteiles nach § 9 TVAG normiert – sah das damalige Gesetz zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBL Nr 10/1960, nicht vor.

10. Mit 01.01.1975 trat dann statt des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden die Tiroler Bauordnung, LGBl Nr 42/1974, in Kraft, in der ua auch die Vorschreibung von Beiträgen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) sowie (mit Ausnahme der Stadt Y) Beiträge zu den Kosten der Errichtung von Gehsteigen (Gehsteigbeitrag) geregelt wurden.

Gemäß § 19 Abs 1 TBO 1975 entstand mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung für den Eigentümer des Bauplatzes im Bauland die Verpflichtung der Gemeinde einen Beitrag zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag) zu leisten.

Dabei war ua nach § 19 Abs 3 TBO 1975 der Baumassenanteil das Produkt aus der Baumasse (§ 20) der baulichen Anlage in Kubikmetern und dem Einheitssatz.

11. Mit 01.03.1998 trat dann das erste Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz, LGBl Nr 22/1998, in Kraft und wurde damit der Erschließungsbeitrag und Gehsteigbeitrag nicht mehr in der Tiroler Bauordnung, sondern in diesem Gesetz und seiner Nachfolgebestimmungen geregelt.

12. In Bezug auf das vormalige Bestandsgebäude ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass für den Neubau des vormaligen Bestandsgebäudes mit Bescheid vom 10.05.1966, Zl ***, die Baubewilligung erteilt wurde und in weiterer Folge das Gebäude auch errichtet wurde (vgl Erteilung der Benützungsbewilligung mit Bescheid vom 13.02.1968, Zl ***).

Wie von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt, hatte die Gemeinde Z von der Ermächtigung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden zu dieser Zeit – wie auch zahlreiche andere Gemeinden in Tirol – noch keinen Gebrauch gemacht.

Es wurde daher – wie sich aus dem vorgelegten Akt zweifelsfrei ergibt – von der belangten Abgabenbehörde für den mit Bescheid vom 10.05.1966, Zl ***, bewilligten Neubau des vormaligen Bestandsgebäudes mangels entsprechender rechtlicher Grundlage in der Gemeinde Z auch zu Recht kein Beitrag zum Straßenbauaufwand der Gemeinden den damaligen Eigentümern vorgeschrieben.

Es kann daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Abgabenanspruch für den Neubau des Bestandsgebäudes nicht verjährt sein, weil zu diesem Zeitpunkt ein Abgabenanspruch gar nicht bestanden hat.

Soweit daher in der Beschwerde geltend gemacht wurde, dass das gesamte Bestandsgebäude bei der nunmehrigen Vorschreibung zu berücksichtigen und dessen gesamte Baumasse bei der Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen gewesen sei, konnte diesem Vorbringen aus vorstehenden Feststellungen und Erwägungen keine Berechtigung zukommen.

13. Beim vormaligen Bestandsgebäude wurde dann im Weiteren mit Baubescheid vom 24.09.1970, Zl ***, dem beantragten zweigeschossigen Zubau sowie weiters dem Neubau einer Garage die Baubewilligung erteilt.

Dieses bewilligte Bauvorhaben wurde jedoch – wie sich aus dem vorgelegten Bau- und Abgabenakt ergibt - nicht gänzlich ausgeführt, sondern nur ein Wohnzimmerzubau im Erdgeschoss errichtet (vgl handschriftlicher Vermerk am Berechnungsblatt vom 05.05.1971).

Wie sich aus einem im vorgelegten Bau- Abgabenakt einliegenden weiteren Berechnungsblatt der Abgaben ergibt, hat sich für diesen verringert ausgeführten Zubau – aufgrund der zwischenzeitlich vom Gemeinderat beschlossenen Einhebung eines Straßenbauaufwand auf Grundlage des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBL Nr 10/1960 - ua auch ein Beitrag zum Straßenbauaufwand für die Kubatur von 69,3 m3 umbauter Raum ergeben und wurde dieser lt Akteninhalt von den Voreigentümern am 15.05.1972 auch bezahlt (vgl Buchungsdaten der Abgaben).

14. Im Weiteren wurde dann beim vormaligen Bestandsgebäude mit Baubescheid vom 05.07.1976 (ohne Zahl) ein beantragter Anbau zu Wohnzwecken (Frühstücksraum im EG und zwei Zimmer im OG) sowie der Anbau einer Garage baurechtlich bewilligt.

In dem im vorgelegten Bau- und Abgabenakt einliegenden Berechnungsblatt für dieses Zubauvorhaben ergibt sich in der Rubrik „Straßenbauaufwand“ der Eintrag 388,63 m3 umbauter Raum und die Summe für den Straßenbauaufwand in der Höhe von Schilling 6.839,88.

Aus den im vorlegten Bau- und Abgabenakt einliegenden Buchungsdaten der Abgaben ergibt sich dazu, dass am 21.07.1976 auch Erschließungskosten in der Höhe von Schilling 6.840,- vorgeschrieben und am 07.09.1976 von den Voreigentümern auch bezahlt wurden.

15. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung wurde hinsichtlich des vormaligen Bestandsgebäudes weiter ausgeführt, dass sich in den Bauakten keine weiteren genehmigten Bauvorhaben finden und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

16. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass im Bauansuchen des mit Bescheid vom 08.07.2019, ZI. ***, bewilligten Abbruch und Neubaus auf dem nunmehrigen Gst **1 KG Z eine Baumasse des Neubaus von 3.825,35 m3 angegeben ist.

Diese Baumasse wurde auch im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer nie bestritten.

Die Anwendung der in § 11 Abs 3 TVAG normierten Begünstigung für den mit Bescheid vom 10.05.1966, Zl ***, bewilligten Neubau des vormaligen Bestandsgebäudes kam nicht in Betracht, weil für die Inanspruchnahme der grundsätzlichen Ermächtigung des Gesetzes zur Erhebung einer Abgabe zum Straßenbauaufwand der Gemeinden, LGBL Nr 10/1960, zu diesem Zeitpunkt in der Gemeinde Z noch keine entsprechende Beschlussfassung des Gemeinderates bestanden hat.

Es wurde daher für den Neubau des vormaligen Bestandsgebäudes auch zu Recht kein Beitrag zum Straßenbauaufwand vorgeschrieben und kann daher ein solcher damit auch im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht verjährt sein.

Es wurde daher bei der gegenständlich bekämpften Festsetzung und Vorschreibung des Erschließungsbeitrages die gesamte Baumasse des Neubaus des vormaligen Bestandsgebäudes von der belangten Behörde auch zu Recht nicht nach § 11 Abs 3 TVAG in Abzug gebracht.

17. Für das mit Baubescheid vom 24.09.1970, Zl ***, bewilligte Vorhaben, wurde für den (geringeren) Umfang des tatsächlich ausgeführten Vorhabens (Wohnzimmerzubau im Erdgeschoss) mit einer Kubatur von 69,3 m3 umbauter Raum ein Beitrag zum Straßenbauaufwand aufgrund des dann bestehenden Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Z vom 09.05.1968 von den Voreigentümern tatsächlich geleistet.

Für den mit Bescheid vom 05.07.1976 (ohne Zahl) bewilligten Zubau beim vormaligen Bestandsgebäude (Frühstücksraum im EG und zwei Zimmer im OG) sowie den Anbau einer Garage hat sich lt im Akt einliegenden Berechnungsblatt ein Erschließungsbeitrag für die Baumasse von 388,63 m3 ergeben und wurde auch dieser von den Voreigentümern geleistet.

Wie in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung von der belangten Behörde detailliert und in rechtlicher Hinsicht zutreffend dargetan, wurden die Baumassen für diese beiden Erweiterungen des ursprünglichen Bestandsgebäude gemäß § 11 Abs 3 TVAG auch entsprechend bei der Bemessungsgrundlage der gegenständliche bekämpften Festsetzung und Vorschreibung in Bezug auf die Baumasse wie folgt in Abzug gebracht:

3. 825,35 m3 (nunmehriger Neubau) abzüglich 69,3 m3 (erster Zubau zum vormaligen Bestandsgebäude), weiters abzüglich 388,63 m3 (zweiter Zubau zum vormaligen Bestandsgebäude) und ergibt dies eine reduzierte Bemessungsgrundlage für den Baumassenanteil von 3.367,42 m3.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Gstir

(Richterin)

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