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LVwG-2025/22/1794-10•LVwG T LVwG-2025/22/1794-10
LVwG-2025/22/1794-10Landesverwaltungsgericht07.10.2025
Nachbareinwendung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde der Nachbarn AA und BB, v.d. CC Rechtsanwälte, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde **** Y vom 3.7.2025, Zl. *** wegen Erteilung der Baubewilligung für den Abbruch des DG und des 1. OG sowie Wiederaufbau des 1. OG auf Gp. **1 KG Y, Adresse 1, **** Y, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als die gegenständliche Baubewilligung nach Maßgabe der folgenden Projektunterlagen und Pläne, die einen integrierten Bestandteil dieser Bewilligung darstellen, erteilt wird:
oLageplan, Grundrisse, Ansichten, Schnitte, Plan Nr. ***, Planverfasser „DD“ mit Datum 25.8.2025, (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol 8.9.2025),
oLageplan gem § 31 TBO 2022, Vermessung EE, mit Datum 28.8.2025, (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol 8.9.2025),
o3 Pläne zur Kubaturberechnung nach TROG 2022, TVAG und ÖN B1800, Planverfasser „DD“ mit Datum 26.8.2025, (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol 8.9.2025),
Die übrigen Projektunterlagen, wie z.B. Energieausweis etc., die integrierter Bestandteil der Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde **** Y vom 3.7.2025, Zl. *** sind, bleiben von dieser Planänderung unberührt und gelten weiterhin.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde Herrn FF, Adresse 2, **** Y, die Baubewilligung für den Abbruch des DG und des 1. OG sowie Wiederaufbau des 1. OG auf Gp. **1 KG Y, Adresse 1, **** Y erteilt. Eine detaillierte Baubeschreibung findet sich im angefochtenen Bescheid Seite 1f. Dagegen haben die Nachbarn AA und BB, Adresse 1, **** Y, Gp. **2 KG Y, rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und darin die Verletzung von Abstandsvorschriften in Bezug auf das Lager/Carport und das Vordach zu ihrer Grundstücksgrenze hin moniert. Weiters wurde angeregt, den hier maßgeblichen Bebauungsplan beim VfGH anzufechten.
Nach Abklärung einiger verfahrensrechtlicher Punkte (siehe das Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 7.8.2025) wurde vom Landesverwaltungsgericht Tirol ein hochbautechnisches Gutachten eingeholt (siehe Ersuchen vom 12.8.2025 und Gutachten Bmstr. GG vom 21.8.2025). Zusammenfassend kommt der hochbautechnische Amtssachverständige in diesem Gutachten zum Ergebnis, dass die Bedenken der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Einhaltung der Abstandsvorschriften zu ihrem Grundstück nicht bestätigt werden können und die diesbezüglichen Bestimmungen des § 6 TBO 2022 in hochbautechnischer Hinsicht als eingehalten anzusehen seien. Allerdings machte er darauf aufmerksam, dass der Gebäudeteil zu Gemeindestraße hin nicht als „Schutzdach über EG“ anzusehen sei und daher unzulässigerweise über die Baufluchtlinie rage. Damit sei ein Nichtigkeitsgrund gegeben.
Diesen Umstand teilte das Gericht dem Bauherrn mit Schreiben vom 25.8.2025 mit und räumte die Möglichkeit einer Planänderung ein. Mit Eingabe vom 27.8.2025 übermittelte der Bauherr FF sodann in digitaler Art und Weise neue Einreichunterlagen. Diese wurden in weiterer Folge per 8.9.2025 dreifach beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingereicht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 2.10.2025 bestätigte Bmstr. GG einerseits seine gutachterliche Aussage, dass die Abstandsvorschriften zu den Beschwerdeführern hin eingehalten seien und andererseits nunmehr auch kein Widerspruch zum Bebauungsplan vorliege. Diesen Aussagen des beigezogenen Sachverständigen wurde in der mündlichen Verhandlung von keiner der Verfahrensparteien widersprochen.
Beweis wurde weiters aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
II.Rechtliche Erwägungen:
Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl. VwGH 31.01.2008, 2007/06/0152; 01.04.2008, 2007/06/0304 uva).
Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Der Nachbar kann im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt war.
Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Gp. **2 KG Y und als solche unstrittig Nachbarn im Sinne des § 26 Abs 3 TBO 2022.
Zur Einhaltung der Abstandsbestimmungen zu den Beschwerdeführern: Hier hat das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren gezeigt, dass diese in Bezug auf die vorgebrachten Einwendungen eingehalten sind. Das Landesverwaltungsgericht Tirol schließt sich diesbezüglich vollinhaltlich den schlüssigen, nachvollziehbar und auch von den Beschwerdeführern nicht beanstandeten Ausführungen des beigezogenen hochbautechnischen Amtssachverständigen an.
Zur Anregung, den hier maßgeblichen Bebauungsplan „im Bereich des Grundstückes Gp. **1 KG Y“ beim VfGH anzufechten, wird ausgeführt, dass die vorgebrachten Bedenken im Hinblick auf eine allfällige Gesetzwidrigkeit dieses Bebauungsplans nicht geteilt werden und, aufbauend auf das diesbezüglich durchgeführte Verfahren (siehe das raumordnungsfachliche Gutachten JJ KK vom 22.11.2024) der planungsrechtliche Spielraum der Gemeinde gewahrt zu sein scheint. Das Landesverwaltungsgericht Tirol wird daher diesen Bebauungsplan nicht beim VfGH anfechten.
Die mit Eingabe vom 8.9.2025 vorgelegten Einreichunterlagen wurden anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eingehend auch mit den Beschwerdeführern erörtert. Sie erhoben diesbezüglich keine Bedenken. Durch diese Änderung zur Gemeindestraße hin kommt es auch bei den Beschwerdeführern zu einer Verbesserung der örtlichen Situation. Die eingereichten Planänderungsunterlagen wurden spruchgemäß zu einem Bestandteil dieser Entscheidung erhoben. Die übrigen Projektunterlagen, wie z.B. Energieausweis etc., die integrierter Bestandteil der Baubewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde **** Y vom 3.7.2025, Zl. *** sind, bleiben davon unberührt und gelten weiterhin.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Franz Triendl
(Richter)
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