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LVwG-2025/40/1328-4•LVwG T LVwG-2025/40/1328-4
LVwG-2025/40/1328-4Landesverwaltungsgericht09.10.2025
entschiedene Sache
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde der AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.04.2025, Zl ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in einer Angelegenheit nach der TBO 2022,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Hinsichtlich der Vorgeschichte wird auf das rechtskräftige Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.04.2025, LVwG-2025/48/0052-3, verwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.04.2025, Zl ***, wurde das am 15.05.2024, eingereichte Bauansuchen „Änderungsansuchen zum Baubescheid vom 29.06.2020, AZ: *** – Nichtausführung der vier Wohneinheiten im landwirtschaftlichen Teil sowie Ansuchen um Bewilligung gemäß § 28 Abs 1 lit e Begründung von Wohnungseigentum „auf Gst Nr **1, KG Y, EZ ****, gemäß § 34 Abs 4 iVm Abs 3 der TBO 2022 abgewiesen.
Weiters wurde festgestellt, dass die Baubewilligung für das mit Baubescheid vom 29.06.2020, AZ: ***, bewillige Vorhaben erloschen ist.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass ein von der belangten Behörde angenommenes Erlöschen der Baubewilligung und zwar im Umfang der gesamten Berechtigung nur nach den Bestimmungen des § 35 Abs 1 lit a oder b TBO möglich sei. Gegenständlich habe die Beschwerdeführerin aufgrund der am 29.06.2020 erteilten Baubewilligung zu AZ ***, beginnend mit Juli 2020 unter anderem mit diversen baulichen Maßnahmen gemäß hiermit vorgelegten Rechnungen begonnen und diese auch ausgeführt bzw fertiggestellt. Ein Großteil der von der Beschwerdeführerin ausgeführten Baumaßnahmen sei in den Corona Zeitraum gefallen, wobei sich die faktische Umsetzung verzögert habe, was auch zur begehrten und bewilligten Verlängerung der Baubewilligung geführt habe. Letztlich sei auch in diesem Corona Zeitraum die Entscheidung getroffen worden, den baubehördlich bewilligten Einbau von vier Appartements in zwei Ebenen mit der Erschließungsrampe im landwirtschaftlichen Teil des Gebäudes nicht auszuführen, sowie nach Beendigung aller anderen baulich bewilligten Maßnahmen auf der Bestandsliegenschaft Wohnungseigentum zu begründen. Darauf sei der Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.04.2024, verbessert mit Eingabe vom 15.05.2024 unter entsprechender Planvorlagen gerichtet. Der ursprüngliche Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.04.2024 sei nach Erteilung eines mündlichen Verbesserungsauftrages am 15.05.2024 zur Vorlage eines ergänzten Bauansuchens mit entsprechenden Planunterlagen, aus denen die bereits umgesetzten Baumaßnahmen ersichtlich seien, ergänzt und zugleich mitgeteilt worden, dass ein Teil der baubewilligten Maßnahmen gemäß Baubewilligungsbescheid vom 29.06.2020, nämlich der Ein/Ausbau von vier Wohneinheiten im landwirtschaftlichen Teil (ein Bau von vier Appartements in zwei Ebenen mit Erschließungsrampe im landwirtschaftlichen Teil des Gebäudes – Ober und Dachgeschoß – nicht ausgeführt worden sei, also ein Minus zu den baurechtlich bewilligten Möglichkeiten der belangten Behörde bekanntgegeben. Dieser Antrag sei in der rechtlichen Beurteilung daher auch nicht als Änderungsansuchen zum Baubescheid vom 29.06.2020 zu beurteilen, sondern als eigenes Bauansuchen aufgrund der seit 01.01.2023 in Geltung stehenden gesetzlichen Bestimmung des § 28 Abs 1 lit e TBO 2022. In jenem Teilbereich, also im Rahmen der mitgeteilten Nichtausführung des Einbaus von vier Wohneinheiten im landwirtschaftlichen Teil gemäß Baubescheid der belangten Behörde vom 29.06.2020, könne die Rechtsauffassung der belangten Behörde geteilt werden, dass durch die Nichtausführung innerhalb der Fristen des § 35 Abs 1 TBO die Baubewilligung in diesem Teilbereich erloschen sei. Nicht jedoch erloschen sein könne die Baubewilligung im Bereich jener baulichen Maßnahmen, welche gemäß dem Baubewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 29.06.2020 auch tatsächlich und nachweislich innerhalb der Fristen des § 35 Abs 1 TBO 2022 ausgeführt und umgesetzt worden seien. Davon gehe die belangte Behörde ja selbst auch aus. Für den Fall, das nur ein Teil der Baubewilligung durch Umsetzung der bewilligten Baumaßnahmen konsumiert werde, ein weiterer Teil jedoch nicht, der nichtkonsumierte Teil der rechtskräftig erteilten Baubewilligung nicht neuerlich Grund und Anlass für die Abhaltung eines Bauverfahrens gemäß § 28f TBO 2022 darstellen könne. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Feststellung, dass die Baubewilligung für das gesamte mit Baubescheid vom 29.06.2020 bewilligte Bauvorhaben erloschen sei, sei daher zumindest im aufgezeigten Teilbereich rechtswidrig und daher zu beheben. Aber auch die Abweisung des am 15.05.2024 eingereichten Bauansuchens erweise sich als rechtlich verfehlt. Argumentiert werde die Abweisung mit fehlenden Raumordnungsrechtlichen Voraussetzungen, sowie der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (gemeint offenkundig LVwG-2025/48/0052-3).
Bereits die nicht exakte Darlegung im Spruch auf welche detailliert zu benennende Gesetzesstelle sich die Abweisung gründe, mache die angefochtene Entscheidung unüberprüfbar und bewirke die Rechtswidrigkeit des Bescheides. Das gegenständliche Bauansuchen habe keine Antragstellung zur Bewilligung von und/oder für bauliche Maßnahmen erforderliche Genehmigungsvoraussetzungen zu Grunde liegen, da es zu keinen Baumaßnahmen, welcher Art auch immer kommt/kommen sollte, nachdem zum Zeitpunkt der Antragstellung die für diese erforderlichen baulichen Maßnahmen gemäß Baubescheid vom 29.0.2020, soweit sie ausgeführt wurden, abgeschlossen waren. Ebenso wenig seien mit der gegenständlichen Antragstellung um Erteilung der Bewilligung nach § 28 Abs 1 lit e TBO 2022 Änderungen/Festlegungen von Raumordnungs-, Flächenwidmungs- und/oder Bebauungsplänen erforderlich geworden und/oder seien solche von der Beschwerdeführerin geltend gemacht worden, auch die ob der Liegenschaft EZ **** KG Y bestehende Widmung, werde mit diesem Bauansuchen nicht angetastet.
Die Wohnungseigentumsbegründung zur touristischen Nutzung sei nicht gleichzusetzen mit einer unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung, wie dies offenkundig von der belangten Behörde vorgenommen werde. Die Beschwerdeführerin habe allen gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragen Baubewilligung entsprochen und mit Vorlage aller Verträge, einschließlich des Betreibervertrages und des angewiesenen Verzichts der einzelnen Wohnungseigentümer auf jedweder, über den üblichen Inhalt gastgewerblicher Beherbergungsverträge hinausgehender Verfügungs- und/oder Nutzungsrechte und damit freiwilligen Einschränkungen der eigenen Eigentumsrechte, die vom Gesetz geforderte Glaubhaftmachung klar und unmissverständlich nachgewiesen. Es sei einer Gemeinde nicht gestattet, Bewilligungserteilungen vom Abschluss derartiger Raumordnungsverträge abhängig zu machen.
II.Sachverhalt:
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.04.2025, Zl LVwG-2025/48/0052-3, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.04.2024, verbessert und geändert mit Einreichung vom 15.05.2024 zur Abänderung des nichtausgeführten Bauvorhabens laut Baubewilligungsbescheid vom 29.06.2020, Zl ***, und ein Bau von vier Appartements mit Erschließungsrampe im landwirtschaftlichen Teil des Gebäudes aufgrund der Einreichpläne des Architekten CC, Projektnummer ***, mit den Plan Nr: *** und *** bis *** als integrale Bestandteile abgewiesen.
Die dagegen seitens der nunmehrigen Beschwerdeführerin erhobene Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2025, Ra 2025/06/0159-5, zurückgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Beschluss im Wesentlichen festgehalten, dass tragende Begründung für die Abweisung des Abänderungsantrages der Revisionswerberin durch das LVwG der Umstand sei, dass die dem Abänderungsantrag zu Grunde liegende Baubewilligung vom 29.06.2020 – trotz einmaliger Verlängerung der Frist für den Baubeginn um zwei Jahre im Mai 2022 – gemäß § 35 Abs 1 lit b TBO 2022 bereits erloschen sei und eine bereits erloschene Baubewilligung nicht abgeändert werden könne. Dem sei die Revisionswerberin nicht entgegengetreten.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.04.2025, Zl ***, wird spruchgemäß das am 15.05.2024 eingereichte Bauansuchen „Änderungsansuchen zum Baubescheid vom 29.06.2020, AZ: *** – Nichtausführung der vier Wohneinheiten im landwirtschaftlichen Teil, sowie Ansuchen um Bewilligung gemäß § 28 Abs 1 lit e, Begründung von Wohnungseigentum“, auf Gst **1, KG Y, EZ ****, gemäß § 34 Abs 4 iVm Abs 3 der Tiroler Bauordnung 2022 abgewiesen.
Weiters wird festgestellt, dass die Baubewilligung für das mit Baubescheid vom 29.06.2020, AZ: ***, bewilligte Vorhaben erloschen ist.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich in unzweifelhafter Weise aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, 2025/48/0052 und der bekämpften Entscheidung des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.04.2025.
Bereits aufgrund der Aktenlage steht fest, dass über den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 04.04.2024 bzw verbessert und geändert mit Einreichung vom 15.05.2024 rechtskräftig entschieden wurde. Der nunmehr angefochtene Bescheid spricht erneut über diesen Antrag vom 04.04.2024 bzw geändert am 15.05.2024 ab.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 33/2013 lautet:
„Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68. (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
(2) Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, als auch in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde aufgehoben oder abgeändert werden.
(3) Andere Bescheide kann die Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat, oder die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im öffentlichen Interesse insoweit abändern, als dies zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich ist. In allen Fällen hat die Behörde mit möglichster Schonung erworbener Rechte vorzugehen.
(4) Außerdem können Bescheide von Amts wegen in Ausübung des Aufsichtsrechtes von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde als nichtig erklärt werden, wenn der Bescheid
1. von einer unzuständigen Behörde oder von einer nicht richtig zusammengesetzten Kollegialbehörde erlassen wurde,
2. einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen würde,
3. tatsächlich undurchführbar ist oder
4. an einem durch gesetzliche Vorschrift ausdrücklich mit Nichtigkeit bedrohten Fehler leidet.
(5) Nach Ablauf von drei Jahren nach dem in § 63 Abs. 5 bezeichneten Zeitpunkt ist eine Nichtigerklärung aus den Gründen des Abs. 4 Z 1 nicht mehr zulässig.
(6) Die der Behörde in den Verwaltungsvorschriften eingeräumten Befugnisse zur Zurücknahme oder Einschränkung einer Berechtigung außerhalb eines Berufungsverfahrens bleiben unberührt.
(7) Auf die Ausübung des der Behörde gemäß den Abs. 2 bis 4 zustehenden Abänderungs- und Behebungsrechts steht niemandem ein Anspruch zu. Mutwillige Aufsichtsbeschwerden und Abänderungsanträge sind nach § 35 zu ahnden.
V.Erwägungen:
Gegenstand des Spruches des angefochtenen Bescheides ist der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 15.05.2024 „Änderungsansuchen zum Baubescheid vom 29.06.2020, AZ: *** – Nichtausführung der vier Wohneinheiten im landwirtschaftlichen Teil, sowie Ansuchen und Bewilligung gemäß § 28 Abs 1 lit e Begründung von Wohnungseigentum“ auf Gst Nr **1 KG Y.
Aufgrund einer Säumnisbeschwerde der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.04.2025, LVwG-2025/48/0052-3 über den Antrag vom 04.04.2024, verbessert und geändert mit Einreichung vom 15.05.2024 zur Abänderung des nichtausgeführten Bauvorhabens laut Baubewilligungsbescheid vom 29.06.2020, Zl ***, und ein Bau von vier Appartements mit Erschließungsrampe im landwirtschaftlichen Teil des Gebäudes aufgrund der Einreichpläne des Architekten CC, Projektnummer *** mit den Plan Nr *** und *** – ***, als integrale Bestandteile abgewiesen. Die dagegen erhobene Revision der nunmehrigen Beschwerdeführerin wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2025, Ra 2025/06/0159-5 zurückgewiesen.
Damit liegt eine rechtskräftige Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes über den Antrag der Beschwerdeführerin vom 04.04.2024, verbessert und geändert mit Einreichung vom 15.05.2024 vor.
Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, ob es zulässig war, dass die belangte Behörde wenige Tage nach Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol einen neuerlichen Bescheid erlassen hat – konkret somit die Frage der materiellen Rechtskraft.
Der Begriff „materielle Rechtskraft“ ist kein Rechtsbegriff, sondern ein rechtswissenschaftlicher Sammelbegriff, mit dem jedenfalls die „Unabänderlichkeit“ und die „Unwiederholbarkeit“ des Bescheides bezeichnet werden. In diesem Sinne wird der Begriff der „materiellen Rechtskraft“ auch in der Judikatur des VwGH verwendet. Für den Gerichtshof bedeutet die Rechtskraft eines Bescheides „in materieller Hinsicht die Bindung an den einmal erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheid“, also die mit dem Bescheid verbundene Bindungswirkung für die Behörden und die Parteien, und zwar nicht nur hinsichtlich der normativen Aussagen, sondern auch hinsichtlich der Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit. Der Gerichtshof übersieht aber nicht, dass die „sogenannte materielle Rechtskraft“ ein „von der Lehre entwickelter Begriff“ ist, der in der österreichischen Gesetzessprache nicht vorkommt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.3.2018, rdb.at) Rz 13 mwN).
Unter Unwiederholbarkeit des Bescheides („ne bis de eadem re sit actio“, „ne bis in idem“) ist das Verbot zu verstehen, in der durch den Bescheid erledigten Sache, solange der Bescheid aufrecht ist, noch einmal ein Verfahren durchzuführen und neuerlich eine (weitere) Entscheidung zu fällen, gleichgültig, ob mit dieser der Vorbescheid bestätigt, abgeändert oder aufgehoben wird. Wurde über einen bestimmten Sachverhalt bescheidmäßig abgesprochen, kann bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen keine weitere Entscheidung in dieser Sache (wie gesagt nicht einmal eine gleichlautende, „bestätigende“) ergehen. Sie wäre inhaltlich rechtswidrig und würde das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen. Sie derogiert dem abgeänderten (aufgehobenen, bestätigten) Bescheid und ist gem § 69 Abs 1 Z 4 AVG ein Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.3.2018, rdb.at) Rz 20 mwN).
Die Unabänderlichkeit ist – so der VwGH – „das bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung“. Sie verbietet, dass ein Bescheid von der Behörde, die ihn erlassen hat, oder von einer anderen, zB der Oberbehörde, von Amts wegen abgeändert wird. Die bescheiderlassende Behörde ist – wie auch jede andere – an den Bescheid gebunden, sie darf ihn nicht ändern, dh auch nicht aufheben, widerrufen oder für nichtig erklären, außer sie ist durch eine spezielle gesetzliche Ermächtigung (wie zB durch § 68 Abs 2 bis 4, § 69 Abs 3 und § 70 Abs 1 AVG) ausdrücklich dazu befugt. Eine Abänderung und damit Durchbrechung der materiellen Rechtskraft eines Bescheides kann auch dadurch erfolgen, dass nicht der Bescheid selbst geändert wird, sondern in derselben Sache ein neuer (ergänzender) Bescheid ergeht, durch den sich die Rechtslage in Bezug auf die „entschiedene Sache“ für die Partei ändert (näher dazu Leeb, Änderung 111, 131 f; zum „additiven“ oder „überlagernden“ Effekt des Zusatzbescheides vgl auch Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen 282 f; Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.3.2018, rdb.at) Rz 16). Eine solche Durchbrechung der Rechtskraft ist allerdings nur im Rahmen des AVG (§ 68 und § 69) bzw einer entsprechenden materiellen Regelung (als „Prototyp“ einer solchen Regelung wird § 79 GewO angeführt) möglich und zulässig (vgl dazu Raschauer, Rechtskraftdurchbrechungen von Amts wegen im Verwaltungsverfahren, in: Holoubek/Lang (Hg): Rechtskraft im Verwaltungs- und Abgabeverfahren, Linde 2008). Das Tiroler Mindestsicherungsgesetz enthält in § 30 Abs 3 eine derartige Regelung.
Gegenstand der materiellen Rechtskraft ist immer der im Bescheid enthaltene Abspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar auf Grund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachverhalt zum Ausdruck kommt. Die Rechtskraftwirkung setzt jedoch voraus, dass Sachbegehren und Rechtsgrund des neuen Abspruches identisch sind mit dem Sachbegehren und dem Rechtsgrund des rechtskräftig entschiedenen Abspruches oder – anders ausgedrückt – dass Inhalt und Entstehungsgrund des rechtskräftig festgelegten Rechtsverhältnisses mit dem Inhalt und dem Entstehungsgrund des Rechtsverhältnisses, das der Behörde zur neuerlichen Festlegung vorgetragen wird, übereinstimmen. Nicht mehr liegt dieselbe Verwaltungssache vor, wenn es um einen anderen Sachverhalt, insbesondere auch um einen später entstandenen geht (nova producta) oder wenn derselbe Sachverhalt einer anderen Rechtsvorschrift unterstellt wird, insbesondere einer später erlassenen Rechtsvorschrift (vgl das hg Erkenntnis vom 21. Juni 1994, Zl 90/07/0097, mwN; vgl ferner das hg Erkenntnis vom 29. April 2005, Zl 2003/05/0172, mwN).
Die materielle Rechtskraft mit ihren Wirkungen der Unwiederholbarkeit und Unabänderlichkeit tritt dabei bereits mit Erlassung des Bescheides ein und nicht erst mit Ablauf der Rechtsmittelfrist. Ist der Bescheid durch Zustellung, Ausfolgung oder mündliche Verkündung rechtlich existent geworden, hat er die Sphäre der Behörde und ihre Ingerenzmöglichkeit verlassen und sich insofern verselbständigt. Die „entschiedene Sache“ ist für die Behörde erledigt. Sie kann von sich aus – sofern sie nicht nach Eintritt der Unanfechtbarkeit mit Berufung (ordentlichen Rechtsmitteln nach dem AVG) von der Möglichkeit gem § 68 Abs 2 bis 4 bzw nach Eintritt der formellen Rechtskraft von der Befugnis gem § 69 Abs 3 AVG Gebrauch macht – das Verfahren nicht noch einmal aufnehmen und eine neue Entscheidung in derselben Sache treffen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 (Stand 1.3.2018, rdb.at) Rz 18 und 21 mwN).
Im konkreten Fall steht sohin unzweifelhaft fest, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol bereits mit Erkenntnis vom 15.04.2025, LVwG-2025/48/0052-3 über den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 04.04.2024 verbessert und geändert mit Einreichung vom 15.05.2024, rechtkräftig entschieden hat. Spruchgemäß entscheidet die belangte Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid vom 30.04.2025, Zl ***, erneut über das am 15.05.2024 eingereichte Bauansuchen und sohin über eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache.
Dass der Antrag vom 04.04.2024 bzw 15.05.2024 durch die Beschwerdeführerin geändert worden wäre, wird von dieser im Rahmen der Beschwerde nicht vorgebracht und ist aufgrund der Aktenlage auch nicht ersichtlich, dass dieser Antrag geändert worden wäre. Es steht daher zweifelsfrei fest, dass die belangte Behörde neuerlich über eine bereits rechtkräftig entschiedene Sache entschieden hat. Aufgrund der Identität der Sache des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.05.2024, LVwG-2025/48/0052-3 und des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Y vom 30.04.2025, Zl ***, erweist sich die angefochtene Entscheidung als inhaltlich rechtswidrig und war daher ersatzlos zu beheben, ohne dass auf das weitere inhaltliche Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen war.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Piccolroaz
(Richter)
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