LVwG T LVwG-2024/12/0483-15

LVwG-2024/12/0483-15Landesverwaltungsgericht08.10.2025

Regest

Haftung<br/>Verjährung<br/>Ermessen<br/>Kommunalsteuer<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/12/0483-15

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.12.0483.15

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker auf Grund des Vorlageantrages vom 18.01.2024 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung der Stadt Z vom 13.12.2023, Zl ***, über die Beschwerde des AA, **** Y, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 05.06.2023, Abg.Nr. ***, betreffend eine Haftung für Kommunalsteuer und Abgabennebenansprüche für näher angeführte Monate in den Jahren 2012, 2013 und 2014 in Höhe von gesamt Euro 21.873,02, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid wird insoweit teilweise Folge gegeben, als die Haftung von insgesamt Euro 21.872,03 auf Euro 10.490,19 herabgesetzt wird und konkret folgende festgesetzte Abgabenbeträge umfasst werden:

Bezeichnung der Abgabe Fällig gewesen am Betrag___

Kommunalsteuer 2012/08 15.09.2012 € 595,69

Kommunalsteuer Jahreserklärung 2012 15.01.2013 € 1.543,71

Kommunalsteuer 2012€ 2.139,40

abzüglich zwei bislang unberücksichtigte Quoten vom 19.01.20215

und 17.04.2015 im Insolvenzverfahren à Euro 466,56€ 933,12

abzüglich Zahlungen aus der Nachtragsverteilung

über Euro 668,12 plus Euro 532,12€ 1.200,24

Kommunalsteuer 2012:€ 6,04

abzüglich Ermessensabschlag von 1/3€ 2,01

Kommunalsteuer 2012€ 4,03

Bezeichnung der Abgabe Fällig gewesen am Betrag______

Kommunalsteuer 2013/01 15.02.2013 € 1.234,78

Abgabennebenansprüche 2013/01 15.02.2013 € 24,70

Abgabennebenansprüche 2013/02 05.03.2013 € 30,87

Kommunalsteuer 2013/02 15.03.2013 € 1.104,18

Abgabennebenansprüche 2013/02 15.03.2013 € 22,08

Kommunalsteuer 2013/03 15.04.2013 € 1.517,02

Abgabennebenansprüche 2013/04 08.05.2013 € 30,34

Kommunalsteuer 2013/05 15.06.2013 € 1.720,43

Abgabennebenansprüche 2013/05 15.06.2013 € 34,41

Abgabennebenansprüche 2013/06 15.07.2013 € 33,95

Kommunalsteuer 2013/07 15.08.2013 € 1.150,07

Abgabennebenansprüche 2013/07 15.08.2013 € 23,00

Kommunalsteuer 2013/08 15.09.2013 € 1.267,67

Abgabennebenansprüche 2013/09 08.10.2013 € 25,35

Kommunalsteuer 2013/10 15.11.2013 € 1.109,45

Abgabennebenansprüche 2013/11 07.12.2013 € 22,19

Kommunalsteuer Jahreserklärung 2013 15.01.2014 € 3.437,53

Kommunalsteuer 2013€ 12.788,02

abzüglich Ermessensabschlag von 1/3€ 4.262,67

Kommunalsteuer 2013€ 8.525,35

Bezeichnung der Abgabe Fällig gewesen am Betrag______

Kommunalsteuer 2014/01 15.02.2014€ 744,67

Abgabennebenansprüche 2014/02 28.02.2014 € 68,75

Abgabennebenansprüche 2014/02 13.03.2014 € 14,89

Kommunalsteuer 2014/02 15.03.2014 € 411,21

Abgabennebenansprüche 2014/02 15.03.2014 € 8,22

Kommunalsteuer 2014/03 15.04.2014 € 473,79

Abgabennebenansprüche 2014/04 07.05.2014 € 9,48

Kommunalsteuer 2014/04 15.05.2014 € 517,58

Abgabennebenansprüche 2014/05 06.06.2014 € 10,35

Kommunalsteuer 2014/05 15.06.2014 € 668,89

Abgabennebenansprüche 2014/06 07.07.2014 € 13,38

Kommunalsteuer 2014€ 2.941,21

abzüglich Ermessensabschlag von 1/3€ 980,40

Kommunalsteuer 2014€ 1.960,81

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:

Mit Bescheid der Stadt Z vom 05.06.2023, Abg. Nr. ***, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 6a Kommunalsteuergesetz als Geschäftsführer der CC zur Haftung für die rechtskräftig vorgeschriebenen Abgaben in der Höhe von Euro 21.873,02 herangezogen. Dabei wurde der Abgabenbetrag wie folgt aufgeschlüsselt:

Bezeichnung der Abgabe

Fällig gewesen am

Betrag

Kommunalsteuer

2012/08

15.09. 2012

€ 1.168,08

Kommunalsteuer

2012/09

15.10. 2012

€ 1.444,22

Abgabennebenansprüche

2012/09

15.10. 2012

€ 28,88

Kommunalsteuer

2012/10

15.11. 2012

€ 1.386,32

Abgabennebenansprüche

2012/10

15.11. 2012

€ 27,73

Kommunalsteuer Jahreserklärung

2012

15.01. 2013

€ 1.543,71

Kommunalsteuer

2013/01

15.02. 2013

€ 1.234,78

Abgabennebenansprüche

2013/01

15.02. 2013

€ 24,70

Abgabennebenansprüche

2013/02

05.03. 2013

€ 30,87

Kommunalsteuer

2013/02

15.03. 2013

€ 1.104,18

Abgabennebenansprüche

2013/02

15.03. 2013

€ 22,08

Kommunalsteuer

2013/03

15.04. 2013

€ 1.517,02

Abgabennebenansprüche

2013/04

08.05. 2013

€ 30,34

Kommunalsteuer

2013/05

15.06. 2013

€ 1.720,43

Abgabennebenansprüche

2013/05

15.06. 2013

€ 34,41

Abgabennebenansprüche

2013/06

15.07. 2013

€ 33,95

Kommunalsteuer

2013/07

15.08. 2013

€ 1.150,07

Abgabennebenansprüche

2013/07

15.08. 2013

€ 23,00

Kommunalsteuer

2013/08

15.09. 2013

€ 1.267,67

Abgabennebenansprüche

2013/09

08.10. 2013

€ 25,35

Kommunalsteuer

2013/10

15.11. 2013

€ 1.109,45

Abgabennebenansprüche

2013/11

07.12. 2013

€ 22,19

Kommunalsteuer Jahreserklärung

2013

15.01. 2014

€ 3.437,53

Kommunalsteuer

2014/01

15.02. 2014

€ 744,67

Abgabennebenansprüche

2014/02

28.02. 2014

€ 68,75

Abgabennebenansprüche

2014/02

13.03. 2014

€ 14,89

Kommunalsteuer

2014/02

15.03. 2014

€ 411,21

Abgabennebenansprüche

2014/02

15.03. 2014

€ 8,22

Kommunalsteuer

2014/03

15.04. 2014

€ 473,79

Abgabennebenansprüche

2014/04

07.05. 2014

€ 9,48

Kommunalsteuer

2014/04

15.05. 2014

€ 517,58

Abgabennebenansprüche

2014/05

06.06. 2014

€ 10,35

Kommunalsteuer

2014/05

15.06. 2014

€ 668,89

Abgabennebenansprüche

2014/06

07.07. 2014

€ 13,38

Kommunalsteuer Jahreserklärung

2014

15.08. 2014

€ 481,90

Kommunalsteuer

N2015

20.05. 2015

€ 61,96

€ 21.872,03

In der Begründung wurde unter Bezugnahme auf § 6a Kommunalsteuergesetz (im Folgenden: KommstG) ausgeführt, dass es der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der CC unterlassen habe, die rechtskräftig vorgeschriebenen Abgaben laut der obenstehenden Aufstellung sowie die darauf entfallenden Abgabennebenansprüche entsprechend den gesetzlichen Fälligkeiten zu entrichten. Über das Vermögen der CC sei mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck (***) vom 29.07.2014 das Sanierungsverfahren eröffnet worden. Es könnten daher die Abgabenforderungen bei dem Gemeinschuldner nicht mehr eingebracht werden. Die im Bescheid ausgewiesene Forderung habe sich aufgrund von Festsetzungen der Bemessungsgrundlage der Kommunalsteuer für die Monate August 2012, September 2012, Oktober 2012, Jänner 2013 bis November 2013, Jänner 2014 bis Mai 2014 zuzüglich Säumniszuschlägen und Differenzen aus erklärter Kommunalsteuer und tatsächlich einbezahlter Kommunalsteuer für die Jahre 2012, 2013 und 2014 zuzüglich Säumniszuschlägen ergeben. Die Einbringlichkeit der Abgabennachforderung beim Gemeinschuldner sei somit ausgeschlossen. Gemäß § 6a KommStG in Verbindung mit § 224 BAO sei daher der Beschwerdeführer zur Haftung für die der CC vorgeschriebenen Abgaben laut vorstehender detaillierter Aufstellung heranzuziehen.

In der gegen diesen Bescheid gerichteten rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, dass die Erlassung eines Haftungsbescheides als Einhebungsmaßnahme zu qualifizieren sei. Die Verjährungsregelung sei nach ständiger Rechtsprechung nicht mit den entsprechenden Einhebungsbestimmungen, sondern mit den entsprechenden Normen bezüglich der Festsetzung der Abgabe (nämlich den §§ 207 ff BAO) verknüpft. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der CC am 29.07.20214 sei die Verjährung unterbrochen worden. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.11.2014, rechtskräftig seit 25.11.2024, sei über das Vermögen der CC eröffnete Insolvenzverfahren aufgehoben worden. Gemäß § 9 Abs 1 IO in Verbindung mit § 207 Abs 2 BAO habe die fünfjährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2014, somit am 1. Jänner 2015, wieder neu zu laufen begonnen und habe damit am 31.12.2019 geendet. Zwischenzeitlich seien keinerlei Maßnahmen von der belangten Behörde gesetzt worden, welche eine Verjährung neuerlich unterbrechen oder die Verjährung verlängern würden. Es wurde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und nach Verfahrensergänzung in der Sache selbst zu entscheiden, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 13.12.2023 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und im Wesentlichen damit begründet, dass mit Vollstreckungsauftrag und Rückstandsausweis vom 27.02.2019 die Einhebungsverjährung unterbrochen worden sei. Im konkreten Fall habe somit die Verjährungsfrist erneut am 01.01.2020 neu zu laufen begonnen, sodass keine Verjährung eingetreten sei.

Der angeführte „Vollstreckungsauftrag und Rückstandsausweis“ wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol eingeholt und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt.

In der Stellungnahme des rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführers vom 09.05.2025 wurde ausgeführt, dass dieser Rückstandsausweis an DD adressiert und als Schuldner die CC angeführt sei. Sohin könne der Rückstandsausweis keine verjährungshemmende Wirkung gegenüber dem Beschwerdeführer entfalten. Die mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.06.2023 erstmals gegen den Beschwerdeführer geltend gemachten Kommunalsteuern und Abgabennebenansprüche seien daher verjährt. Weiters habe es die Behörde unterlassen dazutun, worin die schuldhafte Verletzung der Pflichten des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall begründet sei. Lediglich aus dem Fakt, dass die Abgaben nicht bezahlt worden seien, könne insbesondere vor dem Hintergrund eines Insolvenzverfahrens nicht auf eine schuldhafte Verletzung der Pflichten des Geschäftsführers geschlossen werden. Mit Beschluss vom 11.11.2014 des Landesgerichts Innsbruck zu *** sei der Sanierungsplan mit einer Quote von 33,5 % bestätigt worden. Der Stadt Z habe die Forderungen gegen die CC zur Insolvenz angemeldet und seien auch entsprechende Zahlungen geleistet worden. Zudem sei noch ein Betrag von knapp € 22.500,00 betreffend diese Insolvenz laut Angaben des Masseverwalters EE „einzig für die Stadt Z“ hinterlegt. Da die offene Kommunalsteuer aus dem beim Masseverwalter hinterlegten Betrag gedeckt werden könne, liege keinesfalls die im angefochtenen Bescheid behauptet Uneinbringlichkeit des Betrags vor und scheide sohin eine Haftung des seinerzeitigen Geschäftsführers aus. Zudem würden die im angefochtenen Bescheid angeführten Beträge sich nicht mit dem zur Stellungnahme übermittelten „Vollstreckungsauftrag und Rückstandsausweis“ decken (vgl insbesondere die Beträge, welche ab dem 15.09.2012 bis 15.11.2012 fällig gewesen sein sollen).

Die belangte Behörde wies in ihrer Stellungnahme vom 06.06.2025 zu diesem Beschwerdevorbringen darauf hin, dass es für eine Verjährungsunterbrechung, die anspruchsbezogen wirke, nicht erforderlich sei, dass eine Einhebungsmaßnahme an den Haftenden adressiert werde. Weiters habe nach ständiger Rechtsprechung der Vertreter des Unternehmens dazutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei. Nur der Vertreter werde nämlich in der Regel jene ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermögliche. Der beschlossene Sanierungsplan sei vom Abgabepflichtigen nicht eingehalten worden, die vereinbarten Quoten seien nicht entrichtet worden, weshalb die Forderung ab dem Jahr 2019 weiter betrieben werden musste. Es treffe nicht zu, dass der Betrag von Euro 22.500,00 „einzig für die Stadt Z“ hinterlegt sei. Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 04.12.2024 sei aufgrund von nachträglich hervorgekommenen Vermögen von € 22.478,26 ein Verfahren zur Nachtragsverteilung eingeleitet worden. Mit Beschluss vom 02.01.2025 sei das Nachtragsverfahren aufgehoben worden. In diesem Zusammenhang langten bei der Stadt Z Zahlungen in Höhe von € 668,12 am 02.01.2025 und von € 532,12 am 26.02.2025 ein. Um diese Beträge sei auch die gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Haftungsforderung zu reduzieren. Die am Rückstandsausweis ausgewiesenen Forderungen stimmen summenmäßig überein. Das Buchhaltungssystem habe aber Beträge und Zeiträume nicht - wie ursprünglich ausgewiesen - zuordnen können, weil Wiederaufnahms-Bescheide am selben Tag gebucht und für die korrigierten Beträge dieselbe Fälligkeit hinterlegt worden sei.

Am 30.07.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer als Partei einvernommen worden ist. In der Verhandlung wurde zum Beweis dafür, dass eine schuldhafte Verletzung der Pflichten des Beschwerdeführers nicht vorliegt, eine Liquiditätsaufstellung zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung angeboten.

Dem Beschwerdeführer wurde – obwohl bereits mit der Ladung zur Verhandlung die Vorlage aller verfahrensrelevanten Urkunden aufgetragen worden ist – binnen Frist die Möglichkeit eingeräumt, eine solche Liquiditätsaufstellung vorzulegen.

In der Stellungnahme vom 13.08.2025 wurde mitgeteilt, dass aufgrund des lange zurückliegenden Zeitraums es nicht mehr möglich sei, die damaligen Zahlungsbelege einzuholen. Laut Masseverwalter müssten die Überweisungsbelege für die Quotenzahlungen im Insolvenzakt zu finden sein, allerdings sei eine Akteneinsicht derzeit nicht möglich.

In weiterer Folge wurde der gegenständliche Insolvenzakt *** beim Landesgericht Innsbruckeingeholt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat am 28.08.2025 und am 10.09.2025 beim Landesverwaltungsgericht Tirol Akteneinsicht genommen.

Mit Schriftsatz vom 23.09.2025 hat der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mitgeteilt, dass nicht nur fünf Quoten in Höhe von € 466,56 bezahlt worden seien, sondern sieben Quotenzahlungen á € 466,56, sowie weiters € 668,12 und € 532,12 im Rahmen der Nachtragsverteilung. Ein allenfalls verbleibender Zahlbetrag werde somit um sämtliche Quoten und die beiden Nachtragsverteilungen zu mindern sei (Beweis: Zahlungsbelege).

Eine Liquiditätsaufstellung und ein Nachweis der Gläubigergleichbehandlung wurde vom Beschwerdeführer bis dato nicht vorgelegt.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer war jedenfalls in den hier relevanten Jahren 2012, 2013 und 2014 Geschäftsführer der CC (vgl Auszug aus dem Firmenbuch mit historischen Daten Fn ***).

Der CC wurde mit

-(Wiederaufnahms-)Bescheid vom 10.12.2012 für August 2012 Kommunalsteuer von € 1.528,81 und ein Säumniszuschlag (2 %) von € 30,58,

-(Wiederaufnahms-)Bescheid vom 10.12.2012 für September 2012 Kommunalsteuer von € 1.444.22 und ein Säumniszuschlag (2 %) von € 28,88,

-Berufungsvorentscheidung vom 10.12.2012 für Oktober 2012 Kommunalsteuer von € 1.386,32 und ein Säumniszuschlag (2 %) von € 27,73,

-Lastschriftanzeige vom 25.02.2013 aufgrund Jahreserklärung Kommunalsteuer 2012 mit € 1.543,71 (Lastschrift),

-Kommunalsteuerfestsetzung-Bescheid vom 11.03.2013 für Jänner 2013 von € 1.234,78 samt Säumniszuschlag von € 24,70,

-Bescheid Säumniszuschlag vom 26.02.2013 von € 30,87,

-Kommunalsteuerfestsetzung-Bescheid vom 09.04.2013 für Feber 2013 von € 1.104,18 samt Säumniszuschlag von € 22.08,

-Kommunalsteuerfestsetzung-Bescheid vom 30.04.2013 für März 2013 von € 1.517,02,

-Bescheid Säumniszuschlag vom 01.05.2013 von € 30,34,

-Kommunalsteuerfestsetzung-Bescheid vom 27.06.2013 für Mai 2013 von € 1.720,43 samt Säumniszuschlag von € 34,41,

Bescheid Säumniszuschlag vom 20.08.2013 von € 33,95,

-Kommunalsteuerfestsetzung-Bescheid vom 29.08.2013 für Juli 2013 von € 1.150,07 samt Säumniszuschlag von € 23,00,

-Kommunalsteuerfestsetzung-Bescheid vom 30.09.2013 für August 2013 von € 1.267,67,

-Bescheid Säumniszuschlag vom 01.10.2013 von € 25,35,

-Kommunalsteuerfestsetzung-Bescheid vom 27.11.2013 für Oktober 2013 von € 1.109,45,

-Bescheid Säumniszuschlag vom 30.11.2013 von € 22,19,

-Lastschriftanzeige nach Jahreserklärung Kommunalsteuer 2013 mit € 3.437,53,

-Kommunalsteuerfestsetzung-Bescheid vom 05.03.2014 für Jänner 2014 von € 744,67,

-Bescheid Säumniszuschlag vom 21.02.2014 von € 68,75,

-Bescheid Säumniszuschlag vom 06.03.2014 von € 14,89,

-Kommunalsteuerfestsetzung-Bescheid vom 27.03.2014 für Feber 2014 von € 411,21 samt Säumniszuschlag von € 8,22,

-Kommunalsteuerfestsetzung-Bescheid vom 15.04.2014 für März 2014 von € 473,79

-Bescheid Säumniszuschlag vom 30.04.2014 von € 9,48,

-Kommunalsteuerfestsetzung-Bescheid vom 15.05.2014 für April 2014 von € 517,58,

-Bescheid Säumniszuschlag vom 30.05.2014 von € 10,35,

-Kommunalsteuerfestsetzung-Bescheid vom 16.06.2014 für Mai 2014 von € 668,89,

-Bescheid vom 30.06.2014 Säumniszuschlag von € 13,38 und

-Lastschriftanzeige Kommunalsteuer 2014 von 02.03.2015, fällig 15.08.2014, mit € 481,90 (Lastschrift)

vorgeschrieben.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 29.07.2014, ***, wurde in Bezug auf die CC ein Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet. Von der Stadt Z wurden Forderungen in einer Höhe von € 707.273,44 angemeldet. Davon betrafen offene Kommunalsteuer-Forderungen aus den Jahren 2012, 2013 und 2014 € 27.072,48 und Abgabennebenansprüche € 371,96 (sohin gesamt: € 27.444,44).

Im Rahmen des Sanierungsverfahrens wurden 7 Quoten á € 466,56 an die Stadt Z überwiesen. Fünf dieser Quotenzahlungen mit einer Gesamtsumme von Euro 2.332,80 wurden auf die offenen Abgabenrückstände für Kommunalsteuer angerechnet, zwei weitere Quotenzahlungen á € 466,56 sind erfolgt (siehe Zahlungsnachweise OZl 14) wurden bislang nicht von der Stadt berücksichtigt (vgl E-Mail Stadt Z vom 08.09.2025, OZl 14).

Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.11.2014, ***, rechtskräftig seit 25.11.2014, wurde der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und das Sanierungsverfahren aufgehoben.

Adressiert an den ehemaligen Rechtsvertreter der CC erging am 27.02.2019 ein „Vollstreckungsauftrag und Rückstandsausweis“ über € 21.872,03 betreffend die Schuldnerin CC folgenden Inhalts:

„Bild anonymisiert“

Im Rahmen einer Nachtragsverteilung erfolgten noch am 02.01.2025 eine Zahlung an die Stadt über € 668,12 und am 26.02.2025 eine weitere über € 532,12, die auf die offene Kommunalsteuer angerechnet wurden (vgl E-Mail Stadt Z vom 06.06.2025, OZl 4)

Es konnte mangels Vorlage einer entsprechenden Liquiditätsaufstellung für die Jahre 2012 bis 2014 nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer die belangte Behörde als Gläubiger nicht im Vergleich zu anderen Gläubigern benachteiligt hat.

III.Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Sachverhalt konnte aufgrund des Akteninhaltes (Behördenakt der Stadt Z zu Zl ***, Akt des Landesgerichts Innsbruck zu Zl *** sowie gegenständlicher Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol) zweifelsfrei festgestellt werden.

Aus dem eingeholten Auszug aus dem Firmenbuch zu Fn *** folgt die Geschäftsführereigenschaft des Beschwerdeführers in den Jahren 2012 bis 2014. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht ausdrücklich bestätigt im maßgeblichen Zeitraum von August 2012 bis Juli 2014 der alleinige handelsrechtliche Geschäftsführer der CC gewesen zu sein.

Die zitierten Abgabenbescheide betreffend Kommunalsteuer und Abgabennebenansprüche liegen im Abgabenakt der belangten Behörde auf. Der angeführte Vollstreckungsauftrag und Rückstandsausweis vom 27.02.2019, Zl ***, wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholt.

Die Angaben zum Sanierungsverfahren konnten dem Akt des Landesgerichts Innsbruck zu *** entnommen werden.

Die Zahlungsbelege für die sieben Quotenzahlungen wurden vom Beschwerdeführer vorgelegt und von der belangten Behörde bestätigt. Nicht nachgewiesen wurde die Zahlung der Superquote von € 5.927,97. Die belangte Behörde hat auch die Beträge der Nachtragsverteilung und deren Anrechnung auf die offene Kommunalsteuer ausdrücklich bestätigt.

Die angekündigte Liquiditätsaufstellung zum Nachweis, dass keine Gläubigerbenachteiligung stattgefunden hat, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgelegt.

IV.Rechtsgrundlagen:

Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant:

Das Kommunalsteuergesetz 1993 – KommStG 1993, BGBl Nr 819/1993, in den gegenständlich maßgeblichen Fassungen BGBl I Nr 111/2010 (§ 6a) sowie BGBl I Nr 20/2009 (§ 11), lautet auszugsweise wie folgt:

Haftung

§ 6a

  1. Die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.

(2) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.

(3) Die in Abs 2 bezeichneten Personen haften für die Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Entstehung der Steuerschuld, Selbstberechnung,

Fälligkeit und Steuererklärung

§ 11

(1) Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Lohnzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit c) worden sind. Lohnzahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

(2) Die Kommunalsteuer ist vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis zum 15. Februar abzuführen.

(3) Erweist sich die Selbstberechnung des Unternehmers als nicht richtig oder wird die selbstberechnete Kommunalsteuer nicht oder nicht vollständig entrichtet, hat die Gemeinde einen Kommunalsteuerbescheid zu erlassen. Von der Erlassung eines solchen Bescheides ist abzusehen, wenn der Steuerschuldner nachträglich die Selbstberechnung berichtigt.

(4) Für jedes abgelaufene Kalenderjahr hat der Unternehmer bis Ende März des folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuererklärung hat die gesamte auf das Unternehmen entfallende Bemessungsgrundlage aufgeteilt auf die beteiligten Gemeinden zu enthalten. Im Falle der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde ist zusätzlich binnen einem Monat ab Schließung an diese Gemeinde eine Steuererklärung mit der Bemessungsgrundlage dieser Gemeinde abzugeben. Die Übermittlung der Steuererklärung hat elektronisch im Wege von FinanzOnline zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung mit Verordnung festzulegen. Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, ist der Gemeinde die Steuerklärung unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes zu übermitteln. Die Gemeinden haben die Daten der Steuererklärung hinsichtlich der jeweils auf sie entfallenden Bemessungsgrundlagen der Finanzverwaltung des Bundes im Wege des FinanzOnline zu übermitteln.

Die Abgabenbehörden des Bundes sind berechtigt, die Daten der Steuererklärung nach Maßgabe des § 14 Abs 2 zu verwenden.

(5) Der Unternehmer hat jene Aufzeichnungen zu führen, die zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl 1961/194 in der Fassung BGBl I Nr 14/2013, lauten wie folgt:

§ 80

(1) Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

[…]

§ 224

(1) Die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen werden durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

[…]

§ 238 BAO

(1) Das Recht eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

§ 209a gilt sinngemäß.

[…]

§ 248

Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß.

§ 9 Insolvenzordnung, RGBl Nr 337/1914 in der Fassung BGBl I Nr 29/2010, hat folgenden Wortlaut:

(1) Durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren wird die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegen den Schuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist.

(2) Wird ein Anspruch bei der Prüfungstagsatzung bestritten, so gilt die Verjährung vom Tage der Anmeldung bis zum Ablauf der für die Geltendmachung des Anspruches bestimmten Frist als gehemmt.

V.Rechtliche Erwägungen:

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 05.06.2023 zog die Abgabenbehörde, den Beschwerdeführer als ehemaligen Geschäftsführer der CC in Bezug auf fällig gewesene, aber nicht entrichtete Kommunalsteuer samt diesbezüglich angefallener Säumniszuschläge gemäß § 6a Kommunalsteuergesetz zur Haftung heran.

Bei der Haftung nach § 6a KommStG und § 9 Abs 1 BAO handelt es sich um eine Einbringungsmaßnahme. Diese setzt somit eine Abgabenfestsetzung gegenüber dem Erstschuldner (und die Nichtentrichtung des rechtskräftig festgesetzten Abgabenbetrages) voraus. Die Haftung darf nur subsidiär geltend gemacht werden, somit erst dann, wenn eine objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden gegeben ist.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 29.07.20214, 19 S 63/14 h–4) wurden an Abgabenforderungen gegenüber der CC für Kommunalsteuer und Abgabennebenansprüchen gesamt € 27.444,44 durch die belangte Behörde angemeldet. Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 11.11.2014 (rechtskräftig seit 25.11.2014) wurde der Sanierungsplan bestätigt und das Insolvenzverfahren wieder aufhoben. Im Rahmen des Sanierungsverfahrens sind sieben Quotenzahlungen à € 466,56 erfolgt. Fünf dieser Quotenzahlungen wurden bereits – vor Erlassung des Haftungsbescheides - auf offene Abgabenverbindlichkeiten für Kommunalsteuer angerechnet, zwei dieser Quotenzahlungen blieben bislang unberücksichtigt, sodass diese nun auf die ältesten offenen Forderungen anzurechnen sind. Eine Zahlung der letzten „Superquote von € 5.927,97“ konnte nicht nachgewiesen werden.

Entgegen ursprünglichen Angaben, wonach ein Betrag von € 22.478,26 ausschließlich für Forderungen der Stadt Z beim Landesgericht Innsbruck sichergestellt sein soll, hat sich im Laufe des Beweisverfahrens herausgestellt, dass die Sicherstellung ausschließlich für eine zivilrechtliche Forderung der Stadt Z im Zusammenhang mit einer Deponie erfolgt ist. Letztendlich konnte der Betrag dieser zivilrechtlichen Forderung aber nicht mehr direkt zugeordnet werden, sodass es zu einer Nachtragsverteilung an alle Insolvenzgläubiger gekommen ist (Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 04.12.2024, ***), im Zuge derer am 02.01.2025 eine Zahlung an die Stadt über € 668,12 und am 26.02.2025 eine weitere über € 532,12 erfolgte, die nunmehr auf die ältesten Kommunalsteuerverbindlichkeiten anzurechnen sind (vgl E-Mail Stadt Z vom 06.06.2025, OZl 4).

Im Übrigen besteht jedoch eine objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben gegenüber der Abgabenschuldnerin CC. Die Uneinbringlichkeit beim Primärschuldner ist in der Regel (unter anderem) nach Abschluss eines Sanierungsplans anzunehmen, ist doch - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - davon auszugehen, dass der in der Quote nicht mehr Deckung findende Teil der Beitragsforderung uneinbringlich sein wird (vgl VwGH 22.09.1999, 96/15/0049; 26.05.2004, 2001/08/0127).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in seiner Rechtsprechung umfangreich begründet, weshalb eine rechtskräftige Bestätigung eines (Zwangs-)Ausgleichs des Primärschuldners der Geltendmachung der Haftung nach den §§ 80ff BAO auch für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegensteht (vgl VwGH 22.09.1999, 96/15/0049, 23.03.2010, 2009/13/0094 ua). Nichts anderes kann für das gegenständliche Verfahren nach § 6a KommStG nach Bestätigung des Sanierungsplans im Insolvenzverfahren gelten.

Weiters wird im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer schuldhaft die Pflicht zur Erfüllung abgaberechtlicher Pflichten nicht erfüllt hat. Dies aus folgendem Grund:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl ua VwGH 22.04.2015, 2013/16/0213 uva) hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung iS des § 6a Kommunalsteuergesetz annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war.

Der Vertreter haftet für die nicht entrichteten Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten in der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als die anteilige Verwendung der vorhandenen Mittel für die Begleichung aller Verbindlichkeiten. Auf dem Vertreter lastet auch die Verpflichtung zur Errechnung einer entsprechenden Quote und des Betrages, der bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderung der Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Eine Betrachtung der Gläubigergleichbehandlung hat zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu erfolgen (vgl VwGH 29.05.2013, 2010/16/0019).

Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorge – etwa durch Erstellung und Aufbewahrung von Ausdrucken – zu treffen. Es ist dem Vertreter, der fällige Abgaben der Gesellschaft nicht oder nicht zur Gänze entrichten kann, schon im Hinblick auf seine mögliche Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger zumutbar - spätestens dann, wenn im Zeitpunkt der Beendigung der Vertretungstätigkeit fällige Abgabenschulden unberichtigt aushaften – dass er sich jene Informationen sichert, die ihm im Falle der Inanspruchnahme als Haftungspflichtiger die Erfüllung der Darlegungspflicht im oben beschriebenen Sinne ermöglichen (vgl VwGH 18.03.2013, 2011/16/0187).

Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung angekündigt, eine Liquiditätsaufstellung und einen Nachweis zur Gläubigergleichbehandlung vorzulegen. Eine entsprechende Frist wurde eingeräumt. Bis dato wurden keine dahingehenden Unterlagen und entsprechenden Beweismittel vorgelegt, sodass die Annahme der schuldhaften Pflichtverletzung (vgl VwGH 22.04.2015, 2013/16/0213) nicht widerlegt wurde. Die Abgabenbehörde ist sohin zu Recht von einer schuldhaften Verletzung iS des § 6a Kommunalsteuergesetz ausgegangen.

Gemäß § 248 (erster Satz) BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid § 224 Abs 1 leg. cit.) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen.

Aus diesem dem Haftungspflichtigen gemäß § 248 BAO eingeräumten Beschwerderecht ergibt sich, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist, und zwar vor allem über Art, Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches. Der Haftungspflichtige soll, was seine Rechtsposition gegenüber dem Abgabenspruch betrifft, nicht schlechter gestellt werden, als der Abgabenpflichtige (Erstschuldner/in). Er soll vom Abgabenfestsetzungsbescheid bzw über den Abgabenanspruch in einer Weise informiert werden, die ihm die Einbringung einer Beschwerde unter Einhaltung der dafür maßgeblichen Erfordernisse (vgl § 250 BAO) ermöglicht (vgl VwGH 24.02.2010, 2005/13/0145).

Im vorliegenden Fall wurden diese „Bescheide über den Abgabenanspruch“ an die CC zu einem Zeitpunkt zugestellt, als der Beschwerdeführer noch Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen ist. Die maßgeblichen Angaben über den Haftungsgegenstand (Anspruch, Art, Höhe, Grund) sind zudem dem Haftungsbescheid zu entnehmen. Es wurde in diesem Zusammenhang auch in der Beschwerde keine Rechtsverletzung geltend gemacht bzw wurde auch vom Antragsrecht nach § 248 BAO kein Gebrauch gemacht.

Soweit in der Beschwerde vorgebracht worden ist, dass die gegenständlichen Abgabenvorschreibungen bereits verjährt sei, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß § 238 BAO verjährt das Recht, eine fällige Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist, keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der Abgabe.

Nach Abs 2 leg cit wird die Verjährung fälliger Abgaben durch jede zur Durchsetzung des Anspruches unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Unterbrechungshandlungen im Sinne des § 238 Abs 2 BAO wirken - im Hinblick auf die Einhebungsverjährung - anspruchsbezogen; sie unterbrechen die Verjährung gegenüber jedem, der als Zahlungspflichtiger - etwa auch als Haftungspflichtiger - in Betracht kommt (vgl etwa VwGH 20.02.2019, Ra 2019/13/0010; 17.06.2015, Ra 2015/16/0044; 16.10.2014, Ra 2014/16/0026; 29.09.2011, 2011/16/0072, 04.12.2024, Ra 2021/13/0151, 12.08.2024, Ra 2024/13/0069, mwN).

Nach der gegenüber § 238 BAO spezielleren Bestimmung des § 9 Abs 1 Insolvenzordnung (IO) wird durch die Anmeldung im Insolvenzverfahren die Verjährung der angemeldeten Forderung unterbrochen. Die Verjährung der Forderung gegenüber dem Gemeinschuldner beginnt von neuem mit dem Ablauf des Tages, an dem der Beschluss über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens rechtskräftig geworden ist (vgl VwGH 22.06.2022, Ra 2020/13/0038, mwN).

Im gegenständlichen Fall wurden die offenen Kommunalsteuerabgabenforderungen im Insolvenzverfahren ordnungsgemäß angemeldet, und ist der Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 11.11.2014, ***, über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 25.11.2014 rechtskräftig geworden. Mit Ablauf dieses Tages hat die fünfjährige Verjährungsfrist neu zu laufen begonnen. Es wäre daher mit 25.11.2019 Einhebungsverjährung eingetreten, wenn nicht zuvor eine neuerliche Unterbrechung stattgefunden hätte.

Innerhalb dieser fünfjährigen Frist erging am 27.02.2019 ein „Vollstreckungsauftrag und Rückstandsausweis“ über € 21.872,03 betreffend die Schuldnerin CC für näher angeführte Kommunalsteuer- und Säumniszuschlagsvorschreibungen, adressiert an den früheren Rechtsvertreter der Primärschuldnerin im Insolvenzverfahren.

Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Unterbrechungshandlung im Sinne des § 238 Abs 2 BAO zählt, dass sie nach außen in Erscheinung tritt und erkennbar den Zweck verfolgt, den Anspruch gegen einen bestimmten Abgabenschuldner durchzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob die Amtshandlung zur Erreichung des angestrebten Erfolges konkret geeignet ist und ob der Abgabenschuldner von der Amtshandlung Kenntnis erlangte (vgl zB Ritz, BAO7, § 238 Tz 12, mit Hinweisen auf die ständige Judikatur, zB VwGH 18.12.2013, 2010/13/0153).

Diesen Anforderungen genügte der angeführte „Vollstreckungsauftrag und Rückstandsausweis“, soweit in diesem als Abgabenschuldnerin die CC und die konkreten Kommunalsteuer- und Säumniszuschlagvorschreibungen ausdrücklich angeführt wurden und erklärtes Ziel die Einbringung der angeführten Forderungen war. Die Unterbrechungshandlung wirkt – wie oben bereits angeführt – im Hinblick auf die Verjährung gegenüber jedem, der als Zahlungspflichtiger in Betracht kommt, sohin auch gegen den Beschwerdeführer als Haftungspflichtigen.

Allerdings sind im angeführten „Vollstreckungsauftrag und Rückstandsausweis“ die im Haftungsbescheid angeführten Vorschreibungen für September 2012 - nämlich für Kommunalsteuer in Höhe von € 1.444,22 sowie für Abgabennebenansprüche in Höhe von € 28,88 - sowie die Vorschreibung für Oktober 2012 - nämlich für Kommunalsteuer in Höhe von € 1.386,32 sowie für Abgabennebenansprüche in Höhe von € 27,73 - nicht ausgewiesen. Für August 2012 scheint lediglich ein Betrag von 595,69 für Kommunalsteuer auf (anstatt der im Haftungsbescheid ausgewiesenen € 1.168,08).

Demgegenüber scheinen Vorschreibungen für Kommunalsteuer März 2012 in Höhe von Euro 994,70 und für Juni 2012 in Höhe von € 2.194,17 und für Juli 2012 in Höhe von Euro 270,67 ausschließlich im „Vollstreckungsauftrag und Rückstandsausweis“ auf, nicht hingegen im Haftungsbescheid.

Da sohin für die Vorschreibung Kommunalsteuer für August 2012 lediglich ein Betrag von € 595,69 in dem die Unterbrechungshandlung führenden „Vollstreckauftrag und Rückstandsausweis“ aufscheint, sind der darüber hinausgehende Betrag bis zum im Haftungsbescheid aufscheinenden Betrag von € 1.168,08 - sohin € 572,39 - sowie die fehlenden Vorschreibungen für September 2012 (€ 1.444,22 Kommunalsteuer und € 28,88 Abgabennebenansprüche) sowie für Oktober 2012 (€ 1.386,32 Kommunalsteuer und € 27,73 Abgabennebenansprüche) verjährt, zumal es diesbezüglich keine entsprechende Unterbrechungshandlung im Jahr 2019 gibt. Diese verjährten Beträge dürfen im Haftungsbescheid daher nicht mehr berücksichtigt werden und scheinen daher im abgeänderten Spruch nicht mehr auf. Die demgegenüber im „Vollstreckungsauftrag und Rückstandsausweis“ aufscheinenden Beträge für März, Juni und Juli 2012 sind nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens und können insoweit nicht erstmalig im Beschwerdeverfahren als Haftung vorgeschrieben werden.

Darüber hinaus ist eine Verjährung aus den dargelegten Gründen nicht eingetreten.

Weiters sind noch folgende Auswirkungen durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 29.07.2014, ***, bei der Erlassung des Haftungsbescheides zu berücksichtigen:

Durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Schuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Insolvenzverfahrens erlangt (Insolvenzmasse), dessen freier Verfügung entzogen (§ 2 Abs 2 der Insolvenzordnung). Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Insolvenzmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners im Sinn des § 80 BAO.

Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Insolvenzeröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Insolvenzmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Insolvenzverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen (vgl aus der ständigen hg Rechtsprechung etwa die Beschlüsse des VwGH vom 02.03.2006, 2006/15/0087, und vom 29.03.2007, 2005/15/0131, und die Erkenntnisse vom 08.02.2007, 2006/15/0371 und 0372, vom 29.03.2007, 2005/15/0130, und vom 24.07.2007, 2006/14/0065).

Der in einem Insolvenzverfahren bestellte Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Insolvenzmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners (vgl VwGH Erk vom 02.07.2002, 2002/14/0053, B vom 22.10.1997, 97/13/0023). Der Masseverwalter hat als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners gemäß § 80 Abs 1 BAO unter der Sanktion des § 9 Abs 1 BAO die sich ergebenden abgabenrechtlichen Pflichten wahrzunehmen (vgl VwGH 31.03.2003, 97/14/0128).

Damit kann der Beschwerdeführer hinsichtlich jener Abgabenforderungen, die mit Bescheiden erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bescheidmäßig vorgeschrieben wurden bzw für deren Entrichtung aufgrund ihrer Fälligkeit der Masseverwalter verantwortlich war, nicht zur Haftung herangezogen werden. Das betrifft die Lastschriftanzeige vom 02.03.2015 im Hinblick auf die Jahreserklärung 2014, die eine Lastschrift über € 481,90 aufweist, sowie der im Haftungsbescheid ausgewiesene Betrag von € 61,96 für Kommunalsteuer N2015 (fällig am 20.05.2015), sodass diese beiden Beträge im abgeänderten Spruch nicht mehr aufscheinen.

Die Geltendmachung der Haftung liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Dabei sind insbesondere die Kriterien der Zweckmäßigkeit im Interesse der Abgabenbehörde und der Billigkeit im Interesse des Haftungspflichtigen zu beachten. Ein wesentlicher Aspekt der bei dieser Ermessensausübung zu berücksichtigen ist, ist wie groß der Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld bzw dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als Haftenden ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein langer Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld oder dem Hervorkommen der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin einerseits und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung andererseits ein Umstand, den die Abgabenbehörde bei der Inanspruchnahme zur Haftung im Sinne des Ermessens nicht außer Betracht lassen darf. Ein solcher Umstand kann jedoch auch lediglich einer von mehreren Gesichtspunkten sein, die im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sind. Inwieweit dieser Gesichtspunkt beim Ermessen Berücksichtigung findet, hängt vom Einzelfall ab. Eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensmissbrauch liegt dann vor, wenn ein solcher Umstand bei der Ermessensentscheidung überhaupt nicht berücksichtigt wird (vgl etwa VwGH 20.09.2023, Ra 2023/13/0050; 07.09.2022, Ra 2019/13/0066, 26.08.2024, Ra 2021/13/0098).

Bislang ist der Umstand, dass die Haftung für Kommunalsteuervorschreibungen betreffend die Jahre 2012, 2013 und 2014 erst mit dem verfahrensgegenständlichen Haftungsbescheid vom 05.06.2023 geltend gemacht worden ist, obwohl das Insolvenzverfahren bereits im Jahr 2014 wieder aufgehoben worden ist, in keinster Weise berücksichtigt worden. Es sind keine zwingenden Gründe erkennbar, mit der Haftungsinanspruchnahme für die in den Jahren 2012 bis 2014 entstandenen und fälligen Abgaben so lange zuzuwarten. Im Rahmen des Ermessens wird daher die Haftung um ein Drittel der nunmehr haftungsrelevanten Abgaben eingeschränkt.

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.

Belehrung und Hinweise

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.

Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst.

Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühr beträgt gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz Euro 340,00.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Kroker

(Richterin)

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