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LVwG-2025/40/1792-4Landesverwaltungsgericht20.10.2025
Freizeitwohnsitz<br/>Strafverfahren<br/>Mieterin<br/>Geringes Verschulden <br/>Ermahnung <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 06.06.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als das gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
„1.Datum/Zeit:01.05.2021 -10.03.2025
Ort:**** Z, Adresse 2
Sie haben zumindest im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich die Wohnung Top * unter der Adresse Adresse 2, **** Z auf Gst. **1, *** Z Land, als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs. 8 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 vorliegt.
Die Wohnung diente nicht der Befriedung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses, sondern wurde zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes bzw. sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 13 Abs 3 lit a, § 13 Abs 6 erster Satz und § 13 Abs 8 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBI Nr 43/2022 idF LGBI Nr 6/2025 und § 13a Abs 1 lit a und Abs 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, LGBI Nr 43/2022 idF LGBI Nr 6/2025
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
2 Tage(n) 2 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 13a Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 600,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 6.600,00“
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass aus ihrer eigenen Sachverhaltsmitteilung vom 13.03.2024 (gemeint wohl 2025), als auch aus ihrer Rechtfertigung vom 02.04.2025 unübersehbar zu erkennen sei, dass die Beschwerdeführerin als gemäß § 5 Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 VStG entschuldigt zu betrachten sei. Als sie sich im Jahr 2021 entschlossen habe, in Z für 10 Jahre eine Ferienwohnung anzumieten, habe sie auf eine Internet-Annonce der gewerblichen Immobilienvermittlungsagentur CC GmbH, **** Z reagiert. Die angebotene Ferienwohnung habe sich in der Ferienwohnungsanlage Y befunden. Der Vermieter, Herr DD habe betont, dass alle Wohnungen hier Ferienwohnungen seien. Die Beschwerdeführerin selbst hatte keine Veranlassung, die Rechtsnatur der gewerblich als Ferienwohnung angebotenen Wohnung unter irgendeinem Aspekt zu hinterfragen. In der Garage hätten sich fast nur Fahrzeuge mit ausländlichen Kennzeichen befunden. Die Wohnungen hätten keine Türnummern, sondern Apartmentbezeichnungen nach Bergen und Almen getragen. Die gesamte Aufmachung der 8 bis 10 Wohnungen umfassenden Ferienwohnanlage Y habe einer gewerblichen Ferienwohnungsanlage entsprochen. Die Beschwerdeführerin hätte sich als Konsumentin auf die Richtigkeit der Angebote und Angaben sowohl des gewerblichen Vermieters DD, als auch des von diesem beauftragten Immobilienagenten CC GmbH verlassen. Etablissementbezeichnung und äußeres Erscheinungsbild der gesamten Ferienwohnungsanlage seien in keinem Widerspruch zu den von den Vertragspartnern der Beschwerdeführerin gemachten Angaben gestanden. Die Anwendung der Entschuldigung nach § 5 Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 VStG würde der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde zu Unrecht verwehrt. Der Vorhalt eines Übersehens der Qualifikation der Stadtgemeinde Z als Vorbehaltsgemeinde im Sinne § 14 Abs 1 GVG sei völlig verfehlt. Die Verordnung der Landesregierung stamme vom 05.07.2022, das Mietverhältnis der Beschwerdeführerin habe jedoch bereits am 01.05.2021 begonnen, also zu einem Zeitpunkt, zu dem es den Begriff der Vorbehaltsgemeinde in Tirol noch gar nicht gegeben habe. Es wäre keinem Kunden eines gewerblichen Mietvertrages als Rechtspflicht anzulasten, sich vor Vertragsabschluss davon zu vergewissern, dass der Ort des Vertragsabschlusses in einer Vorbehaltsgemeindeverordnung nicht erfasst sei. Die Beschwerdeführerin hätte ohne Vollmacht des Eigentümers beim Stadtbauamt Z keine Auskunft erhalten, ob die Baubewilligung für eine Freizeitwohnsitzanlage Y rechtsgültig aufrecht sei. Hätte sie nachgefragt, ob die Ferienwohnanlage Y baubescheidgemäß errichtet und kollaudiert sei, hätte sie ebenso wenig ohne Vollmacht des Herrn DD von der Baubehörde Auskunft erhalten. Hätte die Beschwerdeführerin recherchieren wollen, ob die ihr angebotene Wohnung als Freizeitwohnsitz registriert sei, hätte sie festgestellt, dass es kein öffentlich einsehbares Register der Freizeitwohnsitze gebe. Die Baubehörde erteile Auskünfte aus diesem Register nur den jeweiligen Bauberechtigten bzw Grundstückseigentümern und deren Vertretern. Über welche Nutzungsvoraussetzung hätte sich also die Beschwerdeführerin nach Ansicht der belangten Behörde zu informieren gehabt und zwar in ihr zugänglicher und daher auch zumutbarer Weise? Die belangte Behörde habe den Sachverhalt ausschließlich der Sachverhaltsmitteilung und der Rechtfertigung der Beschuldigten entnommen. Die belangte Behörde habe nicht die mit der Sachverhaltsmitteilung vorgelegten Urkunden der Beschwerdeführerin eingesehen und ebenso wenig selbst Recherchen angestrebt. Sie habe nicht einmal durch amtswegige Auskunftseinholung beim Bauamt der Stadtgemeinde Z Recherche dazu geführt, welche Widmungen die Wohnungen des Y aufwiesen, ob diese Wohnungen baubewilligungsgemäß zur Fremdenvermietung bestimmt seien und welche dieser Wohnungen als Freizeitwohnsitz registriert seien. Die Behörde habe offensichtlich nicht in Erwägung gezogen, dass die inkriminierte Vermietung im Rahmen der Ausnahmebestimmung für Gastgewerbebetriebe nach § 13 Abs 1 lit a TROG zulässig gewesen wäre.
Seitens der Beschwerdeführerin wurde weiters der Internetauftritt des „Y“ in Z übermittelt, ebenso eine negative Abfrabe im Gewerbeinformationssystem Austria betreffend Herrn DD.
Am 24.09.2025 fand die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher sich die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsbeistand vertreten ließ. Die belangte Behörde hat an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. In dieser Verhandlung erfolgte die Verkündung des Erkenntnisses samt kurzer Begründung.
Am 03.10.2025 stellte die belangte Behörde den Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung in vollem Umfang.
II.Sachverhalt:
Mit Mietvertrag vom 01.05.2021 und 31.10.2021 mietete die nunmehrige Beschwerdeführerin von Herrn DD die Wohnung Top * im Haus Adresse 2 als „Ferienwohnung“ bis 30.04.2027. Im Zuge einer Auseinandersetzung über die Konditionen des Mietvertrages und die Korrektheit der Betriebskostenabrechnung hat die nunmehrige Beschwerdeführerin das Mietverhältnis per 10.03.2025 beendet.
Nicht festgestellt werden konnte, wann und wie oft die Beschwerdeführerin die gegenständliche Wohnung als Freizeitwohnsitz benutzt hat. Nicht festgestellt werden konnte, welchen Verwendungszweck die gegenständliche Wohnung in baurechtlicher Hinsicht aufweist. Nicht festgestellt werden kann, ob die Beschwerdeführerin in Z melderechtlich erfasst war.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde sowie in die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen. Am 17.06.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, in welcher sich die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsbeistand vertreten ließ. Die belangte Behörde ist trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen.
Die zutreffenden Feststellungen ergeben sich ausschließlich aus dem Akt der belangten Behörde.
Festzuhalten ist, dass die belangte Behörde in Bezug auf die tatsächliche Nutzung des gegenständlichen Objektes keinerlei eigenes Beweis- bzw Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Die belangte Behörde stützt ihre Feststellungen ausschließlich auf die Angaben der Beschwerdeführerin selbst. So findet sich im Akt der belangten Behörde weder eine Baubewilligung für das gegenständliche Gebäude bzw die Wohnanlage, noch wurde eine Auskunft aus dem Melderegister eingeholt. Wann und wie oft die Beschwerdeführerin die gegenständliche Wohnung tatsächlich benutzt hat, wurde ebenso wenig ermittelt wie die Tatsache, ob die gegenständliche Wohnung im Freizeitwohnsitzverzeichnis der Stadtgemeinde Z verzeichnet ist oder nicht.
Da die Beschwerdeführerin jedoch selbst einräumt, die gegenständliche Wohnung als Ferienwohnung benutzt zu haben, konnte zumindest diese Feststellung getroffen werden.
IV.Rechtslage:
Die maßgebliche Bestimmung des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, LBGl Nr 43 idgF lautet:
„§ 13a
Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;
b) einen Wohnsitz, dessen Eigenschaft als Freizeitwohnsitz aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. a und 2 erloschen ist oder aufgrund des § 16 Abs. 1 lit. b oder c und 3 als erloschen festgestellt worden ist, weiterhin als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt oder
c) einen Freizeitwohnsitz, für den eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt, anderen als den im § 13 Abs. 9 genannten Personen entgeltlich zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer von der Behörde verlangte Angaben im Sinn des Abs. 5 nicht, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig macht.
(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 80.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 6.000,- Euro zu bestrafen.
(4) Im Fall der unzulässigen Überlassung von Wohnsitzen als Freizeitwohnsitze gilt die Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 als an jenem Ort begangen, an dem sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet.
(5) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 hat der Eigentümer des Wohnsitzes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte auf schriftliches Verlangen der Behörde binnen einer angemessen festzusetzenden Frist den Nachweis über die Nutzung des betreffenden Wohnsitzes zu erbringen. § 13 Abs. 11 ist sinngemäß auf Organe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuwenden.
(6) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und weiters berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung.
(7) Liegt der Bestrafung wegen einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 oder 2 eine Anzeige der Gemeinde, auf deren Gebiet sich der betreffende Freizeitwohnsitz befindet, zugrunde, so fließen dieser zur teilweisen Deckung des mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen über Freizeitwohnsitze verbundenen Personal- und Sachaufwandes 80 v.H. des Erlöses aus dem Strafbetrag zu.“
V.Erwägungen:
Gemäß § 13 Abs 1 TROG 2022 sind Freizeitwohnsitze Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge kann von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehung des Einschreiters feststellbar ist (vgl etwa VwGH Ro 2023/06/0001 – 0002, mwN).
Aufgrund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin kann im gegenständlichen Fall zumindest davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Wohnung als „Ferienwohnung“ vom Eigentümer gemietet hat und die gegenständliche Wohnung nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses gedient hat.
Die objektive Tatseite ist sohin im gegenständlichen Fall erfüllt.
Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines Ungehorsamsdeliktes – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.
Eine Glaubhaftmachung in diesem Sinn ist der Beschwerdeführerin jedenfalls zum Großteil gelungen.
Die Beschwerdeführerin ist zivilrechtlicher Hinsicht Vertragspartnerin eines gewerblichen Vermieters bzw eines Immobilienmaklers und musste sich dementsprechend auf den Vertragsinhalt, nämlich die Überlassung einer Wohnung „Ferienwohnung“ verlassen können, ohne dass sie dazu verpflichtet gewesen wäre, nähere Nachforschungen über das tatgegenständliche Objekt anzustellen. Die Beschwerdeführerin ist darüber hinaus auch nicht Partei in einem allfälligen Baubewilligungsverfahren, sodass ihr diesbezüglich keinerlei Aktenhinsicht und auch kein Auskunftsrecht bezüglich des entsprechenden Baukonsenses durch die Baubehörde zustünde. Es ist ihr sohin in rechtlicher Hinsicht unmöglich, Kenntnis vom tatsächlichen Baukonsens zu erlangen. Vielmehr musste sie sich auf die Angaben des Vermieters verlassen können.
Betrachtet man weiters den Internetauftritt des „Y“ in Z „Ihre private Ferienwohnung in Z, unser Feriendomizil überzeugt auf ganzer Linie durch hochwertigste Verarbeitung (…)“, so wird jeder vernünftige Leser daraus den Schluss ziehen, dass es sich hierbei tatsächlich, um eine Ferienunterkunft handelt und nicht um einen illegalen Freizeitwohnsitz iSd § 13 TROG 2022.
Ob die Beschwerdeführerin nun bewusst oder unbewusst in die Irre geführt wurde, kann dahingestellt bleiben. Für das Landesverwaltungsgericht liegt jedenfalls ein äußerst geringes Verschulden der Beschwerdeführerin vor, weshalb in diesem Fall ausnahmsweise mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden konnte.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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