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LVwG-2025/34/1454-40•LVwG T LVwG-2025/34/1454-40
LVwG-2025/34/1454-40Landesverwaltungsgericht16.10.2025
Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwältin in **** Z, Adresse 2, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Z vom 8.5.2025, ***, betreffend Feststellung der individuellen Befähigung nach § 19 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.9.2025,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 16.3.2025 bei der belangten Behörde die Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 65/2020, für das reglementierte Gewerbe „Immobilientreuhänder (Immobilienmakler, Immobilienverwalter, Bauträger), eingeschränkt auf Immobilienmakler“ (vgl § 94 Z 35 GewO 1994).
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8.5.2025 stellte die belangte Behörde gemäß § 19 GewO 1994 fest, dass der Beschwerdeführer nicht über die individuelle Befähigung zur Ausübung dieses reglementierten Gewerbes verfügt, da weder der vorgeschriebene Befähigungsnachweis nach § 18 Abs 1 GewO 1994 erbracht wurde noch durch die beigebrachten Beweismittel die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinn des § 19 GewO 1994 nachgewiesen werden konnten.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag auf Feststellung seiner individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens fand am 30.9.2025 die öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Vertreterin, des Vertreters der belangten Behörde sowie eines Vertreters der Wirtschaftskammer Tirol statt.
I.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer zog seinen verfahrenseinleitenden Antrag vom 16.3.2025 mit E-Mail vom 9.10.2025 zurück.
II.Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich wörtlich aus der E-Mail vom 9.10.2025.
III.Rechtslage:
§ 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, lautet wie folgt:
„Anbringen
§ 13. (1) […]
[…]
(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
[…]“
IV.Rechtliche Beurteilung:
Da der Beschwerdeführer seinen verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen hat, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl VwGH 25.9.2024, Ra 2021/22/0200).
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B VG liegt nicht vor, da höchstgerichtlich geklärt ist, dass das LVwG den angefochtenen Bescheid bei Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags ersatzlos zu beheben hat (vgl VwGH 25.9.2024, Ra 2021/22/0200).
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
MMag.a Dr.in Besler
(Richterin)
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