LVwG T LVwG-2025/44/2149-3

LVwG-2025/44/2149-3Landesverwaltungsgericht15.10.2025

Regest

Flurbereinigungsvertrag

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/44/2149-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.44.2149.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde (1.) des AA, Adresse 1, **** Z, (2.) des BB, Adresse 2, **** Z, und (3.) des CC, Adresse 3, **** Z, alle vertreten durch DD, Rechtsanwalt in **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 29.07.2025, ***, betreffend eines Flurbereinigungsvertrages nach dem TFLG 1996 [mitbeteiligte Parteien: (1.) EE, Adresse 4, **** X, (2.) FF, Adresse 5, **** W, (3.) GG, Adresse 6, **** V, (4.) JJ, Adresse 7, **** U, (5.) KK, Adresse 8, **** T, (6.) LL, Adresse 9, **** S, sowie (7.) MM, Adresse 10, **** U, alle vertreten durch DD, Rechtsanwalt in **** Y], nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Am 02.05.2025 haben die Beschwerdeführer und die mitbeteiligten Parteien bei der Agrarbehörde die Feststellung gemäß § 32 Abs 1 TFLG 1996 begehrt, dass ihr Vertrag vom 07.04.2025 zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Mit diesem Vertrag haben die mitbeteiligten Parteien die in ihrem Miteigentum stehenden landwirtschaftlichen Grundstücke der EZ ***, KG *** Z, an die Beschwerdeführer verkauft, sodass der Zweitbeschwerdeführer Alleineigentümer der Grundstücke Nr **1 und **2 wird und aus dem Grundstück Nr **3 drei neue Grundstücke gebildet werden, von denen jeder Beschwerdeführer eines in sein Alleineigentum übernimmt. Die Verkäufer haben diese Grundstücke bereits bisher an die nunmehrigen Käufer – örtliche Landwirte – verpachtet.

Die gemäß § 32 Abs 1 letzter Satz TFLG 1996 beigezogene Bezirkslandwirtschaftskammer hat am 13.05.2025 zusammengefasst erklärt, dass dieses Rechtsgeschäft agrarstrukturelle Mängel behebe, da Miteigentum und Pacht zugunsten von Alleineigentum und Eigenbewirtschaftung beseitigt und die landwirtschaftlichen Betriebe der Käufer gestärkt würden.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Agrarbehörde dem Antrag vom 02.05.2025 keine Folge gegeben. Zusammengefasst stelle nämlich nicht jeder Zukauf und jede Vergrößerung landwirtschaftlicher Betriebe eine Flurbereinigung dar. Das gegenständliche Rechtsgeschäft sei nicht mit einem amtswegigen Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren vergleichbar, da die erworbenen Grundstücke nicht direkt an die Grundstücke der Käufer angrenzen würden und die Teilung des 42.559 m2 großen Grundstücks Nr **3 zu einer Zersplitterung landwirtschaftlicher Flächen führe. Eine Stärkung der landwirtschaftlichen Betriebe der Zweit- und Drittbeschwerdeführer sei auch deshalb nicht zu erwarten, da diese gleichzeitig andere Grundstücke veräußern würden. Letztlich komme es nur zu einer Änderung der Eigentumsrechte und zur Zersplitterung eines Grundstücks.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 01.09.2025, mit der zusammengefasst Folgendes eingewandt wird:

Das Rechtsgeschäft beseitige den agrarstrukturellen Mangel einer unwirtschaftlichen Betriebsgröße iSd § 1 Abs 2 lit a TFLG 1996, da mit den zu verkaufenden Grundstücken alleine keine Landwirtschaft ordentlich betrieben werden könne und die Verkäufer diese Grundstücke auch nicht selbst bewirtschaften könnten. Es handle sich um einen isolierten Besitz ohne Eigenbewirtschaftung, sodass mit dem Verkauf Splitterbesitz beseitigt werde.

Das Rechtsgeschäft beseitige den agrarstrukturellen Mangel ideell geteilten Eigentums iSd § 1 Abs 2 lit a TFLG 1996. Nach der Rechtsprechung könnten bereits Kaufverträge, die die Nachteile von Miteigentum nur teilweise bereinigen bzw mildern, zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sein (LVwG Tirol 27.05.2015, 2015/34/0020; 08.02.2016, 2015/35/3011; VwGH 25.06.2015, Ra 2015/07/0058). Im vorliegenden Fall werde Miteigentum sogar zur Gänze beseitigt.

Das Rechtsgeschäft beseitige den agrarstrukturellen Mangel von Pachtverhältnissen, was nach der Rechtsprechung ebenfalls für das Vorliegen einer Flurbereinigung spreche (LVwG Tirol 31.08.2022, 2022/35/1780; VwGH 10.11.2011, 2011/07/0150).

Bei den von den Zweit- und Drittbeschwerdeführern veräußerten Grundstücken handle es sich um Entwicklungsflächen für das angrenzende Gewerbegebiet, während es sich bei den nun erworbenen Grundstücken um landwirtschaftliche Vorsorgeflächen handle. Insofern finde ein Stärkung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe statt.

Die Aufteilung des Grundstücks Nr **3 führe zu keiner nachteiligen Zersplitterung der Agrarstruktur, zumal dieses Grundstück ortsunüblich groß sei und ein Gesamterwerb dieses Grundstücks für einen aktiven landwirtschaftlichen Käufer nicht finanzierbar sei. Tatsächlich sei das Grundstück seit Jahren auf mehrere Pächter aufgeteilt worden und würden diese Pächter nunmehr ihre Pachtflächen kaufen. Die neu gebildeten Grundstücke hätten gute Bewirtschaftungsformen und Größen und seien ausreichend über bestehende Bringungsanlagen erschlossen.

Am 02.10.2025 hat das Landesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

II.Sachverhalt:

Der Erstbeschwerdeführer ist Eigentümer und Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebes NN in EZ ***, KG *** Z, mit 51.303 m2 und der EZ ***, KG *** Z, mit 43.556 m2. Der Zweitbeschwerdeführer ist Eigentümer und Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebes OO in EZ ***, KG *** Z, mit 40.299 m2. Der Drittbeschwerdeführer ist Eigentümer und Bewirtschafter des landwirtschaftlichen Betriebes PP in EZ ***, KG *** Z, mit 58.560 m2.

Die mitbeteiligten Parteien sind mit jeweils 1/6 oder 1/8 ideelle Miteigentümer der EZ ***, KG *** Z, die das 2.426 m2 große Grundstück Nr **1, das 42.559 m2 große Grundstück Nr **3 und das 2.138 m2 große Grundstück Nr **2 umfasst. Sämtliche Flächen liegen im Freiland (§ 41 TROG) und werden landwirtschaftlich genutzt. Die mitbeteiligten Parteien sind jedoch nicht selbst landwirtschaftlich tätig, sondern verpachten die Grundstücke an die Beschwerdeführer.

Mit dem Kaufvertrag vom 07.04.2025 veräußern die mitbeteiligten Parteien

das aus dem Grundstück Nr **3 neu gebildete Grundstück Nr **4 mit 11.095 m2 an den Erstbeschwerdeführer (Zuschreibung zur EZ ***),

die Grundstücke Nr **1 und **2 sowie das aus dem Grundstück Nr **3 neu gebildete Grundstück Nr **5 mit 21.464 m2 an den Zweitbeschwerdeführer (Zuschreibung zur EZ ***) sowie

das aus dem Grundstück Nr **3 neu gebildete Grundstück Nr **6 mit 10.000 m2 an den Drittbeschwerdeführer (Zuschreibung zur EZ ***).

Die zu verkaufende EZ *** stellt bereits derzeit einen zersplitterten Grundbesitz dar, da die Grundstücke Nr **1, **3 und **2 nicht aneinandergrenzen. Daran ändert auch das Rechtsgeschäft vom 07.04.2025 nichts, da es zu keiner Zusammenlegung von Grundstücken kommt. Keines der kaufgegenständlichen Grundstücke grenzt an Grundstücke der Käufer an. Durch die Teilung des Grundstücks Nr **3 entstehen aus einem isolierten Grundstück drei isolierte Grundstücke.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Kaufvertrag vom 07.04.2025 sowie aus dem Grundbuch und ist unstrittig.

IV.Rechtslage:

Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996):

„1. HAUPTSTÜCK

Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke

1. Abschnitt

§ 1

Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch:

a)Mängel der Agrarstruktur (wie z. B. zersplitterter Grundbesitz, ideell oder materiell geteiltes Eigentum, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

b)Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie z. B. Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten).

(…)

§ 20

Abfindungsanspruch, Gesetzmäßigkeit der Abfindung

(1) Jede Partei hat Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

(…)

(5) Der Abfindungsanspruch von Miteigentümern ist im Verhältnis der Eigentumsanteile ganz oder teilweise aufzuteilen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von mindestens einem Miteigentümer beantragt wird.

(6) Materiell geteiltes Eigentum ist aufzulösen, wenn dies mit den Zielen der Zusammenlegung vereinbar ist und von allen betroffenen Parteien begehrt wird.

(…)

2. Abschnitt

Flurbereinigung

§ 30

Voraussetzungen

(1) Anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens kann ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn im Sinne des § 1 die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden.

(…)

§ 31

Flurbereinigungsverfahren

Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen des ersten Abschnittes mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:

(…)

§ 32

Flurbereinigungsverträge und -übereinkommen

(1) Dem Flurbereinigungsverfahren sind Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrarbehörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungsübereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. Vor Erlassung eines solchen Bescheides ist bei Flurbereinigungsverträgen der Obmann der Bezirkslandwirtschaftskammer zu hören.“

V.Erwägungen:

Flurbereinigungsverfahren nach §§ 30 ff TFLG 1996 stellen vereinfachte Zusammenlegungsverfahren dar, in denen gemäß § 31 TFLG 1996 die Bestimmungen für Zusammenlegungsverfahren sinngemäß anzuwenden sind und in denen dieselben Ziele und Aufgaben gemäß § 1 TFLG 1996 verfolgt werden (vgl VwGH 10.06.1999, 99/07/0051). Voraussetzung eines Flurbereinigungsverfahrens ist daher grundsätzlich die Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Flächen. Nach Eberhard W. Lang, Agrarrecht I, S 123, sind dafür angrenzende land- und forstwirtschaftliche Grundstücke notwendig. Diese Voraussetzung wird mit dem vorliegende Rechtsgeschäft unstrittig nicht erfüllt, da es weder zu einer Grundzusammenlegung noch zur Arrondierung angrenzender Grundstücke kommt.

Aber auch wenn man dem Rechtsgeschäft nicht schon alleine aus diesem Grund den Charakter einer Zusammenlegung iSd 1. Hauptstückes des TFLG 1996 abspricht, liegt im vorliegenden Fall kein für die Durchführung der Flurbereinigung erforderlicher Vertrag iSd § 32 Abs 1 TFLG 1996 vor. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass ein Vertrag nur dann als für die Flurbereinigung erforderlich anzusehen ist, wenn der durch ihn eingetretene Erfolg auch im Rahmen eines amtswegigen Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens eintreten könnte, somit dann, wenn die Veränderung der Agrarstruktur mit dem Erfolg eines behördlich geleiteten Zusammenlegungsverfahrens annähernd vergleichbar ist (vgl VwGH 08.07.2004, 2003/07/0145).

Zwar ist den Beschwerdeführern insofern recht zu geben, als gemäß § 1 Abs 2 lit a TFLG 1996 auch Miteigentum grundsätzlich als unerwünschte Eigentumsstruktur im landwirtschaftlichen Bereich anzusehen ist, die es mit den Mitteln der Bodenreform zu beseitigen gilt. Allerdings steht in amtswegigen Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren Miteigentümern gemäß § 20 Abs 1 TFLG 1996 nur ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu. Bloß wenn es dem Zweck des Verfahrens dient bzw mit den Zielen der Zusammenlegung vereinbar ist und von mindestens einem Miteigentümer beantragt wird, ist Miteigentum gemäß § 20 Abs 5 und 6 TFLG 1996 aufzuteilen. Im Zusammenlegungsverfahren ist somit vom Grundsatz der Aufrechterhaltung von Miteigentum auszugehen. Parteien des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens können aus § 1 TFLG 1996 keinen Rechtsanspruch ableiten, dass Miteigentum jedenfalls aufzulösen ist. Der Erfolg eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens setzt somit die Beseitigung materiell oder ideell geteilten Eigentums nicht zwingend voraus (vgl VwGH 25.06.2015, Ra 2015/07/0058).

Es stellt auch nicht jeder Zukauf eines Grundstücks und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes schon ein Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren dar (vgl VwGH 23.11.2000, 97/07/0138). Die Beseitigung von Pachtverhältnissen durch Verkauf an die bisherigen Pächter stellt genauso wenig wie die Beseitigung von Miteigentum durch Verkauf an Alleineigentümer einen Selbstzweck dar, der für sich alleine ein amtswegiges Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahren rechtfertigen würde. Vielmehr geht die Behebung derartiger Agrarstrukturmängel in einem amtswegigen Verfahren regelmäßig mit der Zusammenlegung bzw Arrondierung angrenzender Grundstücke einher und ist gemäß § 20 Abs 5 und 6 TFLG 1996 nur dann umzusetzen, wenn es dem Zweck des Verfahrens dient bzw mit den Zielen der Zusammenlegung vereinbar ist. Im vorliegenden Fall ist die Änderung der Eigentumsverhältnisse hingegen nicht die (erwünschte) Folge einer flurstrukturellen Maßnahme, sondern werden die neuen Eigentumsverhältnisse mit einer Zersplitterung des aktuellen Zustandes „erkauft“. Die Behebung eines Mangels in der Agrarstruktur kann nur dann zur Feststellung einer Flurbereinigung gemäß § 32 Abs 1 TFLG 1996 führen, wenn diese Maßnahme nicht gleichzeitig zum Entstehen eines neuen gravierenden Agrarstrukturmangels führt (vgl VwGH 08.07.2004, 2003/07/0145).

Daran ändert der Einwand der Beschwerdeführer nichts, wonach die Grundstücksteilung zur Finanzierung ihres Kaufes erforderlich ist. Ganz im Gegenteil zeigen sie mit diesem Argument auf, dass die beabsichtigte Teilung des Grundstücks nicht der objektiven Verbesserung der Agrarstruktur, sondern der Ermöglichung ihres Vermögenszuwachses dient. Es kann auch keine Rede davon sein, dass ein ca 4 ha großes Feld lediglich aufgrund seiner Größe im öffentlichen Interesse der Agrarstruktur zersplittert werden muss (dass die Grundteilung aufgrund ungünstiger Grundstücks- bzw Geländeformen oder einer unzulänglichen Verkehrserschließung notwendig sei, wurde nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar). Das Rechtsgeschäft beseitigt auch nicht den agrarstrukturellen Mangel einer unwirtschaftlichen Betriebsgröße auf Verkäuferseite, da diese keinen landwirtschaftlichen Betrieb führt (eine unwirtschaftliche Betriebsgröße auf Käuferseite wurde nicht behauptet und könnte durch das Rechtsgeschäft nicht behoben werden, da die gegenständlichen Flächen bereits bisher von diesen Betrieben im Rahmen der Pacht bewirtschaftet wurden).

Die bloße Änderung der Eigentumsverhältnisse (die aufgrund der damit verbundenen Auflösung von Miteigentum und Pacht grundsätzlich den Zielen des TFLG 1996 entspricht) kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass der Vertrag aus flurverfassungsrechtlicher Sicht im Wesentlichen eine Zersplitterung der Flureinteilung zur Folge hat und damit im Widerspruch zum TFLG 1996 steht. Das vorliegende Rechtsgeschäft stellt das Gegenteil einer Zusammenlegung bzw Arrondierung dar, sodass sein Inhalt nicht zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sein kann (vgl auch VwGH 16.12.2010, 2009/07/0044).

IV.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in U für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 U, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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