LVwG T LVwG-2025/40/1670-4

LVwG-2025/40/1670-4Landesverwaltungsgericht22.10.2025

Regest

Zweite Ausbildungsphase

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/40/1670-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.40.1670.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 05.06.2025, Zl ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in einer Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführerin wurde von der Landespolizeidirektion Tirol am 29.08.2023 die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B erteilt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15.01.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin die Absolvierung beider Perfektionsfahrten und das Fahrsicherheitstraining mit verkehrspsychologischem Gruppengespräch angeordnet. Wird dieser Anordnung bis zum 15.05.2025 nicht nachgekommen, ist gemäß § 24 Abs 3 8. Satz FSG mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen. Begründend wurde festgehalten, dass innerhalb von 12 Monaten nach Erteilung der Lenkberechtigung die zweite Ausbildungsphase zu absolvieren sei. Würden die fehlenden Stufen der zweite Ausbildungsphase nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf dieser Frist absolviert, habe die Behörde dem Betreffenden die Absolvierung dieser Stufen anzuordnen. Wegen fruchtlosem Ablaufs der Frist und viermonatiger Nachfrist sei diese Anordnung vorzunehmen gewesen.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 05.06.2025, Zl ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen Nichtabsolvierung der mit rechtskräftigem Bescheid angeordneten Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase (ab dem Tag der Zustellung dieses Bescheides) bis zur Befolgung der Anordnung und erkannte der Beschwerdeführerin das Recht ab, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung auf die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass mit Bescheid vom 15.01.2025 die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, binnen vier Monaten ab Zustellung (20.01.2025) die zweite Ausbildungsphase zu absolvieren. Da sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen sei, müsse die Lenkberechtigung entzogen werden.

Dagegen brachte die Mutter der Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde bei der belangten Behörde ein und brachte dazu im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sich ihre Tochter nach Absolvierung des Führerscheins in Y aufgehalten und versucht habe, als Musicalsängerin Aufträge zu erlangen. Dies sei ihr leider nicht gelungen, sie habe aber einen Vertrag mit BB unterzeichnen und auf einem Kreuzfahrtschiff als Sängerin arbeiten können. Die Proben für ihr Engagement hätten am 16.09.2024 in X begonnen und sie habe sich also dann vom 02.10.2024 bis 30.03.2025 auf dem Schiff aufgehalten. Als Mutter habe sie verabsäumt, ihre an den Hauptwohnsitz zugestellte Post rechtzeitig zu öffnen und mit anderen Schriftstücken zugedeckt auf die Seite gelegt und dann aus den Augen verloren und auch ihre Tochter nicht darüber informiert. Daher seien die Fristen nicht wahrgenommen worden. Ihre Tochter habe von alledem nichts gewusst. Sie habe in der Fahrschule bei Absolvierung des Führerscheins die Auskunft bekommen, dass die zweite Ausbildungsphase von ihr nicht zu absolvieren sei, da sie länger als ein halbes Jahr nicht in Österreich verweile. Angeschlossen war dieser Beschwerde ein „Qualification Agreement for Trainee Entertainers“ vom 20.08.2024 sowie ein „Employment Contract“ vom 26.09.2024.

II.Beweiswürdigung:

Der vorhin festgestellte Sachverhalt ergibt sich ausschließlich aus dem Akt der belangten Behörde und insoweit auch unstrittig.

III.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl I Nr 120/1997 in der geltenden Fassung lauten:

(1) Anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klassen A1, A2 oder A sowie anlässlich des erstmaligen Erwerbs einer Lenkberechtigung der Klasse B haben deren Besitzer unbeschadet der Bestimmungen des § 4c Abs. 3 innerhalb des in § 4b Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Zeitraumes eine zweite Ausbildungsphase zu durchlaufen. Bei den Klassen A1, A2 und A ist die zweite Ausbildungsphase nur einmal und zwar anlässlich des erstmaligen Erwerbes einer der genannten Klassen zu durchlaufen. Jene Personen, die gleichzeitig eine Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A und für die Klasse B erstmalig erworben haben, haben die zweite Ausbildungsphase für beide Klassen (A(A1, A2) und B) zu durchlaufen.

(2) Ausgenommen von den Bestimmungen über die zweite Ausbildungsphase sind Besitzer von ausländischen EWR- oder Nicht-EWR-Lenkberechtigungen, die ihren Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Z 1) nach dem Erwerb ihrer Lenkberechtigung im Ausland nach Österreich verlegen, selbst wenn eine österreichische Lenkberechtigung gemäß § 23 Abs. 3 erteilt wurde.

(3) Der Besitzer einer Lenkberechtigung der in Abs. 1 genannten Klassen ist zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase nicht verpflichtet, wenn er

(4) Im Rahmen der zweiten Ausbildungsphase sind

[…]“

„§ 4b.

Zweite Ausbildungsphase – Konkrete Inhalte

(1) Die zweite Ausbildungsphase für einen Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B hat – unbeschadet des Abs. 2 – folgende Inhalte in der genannten Reihenfolge zu umfassen:

1. eine Perfektionsfahrt im Zeitraum von zwei bis vier Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung;

2. ein Fahrsicherheitstraining und ein verkehrspsychologisches Gruppengespräch, das beides an einem Tag abzuhalten ist, im Zeitraum von drei bis neun Monaten nach dem Erwerb der

Lenkberechtigung sowie

3. eine weitere Perfektionsfahrt im Zeitraum von sechs bis zwölf Monaten nach dem Erwerb der Lenkberechtigung.

Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall, dass der Betreffende bei Erwerb der Lenkberechtigung für die Klasse B bereits im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2 oder A ist. Zwischen der Perfektionsfahrt gemäß Z 1 und der Perfektionsfahrt gemäß Z 3 hat ein Zeitraum von mindestens drei Monaten zu liegen.

„§ 4c.

Zweite Ausbildungsphase – Verfahren

(1) Die jeweils durchführende Stelle hat die Absolvierung der einzelnen in § 4b genannten Stufen der zweiten Ausbildungsphase im Führerscheinregister einzutragen und dem Teilnehmer eine Bestätigung über die Absolvierung der jeweiligen Stufe auszustellen, wobei das Fahrsicherheitstraining und das, bei den Klassen A1, A2 und A auch das Gefahrenwahrnehmungstraining, als Einheit anzusehen sind und von der das Fahrsicherheitstraining durchführenden Stelle einzutragen und zu bestätigen sind. Zu diesem Zweck ist von der BundesrechenzentZ GmbH die Anbindung der Fahrschulen und der in § 4a Abs. 6 Z 1 genannten Vereine an das Führerscheinregister zu ermöglichen.

(2) Werden eine oder mehrere der in § 4b genannten Stufen unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3 nicht innerhalb von zwölf Monaten (14 Monaten im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung absolviert, ist der Führerscheinbesitzer zwölf Monate (14 Monate im Fall der Klassen A1, A2 oder A) nach Erteilung der Lenkberechtigung darüber zu verständigen. In diesem Schreiben ist auf die Verlängerung der Probezeit hinzuweisen, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nachgewiesen wird, sowie auf die Entziehung der Lenkberechtigung, wenn die Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb einer weiteren Frist von vier Monaten nachgewiesen wird. Werden die fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der im ersten Satz genannten Fristen absolviert, hat die Behörde dem Betreffenden ausschließlich die Absolvierung dieser Stufe(n) anzuordnen. Mit der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) verlängert sich die Probezeit unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) nicht innerhalb von weiteren vier Monaten nach, ist gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz vorzugehen. Die Behörde kann auf Antrag für eine angemessene Zeit von der Entziehung der Lenkberechtigung absehen, wenn die betreffende Person besonders berücksichtigungswürdige Gründe nachweist aus denen hervorgeht, dass sie innerhalb der festgesetzten Frist den oder die fehlenden Teil(e) nicht absolvieren konnte. Hat der Betreffende in der Zwischenzeit seinen Hauptwohnsitz verlegt, hat die Behörde gegebenenfalls das Verfahren an die nunmehr zuständige Behörde abzutreten.

(3) Wurde die Lenkberechtigung auf mehr als 18 Monate entzogen, so ist die zweite Ausbildungsphase nach einer eventuellen Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu durchlaufen, sofern sie nicht bereits im Rahmen der Ersterteilung der Lenkberechtigung absolviert wurde.

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

[…]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

1a.wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

IV.Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall ist es völlig unstrittig, dass der Beschwerdeführerin die Lenkberechtigung mit 29.08.2023 erteilt wurde und weder die erste noch die zweite Perfektionsfahrt noch das Fahrsicherheitstraining samt verkehrspsychologischem Gruppengespräch von der Beschwerdeführerin innerhalb eines Jahres ab Erteilung der Lenkberechtigung absolviert wurden. Die gesamte zweite Ausbildungsphase hätte zum 22.08.2024 absolviert sein müssen.

Bis zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides wurde keine der bescheidmäßig vorgeschriebenen Ausbildungsstufen absolviert. Auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol war noch kein Ausbildungsschritt der zweiten Ausbildungsphase absolviert.

Die Mutter der Beschwerdeführerin (eine Vollmacht für die Einbringung der gegenständlichen Beschwerde wurde trotz Aufforderung der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes nicht nachgereicht) steht auf dem Standpunkt, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt hätte und daher von der Verpflichtung zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase befreit wäre.

Bereits aufgrund der fehlenden Vollmacht der Mutter der Beschwerdeführerin wäre die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen, da eine Legitimation für die Erhebung der gegenständlichen Beschwerde nicht nachgewiesen werden konnte. Vielmehr schreibt die Mutter der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel selbst, dass ihre Tochter von dem ganzen Vorgang gar keine Kenntnis habe.

Aber auch in inhaltlicher Hinsicht ist mit der Argumentation, dass die Tochter ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt habe, nichts zu gewinnen. Wie bereits ausgeführt, wäre die zweite Ausbildungsphase mit Ablauf des 22.08.2024 zu absolvieren gewesen. Trotz bescheidmäßiger Nachfristsetzung der belangten Behörde vom 15.01.2025 wurden keine weiteren Ausbildungsstufen absolviert. Die im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Unterlagen und Nachweise belegen lediglich, dass die Beschwerdeführerin am 20.08.2024 ein „Qualification Agreement for Trainee Entertainers“ beginnend mit 16.09.2024 abgeschlossen hat und in weiterer Folge ab dem 02.10.2024 bis 30.03.2025 auf einem Kreuzfahrtschiff aufhältig war.

Für die Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland (vgl § 5 FSG) ist jedoch der Zeitraum ab dem 29.08.2023 bis 22.08.2024 maßgeblich. Für diesen Zeitraum konnte die Beschwerdeführerin keinerlei Nachweise erbringen, dass sie in diesem Zeitraum ihren Wohnsitz ins Ausland verlegt hätte. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin nach wie vor melderechtlich in **** Z, Adresse 1, erfasst. Das Landesverwaltungsgericht Tirol sieht es daher als nicht erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz im fraglichen Zeitraum ins Ausland verlegt hat, weshalb eine Befreiung von der Verpflichtung zur Absolvierung der zweiten Ausbildungsphase gemäß § 4a Abs 3 FSG nicht in Betracht kommt.

Gemäß § 4c Abs 2 in Verbindung mit § 24 Abs 3 FSG war daher mit einer Entziehung der Lenkberechtigung vorzugehen, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, waZ entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

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