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LVwG-2025/43/2059-1Landesverwaltungsgericht08.10.2025
Bauanzeige<br/>Unzuständige Behörde<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 02.07.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung,
zu Recht:
1. Aus Anlass der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid als behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang; entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Mit Eingabe vom 04.05.2025 (eingelangt am 05.05.2025) zeigte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde folgendes Vorhaben an: „Geräteschuppen (ortsüblicher Stadel)“. Hierzu gab er die Maße (400 cm x 300 cm) und Ausführung (Holzbauweise) bekannt und verwies im Übrigen auf das beigeschlossene Foto.
Mit Datum vom 02.07.2025 erging der Bescheid der belangten Behörde zu Zl *** mit folgendem Spruch:
„Der Bürgermeister der Marktgemeinde Z weist die Bauanzeige betreffend die Errichtung ortsüblicher Stadel (Geräteschuppen) auf St. **1, KG Z, eingebracht vom Bauwerber – AA, Adresse 1, **** Z – gem. § 34 Abs 3 lit a TBO 2022 zurück.
Begründung des bekämpften Bescheids
Im Wesentlichen führte die belangte Behörde aus, das Grundstück sei als Freiland gewidmet, womit das gegenständliche Bauvorhaben „Neubau eines Geräteschuppens (ortsüblicher Stadel)“ nicht übereinstimme. Im Freiland seien nur ortsübliche Städel in Holzbauweise, die der Lagerung landwirtschaftlicher Produkte und Betriebsmittel dienen, zulässig. Der Beschwerdeführer sei jedoch kein Landwirt. Daher sei „die beantragte Baubewilligung“ gemäß § 34 Abs 3 lit a TBO 2022 ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
Der nunmehrige Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde.
Beschwerdevorbringen
Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er könne laut Beratung durch die Landwirtschaftskammer als Forstwirt mit 4 Hektar Wald mit Streu- und Nutzungsrecht in Z eine Genehmigung für einen ortsüblichen Geräteschuppen erhalten, um die forstwirtschaftlichen Geräte wie Motorsägen, Holzspalter, Seilwinde etc sicher zu verstauen. Hierzu verwies er auf das Gleichbehandlungsprinzip.
II.Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Sachverhalt konnte zur Gänze aus dem vorgelegten Behördenakt entnommen werden und ist im Übrigen nicht strittig.
III.Rechtslage:
§ 30 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 85/2023, lautet:
„§ 30
Bauanzeige
(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. Für die elektronische Einbringung gilt § 29a sinngemäß.
(2) Der Bauanzeige sind die Bauunterlagen (§ 31) bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Bauunterlagen auszuhändigen.
(5) Wird die Feststellung der Bewilligungspflicht oder die Untersagung der Ausführung durch ein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen, beginnen die Fristen nach Abs. 2 und 3 mit Einlangen der aufhebenden Entscheidung bei der Behörde neu zu laufen. Im Fall der Erhebung einer Beschwerde gegen die aufhebende Entscheidung an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof sind die Zeiten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht in die Fristen einzurechnen.
(6) Wird jedoch ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dem Verfahren nach Abs. 4 unterworfen, so gilt die Erlaubnis zur Ausführung dieses Bauvorhabens mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt der Anzeige über die Bauvollendung (§ 44 Abs. 3) als rechtskräftig erteilte Baubewilligung, wenn bis dahin weder die Nachbarn noch der Straßenverwalter, denen im Bewilligungsverfahren Parteistellung zugekommen wäre (§ 33), bei der Behörde schriftlich einen Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht eingebracht haben. Über einen solchen Antrag ist mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Für die Entscheidung ist die Rechtslage am ersten Tag des Vorliegens der Erlaubnis maßgebend; haben sich jedoch die baurechtlichen Vorschriften zwischenzeitlich derart geändert, dass das betreffende Bauvorhaben keiner Baubewilligung mehr bedarf, so ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebend. Stellt die Behörde gegenüber dem Eigentümer der baulichen Anlage fest, dass das betreffende Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat dieser innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Feststellung nachträglich um die Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben anzusuchen. Wird dieser Verpflichtung nicht entsprochen, so ist ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 46) einzuleiten.
(7) Wurde ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben vor dem 1. Oktober 2016 dem Verfahren nach Abs. 4 unterworfen, so gilt Abs. 6 mit der Maßgabe, dass
a)in Fällen, in denen die Anzeige über die Bauvollendung vor dem 1. Oktober 2015 erstattet worden ist, die Erlaubnis zur Ausführung des Bauvorhabens mit 1. Oktober 2016 als rechtskräftig erteilte Baubewilligung gilt, sofern zu diesem Zeitpunkt nicht bereits ein Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes (§ 46) anhängig ist,
b)in Fällen, in denen die Anzeige über die Bauvollendung nach dem 30. September 2015 erstattet worden ist, die Erlaubnis zur Ausführung des Bauvorhabens als rechtskräftig erteilte Baubewilligung gilt, wenn ein Antrag auf Feststellung der Bewilligungspflicht bis zum 30. September 2017 nicht eingebracht worden ist.
Im Übrigen ist Abs. 6 auch auf am 1. Oktober 2016 anhängige Anzeigeverfahren anzuwenden.
(8) Steht ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben im Zusammenhang mit einem bewilligungspflichtigen Bauvorhaben, so kann anstelle der Bauanzeige auch für das anzeigepflichtige Bauvorhaben um die Erteilung der Baubewilligung angesucht werden.“
§ 34 Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022 (WV), idF LGBl Nr 7/2025, lautet (auszugsweise):
(1) Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
(2) Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 32 Abs. 13 nicht entsprochen wird.
(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
(4) Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn
[…]“
IV.Erwägungen:
Vorweg ist festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde rechtzeitig innerhalb der 4-wöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht wurde. Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 09.07.2025 zugestellt (unbedenklicher Rückschein im Behördenakt enthalten). Die Beschwerdefrist endete daher mit dem 06.08.2025. Die Beschwerde wurde spätestens am 17.07.2025 bei der belangten Behörde eingebracht (belegt durch den Eingangsstempel der belangten Behörde).
Die verfahrenseinleitende Eingabe des Beschwerdeführers ist ausdrücklich als Bauanzeige bezeichnet (der Beschwerdeführer verwendete das ein entsprechendes, offenbar von der belangten Behörde zur Verfügung gestellte Formular). Auch beschreibt er in dieser das Bauvorhaben als „Gerätschuppen in Holzbauweise (ortsüblicher Stadel)“ – für derartige bauliche Anlagen besteht nach § 28 Abs 2 lit d TBO 2022 Anzeigepflicht. Da entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen sind, besteht kein Zweifel daran, dass es sich bei dieser Eingabe um eine Bauanzeige iSd TBO 2022 handelt.
2. Inhalt des bekämpften Bescheids
Im oben zu Punkt I. wiedergegebenen Spruch des bekämpften Bescheids lautet ausdrücklich auf eine Zurückweisung der gegenständlichen Bauanzeige. Dies unter Berufung auf § 45 Abs 3 lit a TBO 2022. In der Begründung argumentiert die belangte Behörde mit einer Unvereinbarkeit mit der Widmung des Bauplatzes als Freiland.
a)Auslegung von Bescheiden
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der normative Gehalt eines Bescheides dessen Spruch zu entnehmen (zB VwGH Ra 2020/06/0103 vom 17.05.2022, VwGH Ra 2022/05/0140 vom 16.09.2022, VwGH 2004/07/0151 vom 23.03.2006). Ist dieser Spruch eindeutig, kann der weitere Inhalt des Bescheids nicht dazu herangezogen werden, diesen abweichend von seinem eindeutigen Sinn auszulegen. So sprach der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH Ra 2021/01/0049 vom 15.03.2021 aus: „Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest. Die Bescheidbegründung spielt hierfür nur insoweit eine Rolle, als (auch) sie zu der (nach den für Gesetze maßgebenden Regeln vorzunehmenden) Auslegung (Deutung), nicht aber zur Ergänzung eines in sich unklaren Spruches heranzuziehen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Auslegung des Spruchs eines Bescheides nach dessen Begründung nur in jenen Fällen in Betracht, in denen der Spruch für sich allein Zweifel an seinem Inhalt offenlässt. Dagegen kommt eine Umdeutung (oder auch Ausweitung) eines klar gefassten Spruches anhand der Begründung des Bescheides nicht in Betracht. Ist somit der Spruch des Bescheides eindeutig, dann kommt der Begründung eine den Inhalt des Bescheides modifizierende Wirkung nicht zu.“
Auch ist bei der Auslegung eines nicht eindeutigen Spruchs die „Konformitätsregel“ von Bedeutung. Es ist der Auslegungsvariante der Vorzug zu geben, die den Spruch auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht rechtmäßig erscheinen lässt (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Stand 01.03.2023).
Was bloß eine unzutreffende Bezeichnung als Ab- bzw Zurückweisung betrifft, ist der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge vom wahren Gehalt der Erledigung auszugehen und die falsche Benennung umzudeuten (VwGH 2012/05/0219 vom 29.01.2013 ua). Es handelt sich diesfalls bloß um ein Vergreifen im Ausdruck.
b)Auslegung des bekämpften Bescheids
Zunächst ist festzuhalten, dass iSd des unmittelbar vorangehenden Absatzes die im Spruch des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Zurückweisung in eine Abweisung umzudeuten ist. Dass es sich keineswegs um eine rein formelle Entscheidung (Zurückweisung) handelt, erhellt sich schon aus der Nennung des § 34 Abs 3 lit a TBO 2022 im Spruch. Dieser Regelung zufolge ist ein Bauansuchen dann abzuweisen, wenn es dem Flächenwidmungsplan widerspricht. Übereinstimmend begründet die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ausdrücklich damit, dass das Bauvorhaben mit der Flächenwidmung des Bauplatzes nicht vereinbar sei.
Es liegt daher in der angefochtenen Entscheidung eine Abweisung der verfahrenseinleitenden Bauanzeige des Beschwerdeführers vor.
3. Bauanzeigeverfahren vs Baubewilligungsverfahren
Der TBO 2022 unterliegende Bauvorhaben werden in § 28 TBO 2022 in bewilligungspflichtige, anzeigepflichtige oder solche Vorhaben, die weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen, eingeteilt.
§ 30 TBO 2022 regelt das Verfahren zur Behandlung von Bauanzeigen. Dessen Abs 2 zufolge sind für die Erledigung einer Bauanzeige (abgesehen von einer Zurückweisung bei Unvollständigkeit) zwei Möglichkeiten vorgesehen: Wenn es sich tatsächlich um ein bewilligungspflichtiges (und nicht bloß anzeigepflichtiges) Vorhaben handelt, hat die Behörde dies in einem Feststellungsbescheid festzustellen. Wenn überdies bereits ein Abweisungsgrund für dieses Vorhaben nach § 4 Abs 3 TBO 2022 vorliegt, ist auch hierüber eine Feststellung zu treffen (=Feststellungsbescheid). Ist das angezeigte Vorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig, hat die Behörde die Ausführung des Bauvorhabens mit einem Untersagungsbescheid zu untersagen.
Die §§ 32 ff TBO 2022 hingegen regeln das Baubewilligungsverfahren – wie ein Bauansuchen (zur Erteilung der Baubewilligung für bewilligungspflichtige Vorhaben nach § 28 Abs 1 TBO 2022; vgl § 29 Abs 1 leg cit) zu behandeln ist. Abgesehen von einer Zurückweisung wegen Unvollständigkeit kommt hier lediglich die Abweisung des Bauansuchens (§ 34 Abs 3 und 4 TBO 2022) oder die Erteilung der Baubewilligung (Abs 6 leg cit) in Betracht.
Es ist somit festzuhalten, dass die Erledigung einer Anzeige mittels abweisenden Bescheids in der TBO 2022 nicht vorgesehen ist. Ein abweisender Bescheid darf auch dann nicht ergehen, wenn die Baubehörde der Ansicht ist, dass es sich tatsächlich um ein bewilligungspflichtiges (jedoch nicht genehmigungsfähiges) Vorhaben handelt. Das Umdeuten eines Antrages (etwa die eigenmächtige Interpretation der Behörde einer Anzeige als Ansuchen um die Erteilung einer Baubewilligung) ist nämlich nicht zulässig (vgl LVwG-2017/40/1456-2 vom 29.06.2017).
V.Ergebnis
Es ergibt sich somit, dass die Erlassung eines abweisenden Bescheides über die Bauanzeige des Beschwerdeführers nicht zulässig war, weshalb eine Unzuständigkeit der belangten Behörde vorliegt. Daher war der bekämpfte Bescheid spruchgemäß zu beheben.
In Hinblick auf das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass die Behörde zunächst die Vollständigkeit der Bauanzeige (ua ist gemäß § 4 Abs 1 lit b eine maßstäbliche Darstellung der baulichen Anlage erforderlich) zu prüfen und bei Unvollständigkeit zunächst ein Verbesserungsverfahren nach § 30 Abs 2 TBO 2022 durchzuführen haben wird.
VI.Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung
Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Schmalzl
(Richterin)
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