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LVwG-2025/32/1698-3Landesverwaltungsgericht06.10.2025
Ersatzvornahme<br/>Kostenvorauszahlung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, CC und DD, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 06.06.2025, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 iVm der Tiroler Bauordnung 2022, nach der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 02.02.2021, LVwG-2020/38/0217-1, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Entfernung des südwestlichen Gebäudeteils des Haupthauses im Anwesen Adresse 2 auf dem Gst **1 KG Y, der südlich des Hauptgebäudes errichteten Garage sowie des im westlichen Teil des Gst **1 KG Y, befindlichen Stadels bis zum 30.11.2021 und die Wiederherstellung des Bauplatzes in seinem ursprünglichen Zustand aufgetragen.
Dieser Entscheidung vorausgegangen ist der mittels Beschwerde bekämpfte Bescheid der Stadt Z vom 13.11.2020, ***.
Mit den Schreiben vom 31.03.2022 und 02.03.2023 wurde jeweils die Ersatzvornahme angedroht, nachdem die hier in Rede stehenden baulichen Anlagen nicht zur Gänze beseitigt worden waren.
Hinsichtlich der zu bewerkstelligen Arbeiten wurden seitens der belangten Behörde zwei Kostenvoranschläge eingeholt, wobei sich das Angebot der EE GmbH Co KG mit Euro 82.800,00 als das günstigere erwies.
In Spruchpunkt I. des hier angefochtenen Bescheides ist wie folgt ausgeführt:
„Da Herr AA der mit oben erwähntem Bescheid der Stadt Z vom 23.11.2020, ZI. ***, bestätigt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 02.02.2021, LVwG-2021/38/0217-1, aufgetragenen Verpflichtung nicht vollständig zur gehörigen Zeit nachgekommen ist und ihm mit Schreiben vom 31.03.2022 sowie vom 02.03.2023 die Ersatzvornahme bereits angedroht wurde, werden die erforderlichen Maßnahmen hiermit gemäß § 4 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991, i.d.g.F., angeordnet. Die mangelnden Leistungen werden auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt.“
Spruchpunkt II. lautet wie folgt:
„Gemäß § 4 Abs. 2 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991, i.d.g.F., wird Herr AA beauftragt, eine Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme in Höhe von EUR 82.800,00 (in Worten: Zweiundachtzigtausendachthundert) binnen einer Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zu leisten und mit dem beiliegenden Zahlschein gegen nachträgliche Verrechnung zur Überweisung zu bringen.“
Gegen diesen Bescheid hat der rechtsfreundlich vertretene Verpflichtete zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt:
„[…]
Der Grund, weshalb der Abbruch des Hauptgebäudes nach dem Brandgeschehen im Jahr 2023 noch nicht erfolgt ist, liegt allein darin, dass sich der Beschwerdeführer zu **** LG Innsbruck in einem Rechtsstreit gegen den Gebäudeversicherer, die FF AG, befindet.
Der Beschwerdeführer war gezwungen, gegen den Versicherer im Oktober 2024 eine Deckungsklage einzubringen, nachdem sich dieser bezüglich der Deckung der durch die beiden Brandereignisse im Jahre 2023 entstandenen Schäden zunächst über Monate trotz Aufforderung nicht geäußert und dann im Zuge des Gerichtsverfahrens die Deckung abgelehnt hatte. In diesem Zivilverfahren wird in wenigen Wochen das Urteil erster Instanz erwartet.
Der Versicherer hatte dem Beschwerdeführer unter anderem vorgeworfen, seine Instandhaltungspflicht verletzt zu haben, das Gebäude nicht entsprechend gegen Einbruch und Ähnliches gesichert zu haben und darüber hinaus ein Eigeninteresse an den Brandgeschehen gehabt zu haben.
Tatsächlich sind beide Brandgeschehen laut dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen auf Brandstiftung zurückzuführen, wobei der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt als Verdächtiger oder gar Beschuldigter geführt wurde.
Die Beibehaltung des Gebäudebestandes während des aufrechten Zivilprozesses war aber notwendig, weil der Gebäudeversicherer unter anderem die Schließverhältnisse vor Ort bemängelt hatte und der Bestand daher zur Beweissicherung, wonach Türen und Fenster im Zuge der Löscharbeiten aufgebrochen wurden und nicht schon vorher aufgebrochen waren, gesichert werden musste.
Darüber hinaus war die Beibehaltung des Bestandes notwendig, weil sich an die Deckungsklage, sofern der Beschwerdeführer dem Grunde nach Recht kommt, die Leistungsklage im Bezug auf die Höhe der Versicherungsentschädigung anschließen wird, sofern nicht diesbezüglich im Vorfeld ein Einvernehmen mit dem Versicherer hergestellt werden kann.
Letztlich hatte der Versicherer im Deckungsprozess einen Lokalaugenschein vor Ort beantragt, welchen die zuständige Richterin in der letzten Verhandlung im Mai 2025 dann aber abgewiesen hatte.
Mittlerweile, nach Schluss der Verhandlung in erster Instanz, hat der Beschwerdeführer den gerichtlich beeideten Sachverständigen, GG, mit einer Beweissicherung beauftragt, damit der Bestand gutachterlich festgestellt und in weiterer Folge dann auch bewertet werden kann. Die Bestandsaufnahme durch den Sachverständigen GG hat bereits stattgefunden, sein Gutachten sollte bis Ende Juni 2025 vorliegen, die Fertigstellung hat sich jedoch verzögert, weil noch Abklärungen zum Zeitwert anzustellen seien. Als neuer Termin wurde nunmehr Mitte Juli 2025 genannt. Am 15.07.2025 findet dazu in der Kanzlei der Beschwerdeführervertreter ein gemeinsamer Termin statt. In der Folge beabsichtigt der Beschwerdeführer, den Abbruch tatsächlich vorzunehmen.
Wichtig ist noch folgendes: Im Bereich der Garagen wurden vor Jahren von der JJ Stromleitungen verlegt, die der Versorgung des Stadtteils X dienen. Bevor der Abbruch dieser Gebäude vorgenommen werden kann, muss daher jedenfalls noch geklärt werden, wo diese Leitungen genau verlaufen, damit im Zuge der Abbrucharbeiten keine Beschädigungen auftreten bzw. die Stromversorgung nicht unterbrochen wird.
Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid war es für den Beschwerdeführer sohin bislang nicht möglich, die betreffenden Gebäudeteile abzubrechen.
Beweis:Akt **** LG Innsbruck,
E-Mail Sachverständigen GG vom 21.06.2025
[…]
Er wird daher gestellt der
Antrag
der Beschwerde Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen
in eventu
eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und das Verfahren im Anschluss einzustellen.
[…]“
Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, im Zuge derer der rechtsfreudlich vertretene Beschwerdeführer nochmals auf das anhängige Zivilverfahren hinwies und in diesem Zusammenhang auch das erstinstanzliche Urteil vom 29.07.2025 sowie die dagegen erhobene Beschwerde vorlegte.
II.Sachverhalt:
Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 02.02.2021, LVwG-2020/38/0217-1, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Entfernung des südwestlichen Gebäudeteils des Haupthauses im Anwesen Adresse 2 auf dem Gst **1 KG Y, der südlich des Hauptgebäudes errichteten Garage sowie des im westlichen Teil des Gst **1 KG Y, befindlichen Stadels bis zum 30.11.2021 und die Wiederherstellung des Bauplatzes in seinem ursprünglichen Zustand aufgetragen.
Dieser Entscheidung vorausgegangen ist der Bescheid der Stadt Z vom 13.11.2020, ***.
Mit den Schreiben vom 31.03.2022 und 02.03.2023 wurde jeweils die Ersatzvornahme angedroht, nachdem die hier in Rede stehenden baulichen Anlagen nicht zur Gänze beseitigt worden waren. Beide Male wurde eine Leistungsfrist von zwei Monaten eingeräumt.
Der südwestliche Gebäudeteil des Haupthauses Adresse 2 und die Garage wurden nicht entfernt. Der Stadl wurde – mit Ausnahme eines Teils des Fundaments hinter der Stützmauer des Erschließungswegs - abgebrochen, jedoch die Baurechtsmassen nicht entfernt.
Hinsichtlich der zu bewerkstelligen Leistungen wurden zwei Kostenvoranschläge eingeholt.
III.Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand des behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Aktes treffen.
Der hochbautechnische Amtssachverständige hat vor dem Verhandlungstag einen Lokalaugenschein durchgeführt und in der E-Mail vom 30.09.2025 sowie in der mündlichen Verhandlung am 30.09.2025 dargelegt, welche vom Abbruchauftrag umfassten baulichen Anlagen noch nicht entfernt worden sind.
IV.Rechtslage:
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl Nr 53/1991 idF BGBl Nr 14/2022 lautet wie folgt:
„Erzwingung anderer Leistungen und Unterlassungen
a)Ersatzvornahme
§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.“
V.Erwägungen:
Jeder Ersatzvornahme nach § 4 VVG muss eine den Inhalt dieser Ersatzvornahme umschreibende Vollstreckungsverfügung vorangehen (VwGH 29.09.1989, 88/18/0370). Voraussetzung für die Vollstreckung ist, dass ein entsprechender Titel vorliegt und der Verpflichtete seine Verpflichtung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht nachgekommen ist (VwGH 22.10.1990, 90/10/0003).
Im Hinblick auf die mit dem Erkenntnis vom 02.02.2021, LVwG-2021/38/0217-1, erteilten Aufträge zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes liegt ein vollstreckbarer Titel im Sinn des § 4 Abs 1 VVG vor.
Der Beschwerdeführer ist den auferlegten Verpflichtungen bis zum Ablauf der im Erkenntnis vom 02.02.2021 festgesetzten Frist (31.11.2021) nicht nachgekommen, woraufhin das Vollstreckungsverfahren eingeleitet wurde.
Gleichzeitig mit der Androhung der Ersatzvornahme hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 31.03.2022, ***, eine Frist von zwei Monaten ab Zustellung des Schreibens und damit nochmals eine ausreichende Paritionsfrist eingeräumt.
Dies wurde mit dem Schreiben vom 02.03.2023, ***, zudem wiederholt.
Dem Wortlaut der Bestimmung nach § 4 Abs 1 VVG ist zu entnehmen, dass die Ersatzvornahme dann anzuordnen ist, wenn der Verpflichtete die ihm aufgetragene Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist.
Der südwestliche Gebäudeteil des Haupthauses Adresse 2 und die Garage wurden nicht entfernt. Der Stadl wurde – mit Ausnahme eines Teils des Fundaments hinter der Stützmauer des Erschließungswegs -abgebrochen, jedoch die Baurechtsmassen nicht entfernt. Insofern ist der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung zur Entfernung der drei baulichen Anlagen nicht oder zumindest nicht vollständig nachgekommen. Zudem ist zu erwähnen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom 25.06.2019, Ro 2018/05/0007, ein auf Abbruch lautender Abbruchauftrag auch die fachgerechte Zerlegung des Bauwerks in seine Bestandteile und deren Abtransport umfasst.
Der Beschwerdeführer hat auch die zuletzt eingeräumte Paritionsfrist nicht zu vollständigen Entfernung der baulichen Anlagen genutzt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die mit Schreiben vom 31.03.2022 und 02.03.2023 angedrohte Ersatzvornahme nicht fristgerecht erfüllt wurde. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Ersatzvorname im Sinn des § 4 Abs 1 VVG lagen und liegen somit vor.
Die Frage der Rechtmäßigkeit eines in Rechtskraft erwachsenen Titels kann weder im Verfahren betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme noch in jenem über die Anordnung der Vorauszahlung der Kosten neuerlich in Frage gestellt werden (VwGH 29.04.2005, 2003/05/0238).
Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, wonach ein zivilrechtliches Verfahren betreffend die Kostentragung für die Abbruchmaßnahmen anhängig sei, ist festzustellen, dass es irrelevant ist, ob die Leistungserbringung faktisch möglich ist. Mit der Ersatzvornahme soll nämlich dem Vollstreckungstitel aufgetragene Zustand auch in jenen Fällen hergestellt werden, „in denen der Verpflichtete nicht willens oder nicht in der Lage ist, die Beschuldigte, ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach auch durch einen Dritten zu bewerkstelligen die Leistung zu erbringen“. In diesem Sinn ist die Ersatzvornahme auch dann zulässig, wenn zivilrechtliche Verpflichtungen des Verpflichteten der Leistungserbringung entgegenstehen (vgl Diem, Das Vollstreckungsverfahren nach dem VVG (2022), S 143 und die dort zitierte höchstgerichtliche Judikatur).
Der Kostenvorauszahlungsauftrag dient der Sicherstellung der künftigen Kosten für die Vorschreibung der Kosten für die Ersatzvornahme ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens und keine Vollstreckungsverfügung. Die Erlassung eines Kostenvorauszahlungsauftrages setzt lediglich das Vorliegen einer Androhung der Ersatzvornahme und den Ablauf der in der Androhung der Ersatzvornahme gesetzten Frist (Paritionsfrist) voraus (vgl VwGH 06.06.1989, 84/05/0035).
Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung ist, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet. Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss (vgl VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050). Bei einem Kostenvorauszahlungsauftrag gemäß § 4 Abs 2 VVG sind Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhaltes nur insoweit erforderlich, als die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme im Wege der Schätzung festgestellt werden müssen. Dass die Behörde diese Kostenschätzung fehlerhaft vorgenommen haben könnte, wurde weder vom Beschwerdeführer behauptet, noch sind im Verfahren diesbezügliche Bedenken hervorgekommen. Dazu ist auch klarzustellen, dass die Vorauszahlung der Kosten nur gegen nachträgliche Verrechnung erfolgt, was bedeutet, dass höhere tatsächliche Kosten nachzuzahlen sind, ein verbleibender Überschuss hingegen zurückzuerstatten ist (vgl VwGH 26.02.2015, 2011/07/0155). Ein Kostenvorauszahlungsbescheid entfaltet keinerlei Bindungswirkung für den Bescheid über die Vorschreibung der Kosten nach § 11 Abs 1 VVG (vgl VwGH 08.04.2014, 2011/05/0050).
Die Ersatzvornahme ist jedenfalls so lange zulässig, als der Pflicht nicht zur Gänze nachgekommen wurde (vgl VwGH 25.03.2010, 2009/05/0320).
Dies trifft im gegenständlichen Fall zu.
Zwar wurden die hier in Rede stehenden baulichen Anlagen zum Teil entfernt, jedoch nicht in diesem Umfang, wie Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 02.02.2021, LVwG-2021/38/0217-1, aufgetragen (der Spruch des angefochtenen Bescheides bezieht sich ausdrücklich auf diesen Leistungsumfang, auch wenn im Vorspruch der Abbruch des Stadels erwähnt wird).
Die Höhe der Vorauszahlung, welche auf zwei eingeholte Kostenvoranschläge beruht und zu der das Parteiengehör eingeräumt wurde, ist nicht als willkürlich festgesetzt. Die belangte Behörde hat den Kostenvoranschlag mit der geringeren Höhe berücksichtigt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.06.2004, 2003/05/0040, ist ein Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme gemäß § 4 Abs 2 VVG zwar keine Vollstreckungsverfügung im Sinn des § 10 Abs 2 VVG, jedoch ein im Vollstreckungsverfahren ergangener Bescheid. § 4 Abs. 2 VVG stellt sich demnach insoweit als lex specialis zu § 59 Abs 2 AVG dar, als der Auftrag zur Vorauszahlung nach § 4 Abs 2 VVG keine Frist zur Ausführung der Leistung enthalten muss.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter Bezugnahme auf die oben angeführt Judikatur ist festzuhalten, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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