LVwG T LVwG-2025/15/2333-2

LVwG-2025/15/2333-2Landesverwaltungsgericht14.10.2025

Regest

Antrag<br/>Zurückziehung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/15/2333-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.15.2333.2

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes, Meraner Straße 5, 6020 Innsbruck, mitbeteiligte Partei: AA, vertreten durch den Substandverwalter Bürgermeister BB und den Obmann CC, vertreten durch DD Rechtsanwälte, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.08.2025, Zl ***, hinsichtlich der erteilten naturschutzrechtlichen Bewilligung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt B naturschutzrechtliche Bewilligung ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der mitbeteiligten Partei die forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Schaffung von Ersatzweideflächen erteilt. Gegen die Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung hat der Landesumweltanwalt fristgerecht ein Rechtsmittel erhoben.

Nach Vorlage des Aktes durch die belangte Behörde hat das Landesverwaltungsgericht Tirol einen Verbesserungsauftrag an die mitbeteiligte Partei betreffend das naturschutzrechtliche Verfahren gerichtet.

Mit Schriftsatz vom 13.10.2025 wurde der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückgezogen.

II.Sachverhalt:

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung zur Schaffung von Ersatzweideflächen als Ausgleich zu den im Zusammenhang mit dem bereits nach dem UVP-G 2000 rechtskräftig bewilligten Ausbau des Wasserkraftwerkes Y-X der EE.

Die belangte Behörde hat antragsgemäß mit dem angefochtenen Bescheid die forst- und naturschutzrechtliche Bewilligung erteilt. Nach Erteilung eines Verbesserungsauftrages im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde der Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung zurückgezogen.

III.Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Schriftsatz der mitbeteiligten Partei vom 13.10.2025 und ist nicht strittig.

IV.Rechtslage:

VwGVG

„Prüfungsumfang

§ 27.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.“

AVG

„Anbringen

§ 13.

[…]

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

[…]“

TNSchG

„§ 43

Verfahren

(1) Ansuchen um die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung sind schriftlich einzubringen.“

V.Erwägungen:

Festgehalten wird, dass das gegenständliche Verwaltungsverfahren durch einen Antrag der mitbeteiligten Partei ausgelöst wurde. Beim daraufhin von der belangten Behörde erlassenen, nunmehr bekämpften Bescheid handelt es sich um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt. Festgehalten wird, dass die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung von amtswegen durch das Tiroler Naturschutzgesetz nicht vorgesehen ist.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes war eine Zurückziehung eines verfahrenseinleitenden Antrages auch noch im Berufungsverfahren zulässig (vgl VwGH 28.01.1994, 91/17/0700). Dies gilt gleichermaßen für das durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 geschaffene Rechtsschutzsystem.

Durch die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens betreffend einen Bescheid in einem antragsgebundenen Verwaltungsverfahren fiel die Zuständigkeit zur Entscheidung der belangten Behörde zur Durchführung des entsprechenden Verfahrens nachträglich weg. Aus diesem Grund war der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung ersatzlos zu beheben.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So ergibt sich die Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur ersatzlosen Behebung und damit formlosen Einstellung des Verfahrens bei Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages aus der in der Begründung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Vizepräsident)

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