LVwG T LVwG-2025/40/2338-3; LVwG-2025/40/2623-2

LVwG-2025/40/2338-3; LVwG-2025/40/2623-2Landesverwaltungsgericht24.10.2025

Regest

Alkoholdelikt<br/>Führerscheinentzug<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/40/2338-3; LVwG-2025/40/2623-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.40.2338.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerden der AA, vertreten durch die BB GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen

1. das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 17.06.2025, Zl *** wegen Übertretung nach der StVO sowie

2. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.09.2025, Zl ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung,

nach öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 17.06.2025, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 % der verhängten Strafe, das sind Euro 160,00 zu leisten.

3. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.09.2025, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 17.06.2025, Zl ***:

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1 Datum/Zeit:28.05.2025, 18:57 Uhr

Ort:**** Y, Adresse 2

Betroffenes Fahrzeug:PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,55 mg/l.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 99 Abs. 1b StVO 1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023 i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 800,00

7 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 99 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 80,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 880,00“

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie das tatgegenständliche Fahrzeug nicht in Betrieb genommen habe. Sie habe den Zündschlüssel zwar in das Schlüsselschloss gesteckt und gedreht, allerdings bloß um ihre Fahrzeugtüren öffnen zu können. Sie habe allerdings nicht den Motor gestartet. Ein Starten des Motors sei nicht einmal beabsichtigt gewesen. Die Nutzung des Fahrzeugs sei ausschließlich erfolgt, um die Autotüren zu öffnen und in weiterer Folge die Müllsäcke darin zu verstauen. Die Lenkerkontrolle der Beschwerdeführerin sei unmittelbar nach dem angeblichen Starten des Motors durchgeführt worden, wobei die Polizisten bereits zeitlich vor dieser Amtshandlung die lallende Sprache der Beschwerdeführerin sowie ihrer Einkaufstasche mit etlichen leeren Flaschen festgestellt hätten. Oben drein habe die Beschwerdeführerin den Polizisten schon zuvor mitgeteilt, dass sie jetzt mit ihrem Fahrzeug nach Hause fahren wolle. Anhand dieser Umstände wären die Polizisten nach § 97 Abs 1 lit a StVO verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin an der Inbetriebnahme und überhaupt am angeblichen Starten des Motors zu hindern.

Am 22.10.2025 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher die Beschwerdeführerin, sowie die beiden Zeuginnen CC und DD einvernommen wurden. Weiters wurden die Akten des Verfahrens der belangten Behörde und dem Landesverwaltungsgericht Tirol verlesen.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin nahm am 28.05.2025 um 18.57 Uhr in **** Y, Adresse 2, den Pkw mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,55 mg/l.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 30.05.2025, Zl *** iVm den Angaben der Meldungslegerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.

Auch wenn die Beschwerdeführerin auf dem Standpunkt steht, dass sie ihr Fahrzeug nicht in Betrieb genommen habe, insbesondere den Motor nicht gestartet habe und die Zeugin CC kein Motorengeräusch wahrnehmen konnte und auch kein Licht beim Fahrzeug wahrnehmen konnte, so wird den Angaben der Meldungslegerin insgesamt mehr Glauben geschenkt. Für das Landesverwaltungsgericht ist es unerfindlich, aus welchen Gründen ein besonders geschultes Organ der Straßenaufsicht die Beschwerdeführerin zu Unrecht belasten sollte. Gerade besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht ist es zuzumuten, dass sie verwaltungsstrafrechtlich relevante Tatbestände richtig und vollständig erheben. In diesem Zusammenhang kam es ganz besonders auf die Frage an, ob der Motor des tatgegenständlichen Fahrzeuges in Gang gesetzt wurde oder nicht. Diesbezüglich ist sowohl auf die Anzeige, als auch auf die persönliche Einvernahme der Meldungslegerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu verweisen, wonach diese einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat und klar angegeben hat, dass der Motor des gegenständlichen Fahrzeuges durch die Beschwerdeführerin in Gang gesetzt worden ist. Wenn die Zeugin CC angibt, dass sie vom Balkon des 1. Stockes aus, kein Motorengeräusch habe wahrnehmen können, so muss dem entgegengehalten werden, dass dies nicht zwingend hörbar sein muss aufgrund der herrschenden Verkehrsverhältnisse am Tatort. Insbesondere die Tatsache, dass sich in unmittelbarer Nähe eine Tankstelle befindet ist es durchaus lebensnah, dass das Motorengeräusch für sie gar nicht hörbar war. Ob das Licht beim Starten des Motors eingeschaltet wird, hängt von den spezifischen Fahrzeugeinstellungen ab und muss auch bei Tageslicht zum Tatzeitpunkt nicht zwingend erkennbar sein. Andererseits hat sich die Meldungslegerin im unmittelbaren Nahebereich des Fahrzeuges befunden und – wie bereits ausgeführt- schlüssig und glaubwürdig ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Motor des tatgegenständlichen Fahrzeuges in Gang gesetzt hat. Das Starten des Motors des tatgegenständlichen Fahrzeuges konnte somit mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO idgF lauten:

„§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1)Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(2)Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

(…)

§ 99. Strafbestimmungen.

(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a)wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

b)wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,

c)(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.

(1b)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt.

(…)“

V.Erwägungen:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen steht fest, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat. Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens, noch der Eintritt einer Gefahr gehört. Für ein derartiges Delikt sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn die Täterin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Glaubhaftmachen bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Die Täterin hat initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Mangelndes Verschulden konnte von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht werden, sodass die Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht als erfüllt anzusehen ist.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

In Bezug auf die Strafhöhe ist festzuhalten, dass die missachtete Bestimmung in hohem Ausmaß der Verkehrssicherheit dient. Die Beschwerdeführerin war zum Tatzeitpunkt einschlägig vorbestraft. Als erschwerend war weiter nichts zu werten. Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Beschwerdeführerin angegeben, über eine Pension von ca Euro 700,00 sowie Euro 200,00 Pflegegeld monatlich zu verfügen und noch über Kreditverbindlichkeiten zu verfügen. Die Zeugin CC gab an, dass sie mit der Beschwerdeführerin in Urlaub geflogen sei. Von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin kann nicht ausgegangen werden. Die im gegenständlichen Fall zur Anwendung gelangende Strafnorm des § 99 Abs 1b StVO sieht eine Mindeststrafe von Euro 800,00 vor. Dieser wurde gegenständlich trotz einschlägiger Vorstrafe auch verhängt. Selbst aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin kommt eine Herabsetzung nicht in Betracht. Die Anwendung des § 20 VStG (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe) scheidet aus, zumal keine Milderungsgründe erkennbar sind, hingegen die einschlägige Vorstrafe als Erschwerungsgrund deutlich ins Gewicht fällt. Viel mehr wäre aufgrund der einschlägigen Vorstrafe, die zum Tatzeitpunkt noch kein halbes Jahr zurücklag, eine Bestrafung über der Mindeststrafe angezeigt gewesen. Aufgrund des Verbotes der reformatio in peius scheidet jedoch im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Verhängung einer höheren Strafe aus. Insbesondere aus spezialpräventiven Gründen kommt daher eine Herabsetzung auch aus diesen Gründen nicht in Betracht.

2. Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.09.2025, Zl ***:

I.Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid vom 30.05.2025, Zl *** wurde der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klassen AM/B für einen Zeitraum vom 28.05.2025 bis inklusive 28.09.2025, entzogen. Als begleitende Maßnahme wurde eine Nachschulung gemäß § 2 FSG-NV angeordnet. Begründend wurde dazu im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass aufgrund einer Anzeige die Polizeiinspektion Y die Beschwerdeführerin am 28.05.2025 um 18.57 Uhr, in **** Y, Adresse 2, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Der durchgeführte Test mittels geeichtem Messgerät habe ein Ergebnis von 0,55 mg/l AAK ergeben.

Der dagegen fristgerecht erhobenen Vorstellung wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 18.09.2025, Zl ***, keine Folge gegeben und begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer Anzeige der Polizeiinspektion Y vom 30.05.2025 die Beschwerdeführerin am 28.05.2025 um 18.57 Uhr in **** Y, Adresse 2, das Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen habe. Der im Rahmen der Amtshandlung durchgeführte Test mittels geeichtem Messgerät habe ein relevantes Ergebnis von 0,55 mg/l AAK ergeben.

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin vor, dass sie das Fahrzeug nicht in Betrieb genommen habe. Sie habe den Zündschlüssel zwar in das Schlüsselschloss gesteckt und gedreht, allerdings bloß, um ihre Fahrzeugtüren öffnen zu können. Sie habe nicht den Motor gestartet.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin hat am 28.05.2025 um 18.57 Uhr in **** Y, Adresse 2, den Pkw mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb genommen. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,55 mg/l.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Anzeige der Landespolizeidirektion Tirol vom 30.05.2025, Zl *** iVm den Angaben der Meldungslegerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.

Auch wenn die Beschwerdeführerin auf dem Standpunkt steht, dass sie ihr Fahrzeug nicht in Betrieb genommen habe, insbesondere den Motor nicht gestartet habe und die Zeugin CC kein Motorengeräusch wahrnehmen konnte und auch kein Licht beim Fahrzeug wahrnehmen konnte, so wird den Angaben der Meldungslegerin insgesamt mehr Glauben geschenkt. Für das Landesverwaltungsgericht ist es unerfindlich, aus welchen Gründen ein besonders geschultes Organ der Straßenaufsicht die Beschwerdeführerin zu Unrecht belasten sollte. Gerade besonders geschulten Organen der Straßenaufsicht ist es zuzumuten, dass sie verwaltungsstrafrechtlich relevante Tatbestände richtig und vollständig erheben. In diesem Zusammenhang kam es ganz besonders auf die Frage an, ob der Motor des tatgegenständlichen Fahrzeuges in Gang gesetzt wurde oder nicht. Diesbezüglich ist sowohl auf die Anzeige, als auch auf die persönliche Einvernahme der Meldungslegerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu verweisen, wonach diese einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat und klar angegeben hat, dass der Motor des gegenständlichen Fahrzeuges durch die Beschwerdeführerin in Gang gesetzt worden ist. Wenn die Zeugin CC angibt, dass sie vom Balkon des 1. Stockes aus, kein Motorengeräusch habe wahrnehmen können, so muss dem entgegengehalten werden, dass dies nicht zwingend hörbar sein muss aufgrund der herrschenden Verkehrsverhältnisse am Tatort. Insbesondere die Tatsache, dass sich in unmittelbarer Nähe eine Tankstelle befindet ist es durchaus lebensnah, dass das Motorengeräusch für sie gar nicht hörbar war. Ob das Licht beim Starten des Motors eingeschaltet wird, hängt von den spezifischen Fahrzeugeinstellungen ab und muss auch bei Tageslicht zum Tatzeitpunkt nicht zwingend erkennbar sein. Andererseits hat sich die Meldungslegerin im unmittelbaren Nahebereich des Fahrzeuges befunden und – wie bereits ausgeführt- schlüssig und glaubwürdig ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin den Motor des tatgegenständlichen Fahrzeuges in Gang gesetzt hat. Das Starten des Motors des tatgegenständlichen Fahrzeuges konnte somit festgestellt werden.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) idgF lauten:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3.

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

(…)

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

(…)

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

(…)

Dauer der Entziehung

§ 25.

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

Folgen des Entziehungsverfahrens für Besitzer von ausländischen Lenkberechtigungen und Führerscheinen

§ 30. (1) Dem Besitzer einer ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigung, der keinen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) in Österreich hat, ist das Recht, von seiner Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, abzuerkennen, wenn Gründe für die Entziehung der Lenkberechtigung vorliegen. Die Aberkennung des Rechts, von der Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, ist durch ein Lenkverbot unter Anwendung der §§ 24 Abs. 1, 25, 26 und 29 auszusprechen. Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Führerscheinbesitzer seinen Aufenthalt hat; sie hat den Führerschein abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten. Sofern dies möglich ist, hat die Behörde der Ausstellungsbehörde des Führerscheines die Tatsache der Aberkennung des genannten Rechtes mitzuteilen.

(…)“

V.Erwägungen:

Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl etwa VwGH 30.06.1998, 98/11/0134, 08.08.2002, 2001/11/0210 uva).

Aufgrund dieser Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass entsprechend den Ausführungen unter Spruchpunkt 1. die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung am 28.05.2025 begangen hat. Unstrittig ist weiters, dass der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 17.12.2024, Zl ***, wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholgehalt 0,59 mg/l AAK) vom 10.12.2024 bis 10.01.2025 entzogen war.

Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung bzw aufgrund des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (hier konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b StVO vorliegt.

Gemäß § 25 Abs 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 gilt, wenn jemand ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen und hierbei eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 bis 1b StVO begangen hat. Wie bereits festgestellt wurde der Beschwerdeführerin bereits die Lenkberechtigung in der Zeit vom 10.12.2024 bis 10.01.2025 wegen eines Alkoholdeliktes entzogen. Die gegenständliche Übertretung wurde innerhalb eines halben Jahres begangen. Diesbezüglich erweist sich die von der belangten Behörde festgesetzte Entziehungsdauer von vier Monaten jedenfalls als gerechtfertigt, zumal aufgrund des raschen Rückfalles der Beschwerdeführerin die Verkehrszuverlässigkeit bei ihr offensichtlich nicht vorliegt.

Die Anordnung der begleiteten Maßnahme ergibt sich zwingend aufgrund des § 24 Abs 3 FSG. Darüber hinaus enthält die vorliegende Beschwerde weder zur Entziehungsdauer, noch zur begleitenden Maßnahme Ausführungen, sodass darauf nicht näher einzugehen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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