LVwG T LVwG-2025/44/1949-6

LVwG-2025/44/1949-6Landesverwaltungsgericht08.10.2025

Regest

Auskunftspflicht<br/>jährliche Erhebungen der Verkehrslistungen der Allgemeinen Luftfahrt<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/44/1949-6

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.44.1949.6

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.07.2025, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:

a)Im angefochtenen Spruch hat die als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z 1 VStG) wie folgt zu lauten:

„Tatzeit:Ablauf des 04.02.2025

Tatort:Adresse 2, **** Y

Tathandlung:Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ hat den Luftfahrzeughalter AA mit E-Mail vom 20.01.2025, Zahl ***, gemäß § 7 Abs 2 der Zivilluftfahrt-Statistikverordnung unter ausdrücklichem Hinweis auf die gesetzliche Auskunftspflicht aufgefordert, die gemäß § 3 Abs 3 der Zivilluftfahrt-Statistikverordnung zu erhebenden Informationen betreffend seines Zivilluftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** für den Berichtszeitraum 2024 bis spätestens 04.02.2025 mittels Online-Meldung oder alternativ mittels Fragebogen in Papierform der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ bekannt zu geben. Bis zum Ablauf des 04.02.2025 hat es AA unterlassen, diese angefragte Auskunft zu erteilen.“

b)Im angefochtenen Spruch ist bei den verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) anstelle des § 3 Abs 1 lit c der § 4 lit c der Zivilluftfahrt-Statistikverordnung anzuführen.

2. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 44,- zu leisten.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Dem Beschwerdeführer wird im angefochtenen Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:25.02.2025

Ort:**** Y, Adresse 2

Sie haben als gemäß § 4 Abs. 1 lit. c Zivilluftfahrt-Statistikverordnung, BGBl. Nr. 538/1976, auskunftspflichtige/r Halter/in des im Zeitpunkt der Erhebungen im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeuges mit dem Kennzeichen *** die Formblätter für die Erhebungen bei der jährlichen Erhebung gemäß § 3 Abs. 3 Zivilluftfahrt-Statistikverordnung idgF der Verkehrsleistungen der Allgemeinen Luftfahrt nicht innerhalb der von der Bundesanstalt Statistik Österreich (vormals Österreichisches Statistisches Zentralamt), **** Y, Adresse 2, festgesetzten Frist bis zum 04.02.2025 unmittelbar an diese eingesandt (§ 7 Abs. 2 leg. cit.), da bis zumindest 27.03.2025 keine derartigen Formblätter bei der Bundesanstalt Statistik Österreich eingelangt sind und haben damit der Auskunftspflicht über jene Daten, die Erhebungsmerkmal(e) der angeordneten statistischen Erhebung sind, nicht entsprochen und sind dadurch der Mitwirkungspflicht gemäß § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. Nr. 163/1999 idF BGBl. I Nr. 205/2021, nicht nachgekommen.“

Er habe dadurch gegen § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 iVm § 3 Abs 3 und § 3 Abs 1 lit c (gemeint wohl § 4 lit c) sowie § 7 Abs 2 Zivilluftfahrt-Statistikverordnung verstoßen und sei gemäß § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz mit einer Geldstrafe in Höhe von € 220,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 9 Stunden) zu bestrafen. Zusätzlich habe er gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von € 22,- zu tragen.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich folgende fristgerechte Beschwerde vom 04.08.2025:

„1.Der Tatvorwurf ist nicht ausreichend konkretisiert. Dem angefochtenen Erkenntnis ist nicht zu entnehmen, welche Daten der Beschwerdeführer hätte liefern sollen. Schon mangels Konkretisierung des Tatvorwurfs kann die Strafverfügung nicht bestehen.

2. Es wurden dem Beschuldigten nie irgendwelche Formblätter zur Verfügung gestellt, sondern lediglich ein link für eine Meldung auf elektronischem Weg. Es ist nicht zumutbar, jedes Jahr wieder nachzuforschen mit welchem Passwort Zugang zu der elektronischen Plattform erreicht werden kann. Auch ist die Nichtübermittlung irgendwelcher Formblätter nicht strafbar, somit ist der Schuldvorwurf verfehlt.

3. Die behauptete Verpflichtung zur Auskunft betrifft ein im Privateigentum stehendes und ausschließlich privat genutztes Luftfahrzeug. Damit stellt die Forderung nach Auskunft einen in keiner Weise notwendigen, zur Erreichung eines wie immer behaupteten Zwecks geeigneten und verhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz und insbesondere Schutz des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK dar. Es geht niemandem etwas an, wie viele Flugstunden ich oder sonstwer auf meinem privaten Luftfahrzeug fliegt, wie viele Landungen ich mache und wie viel davon jeweils im In- und Ausland. Soweit die Statistik Austria in diesem Zusammenhang vorgibt, die Daten zwecks Infrastrukturplanung zu benötigen, so ist dies ein haltloser Vorwand, da Infrastrukturplanungen im Zusammenhang mit der gewerblichen Luftfahrt, insbesondere dem Linienflugverkehr, erforderlich sein mögen, nicht jedoch im Zusammenhang mit privaten Luftfahrzeugen, die ausschließlich im Sichtflug bewegt werden. Hinzu kommt, dass die von privaten Luftfahrzeughaltern geforderten Daten in keinem Fall zur Infrastrukturplanung notwendig sind, weil Daten über Flugbewegungen auf Flugplätzen ohnehin von den Flugplatzhaltern zu melden sind und damit für statistische Zwecke zur Verfügung stehen. Von niemandem kann verlangt werden, Auskunft zu geben, wann, wo und wie viel er mit seinem privaten PKW fährt, obwohl dies zur Infrastrukturplanung durchaus näherliegend zu sein scheint als bei privaten Luftfahrzeugen. Eine Ungleichbehandlung von Luftfahrzeugen gegenüber anderen privaten Verkehrsmitteln ist gleichheitswidrig. Eine Verpflichtung zur Meldung der geforderten Daten ist daher verfassungswidrig.“

Am 01.10.2025 hat das Landesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat erklärt, die Aufforderung zur Auskunftserteilung am 20.01.2025 per E-Mail erhalten zu haben und, dass er sich der gesetzlichen Auskunftspflicht bewusst war. Allerdings bestreitet er die Rechtmäßigkeit der Auskunftspflicht.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in **** X und ist zumindest seit dem 01.01.2024 einer von zwei Haltern des im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeuges mit dem Kennzeichen ***.

Mit E-Mail vom 20.01.2025 hat die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Statistik Austria) den Beschwerdeführer unter ausdrücklichem Hinweis auf die gesetzliche Auskunftspflicht aufgefordert, für die Erstellung der Statistik der Zivilluftfahrt auf Basis des Zivilluftfahrt-Statistikgesetztes und der Zivilluftfahrt-Statistikverordnung bis spätestens 04.02.2025 einen Webfragebogen für sein Luftfahrzeug für den Berichtszeitraum 2024 auszufüllen. Dafür hat sie ihm Zugangsdaten für die Online-Meldung bekanntgegeben und die Möglichkeit eingeräumt, das dafür notwendige (bereits angelegte) Passwort zu erneuern. Alternativ wurde ihm die Möglichkeit gegeben, seiner Meldepflicht in Papierform nachzukommen und die dafür notwendigen Formulare per E-Mail oder telefonisch anzufordern.

Der Beschwerdeführer hat das E-Mail am 20.01.2025 erhalten und war sich auch der gesetzlichen Auskunftspflicht bewusst. Dennoch hat er es bis zum Ablauf des 04.02.2025 unterlassen, die angefragten Daten bei der Statistik Austria zu melden.

Mit E-Mail vom 27.01.2025 hat die Statistik Austria den Beschwerdeführer an die Frist des 04.02.2025 erinnert. Mit E-Mail vom 11.02.2025 und RSb-Brief vom 25.02.2025 hat sie ihm mitgeteilt, dass seine Meldung zur Zivilluftfahrterhebung für den Berichtszeitraum 2024 am 04.02.2025 fällig war, dass diese Meldung noch nicht eingelangt ist und, dass ihm eine Frist von einer Woche gesetzt wird, um die ausständigen Daten nachzureichen.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 01.10.2025 vor dem Landesverwaltungsgericht erklärt, dass er die E-Mailaufforderung der Statistik Austria am 20.01.2025 erhalten hat und in Kenntnis der gesetzlichen Auskunftspflicht war. Er bestreitet auch nicht, die Auskunft verweigert zu haben.

IV.Rechtslage:

Bundesstatistikgesetz 2000:

„Angeordnete Statistiken und Erhebungen

§ 4. (1) Die Organe der Bundesstatistik haben die Statistiken zu erstellen und die statistischen Erhebungen durchzuführen, die

(…)

2. durch Bundesgesetz oder

(…)

angeordnet sind.

(…)

Arten statistischer Erhebungen

§ 6. (1) Sofern in der Anordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 oder 2 nichts anderes bestimmt ist, können statistische Erhebungen bei Wahrung der für die jeweilige Statistik erforderlichen Qualitätsstandards, insbesondere der Grundsätze gemäß § 14 Abs. 1 sowie § 24, und unter Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes der Datenschutz-Grundverordnung durch Verordnung auf folgende Arten und in nachstehender Rangordnung beginnend mit Z 1 angeordnet werden:

(…)

10. Befragung der Auskunftspflichtigen.

(…)

Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen

§ 9. Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:

1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.

(…)

Verwaltungsübertretung

§ 66. (1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

(…)

Verwaltungsstrafbehörde

§ 67. Für Bestrafungen gemäß § 66 Abs. 1 ist in erster Instanz jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Sprengel der Mitwirkungs- oder Auskunftspflichtige seinen Hauptwohnsitz hat, bei Fehlen eines Hauptwohnsitzes der sonstige Wohnsitz. Trifft die Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften oder Unternehmungen, so ist für die örtliche Zuständigkeit deren Sitz maßgebend; bei Fehlen eines Sitzes der Ort, in dem hauptsächlich die Tätigkeit ausgeübt wird.“

Zivilluftfahrt-Statistikgesetz:

„§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über den Stand, die Entwicklung und die Leistungen der Zivilluftfahrt nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, durchzuführen.

(…)

§ 2. Gegenstand der Erhebungen sind:

a)die Verkehrs- und Transportleistungen im Bereiche des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs (§ 102 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) sowie der Allgemeinen Luftfahrt;

(…)

§ 3. Als Erhebungsmerkmale können erfragt werden:

(…)

(2) Bei den Erhebungen gemäß § 2 lit. a im Bereiche der Allgemeinen Luftfahrt:

a)die Flugbewegungen;

b)die Art und der Zweck der durchgeführten Flüge;

c)die Zahl der Flugstunden.

(…)

§ 4. Die Erhebungen nach § 2 sind hinsichtlich der Verkehrs- und Transportleistungen des Fluglinien- und Bedarfsverkehrs für jeden Flug, hinsichtlich der verbleibenden Erhebungsgegenstände als periodisch wiederkehrende durchzuführen.

§ 5. Der Bundesminister für Verkehr hat durch Verordnung Anordnungen zu treffen über:

a)den Erhebungsgegenstand;

b)die Erhebungsmerkmale im Rahmen der §§ 2 und 3;

c)den Berichtszeitraum und den Stichtag;

d)den Kreis der Auskunftspflichtigen;

e)die Form der Durchführung der Erhebungen.

§ 6. Zur Auskunftserteilung bei statistischen Erhebungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind verpflichtet:

(…)

e)die Halter österreichischer Zivilluftfahrzeuge (§ 13 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes) und Personen, die im Berichtszeitraum Halter eines im Luftfahrzeugregister (§ 16 des Luftfahrtgesetzes) gelöschten Zivilluftfahrzeuges waren;

(…)

Zivilluftfahrt-Statistikverordnung:

„§ 3. (…)

(3) Bei den jährlichen Erhebungen der Verkehrsleistungen der Allgemeinen Luftfahrt sind zu erfragen:

a)das Kennzeichen, die Luftfahrzeugtype und das Baujahr;

b)die Zahl der Flugstunden sowie die Zahl der Flugstunden im Ausland;

c)die Zahl der durchgeführten Landungen sowie die Zahl der Landungen im Ausland;

d)die Art und der Zweck der durchgeführten Flüge.

§ 4. Auskunftspflichtig sind:

(…)

c)bei Erhebungen gemäß § 3 Abs. 3 alle Halter von im Zeitpunkt der Erhebungen im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeugen; für Zivilluftfahrzeuge, die innerhalb des Berichtszeitraumes im Luftfahrzeugregister eingetragen waren, im Zeitpunkt der Erhebung jedoch nicht mehr eingetragen sind, sind die zuletzt im Luftfahrzeugregister eingetragen gewesenen Luftfahrzeughalter zur Auskunftserteilung verpflichtet.

§ 5. Die Erhebungen sind mittels Formblätter durchzuführen, die das Österreichische Statistische Zentralamt aufzulegen und den Auskunftspflichtigen zu übermitteln hat.

(…)

§ 7. (…)

(2) Die Formblätter der Erhebungen gemäß § 3 Abs. 3 sind vom Auskunftspflichtigen einmal jährlich innerhalb der vom Österreichischen Statistischen Zentralamt festgesetzten Fristen unmittelbar an dieses einzusenden.

(3) Der für die Erhebungen gemäß § 3 Abs. 3 maßgebliche Stichtag ist jeweils der 1. Jänner.“

V.Erwägungen:

Eingangs ist zur Frage des Tatortes und der Zuständigkeit der Behörde festzuhalten, dass die Auskunftspflicht gemäß § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 iVm § 7 Abs 2 Zivilluftfahrt-Statistikverordnung dann erfüllt wird, wenn der Auskunftspflichtige die Formblätter ausgefüllt und fristgerecht an die Statistik Austria einsendet. Erst mit dem Einlangen der Unterlagen kann davon gesprochen werden, dass über die gestellten Fragen Auskunft erteilt wurde. Erfüllungsort dieser Verpflichtung ist daher der Sitz der anfragenden Statistik Austria, der damit auch der Tatort der Unterlassung der gebotenen Auskunft ist. Daran ändert auch die Zuständigkeitsregelung des § 67 Bundesstatistikgesetz 2000 nichts, da diese Regelung getroffen wurde, um eine andernfalls zu erwartende Konzentration der Verwaltungsstrafverfahren beim Magistrat der Stadt Y zu vermeiden (vgl VwGH 26.06.2001, 2000/04/0138). Tatort ist somit der Sitz der Statistik Austria in Y, während die belangte Behörde gemäß § 67 Bundesstatistikgesetz 2000 als Wohnsitzbehörde örtlich zuständig ist.

In der Sache steht fest, dass der Beschwerdeführer als Halter eines im Luftfahrzeugregister eingetragenen Zivilluftfahrzeuges gemäß § 4 lit c Zivilluftfahrt-Statistikverordnung für das Berichtsjahr 2024 zur Auskunftserteilung gemäß § 3 Abs 3 Zivilluftfahrt-Statistikverordnung verpflichtet war, dass ihm von der Statistik Austria mit Schreiben vom 20.01.2025 gemäß § 5 Zivilluftfahrt-Statistikverordnung die notwendigen Formblätter für die Erhebungen zur Verfügung gestellt wurden und gemäß § 7 Abs 2 Zivilluftfahrt-Statistikverordnung unter Hinweis auf die gesetzliche Auskunftspflicht eine Frist zur Auskunftserteilung gesetzt wurde. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung am 20.01.2025 erhalten hat und seiner Auskunftspflicht nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist.

Der Beschwerdeführer wendet ein, dass im Strafverfahren unklar geblieben sei, welche Daten er zu liefern gehabt hätte (Beschwerdevorbringen Nr. 1). Dem ist entgegenzuhalten, dass sowohl das Aufforderungsschreiben der Statistik Austria vom 20.01.2025 als auch das angefochtene Straferkenntnis keine Zweifel offen lassen, dass der Beschwerdeführer als Zivilluftfahrzeughalter die für die Statistik der Zivilluftfahrt auf Basis der Zivilluftfahrt-Statistikverordnung erforderlichen Daten bekanntzugeben hatte. Dabei kann es sich nur um die Daten des im angefochtenen Straferkanntnis genannten § 3 Abs 3 Zivilluftfahrt-Statistikverordnung handeln, was auch dem Beschwerdeführer klar ist, da er sich in seinem weiteren Beschwerdevorbringen unter Punkt Nr. 3 explizit mit der Notwendigkeit zur Erhebung dieser Daten auseinandersetzt.

Der Beschwerdeführer moniert, dass ihm keine Formblätter, sondern nur ein Link für die Online-Meldung zur Verfügung gestellt worden sei. Es sei nicht zumutbar, jährlich in die elektronische Plattform einzusteigen (Beschwerdevorbringen Nr. 2). Richtig ist, dass den Auskunftspflichtigen keine Holschuld dahingehend trifft, dass er sich durch eigenes Tun die Fragen besorgen müsste. Vielmehr sind nur Personen auskunftspflichtig, die aufgrund einer Bringschuld der Statistik Austria kontaktiert werden und die in Kenntnis der Fragen sind bzw denen Fragebögen zur Verfügung gestellt werden (vgl LVwG Y 12.07.2021, VGW-001/042/6170/2020). Dass aber die Übermittlung der Fragebögen in Papierform zu erfolgen hätte und Onlinemeldesysteme dafür nicht ausreichend seien, kann dem § 5 Zivilluftfahrt-Statistikverordnung nicht entnommen werden. Vielmehr ist diese Bestimmung so lesen, dass die Übermittlung von Zugangsdaten für ein Onlineformular ausreicht, um den Auskunftspflichtigen in die Lage zu versetzten, die Auskunft zu erteilen, sofern ihm auch die Möglichkeit eingeräumt wird, Formblätter in Papier nachzufordern.

Die Übertretung steht daher in objektiver Hinsicht fest. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Auskunftspflicht einen nicht notwendigen, ungeeigneten und unverhältnismäßigen Eingriff in seine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte sieht (Beschwerdevorbringen Nr. 3). Da es ihm freisteht, beim Verfassungsgerichtshof selbst einen Normprüfungsantrag gemäß Art 144 Abs 1 B-VG einzubringen, führt das vorliegende Erkenntnis zu keiner Beschneidung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten (vgl VwGH 27.02.2015, Ra 2015/06/0009).

Auf subjektiver Tatseite ist festzuhalten, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG bei Ungehorsamsdelikten bereits fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt und es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht klargestellt, dass er die Aufforderung zur Auskunftserteilung am 20.01.2025 erhalten hat, dass ihm die gesetzliche Auskunftspflicht bekannt war und, dass er die Auskunft dennoch nicht erteilt hat, da er die Auskunftspflicht dem Grunde nach ablehnt. Somit liegt eine vorsätzliche Tatbegehung vor.

Für die Strafbemessung ist § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000 heranzuziehen, der für die gegenständliche Übertretung Geldstrafen von bis zu € 2.180,- vorsieht. Die von der Behörde mit ca 10 % dieses Strafrahmens bemessene Strafe ist angesichts der vorsätzlichen Tatbegehung angemessen, zumal beim Beschwerdeführer nicht von prekären Vermögensverhältnissen auszugehen ist.

Abschließend ist zur Spruchkorrektur durch das Landesverwaltungsgericht klarzustellen, dass § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 iVm § 7 Abs 2 Zivilluftfahrt-Statistikverordnung zur rechtzeitigen Erteilung von Auskünften verpflichtet. Die Forderung des Gesetzes auf rechtzeitige Auskunftserteilung, dh Erfüllung der Auskunftspflicht binnen einer bestimmten Frist, schließt aus, das Zuwiderhandeln gegen diese Bestimmung als Dauerdelikt zu behandeln (vgl VwGH 15.12.1965, 1022/65).

Die gegenständliche Tat war daher mit Ablauf der Frist am 04.02.2025 abgeschlossen. Zwar hat die belangte Behörde als Tatzeit den 25.02.2025 angeführt, also das Datum der Aufforderung mittels RSb-Brief, allerdings lässt sie bei der Umschreibung der Tathandlung keine Zweifel offen, dass der Beschwerdeführer für das Nichteinhalten der Frist des 04.02.2025 bestraft wird. Insofern stellt es keinen unzulässigen Austausch der Tat dar, wenn das Landesverwaltungsgericht die Tatzeit im angefochtenen Spruch präzisiert.

Außerdem hat das Landesverwaltungsgericht den Spruch dahingehend richtig zu stellen, dass es nicht darauf ankommt, ob die Meldung auch am 27.03.2025 noch ausständig war, da die Tat bereits mit Ablauf des 04.02.2025 abschlossen wurde. Weiters ist im Spruch das fristauslösende Ereignis, also die Aufforderung der Statistik Austria vom 20.01.2025 zu nennen und die offenkundige Fehlzitierung des § 4 lit c Zivilluftfahrt-Statistikverordnung gemäß § 62 Abs 4 AVG zu berichtigen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen ist, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar könnte der Verwaltungsgerichtshof dann, wenn ihm bei der Behandlung der Revision Bedenken bezüglich der Rechtmäßigkeit der anzuwendenden Normen erwachsen sollten, einen Normprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof stellen (Art 139 Abs 1 Z 1 und Art 140 Abs 1 Z 1 B-VG). Die Zulässigkeit einer Revision im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG kann mit einer solchen Frage jedoch nicht begründet werden, weil sie selbst als Rechtsfrage eben nicht vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache zu lösen ist (VwGH 27.02.2015, Ra 2015/06/0009).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Y für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Y, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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