LVwG T LVwG-2025/20/2140-7

LVwG-2025/20/2140-7Landesverwaltungsgericht23.10.2025

Regest

Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung<br/>gesundheitliche Eignung<br/>Cannabiskonsum<br/>Konsum von Suchtmitteln<br/>amtsärztliche Untersuchung<br/>Bedenken bzgl gesundheitlicher Eignung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/20/2140-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.20.2140.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, **** Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 31.07.2025, Zahl ***, betreffend eine Aufforderung gemäß § 24 Abs 4 Führerscheingesetz (FSG),

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich der Beschwerdeführer binnen vier Wochen nach Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses an seine Rechtsvertretung amtsärztlich untersuchen lassen muss.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft (BH) Z aufgefordert, sich binnen vier Wochen in Bezug auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vom Amtsarzt untersuchen zu lassen.

In der Begründung verwies die Behörde im Wesentlichen darauf, dass seitens des Referates Sicherheit der Bezirkshauptmannschaft Z berichtet worden sei, dass der Beschwerdeführer gemäß § 12 Suchtmittelgesetz 1997 (SMG) untersucht worden sei, weshalb begründete Bedenken bezüglich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bestehen würden. Vor einer Entziehung der Lenkberechtigung wegen fehlender gesundheitlicher Eignung wäre ein von einem Amtsarzt zu erstellendes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In dieser räumte der Beschwerdeführer ein, dass er sich einer Untersuchung iSd § 12 Suchtmittelgesetz unterzogen hätte. Es wäre zuvor lediglich ein einmaliger Drogenkonsum („ein einmaliger Ausrutscher“) erfolgt. Der Beschwerdeführer neige ansonsten keinesfalls dazu, unerlaubte Substanzen zu konsumieren. Das Ermittlungsverfahren gegen ihn sei eingestellt worden. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls gesundheitlich geeignet, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Er sei bisher verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und hätte bis dato auch „keinen Führerscheinentzug zu verantworten“. Der Bescheid sei daher ersatzlos zu beheben, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung and die Behörde zurückzuverweisen.

Mit Schreiben vom 25.08.2025 legte die belangte Behörde den gegenständlichen Akt dem Landesverwaltungsgericht (LVwG) zur Entscheidung über die Beschwerde vor.

Das LVwG holte bei der BH Z das Amtsärztliche Gutachten vom 30.07.2025 (betreffend eine Untersuchung gemäß § 12 Suchtmittelgesetz) und den Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Tirol an die Staatsanwaltschaft vom 13.07.2025, GZ ***, betreffend einen Vorfall in der Wohnung des Beschwerdeführers vom 28.05.2025 ein. Gegenstand dieses Berichtes ist ua der gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verdacht eines unerlaubten Suchtmittelbesitzes iSd § 27 Abs 1 Suchtmittelgesetz.

In weiterer Folge richtete das LVwG ein Schreiben (E-Mail) vom 18.09.2025 an die Amtsärztin der BH Z. In diesem wurde die Amtsärztin im Wesentlichen aufgefordert, ihre Bedenken betreffend die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen näher auszuführen.

Mit E-Mail vom 29.09.2025 hat die Amtsärztin auf dieses Ersuchen geantwortet. Dieser Schriftverkehr wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 29.09.2025 zur Kenntnis gebracht und wurde Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Der Beschwerdeführer hat daraufhin durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme vom 01.10.2025 abgegeben.

II.Sachverhalt:

Vorgeschichte (2023 und 2024):

Der am XX.XX.XXXX geborene und in Z wohnhafte Beschwerdeführer wurde am Abend des 10.02.2023 um 21:05 in Z als Lenker eines Pkws angehalten und einer Verkehrskontrolle durch die Polizei unterzogen. Dabei wurde von den einschreitenden Polizisten im Zuge einer Identitätsüberprüfung „ein Eintrag bzgl Suchtmittelkonsum“ festgestellt. Der Beschwerdeführer gab damit konfrontiert an, dass er schon einmal Suchtmittel konsumiert hätte. Auf Nachfrage erklärte er, dass er, seit er Urlaub habe, also seit Anfang November 2022, immer wieder Joints geraucht hätte, zuletzt am 08.02.2023. Ein im Zuge der Verkehrskontrolle durchgeführter Urintest verlief auf THC positiv. Der anschließend durchgeführte Test mit dem Protzek-Analysegerät erbrachte einen Wert von 521 μg/l. Der Schwellenwert in Bezug auf eine relevante Beeinträchtigung liegt bei 150 μg/l. Eine anschließend im Bezirkskrankenhaus Z durchgeführte ärztliche Untersuchung ergab, dass keine Beeinträchtigung der Fahreignung vorliegen würde. Seitens der Polizei wurde auf Grund dieses Vorfalls angeregt, den Beschwerdeführer in Bezug auf seine Fahreignung (fälschlicherweise in der Anzeige als Verkehrszuverlässigkeit bezeichnet) zu untersuchen. Die BH Z erließ in der Folge eine auf § 24 Abs 4 FSG gegründete bescheidmäßige Aufforderung vom 21.02.2023, zugestellt am 22.02.2023, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.

Am 20.02.2023 wurde der Beschwerdeführer neuerlich als Lenker eines Kraftfahrzeuges einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Damals fiel der Beschwerdeführer den Polizisten durch seine rasante Fahrweise auf. Auch bei dieser Kontrolle gab der Beschwerdeführer an, dass er wenige Tage zuvor (am 16.02.2023) zu Hause einen Joint geraucht hätte. Auch diesmal wurde zwar beim Urintest und beim Protzek Test-THC nachgewiesen, jedoch die Fahrtauglichkeit nach Durchführung einer polizeiärztlichen Untersuchung bejaht.

Mit Bescheid vom 23.03.2023, zugestellt am 27.03.2023, entzog die BH Z dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung bis „zur vollständigen Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung“, weil er der Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung nicht Folge geleistet habe. Damit wurde ein sogenannter Formalentzug in Geltung gesetzt.

Schließlich unterzog sicher der Beschwerdeführer am 05.04.2023 einer amtsärztlichen Untersuchung. Diese fand Eingang in ein amtsärztliches Gutachten vom 08.05.2023. In diesem wurde der Beschwerdeführer als „derzeit nicht geeignet“ beurteilt.

In der Anamnese ist ua festgehalten, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, über Weihnachten Cannabis konsumiert zu haben, da er zu dieser Zeit zwei Monate „frei“ gehabt hätte. Der THC-Konsum sei auch nicht täglich erfolgt. Während der Arbeitszeit (gemeint wohl: während jener Zeiten, in denen der als Mastensteiger tätige Beschwerdeführer keinen Urlaub gehabt habe) komme beim Beschwerdeführer Alkohol- und Drogenkonsum nur sehr selten vor. Der Beschwerdeführer gab in dieser Untersuchung am 05.04.2023 den letzten Cannabiskonsum mit „Ende Februar 2023“ an. Im Rahmen dieser Untersuchung erfolgte auch eine Harnabgabe. Eine Auswertung ergab einen „stark positiven“ Nachweis von Cannabinoiden. Amphetamine und Benzodiazepine und Cocain wurden nicht nachgewiesen.

Der hochpositive Befund auf Cannabinoide stand gänzlich im Widerspruch zu den Suchtmittelkonsum-Angaben des Beschwerdeführers, weshalb eine Zuweisung zu einem psychiatrischen Facharzt erfolgte. Bei der dortigen Vorstellung am 28.04.2023 konnte im Harn kein THC mehr nachgewiesen werden. In der fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme vom 04.05.2023 ist festgehalten, dass der Beschwerdeführer bis auf Weiteres nicht geeignet sei, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1/Klasse B zu lenken, da eine stabile Abstinenz über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten noch nicht nachgewiesen worden sei. Es wurden daher weitere Harnkontrollen empfohlen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei unauffälligen Harnbefunden ab Ende August wieder als geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1/Klasse B anzusehen sei. Die Amtsärztin schloss sich in ihrer Stellungnahme vom 08.05.2023 dieser Beurteilung des Facharztes an und führte aus, dass erneute Harnkontrollen am 28.06.2023 und am 28.08.2023 erfolgen müssten.

Auf der Grundlage dieses amtsärztlichen Gutachtens entzog die Bezirkshauptmannschaft dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 09.05.2023, Zl ***, die Lenkberechtigung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung. In der Begründung wurde ua darauf verwiesen, dass aus medizinischer Sicht eine stabile Abstinenz zumindest von sechs Monaten erforderlich sei, bevor eine befristete Wiedererteilung der Lenkberechtigung erfolgen könne. Dieser sechsmonatige Beobachtungszeitraum würde frühestens mit 05.10.2023 ablaufen. Einer gegen diesen Entziehungsbescheid erhobenen Vorstellung gab die Bezirkshauptmannschaft Z mit Bescheid vom 21.05.2023, Zl ***, keine Folge.

Einer Stellungnahme der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Z vom 02.10.2023, Zl ***, ist zu entnehmen, dass aufgrund negativer Harnbefunde vom 28.04.2023 in der Ordination CC sowie negativer Harnbefunden vom 28.06.2023 und vom 28.08.2023 (Gerichtsmedizin Y) mittlerweile der Nachweis einer sechsmonatigen Abstinenz erbracht worden sei und der Beschwerdeführer aus amtsärztlicher und fachärztlich-psychiatrischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1, derzeit befristet auf 12 Monate bedingt, geeignet sei. Zur Überprüfung der geänderten Drogenkonsumgewohnheiten sei eine Harnabgabe unter Sicht in dreimonatigen Abständen notwendig. Eine neuerliche amtsärztliche Vorstellung müsse in 12 Monaten erfolgen. Ein dementsprechend ausgestalteter führerscheinrechtlicher Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.10.2023 mündlich verkündet.

Die Auflage lautete dahingehend, dass an der Bezirkshauptmannschaft Z vierteljährlich (zum 02.01., 02.04., 02.07. und 02.10.2024) unaufgefordert Harn unter Sicht zur Überprüfung der geänderten Drogenkonsumgewohnheiten abgeben müsse. Es wurde eine Befristung auf 12 Monate, gerechnet ab dem 02.10.2023, ausgesprochen.

In einem amtsärztlichen Gutachten vom 22.11.2024 wurde ausgeführt, dass aufgrund der nachgewiesenen Suchtmittelabstinenz seit zumindest eineinhalb Jahren derzeit die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gegeben sei. Dementsprechend wurde die Lenkberechtigung uneingeschränkt erteilt.

Aktuelle Situation (2025):

Am 28.05.2025 konsumierte der Beschwerdeführer in seiner Wohnung in Z Suchtmittel, darunter jedenfalls Ketamin aber auch Kokain. Im Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln kam es beim Beschwerdeführer zu gesundheitlichen Problemen (Herzrasen und zu einer Panikattacke). Deshalb kontaktierte der Beschwerdeführer den Notruf der Rettungsleitstelle. Daraufhin wurden auch Rettung und Polizei zur Wohnung des Beschwerdeführers beordert. In der Wohnung wurden mehrere Suchtmittel festgestellt, darunter etwa ein Behälter mit 0,48 g Ketamin. Ein anderer Behälter enthielt Anhaftungen von Kokain. Darüber hinaus wurden noch weitere Behältnisse vorgefunden, welche Anhaftungen auf weitere illegale Suchtmittel (Amphetamin, Metamphetamin, Kokain und Ketamin) auswiesen. Ein Behältnis enthielt eine Menge von 0,59 g mit Amphetamin. Gegen den Beschwerdeführer wurde bei der Staatsanwaltschaft eine Anzeige wegen Verdachts eines Vergehens nach § 27 Abs 1 Suchtmittelgesetz erstattet. Es wurde auch gemäß § 13 Abs 2b Suchtmittelgesetz Mitteilung an die Gesundheitsbehörde gemacht. Am 24.07.2025 kam es deshalb bei der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Z zu einer Untersuchung nach § 12 Suchtmittelgesetz. Dabei gab der Beschwerdeführer an, dass er am 28.05.2025 lediglich einmal Ketamin konsumiert hätte. Die anderen gefundenen Substanzen wären Altbestände aus den Vorjahren.

Im Rahmen der amtsärztlichen Beurteilung kam die Amtsärztin zum Ergebnis, dass aufgrund des Erwachsenenalters, der sozialen Integrität und der anamnestischen Angaben von einer weiteren amtsärztlichen Kontrolle bzw von gesundheitsbezogenen Maßnahmen abgesehen werde. Aufgrund fehlender Bestimmbarkeit von Ketamin im Harn wurde seitens der Amtsärztin auf eine Harnabgabe unter Sicht verzichtet. Im Zuge dieser Untersuchung gelangte die Amtsärztin zur Auffassung, dass eine Untersuchung des Beschwerdeführers in Bezug auf die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen angezeigt sei. Dafür maßgeblich war ua die auffallende führerscheinrechtliche Vorgeschichte des Beschwerdeführers, die etwa auch zum suchtmittelbedingten Entzug der Lenkberechtigung im Jahre 2023 führte. Aufgrund des Vorfalls vom 28.05.2025 und dem festgestellten Konsum von Ketamin sowie dem Besitz von Amphetamin, Metamphetamin und Kokain gelangte die Amtsärztin zusammenfassend zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer ein „gehäufter Konsum von Drogen wahrscheinlich und regelmäßiger Konsum von Drogen amtsärztlicherseits nicht ausgeschlossen“ werden könne.

III.Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich auf der Grundlage des führerscheinrechtlichen Aktes, insbesondere der amtsärztlichen Gutachten bzw der Stellungnahme der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Z gegenüber dem Landesverwaltungsgericht sowie aufgrund des Abschlussberichtes der Landespolizeidirektion Tirol vom 13.07.2025, GZ ***.

IV.Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs 4 des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 129/2002 idF BGBl Nr 154/2021 lautet wie folgt:

„Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

V.Rechtliche Erwägungen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 13.12.2005, 2005/11/0191; 22.06.2010, 2010/11/0067) ist Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG, dass begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (vgl VwGH 10.12.2024, Ra 2023/11/0087, mwN).

Gemäß § 14 Abs 5 FSGGV schließt auch eine in der Vergangenheit liegende Abhängigkeit oder ein in der Vergangenheit erfolgter gehäufter Missbrauch die Annahme einer uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus. In solchen Fällen liegt gemäß § 8 Abs 3 Z 2 FSG eine nur bedingte gesundheitliche Eignung vor. Im Hinblick darauf ist aber davon auszugehen, dass auch eine Abhängigkeit oder ein gehäufter Missbrauch, die bzw der in der Vergangenheit vorlag, Bedenken ob der gesundheitlichen Eignung auslösen können. Dies hat zur Konsequenz, dass auch in solchen Konstellationen ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs 4 FSG zur Sicherstellung der in § 14 Abs 5 FSGGV angeordneten Vorgangsweise in Betracht kommt. Ein Aufforderungsbescheid ist allerdings nur zulässig, wenn begründete Bedenken dahin bestehen, dass einerseits ein Konsum von Alkohol, Suchtmitteln oder Arzneimitteln stattgefunden hat, und andererseits, dass dieser Konsum eine Häufigkeit und Intensität aufwies, die ihn zu einem gehäuften Missbrauch iSd § 14 Abs 5 FSGGV macht (vgl VwGH 05.11.2024, Ra 2023/11/0078).

Das Vorliegen von begründeten Bedenken im Sinne des § 24 Abs 4 FSG stellt eine rechtliche Beurteilung der jeweils fallbezogenen Umstände dar. Im konkreten Fall gründen sich die Bedenken auf mehrere Aspekte, nämlich auf die drogenaffine Vorgeschichte des Beschwerdeführers samt amts- bzw fachärztlichen Beurteilungen, auf die näheren Umstände des Vorfalls vom 28.05.2025, weiters auf die deshalb durch die Amtsärztin am 24.07.2025 durchgeführte Untersuchung gemäß § 12 Suchtmittelgesetz bzw auf die damit im Zusammenhang stehende Anregung der Amtsärztin, „zumal auch andere Substanzen in der Wohnung gefunden wurden“, eine „verkehrsmedizinische Untersuchung“ durchzuführen.

Ein regelmäßiger Suchtmittelkonsum führte – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers - im Jahr 2023 zunächst zu einer Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung und dann zu einer Beschränkung der Lenkberechtigung. Die Beschränkung diente der Überprüfung, in wieweit der Beschwerdeführer auch tatsächlich drogenabstinent ist. Aus den ärztlichen (fachärztlichen und amtsärztlichen) Beurteilungen geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine Suchtmittelabstinenz eine wesentliche Voraussetzung für die Lenkeignung darstellt. Eine nachgewiesene Suchtmittelabstinenz über zumindest eineinhalb Jahre führte schließlich nach Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung am 22.11.2024 zu einer uneingeschränkten Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges und damit zu einer uneingeschränkten Lenkberechtigung.

Allerdings ist es nicht bei der Drogenabstinenz geblieben. Der Beschwerdeführer nahm am 28.05.2025 Suchtmittel zu sich, die zu derart gravierenden gesundheitlichen Beschwerden (Herzrasen, Panikattacke) führten, dass er selbst den Notruf betätigte, sodass es in der Wohnung des Beschwerdeführers zu einem einen Rettungs- und Polizeieinsatz kam. Es trifft zu, dass über diesen einen Vorfall hinaus keine positiven Nachweise eines weiteren Suchtmittelkonsums gibt. Allerdings liegen starke Indizien dafür vor, dass der Beschwerdeführer, entgegen seinem Vorbringen, wonach es sich um einen „einmaligen Ausrutscher“ gehandelt hätte, in jüngerer Vergangenheit Suchtmittel konsumiert hat.

Bei den am 28.05.2025 in der Wohnung des Beschwerdeführers vorgefundenen bzw von ihm konsumierten Suchtmitteln hat es sich um Substanzen mit großem Suchtpotential gehandelt. Es ist von einer Mischkonsumation auszugehen. Aus der Drogenvorgeschichte des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber der Amtsärztin bezüglich eines Suchtmittelkonsums unrichtig waren. Die damals festgestellte Suchmittelproblematik führte letztlich auch zunächst zu einer Entziehung bzw dann zu einer Einschränkung der Lenkberechtigung. Insofern leidet die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bezüglich seines Suchtmittelkonsums. Es kann daher die Beurteilung der Amtsärztin nicht von der Hand gewiesen werden, dass beim Beschwerdeführer eine Drogenaffinität besteht und jedenfalls keine stabile Distanzierung von Drogen seit dem Entzug der Lenkberechtigung gegeben ist.

Darüber hinaus darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass es sich bei jener Ärztin, welche mit dem Beschwerdeführer eine Untersuchung gemäß § 12 Suchtmittelgesetz durchgeführt hat, um eine Amtsärztin der belangten Behörde handelt, welche auch regelmäßig Untersuchungen in Bezug auf die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durchführt. Sie verfügt daher diesbezüglich über eine entsprechende fachliche Qualifikation. Wenn sie daher unter Berücksichtigung der Drogenvorgeschichte sowie des aktuellen Ereignisses vom 28.05.2025 auf der Grundlage der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 28.07.2025 zum Ergebnis gelangt, dass ein gehäufter Konsum von Drogen wahrscheinlich ist und dies bezüglich der Lenkeignung einer genaueren Überprüfung unterzogen werden sollte, liegen durchaus begründete Bedenken dahingehend vor, dass beim Beschwerdeführer aktuell (im Jahr 2025) nicht nur ein einmaliger Suchtmittelkonsum erfolgte, sondern (neuerlich) eine auch die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen betreffende Suchtmittelproblematik besteht.

Die von der BH Z ausgesprochene Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu unterziehen, erweist sich daher als rechtskonform.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Vorliegen von begründeten Bedenken im Sinne des § 24 Abs. 4 FSG 1997 stellt eine rechtliche Beurteilung der einzelfallbezogenen Umstände dar, die in ihrer Bedeutung in der Regel über den Einzelfall nicht hinausgeht.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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