LVwG T LVwG-2025/14/1526-5

LVwG-2025/14/1526-5Landesverwaltungsgericht08.10.2025

Regest

Demonstration<br/>Autobahn A13<br/>Versammlungsfreiheit<br/>Verkehrsbehinderung<br/>Untersagung; Blockade<br/>Interessenabwägung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/14/1526-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.14.1526.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (belangte Behörde) vom 26.5.2025, ***, betreffend die Untersagung einer Versammlung nach dem Versammlungsgesetz (VersG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben. Der Beschwerdeführer wurde durch die Untersagung der für 21.6.2025 angezeigten Versammlung in seinem Recht auf Versammlungsfreiheit gemäß Art 12 StGG und Art 11 EMRK verletzt.

2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

A. Angefochtener Bescheid

Im ersten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides untersagte die belangte Behörde die am 28.3.2025 angezeigte Versammlung am 21.6.2025 von 12:00 Uhr bis 19:00 Uhr auf dem Parkplatz der Brennerautobahn A13 im Bereich der Autobahnanschlussstelle Z. Im zweiten Spruchpunkt wurde einer allfälligen Beschwerde wegen Gefahr in Verzug im Interesse der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohls die aufschiebende Wirkung gemäß § 13 Abs 2 VwGVG aberkannt.

Der Durchführung der Versammlung stünden – zusammengefasst – massive Auswirkungen auf den Verkehr entgegen. Dies betreffe nicht nur die Autobahn selbst, sondern auch die Ausweichstrecken, insbesondere das Ortsgebiet von Z und Umgebung (B182 Brennerstraße und L38 Ellbögener Landesstraße), wobei mit kilometerlangen Staus zu rechnen sei. Der Verkehr werde in erheblichem Ausmaß zusammenbrechen und könne mitunter in einem völligen Verkehrskollaps enden. Bereits an durchschnittlichen Tagen sei das betroffene Straßennetz überdurchschnittlich belastet, sodass es zu Stoßzeiten ohne Sperren, Baustellen oder Unfälle regelmäßig zu Staubildungen komme. Schon an Tagen ohne besondere Vorkommnisse sei die Belastung der lokalen Bevölkerung durch den Verkehr daher beträchtlich. Bei einer mehrstündigen Sperre der A13 in beiden Richtungen an einem Tag mit ohnehin sehr hoher Verkehrsbelastung, insbesondere während des Rückreiseverkehrs am Samstagvormittag und -nachmittag aufgrund des Endes der Pfingstferien in Bayern und Baden-Württemberg, sei eine vollständige Überlastung des Brennerkorridors sowie des Großraums Innsbruck unausweichlich. Das damit einhergehende Verkehrschaos über mehrere Stunden habe nachteilige und trotz entsprechender organisatorischer Maßnahmen kaum zu beherrschende Folgen für das öffentliche Wohl und die öffentliche Sicherheit. Die Anfahrtszeiten der Einsatzorganisationen im Notfall würden erheblich verlängert, gegebenenfalls sogar gänzlich verunmöglicht. Öffentliche Einrichtungen im betroffenen Gebiet könnten nur erschwert oder unter Umständen gar nicht mehr erreicht werden. Durch die Abhaltung der geplanten Versammlung auf der A13 wäre daher eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und des öffentlichen Wohls gegeben.

Bei der Abwägung zwischen der grundrechtlich geschützten Versammlungsfreiheit und den in Art 11 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Rechtsgütern sei eine Prognoseentscheidung zu treffen. Den Feststellungen der Verkehrsexperten zufolge sei mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu rechnen. Bereits eine knapp zweistündige Blockade der Autobahn stelle nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofs (26.2.1990, B 1093/89) eine unvermeidbare, weiträumige, langanhaltende und sicherheitsgefährdende Störung des Straßenverkehrs dar, die eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung begründe. Die Durchführung der gegenständlichen Versammlung hätte daher zwangsläufig nachteilige Auswirkungen auf das gesamte Verkehrsgeschehen im Großraum Wipptal und Innsbruck und würde die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maß beeinträchtigen. Darüber hinaus würden die Rechte einer sehr großen Anzahl von Personen, die an diesem Tag öffentliche Straßen mit ihren Fahrzeugen möglichst ungehindert nutzen wollen, in unzumutbarer Weise verletzt. Eine mehrstündige Sperre der Autobahn würde eine nicht mehr kalkulierbare Überlastung sämtlicher Verkehrswege verursachen, wodurch nicht nur Belästigungen und Unannehmlichkeiten, sondern auch konkrete Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer und der betroffenen Bevölkerung über einen längeren Zeitraum in nicht mehr vertretbarem Ausmaß entstehen könnten.

Hinzu kämen erhebliche Bedenken hinsichtlich der Erreichbarkeit des Versammlungsortes und der Verkehrssituation vor Ort. Mangels einer direkten Gehwegverbindung zwischen dem Bahnhof Z und dem Versammlungsort wären die Teilnehmer gezwungen, die B182 oder deren unmittelbare Randbereiche zu Fuß zu benutzen. Dies stelle ein erhebliches Gefahrenpotenzial dar und erfordere zwingende verkehrstechnische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Fußgänger. Hierzu sei eine Absperrung mittels Bauzäunen entlang der B182 unumgänglich. Diese Maßnahme würde jedoch eine erhebliche Einengung der Fahrbahn nach sich ziehen, wodurch der Verkehrsfluss auf der B182 wesentlich beeinträchtigt wäre, was zu erheblichen Behinderungen führen würde.

Die belangte Behörde kommt somit zum Schluss, die befürchtete weiträumige, mehrstündige und schwerwiegende Störung des Straßenverkehrs lasse derart gravierende Belästigungen und sicherheitsgefährdende Beeinträchtigungen zahlreicher unbeteiligter Passanten erwarten, dass die gebotene Interessenabwägung selbst bei voller Berücksichtigung des Ziels der beabsichtigten Versammlung zu Ungunsten der Versammlung ausfällt. Daran würden auch allfällige Vorbereitungshandlungen des Straßenhalters, der Verkehrsbehörde und der Polizei nichts Wesentliches ändern.

B. Beschwerde

In der dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer – wiederum zusammengefasst – vor, der Gerichtshof der Europäischen Union habe vor 20 Jahren in seiner Entscheidung Schmidberger (12.6.2003, C-112/00) eine knapp 30-stündige Blockade des Transitforums Austria als verhältnismäßige Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit angesehen. Eine Totalsperre der A13 bringe zwar gewöhnlich bestimmte Nachteile für Verkehrsteilnehmer mit sich. Allerdings sei zu beurteilen, die Versammlungsbehörde wäre in der Lage gewesen, entsprechende Verkehrsbehinderung im Vorfeld der Versammlung durch geeignete Maßnahmen auf ein noch erträgliches Maß zu beschränken. Der Behörde wären drei Monate Vorbereitungszeit geblieben, um durch geeignete Maßnahmen und vorausschauende Organisation die Nachteile für die Verkehrsteilnehmer so abzumildern, dass die Durchführung der Versammlung zulässig gewesen wäre. Auf der A13 würden jährlich 2,48 Millionen LKW und 11 Millionen PKW (Zahlen aus 2022) fahren. Kein einziges Tal in Europa sei mit einer derartigen Verkehrsbelastung konfrontiert. Diese Verkehrsbelastung führe zu massiven Gesundheitsschäden und Schäden an der Umwelt, man denke an permanente Feinstaubbelastung und Verkehrslärm. Dies der europaweiten Öffentlichkeit in Erinnerung zu rufen, sei ein legitimes Anliegen von Bürgermeistern der betroffenen Region. Dem Verlangen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte ein Verkehrskonzept vorlegen müssen, sei zu entgegnen, das sei Aufgabe der Behörde. Art 11 EMRK garantiere allen Menschen das Recht, sich friedlich zu versammeln und Anliegen kundzutun. Indem die belangte Behörde sich keinerlei Mühe gemacht habe, ob durch geeignete Maßnahmen die Beeinträchtigung auf ein zumutbares Maß beschränkt werden könne, habe diese rechtswidrig die Versammlung untersagt und somit das Grundrecht unterlaufen. Warum sollte es 1998 für 28 Stunden möglich gewesen sein, die Beeinträchtigungen für die Verkehrsteilnehmer und die ortsansässige Bevölkerung auf ein zumutbares Ausmaß durch vorausschauende Organisation und Planung zu reduzieren und gegenständlich für eine siebenstündige Verkehrsbeeinträchtigungsdauer würde das nicht mehr organisierbar sein?

Dem Beschwerdeführer komme es nicht auf ein bestimmtes Datum an. Es komme ihm darauf an, dass die Behörde mittels zumutbarer behördlicher Maßnahmen das Grundrecht der Versammlungsfreiheit garantiere, für gesundheitliche und naturschützende Anliegen im sensiblen Lebensraum Wipptal. Wenn die Behörde hier fünf Monate für die Organisation benötige, wäre das auch in Ordnung.

Abschließend beantragte der Beschwerdeführer – neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – den angefochtenen Bescheid abzuändern, dass die angemeldete Versammlung zu einem noch vom Gericht festzulegenden neuen Termin genehmigt werde, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, in eventu die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festzustellen.

C. Weiteres Verfahren

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 9.9.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dazu erschienen der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter RA BB und CCfür die belangte Behörde. Die Vertreterin der ASFINAG DD und EE vom Büro für Verkehrs- und Raumplanung wurden als Sachverständige einvernommen.

II.Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Bürgermeister der Gemeinde Y im Wipptal mit ca 1150 Einwohnern. Das Gemeindegebiet erstreckt sich auf 55,58 km2 von der Grenze zu Steinach am Brenner im Norden und der Staatsgrenze zu Italien am Brenner im Süden. Durch das Gemeindegebiet zieht sich die Brennerautobahn (A13), die Brennerstraße (B182) und die Brenner-Eisenbahnstrecke. Der Beschwerdeführer engagiert sich für eine Linderung mit dem Transitverkehr verbundener Belastungen für Y. So trat er – medial sowie in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol und dem Verwaltungsgerichtshof allerdings erfolglos – als Gegner der Erneuerung der Luegbrücke und Befürworter einer Tunnellösung auf.

Die auf 26.3.2025 datierte Versammlungsanzeige übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am Freitag, 28.3.2025, um 15:51 Uhr per E-Mail der belangten Behörde. Dieses E-Mail wurde am Montag (31.3.2025) der zuständigen Abteilung weitergeleitet. Der Beschwerdeführer und der Bürgermeister von Ellbögen (ebenfalls eine Gemeinde im Wipptal) als Stellvertreter beabsichtigten die Abhaltung einer Versammlung am Samstag, 21.6.2025, von 12:00 bis 19:00 Uhr auf dem Parkplatz der A13 im Bereich der Autobahnanschlussstelle Z zum Thema: ‚‚Aufrechterhaltung aller bestehenden Wochenend- und Feiertagsfahrverbote sowie der Nachtfahrverbote, Bau eines effektiven und technisch zeitgemäßen Lärmschutzes entlang der A13, Stopp dem extrem steigenden Transitverkehr, Rückgewinnung des wertvollen für die Bevölkerung wichtigen Lebensraum Wipptal, Stopp dem massiven Ausbau der A13“.

Vor dem Samstag, 21.6.2025, war am Donnerstag der Fronleichnam-Feiertag und am Sonntag das Ende der Pfingstferien in Bayern und Baden-Württemberg.

Dabei war geplant, eine Bühne an der nördlichen Spitze des Parkplatzes zwischen der Autobahnausfahrt Z Richtung Süden und der Fahrbahn Richtung Süden zu errichten. Die A13 verfügt im Bereich des Versammlungsortes in beide Richtungen über zwei Fahrstreifen und ein Pannenstreifen. Die Teilnehmer der Versammlung werden auf dem Parkplatz vor der Bühne und – so die Anzeige – auf beiden Richtungsfahrbahnen erwartet. Weiters wird vom Veranstalter ein Ordnerdienst mit ca 20 Personen eingerichtet. Auf dessen Veranlassung wird auch vorgesehen, dass der Versammlungsbereich inklusive Rampen der Anschlussstelle Z nach Durchführung ordnungsgemäß gesäubert wird. Die Anzahl der Teilnehmer ist – laut Anzeige – nicht vorhersehbar. Der Interessentenkreis der Versammlung soll mit Plakaten und E-Mails informiert werden. Um eine erhebliche Verkehrsreduktion auf der A13 im unmittelbaren Sperrbereich zu erreichen, sollen im Vorfeld umfangreiche Informationsmaßnahmen im In- und Ausland über die temporäre Autobahnsperre erfolgen.

Aufgrund der am 28.3.2025 eingelangten Anzeige holte die belangte Behörde mehrere Stellungnahmen ein. Am 2.4.2025 langte jene des Baubezirksamts Innsbruck, am 7.4.2025 der Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Tirol, am 14.4.2025 der ASFINAG sowie am 28.4.2025 des verkehrstechnische Sachverständigen EE ein.

Am 6.5.2025 fand in den Räumlichkeiten der belangten Behörde ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer statt. Dabei wurde das Ergebnis des Verkehrsgutachtens sowie Alternativen für die angezeigte Versammlung erörtert. Der Beschwerdeführer beharrte letztlich auf einer Abhaltung der Versammlung in angezeigter Form.

Die A13 Brennerautobahn stellt als Teil des transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-T) eine wesentliche Nord-Süd-Verbindung im österreichischen und europäischen Straßennetz dar. Sie verbindet das Inntal mit dem Brennerpass und gewährleistet damit eine direkte Anbindung an die italienische „Autostrada del Brennero“ A22. Aufgrund ihrer Funktion als Haupttransitroute über die Alpen für den Personen- und Güterverkehr kommt der A13 eine sehr hohe verkehrsstrategische Bedeutung zu.

Dieser Autobahnabschnitt weist bereits an gewöhnlichen Tagen eine hohe Verkehrsbelastung auf, sodass es zu Stoßzeiten auch ohne Sperren, Baustellen oder Unfälle regelmäßig zu Staus kommt. Selbst an Tagen ohne besondere Vorkommnisse ist die Belastung der lokalen Bevölkerung durch den Verkehr erheblich. Der durchschnittliche Verkehr auf dem betroffenen Autobahnabschnitt lag 2024 bei rund 33.000 Fahrzeugen pro Tag und bei 42.200 Fahrzeugen an Samstagen.

Am vergleichbaren Tag des Vorjahres (1.6.2024) – Samstag nach dem Fronleichnam-Feiertag am Donnerstag und das letzte Wochenende der Pfingstferien in Bayern und Baden-Württemberg – passierten rund 62.600 Fahrzeuge den betroffenen Autobahnabschnitt; konkret zwischen 12:00 Uhr und 19:00 Uhr in Fahrtrichtung Süden (Brenner) 9.200 Fahrzeuge (davon 580 Schwerlastzüge) und in Fahrtrichtung Norden (Innsbruck) 16.000 Fahrzeuge (davon 360 Schwerlastzüge). An einem vergleichbaren Tag 2019 (und somit vor den COVID-Beschränkungen) – wiederum der Samstag nach dem Fronleichnam-Feiertag am Donnerstag und das letzte Wochenende der Pfingstferien in Bayern und Baden-Württemberg – passierten 67.300 Fahrzeugen den betroffenen Autobahnabschnitt. Schließlich lag der am beabsichtigten Versammlungstag (21.6.2025) gezählte Wert bei 68.000 Fahrzeugen.

Hinsichtlich kleinräumiger Umleitungsmöglichkeiten im Falle einer Sperre der A13 kommt in erster Linie die B182 Brennerstraße in Betracht. Die durchschnittliche Verkehrsbelastung an Samstagen im Juni 2024 an der Zählstelle Z beträgt 6.233 Fahrzeuge und liegt damit rund 36 Prozent über dem Jahreswert 2024. Am Referenztag (1.6.2024) wurde in Fahrtrichtung Innsbruck zwischen 12:00 und 19:00 Uhr ein Mittelwert von 284 Kraftfahrzeugen, davon 3 Lastkraftfahrzeuge, pro Stunde festgestellt. Richtung Brenner betrug der Mittelwert 161 Kraftfahrzeuge, davon 2 Lastkraftfahrzeuge, pro Stunde. Zeitweise wird die B182 mit Dosierampeln reguliert.

Die L38 (Ellbögener Straße) scheidet als Ausweichroute für den Schwerverkehr aus, da sie nicht geeignet ist, zusätzliches Verkehrsaufkommen aufzunehmen, und ein temporäres Fahrverbot besteht. Der Schwerverkehr müsste daher bereits vor der Einfahrt nach Tirol am Grenzübergang Kufstein bzw Brenner angehalten oder zur Wahl alternativer Routen bewegt werden. Lastkraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen müssen weiträumig über die Tauernautobahn A10, die Reschenstraße B180/B185 oder die Pass Thurn Straße B161/B108 ausweichen. Eine Umfahrung über die Schweiz ist aufgrund zusätzlicher Mautkosten für viele Verkehrsteilnehmer unattraktiv.

Da im näheren Bereich des Versammlungsortes nur sehr eingeschränkte Parkmöglichkeiten zur Verfügung stehen, ist davon auszugehen, der überwiegende Teil der Versammlungsteilnehmer wird mit der Bahn anreisen. Mit dem Zug anreisende Teilnehmer könnten über den Hinterausgang des Bahnhofs Z zur Naviser Landesstraße mit der Unterführung unter die B182 und zum Parkplatz des dortigen Lebensmittelgeschäftes geleitet werden. Dann müsste die B182 nur im eingeschränkten Bereich beim Parkplatz des Lebensmittelgeschäftes gesichert bzw überwacht werden. Dies würde zu einer verminderten Einschränkung der B182 führen.

Zur Gewährleistung der Sicherheit aller Versammlungsteilnehmer wäre eine Sperre zwischen der Mautstation Schönberg und der Anschlussstelle Brenner-Nord ausreichend. Dies würde zum einen die Erreichbarkeit des Stubaital erleichtern und zweitens eine Pufferzone für anzuhaltende Fahrzeuge auf der A13 vor der Mautstelle Schönberg schaffen.

§ 1 Abs 1 lit a der VO der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BGBl II 2024/409) verbot – aufgrund der Generalerneuerung der im Gemeindegebiet von Y befindlichen Luegbrücke – das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 Tonnen beträgt, unter anderem am Samstag, 21.6.2025, von 7 bis 15 Uhr.

Gemäß § 42 Abs 1 und 2 StVO gilt grundsätzlich ein Fahrverbot für LKW (LKW mit Anhänger, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW oder des Anhängers mehr als 3,5 Tonnen beträgt, oder Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen) an Samstagen ab 15:00 Uhr.

Die für die Versammlung benötigte Sperre hätte – unter Berücksichtigung von Aufbauarbeiten davor und Reinigungsarbeiten danach – sieben Stunden betragen.

Zu C-524/24 ist beim Gerichtshof der Europäischen Union eine Klage Italiens gegen bestimmte Verkehrsbeschränkungen auf der A12 und der A13 (LKW-Nachtfahrverbot, Sektorales Fahrverbot, LKW-Winterfahrverbot an Wochenenden oder LKW-Dosierung bei der Einfahrt in Kufstein nach Tirol) anhängig.

2024 und 2025 fanden von Fridays for Future veranstaltete Fahrrad-Demonstrationen unter anderem auf der A12 statt, bei denen durch vorausschauende Vorbereitungsmaßnahmen und eine gewissenhafte Durchführung übermäßige Verkehrsbehinderungen vermieden werden konnten.

III.Beweiswürdigung

Dieser Sachverhalt steht im Grunde außer Streit und wird vom Beschwerdeführer sowie der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol angegeben. Dabei wurden auch die Vertreterin der ASFINAG DD und EE vom Büro für Verkehrs- und Raumplanung als Sachverständige einvernommen.

Die Übermittlung der Anzeige sowie das Thema der Versammlung gehen aus dem vorgelegten Schriftverkehr hervor. Darin finden sich auch Ausführungen zum Ablauf der Versammlung, die der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung näher ausführte.

Die Bedeutung der A13 und die Verkehrszahlen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Gutachten, wobei aufgrund des Umfangs und der schlüssigen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, vorrangig jenes von EE berücksichtigt wurde.

Während sämtliche Gutachten für mit der Bahn anreisende Teilnehmer eine Absicherung mit Bauzäunen auf der B182 empfahlen (Landesverkehrsabteilung, Seite 2; Abteilung Verkehrs- und Seilbahnrecht, Seite 2; Baubezirksamt, Seite 2; EE, Seite 56 und 65), konnte in der mündlichen Verhandlung eine Route vom Bahnhof Z über niederrangige Verkehrswege herausgearbeitet werden (EE: „Über Befragung, ob es gehen würde über die Unterführung Richtung Osten … durch zu queren, um dann über die Naviser Landesstraße und die Unterführung der B182 zum FF-Parkplatz zu gelangen: Ja, das wäre möglich, aber da müsste noch geklärt werden wie die Versammlungsteilnehmer vom FF-Parkplatz zur Anschlussstelle rauf kommen. Man könnte den Linksabbieger sperren und hätte zwei Fahrstreifen. Das würde aus unserer Sicht reichen.“).

Der Beschwerdeführer ging (in seiner Anzeige und auch in der mündlichen Verhandlung) von einer Erforderlichkeit der Sperre ab der Anschlussstelle Innsbruck-Süd aus. Die Stellungnahmen der Abteilung Verkehrs- und Seilbahnrecht (Seite 1) und der ASFINAG (Seite 2) erachten jedoch eine Sperre erst ab der Mautstation Schönberg als ausreichend. Dies kristallisierte sich in der mündlichen Verhandlung als gelindere Einschränkung heraus (EE: „Über Befragung, ob die Annahme richtig ist, dass es für die Erreichbarkeit des Stubaitals von Vorteil wäre, wenn man erst ab der Mautstelle Schönberg sperren würde: Ja. … [D]er Verkehr ins Stubaital wäre mit Sicherheit auch behindert. Es wäre nur ein Vorteil für den Großraum Innsbruck. Durch die Aufstelllänge von der Mautstelle Schönberg bis Innsbruck-Süd als Stauraum nutzen könnte.“).

Die Klage Italiens gegen Österreich hob der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung hervor („Das beste Beispiel ist, dass der italienische Verkehrsminister Matteo Salvini das beim EuGH bekämpft hat. Dem muss man dagegenhalten und versuchen, dass man auf keinen Fall diese Fahrverbote angreift.“), den genauen Wortlaut und die Aktenzahl sind der Datenbank des Gerichtshofs der Europäischen Union zu entnehmen.

IV.Erwägungen

A. Kern des Verfahrens

Im angefochtenen Bescheid untersagte die belangte Behörde die Versammlung am 21.6.2025 von 12:00 Uhr bis 19:00 Uhr auf dem Parkplatz der A13 im Bereich der Autobahnanschlussstelle Z. Darin erblickt der Anzeiger und nunmehrige Beschwerdeführer eine Verletzung seines Grundrechts auf Versammlungsfreiheit. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat somit zu beurteilen, ob die Untersagung der Versammlung ein verhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit des Beschwerdeführers ist.

B. Untersagung einer Versammlung (§ 6 Abs 1 VersG)

Gemäß § 6 Abs 1 VersG sind Versammlungen, deren Zweck den Strafgesetzen zuwiderläuft oder deren Abhaltung die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet, von der Behörde zu untersagen.

Für eine auf § 6 VersG gestützte Untersagung vor der geplanten Abhaltung einer Versammlung ist eine besonders strenge Kontrolle erforderlich. Solche Maßnahmen greifen in die Versammlungsfreiheit in besonders gravierender Weise ein und berühren den Kernbereich des Grundrechts. Sie sind daher nur zulässig, wenn sie zur Erreichung der in Art 11 Abs 2 EMRK genannten Ziele zwingend notwendig sind. Eine Versammlungsuntersagung kann demnach stets nur als ultima ratio erfolgen (VfGH 14.6.2022, E 3356/2021, Rz 10; 8.3.2022, E 3120/2021, Rz 42; 17.6.2021, E 3728/2020, Rz 15; 8.10.2020, E 4552/2019, Rz 11; 7.3.2019, E 3224/2018, Rz 8; Slg 19.961/2015, 19.962/2015).

Bei der Überprüfung der Untersagung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol die Interessen der Veranstalter an der Durchführung der Versammlung in der geplanten Form gegen die in Art 11 Abs 2 EMRK aufgeführten öffentlichen Interessen abzuwägen. Diese Prognoseentscheidung trifft das Gericht auf Grundlage der objektiv feststellbaren Umstände in sorgfältiger Abwägung zwischen dem Schutz der Versammlungsfreiheit und den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen (VfGH 17.6.2021, E 3728/2020, Rz 15; 8.10.2020, E 4552/2019, Rz 13; Slg 19.962/2015, Rz 28; 19.852/2014, Rz 20; 13.9.2013, B 1443/2012, Rz 17). Zudem besteht eine staatliche Pflicht, die Ausübung des Versammlungsrechts zu gewährleisten (VfSlg 19.741/2013, 12.501/1990).

C. Leitlinien der Rechtsprechung bei Beeinträchtigungen des Verkehrsflusses

Schon vor zwanzig Jahren befasste sich der Gerichtshof der Europäischen Union (12.6.2003, Schmidberger, C-112/00) mit einer knapp 30-stündigen, vom Transitforum Austria Tirol, Verein zum Schutz des Lebensraumes in der Alpenregion, veranstalteten Blockade von Freitag, 12.6.1998, 11:00 Uhr, bis Samstag, 13.6.1998, 15:00 Uhr, der A13 von der Raststätte Europabrücke bis zur Mautstelle Schönberg. Die zuständigen Stellen hatten damals – so der Gerichtshof der Europäischen Union – verschiedene Rahmen- und Begleitmaßnahmen getroffen, um die Störungen des Straßenverkehrs möglichst gering zu halten. So waren sie insbesondere zusammen mit Polizeikräften, den Veranstaltern und verschiedenen Automobilclubs bestrebt, einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu gewährleisten. Bereits lange vor dem dafür vorgesehenen Termin waren mit Hilfe der Medien und der Automobilclubs eine groß angelegte Informationskampagne in Österreich und den angrenzenden Ländern gestartet sowie verschiedene Ausweichstrecken vorgeschlagen worden, so dass die betroffenen Verkehrsteilnehmer über die Verkehrsbeschränkungen am vorgesehenen Versammlungsort und -termin angemessen informiert waren und rechtzeitig disponieren konnten, um diesen Beschränkungen zu begegnen. Zudem war am Versammlungsort ein Ordnungsdienst eingerichtet (Rz 87). Zwar bringt – so der Gerichtshof der Europäischen Union weiter – eine derartige Aktion gewöhnlich für unbeteiligte Personen bestimmte Nachteile mit sich, insbesondere was die Freiheit des Verkehrs angeht, doch können diese grundsätzlich hingenommen werden, wenn damit im Wesentlichen der Zweck verfolgt wird, auf rechtmäßige Weise eine Meinung öffentlich zu äußern (Rz 91).

Bei der vorzunehmenden Beurteilung des öffentlichen Interesses zur Aufrechterhaltung des Verkehrsflusses spielt es – so der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf EuGH 12.6.2003, Schmidberger, C-112/00, zur Untersagung der Versammlung „Rasen am Ring“ in Wien – eine Rolle, ob die Versammlungsbehörde in der Lage gewesen wäre, entstehende Verkehrsbehinderungen im Vorfeld der Versammlung durch geeignete Maßnahmen auf ein noch erträgliches Maß zu beschränken (VfSlg 19.852/2014, Rz 22; 7229/1973). Indem die Untersagung alleine auf zu erwartende „schwerwiegende Verkehrsbehinderungen“ und das Interesse an deren Vermeidung gestützt wurde, übersah die belangte Behörde – so der Verfassungsgerichtshof –, dass der Veranstalter des autofreien Tages gerade auch öffentliche Verkehrsflächen benutzen will. Der Veranstalter achtete in seiner Versammlungsanzeige sogar darauf, dass der öffentliche Verkehr am Versammlungsort ungehindert durchgeführt werden kann und dass Einsatzfahrzeuge die Nebenfahrbahnen der Wiener Ringstraße gegebenenfalls benützen könnten. Auch war der Zeitpunkt der geplanten Versammlung von vornherein allgemein bekannt und es den zuständigen Behörden daher zumutbar, zeitgerecht für entsprechende Ausweichrouten zu sorgen (VfSlg 19.852/2014, Rz 23, mit Hinweis auf EuGH 12.6.2003, Schmidberger, C-112/00, Rz 85 ff). Zu erwartendes „zähflüssiges Verkehrsaufkommen“ und „ausgedehnte Stauungen“ auf den Ausweichrouten rechtfertigen eine Untersagung nicht (VfSlg 19.852/2014, Rz 24 f).

Zu einer „Fahrradkundgebung zur Einhaltung der gesetzlichen Lärm- und Abgaswerte“ an einem Sonntag zwischen 10:00 und 14:00 auf der A1 in Salzburg führte der Verfassungsgerichtshof (Slg 19.962/2015) aus, deren Durchführung (die einen zweimaligen Wechsel der Richtungsfahrbahn vorgesehen hatte) hätte eine Sperre der A1 in beiden Richtungen erforderlich gemacht. Dabei wäre es – so die Feststellungen des Landesverwaltungsgerichts Salzburg – zu einer unvermeidbaren, weiträumigen, über die Dauer der Versammlung selbst zeitlich wesentlich hinausgehende, extremen Störung des Straßenverkehrs auf einer Schlüsselverbindung im innerösterreichischen überregionalen Ost-West-Verkehr, im europäischen Transitverkehr und im regionalen und städtischen Verkehr der viertgrößten Stadt Österreichs, und somit eine gravierende und sicherheitsgefährdende Beeinträchtigungen zahlreicher Unbeteiligter gekommen. Auch mangels gelinderer Mittel erachtete der Verfassungsgerichtshof die Untersagung als rechtmäßig.

Auch eine Untersagung der Versammlung „Klima- statt Transitautobahnmilliarden! Verkehrswende jetzt! Global denken – lokal handeln!“ auf der A1 bei Hard für 30 Minuten erachtete der Verfassungsgerichtshof als rechtmäßig (Slg 20.413/2020). Die Versammlung auf der A1 in Fahrtrichtung Salzburg hätte ein unvermeidbares, einige Kilometer umfassendes und damit erhebliches Stauaufkommen verursacht sowie die Verkehrsteilnehmer auf der Gegenfahrbahn abgelenkt. Dieser Bereich war – so der VfGH unter Hinweis auf Slg 19.962/2015 – eine geografische und verkehrsbedingte Sondersituation, da sich der angezeigte Versammlungsort im Bereich des am stärksten frequentierten Bereiches der A1 – noch dazu ohne entsprechende Ausweichmöglichkeit – befindet. Dieser zählt für den regionalen, aber auch überregionalen Verkehr sensible Verkehrsknotenpunkt und – was die Verkehrsfrequenz betrifft – auch an Sonntagen zu den meistbefahrenen Autobahnabschnitten.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol (16.10.2023, LVwG-2023/14/1657) erkannte jedoch in der Untersagung einer Fahrrad-Demonstration von Fridays for Future am 16.6.2023 auf einem Abschnitt der Inntalautobahn (A12) zwischen Innsbruck-Mitte und Innsbruck-West eine Verletzung der Versammlungsfreiheit. Durch die Wahl einer besonders intensiv durch den europäischen Transitverkehr belasteten Autobahn als symbolischer Ort hätten die Anzeiger im Namen der weltumspannenden Bewegung für den Klimaschutz Fridays for Future auf die „Belastungen des Transitverkehrs in Tirol“ aufmerksam machen und für eine „klimafreundliche Mobilität“ eintreten wollen. Der gewählte Autobahnabschnitt mit einer Strecke von weniger als einem Kilometer zwischen der Autobahnanschlussstelle Innsbruck-Mitte und dem Wiltener Tunnel ermögliche umfassende Ausweichmöglichkeiten über die A13, somit ebenfalls am hochrangigen Verkehrsnetz. Durch die mit der frühen Anzeige verbundenen Vorbereitungszeit von elf Wochen wären der belangten Behörde Informationen an betroffene Verkehrsteilnehmer und Vorbereitungshandlungen möglich gewesen, entstehende Verkehrsbehinderungen im Vorfeld der Versammlung durch geeignete Maßnahmen auf ein noch erträgliches Maß zu beschränken. Auch hätten die Anzeiger der belangten Behörde einen Gestaltungsspielraum einräumt, die konkreten Zeiten für die Benutzung der Autobahn vorzuschreiben. Ebenso sei der von den Anzeigern umsichtig gewählte Freitag nicht auf ein Hauptreisewochenende gefallen. Abschließend hätten auch für die mit dem Ersatzlandeplatz des Rettungshubschraubers bei der Olympiaworld verbundenen Herausforderungen für den Krankentransport zur Universitätsklinik Lösungen gefunden werden können. Deshalb habe die mit der Fahrradkundgebung auf der A12 verbundenen Sperre – im Unterschied zu den bisherigen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs zu Versammlungen auf Autobahnen (VfSlg 20.413/2020, 19.962/2015) – keine unvermeidbare, weiträumige, langewährende, extreme Störung des Straßenverkehrs erreicht. Bei der Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Verhinderung massiver Verkehrsbeeinträchtigungen einerseits und der durch die Untersagung besonders gravierenden Beeinträchtigung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit andererseits kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, die Untersagung war nicht zwingend notwendig.

D. Interessenabwägung im gegenständlichen Fall

1. Vorgabe des Gerichtshofs der Europäischen Union

In der – oben schon angesprochen – Entscheidung Schmidberger erblickte der Gerichtshof der Europäischen Union eine Versammlung von Freitag, 12.6.1998, 11:00 Uhr, bis Samstag, 13.6.1998, 15:00 Uhr, der A13 von der Raststätte Europabrücke bis zur Mautstelle Schönberg als verhältnismäßige Einschränkung der unionsrechtlichen Warenverkehrsfreiheit. Allerdings ist diese Entscheidung nicht uneingeschränkt auf den gegenständlichen Sachverhalt übertragbar. Der Gerichtshof der Europäischen Union befasste sich mit einem Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Innsbruck, welches eine Schadensersatzklage eines Frächters zu entscheiden hatte, der argumentierte, diese Versammlung hätte (aufgrund der Warenverkehrsfreiheit) untersagt werden müssen. Somit stand die Abwägung der Warenverkehrsfreiheit des Frächters mit den Grundrechten der Versammlungsteilnehmer im Zentrum. Im gegenständlichen Fall hat die Behörde jedoch – vollumfänglich – zu prüfen, ob die Versammlung untersagt wird. Dabei ist freilich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch die Warenverkehrsfreiheit zu beachten. Darüber hinaus spielen zahlreiche andere Aspekte eine Rolle, wie Interessen des PKW-Transitverkehrs sowie des Ziel- und Quellverkehrs, Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit in den betroffenen Gemeinden und die Situation von Einsatzfahrzeugen.

2. Vorgabe des Verfassungsgerichtshofs

Wie oben näher ausgeführt, fordert der Verfassungsgerichtshof vom Landesverwaltungsgericht Tirol die sorgfältige Abwägung zwischen dem Schutz der Versammlungsfreiheit und den von der Behörde wahrzunehmenden öffentlichen Interessen auf Grundlage festzustellender, objektiv erfassbarer Umstände.

Zur Abhaltung einer auf der Autobahn geplanten und deren Sperre bedingenden Versammlung erfordern die in Art 11 Abs 2 EMRK erwähnten Schutzgüter die Untersagung einer solchen Versammlung, wenn die dabei zu befürchtende unvermeidbare, weiträumige, langewährende, extreme Störung des Straßenverkehrs gravierende Belästigungen und auch sicherheitsgefährdende Beeinträchtigungen zahlreicher unbeteiligter Personen erwarten ließe (VfSlg 20.413/2020, 19.962/2015, 12.155/1989).

3. Versammlungstag

Der Beschwerdeführer wählte den Versammlungstag (21.6.2025) den LKW-Transit betreffend umsichtig, hinsichtlich des PKW-Transits jedoch nicht.

An Samstagen beginnt grundsätzlich um 15:00 Uhr das LKW-Wochenendfahrverbot gemäß § 42 StVO. Darum wäre aufgrund des Beginns der Sperre um 12:00 Uhr der Transitverkehr bloß drei Stunden zusätzlich blockiert. Darüber hinaus galt – aufgrund der Bauarbeiten auf der Luegbrücke – ein LKW-Fahrverbot konkret an diesem Samstag, 21.6.2025, beginnend ab 7:00 Uhr. Auch wenn – wie vom verkehrstechnischen Sachverständigen EE hervorgehoben – die Ausnahmen von diesen beiden Verordnungen nicht außer Acht gelassen werden dürfen, führte der vom Beschwerdeführer gewählte Tag aufgrund der schon geltenden Fahrverbote zu deutlich eingeschränkten Beeinträchtigungen des LKW-Transitverkehrs als an anderen Wochentagen oder Samstagen ohne Fahrverbot aufgrund der Bauarbeiten auf der Luegbrücke.

Der Beschwerdeführer gab zwar auch hinsichtlich des PKW-Transitverkehrs an, diesen Tag deshalb gewählt zu haben, da erfahrungsgemäß an Samstagen nach dem Fronleichnam-Feiertag am Donnerstag wenig Verkehr sei, mehr Verkehr wäre beispielsweise zu Pfingsten und zu Ostern. Damit konnte der Beschwerdeführer nicht restlos überzeugen. Wie die beiden Sachverständigen sowohl in ihren Stellungnahmen als auch in der mündlichen Verhandlung ausführten, war gerade aufgrund des Ferienendes in Bayern und Baden-Württemberg ein hohes Verkehrsaufkommen erwartbar. Schließlich wurden – freilich im Nachhinein – am 21.6.2025 die höchsten PKW-Zahlen des Jahres gemessen.

Wie Sachverständige DD in der mündlichen Verhandlung angab, ist der PKW-Urlaubsverkehr allerdings nur schwer voraussehbar, weil sich die Motivation auf Urlaub oder wieder nach Hause zu fahren – nachvollziehbarerweise – auch an Wettervorhersagen orientiert. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer – aufgrund der langen Vorlaufzeit – nur eingeschränkt vorgehalten werden, den 21.6.2025 gewählt zu haben, auch wenn es besser geeignete Tage gegeben hätte.

Zwar schlug der Sachverständige EE Alternativen vor, die sich besser eignen würden („Es hätte sicher mehrere Samstage gegeben, die geeigneter gewesen wären, wo das Verkehrsaufkommen deutlich geringer ist. Wo wir Belastungen an Samstagen mit nur 30.000 Fahrzeugen pro Tag vorfinden. Das wären die verkehrsarmen Monate November oder im Frühjahr im April.“). Allerdings eignen sich diese Alternativen im Frühling bzw Herbst aufgrund der Wetterbedingungen nur eingeschränkt. Es kann dem Beschwerdeführer nicht entgegengetreten werden, wenn er für eine Demonstration auf der exponierten Brennerautobahn einen Tag in einem warmen Monat wählen möchte („Wenn ich höre, im April und im November wären die besten Monate, dann muss ich sagen, dann kennt man das Gebiet Wipptal schlecht. Man muss fairerweise sagen, da sind bei uns tiefst winterliche Monate, da können wir so etwas nicht abhalten, das wäre grob fahrlässig gegenüber jedem Demonstranten, wir hatten schon einmal am 27.2.2024 einen Winter auf der A13, wo die Einsatzkräfte des gesamten Wipptals mit Blaulichtorganisationen nach zehn Stunden Stau PKW-Fahrer, LKW-Fahrer, versorgen mussten, weil wir Angst gehabt hatten, wir haben Erfrierungstode.“).

Zusammengefasst, was den LKW-Transit-Verkehr betrifft war der Versammlungstag umsichtig gewählt. Um den PKW-Transit-Verkehr so minimal wie möglich zu beeinträchtigen, hätte es geeignetere Tage gegeben.

Allerdings ist in diesem Zusammenhang die Entscheidung Schmidberger des Gerichtshofs der Europäischen Union zu betrachten. Die damals zu Grunde liegende Versammlung fand von Freitag, 12.6.1998, 11:00 Uhr, bis Samstag, 13.6.1998, 15:00 Uhr, statt. Danach trat damals wie heute das LKW-Wochenendfahrverbot in Kraft. Am Donnerstag davor (11.6.1998) war ebenfalls der Fronleichnam-Feiertag. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, das weitgehend idente Wochenende gewählt zu haben.

4. Massive Beeinträchtigung des Verkehrs

Es ist der Behörde nicht entgegenzuhalten, wenn sie die A13 als wesentlichen Bestandteil des transeuropäischen Verkehrsnetzes einstuft und auf deren hohe verkehrsstrategische Bedeutung als zentrale Transitroute für den Personen- und Güterverkehr verweist. Der betroffene Autobahnabschnitt ist – wie die belangte Behörde treffend ausführt – bereits an gewöhnlichen Tagen überdurchschnittlich belastet, sodass es insbesondere zu Stoßzeiten auch ohne Sperren, Baustellen oder Unfälle regelmäßig zu Staubildungen kommt. Bereits an Tagen ohne besondere Vorkommnisse ist die Belastung der lokalen Bevölkerung durch den Verkehr beträchtlich. Zusätzlich treten auf der A13 aufgrund von Instandhaltungsarbeiten regelmäßig Verkehrsbehinderungen auf. Aufgrund der mit der geplanten Versammlung verbundenen Sperre der A13 wäre mit massiven Verkehrsbehinderungen zu rechnen.

Die Auswirkungen auf den LKW-Transit sind – wie oben schon erwähnt – allerdings überschaubar. Erstens galt an diesem Tag ohnehin ein LKW-Fahrverbot aufgrund der Bauarbeiten auf der Luegbrücke. Zweitens tritt regelmäßig am Samstag um 15:00 Uhr (und somit ohnehin drei Stunden nach Beginn der für die gegenständliche Versammlung beabsichtigten Sperre) das LKW-Wochenendfahrverbot in Kraft. Drittens betrug der LKW-Verkehr am Vergleichstag des Vorjahres lediglich 6,3 % in Fahrtrichtung Süden (Brenner) (580 Schwerlastzüge von 9.200 Fahrzeugen) und 2,25 % in Fahrtrichtung Norden (Innsbruck) (360 Schwerlastzüge von 16.000 Fahrzeugen) des gesamten Verkehrs.

Somit überzeugt das Argument des verkehrstechnischer Sachverständigen EE, es käme im Falle einer Sperre der A13 mangels ausreichender Stellplätze zu zusätzlichen Verkehrsbelastungen durch im Inntal festsitzende Schwerfahrzeuge, nicht restlos. Speditionsunternehmen und Berufskraftfahrer sind aufgrund der ohnehin allgemein und besonders an diesem Tag geltenden Fahrverbote verpflichtet und gewohnt, ihre Routen- und Zeitplanung an diese bekannten Beschränkungen anzupassen. Gerade weil diese gesetzlichen Bestimmungen seit Jahren in Kraft sind, ist davon auszugehen, dass Speditionen über entsprechende organisatorische Vorkehrungen verfügen und ihre Fahrten entsprechend disponieren. Auch wenn es grundsätzlich Ausnahmen von den LKW-Fahrverboten gibt, welche aufgrund der Versammlung auf der Brennerautobahn nun nicht mehr fahren könnten, bleibt trotzdem die Einschränkung des LKW-Transitverkehrs überschaubar.

Demgegenüber steht jedoch eine massive Belastung des PKW-Transitverkehrs. An einem vergleichbaren Tag des Vorjahres (1.6.2024) – Samstag nach dem Fronleichnam-Feiertag am Donnerstag und das letzte Wochenende der Pfingstferien in Bayern und Baden-Württemberg – passierten rund 62.600 Fahrzeuge den betroffenen Autobahnabschnitt; konkret zwischen 12:00 Uhr und 19:00 Uhr in Fahrtrichtung Süden (Brenner) 9.200 Fahrzeuge (davon 580 Schwerlastzüge) und in Fahrtrichtung Norden (Innsbruck) 16.000 Fahrzeuge (davon 360 Schwerlastzüge). An einem vergleichbaren Tag 2019 (und somit vor den COVID-Beschränkungen) – wiederum der Samstag nach dem Fronleichnam-Feiertag am Donnerstag und das letzte Wochenende der Pfingstferien in Bayern und Baden-Württemberg – passierten 67.300 Fahrzeugen den betroffenen Autobahnabschnitt. Schließlich lag der am beabsichtigten Versammlungstag (21.6.2025) gezählte Wert bei 68.000 Fahrzeugen.

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid auch von einer erheblichen Verlängerung der Anfahrtszeiten (oder überhaupt Verunmöglichung der Anfahrt) der Einsatzorganisationen im Notfall aus. Öffentliche Einrichtungen im betroffenen Gebiet könnten nur erschwert oder unter Umständen gar nicht mehr erreicht werden, wodurch konkrete Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum der Verkehrsteilnehmer und der betroffenen Bevölkerung über einen längeren Zeitraum in nicht mehr vertretbarem Ausmaß entstehen könnten. Dies bestätigt der Beschwerdeführer teilweise, hebt jedoch die grundsätzlich schon bestehenden Schwierigkeiten für Einsatzfahrzeuge hervor, worauf dieser aufmerksam machen möchte („Ich bin selbst aktiver Feuerwehrmann. Wir haben viele Einsätze auf der A13 und da kann man Blaulicht einschalten zu jeder Tages- und Nachtzeit und die LKW und PKW rauschen an einem vorbei. Dort im Einsatz passieren oft extremste Szenarien. … Über Befragung, dass es auf der Brennerautobahn durchaus regelmäßig zu Staubildung kommt, was die Einsatzfahrzeuge in solchen Situationen jetzt schon machen: Das sind teilweise Extremeinsätze, die wir miterleben müssen, leider. Wir versuchen immer mit den Blaulichtorganisationen, sprich mit der Exekutive, das so zu handlen, dass die Gegenfahrbahn angehalten wird und wir in die falsche Fahrrichtung der Gegenfahrbahn anfahren können. Wir haben da schon Horrorszenarien erlebt. Horrorszenarien insofern, dass das niederrangige Verkehrsnetz verstaut war, weil in Südtirol ein größerer Unfall war, jedenfalls war die Autobahn gesperrt, das war vor ein paar Jahren. Uns ist leider als Einsatzkräfte der Feuerwehr, die noch keinen Defibrillator mitführen, ein LKW-Fahrer unter den Armen verstorben, weil wir nicht mehr lang genug reanimieren konnten. Es war leider kein Flugwetter an diesem Tag. Der Patient ist auf tragische Art und Weise verstorben.“). An diesem Argument zeigt sich die Kernthematik des gegenständlichen Falles: Während der Beschwerdeführer auf die übermäßige Verkehrsbelastung (und ihre Auswirkungen) aufmerksam machen möchte, will die belangte Behörde aufgrund der übermäßigen Verkehrsbelastung (und ihrer Auswirkungen) die Versammlung untersagen. Allerdings geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, die Herausforderungen von Einsatzfahrzeugen stellt sich erstens jetzt schon aufgrund der regelmäßigen Staubbildungen, worauf der Beschwerdeführer gerade aufmerksam machen möchte. Zweitens könnten – wie unten näher ausgeführt – diese durch entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen entschärft werden.

5. Nur eingeschränkte bzw weiträumige Umleitungsmöglichkeiten

Die im untergeordneten Straßennetz bestehenden Umleitungs- und Ausweichmöglichkeiten sind nur in geringem Maße geeignet, zusätzliches Verkehrsaufkommen zu bewältigen. Diese Straßen sind bereits durch den regulären, alltäglichen Verkehr stark belastet. Besonders die B182 als Hauptausweichstrecke ist regelmäßig ausgelastet und wird zeitweise mit Dosierampeln reguliert.

Auch die L38 (Ellbögener Straße) scheidet als Ausweichroute für den Schwerverkehr aus, da sie nicht geeignet ist, zusätzliches Verkehrsaufkommen aufzunehmen, und auch ein temporäres Fahrverbot besteht. Der Schwerverkehr müsste daher bereits vor der Einfahrt nach Tirol am Grenzübergang Kufstein bzw Brenner angehalten oder zur Wahl alternativer Routen bewegt werden. Lastkraftfahrzeuge über 3,5 Tonnen müssen weiträumig über die Tauernautobahn A10, die Reschenstraße B180/B185 oder die Pass Thurn Straße B161/B108 ausweichen. Eine Umfahrung über die Schweiz ist aufgrund zusätzlicher Mautkosten für viele Verkehrsteilnehmer unattraktiv.

6. Ausreichend lange Vorbereitungszeit

Die auf 26.3.2025 datierte Anzeige langte bei der belangten Behörde am Freitag, 28.3.2025 um 15:51 Uhr per E-Mail ein, somit außerhalb der Amtsstunden. Wie der vorgelegte E-Mail-Verkehr belegt, wurde dieses E-Mail erst am Montag danach (31.3.2025) der zuständigen Abteilung weitergeleitet. Deshalb begann erst an diesem Tag die der belangten Behörde zur Verfügung stehende Vorbereitungszeit. Trotzdem verblieben ihr 82 Tage und somit elf Wochen und fünf Tage Zeit bis zur angezeigten Versammlung.

Es ist der belangten Behörde – wie vor ihrer Vertreterin in der mündlichen Verhandlung angemerkt – zuzugestehen, von der Vorbereitungszeit ist jene Zeit abzuziehen, welche für die Entscheidungsfindung benötigt wird, ob die Versammlung untersagt wird oder nicht. Allerdings langten bei der belangten Behörde bereits innerhalb eines Monats die angeforderten Stellungnahmen ein (2.4.2025 Baubezirksamts Innsbruck, 7.4.2025 Landesverkehrsabteilung der Landespolizeidirektion Tirol, 14.4.2025 ASFINAG sowie 28.4.2025 verkehrstechnischer Gutachter EE).

Ähnlich wie die der Fahrrad-Demonstration auf der A12 zugrunde liegenden Vorbereitungszeit von elf Wochen erscheint die gegenständliche Vorbereitungszeit als ausreichend.

7. Vorbereitungsmaßnahmen

Die belangte Behörde stützte ihre Untersagung im Wesentlichen auf die zu erwartenden massiven Verkehrsbeeinträchtigungen infolge einer Überlastung der Ausweichstrecken im Nahbereich Wipptal sowie im Brennerkorridor. Daran würden – so im angefochtenen Bescheid – auch allfällige Vorbereitungshandlungen des Straßenhalters, der Verkehrsbehörde und der Polizei nichts Wesentliches ändern.

Demgegenüber geht der Beschwerdeführer davon aus, die belangte Behörde hätte durch geeignete Maßnahmen und vorausschauende Organisation die Nachteile für die Verkehrsteilnehmer so abmildern können, dass die Durchführung der Versammlung zulässig gewesen wäre.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hebt in seiner Entscheidung Schmidberger (12.6.2003, C-112/00, Rz 87) die Rahmen- und Begleitmaßnahmen der zuständigen Stellen hervor, um die Störungen des Straßenverkehrs möglichst gering zu halten. So waren sie bei der Blockade der A13 im Jahr 1998 insbesondere zusammen mit Polizeikräften, den Veranstaltern und verschiedenen Automobilclubs bestrebt, einen ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung zu gewährleisten. Bereits lange vor dem dafür vorgesehenen Termin waren mit Hilfe der Medien und der Automobilclubs eine groß angelegte Informationskampagne in Österreich und den angrenzenden Ländern gestartet sowie verschiedene Ausweichstrecken vorgeschlagen worden, sodass die betroffenen Verkehrsteilnehmer über die Verkehrsbeschränkungen am vorgesehenen Versammlungsort und -termin angemessen informiert waren und rechtzeitig disponieren konnten, um diesen Beschränkungen zu begegnen.

Durch die lange Vorbereitungszeit hätte die belangte Behörde vertiefte Überlegungen über allfällige Umleitungsmöglichkeiten anstellen und dahingehende Vorbereitungshandlungen tätigen können. Auch wäre es zumutbar gewesen, durch ein überregionales Informationskonzept – etwa zur Lenkung des Urlauberrückreiseverkehrs – steuernd einzugreifen. Eine breit angelegte Informationskampagne im In- und Ausland hätte die Möglichkeit eröffnet, Reisende frühzeitig zu einem Umdenken der Routen- oder Zeitplanung zu bewegen. Dadurch hätte ein erheblicher Teil des Urlaubsverkehrs in die späten Abend- bzw Nachtstunden verlagert werden können, zu denen die A13 nach 19:00 Uhr ohnehin wieder ihre reguläre Kapazität aufweist. So weist der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf die grundsätzlich gut funktionierende Informationskampagne aufgrund der Erneuerung der Luegbrücke hin („Da hat die ASFINAG über Monate medial angepriesen und aufgezeichnet und keinen einzigen Tag Stau gehabt. Obwohl die Luegbrücke nur einspurig befahrbar war. Das heißt der Schwerverkehr hat in diesem Zeitraum die Brennerroute großräumig umfahren und das hat funktioniert. … Zu dem Zeitpunkt, als der Belag der Luegbrücke saniert wurde, war nur eine einspurige Fahrbahn, das hat die ASFINAG Wochen vorher medial überall deponiert, wir hatten wirklich nicht einen Tag Stau. Abschluss der letzten Asphaltierung, danach war ein schwerer Verkehrsunfall in Völs und wir haben das totale Verkehrschaos im Bereich der Innenstadt gehabt, im Bereich des Oberlandes. Wenn solch dramatische Ereignisse passieren, dann hat das massive Auswirkungen auf die Staubildung. Wenn man es aber vorplant im Zuge einer Sanierungsmaßnahme und das über viele Wochen ankündigt, hat man mit keinem Stau zu rechnen.“).

Mit ihrer Argumentation, die Erreichbarkeit für Einsatzfahrzeuge wäre gefährdet, ist die belangte Behörde sicherlich im Recht. Demgegenüber stehen freilich die jetzt schon regelmäßig vorkommenden Staubildungen. Im Grunde will der Beschwerdeführer auch auf die Thematik aufmerksam machen, dass Einsatzfahrzeuge wegen der hohen Verkehrsbelastung Probleme haben können („Aber speziell die Situation mit dem Westast Brennerautobahn Richtung Völs, war Völs mehrmals heuer schon überstaut und da hat es wirklich Situationen gegeben, wo man aus Teilen von Tirol westlich von Völs überhaupt nicht mehr Richtung Osten fahren hat können, weil es so zugestaut war. Da haben Einsatzfahrzeuge erhebliche Probleme gehabt.“). Durch gezielte organisatorische Maßnahmen, etwa zeitlich gestaffelte Sperrzeiten, Notfallkorridore und direkte Koordination mit Rettungsdiensten, ließe sich ein ungehinderter Zugang sicherstellen, wie dies der Beschwerdeführer auch ausführte („Über Befragung, welche Auswirkung unsere Blockade auf Einsatzfahrzeuge hätte: Auf das haben wir große Bedacht genommen bei unserer Planung und deshalb haben wir das niederrangige Straßennetz genau für solche Sachen freigehalten und somit hätten wir keine Bedenken, dass die Einsatzfahrzeuge nicht durchkommen würden.“). Zudem ist die Strecke ohnehin auf Stoßzeiten und Verkehrsüberlastungen ausgelegt, sodass Rettungsfahrzeuge auch unter erschwerten Bedingungen Vorrang genießen und unverzüglich passieren können.

Schließlich fanden 2024 und 2025 von Fridays for Future veranstaltete Fahrrad-Demonstrationen unter anderem auf der A12 statt, bei denen durch vorausschauende Vorbereitungsmaßnahmen und eine gewissenhafte Durchführung übermäßige Verkehrsbehinderungen vermieden werden konnten.

Mit entsprechenden Vorbereitungsmaßnahmen hätte die belangte Behörde die – mit der Versammlung verbundenen – negativen Beeinträchtigungen auf ein noch erträgliches Maß beschränken können.

8. Umfang der Sperre

Zwar wäre es im Sinne einer verhältnismäßigen Abwägung der verschiedenen Interessen von Vorteil, die Autobahn gar nicht oder nur teilweise zu sperren. So könnte zum Beispiel vor dem Hintergrund der beabsichtigten Aufstellung der Bühne an der nördlichen Spitze des Parkplatzes bei der Anschlussstelle Z angedacht werden, nur die Fahrbahn Richtung Brenner (Süden) zu sperren. Dies würde die Fahrbahn Richtung Innsbruck (Norden) freilassen. Allenfalls könnten – wie bei der Fahrraddemonstration auf der A12 – auf der Gegenfahrbahn (Richtung Norden), die Überholspur gesperrt werden, wodurch der rechten Fahrstreifen sowie vielleicht der Pannenstreifen befahrbar wären.

Dem sind jedoch zum einen Sicherheitsbedenken entgegenzuhalten. So verlangt der verkehrstechnische Sachverständige Vorkehrungen, damit Versammlungsteilnehmer nicht auf die Gegenfahrbahn kommen (können). Diese Bedenken teilt der Beschwerdeführer. Zum anderen verleiht eine Totalsperre der Versammlung eine größere Symbolkraft. Die Botschaft ist stärker, wenn die Autobahn komplett – und nicht nur eine Richtungsfahrbahn – gesperrt wird. Es kann dem Beschwerdeführer somit nicht entgegengetreten werden, wenn er für eine Totalsperre eintritt.

Der Beschwerdeführer geht in seiner Anzeige von einer Sperre der kompletten Brennerautobahn A13 aus, somit von der Autobahnanschlussstelle Innsbruck-Süd bis zum Brenner. Während an einer Sperre der Fahrbahn Richtung Norden (Innsbruck) ab Brenner kein Weg vorbeiführt, geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus, eine Sperre der Fahrbahn Richtung Süden (Brenner) wäre erst ab der Mautstation Schönberg erforderlich. Dies würde die Erreichbarkeit des bei Schönberg abzweigenden Stubaital deutlich erleichtern und zusätzlich – wie EE in der mündlichen Verhandlung ausführte – eine Fläche vor der Mautstelle Schönberg für stehenbleibende Fahrzeuge bieten.

9. Gesprächsbereitschaft des Anzeigers

In diesem Zusammenhang ist auch die grundsätzliche Gesprächsbereitschaft des Beschwerdeführers zu betonen. Am 6.5.2025 fand ein Gespräch zwischen der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer statt. Dabei wurden sowohl die Ergebnisse des verkehrstechnischen Gutachtens als auch mögliche Alternativen zur Durchführung der Versammlung erörtert. Zwar beharrte der Beschwerdeführer auf der Abhaltung der Versammlung in der angezeigten Form. Allerdings zeigte er sich in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hinsichtlich Datum, Vorbereitungszeit und Umfang der Sperre kompromissbereit.

10. Anreise der Teilnehmer

Die belangte Behörde ging – gemeinsam mit der Landesverkehrsabteilung, der Abteilung Verkehrs- und Seilbahnrecht, dem Baubezirksamt und EE – davon aus, der Weg der Versammlungsteilnehmer vom Bahnhof Z zum Versammlungsort müsste auf der ohnehin schon überlasteten B182 verlaufen und mit Bauzäunen gesichert werden. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde allerdings eine Alternativroute thematisiert: So könnten mit dem Zug anreisende Teilnehmer über den Hinterausgang des Bahnhofs Z zur Naviser Landesstraße mit der Unterführung unter die B182 und zum Parkplatz des dortigen Lebensmittelgeschäftes geleitet werden. Dann müsste die B182 nur in einem äußerst eingeschränkten Bereich beim Parkplatz des Lebensmittelgeschäftes gesichert bzw überwacht werden. Dies würde zu einer verminderten Einschränkung der B182 führen.

Der Beschwerdeführer geht auch davon aus, eine Anreise mit Fahrrädern wäre möglich. Dem hält die belangte Behörde – mit der Stellungnahme von EE – entgegen, die Autobahn ist nicht für Fahrräder konzipiert. Mit ihrem Argument hat die belangte Behörde sicherlich recht. Trotzdem erschließt sich dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht restlos, warum deshalb die Anreise mit Fahrrädern bei der gegenständlichen Versammlung nicht möglich sein soll. Erstens ist das Fahrradfahren auf Straßen grundsätzlich mit Gefahren und Hindernissen verbunden, wie zB Spurrillen und Straßenbahnschienen im Stadtgebiet. Zweitens war auch bei der vor 25 Jahren stattfindenden Versammlung auf der Brennerautobahn die An- und Abreise mit Fahrrädern möglich. Drittens fanden 2024 und 2025 Fahrrad-Kundgebungen von Fridays for Future statt, bei denen auch teilweise die Autobahn – offenbar ohne nennenswerte Komplikationen – befahren wurden. Viertens verstärkt das Befahren der Autobahn als symbolischer Ort mit Fahrrädern die symbolische Kraft der Versammlung.

11. Häufigkeit der Blockade

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs ist es bei zeitlich aufeinanderfolgenden Versammlungen am selben Ort, die im Ergebnis eine Blockade bewirken, grundsätzlich naheliegend, die ‚‚Gesamtaktion“ in die Beurteilung einzubeziehen. Dennoch ist bei der Prüfung einer konkret angezeigten Versammlung stets auf diese einzelne Versammlung abzustellen; eine schematische Zusammenfassung mehrerer Versammlungen zu einer Gesamtheit ist unzulässig (VfSlg 20.465/2021).

Für die Beurteilung der mit einer Versammlung verbundenen Verkehrsbeeinträchtigungen kommt der Häufigkeit und Dauer solcher Blockaden Bedeutung zu. Im vorliegenden Fall ist hervorzuheben, eine vergleichbare Versammlung liegt bereits mehr als 25 Jahre zurück (EuGH 12.6.2003, Schmidberger, C-112/00).

Das Landesverwaltungsgericht Tirol übersieht nicht, in den letzten beiden Jahren (2024 und 2025) fanden Fahrrad-Kundgebungen von Fridays for Future statt, bei der auch teilweise die A12 befahren wurde. Auch wenn die Themen der Versammlungen teilweise vergleichbar sind, waren jedoch die Veranstalter unterschiedlich. Auch handelt es sich um unterschiedliche Autobahnen, die in den Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Behörden fallen.

12. Anliegen des Veranstalters – Bürgermeister einer stark verkehrsbelasteten Gemeinde

Bei der Berücksichtigung des Beschwerdeführers als Veranstalter sind zwei Aspekte hervorzuheben. Erstens vertritt er als Bürgermeister von Y nicht nur persönliche Interessen, sondern Anliegen von Gemeindebürgern. Y ist – so der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung – zusätzlich von der Brennerstraße B182 und der Brenner-Eisenbahnstrecke betroffen. Die daraus resultierenden Beeinträchtigungen, wie die dauerhafte Feinstaub- und Lärmbelastung, führen zu gesundheitlichen Risiken der Bevölkerung sowie Schäden an der Umwelt. Dieses Problem soll – wie der Beschwerdeführer ebenfalls in der mündlichen Verhandlung ausführte – in das Bewusstsein der europäischen Öffentlichkeit gerückt werden. Schließlich stehen aufgrund einer Klage Italiens die derzeitigen Beschränkungen des Transitverkehrs in einem Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union (C-524/24) auf dem Prüfstand. Somit ist es ein legitimes und schützenswertes Interesse eines Bürgermeisters gemeinsam mit seinem Amtskollegen einer anderen Wipptaler Gemeinde als Veranstalter die Gesundheits- und Umweltbelastungen durch den Verkehr im Wipptal öffentlich sichtbar zu machen.

Mit seiner Eigenschaft als Bürgermeister verbunden engagierte sich der Beschwerdeführer zweitens für die Linderung der Verkehrsbelastungen für Y. So trat er – medial sowie in Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol und dem Verwaltungsgerichtshof allerdings erfolglos – als Gegner der Erneuerung der Luegbrücke und Befürworter eines Tunnellösung auf. In dem Zusammenhang ist seine Intention – wie in der mündlichen Verhandlung geäußert – nachvollziehbar, durch diese Versammlung unter Beweis zu stellen, er tritt nicht alleine gegen die Transitproblematik auf, sondern versammelt viele Personen hinter sich.

13. Symbolischer Versammlungsort

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (22.5.2018, United Civil Aviation Trade Union, 27.585/13) und des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 17.6.2021, E 3728/2020; 8.10.2020, E 4552/2019) würdigte die belangte Behörde die symbolische Bedeutung des Versammlungsorts nicht.

Thema der Versammlung ist die ‚‚Aufrechterhaltung aller bestehenden Wochenend- und Feiertagsfahrverbote sowie der Nachtfahrverbote, Bau eines effektiven und technisch zeitgemäßen Lärmschutzes entlang der A13, Stopp dem extrem steigenden Transitverkehr, Rückgewinnung des wertvollen für die Bevölkerung wichtigen Lebensraum Wipptal, Stopp dem massiven Ausbau der A13“.

Der Beschwerdeführer wählte die A13 bewusst als Versammlungsort, da gerade hier die massiven Belastungen durch den Transitverkehr besonders spürbar sind und die Problematik für die Bevölkerung täglich erlebbar wird. Die Wahl dieses Ortes ist daher von hoher Symbolkraft: Nur durch die Abhaltung der Versammlung an dieser zentralen Autobahn kann die Dringlichkeit des Anliegens – die Verkehrs- und Gesundheitsbelastung der Region – der nationalen und europäischen Öffentlichkeit wirksam vermittelt werden. Ein Ausweichen auf einen anderen, weniger exponierten Ort würde dem Versammlungszweck seine Ausdruckskraft nehmen und den legitimen Anliegen der Veranstalter ihre Sichtbarkeit entziehen. Um auf die Transitproblematik in Tirol aufmerksam zu machen, gibt es keinen symbolischeren Ort als die Brennerautobahn selbst.

In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer nicht entgegenzutreten, wenn er die Abhaltung der Versammlung auf einem – vom Sachverständigen EE vorgeschlagenen („Aus unserer Sicht würde der Parkplatz Nößlach eine Alternative darstellen, weil die Erreichbarkeit zum Beispiel mit PKW oder Rädern oder E-Bikes über das untergeordnete Netz angefahren werden kann. Mit Errichtung eines Bauzauns, der auch von den Beschwerdeführern auf der B182 angesprochen ist, könnte man von der Autobahn hin absperren.“) – anderen Autobahnparkplatz (Noßlach) auch aus Sicherheitsbedenken ablehnt („Da wäre die Gefahr viel zu groß, dass wenn mehrere Menschen sich ansammeln und eine Menschenmenge bilden, dass jemand über die Brücke herunterfallen würde. Dann hat man eine große Tragödie. Das würde ich mich nicht trauen. Das wäre ein Riesen-Gefahrenpotential, das ist für uns von vornherein ausgeschlossen.“).

E. Zusammenfassende Bewertung

Es ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund einer – mit der Versammlung auf dem Parkplatz bei der Autobahnanschlussstelle Z verbundenen – Sperre der A13 von einer massiven Verkehrsbelastung ausgeht.

Durch die Wahl einer besonders intensiv durch den europäischen Transitverkehr belasteten Autobahn als symbolischen Ort wollte der Anzeiger als Bürgermeister der – vom Verkehr im Wipptal intensiv betroffenen – Gemeinde Y für die ‚‚Aufrechterhaltung aller bestehenden Wochenend- und Feiertagsfahrverbote sowie der Nachtfahrverbote“, den „Bau eines effektiven und technisch zeitgemäßen Lärmschutzes entlang der A13“ sowie die „Rückgewinnung des wertvollen für die Bevölkerung wichtigen Lebensraum Wipptal“ und somit gegen den „extrem steigenden Transitverkehr“ und den „massiven Ausbau der A13“ eintreten.

Verbunden mit der durch die frühe Anzeige ermöglichten Vorbereitungszeit von knapp drei Monaten wären der belangten Behörde Informationen an betroffene Verkehrsteilnehmer und Vorbereitungshandlungen möglich gewesen, entstehende Verkehrsbehinderungen im Vorfeld der Versammlung durch geeignete Maßnahmen auf ein noch erträgliches Maß zu beschränken.

Deshalb erreicht die Versammlung und die damit verbundenen Sperre der A13 – im Unterschied zu bisherigen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs zu Versammlungen auf Autobahnen (VfSlg 20.413/2020, 19.962/2015) – keine unvermeidbare, weiträumige, langewährende, extreme Störung des Straßenverkehrs.

Wie damit verbunden die belangte Behörde zutreffend annimmt, ist das Straßennetz bereits an durchschnittlichen Tagen stark belastet, sodass es zu Stoßzeiten auch ohne Sperren, Baustellen oder Unfällen regelmäßig zu Staubildungen kommt. Schon an Tagen ohne besondere Vorkommnisse ist die Belastung der lokalen Bevölkerung durch den Verkehr beträchtlich.

Gerade weil diese Routen schon so stark überlastet sind, ist es ein Anliegen des Veranstalters darauf aufmerksam zu machen. Eine Untersagung der Demonstration gegen eine hohe Verkehrsbelastung mit einer hohen Verkehrsbelastung zu begründen, führt im Grunde die Versammlungsfreiheit ad absurdum. So ist es gerade Aufgabe der – mit der Versammlungsfreiheit verbundenen – Meinungsfreiheit, aufzurütteln und zu provozieren, was auch für die Allgemeinheit unangenehm sein kann.

Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der damit verbundenen Verhinderung massiver Verkehrsbeeinträchtigungen einerseits und der durch die Untersagung besonders gravierenden Beeinträchtigung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit andererseits kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, die Untersagung war nicht zwingend notwendig.

Dazu ist auf die Entscheidung Schmidberger (EuGH 12.6.2003, C-112/00, Rz 91) hinzuweisen. Der Gerichtshof der Europäischen Union führte zur knapp 30-stündigen Blockade der A13 aus, eine derartige Aktion bringt gewöhnlich für Unbeteiligte bestimmte Nachteile mit sich, insbesondere was die Freiheit des Verkehrs angeht. Doch können diese grundsätzlich hingenommen werden, wenn damit im Wesentlichen der Zweck verfolgt wird, auf rechtmäßige Weise eine Meinung öffentlich zu äußern.

Somit ist der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.

Allerdings liegt der angezeigte Versammlungstag in der Vergangenheit, weshalb die beabsichtigte Versammlung nicht mehr durchgeführt werden kann. Der Beschwerdeführer wurde somit durch die Untersagung der Versammlung in seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verletzt. Wie in der Beschwerde und der mündlichen Verhandlung ausgeführt, beabsichtigt der Beschwerdeführer im kommenden Jahr erneut die Anzeige einer vergleichbaren Versammlung. Somit ist neben der ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides diese Rechtsverletzung festzustellen (VfSlg 20.461/2021, 20.190/2017, 20.312/2019, 15.170/1998).

V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs fallen Maßnahmen, welche die Freiheit der Versammlung in besonders gravierender Weise beeinträchtigen und bei denen daher eine strengere Kontrolle geboten ist (VfGH 17.6.2021, E 3728/2020, Rz 15; 24.2.2021, E 2867/2020; 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, Rz 32), in den Kernbereich der Versammlungsfreiheit und somit in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs. Dazu gehört die Auflösung der Versammlung selbst und – mehr noch – eine auf § 6 VersG gestützte Untersagung im Vorfeld des Stattfindens einer Versammlung (VfGH 14.6.2022, E 3356/2021, Rz 10; 8.3.2022, E 3120/2021, Rz 42; 17.6.2021, E 3728/2020, Rz 15; 24.2.2021, E 2867/2020; 8.10.2020, E 4552/2019, Rz 11; 7.3.2019, E 3224/2018, Rz 8; Slg 19.961/2015, 19.962/2015; VwGH 29.9.2021, 2021/01/0181, Rz 32).

Gemäß Art 133 Abs 5 B-VG sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Dem Verwaltungsgerichtshof ist es deshalb verwehrt, die Prüfung einer Verletzung des Rechts auf Versammlungsfreiheit vorzunehmen. Nach seiner ständigen Rechtsprechung sind Fragen des Eingriffs in den Kernbereich des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gemäß Art 133 Abs 5 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs ausgeschlossen, auch wenn diese Fragen im Wege einer Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof herangetragen wurden (VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0276, Rz 34). Dies gilt auch bei Beschlüssen der Verwaltungsgerichte über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde, somit verfahrensrechtliche Fragen der Anwendung eines einfachen Gesetzes (VwGH 29.9.2021, Ra 2021/01/0181, Rz 71; aA 25.9.2018, Ra 2018/01/0276, mit Hinweis auf VfGH 27.2.2018, E 60/2018).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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