LVwG T LVwG-2025/45/1994-1

LVwG-2025/45/1994-1Landesverwaltungsgericht16.10.2025

Regest

Lenken ohne Lenkberechtigung

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/45/1994-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.45.1994.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Peter-Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.07.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Führerscheingesetz (FSG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 14.07.2025 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 18.06.2025 um 16:13 Uhr in **** Z, auf der B ***, im Bereich von Straßenkilometer ***, Bahnhof Z das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse, in die das gelenkte Fahrzeug falle, gewesen sei, da ihm diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.06.2025, GZ ***, entzogen worden sei. Er habe dadurch § 37 Abs 1 iVm § 1 Abs 3 FSG verletzt. Aufgrund dieser Übertretung wurde über ihn gemäß § 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 4 Z 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 730,00, Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage 1 Stunde, verhängt sowie anteilige Verfahrenskosten in der Höhe von Euro 73,00 vorgeschrieben.

Dagegen hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, er habe keine tatsächliche Kenntnis des Entziehungsbescheides vom 10.06.2025 gehabt, da dieser ihm erst am 23.06.2025 zugekommen sei (fünf Tage nach erfolgter Hinterlegung). Zudem sei in diesem Bescheid in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen worden, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Er habe gegen den Bescheid vom 10.06.2025 fristgerecht am 15.07.2025 Beschwerde eingebracht. Sohin sei er davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 10.06.2025 nicht rechtskräftig sei und bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel die Bescheidwirkungen ausgesetzt seien. Dieses Verfahren sei aktuell noch beim Landesverwaltungsgericht anhängig. Er beantragte der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass das wider ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt werde; in eventu das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und der Behörde erster Instanz die neuerlich Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen; in eventu das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass von der Verhängung einer Strafe gemäß § 46 Abs 1 Z 6 VStG abgesehen werde.

II.Sachverhalt:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2025, ***, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse/n AM und B bis zur Beibringung eines aktuellen internistischen Kontrollbefundes entzogen. Im Spruch des Bescheides wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde in Widerspruch dazu ausgeführt: „Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.“ Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung mit 17.06.2025 (Beginn der Abholfrist) zugestellt. Am 23.06.2025 wurde dieses behördliche Dokument vom Beschwerdeführer abgeholt. Es liegt kein Anhaltspunkt für eine Ortsabwesenheit während dieses Zeitraumes vor.

In der Folge erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde. Mit Erkenntnis vom 14.08.2025, LVwG-2025/20/1737-3, wurde diese Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung wegen Nichtbefolgung einer Aufforderung zur Beibringung eines aktuellen internistischen Kontrollbefundes mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides am 17.06.2025 begann und mit der Vorlage dieses Befundes bei der Amtsärztin der Bezirkshauptmannschaft Z am 20.06.2025 endete. Dieses Erkenntnis wurde den Parteien am 20. bzw 21.08.2025 zugestellt, innerhalb der sechswöchigen Revisionsfrist wurde keine Revision erhoben.

Am 18.06.2025 lenkte der Beschwerdeführer den PKW mit dem Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von **** Z, auf der B ***, Höhe Bahnhof Z. Dies wurde von zwei Beamten der PI Z dienstlich wahrgenommen. Zu einer Anhaltung des Beschwerdeführers ist es nicht gekommen, da die Beamten zu einem Einsatz einrücken mussten. In der Folge erging am 19.06.2025 die verfahrenseinleitende Anzeige.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Der Entziehungsbescheid vom 10.06.2025 liegt im verwaltungsbehördlichen Akt ein. Eine Ortsabwesenheit wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nie vorgebracht, vielmehr brachte er im Einspruch vor, dass er sich sowohl am 16.06.2025 als auch am 17.06.2025 am Vormittag in seiner Wohnung aufgehalten habe.

Seitens des Verwaltungsgerichtes wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2025, LVwG-2025/20/1737-3, sowie die Zustellscheine eingeholt und zum verwaltungsgerichtlichen Akt genommen.

Die Feststellungen zum Lenken des Beschwerdeführers am 18.06.2025 stützen sich auf die im verwaltungsbehördlichen Akt einliegende Anzeige der PI Z vom 19.06.2025, ***. Der Beschwerdeführer hat das Lenken nicht bestritten, sondern vielmehr ausgeführt, dass er am 18.06.2025 noch keine tatsächliche Kenntnis vom Bescheid vom 10.06.2025 hatte.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen. Im Übrigen hat keine Partei einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt und war der Sachverhalt zweifelsfrei aufgrund der vorliegenden Aktenlage festzustellen.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 74/2015 (§§ 1 und 37) lauten wie folgt:

Geltungsbereich

§ 1

[…]

(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. […]

Strafausmaß

§ 37

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

[…]

(4) Eine Mindeststrafe von 726 Euro ist zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1. die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2. gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

[…]

V.Erwägungen:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klasse/n AM und B bis zur Beibringung eines aktuellen internistischen Kontrollbefundes entzogen. Gemäß der rechtskräftigen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2025, LVwG-2025/20/1737-3, begann die Entziehung am 17.06.2025 (Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung) und endete mit der Vorlage des im Bescheid angeführten internistischen Befundes bei der Amtsärztin der belangten Behörde am 20.06.2025.

Der Beschwerdeführer lenkte am 18.06.2025 – und somit innerhalb des festgestellten Entziehungszeitraumes – ein Fahrzeug der Klasse B auf einer öffentlichen Straße. In der zitierten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2025 wurde in den Erwägungen ausgeführt, dass „mangels sofortiger Vollstreckbarkeit ein allfälliges Lenken während der Entzugsdauer des Formalentzuges nicht strafbar ist“, womit allenfalls die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zweifelhaft ist. Darauf war im konkreten Fall nicht weiter einzugehen, weil der Beschwerdeführer im Ergebnis mit seinem Vorbringen zur subjektiven Tatseite durchdringt.

Auf der subjektiven Tatseite hat der Beschuldigte fehlendes Verschulden vorgebracht. Dieses begründet er zunächst mit der Tatsache, dass ihm der Bescheid vom 10.06.2025 erst mit der Abholung am 23.06.2025 bekannt gewesen sei. Damit dringt er nicht durch. Die Zustellung des Bescheides vom 10.06.2025 erfolgte am 17.06.2025 (Beginn Abholfrist) mittels Hinterlegung. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren selbst vorgebracht, dass er an diesem Tag an seiner Adresse anwesend war. Die Abholung des Bescheides erst Tage später hat der Beschwerdeführer zu vertreten. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es sich beim 19.06.2025 um einen Feiertag gehandelt hat, wäre ihm doch zuvor eine Abholung am 17.06.2025 und 18.06.2025 zur Verfügung gestanden. Er muss somit die Bescheidwirkungen ab der Zustellung gegen sich gelten lassen, zumal der Beschwerdeführer wusste, dass ein Entziehungsverfahren anhängig ist und er selbst zum 18.06.2025 den ausstehenden internistischen Befund noch nicht der belangten Behörde vorgelegt hatte.

Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass im Entziehungsbescheid in der Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen worden sei, dass eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde aufschiebende Wirkung habe. Da er eine solche fristgerecht eingebracht habe, sei er davon ausgegangen, dass der Bescheid vom 10.06.2025 nicht rechtskräftig sei und bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel die Bescheidwirkungen ausgesetzt seien. Mit diesem Vorbringen dringt er durch. Zwar wurde im Spruch des angefochtenen Bescheides einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, jedoch wurde in Widerspruch dazu in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt, dass eine Beschwerde sehr wohl eine aufschiebende Wirkung hat. Vor diesem Hintergrund war zu Gunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht rechtswirksam ausgesprochen wurde. Einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kommt nämlich insbesondere im Zusammenhang mit Verfahren betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung eine derart große Bedeutung zu, dass sie im Bescheid unmissverständlich zum Ausdruck kommen muss (vgl LVwG Tirol vom 14.08.2025, LVwG-2025/20/1737-3, S 6). Der Beschwerdeführer konnte somit davon ausgehen, dass seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt und ihm somit zwischenzeitlich die Lenkberechtigung nicht aufrecht entzogen war. Die ihm vorgeworfene Tat ist ihm vor diesem Hintergrund nicht vorwerfbar.

Im Ergebnis war somit der Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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