LVwG T LVwG-2025/50/1443-3

LVwG-2025/50/1443-3Landesverwaltungsgericht17.10.2025

Regest

Ziegen<br/>Ziegenhaltung<br/>Abnahme<br/>Maßnahmenbeschwerde<br/>Rechtmäßigkeit der Abnahme<br/>Kostentragung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/50/1443-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.50.1443.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Schreier über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 16.1.2025, ***, betreffend die Vorschreibung des Ersatzes von Kosten nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2.9.2025,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Gesamtbetrag in Höhe von € 16.359,68 binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses an die Bezirkshauptmannschaft Y (IBAN: *** unter Angabe der GZ ***) zur Einzahlung zu bringen ist.

2. Die (ordentliche) Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt

Im Rahmen der tierschutzrechtlichen Kontrolle des Ziegenaufzuchtbetriebes des Beschwerdeführers am Standort Adresse 1 in **** Z mit der Betriebsnummer ***, durchgeführt am 3.4.2024, wurden ihm als Halter 33 Ziegen gemäß § 37 Abs 2 TSchG behördlich abgenommen und gemäß § 30 TSchG in der Notversorgungsstelle des Landes Tirol untergebracht und versorgt. Im Vorfeld fanden bereits mehrere tierschutzrechtliche Kontrollen statt.

Am 4.4.2024 wurde dem Beschwerdeführer das Tierabnahme-Informationsschreiben vom 4.4.2024 durch die Polizei zugestellt, in welchem die Kostenersätze angeführt waren.

Am 19.4.2024 meldete sich der Vater des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde und erkundigte sich über einen möglichen Verkauf bzw eine mögliche Schlachtung der Ziegen (siehe Aktenvermerk vom 19.4.2024, *** und *** und E-Mail vom 22.4.2024 im Behördenakt).

Mit E-Mail vom 24.4.2024 teilte der Amtstierarzt der belangten Behörde dem Beschwerdeführer mit, die Ziegen könnten verkauft werden. Dazu habe sich der Käufer mit der Behörde in Verbindung zu setzen. Es sei eine Kaufbestätigung vorzulegen. Vor Herausgabe der Tiere werde seitens der Behörde die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Versorgung/Unterbringung/Schlachtung geprüft.

Mit E-Mail vom 21.5.2024 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, er stelle den Antrag auf Verkauf der zu Unrecht und grundlos abgenommenen Ziegen an einen Käufer, den er namentlich nannte.

Am 23.5.2024 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit E-Mail mit, für den Verkauf der Ziegen an den namentlich genannten Käufer sei kein Antrag nötig. Er müsse lediglich die Eigentumsübertragung an den Käufer nachweisen, sodass diesem als neuer Eigentümer die Tiere übergeben werden könnten. Soweit die belangte Behörde informiert worden sei, bestehe bereits eine Absprache für eine Abholung der Tiere am Montag, den 27.5.2024. Damit diese Übergabe an den Käufer tatsächlich erfolgen könne, sei es aber unerlässlich, dass die Eigentumsübertragung mit Datum 27.5.2024 jeweils nachgewiesen werde. Der Käufer sei diesbezüglich bereits informiert worden.

In weiterer Folge wurden die Ziegen am 27.5.2024 verkauft.

Eine weitere Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde in Bezug auf einen vorzeitigen Verkauf der Ziegen im Zeitraum vom 4.4.2024 bis 19.4.2024 sowie vom 24.4.2024 bis 21.5.2024 befindet sich im Behördenakt nicht.

Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 23.9.2024, LVwG-2024/12/1091, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die anlässlich der am 3.4.2024 erfolgten Tierabnahme von 33 Ziegen erhobene Maßnahmenbeschwerde als unbegründet ab. Der Beschwerde wurde hinsichtlich der weiteren zwangsweisen Abnahme von acht Ziegen wegen der Überbelegung Folge gegeben und festgestellt, dass die zwangsweise Tierabnahme insoweit rechtswidrig gewesen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid schrieb die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Tierhalter gemäß § 37 Abs 3 iVm § 30 Abs 3 TSchG den Ersatz der Gesamtkosten für die Unterbringung und Versorgung der am 3.4.2024 abgenommenen 33 Ziegen in Höhe von insgesamt € 16.359,68 vor. Die Kosten setzen sich zusammen aus € 642,00 Transportkosten, € 14.555,90 Kosten der Notversorgungsstelle (Futterkosten, Maschinen- und Arbeitsstunden, Stallreinigung), € 832,00 Tierarzt-/Behandlungskosten und Kosten der Tierkörperuntersuchung durch die AGES in der Höhe von € 496,44 sowie unter Abzug von € 166,66 als Ertrag aus der Verwertung von fünf Ziegen.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer auszugsweise aus:

„Laut dem Urteil vom LVWG vom 30.07.2024, LVWG-2024/12/1091-20 hat die Behörde 41 Ziegen abgenommen. Sie hatten angeblich zu lange Klauen.

Schon zum Zeitpunkt der Abnahme am 03.04.2024 und der dabei durchgeführten Verschleppung meiner 41 Ziegen in das weit entlegene Lager nach X haben wir dem Amtstierarzt der BH Y kommuniziert, dass die Tiere umgehend an unseren Metzger verkauft werden. Bereits bei der Abnahme versuchte ich den Metzger zu erreichen bzw. gelang es erst am darauffolgenden Tag, am 04.04.2024.

Dieser hatte sich sofort bereit erklärt, sämtliche Tiere sofort zum Zwecke der Schlachtung zu übernehmen, um unnötige Unterbringungskosten zu vermeiden.

(…)

Die Behörde ist von Gesetzeswegen zur Kostenminimierung verpflichtet.

Im konkreten Fall hat die Behörde nur ständig unnötige Kosten verursacht, um uns unverhältnismäßig zu schaden.

Der Wert einer Schlachtziege beträgt nur 30,00 € und das ab Abnahme, die Kosten am 03.04.2024 für die unnötigen 54 Tage Unterbringung in X betragen hingegen 500,00 € pro Schlachtziege.

Dies stellt eine horrende und in unserem Fall eine beabsichtigte Kostenmaximierung dar, die auch nicht zu rechtfertigen ist, da es sich ab dem Zeitpunkt der Tierabnahme um Schlachttiere handelte.

Ich beantrage daher eine gemeinsame mündliche Verhandlung mit meinem Vater, BB (urspr. *** nunmehr ***) da wir sehr verflochtene Betriebe sind.

Wir teilen auch mit, dass wir uns in diesen Angelegenheiten selbst vertreten und keine

Rechtsvertretung beiziehen, somit die Adresse für den Schriftverkehr unsere Wohnadresse

ist.

(…)“

Mit Schriftsatz vom 17.6.2025, ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.

Am 2.9.2025 fand antragsgemäß vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer bestätigte dabei gegenüber dem Landesverwaltungsgericht Tirol, dass der im angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Kostenersatz von € 16.359,68 und die diesem zugrunde gelegten Kostenrechnungen dem Grunde nach nicht bestritten werden. Es wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, es wären aus seiner Sicht überhaupt keine Kosten entstanden, wenn ihm nach Ausspruch der Abnahme der Ziegen durch den Amtstierarzt vor deren Verladung die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, die Ziegen sofort, dh vor Verbringung zur Notversorgungsstelle des Landes Tirol nach X, zu verkaufen. Zu diesem Zeitpunkt wäre für ihn völlig klar gewesen, eine Rückkehr der abgenommenen Ziegen auf seinen Betrieb sei – näher begründet – ausgeschlossen. Durch die erfolgte Abnahme der Ziegen sei ihm ein beträchtlicher Schaden durch eine Wertminderung entstanden, der in keinem Verhältnis zum vorgeschriebenen Kostenersatz stehe. Bei einer weiteren Kontrolle am 4.6.2024 seien wiederum Auffälligkeiten bei einigen Tieren festgestellt worden. Der Amtstierarzt habe in diesem Fall sehr wohl einem Verkauf am nächsten Tag zugestimmt. Eine weitere Korrespondenz zwischen ihm und der belangten Behörde bzw weitere Bestrebungen seinerseits in Bezug auf einen vorzeitigen Verkauf der Ziegen im Zeitraum vom 4.4.2024 bis 19.4.2024 sowie vom 24.4.2024 bis 21.5.2024 wurden im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung weder vom Beschwerdeführer behauptet noch vorgebracht. Die Vertreterin der belangten Behörde verwies hinsichtlich der Kostenminimierungspflicht auf die Stellungnahme vom 24.2.2025, ***.

In der Stellungnahme vom 24.2.2025, ***, führte der Amtstierarzt im Wesentlichen aus, bereits im Anschluss an die Kontrolle und Tierabnahme am 3.4.2024 sei der Tierhalter über die Möglichkeit von Verzicht und Verkauf der Tiere und über die zu tragenden Kosten im Fall der Unterbringung in X aufgeklärt worden. Der Tierhalter hätte sich anlässlich der Tierabnahme nicht dahingehend geäußert, dass er die Tiere umgehend an einen Metzger verkaufen wollte, im Gegenteil hätte er sich bezüglich der Abnahme komplett Uneinsichtigkeit gezeigt und hätte die Tiere zurückgewollt.

Mit E-Mail vom 19.9.2025 erstattete der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme in welcher er zusammenfassend ausführte, der Verkauf am Hof sei vereitelt, der Verkauf ab X 54 Tage verzögert, die Klauen nicht geschnitten worden, obwohl das der Grund der Abnahme gewesen sei, unnötige Behandlungen seien durchgeführt und Behandlungs- bzw Tierarztkosten sowie Aufenthaltskosten in X erzeugt, die Tiere nicht mit geschnittenen Klauen auf den Hof zurückgebracht worden, sodass ein Verkauf ab Hof möglich gewesen wäre und alles sei verhindert worden, um ein Maximum an Kosten und Schaden zu verursachen und sei ein unmögliches Leid für seine Familie und selbstverständlich für die Tiere angerichtet worden, wobei das alles komplett verhindert werden hätte können. Er sei nicht der Urheber dieser horrenden Kosten in X, vor allem weil die Behörde eine Klauenpflege durch sie an Ort und Stelle am 3.4.2024 sowie einen Verkauf ab Hof abgelehnt habe.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol und den Aussagen des Beschwerdeführers und der Vertreterin der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2.9.2025 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchs- und zweifelsfrei aus den Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie den in der öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffenen Äußerungen des Beschwerdeführers und der Vertreterin der belangten Behörde. Vom Beschwerdeführer wurden weder die Haltereigenschaft in Bezug auf die 33 Ziegen, die Zustellung des Tierabnahme-Informationsschreibens am 4.4.2024, noch der vorgeschriebene Kostenersatz der Höhe und dem Inhalt nach in der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestritten. Der Sachverhalt steht daher unbestritten fest.

III.Rechtslage

Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl I Nr 118/2004 in der Fassung BGBl I Nr 21/2025:

„Begriffsbestimmungen

§ 4.

Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Bundesgesetz jeweils folgende Bedeutung:

1. Halter: jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat;

(…)

Entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere

§ 30.

(1) Die Behörde hat - soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.

(…)

(3) Solange sich die Tiere im Sinne des Abs. 1 in der Obhut der Behörde befinden, erfolgt ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.

(…)

(5) Für die Dauer der amtlichen Verwahrung trägt die Behörde die Pflichten des Tierhalters.

(…)

„Sofortiger Zwang

§ 37.

(…)

(2) Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

(…)

(3) Für abgenommene Tiere gilt § 30. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Abs. 2 die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen. Nach Abs. 2a abgenommene Tiere unterliegen dem Verfall im Sinne des § 17 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991.“

IV.Erwägungen

1. Allgemeines und Rechtslage:

Der Beschwerdeführer ist als Tierhalter der verfahrensgegenständlichen 41 Ziegen anzusehen und war er somit zum Zeitpunkt der erfolgten Tierabnahme am 3.4.2024 zur Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.

Gemäß § 37 Abs 2 TSchG sind die Organe der Behörde verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 leg cit verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

Gemäß § 37 Abs 3 TSchG gilt für abgenommene Tiere § 30 leg cit. Sind innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des § 37 Abs 2 leg cit die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung der Tiere aller Voraussicht nach geschaffen, so sind sie zurückzustellen. Andernfalls sind die Tiere als verfallen anzusehen.

Gemäß § 30 Abs 1 TSchG hat die Behörde – soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt – Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen haben die Pflichten eines Halters.

Gemäß § 30 Abs 3 TSchG erfolgt solange sich die Tiere im Sinne des Abs 1 leg cit in der Obhut der Behörde befinden, ihre Haltung auf Kosten und Gefahr des Tierhalters.

2. Zur Tierabnahme und deren Rechtmäßigkeit:

§ 37 Abs 2 TSchG betrifft drohende Beeinträchtigungen des Tierwohls, denen durch die (vorübergehende) Abnahme der Tiere entgegengewirkt werden soll. Es bedarf demnach eines Abnahmeanlasses, wonach aufgrund bestimmter Tatsachen die einschreitenden Organe davon ausgehen durften, ein weiterer Verbleib des Tieres beim Halter wäre seinem Wohlbefinden abträglich (veterinärfachlich fundierte Prognose) und der Halter wird nicht in der Lage sein, dies zu vermeiden (halterbezogene Prognose; Herbrüggen/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1: TSchG – Tierschutzgesetz, 3. Auflage, S 332ff).

Die Rechtmäßigkeit der Tierabnahme ist in weiterer Folge Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme eines Tieres auflaufenden Kosten auf den bisherigen Tierhalter.

Die Abnahme und Unterbringung der Tiere stellt einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar, die mittels Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht zwecks Feststellung der Rechtmäßigkeit dieser bekämpft werden kann (VwSlg 19.237 A/2026).

Mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 23.9.2024, LVwG-2024/12/1091, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die anlässlich der am 3.4.2024 erfolgten Tierabnahme von 33 Ziegen erhobene Maßnahmenbeschwerde als unbegründet ab. Der Beschwerde wurde hinsichtlich der weiteren zwangsweisen Abnahme von acht Ziegen wegen der Überbelegung Folge gegeben und festgestellt, dass die zwangsweise Tierabnahme insoweit rechtswidrig gewesen sei.

Die Tierabnahme von den im Kostenbescheid aufgelisteten 33 Ziegen erfolgte somit laut oben angeführtem Erkenntnis rechtmäßig.

2. Zur Kostentragungsverpflichtung:

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überwälzung der nach einer Abnahme eines Tieres auflaufenden Kosten auf den bisherigen Tierhalter ist, dass die Abnahme der Tiere rechtmäßig erfolgte.

Der Tierhalter hat zwar hinzunehmen, wenn die Kosten höher sind als bei eigener Wahrnehmung der erforderlichen Aufgaben, Kostenersatz ist jedoch nur in angemessener Weise zu leisten, was von der vorschreibenden Behörde im Einzelfall zu beurteilen ist (VwGH 16.2.2022, Ra 2021/02/0244).

Aufgrund der – wie unter Punkt 2. ausgeführt – rechtmäßig erfolgten Tierabnahme sind die notwendigerweise angefallenen Haltungskosten dem Beschwerdeführer vorzuschreiben.

Die Höhe der vorgeschriebenen Kosten wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, vielmehr wurde zusammengefasst und sinngemäß vorgebracht, dass ein Verkauf der Ziegen „ab Hof“ unmittelbar nach der Abnahme der Tiere die Kosten erheblich reduziert hätte bzw solche überhaupt nicht angefallen wären. Unabhängig davon erachtet das Landesverwaltungsgericht Tirol die angefallenen Kosten dem Grunde und der Höhe nach als notwendig und angemessen.

Dazu ist anzumerken, der Wortlaut des § 30 Abs 1 TSchG sieht eindeutig vor, dass die Behörde – soweit eine Übergabe an den Halter nicht in Betracht kommt – Vorsorge zu treffen hat, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können.

Die abgenommenen Ziegen wurden daher zu Recht an die Notversorgungsstelle des Landes Tirol übergeben. Eine sofortige Zurückstellung nach erfolgter rechtmäßiger Abnahme (vgl dazu Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.7.2024, LVwG-2024/12/1090-19 und vom 23.9.2024, LVwG-2024/12/1091) sieht die Systematik des § 37 Abs 2 TSchG aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol aus folgenden Gründen nicht vor:

Die Organe der Behörde sind verpflichtet, ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird, dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen. Sie sind berechtigt, ein Tier Personen, die gegen §§ 5 bis 7 leg cit verstoßen, abzunehmen, wenn dies für das Wohlbefinden des Tieres erforderlich ist.

Aufgrund der oben angeführten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol erfolgte die Abnahme der Ziegen zu Recht, weshalb die Tiere auch zu Recht nach § 30 Abs 1 TSchG an die Notversorgungstelle übergeben worden sind.

Ein Halter hat nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts kein subjektives Recht darauf, dass die Tiere sofort und unmittelbar nach deren Abnahme verkauft werden, zumal dies den Regelungszweck des § 37 Abs 2 iVm § 30 Abs 1 TSchG im Sinne des Tierwohles unterlaufen würde. Abgenommene Tiere sind entsprechend nach den tierschutzrechtlichen Vorschriften zunächst zu versorgen. Sobald die Abnahme der Tiere von Seiten der Behörde – als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt – ausgesprochen wurde, befinden sich dieser in der Obhut der Behörde und geht die Obsorge und damit die Verfügungsgewalt über die Tiere an die Behörde, die für die Dauer der amtlichen Verwahrung die Pflichten des Tierhalters trägt, über (vgl § 30 Abs 5 TSchG) und hat daher die Behörde zunächst für eine ordnungsgemäße Versorgung der abgenommenen Tiere zu sorgen.

Angemerkt werden muss noch, dass der Beschwerdeführer als Tierhalter jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, auf die Tiere entsprechend zu verzichten bzw diese schnellstmöglich nach erfolgter Abnahme und Verbringung an die Notversorgungsstelle zu verkaufen. Die auf den Halter zukommenden Kosten wurden von Seiten der Behörde entsprechend kommuniziert und reagierte diese auch zeitnah auf Anfragen von Seiten des Beschwerdeführers betreffend die Vorgehensweise im Falle eines Verkaufs der Tiere. Von Seiten des Beschwerdeführers erfolgte unter Verweis auf den festgestellten Sachverhalt jedoch daraufhin erst mit entsprechend zeitlicher Verzögerung wiederum eine Rückmeldung an die belangte Behörde. Eine zeitliche Verzögerung in Bezug auf die von Seiten des Beschwerdeführers vorgebrachte Pflicht zur Kostenminimierung seitens der Behörde lag dadurch durch die belangte Behörde nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht vor.

Verfahrensgegenständlich waren unter Verweis auf die vorigen Ausführungen die angefallenen und im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Kosten für die amtliche Verwahrung für die Dauer, in der sich die abgenommenen Ziegen in der Obhut der Behörde befanden, und die notwendigerweise angefallenen Transport- und Behandlungskosten unter Abzug des Ertrags der Verwertung einer Ziege vorzuschreiben.

Hingewiesen wird, die Unmöglichkeit, die Kosten zu tragen, hindert ihre Vorschreibung nicht (vgl VwGH 15.12.2011, 2011/18/0264). Auf wirtschaftliche Engpässe, die der tatsächlichen Tragung der Kosten entgegenstehen, ist vielmehr erst im Vollstreckungsverfahren Rücksicht zu nehmen (LVwG Niederösterreich 2.3.2023, LVwG-AV-1006/001-2023).

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt V. zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Schreier

(Richter)

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