LVwG T LVwG-2025/44/1601-12

LVwG-2025/44/1601-12Landesverwaltungsgericht20.10.2025

Regest

Inverkehrbringen<br/>Falscher Tatvorwurf<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/44/1601-12

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.44.1601.12

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwälte in **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 28.05.2025, Zl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Das angefochtene Straferkenntnis wirft der Beschwerdeführerin Folgendes zur Last:

„Im Zuge einer am 11.11.2024 im Betrieb „CC GmbH“ in **** W, Adresse 2, durchgeführten Lebensmittelkontrolle wurde vom Lebensmittelaufsichtsorgan DD folgende Probe gezogen und von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmitteluntersuchung Innsbruck, wie folgt beurteilt:

Probe

Auftragsnummer

vom:

Mangel

Probenzeichen

Edelkastanien


Vom 13.11.2024

für den menschlichen Verzehr ungeeignet/andere Verunreinigung gem. § 5 Abs. 5 Z.2


Gutachten:

„Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung “Edelkastanien“ weist laut Prüfbericht einen schwerwiegenden Mangel der Beschaffenheit auf. Im Österreichischen Lebensmittelbuch (ÖLMB) IV. Auflage Codexkapitel / B4 / Obst Punkt 1.5.8 ist für Maroni ein Schlechtanteil von höchstens 20 Zähl% angegeben. Die Untersuchung erfolgt an den aufgeschnittenen Früchten, es werden mindestens 100 Stück zur Untersuchung herangezogen. Gemäß Prüfbericht sind 23 Stück von insgesamt 100 untersuchten Stück Edelkastanien schlecht (23 %). Die Beschaffenheit der vorliegenden Edelkastanien widerspricht der allgemeinen Verkehrsauffassung bzw. der berechtigten Verbrauchererwartung in solchem Maße, dass sie für den Verzehr durch den Menschen inakzeptabel sind. Die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit der vorliegenden Edelkastanien ist somit ausgeschlossen. Die vorliegenden Edelkastanien sind für den menschlichen Verzehr ungeeignet im Sinne des § 5 Abs 5 Z 2 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), BGBl I Nr. 13/2006 idgF, und nicht sicher gemäß Art. 14 Abs. 2 lit. b der VO (EG) Nr. 178/2002.“

Die Beschwerdeführerin habe damit gegen § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 5 Z 2 LMSVG iVm § 9 VStG verstoßen und sei gemäß § 90 Abs 1 Z 1 LMSVG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 50,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) zu bestrafen. Zusätzlich habe sie gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 10,- und gemäß § 71 Abs 3 LMSVG den Ersatz der Kosten für die Lebensmitteluntersuchung durch die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES) in Höhe von € 165,90 zu bezahlen.

Dagegen richtet sich ihre fristgerechte Beschwerde vom 01.07.2025 an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Zusammengefasst wird eingewandt, dass die Kastanien vom Hersteller in Italien in Verkehr gebracht worden seien und dort das ÖLMB nicht gelte. Abgesehen davon sei unklar, wie die 100 Kastanien ausgewählt worden seien. Die untersuchte Gegenprobe sei jedenfalls unbedenklich gewesen.

Mit Schreiben vom 06.08.2025 hat das Landesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens mitgeteilt, dass die dem Strafverfahren zugrundeliegende Bestellungsurkunde iSd § 9 Abs 2 VStG nicht die Einhaltung lebensmittelrechtlicher Vorschriften umfasst. Am 28.08.2025 hat die Beschwerdeführerin eine Bestellungsurkunde vom 19.09.2024 nachgereicht, die auch das LMSVG abdeckt.

Am 08.10.2025 hat das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und jene Mitarbeiterin der AGES als Zeugin einvernommen, die die Auswahl der Kastanien vorgenommen hat. Seitens der Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung insbesondere eingewandt, dass ihr im behördlichen Strafverfahren gar kein Inverkehrbringen von Kastanien vorgehalten worden sei.

II.Rechtslage:

Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG):

„Begriffsbestimmungen

§ 3. Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(…)

9. Inverkehrbringen: Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. (…)

Lebensmittel

Allgemeine Anforderungen

§ 5. (1) Es ist verboten, Lebensmittel, die

1. nicht sicher gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind, d.h. gesundheitsschädlich oder für den menschlichen Verzehr ungeeignet sind, oder

(…)

in Verkehr zu bringen.

(…)

(5) Lebensmittel sind

(…)

2. für den menschlichen Verzehr ungeeignet, wenn die bestimmungsgemäße Verwendbarkeit nicht gewährleistet ist;

(…)

Verwaltungsstrafbestimmungen

Tatbestände

§ 90. (1) Wer

1. Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder mit irreführenden Informationen oder krankheitsbezogenen Angaben versehen sind, oder in irreführender oder krankheitsbezogener Aufmachung,

(…)

in Verkehr bringt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.“

Verordnung (EG) Nr. 178/2002

„Artikel 3

Sonstige Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(…)

8. „Inverkehrbringen“ das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst;

(…)

Artikel 14

Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit

  1. Lebensmittel, die nicht sicher sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

(2) Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie

(…)

b)für den Verzehr durch den Menschen ungeeignet sind.“

III.Erwägungen:

Der Beschwerdeführerin wird zur Last gelegt, dass eine im Betrieb der CC GmbH gezogene Probe von Edelkastanien nicht für den menschlichen Verzehr geeignet gewesen sei.

Zu diesem Tatvorwurf ist festzuhalten, dass nicht jede gezogene Probe mit ungeeigneten Lebensmitteln verboten ist und eine Straftat darstellt. Nach § 5 Abs 1 Z 1 iVm § 90 Abs 1 Z 1 LMSVG ist vielmehr nur strafbar, wer gesundheitsschädliche oder für den menschlichen Verzehr ungeeignete Lebensmittel in Verkehr bringt. In Verkehr gebracht werden Lebensmittel gemäß § 3 Z 9 LMSVG iVm Art 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr 178/2002 nur dann, wenn sie für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jede anderen Form der Weitergabe bereitgehalten werden bzw wenn sie verkauft, vertrieben oder in anderer Form weitergegeben werde.

Dass die beprobten Kastanien im gegenständlichen Fall von der CC GmbH in Verkehr gebracht wurden, ist der Beschwerdeführerin im behördlichen Strafverfahren nicht konkret vorgehalten worden. Der Tatvorwurf beschränkt sich darauf, dass eine im Betrieb gezogene Probe als mangelhaft beurteilt wurde. Ob diese Kastanien iSd § 3 Z 9 iVm Art 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr 178/2002 für Verkaufszwecke oder andere Formen der Weitergabe bereitgehalten wurden oder bereits verkauft, vertrieben oder in anderer Form weitergegeben waren, bleibt offen. Eine Tathandlung, die als Inverkehrbringen qualifiziert werden könnte, ist nicht Gegenstand des Strafverfahrens.

Das Verwaltungsgericht ist zwar berechtigt, einen allenfalls fehlerhaften Abspruch im angefochtenen Straferkenntnis auf Grundlage einer unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde näher zu umschreiben. Dies gilt allerdings nur dann, wenn innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist rechtzeitig eine alle der Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltende Verfolgungshandlung durch die Behörde gesetzt wurde (VwGH 11.09.2025, Ro 2024/07/0004).

Dem Landesverwaltungsgericht ist es verwehrt, den Tatvorwurf dahingehend auszutauschen, dass der Beschwerdeführerin anstatt einer mangelhaften Probe das Inverkehrbringen eines mangelhaften Lebensmittels zur Last gelegt wird. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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