projekte
LVwG-2025/13/0860-1•LVwG T LVwG-2025/13/0860-1
LVwG-2025/13/0860-1Landesverwaltungsgericht20.10.2025
Entziehung der Lenkberechtigung aufgrund festgestellter gesundheitlicher Nichteignung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 31.01.2025, GZ ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach dem Führerscheingesetz (FSG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensverlauf:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Landespolizeidirektion Z vom 31.01.2025, GZ ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung aufgrund festgestellter gesundheitlicher Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM/B, bis zu dem Zeitpunkt der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung, gerechnet ab der Zustellung dieses Bescheides, das war am 11.02.2025 durch Hinterlegung, entzogen und bestimmt, dass eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung nicht vor 08.07.2025 zulässig ist.
Dem Beschwerdeführer wurde mit diesem Bescheid auch verboten, während der Dauer der gesundheitlichen Nichteignung, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen. Ebenso wurde der Beschwerdeführer aufgefordert den Führerschein unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides bei der Landespolizeidirektion Tirol abzugeben.
Der Beschwerdeführer wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Nicht-(rechtzeitige) Abgabe des Führerscheins eine Verwaltungsübertretung darstellt und mit einer Geldstrafe bis Euro 2.180,00 zu ahnden ist.
Schließlich wurde einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In seiner fristgerechten dagegen bei der belangten Behörde, der Landespolizeidirektion Tirol, mündlich zu Protokoll gegebenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm die Lenkberechtigung wegen Nichteignung aufgrund eines von ihm übermittelten Harnscreenings vom 18.12.2024, bei dem sein Harn unter Sicht positiv auf Kokain getestet worden sei, entzogen wurde. Er könne nur noch einmal wiederholen, dass er kein Kokain konsumiert habe. Die übermittelte Probe sei von ihm sofort an die Behörde weitergeleitet worden – er sei sich zu 100 % sicher gewesen, dass die Probe in Ordnung sei.
Auf Vorhalt der positiven Probe, habe er sich den Wert lediglich aufgrund eines Passivkonsums erklären können. Die Tochter seiner Lebensgefährtin habe anlässlich einer Feier in seiner Wohnung Kokain als „Freebase“ aufgekocht. Sie habe mehrere Gäste dazu eingeladen, welche ebenfalls konsumiert hätten.
Um den Vorhalt Kokain aktiv konsumiert zu haben, zu entkräften, habe er eine Haaranalyse in Auftrag gegeben. Die Haarprobe sei von seinem Hausarzt BB (Praxis CC) entnommen worden und an das Institut EE-Labor in Wien übermittelt worden. Die Analyse werde in etwa zwei bis drei Wochen in Anspruch nehmen. Er werde das Ergebnis der Haaranalyse nachreichen. Zur Untermauerung seines Vorbringens lege er zusätzlich eine Studie (Passive Inhalation of Cocaine) zum Akt, woraus hervorgehe, dass bereits durch „Handschütteln“ (also über Hautkontakt) eine Kontamination möglich sei, welchen den Cut-off-Wert überschreiten lasse.
Er weise darauf hin, dass auch seitens der Drogenambulanzklinik Z – DD – ihm gegenüber mündlich versichert worden sei, dass der Cut-off-Wert durch Passivkonsum überschritten werden könne.
Abschließend merke er noch einmal an, dass er sich den positiven Befund nicht anders erklären (Passivkonsum, Hautkontakt) könne, da ein aktiver Konsum seinerseits definitiv nicht stattgefunden habe.
Seit Jahren würden von ihm regelmäßig negative Harnbefunde inklusive Kreatinin-Bestimmung abgegeben werden – sogar während der Dauer des Entzuges seiner Lenkberechtigung. Er ersuche um Einstellung des Verfahrens.
Gemeinsam mit dieser zu Protokoll gegebenen Beschwerde legt der Beschwerdeführer eine Seite des Gutachtens des EE-Labors, ohne Datum vor sowie eine Studie in englischer Sprache betreffend „Passive Inhalation of Cocaine“.
Am 26.03.2025 legte der Beschwerdeführer ergänzend zu seiner Beschwerde vom 18.02.2025 eine von ihm in Auftrag gegebene Haaranalyse zum Akt.
Zusätzlich zum Gutachten habe er von FF die Auskunft erhalten, dass über einen längeren Zeitraum bei einem im Haushalt lebenden Konsumenten sehr wohl eine passive Aufnahme – sogar über die Luft - stattfinde. Es sei unvermeidlich, dass Kokain in Spurenüberreste bzw Ablagerungen beispielsweise Tisch, Bettwäsche Körperkontakt, Türklinken und dergleichen aufgenommen werden würde. Es handle sich bei einer Wohnung um keinen sterilen Raum. Bereits bei der Reinigung des Tisches könnten zum Beispiel Ablagerungen über die Haut aufgenommen werden.
Abschließend möge er betonen, dass er zukünftig jeglichen Konsum und auch das Mitführen von verbotenen Substanzen in seiner Wohnung unterbinden werde.
Zu diesem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund und Gutachten über die Untersuchung von Harn auf Suchtmittel und Ketamin der EE vom 18.03.2025 erstattete der Polizeiarzt der Landespolizeidirektion Tirol GG am 03.04.2025 eine amtsärztliche Stellungnahme.
Aufgrund dieser Beschwerde und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen samt ergänzendem Vorbringen wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den entsprechenden Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in den vom Beschwerdeführer über die Landespolizeidirektion Tirol eingebrachten Befund betreffend seine Haaranalyse vom 18.03.2025 samt amtsärztlicher Stellungnahme dazu vom 03.04.2025. Ebenso wurde Einsicht genommen in den Akt LVwG Tirol 2024/17/1302 betreffend den Beschwerdeführer.
II.Nachfolgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Mit rechtskräftigem Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 19.04.2023, GZ ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM/B auf die Dauer von einem Monat (vom 28.03.2023 bis einschließlich 28.04.2023) entzogen, weil er am 28.03.2023 um 16.30 Uhr in Z Adresse 2, das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***, in Betrieb genommen und sich dabei in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befunden hat. Als begleitende Maßnahme wurde die Absolvierung eines Verkehrscoachings binnen einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Bescheides sowie die Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung und die Beibringung einer verkehrspsychologischen und einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme für die Wiedererlangung der Lenkberechtigung angeordnet.
Am 03.05.2023 erfolgte beim amtsärztlichen Dienst der Landespolizeidirektion Tirol eine Untersuchung gemäß § 8 Abs 2 FSG.
Laut amtsärztlichen Gutachten vom 28.06.2023 war die gesundheitliche Eignung beim Beschwerdeführer nicht gegeben.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 10.10.2023, GZ ***, wurde die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers aufgrund festgestellter gesundheitlicher Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zum Zeitpunkt der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung, gerechnet ab der Zustellung des Bescheides, entzogen. Gleichzeitig wurde spruchgemäß bestimmt, dass eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung nicht vor Dezember 2023 zulässig sei. Begründend wurde auf das amtsärztliche Gutachten vom 28.06.2023 sowie eine ergänzend dazu eingeholte amtsärztliche Stellungnahme vom 13.09.2023 verwiesen. Dieser Bescheid vom 10.10.2023 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Eine vom Beschwerdeführer veranlasste verkehrspsychologische Untersuchung vom 02.01.2024 kam neuerlich zum Ergebnis (vgl verkehrspsychologische Stellungnahme vom 31.01.2024), dass keine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben ist, was wiederum amtsärztlich bestätigt wurde (vgl amtsärztliches Gutachten vom 21.02.2024). Eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung war erst nach Ablauf „mehrerer Monate“ sinnvoll.
Zur Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung erfolgte am 26.06.2024 beim amtsärztlichen Dienst wiederum eine Untersuchung des Beschwerdeführers. Aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 02.10.2024 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM/B für die Dauer von zwei Jahren befristet unter den Auflagen erteilt, im ersten Jahr monatlich ein Drogenharnscreening inklusive Kreatinin-Bestimmung beizubringen und im zweiten Jahr vierteljährlich sowie alle sechs Monate eine Haaranalyse zur Abstinenzbelegung eines Beikonsums beizubringen.
Laut dem vom Landeskrankenhaus Y der belangten Behörde übermittelte Harnscreening vom 18.12.2024 wurde der Harn des Beschwerdeführers unter Sicht positiv auf Kokain getestet. Da somit die Voraussetzungen gemäß § 24 Abs 4 FSG vorlagen, wurde mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 23.12.2024, eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet.
Am 08.01.2025 unterzog sich der Beschwerdeführer einer weiteren amtsärztlichen Untersuchung. Er rechtfertigte den positiven Befund vom 18.12.2024 damit, dass die Tochter seiner Lebensgefährtin bei ihm zu Hause Kokain als „Freebase“ aufgekocht bzw geraucht hätte,
wodurch es zu einem Passivkonsum von Kokain gekommen sei. Diese Angaben wurden von der miterschienenen Begleitung, welche sich als Tochter einer Freundin des Beschwerdeführers identifizierte, bestätigt.
Daraufhin wurde ihm vom diensthabenden Amtsarzt der Landespolizeidirektion Tirol GG mitgeteilt, dass seine Aussagen zum „passivem Kokainkonsum“ geprüft und diesbezüglich Kontakt mit der Leiterin des forensisch-toxikologischen Labors JJ Kontakt aufgenommen werde.
Aus dem Gespräch mit der Leiterin des forensisch-toxikologischen Labors JJ am 08.01.2025 ging – so der Amtsarzt GG – hervor, dass JJ das positive Anschlagen auf Kokain-Metabolite im Drogenharnscreening aufgrund eines zuvor stattgehabten Passivkonsums (im Sinne von Passivrauchen) nicht bekannt sei. Sie nahm in diesem Gespräch auch auf die im Jahre 1995 veröffentlichte Publikation von Cone EJ et al. unter dem Titel „Passive Inhalation of Cocaine“, die der Beschwerdeführer auch seiner Beschwerde beigelegt hat, Bezug, und führte aus, dass anhand dieser Publikation im konkreten Fall auf eine aktive Einnahme von Kokain zu schließen und davon auszugehen ist, dass im Gegenstandsfall der Harnbefund vom 18.12.2024 (mit einer deutlich höheren festgestellten Konzentration) wohl gegen einen Passivkonsum spricht.
Es sei gegenständlich eine nachvollziehbare, klar ersichtliche und ausreichende Distanzierung hinsichtlich des Beikonsums hochpotenter Suchtgifte zum wiederholten Male nicht erkennbar, im Gegenteil sei durch den neuerlichen Beikonsum belegt, dass das innewohnende Rückfallrisiko des Beschwerdeführers hoch ist und konsekutiv eine unzureichende Therapie Compliance vorliegt.
Sodann wurde der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen.
Zwischenzeitig wurde seitens des Beschwerdeführers eine Durchführung seiner Haaranalyse in Auftrag gegeben. Die Probenabnahme und die Einsendung an das EE-Labor in Wien erfolgte durch CC am 25.02.2025.
Beim Beschwerdeführer wurden nachfolgende Substanzen auf Basis von Cut-off-Werten nachgewiesen:
Cocain 10,5 ng/mg
Benzoylecgonin 0,91 ng/mg
Norcocain 0,03 ng/mg sowie
Morphin 3,8 mg/ml
Der Befund des EE vom 18.03.2025 wurde dem Amtsarzt GG zur Stellungnahme, betreffend den Ergebnissen der durchgeführten Haaranalyse, übermittelt.
In seiner Stellungnahme vom 03.04.2025 führte GG im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass er mit KK vom EE, den von diesem erstellten Befund telefonisch besprochen hat.
FF verifizierte in diesem Telefongespräch, dass er dem Beschwerdeführer mitgeteilt habe, dass ein ungewollter Kontakt mit Kokain unvermeidbar sei, wenn eine Person im gemeinsamen Haushalt lebe und diese, regelmäßig Kokain konsumieren würde.
Hiebei würden sich Spuren der Substanz mitunter an Kleidung, Haaren und Haut ablagern. Je nach Luftfeuchtigkeit oder Wasserkontakt könne Kokain mit Wasser reagieren und zerfallen, wodurch ebenfalls Benzoylecgonin und Kokain in der Haaranalyse, in äußerst geringen Mengen, nachweisbar sind. Solche Fälle hätten sie im Labor öfters.
Gegen eine solche Kontamination wie im gegenständlichen Fall - betreffend den Beschwerdeführer - spreche der Nachweis von Norcocain in einer signifikanten Menge als Indiz für einen stattgehabten Gelegenheitskonsum von Kokain, wie im Befund beschrieben.
Insbesondere spreche dieses Ergebnis der Haaranalyse für den Gelegenheitskonsum, wenn bereits zuvor Benzoylecgonin in einem Drogenhaarscreening über den Cut-off-Wert nachgewiesen werden konnte.
FF erläutert weiters, dass ein positives Resultat im Drogenharnscreening aufgrund einer ungewollten Kontamination hingegen äußerst unwahrscheinlich sei.
Der Amtsarzt GG kam daher in seinem Nachtragsgutachten vom 03.04.2025 zum Ergebnis, dass das vorliegende Ergebnis der Haaranalyse als erhärtendes Indiz für den stattgehabten Beikonsum von Kokain, trotz der Teilnahme am Substitutionsprogramm, zu werten ist. Leitlinienkonform ist hiedurch der objektivierte, fehlende Beikonsum im vorangegangenen Substitutionsjahr, durch die Vorlage gesammelter Drogentests (Harn und Haar) nicht belegbar.
III.Beweiswürdigung:
Dieser festgestellte Sachverhalt ist im Wesentlichen unstrittig und ergibt sich aus den genannten bzw in Klammer angeführten Beweismitteln. Die Ausführungen des Amtssachverständigen sind schlüssig nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
Es ergeben sich für das erkennende Gericht keinerlei Hinweise diese Ausführungen des Amtssachverständigen, die sich insbesondere auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, insbesondere auf Befund und Gutachten über die Untersuchung von Haaren auf Suchtmittel und Ketamin der EE stützen, auch nur annähernd in Zweifel zu ziehen. Betreffend die vom Beschwerdeführer vorgelegte Publikation „Passive Inhalation of Cocaine“ hielt der Amtsarzt - wie festgestellt wurde -Rücksprache mit der Leiterin des Forensisch-Toxikologischen Labors JJ der Klinik Z, dies mit dem unter den Feststellungen beschriebenen Ergebnis.
IV.Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 24 Abs 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder
2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.
Gemäß § 3 Abs 1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften
1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,
2. die nötige Körpergröße besitzt,
3. ausreichend frei von Behinderungen ist und
4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.
Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.
Gemäß § 25 Abs 2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des § 24 Abs 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
Wie die belangte Behörde in ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt war dem Beschwerdeführer aufgrund der gutachterlich festgestellten fehlenden gesundheitlichen Eignung (vgl amtsärztliches Gutachten vom 08.01.2025) die Lenkberechtigung zu entziehen.
Die amtsärztliche Gesamtbeurteilung (inklusive des Nachtragsgutachtens des Amtsarztes GG vom 03.04.2025), die auch den Befund über die Untersuchung von Haaren auf Suchtmittel und Ketamin der EE vom 18.03.2025 berücksichtigt, ist – wie festgestellt wurde – schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juni 2015 im Substitutionsprogramm, einem aus eigenem Antrieb motivierter, stationärer Opioidentzug im Jahr 2023 war nur von kurzer Dauer, sodass eine vorherige Substitutionstherapie wiedereingeleitet werden musste. Nach einer längerfristigen Nichteignung wurde schließlich am 02.10.2024 eine befristete Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen unter Auflagen ausgesprochen.
Im beigebrachten Harnbefund vom 18.12.2024 konnte ein Beikonsum von Kokain belegt werden. Ein objektivierter, fehlender Beikonsum anderer psychoaktiver Substanzen seit einer Substitutionsbehandlung stellt eine wesentliche Eignungsgrundvoraussetzung für das Lenken von Kraftfahrzeugen dar. Dies war beim Beschwerdeführer nicht gegeben. Im Gegenstandsfall kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch künftig ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtmittel beeinträchtigten Zustand in Betrieb nehmen könnte.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.