projekte
LVwG-2025/17/2546-2•LVwG T LVwG-2025/17/2546-2
LVwG-2025/17/2546-2Landesverwaltungsgericht17.10.2025
Verkehrszuverlässigkeit<br/>Geschwindigkeitsdelikt<br/>berufliche und private Gründe<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Gschnitzer über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 25.09.2025, Zahl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung sowie das Verbot von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen mit der Abgabe des Führerscheins bei der belangten Behörde, spätestens aber zwei Wochen nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Beschwerdeführer beginnen.
Die Entziehung der Lenkberechtigung gründet sich auf § 7 Abs 3 Z 4, § 24 Abs 1 Z 1,§ 26 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz (FSG) BGBl I Nr 120/1997 in der geltenden Fassung BGBl I Nr 90/2023.
Gemäß § 29 Abs 4 FSG wird die Dauer der vorläufigen Abnahme des Führerscheins vom 03.03.2025 bis zur Wiederausfolgung am 17.03.2025 auf die Entziehungsdauer von 1 Monat in Anrechnung gebracht.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol (belangte Behörde) vom 25.09.2025 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer spruchgemäß die Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer eines Monats aberkennt und ihm die Lenkberechtigung gerechnet ab der Abgabe, spätestens jedoch mit Eintritt der Rechtskraft des Bescheides entzogen. Die bereits vollzogene Entziehungsdauer von 15 Tagen werde dem Beschwerdeführer auf die angeordnete Entziehungsdauer angerechnet. Begründet wurden diese Maßnahmen damit, dass der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Y rechtskräftig bestraft worden sei, da er am 03.03.205 die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb eines Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten habe. Die mit einem technischen Hilfsmittel festgestellte Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit habe 55 km/h betragen. Die Behörde habe aufgrund einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 50 km/h außerhalb des Ortsgebietes die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs. 3 FSG bei erstmaliger Begehung für die Dauer eines Monats zu entziehen, sofern die Übertretung nicht geeignet gewesen sei besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen und nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen worden sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verfahrensbetroffenen, mit welcher dieser beantragte, die Dauer der vorläufigen Abnahme des Führerscheins von 15 Tagen als ausreichende „Strafe“ anzuerkennen. Er habe auf einer langen Fahrt aus Unaufmerksamkeit die Herabsetzung der Geschwindigkeit von 130 km/h auf erlaubte 100 km/h übersehen und bereue diesen Fehler sehr. Er sei im Außendienst tätig und täglich auf das Auto angewiesen, der Arbeitgeber habe keine Möglichkeit den Beschwerdeführer anders einzusetzen. Er sei kürzlich Vater geworden und stelle die Entziehung der Lenkberechtigung eine große wirtschaftliche und familiäre Belastung dar, sie gefährde seine berufliche Existenz.
Der gegenständliche Akt wurde von der belangten Behörde mit Schreiben vom 10.10.2025 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Ergänzend wurde vom Landesverwaltungsgericht das Straferkenntnis angefordert mit welchem das Verwaltungsstrafverfahren abgeschlossen worden war.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer lenkte am 03.03.2025 um 20:20 Uhr auf der A* X-Autobahn im Gemeindegebiet von W, Bezirk Y, bei StrKm *** einen PKW in Fahrtrichtung V und überschritt dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h im Ausmaß von 55 km/h (Messwert: 160 km/h). Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde mit einem technischen Hilfsmittel (Lasermessgerät) festgestellt.
Dem Beschwerdeführer wurde wegen dieser Übertretung der Führerschein von der Polizei an Ort und Stelle vorläufig abgenommen. Er wurde auf Antrag des Beschwerdeführers am 17.03.2025 bei der belangten Behörde wieder ausgefolgt.
Aufgrund dieser Geschwindigkeitsüberschreitung erließ die Bezirkshauptmannschaft Y gegen den Beschwerdeführer die Strafverfügung vom 14.04.2025, Zl. *** mit welcher er gemäß § 99 Abs 2e StVO bestraft wurde. Aufgrund eines Einspruchs gegen die Strafhöhe erließ die Behörde in der Folge das Straferkenntnis vom 24.07.2025, welches unbekämpft blieb. Das Verwaltungsstrafverfahren wegen der genannten Geschwindigkeitsübertretung ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
III.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Landesverwaltungsgerichts. Ein Anlass für ergänzende Beweiserhebungen war für das Landesverwaltungsgericht nicht gegeben.
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt (die rechtskräftige Bestrafung wegen des Geschwindigkeitsdelikts) wird vom Beschwerdeführer auch nicht angezweifelt.
IV.Rechtslage:
Gemäß § 52 lit a Z 10a StVO zeigt ein Vorschriftszeichen eine Geschwindigkeitsbeschränkung an, sodass ein Überschreiten der auf dem Verkehrszeichen angegebene Fahrgeschwindigkeit ab dem Standort des Zeichens verboten ist.
§ 99 Abs 2e Straßenverkehrsordnung (StVO) BGBl Nr 159/1960 in der Fassung BGBl I 154/2021 lautet wie folgt:
„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.“
Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl Nr 120/1997 in der geltenden Fassung BGBl I Nr 154/2021 lauten wie folgt:
„Verkehrszuverlässigkeit
§ 7 (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
[…]
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
[…]
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
[…]
Sonderfälle der Entziehung
§ 26 […]
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate
[…] zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
[…]
Besondere Verfahrensbestimmungen für die Entziehung
§ 29 [….]
(4) Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.“
V.Erwägungen:
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers auf Grund der am 03.03.2025 um 20:20 Uhr auf der A * X-Autobahn im Gemeindegebiet von W bei StrKm *** in Fahrtrichtung V begangenen, mit einem technischen Hilfsmittel festgestellten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h im Ausmaß von 55 km/h (Messwert: 160 km/h). von der Bezirkshauptmannschaft Y gemäß § 99 Abs 2e StVO, somit wegen einer entziehungsrelevanten Geschwindigkeitsüberschreitung, rechtskräftig bestraft. Es liegt damit eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG vor. Dem Beschwerdeführer wurde wegen dieser Übertretung der Führerschein an Ort und Stelle von der Polizei gem. § 39 FSG vorläufig abgenommen.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl zB die hg. Erkenntnisse vom 27.01.2005, Zl. 2003/11/0169, und vom 24.02.2009, Zl. 2007/11/0042, jeweils mwN).
Diese Bindungswirkung, die von der rechtskräftigen Bestrafung ausgeht, führt dazu, dass die Führerscheinbehörde ohne nähere Prüfung von der Tatbegehung durch den Bestraften auszugehen hat. Das Verwaltungsgericht hat sich dem entsprechend mit den näheren Umständen, unter denen die Tat begangen bzw. aus welchen Gründen auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet wurde, nicht (mehr) auseinanderzusetzen.
Aufgrund der klaren Regelung in § 26 Abs 3 Z 1 FSG besteht kein Interpretationsspielraum; die vom Beschwerdeführer begangene Verwaltungsübertretung hat zwingend die Entziehung seiner Lenkberechtigung für die Dauer eines Monats zur Folge.
In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer durch die Entziehung der Lenkberechtigung massive berufliche und auch familiäre Nachteile erleide, da er die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen unbedingt benötige.
Dazu ist im Sinne der langjährigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs festzuhalten, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben haben. Bei einer Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich nicht um eine Strafe, sondern um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse anderer Verkehrsteilnehmer (Nedbal-Bures, Führerscheingesetz8, E 6 und 7 zu § 24 Abs 1).
Aus Praktikabilitätserwägungen, insbesondere auch im Hinblick auf das Vermeiden von Unklarheiten betreffend den Beginn der Entziehung, hat das Verwaltungsgericht den Beginn der Entziehung mit einem Zeitpunkt spätestens zwei Wochen nach der Zustellung des gegenständlichen Erkenntnisses an den Beschwerdeführer festgelegt. Es besteht für ihn auch die Möglichkeit, den Führerschein bereits vor Ablauf dieser zweiwöchigen Frist bei der Behörde abzugeben und dadurch den Beginn der restlichen Entziehungsdauer in diesem Rahmen zu bestimmen. Eine Unterbrechung (Stückelung) der Entziehung ist jedoch nicht zulässig.
Aufgrund der unzweifelhaften Sach- und Rechtslage konnte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden zumal auch der Beschwerdeführer eine solche nicht beantragt hat. Eine Erörterung hätte Angesichts der Bindungswirkung der vorliegenden Strafentscheidung und der daran zwingend geknüpften Entziehungsfolgen keinesfalls ein anderes Verfahrensergebnis erbracht. Im Hinblick auf den gelegenen Schutzcharakter der Entziehung der Lenkberechtigung überwiegt das sich daraus ergebende öffentliche Interesse an einem raschen Verfahren gegenüber einem Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Gschnitzer
(Richter)
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.