LVwG T LVwG-2025/48/2027-7

LVwG-2025/48/2027-7Landesverwaltungsgericht14.10.2025

Regest

Freizeitwohnsitz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/48/2027-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.48.2027.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.01.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.09.2025,

zu Recht:

1. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 16.09.2025 in die Beschwerdefrist wird stattgegeben.

2. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, als die jeweilige Fassung des TROG 2022 LGBl Nr 78/2023 einzufügen ist.

3. Der Beschwerdeführer hat daher einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 800,00, das sind 20% der verhängten Strafe, zu bezahlen.

4. Eine ordentliche Revision an den VwGH ist nach Art 133 Abs 4 B-VG ist zu den oben angeführten Spruchpunkten nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeitraum:29.12.2023 -19.11.2024

Ort:**** X, Adresse 2

Sie haben im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude unter der Adresse **** X, Adresse 2, als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs. 8 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 vorliegt, indem Sie seit dem 02.01.2003 mit Hauptwohnsitz in **** X, Adresse 2, gemeldet sind, einen solchen Hauptwohnsitz jedoch unter der angeführten Adresse nicht begründet haben. Das Gebäude unter der Adresse **** X, Adresse 2, dient nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses, sondern wird von Ihnen zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 13a Abs. 1 lit. a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 4.000,00

1 Tag 9 Stunden

§ 13a Abs. 3 Tiroler Raumordnungsgesetz 2022

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 400,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe + Verfahrenskosten) beträgt daher

€4.400,00“

Das Straferkenntnis vom 14.01.2025 wurde nicht behoben. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer eine Mahnung mit Schreiben vom 05.03.2025 übermittelt. Mit Schreiben des Beschwerdeverführers vom 31.03.2025, vertreten nunmehr durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, wurde um Übermittlung des Aktes ersucht.

Mit Schreiben vom 07.04.2025 brachte der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter einen Antrag auf Wiedereinsetzung, Antrag auf neuerliche Zustellung des Straferkenntnis sowie Beschwerde ein. Vorgelegt wurden zu den Schreiben ärztliche Bestätigungen einer spastischen Bronchitis, mit entsprechender Rechnung der Ärztin und der Apotheke, sodass ein längerer Aufenthalt in einer wärmeren Klimazone empfohlen worden sei. Daraufhin habe der Beschwerdeführer X vor der ordnungsgemäßen Zustellung bzw Hinterlegung verlassen und habe den gesamten Jänner, Februar und überwiegenden März 2025 in Spanien in der Nähe von R verbracht. Das ergebe auch die ärztliche Bestätigung aus Spanien. Erstmals am 24.03.2025 sei er nach X zurückgekehrt. Da er von 08.01.2025 bis 24.03.2025 gesundheitsbedingt von X ortsabwesend gewesen sei, sei während der gesamten Hinterlegungsfrist Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers vorgelegen. Es habe daher keine ordnungsgemäße Hinterlegung stattfinden können.

Im Übrigen werde das Straferkenntnis zur Gänze angefochten, da es nicht richtig sei, dass der Betroffene den Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst wo zeitweilig nur zeitweilig zu Erholungszwecken in X sei. Der Beschwerdeführer habe seine Verteidigungsrechte nicht vollständig wahrnehmen können, da ihm nicht die gesamte Akteneinsicht übermittelt worden sei. Nach Akteneinsicht werde eine Beschwerdeausführung präzisiert. Er nutze die Liegenschaft als Hauptwohnsitz, und sei dort auch mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet.

Mit Schreiben vom 11.04.2025, zugestellt am 18.04.2025, wurde sohin neuerlich das bekämpfte Straferkenntnis übermittelt. Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 15.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Straferkenntnis erneut übermittelt worden sei und die vorgelegte Beschwerde zugelassen worden sei. Sobald Beschwerdeausführungen präzisiert worden seien, werde der Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Beschwerde vorgelegt. Es werde auch ersucht, den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuziehen.

Mit E-Mail vom 23.05.2025 wurde in weiterer Folge die Beschwerdeergänzung mit weiterem Vorbringen erstattet und der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgezogen. Es wurde vorgebracht, dass er in X seinen Lebensmittelpunkt habe. Er sei formal ungarischer Staatsbürger, allerdings in Österreich (W) geboren und habe seine gesamte Kindheit sowie Jugend in Österreich verbracht. Er sei vollständig nach österreichischer Tradition aufgewachsen und seine gesamte Familie sowie sein soziales Umfeld wie Cousins, Tanten und Onkel würden sich dauerhaft hier befinden. Er habe eine österreichische Ausbildung genossen und spreche fließend Deutsch. Er fühle sich jedenfalls als Österreicher, dies nicht zuletzt auch aufgrund der Historie seiner Familie und der vormaligen staatlichen Verbundenheit zwischen Österreich und Ungarn als Monarchie. Er habe zwar einen ungarischen Reisepass, jedoch sei kein weiterer Zusammenhang mit Ungarn festzustellen. Zweifellos liege der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Österreich.

Er habe seine gesamte berufliche Laufbahn mehr oder weniger im Ausland verbracht. Demzufolge verfüge er jeweils immer dort über eine Unterkunft, wo er gerade erwerbstätig sei. Das ändere jedoch nichts daran, dass X als seine Heimat empfunden werde. Es sei schlicht unmöglich als Anknüpfungspunkt zur Beantwortung der Rechtmäßigkeit der Nutzung der Wohnung in X den Ort der Erwerbstätigkeit heranzuziehen. Dieser habe sich während seiner gesamten beruflichen Laufbahn stets geändert und sei er über Jahrzehnte hinweg international beruflich tätig. Die jeweiligen Wohnsitze seien in England, Vereinigte Staaten, Deutschland, Spanien, etc.

Es sei auch falsch, dass er erst am 23.12.2023 erstmalig sich mit seinem Hauptwohnsitz dort gemeldet habe, sondern viel mehr bereits der 02.01.2003. Der Beschwerdeführer sei zwischenzeitig in Pension, mit einer Spanierin verheiratet und habe zwei Söhne, die in den Vereinigten Staaten leben. Er sei entweder in den Vereinigten Staaten bei seinen Kindern, gemeinsam mit seiner Ehefrau in Spanien oder in Österreich in X aufhältig.

Es liege daher keine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung vor. Im Sinne der Kriterien des TGVG und des TROG sei daher die Annahme eines Freizeitwohnsitzes verfehlt. Andernfalls müsste er seine berufliche und familiäre Internationalität aufgeben, nur um die Nutzung der Liegenschaft in X zu legalisieren. Diese Rechtsansicht sei verfehlt und greife in das verfassungsrechtlich gewährleistete Grundrecht ein. Es würde jedenfalls in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums und in die Freiheit der Erwerbstätigkeit eingreifen. Er müsste sich auch jedenfalls ein Hotel als Unterkunft nehmen bzw ein Appartement anmieten. Dies würde auch nicht den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprechen. Es wäre jedenfalls in dieser Hinsicht sonst ein Eingriff nach Art 8 Abs 2 EMRK und damit auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens festzustellen.

Es sei der Überprüfungszeitraum von nur sechs Wochen vorgelegen, in dem der Betroffene nie angetroffen worden sei. Aus dem Kontrollzeitraum könne nicht auf das gesamte Jahr geschlossen werden, wie der Beschwerdeführer die betreffende Liegenschaft nutze. Es werde insbesondere auf das Uschi Glas Urteil hingewiesen, sodass auch eine geringfügige Nutzung einer Liegenschaft während eines Jahres ausreiche, damit kein Freizeitwohnsitz vorliege. Vielmehr liege ein Familienwohnsitz in Österreich vor. Es werde daher beantragt, das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.09.2025 wurde der Beschwerdeführer einvernommen. Weitere Beweise standen nicht aus und wurde sohin die Verhandlung geschlossen. Auf eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und eine mündliche Verkündung wurde einvernehmlich verzichtet.

II.Sachverhalt:

Das Straferkenntnis vom 14.01.2025 wurde mit Schreiben vom 11.04.2025, zugestellt am 18.04.2025, neuerlich das bekämpfte Straferkenntnis übermittelt. Mit weiterem Schreiben der belangten Behörde vom 15.04.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das Straferkenntnis erneut übermittelt worden sei und die vorgelegte Beschwerde zugelassen worden sei. Sobald Beschwerdeausführungen präzisiert worden seien, werde der Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Beschwerde vorgelegt. Es werde auch ersucht, den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückzuziehen. Mit E-Mail vom 23.05.2025 wurde in weiterer Folge die Beschwerdeergänzung mit weiterem Vorbringen erstattet und der Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgezogen. In der mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist, da er fälschlich und ohne entsprechende Fristsetzung informiert worden sei, dass nach Beschwerdeergänzungen die Vorlage an das Verwaltungsgericht erfolge, da die vor Zustellung des Straferkenntnisses eingebrachte Beschwerde als zulässig erachtet werde.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers, die spanische Staatsbürgerin ist und in Spanien wohnt, ist Miteigentümerin der gegenständlichen Liegenschaft Adresse 2 in X. Sie hat Wohnungseigentum an Top 4 in diesem Objekt erworben. Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsbürger, ist jedoch in Österreich geboren und aufgewachsen. Der Beschwerdeführer hat im Auftrag und mit Vollmacht seiner Ehefrau den Kaufvertrag für das gegenständliche Objekt unterschrieben und damit auch zur Kenntnis genommen, dass er keinen Freizeitwohnsitz in dieser Wohnung schaffen bzw nutzen darf.

Der Beschwerdeführer nutzt die gegenständliche Wohnung in X weniger als Hälfte des Jahres, und dies hauptsächlich im Winter. Die meisten Tage des Jahres verbringt er in Spanien mit seiner Ehefrau oder an den drei bis vier Liegenschaftsunternehmen in V, deren Geschäftsführer er ist. Er ist seit sechs Jahren selbständig als Investmentbanker tätig und daher viel auch international unterwegs, um Firmenübernahmen am jeweiligen Firmensitz zu verhandeln. In V wohnt er in der Wohnung seiner Mutter und hält sich gleich oft und lange auf wie in Spanien.

Er verbringt regelmäßig Zeit bei seiner Mutter in W, die pflegebedürftig ist, 92 Jahre alt ist und eine Pflegerin hat. Sie wohnt alleine und hat keine Verwandtschaft, sondern nur Bekannte in ihrem näheren Umkreis, sodass der Beschwerdeführer auch immer wieder Zeit mit ihr verbringt.

Er ist im Privat Equity Bereich zur Übernahme von Gesellschaften tätig. Dafür hat er mehrere Gesellschaften, gemeinsam mit seinem Bruder und zu einem geringen Teil auch seiner Mutter inne, von denen Geschäftsführer sowohl er als auch sein Bruder sind. Da sein Bruder aufgrund der örtlichen Abwesenheit in Paraguay kaum die Geschäftsführertätigkeit für die Gesellschaften in V ausübt, trägt der Beschwerdeführer die Hauptlast der Geschäftsführertätigkeit. Diesbezüglich gibt es drei bis vier Liegenschaftsgesellschaften, die hauptsächlich Geschäftsraumvermietung vornehmen und dementsprechend auch Sanierungen etc durchführen. Für die Tätigkeit in V benutzt er die Wohnung seiner Mutter, wo er die meiste Zeit in Österreich verbringt.

Des Weiteren hat er ein Hälfteeigentum in U in Kärnten gemeinsam mit seinem Bruder direkt am T-See, wo er hauptsächlich im Sommer mit seiner Familie aufhältig ist. Er ist international sehr viel tätig und muss oft nach S, nach Deutschland oder sonst wohin, wo gerade die Gesellschaft ihren Sitz hat, die zu übernehmen ist, hinreisen.

In Spanien ist der Beschwerdeführer Geschäftsführer in zwei landwirtschaftlichen Unternehmen mit Sitz in Spanien betreffend Pistazien- und Milchküheproduktion. Liegenschaftsvermögen hat er nach eigener Aussage in Spanien nicht, sondern hat das Eigentum an dem landwirtschaftlichen Betrieb, wo sie auch wohnen, seine Ehefrau.

Der Beschwerdeführer hat drei erwachsene Söhne, die alle außerhalb von Österreich wohnen. Der älteste Sohn CC wohnt in New York, USA, und arbeitet ebenso im Privat Equity Bereich wie der zweitälteste Sohn DD, der jedoch in London arbeitet. Er wird nächstes Jahr heiraten. Der drittälteste Sohn EE arbeitet und lebt ebenso in London und hat erst unlängst seine Ehefrau in Spanien geheiratet.

Er hat keinen Pkw in Österreich zugelassen und fährt mit öffentlichen Verkehrsmitteln, andernfalls mietet er sich einen Pkw. Nach Spanien reist er mit dem Flugzeug. Die Mieteinnahmen für die Vermietungen der Liegenschaften in Österreich werden in Österreich versteuert und ist daher nur beschränkt steuerpflichtig.

Aufgrund von Restitutionen haben der Beschwerdeführer und seine Familie noch Eigentum in Ungarn an landwirtschaftlichen Grundstücken.

Die gegenständliche Wohnung durfte während des Tatzeitraums nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werden und ist nach wie dahingehend die Nutzung nicht zulässig, wie dies aus dem Bauakt unstrittig zu entnehmen war.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich der Zustellungen und Einbringungen der Beschwerde sowie der Anträge auf Wiedereinsetzung ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akt. In der Verhandlung vom 16.09.2025 wurde aufgrund des Hinweises der Versäumung der Beschwerdefrist erneut ein Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gestellt. Dies ergibt auch aus dem Verhandlungsprotokoll.

Die Beweise lassen unzweifelhaft aus dem Bauakt, dem Grundbuch, dem ZMR und den entsprechenden Befragungen des Beschwerdeführers entnehmen. Er gab selbst im Schreiben vom 15.10.2023 an, dass er hauptsächlich zwischen Dezember und April in X ist. Andernfalls reise er sehr viel und sei nicht wirklich sesshaft. Auch sonst fußen die Feststellungen hauptsächlich aus seinen Aussagen und den entsprechenden zitierten Ausführungen. Er gibt zwar an, dass er verheiratet ist und sich mit seiner Ehefrau gut verstehe, jedoch immer wieder eine Trennung benötige, damit nicht gestritten werde. Diese Darstellung kann dahingestellt bleiben, da die eheliche Beziehung nicht zu beurteilen ist. Es war dahingehend auch keine Feststellung zu treffen, da der Beschwerdeführer nach wie vor aufrecht mit seiner Ehefrau verheiratet ist und von Anfang an eheliche Gütertrennung gelebt hat, wie er erklärte. Im Widerspruch dazu steht jedoch, dass der Beschwerdeführer selbst für seine Ehegattin die gegenständliche Eigentumswohnung angeschafft hat und nur er dort hauptsächlich aufhältig ist, sodass eine Gütertrennung gerade eben nicht festgestellt werden konnte. Ebenso das Liegenschaftsvermögen in Spanien, das nur seiner Ehefrau gehören würde, jedoch gleichzeitig ihre Wohnadresse ist.

Aufgrund der Geschäftsführertätigkeiten in mehreren Gesellschaften in V, wie er selbst aussagte und dies aus dem Firmenbuch zu erkennen ist, ebenso wie dies in Spanien zu entnehmen ist, wo er ebenso Geschäftsführertätigkeiten für Firmen wahrnimmt, die Pistazien und Kühe produzieren, war evident, dass der Beschwerdeführer nur sporadisch in dem gegenständlichen Objekt in X ist. Berufliche Tätigkeiten in X der Gestalt, dass er dort berufliche Anknüpfungspunkte hätte, führte er auch nicht. Auch sonst führte er keinerlei Anhaltspunkte dafür aus, dass er berufliche, private, soziale, oder sonstige Anknüpfungspunkte in X hätte, außer seine Vorliebe zum Wandern und zum Ski fahren.

Dass er weniger als die Hälfte des Jahres in X verbringt, führte er selbst aus, und führte dies bereits in der Stellungnahme am 25.10.2023 aus. Dahingehend haben sich auch die Nutzungsverhältnisse nicht geändert. Dies nicht zuletzt aufgrund seiner internationalen Reisetätigkeit und Berufstätigkeit. Allein aus dem ersten Wiedereinsetzungsantrag und den Beilagen war klar zu erkennen, dass der Beschwerdeführer regelmäßig mehrere Monate nicht das Objekt nutzt.

In der gegenständlichen Liegenschaft ist eine Freizeitwohnsitznutzung nicht zu lässig, wie dies aus dem Bauakt unzweifelhaft und unstrittig zu entnehmen ist. Darauf wurde auch im Kaufvertrag hingewiesen, wie der Beschwerdeführer wusste.

In der Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine Einkommenssteuererklärung, nicht jedoch den Einkommenssteuerbescheid und auch nicht die Beilagen vor. Er legte nur eine Benachrichtigung der Vorauszahlungsteilbeträge für die Einkommenssteuer 2025 vor. Danach ergibt sich aus Vermietung und Verpachtung Einkünfte von Euro 58.545,39 als Gesamtbetrag. Als Bruttoeinkommen gab er in der Verhandlung EUR 40.000,- im Jahr an.

Aus den vorgelegten Unterlagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für die Einnahmen der Liegenschaftsgesellschaften in V, deren Geschäftsführer er ist, die Steuern erklärte und abführt, jedoch nicht für die ausländischen Einnahmen. Richtig ist, dass der Beschwerdeführer Einkommenssteuer für die Gesellschaften in Österreich zu zahlen hat und dementsprechende Einkommenssteuer abführt. Wo er die anderen Einnahmen veranlagt, kann nicht festgestellt werden, da er dazu keine Angaben gemacht hat. Einnahmen aus ausländischen Geschäftsführertätigkeiten wurden nicht angegeben.

IV.Rechtliche Bestimmungen

§ 33 VwGVG idgF lautet:

„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33.

(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

[…]“

Die wesentlichen, für den Tatzeitraum noch geltende Bestimmungen des TROG 2022 idF LGBl Nr 78/2023 lauten:

„Freizeitwohnsitze

§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. […]“

„§ 13a

Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;

[…]

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.

[…]“

V.Rechtliche Erwägungen:

Zum Spruchpunkt 1.:

Zu dem sich angesichts der Verspätung der Einbringung der Beschwerde als zulässig erweisenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist ist auszuführen, dass gemäß § 33 Abs 1 VwGVG einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gestützt wird der Antrag auf Wiedereinsetzung zusammengefasst auf einen Rechtsirrtum des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers über die Korrektheit der Angabe im Schreiben der belangten Behörde vom 15.04.2025, dass die Beschwerde, die bereits vor der Zustellung des Straferkenntnisses eingebracht worden ist, zugelassen werde. Er brachte die Beschwerdeergänzungen, wie von der belangten Behörde aufgefordert, jedoch ohne Fristsetzung, erst nach der Beschwerdefrist mit Schreiben vom 23.05.2025 ein. Es war daher von einem Rechtsirrtum ohne groben Sorgfaltsverstoß aufgrund dieser Ausführungen der belangten Behörde auszugehen, das als ein Ereignis anzunehmen war, das den Beschwerdeführer und seinen Vertreter daran hinderte, die Beschwerdefrist zu wahren.

Die unrichtige Beurteilung der Einbringung der Beschwerde und der Einhaltung der Beschwerdefrist in diesem Fall und insbesondere die rechtlichen Ausführungen dazu seitens der belangten Behörde, die zum Rechtsirrtum über den Zeitpunkt der rechtswirksamen Einbringung einer Beschwerde führten, ist auch angesichts des strengen Sorgfaltsmaßstabs für rechtskundige Parteienvertreter nur ein Versehen minderen Grads zu qualifizieren. Es war daher dem Antrag auf Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist stattzugeben.

Zum Spruchpunkt 2.:

Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge kann gemäß § 13 Abs 1 TROG 2022 von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Einschreiters am konkreten Ort feststellbar ist (stRsp, vgl etwa VwGH 13.3.2023, Ro 2023/06/0001). Und dies gilt auch dann, wenn am konkreten Wohnsitz gelegentlich den Beruf betreffende Tätigkeiten ausgeübt werden sollten (vgl VwGH 27.6.2014, 2012/02/0171 uva).

Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 TROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nur entscheidungsrelevant, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen (etwa VwGH 13.3.2023, Ro 2023/06/0001; 16.6.2023, Ra 2023/06/0089).

Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt (ständige Rechtsprechung des VwGH: vgl VwGH 23.1.2020, Ra 2019/15/0160; 25.11.2015, 2011/13/0091; 22.3.1991, 90/13/0073). Diese Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen voraus (vgl nochmals VwGH 22.3.1991, 90/13/0073, mwN).

Bei der entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erfolgenden Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnsitz handelt es sich um ein Dauerdelikt. Es ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen; bei der Beurteilung, ob eine Freizeitwohnsitz vorliegt, sind auch Zeiträume tatbildlich, in denen eine Wohnung nicht bewohnt wird (vgl VwGH 30.9.2015, Ra 2014/06/0026; 26.11.2010, 2009/02/0345).

Aufgrund der Feststellungen ergibt sich klar, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau im landwirtschaftlichen Anwesen seiner Ehefrau in Spanien wohnt, wo auch die zwei landwirtschaftlichen Betriebe von ihm als Geschäftsführer geführt werden. Seine Frau ist gleichermaßen in Spanien berufstätig. Die drei erwachsenen Söhne wohnen in London und in den USA. Wenn er in Österreich ist, ist er hauptsächlich wegen seiner Geschäftsführertätigkeit für drei bis vier Liegenschaftsverwaltungsgesellschaften in V tätig und dort aufhältig, er besucht jedoch auch immer wieder seine pflegebedürftige Mutter in W und verbringt hauptsächlich die Winterzeit in X und die Sommerzeit in U am T-See, wo er und ein Bruder von ihm ein Haus im gemeinsamen Eigentum haben, für Familienurlaube.

Die gegenständliche Wohnung in X nutzt der Beschwerdeführer und gelegentlich auch seine Ehefrau nur sporadisch und jedenfalls weniger als die Hälfte des Jahres. Er ist vor allem zu Ferienzeiten in der Winterzeit mit der Familie dort. Die Mehrzahl der Tage des Jahres verbringt jedenfalls nicht im gegenständlichen Wohnobjekt in X, wie sich aus den Feststellungen klar ergibt.

Bei der entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erfolgenden Nutzung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz handelt es sich um ein Dauerdelikt. Es ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen; bei der Beurteilung, ob eine Freizeitwohnsitz vorliegt, sind auch Zeiträume tatbildlich, in denen eine Wohnung nicht bewohnt wird (vgl VwGH 30.9.2015, Ra 2014/06/0026; 26.11.2010, 2009/02/0345). Die Begehung eines Dauerdelikts endet – der Natur der Sache gemäß – mit Beendigung des rechtswidrigen Zustands, im Falle der Nichtbefolgung eines behördlichen Auftrags daher auch etwa mit dem tatsächlichen Beginn der Ersatzvornahme (VwGH 13.12.1983, 83/05/0144; LVwG NÖ 17.12.2005, LVwG-S-102/001-2015). Die Verjährung läuft ab Beendigung der entsprechenden Tätigkeit (VwGH 29.4.2019, Ra 2018/16/0189 und Ra 2019/16/0027; 28.3.2019, Ra 2018/16/0143; 14.2.2017, Ra 2016/02/0015).

Der Beschwerdeführerin hat daher während des Tatzeitraums unzulässigerweise das gegenständliche Objekt als Freizeitwohnsitz teilweise mit seiner Familie genutzt und damit den vorgeworfenen Tatbestand objektiv erfüllt, weil er dieses nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses genutzt hat. Eine Ausnahme von dem Freizeitwohnsitznutzverbot oder (Ausnahme-)Genehmigung liegt nicht vor.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer wusste bereits beim Erwerb der Liegenschaft durch seine Ehefrau, die er damals bei der Unterfertigung des Kaufvertrags vertrat, dass er die Liegenschaft als Hauptwohnsitz und dementsprechend zur ganzjährigen Wohnnutzung nutzen muss und eine Nutzung als Freizeitwohnsitz unzulässig ist. Dass dafür allein eine ZMR-Meldung ausreichen würde, hat der Beschwerdeführer nicht einmal vorgebracht oder behauptet. Er konnte daher das Verschulden nicht entkräften, sondern bestätigte er vielmehr in seiner Aussage, dass er von Anfang an gewusst hat, dass er das Objekt nicht als nur sporadisch und nur ganzjährig nutzen darf. Trotzdem hat er dieses jedoch nur sporadisch genutzt und sich trotzdem mit einem Hauptwohnsitz an dem Objekt im ZMR angemeldet.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs 1 TROG ist von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß der während des Tatzeitraums noch anzuwendenden Fassung mit einer Geldstrafe bis zu € 40.000,- zu bestrafen.

Schutzzweck des Verbots der Verwendung bzw Überlassung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz ohne entsprechende Berechtigung ist die Gewährleistung von leistbarem Wohnraum für die Wohnbevölkerung in Tirol. In Q sind bereits Freizeitwohnsitze in einer Zahl zu verzeichnen, welche das gesetzliche und zulässige Ausmaß von bis 8 % der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung erheblich übersteigt. Mit Stand 24.04.2025 waren in X 364 Freizeitwohnsitze bei einer Gesamtanzahl von 1.911 Wohnungen laut der letzten Gebäude- und Wohnungszählung 2021 im Freizeitwohnsitzverzeichnis gemäß § 14 Abs 4 TROG 2022 eingetragen, was eine Freizeitwohnsitzquote von 19 % ergibt. Mit Stand 01.07.2017 waren gleich viele Freizeitwohnsitze laut der damals letzten Gebäude und Wohnungszählung 2011 eingetragen (siehe die Daten dazu: https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/freizeitwohnsitze/ [10.10.2025]). Auch daraus ist zu erkennen, dass die Freizeitwohnsitzbeschränkung gerade auch aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich ist.

Es liegt zweifelsohne ein bedeutendes öffentliches Interesse daran, dass Wohnraum nicht der Nutzung durch die Wohnbevölkerung entzogen wird, indem dieser Wohnraum für Zwecke der Freizeitwohnsitznutzung durch Feriengäste verwendet wird und damit eine Dauervermietung oder Dauernutzung nicht mehr stattfinden kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Bereits seit den 1990er Jahren bestehen in Tirol gesetzliche Beschränkungen der Nutzung von Gebäuden bzw Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitze, um der Wohnbevölkerungen in Tirol die Möglichkeit von leistbarem Wohnraum zu gewährleisten. Das Hintanhalten der unzulässigen Verwendung von Objekten als Freizeitwohnsitze ist zur Sicherstellung der Einhaltung der raumplanerischen Vorgaben, insbesondere des Ziels des sparsamen Umganges mit Grund und Boden – angesichts der in Tirol eingeschränkten als Dauersiedlungsraum nutzbaren Gebiete und der Befriedigung des dauernden Wohnbedarfs der Bevölkerung zu leistbaren Bedingungen von besonderer Bedeutung. Diesen Zielen und Schutzinteressen würde es widersprechen, der Beschwerdeführerin eine Nutzung des Objekts als Freizeitwohnsitz zu gewähren, obwohl er nicht auf das Objekt als Lebensmittelpunkt angewiesen sind und vielmehr seinen Lebensmittelpunkt nicht dort hat.

Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung ist daher durchaus erheblich. Den Schutzinteressen hat der Beschwerdeführer in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Bezüglich des Verschuldens war – wie schon ausgeführt – von Wissentlichkeit auszugehen.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers war mildernd zu berücksichtigen. Erschwerend wirkte aber der lange Tatzeitraum und die wissentliche Tatbegehung. In Anbetracht der Strafbemessungsgründe erscheint die daher verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,- als schuld- und tatangemessen sowie aus spezial- und generalpräventiver Sicht erforderlich.

Aufgrund der Novellen des TROG 2022 war die Fassung der anzuwendenden Bestimmungen zu ergänzen.

Die Kostenentscheidung in Spruchpunkt 3. ergibt sich aus der zitierten Gesetzesbestimmung.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da weder bei Spruchpunkt 1., 2. oder 3. eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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