LVwG T LVwG-2025/32/1719-18

LVwG-2025/32/1719-18Landesverwaltungsgericht07.10.2025

Regest

Kein Miteigentum<br/>Abweisung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/32/1719-18

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.32.1719.18

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.06.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG) iVm der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Maßgeblicher Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit dem Erkenntnis vom 02.11.2024, LVwG-2023/31/1702-5, wurde die Beseitigung des abweichend vom Genehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.11.1970, Bauakt Nr. ***, auf Gst **1 projektierten, tatsächlich aber auf Gste **2, **1, **3 und **4, sämtliche KG Z, verwirklichten Stallgebäudes samt Schuppen bis spätestens 31.05.2024 aufgetragen.

Mit dem nunmehr Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 26.06.2025, ***, wird die Ersatzvornahme angeordnet, nachdem diese zuvor fruchtlos angeordnet wurde.

Gegen diesen Bescheid hat der nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin zusammengefasst wie folgt vorgebracht:

Im Rahmen der historischen Aufarbeitung seit der Erteilung der Baubewilligung mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.11.1970, Geschäftszahl Bauakt Nr ***, wird dargelegt, dass der tatsächliche Bestand des Wirtschaftsgebäudes gegenüber dem schematischen Lageplan im Maßstab 1:2000 im Bauansuchen eine Abweichung aufweist, welche die Abweichung entsprechend der modernen Vermessungstechnik, die gemäß § 71 Abs 13 TBO 2022 zulässig ist, überschreitet.

In der Folge wird in der Beschwerde auf die zur Begutachtung aufgelegte Novelle zur Tiroler Bauordnung 2022 hingewiesen. Darin sei eine neue Fassung des § 36 Tiroler Bauordnung enthalten, die für bauliche Anlagen, für die eine Baubewilligung bestehe, die Abweichungen aufweisen würden, welche vor dem 31.01.1976 erfolgt seien und seit mindestens 35 Jahren bestehen würden, die Möglichkeit eines Antrages auf Feststellung der Rechtmäßigkeit des Bestandes vorsehen würden.

Ein derartiger Bauantrag sei beabsichtigt.

Der Spruch lasse nicht erkennen, an wen die Anordnung gerichtet sei.

Allerdings gehe die belangte Behörde davon aus, dass sich die Anordnung an die jeweiligen grundbücherlichen Eigentümer der genannten Grundstücke richtet. Der angefochtene Bescheid sei sohin mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides sei insoweit widersprüchlich, da einerseits eine Ersatzvornahme angedroht werde und andererseits eine gänzliche, sach- und fachgerechte Beseitigung des Wirtschaftsgebäudes angeordnet werde. Dieser Widerspruch sei nicht auflösbar, weshalb der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet sei.

Bei Vollzug des angefochtenen Bescheides wurde für den Beschwerdeführer ein unwiederbringlicher und unverhältnismäßiger Vermögensnachteil entstehen.

Solange die Möglichkeit einer nachträglichen Baubewilligung bestehe, sei das Vollstreckungsverfahren nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auszusetzen.

Aufgrund der beabsichtigten Änderung der Tiroler Bauordnung 2022 sei davon auszugehen, dass die Baubehörde den rechtmäßigen Bestand des Wirtschaftsgebäudes (Stall mit Tennen) feststellen werde, weshalb ausdrücklich die Aussetzung des Vollstreckungsverfahrens beantragt werde.

II.Sachverhaltsfeststellungen:

Nachdem die nachfolgenden Grundstücke allesamt in der Katastralgemeinde Z gelegen sind, entfällt in der Folge diesbezüglicher Hinweis.

Mit dem Spruchpunkt 1. des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.05.2023, Bauakt ***, wurde AA als Eigentümer des ua auf Gste **2, **1, **3 und **4, befindlichen Stallgebäudes gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 dessen Beseitigung binnen einer Frist von drei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen.

Gegen diesen Bescheid hat der Verpflichtete Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben.

Mit dem Erkenntnis vom 02.11.2024, LVwG-2023/31/1702-5, wurde die Beseitigung des abweichend vom Genehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.11.1970, Bauakt Nr. ***, auf Gst **1 projektierten, tatsächlich aber auf Gste **2, **1, **3 und **4, sämtliche KG Z, verwirklichten Stallgebäudes samt Schuppen bis spätestens 31.05.2024 aufgetragen. Eine Revision dagegen blieb erfolglos.

Mit dem Schreiben vom 30.08.2024 ersuchte der Bürgermeister der Gemeinde Z (in der Folge als Baubehörde bezeichnet) um die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens und Veranlassung gemäß § 4 VVG.

Mit dem Schreiben vom 03.09.2024, ***, erfolgte die Androhung der Ersatzvornahme. AA wurde damit aufgefordert, das abweichend vom Genehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 13.11.1970, Bauakt Nr. ***, auf Gst **1 projektierte, tatsächlich aber auf den Grundstücken **2, **1, **3 und **4, sämtliche KG Z, errichtete Stallgebäude samt Schuppen bis längstens 30.03.2025 zu beseitigen, widrigenfalls die Maßnahme auf seine Kosten und seine Gefahr vorgenommen werde.

Dieses Schriftstück wurde vom Beschwerdeführer am 09.09.2024 übernommen.

In der Folge hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vorgesprochen und angegeben, Anstrengungen zur Erlangung einer Baubewilligung für die hier gegenständlichen baulichen Anlagen unternommen zu haben. Bis zum Fristablauf beabsichtigte er, die belangte Behörde über die Fortschritte hinsichtlich des Bauantrages zu informieren.

Am 05.06.2025 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde, mit weiteren Verfahrensschritten im Vollstreckungsverfahren zuzuwarten.

Seitens der belangten Behörde wurde ihm die Auskunft erteilt, dass die Behörde zur Setzung weiterer Schritte verpflichtet sei.

Im Vorspruch des nunmehr angefochtenen Bescheides vom 26.06.2025 ist ausgeführt, „[dass Sie] die Ihnen mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 11.05.2023 zu Zahl Bauakt ***, idF des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 02.01.2024 zu Zahl LVwG-2023/31/1702-5 auferlegten Verpflichtung, dass auf den Grundstücken **2, **1, **3 und **4, sämtliche KG Z, errichtete Stallgebäude samt bis spätestens 31.05.2025 gemäß dem zitierten Bescheid zu entfernen, nicht erfüllt [haben].“

Mit dem Spruch des Bescheides vom 26.06.2025 wird die mit dem Schreiben vom 03.09.2024 angedrohte Ersatzvornahme in dem Umfang angeordnet, wonach die gänzliche sach- und fachgerechte Beseitigung des auf den Grundstücken **2, **1, **3 und **4, sämtliche KG Z, errichteten Stallgebäudes samt Schuppen angeordnet wird.

Der Bescheid weist als Adressaten Herrn AA, Adresse 1, **** Z, auf.

Laut dem im Akt befindlichen Postrückschein wurde dieser Bescheid von ihm am 02.07.2025 übernommen.

Die hier in Rede stehende Anordnung der Ersatzvornahme bezieht sich auf vier Grundstücke.

Laut dem im behördlichen Akt einliegenden Grundbuchauszügen vom 03.09.2024 stehen die Grundstücke **2 und **3 im Eigentum des Beschwerdeführers.

Die Eigentümerin der weiteren Grundstücke **1 und **4 ist laut Grundbuchstand jedoch die Agrargemeinschaft Z.

Herr AA ist seit der Einantwortung im Jahr 1974 als Nachfolger seines Vaters zumindest 40 Jahre hindurch davon ausgegangen, dass die baulichen Anlagen und auch die bezüglichen Bauflächen in seinem Eigentum stehen und hat diese aus besessen.

Hinsichtlich der **1 und **4 wurde dies im vorgenannten Zeitraum von der Agrargemeinschaft Z nicht moniert.

Herr AA hat die Bauflächen und das Gebäude samt Schuppen, soweit es auf Grundstück der Agrargemeinschaft steht, weder gewaltsam ergriffen, noch durch eine List erschlichen noch durch Missbrauch einer mit Bittleihe in seinen Besitz gebracht.

Das in Rede stehende Stallgebäude samt Schuppen sind bislang nicht beseitigt worden.

III.Beweiswürdigung:

Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich unzweifelhaft anhand der bezüglichen, dem behördlichen Akt einliegenden Schriftstücke sowie dem bezüglichen Schriftstücken im Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Es wurden an zwei Tagen eine mündliche Verhandlungen durchgeführt, im Zuge derer auch die Substanzverwalterin der Agrargemeinschaft Z einvernommen wurde.

Im Ergebnis ist insbesondere aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Einlassungen im Zuge der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass er vom Eigentum der gesamten baulichen Anlagen sowie der bezüglichen Bauflächen ausgegangen ist und sich für ihn zumindest 40 Jahre hindurch diesbezüglich keine Anhaltspunkte für ihn ergeben haben, dies anderweitig zu sehen oder zusehen zu müssen. Eine allenfalls vorliegende Ersitzung durch den Beschwerdeführer wurde der Baubehörde und dem Beschwerdeführer als auch der Agrargemeinschaft Z kommuniziert. In diesem Zusammenhang liegen keine Stellungnahmen oder Äußerungen vor, die eine gegenteilige Annahme rechtfertigen würde.

Anhaltspunkte, dahingehend wonach eine gewaltsame Aneignung, listige Erschleichung oder Missbrauch einer Bittleihe vorliegt, haben sich nicht ergeben.

Es wird nicht bestritten, dass das Stallgebäude samt Schuppen bisher nicht beseitigt worden ist.

IV.Rechtslage:

Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl Nr 53/1991 idF BGBl Nr 14/2022 lautet wie folgt:

„Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen

a)Ersatzvornahme

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“

Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.

V.Erwägungen:

In der Beschwerde wird die Rechtswidrigkeit des Bescheides unter anderem deshalb vorgebracht, weil die belangte Behörde allenfalls davon ausgehe, dass sich die Anordnung an die jeweiligen grundbücherlichen Eigentümer der genannten Grundstücke richte.

Mangels einer besonderen Regelung, was die Tir BauO 1989 (jetzt TBO 2022) unter "Eigentümer" versteht, muss bei Beurteilung dieser Frage ausschließlich auf die Normen des Zivilrechts abgestellt werden (vgl VwGH 29.08.1996, 96/06/0168).

Besteht Miteigentum, kann ein Abbruchauftrag so lange nicht vollstreckt werden, als noch keine vollstreckbaren Abbruchaufträge gegen sämtliche Miteigentümer vorliegen (vgl VwGH 16.12.1993, 93/06/0211).

Die hier in Rede stehende Anordnung der Ersatzvornahme bezieht sich auf vier Grundstücke.

Laut dem im behördlichen Akt einliegenden Grundbuchauszügen vom 03.09.2024 stehen die Grundstücke **2 und **3 im Eigentum des Beschwerdeführers.

Eigentümerin der weiteren Grundstücke **1 und **4 laut Grundbuchstand ist jedoch die Agrargemeinschaft Z.

Bereits im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 02.01.2024, LVwG-2023/31/1702-5, sind die Eigentumsverhältnisse an den Grundstücken so beschrieben.

Auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Grundbuchauszüge vom 30.07.2025 ergeben weiterhin diese Eigentumsverhältnisse.

Gemäß § 1477 ABGB erfordert die uneigentliche (lange) Ersitzung 30 Jahre, gegenüber begünstigten Personen 40 Jahre redlichen und echten Besitz.

Unecht ist ein Besitz - im Gegensatz zum echten Besitz - dann, wenn sich der Besitzer den Besitz gewaltsam ergreift, durch eine Liste erschleicht oder eine Bittleihe missbraucht.

Anhaltspunkte für einen unechten Besitz ergeben sich nicht; es ist von echten Besitz auszugehen.

Der Beschwerdeführer führt – unwidersprochen - aus, dass er das Stallgebäude samt Schuppen und auch die Bauflächen, soweit sie laut Grundbuchstand im Eigentum der Agrargemeinschaft Z stehen, für die seinigen gehalten hat.

Nachdem der Beschwerdeführer zumindest 40 Jahre hindurch echter und redlicher Besitzer des Stallgebäudes samt Schuppen und der Bauflächen, soweit sie laut Grundbuchstand der Agrargemeinschaft Z gehören, war, geht das Verwaltungsgericht in Beurteilung der Vorfrage des Eigentums davon aus, dass der Beschwerdeführer die durch das Stallgebäude samt Schuppen bebauten Flächen, soweit sie auf Grundstücken der Agrargemeinschaft Z liegen, ersessen hat und ist auch das gesamte Stallgebäude samt Schuppen in seinem Eigentum.

Insofern ist er als Eigentümer des gegenständlichen Stallgebäudes samt Schuppen alleiniger Bescheidadressat der Ersatzvornahme.

Voraussetzung für die Vollstreckung ist, dass ein entsprechender Titel vorliegt und der Verpflichtete seine Verpflichtung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht nachgekommen ist (VwGH 22.10.1990, 90/10/0003).

Mit dem Erkenntnis vom 02.11.2024, LVwG-2023/31/1702-5, erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes liegt ein vollstreckbarer Titel im Sinn des § 4 Abs 1 VVG vor.

Der Beschwerdeführer ist der auferlegten Verpflichtung bis zum Ablauf der im Erkenntnis vom 02.11.2024 festgesetzten Frist (31.05.2024) nicht nachgekommen, woraufhin das Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde.

Gleichzeitig mit der Androhung der Ersatzvornahme hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 03.09.2024, ***, eine Frist von bis zum 30.03.2025 und damit nochmals eine ausreichende Paritionsfrist eingeräumt.

Die Frage der Rechtmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titels kann weder im Verfahren betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme noch in jenem über die Anordnung der Vorauszahlung der Kosten neuerlich in Frage gestellt werden (vgl VwGH 29.04.2005, 2003/05/0238).

Für Zulässigkeit einer Ersatzvornahme ist unerheblich, ob dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung wirtschaftlich zumutbar ist (vgl VwGH 30.05.1996, 96/06/0081).

Soweit der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer auf eine Novelle der Tiroler Bauordnung abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Gesetz nicht kundgemacht ist, sohin im gegenständlichen Verfahren auch nicht berücksichtigt werden kann. Die Anhängigkeit eines aussichtsreichen Bauansuchens oder Feststellungsverfahrens wird nicht vorgebracht.

Eine Ersatzvornahme iSd § 4 Abs 1 VVG setzt einen vollstreckbaren Titelbescheid, die Androhung der Ersatzvornahme durch einen nach dem VVG erlassenen Bescheid sowie die bescheidmäßige Verfügung der Ersatzvornahme bei weiterer Säumnis voraus (vgl VwGH 29.09.2016, 2013/07/0239).

Dem Spruch des angefochtenen Bescheides ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die mit Schreiben vom 03.09.2024 angedrohte Ersatzvornahme nunmehr angeordnet wird.

Dem Wortlaut der Bestimmung nach § 4 Abs 1 VVG ist zu entnehmen, dass die Ersatzvornahme dann anzuordnen ist, wenn der Verpflichtete die ihm aufgetragene Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist. Dies ist hier der Fall.

Der Beschwerdeführer hat als alleiniger Eigentümer die zuletzt eingeräumte Paritionsfrist nicht zur Entfernung der baulichen Anlagen genutzt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die mit Schreiben vom 03.09.2024 angedrohte Ersatzvornahme nicht fristgerecht erfüllt wurde. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Ersatzvornahme im Sinn des § 4 Abs 1 VVG lagen und liegen somit vor.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf in diesem Zusammenhang verwiesen werden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

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