LVwG T LVwG-2025/47/1725-8

LVwG-2025/47/1725-8Landesverwaltungsgericht09.10.2025

Regest

Bedarfsgemeinschaft<br/>Alleinstehender<br/>Richtsatz<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/47/1725-8

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.47.1725.8

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde des AA, obdachlos, Postadresse: Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.07.2025, Zl ***, in einer Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer werden folgende Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz gewährt:

Gemäß §§ 5 und 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 idF LGBl Nr 80/2024, für den Zeitraum 06.06.2025 bis 30.06.2025 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 743,25.

Gemäß §§ 5 und 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 in der Fassung LGBl Nr 80/2024, für den Zeitraum 01.07.2025 bis 31.03.2025 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 906,76.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 07.07.2025, Zl ***, wurden dem Beschwerdeführer auf Antrag vom 06.06.2025 gemäß den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes nach Maßgabe des beiliegenden Rechnungsblattes, das einen integralen Bestandteil dieses Bescheides bildet, für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Leistungen gewährt:

„1.Bewilligte Leistung: Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von einmalig 557,43 €

Zeitraum: 06.06.2025 (anteilig ab Antragstellung) bis 30.06.2025

Bestimmung: §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF

Zahlungsart: per Überweisung AA ***

2. Bewilligte Leistung: Hilfe zum Lebensunterhalt in der Höhe von einmalig 680,07 €

Zeitraum: 01.07.2025 bis 31.07.2025

Bestimmung: §§ 5 u. 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF

Zahlungsart: per Überweisung AA ***

3. Die weitest mögliche Förderung zur (Wieder-)Eingliederung von Mindestsicherungsbeziehern in das Erwerbsleben ist eine Zielbestimmung des TMSG.

Für die Weitergewährung der Mindestsicherung werden Sie daher aufgefordert und ermahnt- zusätzlich zur Anmeldung beim AMS-zukünftig, gern, dem § 16 Abs. 1 TMSG den Willen und die Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft nachzuweisen und der ha. Behörde bereits nachweislich versendete Bewerbungsunterlagen Ihrer Qualifikation entsprechend (pro Woche zumindest 2 nachvollziehbare, schriftliche Nachweise der Bemühungen um Arbeit) - Nachweis über Bewerbungen, Bewerbungsschreiben, Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über geführte Vorstellungsgespräche etc. zur Erlangung einer Vollbeschäftigung vorzulegen.

Die geforderte Gesamtanzahl an zu erbringenden Arbeitsbemühungsnachweisen errechnet sich vom Tag der Erlassung (Zustellung) dieses Bescheides bis zum Tag der Einbringung des Antrages auf Verlängerung/Weitergewährung der Mindestsicherung.

Sie werden sohin in einem aufgefordert und ermahnt, die Mindestanzahl an Arbeitsbemühungsnachweisen pro Woche zu erfüllen und diese allesamt dem nächsten Verlängerungsantrag in Kopie beizulegen.

Bei Nichteinhaltung erfolgt eine stufenweise Kürzung Ihres Richtsatzes gern. § 16 iVm § 19 /1/d TMSG bis zu 66%.

4. Sollten sich die maßgeblichen Verhältnisse (insbesondere Einkommen, Meldeadresse, Kontoverbindung, Aufnahme einer Beschäftigung, Auslandsaufenthalt, Krankenhausaufenthalt etc.) ändern, melden Sie uns dies so schnell wie möglich, aber spätestens innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Änderung eingetreten ist. Es besteht Informations- und Rückersatzpflicht. Auf die Anzeigepflicht gemäß § 32 TMSG bei geänderten Verhältnissen wird hiermit ausdrücklich hingewiesen.“

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 17.07.2025, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die Anwendung des Richtsatzes für Personen in einer Wohn- bzw Bedarfsgemeinschaft nicht gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer lebe in keiner stabilen Wohn- oder Bedarfsgemeinschaft. Er sei obdachlos und nur temporär untergebracht. Ein gemeinsames Wirtschaften mit den Personen, bei welchen er gelegentlich nächtigen kann, läge nicht vor und er sei dort auch nur temporär untergebracht. Beantragt wurde die Abänderung des Bescheides und dass der Lebensunterhalt laut § 5 Abs 2 lit a in der Höhe von Euro 906,77 TMSG gewährt wird.

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, die Einvernahme des Beschwerdeführers und seiner Schwester BB als Zeugin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (OZ 6), die Einsichtnahme in die Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Beschwerdeführers vom 11.08.2025 (Beilage A zu OZ 6).

Die gegenständliche Entscheidung wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verkündet und von der belangten Behörde wurde mit Schriftsatz vom 09.09.2025 um Ausfertigung der Entscheidung im vollen Umfang ersucht.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer brachte am 06.06.2025 einen Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts) bei der belangten Behörde ein.

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Vor der Antragstellung lebte er ca 2,5 bis 3 Jahre in Thailand und ist nach dem Ende einer Beziehung mit seiner Lebensgefährtin nach Österreich zurückgekehrt.

Der Beschwerdeführer ist vermögens- und wohnungslos und er wechselt regelmäßig seinen Schlafplatz. Er kann abwechselnd bei seiner Schwester, seiner Nichte und seinem Neffen nächtigen. Er kommt jeweils am Abend zu seinen Verwandten und verbringt dort nur die Nacht auf dem Sofa. Er versorgt sich immer selbst. Notwendige Hygieneartikel (Rasierer, usw) nimmt er immer selbst mit. Er kann sich bei den jeweiligen Schlafplätzen duschen, aber die dafür notwendigen Artikel hat er selbst dabei. Der Beschwerdeführer hat insbesondere wegen einer Diabetes mellitus-Erkrankung und auch mit seinem Magen gesundheitliche Probleme. Aus diesem Grund ernährt er sich meistens von weichen Keksen, die er gut schlucken kann. Bei seinen Verwandten isst er nie mit und auch seinen Kaffee und seine Milch kauft er sich immer selbst. Den Tag verbringt der Beschwerdeführer damit, dass er herumspaziert und sich gelegentlich einen Kaffee kauft. Von seinen Verwandten erhält er über die Nächtigungsmöglichkeit hinaus keine weitere Unterstützung. Seine Schwester wäscht ihm lediglich gelegentlich seine wenigen Kleidungsstücke mit.

III.Beweiswürdigung:

Die wesentlichen Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere den vom Beschwerdeführer mit der Antragstellung vorgelegten Urkunden.

Die Feststellungen zu den wechselnden Schlafplätzen des Beschwerdeführers bei seiner Schwester, seiner Nichte und seinem Neffen stützen sich auf die insoweit übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Schwester. Ebenso übereinstimmend haben die beiden angegeben, dass der Beschwerdeführer bei dem jeweiligen Familienmitglied, bei welchem er nächtigt, nicht mitisst und lediglich die Nacht auf dem Sofa verbringt. Übereinstimmend waren auch die Angaben zur Verpflegung des Beschwerdeführers und seinem Aufenthalt untertags.

Die Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen stützen sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen öffentlichen Verhandlung.

IV.Rechtslage:

Die wesentlichen Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010, idF LGBl Nr 16/2025, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) In einer Notlage befindet sich, wer

a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder

b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.

(2) Alleinstehend ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.

(3) […]

(4) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.

(5) Wohngemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen ohne wirtschaftliche Verbindungen oder familienähnliche Beziehungen, die in einer Wohnung, einem Haus oder einer sonstigen Einrichtung gemeinsam leben, jedoch nicht gemeinsam wirtschaften, wobei für jede dieser Personen oder für mehrere dieser Personen gemeinsam jeweils ein persönlicher Wohnbereich zur Verfügung stehen muss und Räume, wie Küche, Bad, WC und dergleichen, gemeinsam benützt werden können. Der Eigenschaft einer Gemeinschaft von Personen insgesamt als Wohngemeinschaft steht nicht entgegen, wenn bestimmte darin lebende Personen für sich eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

[…]

§ 5

Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes

(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).

(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:

a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;

b)[…]

c) für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird75 v.H.;

d) für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter

die lit. c fällt, leben56,25 v.H.;

e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,

1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H.,

2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H.,

[…]“

V.Erwägungen:

Mit dem verfahrensgegenständlichen Rechtsmittel wendet sich der Beschwerdeführer gegen den von der belangten Behörde bei der Berechnung seines Mindestsicherungsanspruchs herangezogenen Richtsatz. Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, dass auf ihn der Richtsatz für volljährige Alleinstehende (§ 5 Abs 2 lit a TMSG) in Höhe von 75 vH heranzuziehen sei, und nicht der von der belangten Behörde herangezogene verminderte Richtsatz in Höhe von 56,25 vH.

Im beschwerdegegenständlichen Bescheid wurde von der belangten Behörde in der Begründung hinsichtlich des herangezogenen Richtsatzes auf die angehängte Berechnung verwiesen und den Bewertungsbögen für Juni und Juli 2025 ist zu entnehmen, dass der Richtsatz von Euro 680,07 (Vollj. in Wohngem. lebend) herangezogen wurde. Darüber hinaus enthält der beschwerdegegenständliche Bescheid keine Begründung betreffend den bei der Berechnung herangezogenen Richtsatz. Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass es sich bei der Mindestsicherung um eine antragsgebundene Leistung handelt, weshalb der Spruch erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung besteht. In weiterer Folge wurden im angefochtenen Bescheid lediglich die verba legalia wiedergegeben.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer seit seiner Rückkehr nach Österreich ohne festen Wohnsitz ist und abwechselnd bei seiner Schwester, seiner Nichte und seinem Neffen nächtigt.

Zwischen dem Beschwerdeführer und den Personen, bei welchen er nächtigt, liegt jedenfalls eine familienähnliche Beziehung vor. Es handelt sich bei der Schwester, der Nichte und dem Neffen um Familienangehörige des Beschwerdeführers. Es war daher zu prüfen, ob gegebenenfalls eine Bedarfsgemeinschaft im Sinn des § 2 Abs 4 TMSG vorliegt oder ob der Beschwerdeführer als Alleinstehender nach dem TMSG anzusehen ist.

Zur Wohngemeinschaft ist auszuführen, dass es sich dabei gemäß § 2 Abs 5 TMSG um eine Gemeinschaft von Personen ohne wirtschaftliche Verbindung oder familienähnliche Beziehungen, die in einer Wohnung, einem Haus oder einer sonstigen Einrichtung gemeinsam leben, jedoch nicht gemeinsam wirtschaften, wobei für jede dieser Personen oder für mehrere dieser Personen gemeinsam jedenfalls ein persönlicher Wohnbereich zur Verfügung stehen muss und Räume, wie Küche, Bad, WC und dergleichen gemeinsam benützt werden können. Der Eigenschaft einer Gemeinschaft von Personen insgesamt als Wohngemeinschaft steht nicht entgegen, wenn bestimmte darin lebende Personen für sich eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

Aufgrund der familiären Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und den Personen, bei welchen er nächtigt, hat das erkennende Gericht geprüft, ob der Beschwerdeführer alleinstehend im Sinn des § 2 Abs 2 TMSG ist, oder ob von einer Bedarfsgemeinschaft im Sinn des § 2 Abs 4 TMSG vorliegt.

Alleinstehend im Sinn des § 2 Abs 2 TMSG ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.

Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 4 TMSG ist eine Bedarfsgemeinschaft eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen musst, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.

Die Erläuternden Bemerkungen zur entsprechenden Novelle des TMSG, LGBl Nr 52/2017, 16.G.P, führen dazu aus wie folgt:

„Zu Ziffer 1 (§ 2 Abs 4 bis 7):

Von der Legaldefinition des Alleinstehenden sind künftig nur mehr jene Personen umfasst, die weder in einer Bedarfsgemeinschaft (vgl Abs 6) noch in einer Wohngemeinschafft (vgl Abs 7) leben (Abs 4).

[…]

Neu aufgenommen wird die Legaldefinition der Bedarfsgemeinschaft. Darunter ist eine Gemeinschaft von Personen zu verstehen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften und zwischen denen eine Beziehung bestehen muss, die eine wechselseitige Unterstützung in einem familiären Zusammenhalt annehmen lässt (zB Ehepaare, Personen, die in einer Lebensgemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft leben oder Familien). Hinweise für das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft können in etwa gemeinsame Kinder im Haushalt, eine gemeinsame Kontoführung, ein gemeinsamer Einkauf oder dergleichen sein.“

Zur Annahme einer Bedarfsgemeinschaft müssen sohin einerseits das Kriterium des „Lebens in einem gemeinsamen Haushalt“ und andererseits das Kriterium des „Wirtschaftens in einem gemeinsamen Haushalt“ kumulativ erfüllt sein. Darüber hinaus müssen zwischen den in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden wirtschaftenden Personen ein gewisses Naheverhältnis im Sinne einer wechselseitigen Unterstützung in einem familiären Zusammenhalt bestehen.

Zur Frage, wann ein „gemeinsamer Haushalt“ vorliegt, hat der VwGH in seinen Erkenntnissen vom 23.10.2012, 2012/10/0020 bzw vom 11.08.2017, Ra 2016/10/0092 zum niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetz ausgeführt wie folgt:

„Nach dem Willen des Gesetzgebers liegt also ein „gemeinsamer Haushalt“ vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Ein gemeinsamer Haushalt in diesem Sinn liegt entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht bereits dann vor, wenn ein Teil einer Wohneinheit (unter-)vermietet wird. Es kommt vielmehr darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen wäre etwa dann gegeben, wenn der (Unter-)Mieter auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie Küche, Badezimmer oder Waschmaschine mitbenützt. Weist der (unter-)gemietete Bereich einer Wohneinheit also etwa keine eigenen Einrichtungen zum Kochen, zur Körperreinigung und Waschen der Wäsche auf, so wird das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft anzunehmen sein, wenn der Hilfesuchende nicht nachweist, diese Bedürfnisse außerhalb der Wohneinheit zu befriedigen.“

Das durchgeführte Beweisverfahren hat – wie bereits ausgeführt – hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer abwechselnd bei Verwandten nächtigt. Er kann bei seiner Schwester, seiner Nichte und seinem Neffen einen Schlafplatz auf dem Sofa nutzen. Wenn er dort nächtigt, wird er nicht in den Familienverband integriert und versorgt sich selbst. Er bringt seine Nahrungsmittel selbst mit. Er kann dort zwar duschen, verwendet aber seine eigenen Hygieneartikel und seine wenigen Wäschestücke werden nur gelegentlich von seiner Schwester mitgewaschen.

Im Sinn der Definition des TMSG sowie der angeführten Judikatur des VwGH liegt damit nach Ansicht des LVwG in gegenständlichen Fall gerade noch kein Wirtschaften im gemeinsamen Haushalt vor, denn auch die Voraussetzungen der wechselseitigen Unterstützung in einem familiären Zusammenhang fehlen.

Im Ergebnis ist der Beschwerdeführer somit alleinstehend im Sinn des § 2 Abs 2 TMSG und es ist bei der Berechnung des Anspruchs der Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG für Alleinstehende heranzuziehen.

Aus alledem ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer gemäß §§ 5 und 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 idF LGBl Nr 80/2024, für den einen Zeitraum 06.06.2025 (ab Antragstellung) bis 30.06.2025 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 743,25 und für den Zeitraum 01.07.2025 bis 31.07.2025 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Höhe von Euro 906,76 zu gewähren ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In gegenständlichem Fall war die Frage zu klären, welcher Richtsatz bei der Berechnung des Mindestsicherungsanspruchs des Beschwerdeführers heranzuziehen ist. Diese Frage konnte anhand der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelöst werden. Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine einzelfallbezogene Beurteilung im Rahmen der Beweiswürdigung – wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist – ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH außerdem grundsätzlich nicht revisibel ist.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Keplinger

(Richterin)

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