LVwG T LVwG-2024/15/2881-16

LVwG-2024/15/2881-16Landesverwaltungsgericht13.10.2025

Regest

Vereinfachtes Verfahren<br/>Nachbarrechte<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/15/2881-16

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.15.2881.16

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Mag. Dünser über die Beschwerden des AA, der BB, des CC, der DD, der EE, des FF, der GG, des JJ, der KK, des LL und der MM, alle vertreten durch Rechtsanwälte NN, Adresse 1, **** Z, mitbeteiligte Partei: OO, vertreten durch PP, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.10.2024, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), nach Behebung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.02.2025, LVwG-2024/15/2881-8 durch den Verwaltungsgerichtshof

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Der Spruch des bekämpften Bescheides hat bis zur Aufzählung der Nebenbestimmungen zu lauten wie folgt:

„Es wird festgestellt, dass die Betriebsanlage „Zwischenlager für natürliche und rezyklierte Gesteinskörnungen sowie Humus/Aushubmaterial auf Gp **2 und **1, KG W mit einem Jahresumschlag von 1200 m3“, zur Zwischenlagerung von Bodenaushubmaterial der Schlüssel-Nr ***** sowie den Schlüssel-Nr Spezifizierungen: - und **, gemäß der in Geltung stehenden Abfallverzeichnisverordnung, BGBl. II Nr. 409/2020, entsprechend der signierten Projektunterlagen des PP vom 14.05.2024 in der Fassung der signierten Projektkonkretisierungen vom 13.12.2024 (Plan vom 12.12.2024), welche einen integralen Bestandteil der Erledigung bilden, sowie 1. der schriftlichen Ergänzung vom 13.12.2024, wonach die Abgrenzung der Lagerfläche zur Projektgrenze mit Schwerlaststeinen und die Abgrenzung der Projektfläche durch einfache Abzäunung erfolgt sowie 2. der bei der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2025 vorgenommen Projektänderung, wonach Betreffend Punkt 6.2 des Einreichprojekts der Antrag dahingehend abgeändert wird, dass eine mobile Toilettenanlage im Bereich der Anlagefläche zur Aufstellung kommt und dort alkoholfreie Getränke zur Verfügung gestellt werden und somit eine Mitbenützung der Aufenthaltsräume und WC-Anlage in der Landwirtschaft nicht mehr projektgegenständlich ist, die Voraussetzungen gemäß § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994, nämlich ein Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen von nicht mehr als 800 m² und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt, erfüllt.“

3. Die im angefochtenen Bescheid vorgeschriebenen Nebenbestimmungen werden gemäß § 359b Abs 3 GewO 1994 als Aufträge erteilt.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 22.05.2024 hat die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft X um die Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung für das Projekt „Zwischenlager für natürliche und rezyklierte Gesteinskörnungen sowie Humus/Aushubmaterial auf Gp. **2 und **1, KG W mit einem Jahresumschlag von 1200 m3“ unter Einreichung von Projektunterlagen angesucht.

Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat die belangte Behörde diesem Antrag mit Bescheid vom 10.10.2024 Folge gegeben und die Bewilligung gemäß den §§ 74 und 77 GewO 1994 unter Bedachtnahme auf § 93 ANSchG unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich das Rechtsmittel der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer. Auf das Wesentliche zusammengefasst wird darin ausgeführt, dass Verfahrensfehler im behördlichen Ermittlungsverfahren stattgefunden hätten, etwa die nicht klar erkennbare Wahl des Verfahrens durch die belangte Behörde, die nicht ordnungsgemäß erfolgte Verständigung der Nachbarn (§ 75 Abs 2 GewO 1994) über das Projekt und die unterlassene Belehrung über die Einwendungsmöglichkeiten und Präklusionsfolgen im vereinfachten Verfahren. Eingewendet wird, dass die Voraussetzung für ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 359b GewO 1994 nicht vorliegen. Weder seien gegenständlich Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage involviert, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs 1 GewO 1994 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs 2 GewO 1994 angeführt oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt seien, in Privathaushalten verwendet zu werden (§ 359b Abs 1 Z 1 GewO 1994).

Darüber hinaus betrage das Ausmaß der Betriebsanlage jedenfalls mehr als 800 m2 (§ 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994), da sich bei richtiger Beurteilung die gegenständliche gewerbliche Betriebsanlage nicht nur auf die eigentliche Lagerfläche im Ausmaß von ca. 570 m2 beschränke, sondern vielmehr zwingend der gesamte Zu- und Abfahrtsbereich zur Betriebsanlage als Teil der Betriebsanlage einzuberechnen sei. Außerdem wird der Erteilung der Genehmigung aus inhaltlichen Gründen entgegengetreten.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat nach Vorlage des Behördenaktes ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Die mitbeteiligte Partei wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 20.11.2024 aufgefordert, ergänzende bzw. konkretisierende Planunterlagen vorzulegen, worin das gesamte Ausmaß der Betriebsanlage, sohin der Zwischenlagerfläche unter Einbeziehung der Zu- und Abfahrtsbereiche sowie der erforderlichen Manipulationsbereiche, planlich dargestellt und beschrieben wird.

Die mitbeteiligte Partei hat daraufhin mit Eingang vom 05.12.2024 geänderte Planunterlagen, erstellt am 22.11.2024, eingebracht. Die eingereichten Pläne wurden in weiterer Folge dem Amtssachverständigen für Emissionstechnik zur Prüfung übermittelt. Dieser hat zunächst in seiner Stellungnahme vom 10.12.2024 die neu ausgewiesene Gesamtfläche (Hinzufügung von Zu- und Abfahrtsflächen) aus fachlicher Sicht als nicht plausibel eingestuft. Grund sei das Fehlen von ausreichenden Manipulations- und Wendeflächen. Auch sei es in Zusammenschau mit dem ursprünglichen Plan vom 15.05.2024, worin die Zwischenlagerfläche bereits zu einem Großteil durch drei eingezeichnete Schüttkegel beansprucht worden sei, nicht nachvollziehbar, wie die erforderlichen Manipulations- und Wendeflächen innerhalb der Lager- und Zufahrtsflächen realisiert werden können.

Der mitbeteiligten Partei wurde mit Schreiben des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 11.12.2024 die Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 10.12.2024 zur Kenntnis mit der Möglichkeit übermittelt, binnen vier Wochen hierzu eine Stellungnahme abzugeben, widrigenfalls das Verfahren nach § 356 GewO 1994 fortgeführt werde.

Mit Eingang vom 13.12.2024 brachte die mitbeteiligte Partei beim Landesverwaltungsgericht Tirol einen neuerlich geänderten Lageplan, erstellt am 12.12.2024, mit ausgewiesenen Flächenbereichen für die Lagerflächen und den Wende- und Manipulationsbereich ein. Erläuternd führt die mitbeteiligte Partei im beigefügten Schreiben aus, dass, wenn der Lagebereich mit der maximalen Zwischenlagermenge von 300 m³ befüllt werde, die Lagerhöhe weniger als 2 Meter betrage. Die Abgrenzung der Lagerfläche zur Projektgrenze soll mit Schwerlaststeinen und die Abgrenzung der Projektfläche durch einfache Abzäunung erfolgen.

In einer weiteren Stellungnahme vom 16.12.2024 hat der Amtssachverständige für Emissionstechnik ausgeführt, dass die Gesamtfläche des Zwischenlagers aus den geänderten Projektunterlagen vom 12.12.2024 (Hinzufügung von Lagerboxen) mitsamt der ergänzenden Beschreibung der mitbeteiligten Partei vom 13.12.2024, nunmehr plausibel dargestellt sei. Die vorgesehenen Lagerflächen sowie der Wende- und Manipulationsbereich seien aus fachlicher Sicht für das geplante Vorhaben nun als ausreichend anzusehen.

Nach Einräumung des Parteiengehörs haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.01.2025 zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei den Angaben im Technischen Bericht, worin die Fläche des Zwischenlagers mit rund 570 m2 beschrieben werde, um ungefähre Angaben handle und keineswegs um exakte Bemessungen, sodass die Grenze von 800 m2 gerade noch unterschritten werde. Auch sei die Breite der (nunmehr neu) projektierten Zufahrtsstraße von 3 Metern in der Realität für die Zufahrt mittels LKW zu klein bemessen. Zudem sei die im geänderten Plan verzeichnete Wende- und Manipulationsfläche zu gering angesetzt. Im ursprünglichen Plan sei die vorgesehene Fläche des Zwischenlagers im Ausmaß von 570 m2 fast vollständig von den drei Schüttkegel in Anspruch genommen worden. Nunmehr sei diese Fläche auf den Lagebereich und den Wende- und Manipulationsbereich aufgeteilt worden, was nahelegt, dass keine ausreichende Fläche für einen Wende- und Manipulationsbereich vorhanden sei und die mitbeteiligte Partei die Pläne entsprechend der gesetzlich geforderten Unterschreitung für die Anwendung des vereinfachten Verfahrens von 800 m2 angepasst habe. Es müssten exakte Bemessungen aufgrund von Begehungen vor Ort im Beisein eines Sachverständigen für Emissionstechnik sowie eines Sachverständigen für Vermessungstechnik vorgenommen werden, um die exakte Fläche der Betriebsanlage beschreiben zu können.

Zudem verdeutlichten die tatsächlichen Gegebenheiten, dass die Lager- bzw. Schüttboxen nicht wie projektiert errichtet worden seien. Auch erfolge die Zufahrt zum Zwischenlager und den Schüttboxen nördlich und nicht im südlichen Bereich des Gst. Nr. **1 KG W. Es sei sohin von einer Abweichung vom beantragten Projekt auszugehen.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat sodann mit Erkenntnis vom 25.02.2025 die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass unter Zugrundelegung der aktualisierten Planunterlagen festgestellt wurde, dass die geplante Betriebsanlage die Voraussetzungen des § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 erfüllt.

Dagegen haben die Beschwerdeführer eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, welcher mit Erkenntnis vom 17.06.2025, Ra 2025/04/0118 bis 0128-8 das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat. Begründet hat der Verwaltungsgerichtshof diese Aufhebung damit, dass das Landesverwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.

Im daraufhin vom Landesverwaltungsgericht Tirol fortgesetzten Verfahren hat diesen den Antragsteller zunächst dazu aufgefordert, den eingereichten Plan in einer Form zu übermitteln, die eine exakte Nachvermessung zulässt. Der daraufhin übermittelte Plan wurde einem geotechnischen Amtssachverständigen zur Überprüfung der von der beantragten Betriebsanlage in Anspruch genommenen Fläche übermittelt.

Daraufhin wurde am 26.08.2025 im Beisein der rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer, der mitbeteiligten Partei samt seinem Vertreter, des geotechnischen Amtssachverständigen sowie eines Amtssachverständigen der Abteilung Emissionen Sicherheitstechnik und Anlagen eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Bei der mündlichen Verhandlung wurde der verfahrenseinleitende Antrag abgeändert. So wurde zum Punkt 6.2 zur Ersteinreichung hinsichtlich Arbeitskraft, Toiletten, Getränke konkretisiert: Es soll eine mobile Toilettenanlage im Bereich der Anlagenfläche zur Aufstellung kommen und dort alkoholfreie Getränke zur Verfügung gestellt werden. Das bedeutet, dass eine Mitbenützung der Aufenthaltsräume und WC-Anlage in der Landwirtschaft nicht mehr vorgesehen ist.

II.Sachverhalt:

Die beantragte Betriebsanlage soll projektgemäß auf den Grundstücken Nr. **2 und **1, KG W, errichtet werden und dient zur Zwischenlagerung von natürlichen und rezyklierten Gesteinskörnungen sowie für Humus und Gesteinsmaterial. Im Zwischenlager soll bis zu 300 m3 Schüttmaterial zwischengelagert werden, dies bei einem Jahresumschlag von 1200 m3. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer bzw. Bewohner von benachbarten Grundstücken im Nahebereich der Betriebsanlage.

Nach den eingereichten Planunterlagen vom 14.05.2024 in der Fassung der Konkretisierungen vom 12.12.2024 verfügt das Zwischenlager über eine Fläche von 570,72 m2. Auf der Lagerfläche soll eine Abgrenzung der Schüttkegel mit Schwerlaststeinen – diese sollen somit nach den eindeutigen Antragsunterlagen auf der Betriebsfläche aufgestellt werden und nicht etwa daneben – erfolgen. Die Lagerfläche inkl Aufstellstellflächen der Schwerlaststeine weist eine Größe von 178,76 m² auf, der Wende- und Manipulationsbereich ist 391,96 m² groß. Die Zufahrt weist eine Fläche von 222,6 m2 auf; die Zufahrt besteht dabei aus einer drei Meter breiten Fahrgasse, welche im Nahebereich zur Einmündung an die angrenzende L *** aufgeweitet ist, sodass die Zufahrt bei der Einmündung in die L *** eine Breite von 6,9 Meter hat. Die Aufweitung der Zufahrt auf eine Breite von 6,9 m erfolgt auf den letzten 10,03 m (und nicht wie im Plan angeführt 10 m), zuvor erfolgt eine trichterförmige Öffnung des Fahrweges hin zum Aufweitungsbereich. Die Betriebsanlage hat damit ein Gesamtfläche von 793,32 m2.

Die Wende- und Manövrierfläche für die verwendeten Fahrzeuge beträgt zumindest 16,34 mal 19,05 Meter. Diese Fläche ist für das Wenden eines Traktors mit Anhänger mit einer Gesamtlänge von 13 m bzw einem Vierachs-LKW in Form eines Muldenkippers mit einer Länge von ca 9 m, gegebenenfalls mit reversieren, ausreichend. Festgehalten wird, dass eine dauernde Stationierung eines Radladers zur Manipulation der zu schüttenden Materialien nicht projektgegenständlich ist. Selbst wenn dieser aber zum Zeitpunkt der Anlieferung von Material auf der Betriebsanlage sein sollte, ist bei einem randlichen Parken eines Radladers das Wenden mit einem Traktor mit Anhänger bzw eines LKW dennoch möglich. Geräte und Maschinen mit einer elektrischen Anschlussleistung von mehr als 300 kW kommen nicht zur Anwendung.

Anders als noch im ursprünglichen Antrag vorgesehen erfolgt nach der Antragsänderung vom 26.08.2025 keine Mitverwendung von Einrichtungen der neben der Betriebsanlage situierten Landwirtschaft. Stattdessen wird am Betriebsgelände, somit am Wende- und Manipulationsbereich, ein mobiles WC aufgestellt. Dieses hat einen Flächenbedarf von weniger als 2 m².

Die verkehrsmäßige Erschließung des Zwischenlagers erfolgt über die bestehende Hofzufahrt, ausgehend von der L *** V-Straße. Zur Beförderung des Materials auf der Betriebsanlage wird ein Radlader der Marke QQ L *** eingesetzt. Weitere Maschinen oder Geräte sind nicht projektsgegenständlich.

III.Beweiswürdigung:

Der Umfang der beantragten Betriebsanlage ergibt sich aus den Einreichunterlagen. Zur exakten Feststellung der insgesamt von der Betriebsanlage in Anspruch genommenen Fläche wurde ein geotechnisches Gutachten eingeholt, welches bei der mündlichen Verhandlung erörtert wurde. Der Amtssachverständige hat dabei die Flächen auf Grundlage elektronischer Antragsunterlagen mit zwei unterschiedlichen CAD-Programmen nachgerechnet. Dabei hat sich auf Grund eines Rundungsfehlers eine geringfügige Abweichung der Gesamtfläche ergeben: So wurde die Fläche für das Zwischenlager und die Manipulation/ das Wenden von Fahrzeugen mit 570,72 m² in der Planbeilage vom 12.12.2024 ab- und nicht aufgerundet. Ansonsten wurden die Angaben durch die Nachrechnung bestätigt, ausgenommen eine Korrektur einer Längenangabe von 10,00 m auf 10,03 m, was allerdings nach den Ausführungen des geotechnischen Amtssachverständigen keine Auswirkungen auf die Gesamtfläche der Betriebsanlage hat.

Soweit die diesbezüglichen Angaben von den Beschwerdeführern in Frage gestellt werden, weil der ursprüngliche Antrag eine andere Dimension der für die Lagerung vorgesehenen Bereiche in der Betriebsanlage vorgesehen habe, wird darauf hingewiesen, dass der Antragsteller in seinen im Verfahren vorgenommenen Projektänderungen detailiert dargestellt hat, in welchem Bereich die Lagerung erfolgen soll und wo die Wende- und Manipulationsflächen situiert sind. Diese Angaben wurden vom Amtssachverständigen für Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen überprüft und für plausibel beurteilt. Die Beschwerdeführer sind diesen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Auch konnte eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit dieser Angaben nicht glaubhaft gemacht werden: Die ursprünglich symbolhaft im Plan vermerkten Haufwerke wurden durch eine exakt abgegrenzte Lagerfläche ersetzt. Dadurch ist eine genaue Abgrenzung der Lagerfläche von der Manipulations- und Wendefläche möglich. Weshalb die diesbezüglichen Angaben unvollständig oder nicht schlüssig sein sollten wurde von den Beschwerdeführern nicht konkretisiert.

Abstellplätze für PKW sind nicht Teil des Antrages, insofern war auf solche entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer auch nicht bei der Flächenberechnung Bedacht zu nehmen.

Die für die Zufahrt vorgesehene Breite der Fahrtrasse am Betriebsgrundstück zur Lagerungs-, Manipulations- und Wendestelle von 3 m ist nach den Ausführungen des Amtssachverständigen für Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen ausreichend dimensioniert. Weshalb dies nicht den Tatsachen entsprechen soll wurde weder fachlich nachgewiesen, noch wäre dies angesichts der kraftfahrrechtlich vorgegebenen höchstzulässigen Breite eines Fahrzeuges von 2,6 m (vgl § 4 Abs 6 Z 2 KFG) nachvollziehbar. Dass bei dieser Breite ein Gegenverkehr auf dieser Fahrtrasse nicht möglich ist, ändert nichts daran, dass die Anlage mit dieser Zufahrt tatsächlich betrieben werden kann. Dies bedeutet nur, dass sich nicht zwei Transportfahrzeuge auf der Zufahrt begegnen können; ein Verstoß dagegen würde somit zu einem nicht konsensgemäßen Betrieb führen. Darauf ist aber im vorliegenden Anlagenbewilligungsverfahren nicht einzugehen.

Soweit von den Beschwerdeführern wiederholt, so auch bei der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2025, vorgebracht wurde, dass auf Grund des schon laufenden Betriebes evident sei, dass die Anlage anders als beantragt betrieben werde, wird darauf hingewiesen, dass die Betriebsanlage zum Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung noch gar nicht in Betrieb gestanden ist. Dies ergibt sich aus der Aussage der mitbeteiligten Partei, welche dazu auch auf einen entsprechenden Schriftwechsel zwischen der RR und der belangten Behörde verwiesen hat. Vielmehr hat sich am fraglichen Areal somit vormals noch eine Baustelleneinrichtung eines anderen Unternehmens befunden. Die dabei ausgeübten Tätigkeiten stehen somit in keinem Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Vorhaben. Grundsätzlich wird dazu aber betreffend die Frage des Umfangs des beantragten Verfahrens auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Zur Feststellung, dass ein Wenden eines Traktors mit Anhänger bzw eines Vierachs-LKW möglich ist wird festgehalten, dass eine entsprechende Wendemöglichkeit vom Amtssachverständigen für Emissionen Sicherheitstechnik Anlagen bestätigt wurde. Die Berechnung einer Schleppkurve durch einen verkehrstechnischen Sachverständigen dafür war nicht erforderlich: So wird auf das in der Anlage 1 der FSG-PV abgebildete Prüfungsprotokoll für Kraftfahrzeuge der Klasse F verwiesen. Wie sich aus der Skizze zur praktischen Führerscheinprüfung für Fahrzeuge dieser Klasse ergibt, steht einem Führerscheinwerber für das rechtswinklige Einparken eines Traktors mit Anhänger eine Fläche von nicht mehr als 16 mal 16 Meter zur Verfügung. Wenn somit bereits ein Fahrschüler zur Erlangung eines Führerscheins der Klasse F auf einer derartigen Fläche mit einem Traktor mit Anhänger zur Erlangung einer Fahrberechtigung rechtswinklig in eine Box reversieren können muss, so besteht kein Anhaltspunkt, weshalb im normalen Betriebsablauf der beantragten Betriebsanlage ein Wenden auf dieser Fläche – gegebenenfalls mit mehrmaligem Reversieren – nicht möglich sein soll. Zudem wird festgehalten, dass im Antrag zwar ein bestimmter Radlader zur Manipulation der Materialien vorgesehen ist, mit welchen Fahrzeugen die An- und Ablieferung erfolgt, wird allerdings im Antrag nicht festgelegt.

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 idF BGBl I Nr. 150/2024:

„§ 74.

(1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen. (…)

§ 359b.

(1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn

1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder

2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder

3. die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist oder

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 75/2023)

5. bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.

(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.

(3) Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.

(4) Der Bescheid gemäß Abs. 3 gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (§ 353) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des § 84b Z 1 sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen. (…)“

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

„Vollstreckung

§ 63.

(1) Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.“

V.Erwägungen:

Zunächst wird festgehalten, dass das Verwaltungsgericht in Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.06.2025, Ro 2025/04/0118 bis 0128-8, im fortgesetzten Verfahren eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.

Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 ist entsprechend der Z 2 leg cit dann durchzuführen, wenn das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt.

Das vom Landesverwaltungsgericht Tirol ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Voraussetzungen zur Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 359b Abs 1 Z 2 GewO 1994 für das gegenständliche Projekt vorliegen, wozu auf die oben wiedergegebenen Feststellungen verwiesen wird.

Soweit bei der durchgeführten mündlichen Verhandlung in Frage gestellt wurde, dass das Schüttmaterial anliefernde bzw abtransportierende Fahrzeuge auf der vorgesehen Wende- und Manipulationsfläche wenden können wird ebenso auf die Feststellungen und die Beweiswürdigung verwiesen. Ergänzend wird festgehalten, dass bestimmte Fahrzeuge zum An- und Abtransport nicht antragsgegenständlich sind. Insofern dürfen somit dafür nur solche Fahrzeuge verwendet werden, mit welchen ein entsprechendes Wendemanöver möglich ist. Da aber sogar ein Traktor samt Anhänger auf einer Fläche von 16 mal 16 m – erforderlichenfalls mit ein- oder mehrmaligem Reversieren – wenden kann, steht die Betriebsfähigkeit der Anlage insofern nicht in Frage.

Die Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage bzw ihre Änderung ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Dies bedeutet, dass es dem Genehmigungswerber freisteht, durch entsprechende inhaltliche Gestaltung seines Genehmigungsantrages den Umfang des darüber abzuführenden Verwaltungsverfahrens und des darüber ergehenden Bescheides zu bestimmen (VwGH 10.12.1991, 91/04/0185). Es haben daher bei der Entscheidung über den Genehmigungsantrag Anlagen außer Betracht zu bleiben, die nicht den Gegenstand des Genehmigungsansuchens bilden, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie möglicherweise tatsächlich dem eingereichten Projekt technisch zuzurechnen sind. Nur dann, wenn solche Anlagen einen notwendigen Bestandteil des Projektes bilden, ohne den die projektierte Anlage nicht betriebsfähig ist, müsste dies aus dem Grunde der Mangelhaftigkeit der Projektsunterlagen zur Abweisung des Genehmigungsantrages führen (VwGH 31.03.1992, 91/04/0267). Auf Grundlage dieser Judikatur war somit einerseits der Antrag ursprünglich insofern zu ergänzen, dass auch die Zufahrt zur Betriebsfläche ausgehend von einer Straße mit öffentlichem Verkehr in das Verfahren miteinzubeziehen war. Andererseits wird festgehalten, dass im Projekt konkrete Fahrzeuge, mit welchen die An- und Ablieferung der Schüttmaterialen erfolgen soll, nicht angeführt werden. Insofern obliegt es ausschließlich dem Konsensinhaber dafür Sorge zu tragen, dass beim Betrieb der Anlage der eingeräumte Konsens nicht überschritten wird. Wenn daher ein Wenden mit einem Traktor mit Anhänger auf der Wende- und Manipulationsfläche nicht möglich wäre, wovon im vorliegenden Fall allerdings wie aufgezeigt nicht auszugehen ist, hätte der Konsensinhaber ein entsprechend kleineres Fahrzeug, wie beispielsweise einen Pritschenwagen, zu verwenden.

Soweit in der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2025 vorgebracht wurde, dass eine mobile Toilettenanlage aus arbeitnehmerschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig sei, wird festgehalten, dass das eingeschränkte Mitspracherecht der Nachbarn im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht Belange des Arbeitnehmerschutzes umfasst (VwGH 04.03.1991, 90/19/0295). Insofern ist in Bezug auf die Rechte der Beschwerdeführer lediglich ausschlaggebend, dass sich die Betriebsanlage nicht über die Lager-, Wende- und Manipulationsfläche sowie die Fläche für die Zufahrt, so wie oben dargestellt, erstreckt.

Wenn schließlich wiederholt darauf hingewiesen wurde, dass die Betriebsanlage bereits vor rechtskräftiger Bewilligung anders als beantragt betrieben wurde, so wird festgehalten, dass die Anlage – obwohl rechtlich möglich (vgl §§ 78 Abs 1 und 359c GewO 1994) – jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht nicht in Betrieb gestanden ist. Die von den Beschwerdeführern aufgezeigten Sachverhalte beziehen sich vielmehr auf eine zuvor noch an dieser Stelle situierte Baustelleneinrichtung eines Bauunternehmens, für welche ein Genehmigungsverfahren nicht erforderlich war (vgl § 84 GewO 1994). Im Übrigen entfernen sich die Beschwerdeführer mit der Behauptung eines nicht konsensgemäßen Betriebes einer Anlage von vorn herein vom Prüfgegenstand eines antragsgebundenen Anlagenbewilligungsverfahrens.

Zumal daher insgesamt im vorliegenden Fall das vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden war, steht den Beschwerdeführern ein inhaltliches Mitspracherecht über die Frage hinaus, in wie weit das vereinfachte Genehmigungsverfahren zu Recht anzuwenden ist, nicht zu. Auf die inhaltlichen Bedenken gegen die geplante Betriebsanlage hinsichtlich ihrer Auswirkungen war daher nicht näher einzugehen. Festgehalten wird daher an dieser Stelle nur, dass nach den eingeholten Gutachten nicht mit einer unzumutbaren Belästigung oder Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführer zu rechnen ist.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr handelt es sich im vorliegenden Fall um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung, bei welcher die in der Begründung zitierte Judikatur des VwGH berücksichtigt wurde.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Vizepräsident)

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