LVwG T LVwG-2025/48/0732-17

LVwG-2025/48/0732-17Landesverwaltungsgericht13.10.2025

Regest

Freizeitwohnsitz

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/48/0732-17

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.48.0732.17

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M., über die Beschwerde des AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 02.09.2025,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, als die jeweiligen Fassungen des TROG 2022 LGBl Nr 78/2023 anzuführen ist.

2. Der Beschwerdeführer hat daher einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 800,00, das sind 20% der verhängten Strafe, zu bezahlen.

3. Eine ordentliche Revision ist an den VwGH nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.02.2025, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum:25.11.2023 -19.11.2024

Ort:**** X, Adresse 2

Sie haben im angeführten Zeitraum einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude unter der Adresse **** X, Adresse 2, als Freizeitwohnsitz verwendet, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinne des § 13 Abs. 3 lit. a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinne des § 13 Abs. 8 erster Satz Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 vorliegt, indem Sie seit dem 01.01.2003 mit Hauptwohnsitz in **** X, Adresse 2, gemeldet sind, einen solchen Hauptwohnsitz jedoch unter der angeführten Adresse nicht begründet haben. Das Gebäude unter der Adresse **** X, Adresse 2, dient nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses, sondern wird von Ihnen zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

1. § 13a Abs. 1 lit. a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 4.000,00

1 Tag 9 Stunden

§ 13a Abs. 3 Tiroler

Raumordnungsgesetz 2022

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 400,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch

mindestens € 10,00 für jedes Delikt Qe ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe + Verfahrenskosten) beträgt daher

€ 4.400,00“

Dagegen brachte der Beschwerdeführer sowie im Parallelverfahren LVwG-2025/48/0854 seine Ehefrau als Beschwerdeführerin vor, dass sie in X ihren Hauptwohnsitz hätten und diesen als Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen nutzen würden. Dem Beschwerdefahrer als österreichischer Staatsbürger stehe es zu, eine Liegenschaft in Österreich zu haben und in der Form zu nutzen, wie dies ihm möglich sei. Da er in einer Gesellschaft berufstätig sei, könne er sich nicht immer in X aufhalten. Er habe jedoch seinen Lebensmittelpunkt und seine Lebensbeziehungen in X. Auch wurde ja bereits vorgebracht, dass seine Tochter bereits in der Volksschule in X gewesen sei.

Es könne nicht sein, dass einem österreichischen Staatsbürger verwehrt sei, sein Liegenschaftsvermögen und seine einzige Wohnung in Österreich zu nützen. Insbesondere würde dies dem Zweck des TROG und des TGVG widersprechen, wenn dem Beschwerdeführer als österreichischen Staatsbürger und damit als Angehöriger der „heimischen Bevölkerung“ die Nutzung seiner Wohnung verwehrt werde. Im Übrigen würde es einen Verstoß gegen Artikel 8 Abs 2 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, sowie einen Eingriff in das Eigentumsrecht bedeuten, wenn er jedes Mal Hotel- oder sonstige Appartementkosten zu tragen hätte, wenn er sich in Österreich aufhalte. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung werde auch kein Mindestaufenthalt in Österreich verlangt, sondern könne im Sinne des Uschi Glas Urteiles und nach der Lehre und Rechtsprechung zu Wartungsnutzung, die jedenfalls bei einer Liegenschaft zulässig sein müsse, hier nicht von einem Freizeitwohnsitz ausgegangen werden.

Nach Einholung des Bauaktes und Abfragen im Grundbuch, ZMR und der Sozialversicherung sowie im Verwaltungsstrafregister wurde am 02.09.2025 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt zu der ausschließlich der Beschwerdeführer dieses Verfahrens erschienen ist. Seine Ehefrau hat es vorgezogenen als Beschuldigte im verbundenen Parallelverfahren LVwG-2025/48/0854 nicht zur Verhandlung zu erscheinen, da nach seinen Angaben seine Frau nur gleichförmig aussagen würde und darüber hinaus ein Dolmetscher bzw eine Dolmetscherin zu bestellen gewesen wäre. Es standen keine weiteren Beweise aus, sodass die Verhandlung geschlossen wurde und das Einvernehmen dahingehend gefunden wurde, dass auf die mündliche Verkündung verzichtet wurde und die Entscheidung schriftlich ergeht.

II.Sachverhalt:

Mit Kaufvertrag vom 05.11.2001 hat der Beschwerdeführer Miteigentum an dem gegenständlichen Objekt Adresse 2, **** X, erworben, mit dem das Wohnungseigentum an Top * verbunden ist. Gleichzeitig haben die Eltern des Beschwerdeführers die benachbarte Eigentumswohnung Top * gekauft. Aufgrund des Schenkungsvertrages vom 29.10.2012 ist mittlerweile seine Mutter CC Alleineigentümerin der Top *.

Die Eigentumswohnungen Top * und Top * wurden mit der Verbindungstür verbunden. Die Nutzung erfolgt entweder alleine oder gemeinsam, wenn auch die andere Wohnung benutzt wird. Der Beschwerdeführer nutzt teilweise alleine, teilweise gemeinsam mit seiner Ehefrau, der weiteren Beschwerdeführerin zum Parallelverfahren LVwG-2025/48/0854, sowie teilweise auch gemeinsam mit der gemeinsamen schulpflichtigen Tochter die gegenständliche Liegenschaft in **** X, Adresse 2, insbesondere auch die Eigentumswohnung Top *, aber auch Top *.

Der Beschwerdeführer war zunächst in der Top * von 01.01. bis 02.01.2003 mit einem Hauptwohnsitz im ZMR gemeldet, ab 02.01.2003 in der Wohnung Top *. Der Beschwerdeführer hat seine Ehefrau im Jahr 2006 in W geheiratet. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit 19.04.2006 mit einem Hauptwohnsitz in der Wohnung Top * gemeldet.

Er ist als Aufsichtsratvorsitzender bei der Firma DD mit Sitz in V angestellt, die auch Beteiligungen im Ausland hat. Am Sitz des Unternehmens ist er hauptberuflich tätig, wenn er nicht zu den anderen Beteiligungsgesellschaften in weiteren Städten in Österreich bzw auch ins Ausland reisen muss und dort aufhältig ist.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers und Beschwerdeführerin des Parallelverfahrens LVwG-2025/48/0854 ist selbständige Heilpraktikerin, lebt ebenso in dem Haus in U, das dem Beschwerdeführer gehört, und geht dort ihrer beruflichen Tätigkeit nach. Die gemeinsame Tochter EE, geboren am XX.XX.XXXX, besucht die Schule in England und ist dort in einem Internat. Sie war immer in England schulpflichtig und ist es nach wie vor. Sie wurde auch nicht im ZMR in Österreich angemeldet.

Der Beschwerdeführer ist hauptsteuerpflichtig in Großbritannien. Er ist nur beschränkt steuerpflichtig in Österreich. Krankenversichert und sozialversichert ist er über eine privat abgeschlossene Krankenversicherung, die eine internationale Deckung trägt. Er hat keine Sozialversicherung in Österreich.

In Österreich verbringt er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten die meiste Zeit in V, wo er in Hotels nächtigt und die Kosten die Firma trägt. Des Weiteren ist er in Österreich auch bei seiner Mutter in ihrem Haus in T aufhältig. Seine Schwester wohnt in der Stadt W, die ebenso auf die Mutter schaut. Die Mutter CC lebt alleine in T und hat keine Pflegerinnen. Ein Bruder ist in Deutschland aufhältig und der zweite Bruder lebt gleichfalls in Großbritannien.

Der Beschwerdeführer fühlt sich in X und in dieser Wohnung „zu Hause“ und verbringt jedoch nur sporadisch alle paar Wochen ein paar Tage dort und nutzt dann teilweise nicht nur seine Top *, sondern auch gleichzeitig die Top *.

Der Beschwerdeführer ist seit Kindheit an immer wieder in X mit seinen Eltern gewesen und haben sie dort eine Urlaubsgestaltung vorgenommen.

Der Beschwerdeführer hat außer die gegenständliche Wohnung sonst in Österreich kein Liegenschaftsvermögen, das ihm persönlich gehört.

Die gegenständliche Wohnung darf nicht als Freizeitwohnsitz genutzt werden und gibt es dazu keine (Ausnahme-)Genehmigung.

III.Beweiswürdigung:

Die Beweise ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt, dem Beschwerdevorbringen und der Aussage des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Wohnung und zur unzulässigen Nutzung als Freizeitwohnsitz ergaben sich unzweifelhaft aus dem Bauakt und wurde auch nicht bestritten. Die Eigentümereigenschaft des Beschwerdeführers ergibt sich in unbedenklicher Weise aus dem Grundbuch. Die gemeinsame Nutzung der Top * und * schilderte der Beschwerdeführer selbst.

Die sporadische Nutzung des Objekts durch den Beschwerdeführer ergab sich nicht nur aus seiner eigenen Aussage, sondern auch aus den durchgeführten Kontrollen, bei denen er nie angetroffen wurde sowie dem geringen Stromverbrauch. Er gab selbst an, dass er mit seiner Familie, also mit seiner Frau und seiner Tochter in einem Haus in U lebt. Auch wenn er angab, dass er etwa 50 bis 60 % des Jahres in Österreich sein würde, so führte er aus, dass er die Hauptzeit aufgrund seines Anstellungsverhältnisses und der beruflichen Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender der DD in V verbringt. In weiterer Folge hat er auch dargestellt, dass er auch viel bei seiner Mutter in dem Haus in T ist und dementsprechend auf sie schaut, die alleine lebt. Vor allem in der Sommerzeit ist sie hauptsächlich in ihrem Haus T aufhältig. Familienmitglieder hat er in X nicht, die dort ganzjährig wohnen. Teilweise kommt auch seine Mutter mit nach X, wo sie in der Top * wohn, führte der Beschwerdeführer ausführte. Nur im Winter ist die Mutter gelegentlich in X in der benachbarten und mit der gegenständlichen Wohnung verbundenen Wohnung teilweise aufhältig.

Er verbringt in X aber alle paar Wochen ein paar Tage und trifft Freunde noch aus der Jugendzeit und vor allem in Ferienzeiten mit seiner Familie. Er führte aus, dass er nicht die Mehrzahl der Tage des Jahres in der gegenständigen Wohnung aufhältig ist. Auch wenn er vielleicht zu einem früheren Zeitpunkt einmal mehr Zeit in X mit seiner Familie verbracht hat und dies zu Coronazeiten geändert hat, so war dies während des Tatzeitpunktes jedenfalls nicht der Fall. Im Übrigen ergibt sich aus der fehlenden Wohnsitzmeldung der Tochter, der Schulbesuche der Tochter in U, der Berufstätigkeit seiner Ehefrau in U, der Steuerpflicht in Großbritannien, dass er nicht die meiste Zeit des Jahres in der gegenständlichen Wohnung verbringt. Dies lässt sich auch aus dem geringen Stromverbrauch erkennen, wie dies von EWA Energie- und Wirtschaftsbetriebe der Gemeinde X GmbH mit Schreiben vom 03.06.2025 übermittelt wurde.

Der Beschwerdeführer führte selbst aus, dass er keine Sozialversicherung in Österreich hat und ergibt sich dies aus dem Sozialversicherungsauszug. Dass er nur bedingt steuerpflichtig in Österreich ist, führte er selbst aus, ebenso, dass er hauptsteuerpflichtig in Großbritannien ist und dort seine Steuern abführt. Seine drei Geschwister leben alle nicht in X, sondern vielmehr in W Stadt, in Deutschland und in England. Seine Mutter ist hauptsächlich in T aufhältig, wo er sie regelmäßig besucht und nach V am meisten Zeit in Österreich verbringt, wie er selbst ausführte.

IV.Rechtliche Bestimmungen:

Die wesentlichen, für den Tatzeitraum noch geltende Bestimmungen des TROG 2022 idF LGBl Nr 78/2023 lauten:

„Freizeitwohnsitze

§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. […]“

„§ 13a

Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;

[…]

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.

[…]“

V.Rechtliche Erwägungen:

Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge kann gemäß § 13 Abs 1 TROG 2022 von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz dann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht hinsichtlich der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen des Einschreiters am konkreten Ort feststellbar ist (stRsp, vgl etwa VwGH 13.3.2023, Ro 2023/06/0001). Und dies gilt auch dann, wenn am konkreten Wohnsitz gelegentlich den Beruf betreffende Tätigkeiten ausgeübt werden sollten (vgl VwGH 27.6.2014, 2012/02/0171 uva).

Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 TROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nur entscheidungsrelevant, ob der verfahrensgegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen (etwa VwGH 13.3.2023, Ro 2023/06/0001; 16.6.2023, Ra 2023/06/0089).

Die stärkste persönliche Beziehung besteht im Regelfall zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt (ständige Rechtsprechung des VwGH: vgl VwGH 23.1.2020, Ra 2019/15/0160; 25.11.2015, 2011/13/0091; 22.3.1991, 90/13/0073). Diese Annahme setzt die Führung eines gemeinsamen Haushaltes sowie das Fehlen ausschlaggebender und stärkerer Bindungen zu einem anderen Ort, etwa aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen voraus (vgl nochmals VwGH 22.3.1991, 90/13/0073, mwN).

Bei der entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erfolgenden Nutzung einer Wohnung als Ferienwohnsitz handelt es sich um ein Dauerdelikt. Es ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen; bei der Beurteilung, ob eine Freizeitwohnsitz vorliegt, sind auch Zeiträume tatbildlich, in denen eine Wohnung nicht bewohnt wird (vgl VwGH 30.9.2015, Ra 2014/06/0026; 26.11.2010, 2009/02/0345).

Aufgrund der Feststellungen lässt sich klar entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und seiner 14-jährigen schulpflichtigen Tochter in seinem Haus in U wohnt, seine Frau dort beruflich tätig ist und ihre gemeinsame Tochter dort in die Schule geht und in einem Internat ist. Er ist in Österreich nur bedingt steuerpflichtig und hauptsächlich in Großbritannien steuerpflichtig und führt dort seine Steuern ab. Er ist bei einer Firma in V mit inländischen und ausländischen Beteiligungen beschäftigt und verbringt die meiste Zeit in V, wenn er sich in Österreich aufhält.

In der gegenständlichen Wohnung in X hat er lediglich eine 62 m2 Wohnung, die verbunden ist mit der größeren Wohnung Top 3, die im Wohnungseigentum der Mutter steht. Diese Wohnung(en) benützt der Beschwerdeführer sporadisch und meist gemeinsam, mit seiner Familie. Er ist vor allem zu Ferienzeiten mit der Familie dort, mit Freunden oder eben mit der Herkunftsfamilie. Die Mehrzahl der Tage des Jahres verbringt er jedenfalls nicht im gegenständlichen Wohnobjekt in X, wie sich aus den Feststellungen klar ergibt.

Bei der entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erfolgenden Nutzung einer Wohnung als Freizeitwohnsitz handelt es sich um ein Dauerdelikt. Es ist der Begriff der Verwendung eines Freizeitwohnsitzes in zeitlicher Hinsicht nicht punktuell, sondern durchgängig zu verstehen; bei der Beurteilung, ob eine Freizeitwohnsitz vorliegt, sind auch Zeiträume tatbildlich, in denen eine Wohnung nicht bewohnt wird (vgl VwGH 30.9.2015, Ra 2014/06/0026; 26.11.2010, 2009/02/0345). Die Begehung eines Dauerdelikts endet – der Natur der Sache gemäß – mit Beendigung des rechtswidrigen Zustands, im Falle der Nichtbefolgung eines behördlichen Auftrags daher auch etwa mit dem tatsächlichen Beginn der Ersatzvornahme (VwGH 13.12.1983, 83/05/0144; LVwG NÖ 17.12.2005, LVwG-S-102/001-2015). Die Verjährung läuft ab Beendigung der entsprechenden Tätigkeit (VwGH 29.4.2019, Ra 2018/16/0189 und Ra 2019/16/0027; 28.3.2019, Ra 2018/16/0143; 14.2.2017, Ra 2016/02/0015).

Der Beschwerdeführer hat daher während des Tatzeitraums unzulässigerweise das gegenständliche Objekt als Freizeitwohnsitz teilweise mit seiner Familie genutzt und damit den vorgeworfenen Tatbestand objektiv erfüllt, weil er dieses nicht zur Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses genutzt hat. Eine Ausnahme von dem Freizeitwohnsitznutzverbot oder (Ausnahme-)Genehmigung liegt nicht vor.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Er hat mit dem Erwerb der Liegenschaft die Information erhalten, dass er die Liegenschaft als Hauptwohnsitz und dementsprechend zur ganzjährigen Wohnnutzung nutzen muss und eine Nutzung als Freizeitwohnsitz unzulässig ist. Dass dafür allein eine ZMR-Meldung ausreichen würde, hat er nicht einmal vorgebracht und behauptet. Er führte nur aus, dass er als Österreicher wohl seine einzige persönliche Liegenschaft so nutzen dürfe, wie er meine. Woraus er diese Befugnis ableite, ergab sich aus dem Beschwerdeverfahren nicht und sind rechtliche Grundlagen dazu dem Gericht auch nicht bekannt. Dass der Beschwerdeführer dazu eine entsprechende Rechtsmeinung der zuständigen Behörde eingeholt hätte, brachte er ebenso wenig vor. Er konnte daher das Verschulden nicht entkräften, sondern bestätigte er vielmehr in seiner Aussage, dass er von Anfang gewusst hat, dass er das Objekt nicht als nur sporadisch und nur ganzjährig nutzten darf. Trotzdem hat er dieses jedoch nur sporadisch genutzt.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs 1 TROG ist von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß der während des Tatzeitraums noch anzuwendenden Fassung mit einer Geldstrafe bis zu € 40.000,- zu bestrafen.

Schutzzweck des Verbots der Verwendung bzw Überlassung zur Nutzung als Freizeitwohnsitz ohne entsprechende Berechtigung ist die Gewährleistung von leistbarem Wohnraum für die Wohnbevölkerung in Tirol. In S sind bereits Freizeitwohnsitze in einer Zahl zu verzeichnen, welche das gesetzliche und zulässige Ausmaß von bis 8 % der Gesamtzahl der Wohnungen entsprechend dem endgültigen Ergebnis der jeweils letzten Gebäude- und Wohnungszählung erheblich übersteigt. Mit Stand 24.04.2025 waren in X 364 Freizeitwohnsitze bei einer Gesamtanzahl von 1.911 Wohnungen laut der letzten Gebäude- und Wohnungszählung 2021 im Freizeitwohnsitzverzeichnis gemäß § 14 Abs 4 TROG 2022 eingetragen, was eine Freizeitwohnsitzquote von 19 % ergibt. Mit Stand 01.07.2017 waren gleich viele Freizeitwohnsitze laut der damals letzten Gebäude und Wohnungszählung 2011 eingetragen (siehe die Daten dazu: https://www.tirol.gv.at/statistik-budget/statistik/freizeitwohnsitze/ [10.10.2025]). Auch daraus ist zu erkennen, dass die Freizeitwohnsitzbeschränkung gerade auch aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich ist.

Es liegt zweifelsohne ein bedeutendes öffentliches Interesse daran, dass Wohnraum nicht der Nutzung durch die Wohnbevölkerung entzogen wird, indem dieser Wohnraum für Zwecke der Freizeitwohnsitznutzung durch Feriengäste verwendet wird und damit eine Dauervermietung oder Dauernutzung nicht mehr stattfinden kann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind. Bereits seit den 1990er Jahren bestehen in Tirol gesetzliche Beschränkungen der Nutzung von Gebäuden bzw Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitze, um der Wohnbevölkerungen in Tirol die Möglichkeit von leistbarem Wohnraum zu gewährleisten. Das Hintanhalten der unzulässigen Verwendung von Objekten als Freizeitwohnsitze ist zur Sicherstellung der Einhaltung der raumplanerischen Vorgaben, insbesondere des Ziels des sparsamen Umganges mit Grund und Boden – angesichts der in Tirol eingeschränkten als Dauersiedlungsraum nutzbaren Gebiete und der Befriedigung des dauernden Wohnbedarfs der Bevölkerung zu leistbaren Bedingungen von besonderer Bedeutung. Diesen Zielen und Schutzinteressen würde es widersprechen, dem Beschwerdeführer eine Nutzung des Objekts als Freizeitwohnsitz zu gewähren, obwohl er nicht auf das Objekt als Lebensmittelpunkt angewiesen ist und vielmehr seinen Lebensmittelpunkt nicht dort hat.

Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung ist daher durchaus erheblich. Den Schutzinteressen hat der Beschwerdeführer in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Bezüglich des Verschuldens war – wie schon ausgeführt – von Wissentlichkeit auszugehen.

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers war mildernd zu berücksichtigen. Erschwerend wirkte aber der lange Tatzeitraum und die wissentliche Tatbegehung. In Anbetracht der Strafbemessungsgründe erscheint die daher verhängte Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,- als schuld- und tatangemessen sowie aus spezial- und generalpräventiver Sicht erforderlich.

Aufgrund der Novellen des TROG 2022 war die Fassung der anzuwendenden Bestimmungen zu ergänzen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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