LVwG T LVwG-2025/14/0204-13; LVwG-2025/14/0205-13

LVwG-2025/14/0204-13; LVwG-2025/14/0205-13Landesverwaltungsgericht06.10.2025

Regest

Freizeitwohnsitz<br/>Lebensumstände<br/>Lebensmittelpunkt<br/>Strafe<br/>Ärzte<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/14/0204-13; LVwG-2025/14/0205-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.14.0204.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerden von AA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) vom 20.11.2024, *** (LVwG-2025/14/0204), und BB gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z (belangte Behörde) vom 20.11.2024, *** (LVwG-2025/14/0205), beide vertreten durch CC, Rechtsanwalt in Y, betreffend Verwaltungsübertretungen nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) 2022,

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben einen Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren von jeweils € 800 zu leisten.

3. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

In den angefochtenen Straferkenntnissen warf die belangte Behörde den – noch von RA DD vertretenen – Beschwerdeführern – übereinstimmend und zusammengefasst – vor, sie hätten vom 27.10.2020 bis zumindest 27.1.2023 das Objekt Adresse 1 in X widerrechtlich als Freizeitwohnsitz verwendet. Aufgrund der Verwaltungsübertretungen gemäß § 13a Abs 1 lit a erster Fall TROG 2022 verhängte die belangte Behörde Strafen gemäß § 13a Abs 3 erster Fall TROG 2022 von jeweils € 4.000 (Ersatzfreiheitsstrafe einen Tag und neun Stunden) und schrieb Verfahrenskosten vor. Im Baubewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 14.12.2015, ***, sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, es dürfe kein Freizeitwohnsitz geschaffen werden. Seit Herbst 2020 seien die Beschwerdeführer Eigentümer des Grundstücks. Seit 27.10.2020 sei die Beschwerdeführerin sowie die Tochter EE (geb 2003) dort als Nebenwohnsitz gemeldet. Der Beschwerdeführer sei von 27.10.2020 bis 17.3.2022 als Nebenwohnsitz und seit 17.3.2022 als Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Beide Beschwerdeführer würden über eine gemeinsame Wohnung in W in Deutschland verfügen. Dort sei die Tochter EE seit 1.7.2021 als Wohnsitz gemeldet. Es hätten elf Kontrollen stattgefunden, dort sei der auf den Beschwerdeführer zugelassene PKW mit dem österreichischen Kennzeichen *** abgestellt gewesen. Am 28.9.2022 sei der Beschwerdeführer, am 8.10.2022 die Beschwerdeführerin dort angetroffen worden. Sie hätten angegeben Mitte 2023 eine Hauspraxis eröffnen zu wollen. Am 7.1.2023 sei der Sohn der Beschwerdeführer angetroffen worden und hätte angegeben, sein Vater sei beim Einkaufen. Dieser sei sodann persönlich angetroffen worden. Bei Kontrollen am 20.10., 26.10., 2.11., 20.11., 1.12., 11.12., 21.12., 28.12.2022 und 27.1.2023 sei niemand angetroffen worden. Die Beschwerdeführerin sei Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, der Beschwerdeführer Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie. Beide seien im Fachärztezentrum U tätig bzw Gesellschafter des Unternehmens, dem Beschwerdeführer obliege die ärztliche Leitung. Er sei geschäftsführender Gesellschafter. Die Beschwerdeführerin gestehe selbst ein, der Wohnsitz sei zwischen Herbst 2021 und Frühjahr/Sommer 2023 zeitweilig als Unterkunft gelegentlich auch an den Wochenenden genutzt worden.

In den dagegen erhobenen Beschwerden brachten die Beschwerdeführer – nunmehr vertreten durch RA CC zusammengefasst – vor, ihre Nutzung des Wohnsitzes sei nicht primär zu Erholungszwecken erfolgt, sondern beruflich bedingt gewesen. Sie hätten diese zur Koordination von Bauarbeiten der im Sommer 2023 fertiggestellten gemeinsamen Praxis in V genutzt. Die Anwesenheit sei erforderlich gewesen. Die gelegentliche Anwesenheit an Wochenenden könne mit beruflichen Verpflichtungen erklärt werden. Die gegenständlichen Straferkenntnisse würden die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit verletzen und eine versteckte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellen. Die Regelung benachteilige faktisch EU-Bürger ohne Hauptwohnsitz in Tirol, da sie den Erwerb und die Nutzung von Immobilien als Freizeitwohnsitz bzw jede Nutzung ohne den Mittelpunkt der Lebensinteressen zu begründen, stark einschränke. EU-Bürger, die nicht Österreicher sind, würden faktisch stärker beschränkt als Österreicher. Kontrolliert würden ausschließlich EU-Bürger, die nicht Österreicher seien. Darüber hinaus sei die Beweiswürdigung in Bezug auf Stromverbrauch, Kontrollen vor Ort und Hauptwohnsitzmeldung unzureichend. Überhaupt hätte die Behörde nicht nachgewiesen, dass der Wohnsitz nicht den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen darstelle. Die Beschwerdeführer hätten während des Umbaus die meiste Zeit in Tirol zur Koordination der Bauarbeiten verbracht, damit die Tätigkeit als niedergelassene Ärzte in Österreich aufgebaut werden können. Sie hätten den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nach Tirol verlagert.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 21.3.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter RA CC erschien. Mit Schreiben vom 2.6.2025 erstattete der Beschwerdeführervertreter eine abschließende Äußerung und legte zahlreiche Urkunden vor. Am 6.6.2025 führte das Landesverwaltungsgericht Tirol abermals eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der wiederum der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter RA CC erschien. Der vom Beschwerdeführer stellig gemachte GG wurde als Zeuge einvernommen.

II.Sachverhalt

Mit Bescheid vom 14.12.2015, ***, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde X dem damaligen Eigentümer GG die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit Garage auf dem 778 m² großen Grundstück **1, EZ ***, KG *** X, mit der Adresse Adresse 1. Darin machte der Bürgermeister den Bauwerber „ausdrücklich darauf aufmerksam, dass … keinesfalls ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen werden darf“ (D.3.).

Mit Kaufvertrag vom 31.8.2020 erwarben die Beschwerdeführer je zur ideellen Hälfte das Grundstück samt darauf errichtetem Landhaus für € 2.150.000. In Punkt 13.2 dieses Vertrages erklären die Käufer, durch den gegenständlichen Erwerb „keinen neuen Freizeitwohnsitz zu begründen, und von der Vertragsverfasserin und Treuhänderin umfassend über die Strafbestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 (TROG 2016) aufgeklärt worden zu sein“.

Seit 27.10.2020 sind beide Beschwerdeführer sowie die Tochter EE an der gegenständlichen Adresse als Nebenwohnsitz gemeldet. Mit 17.3.2022 ist der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz im gegenständlichen Objekt gemeldet.

Beide Beschwerdeführer sind seit 15.8.2001 als „alleinige Wohnung“ in ***** W, Adresse 2, im deutschen Bundesland Thüringen gemeldet. Dort wiederum ist die 2003 geborene Tochter EE seit 1.7.2021 als Wohnsitz gemeldet.

Auf den Beschwerdeführer ist ein PKW mit dem österreichischen Kennzeichen *** zugelassen.

Organen der belangten Behörde führten von September 2022 bis Jänner 2023 mehrere Kontrollen beim gegenständlichen Objekt durch. Dort war stets der PKW mit dem Kennzeichen *** abgestellt. Am 28.9.2022 wurde der Beschwerdeführer, am 8.10.2022 die Beschwerdeführerin dort angetroffen. Am 7.1.2023 wurde der Sohn der Beschwerdeführer und später der Beschwerdeführer angetroffen. Am 20.10., 26.10., 2.11., 20.11., 1.12., 11.12., 21.12., 28.12.2022 und 27.1.2023 wurde niemand persönlich angetroffen.

Die Beschwerdeführerin ist Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, der Beschwerdeführer Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie. Beide sind im Facharztzentrum tätig bzw Gesellschafter des Unternehmens. Der Beschwerdeführer ist ärztlicher Leiter und geschäftsführender Gesellschafter. Das Facharztzentrum hat insgesamt fünf Standorte, unter anderem in U, T und S.

Schon vor dem Erwerb des Hauses in X beabsichtigten die Beschwerdeführer mittelfristig eine Niederlassung als Ärzte zusätzlich zu ihren Haupttätigkeiten in Deutschland. Dafür setzte sich der Beschwerdeführer auch mit dem Bedarf für ein Schlaflabor bzw schlafmedizinischen Zentrum in der Region V auseinander und verfasste im Juni 2020 ein Exposé. Auch suchten die Beschwerdeführer nach Räumlichkeiten.

Schließlich erwarb die FF Bank eG mit am 3.8.2021 bzw 11.8.2021 unterschriebenen Kaufvertrag das Miteigentum an den Geschäften Top 23 und 24 im Umfang von ca 200 m² der Wohnungseigentumsgemeinschaft Adresse 3 in V um € 1.198.000. Schon zum Abschluss dieses Kaufvertrags war vereinbart, dass die Beschwerdeführer (mit anderen Ärzten) dieses Objekt mieten würden. Zur Anpassung der Räumlichkeiten auf die Bedürfnisse der Ärztegemeinschaft fanden umfassende Renovierungsarbeiten statt. Dafür war auch sporadisch die Anwesenheit der Beschwerdeführer vor Ort erforderlich. Die nunmehrige Eigentümerin investierte ca € 1.000.000 für Um- und Ausbau.

Am 25.4.2023 schlossen die Beschwerdeführer mit JJ und KK einen Gesellschaftsvertrag über den Betrieb einer Ordinationsgemeinschaft in der Adresse 3 in V ab. Darin ist für den Beschwerdeführer ein fixer Mindestnutzenanteil von einer Stunde pro Monat und für die Beschwerdeführerin von zwölf Stunden pro Monat angegeben.

Mit Beginn am 1.8.2023 mieteten die Beschwerdeführer gemeinsam mit JJ und KK von der FF Bank eG die Geschäftsräumlichkeiten Top 23 und 24 der Adresse Adresse 3 in V zum Betrieb einer Arztpraxis (Ärztegemeinschaft) für zehn Jahre. Der monatliche Mietzins betrug für das erste sechs Monate € 1.524, für die darauffolgenden sechs Monate € 3.048 und für die wiederum darauffolgenden sechs Monate € 4.572. Ab dem 19. Monat und somit ab 1.2.2025 ist ein Mietzins von € 7.112 vereinbart.

Mit 1.7.2023 wurde der Beschwerdeführer als Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie und die Beschwerdeführerin als niedergelassene Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten jeweils als ordentliches Kammermitglied im Mitgliederverzeichnis der Ärztekammer für Tirol aufgenommen.

Die Beschwerdeführer verbringen zwischen 70 und 90 Tagen pro Jahr in X. Sie legen ihre Termine so, dass sie montags oder freitags bzw samstags hier arbeiten und übers Wochenende bleiben. Zumindest im vorgeworfenen Tatzeitraum nutzten die Beschwerdeführer das Objekt überwiegend zu Erholungszwecken an den Wochenenden.

Der Beschwerdeführer ist – nach eigenen Angaben – seit Ende 2022 in R als Arzt tätig.

III.Beweiswürdigung

Die angeführten Verträge legten die Beschwerdeführer im behördlichen Strafverfahren bzw dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor. Die entsprechenden Meldungen ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister bzw aus Abfragen in Deutschland.

Die Intention zur Niederlassung als Ärzte schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol glaubwürdig und nachvollziehbar.

Nicht nachvollziehbar hingegen sind die Meldungen als Haupt- bzw Nebenwohnsitz. In der Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, er „verbrachte während des Umbaus die meiste Zeit in Tirol um die Bauarbeiten zu koordinieren, damit die Tätigkeit als niedergelassener Arzt in Österreich aufgebaut werden kann und verlagerte seinen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nach Tirol.“ Dahingehend befragt, gab der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 21.3.2025 jedoch an, er hätte bei seiner Meldung als Nebenwohnsitz bleiben sollen, da Tirol zu diesem Zeitpunkt noch untergeordnet war.

Die Dauer der Anwesenheit im Objekt schilderte wiederum der Beschwerdeführer glaubwürdig und nachvollziehbar vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.

IV.Erwägungen

A. Kern des Verfahrens

Die belangte Behörde warf den Beschwerdeführern im Kern vor, den gegenständlichen Wohnsitz vom 27.10.2020 bis zumindest 27.1.2023 widerrechtlich als Freizeitwohnsitz genutzt zu haben. Diese entgegnen, sie hätten diesen bloß zur Vorbereitung ihrer Niederlassung als Ärzte genutzt. Im Kern des Verfahrens steht somit die Frage, ob die Beschwerdeführer das gegenständliche Objekt in der vorgeworfenen Zeit widerrechtlich als Freizeitwohnsitz nutzten. Dabei ist ausschließlich der Tatzeitraum (27.10.2020 bis 27.1.2023) zu beurteilen.

B. Freizeitwohnsitz gemäß § 13 Abs 1 TROG 2022

Freizeitwohnsitze sind gemäß § 13 Abs 1 Satz 1 TROG 2022 Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen, Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden.

Von einem anderen Wohnsitz als einem Freizeitwohnsitz kann nicht gesprochen werden, wenn kein deutliches Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen feststellbar ist (etwa VwGH 28.6.2021, Ra 2021/06/0056, Rz 9 mwN). Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Abs 1 TROG 2022 ist für das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes nicht erforderlich, dass an einem anderen Wohnsitz stärkere familiäre, soziale oder berufliche Beziehungen oder sonstige Anknüpfungspunkte bestehen. Entscheidungsrelevant ist nur, ob der gegenständliche Wohnraum der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt. Wenn in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in diesem Zusammenhang das „deutliche Übergewicht der beruflichen und familiären Lebensbeziehungen“ genannt wird, dient dies der Feststellung des Mittelpunktes der Lebensbeziehungen. Liegt jedoch diese Kombination aus einem ganzjährigen Wohnbedürfnis verbunden mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen nicht vor, ist von einem Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs 1 TROG 2022 auszugehen (dazu VwGH 16.6.2023, Ra 2023/06/0089; 13.3.2023, Ro 2023/06/0001).

§ 13 TROG 2022 knüpft die Qualifikation eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Teils eines Gebäudes als Freizeitwohnsitz nicht daran, dass sich eine Person nicht länger als eine bestimmte Anzahl von Tagen pro Jahr darin aufhält. Allein maßgeblich ist, ob die Wohnung der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses dient und dort der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen liegt (VwGH 16.6.2023, Ra 2023/06/0089).

C. Anwendung auf den gegenständlichen Fall

Die Beschwerdeführer hatten ganz eindeutig ihren Lebensmittelpunkt zur vorgeworfenen Tatzeit in W in Deutschland. Dort wohnten sie und hatten den überwiegenden Teil ihrer beruflichen Tätigkeit in der umliegenden Region. Im Umkehrschluss befand sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Beschwerdeführer nicht im gegenständlichen Objekt in X. Durch ihre Anwesenheit von 70 bis 90 Tagen pro Jahr diente es auch nicht der Befriedigung eines ganzjährigen Wohnbedürfnisses.

Die Beschwerdeführer argumentierten – auf das Wesentliche zusammengefasst – zuerst seien – wie in ihrer Stellungnahme vom 2.6.2025 vorgebracht – Vorbereitungshandlungen für die Praxiseröffnung vorgenommen worden, danach sei eine Anwesenheit vor Ort wegen der Umbauarbeiten der Praxis erforderlich gewesen.

Dies vermochte das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zu überzeugen.

Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 kennt den Begriff des „Arbeitswohnsitzes“ nicht. Eine gelegentliche Ausübung von beruflichen Tätigkeiten steht der Beurteilung als Freizeitwohnsitz nicht entgegen (dazu VwGH 19.5.2023, Ra 2022/06/0076; 30.8.2022, Ra 2022/06/0193; 28.6.2021, Ra 2021/06/0056, 0057; 27.6.2014, 2012/02/0171).

Es ist den Beschwerdeführern zuzugestehen, offensichtlich beabsichtigten sie die Errichtung einer Praxis in der Region. Trotzdem fanden im Tatzeitraum (27.10.2020 bis zumindest 27.1.2023) bloß gelegentliche berufliche Tätigkeiten statt.

Die Beschwerdeführer erwarben im August 2020 das gegenständliche „Landhaus“ um € 2.150.000 und meldeten sich – sowie auch ihre Tochter – mit Oktober 2020 als Nebenwohnsitz an. Zwar warb die FF Bank eG schon im August 2021 – und somit noch im Tatzeitraum – Räumlichkeiten, in der Absicht diese den Beschwerdeführern (gemeinsam mit zwei anderen Ärzten) zu vermieten und baute diese nach Bedürfnissen und Vorstellungen der Beschwerdeführer um. Auch wenn – wie der Beschwerdeführer glaubwürdig und nachvollziehbar ausführte – für diese Renovierungsarbeiten die Anwesenheit der Beschwerdeführer vor Ort sporadisch erforderlich ist, geht dies nicht über gelegentliche berufliche Tätigkeiten hinaus. Schließlich wurde erst im April 2023 der Gesellschaftsvertrag über dem Betrieb der Ordinationsgemeinschaft abgeschlossen. Das Mietverhältnis begann erst mit August 2023, somit nach Ende des vorgeworfenen Tatzeitraums.

Die ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in R vermag daran nichts zu ändern. Nach eigenen Angaben begann diese Ende 2022, somit gegen Ende des Tatzeitraums, und stellte darüber hinaus ebenfalls bloß eine sporadische berufliche Tätigkeit dar.

Damit verbunden konnten die Beschwerdeführer das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht davon überzeugen, dass sie ein „Landhaus“ erwarben, um dieses bloß für die Anwesenheit vor Ort aufgrund von Umbauarbeiten zu nutzen. Vielmehr ist es lebensnah, in dem um € 2.150.000 erworbenen Wohnraum auch tatsächlich Zeit zu verbringen. Zur Bestätigung gab der Beschwerdeführer schließlich an, die Termine so zu legen, damit sie freie Tage im Objekt verbringen können.

Zusammengefasst nutzten die Beschwerdeführer in der vorgeworfenen Zeit das gegenständliche Objekt als Freizeitwohnsitz. Ihre Verantwortung, ihre Anwesenheit erfolgte zuerst zur Vorbereitung und später zur Einrichtung ihrer Praxis, konnte nicht überzeugen.

Somit warf die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu Recht die widerrechtliche Nutzung des gegenständlichen Objektes im Tatzeitraum als Freizeitwohnsitz vor.

D. Strafbemessung

Gemäß § 13a TROG 2022 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer unzulässigerweise einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet und war – zur Tatzeit – mit einer Geldstrafe bis zu € 40.000 zu bestrafen. Nunmehr sieht § 13a Abs 3 TROG 2022 einen Strafrahmen bis zu € 80.000 vor.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) gemäß § 19 Abs 2 VStG die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Hinsichtlich des Verschuldensgrads war (zumindest) Fahrlässigkeit gegeben.

Die Beschwerdeführer machten zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten keine Angaben, weshalb durchschnittliche Verhältnisse angenommen werden.

Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit war – wie auch von der belangten Behörde angenommen – gegeben. Andere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht geltend gemacht worden. In diesem Zusammenhang besteht sowohl für die belangte Behörde als auch für das Landesverwaltungsgericht Tirol keine Verpflichtung, Ermittlungen über das Vorliegen jedes nur denkmöglichen Milderungsgrundes anzustellen (VwGH 28.2.1997, 95/02/0173). Vielmehr hätte die Beschwerdeführer diesbezüglich eine gewisse Mitwirkungspflicht getroffen (VwGH 27.4.2000, 98/10/0003).

Erschwerend war die Länge des Tatzeitraumes zu werten.

Unter Zugrundelegung dieser Strafbemessungskriterien ergaben sich sohin gegen die durch die belangte Behörde verhängten Geldstrafen von € 4.000 und somit 10% des – zur Tatzeit – vorgesehenen Strafrahmens keine Bedenken.

Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um die Beschwerdeführer künftig von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Personen das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.

Die Bestrafung war daher tat- und schuldangemessen.

E. Kosten

Der Ausspruch über den von den Beschwerdeführern zu leistenden Kostenbeitrag für die Beschwerdeverfahren stützt sich auf § 52 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach im Fall der Bestätigung eines Straferkenntnisses durch das Verwaltungsgericht ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von 20% der verhängten Strafe zu leisten ist, mindestens jedoch € 10.

Von den Beschwerdeführern sind somit jeweils € 800 als Beitrag zu den Kosten der Beschwerdeverfahren zu leisten.

F. Keine Unionsrechtswidrigkeit

Zur Frage der Unionsrechtskonformität der Freizeitwohnsitzregelungen führte der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 12.12.2013, 2013/06/0078, zum Salzburger Raumordnungsgesetz umfassend aus:

„Eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit sowie der Kapitalverkehrsfreiheit ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu erblicken (vgl im Übrigen bereits die zur europarechtlichen Zulässigkeit von Freizeitwohnsitzen und Ferienwohnungen beschränkenden raumordnungsrechtlichen Regelungen im Lichte der Judikatur des EuGH ergangenen Erkenntnisse vom 11.1.2012, 2010/06/0073; 9.11.2011, 2010/06/0035; 6.10.2011, 2009/06/0020; 23.6.2010, 2008/06/0200):

Die Niederlassungsfreiheit gibt natürlichen und juristischen Personen das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Heimatstaat eine dauernde selbständige Tätigkeit zu den gleichen Bedingungen wie Inländer auszuüben (Diskriminierungsverbot, Art 49 Abs 2 AEUV). Die damit beschriebene Freiheit der Standortwahl wird durch das Beschränkungsverbot geschützt. Der durch den EuGH entwickelte Rechtfertigungsstandard besagt, dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung der Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, folgende Voraussetzungen erfüllen müssen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl EuGH 30.11.1995, C-55/94, Gebhard).

Die Beschwerdeführer konnten die gegenständliche Liegenschaft ohne weiteres erwerben. Ebenso steht es ihnen frei, diese Wohnung selbst als Hauptwohnsitz zu nutzen oder zu vermieten, davon ausgenommen – gleichermaßen auch für Inländer geltend – ist eine ‚touristische Nutzung‘. Es wäre den Beschwerdeführern freigestanden, eine Wohnung in einem Gebiet bzw in einem Bau zu erwerben, in dem eine derartige Nutzung möglich ist. Mag dennoch in der Bestimmung des § 31 Abs 5 ROG 2009 eine Maßnahme gesehen werden, die die Ausübung der Grundfreiheiten behindern oder weniger attraktiv machen würde, so erscheint diese Maßnahme im Sinne der Judikatur des EuGH legitimiert und verhältnismäßig. Diesbezüglich gelten auch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in seinem Ablehnungsbeschluss vom 13. März 2013, wonach diese Maßnahme aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt erscheint und auch verhältnismäßig ist.

Insoweit eine Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art 63 AEUV geltend gemacht wird, ist auf Art 65 Abs 2 AEUV hinzuweisen, wonach die Anwendbarkeit von Beschränkungen des Niederlassungsrechts, die mit den Verträgen vereinbar ist, nicht berührt wird. Es liegt auch im Sinne des Art 63 Abs 3 AEUV weder eine willkürliche Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs vor.

Wenn allgemein der Hinweis erfolgt, es liege ein Verstoß gegen das sich aus Art 18 AEUV ergebende allgemeine (im Übrigen zu den speziellen Grundfreiheiten grundsätzlich subsidiäre) Diskriminierungsverbot vor, kann eine Rechtswidrigkeit ebenso nicht aufgezeigt werden, gelangt doch gegenständliche Norm in gleicher Weise auch für österreichische Staatsbürger zur Anwendung.“

Ausdrücklich in Bezug auf die mit dem derzeit geltenden § 13 TROG 2022 weitgehend gleichlautenden § 13 TROG 2016 führte der Verwaltungsgerichtshof (28.6.2021, Ra 2021/06/0056) wiederum aus: „Auch im vorliegenden Fall legen die revisionswerbenden Parteien schon nicht dar, dass § 13 Abs 1 TROG 2016 im Sinn der Judikatur des EuGH nicht legitimiert und verhältnismäßig sei (vgl nochmals VwGH 30.9.2015, Ra 2014/06/0026, sowie sinngemäß zu § 16 Vorarlberger ROG VwGH 28.2.2018, Ra 2015/06/0063; 25.1.2018, Ra 2017/06/0251; 19.12.2017, Ra 2016/06/0082, jeweils mwN). Soweit die revisionswerbenden Parteien auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit Bezug nehmen, ist darauf hinzuweisen, dass diese durch die in Rede stehende raumordnungsrechtliche Regelung nicht beschränkt wird. Im Übrigen gilt die Bestimmung des § 13 Abs 1 TROG 2016 für österreichische Staatsbürger wie für nicht österreichische Staatsbürger gleichermaßen und wäre es den revisionswerbenden Parteien freigestanden, eine Wohnung zu erwerben, hinsichtlich derer eine Nutzung als Freizeitwohnsitz aus rechtlicher Sicht möglich ist.“

G. Keine Verfassungswidrigkeit

Zwar mag die gegenständliche Bestrafung wegen widerrechtlicher Freizeitwohnsitznutzung in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Schutz des Eigentums nach Art 1 1. ZP-EMRK sowie der Eigentumsfreiheit in Art 5 StGG eingreifen.

Allerdings verfolgt der Tiroler Landesgesetzgeber mit den Freizeitwohnsitzregelungen die Absicht, ein Fortschreiten der Freizeitwohnsitzentwicklung im Interesse der geordneten Gesamtentwicklung des Landes nicht weiter hinzunehmen. Dies gründet sich auf die Enge und Begrenztheit des Siedlungsraumes, die dadurch bedingte Notwendigkeit eines besonders haushälterischen Umgangs mit Grund und Boden, preistreiberische Wirkungen auf den Bodenmarkt, zunehmend schwieriger werdende Wohnraumbeschaffung für die ansässige Bevölkerung, Verstärkung der Zersiedelungstendenzen, finanzielle Belastungen der Gemeinden durch kostspielige Erschließungen und Bereitstellung der Infrastruktur (EB zu TROG 1994, LGBl 1993/81, 46; dazu LVwG Tirol 5.1.2024, LVwG-2023/31/2678; 15.5.2023, LVwG-2023/39/0906).

Dem Tiroler Landesgesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er eine übermäßige Freizeitwohnsitznutzung einschränken möchte. Diese führt – wie in zahlreichen anderen Regionen ersichtlich – zu einem Anstieg der Wohn- und Lebenshaltungskosten und als Konsequenz zur Abwanderung der ansässigen Bevölkerung bzw deren Nachkommen. Somit ist auch dem Ziel des Tiroler Landesgesetzgebers nicht entgegenzutreten, leistbaren Wohnraum für Personen zu erhalten, die sich dort ganzjährig aufhalten und den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen haben. Dies trägt zu einer Erhaltung des traditionellen Dorf- bzw Stadtlebens bei, wodurch zum Beispiel Kinderbetreuungs- sowie Ausbildungseinrichtungen und dadurch dauerhafte ganzjährige Arbeitsplätze erhalten werden. Dies verstärkt wiederum das Vorliegen personeller Ressourcen für Mitarbeit in traditionellen Brauchtumsgruppen (wie Landjugend, Schützen, Musikkapellen), Sportvereinen (wie Fußball, Tennis, Schifahren) oder ehrenamtlichen Hilfseinrichtungen (wie freiwillige Feuerwehr, Bergrettung).

Eine verhältnismäßige Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen der Betroffenen nahm der Tiroler Landesgesetzgeber zum einen mit der Einrichtung der 8 %-Schwelle in § 13 Abs 5 lit a TROG 2022 vor. Zum anderen vermied er mit den Ausnahmebewilligungen in § 13a Abs 8 TROG 2022 – so ausdrücklich die Materialien (EB zu § 15 Abs 3 TROG 1994, LGBl 1993/81, Seite 10, dazu LVwG Tirol 5.1.2024, LVwG-2023/31/2678; 15.5.2023, LVwG-2023/39/0906) – unbillige Härten und somit unverhältnismäßige Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Rechtssphäre.

In Zusammenschau sind die bestehenden Freizeitwohnsitzregelungen zur Erreichung des öffentlichen Interesses, geeignet, erforderlich und adäquat.

So führte der Verfassungsgerichtshof zum mit dem gegenständlichen Regelungsregime weitgehend gleichlautenden TROG 2006 aus (VfSlg 17.976/2006):

„Das Tiroler Raumordnungsgesetz kennt bereits seit der Novelle LGBl Nr 28/1997 kein generelles Verbot der Schaffung neuer Freizeitwohnsitze mehr, sondern lässt die Neuschaffung bei entsprechender Flächenwidmung, die auf die regionalen Verhältnisse abzustimmen ist, zu. Den fortgeltenden Bestimmungen über die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz am 31. Dezember 1993 kommt im neuen Regelungssystem somit die Funktion zu, eine damals rechtmäßige Nutzung als Freizeitwohnsitz für die Zukunft jedenfalls abzusichern. Sie schließen es jedoch – im Fall der Feststellung der Unzulässigkeit der Verwendung als Freizeitwohnsitz am 31. Dezember 1993 – nicht (mehr) aus, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des geltenden Rechts erstmals eine Bewilligung für einen Freizeitwohnsitz erteilt wird. Den Verfassungsgerichtshof hatte jedoch gerade ‚[d]ie Kombination des Verbotes der Schaffung und Vergrößerung von Freizeitwohnsitzen mit der Anmeldungsverpflichtung für bestehende Freizeitwohnsitze sowie mit der Notwendigkeit von Ausnahmebewilligungen, Verwendungsbeschränkungen und Veräußerungsbeschränkungen für bestehende Freizeitwohnsitze ohne Rücksichtname auf die regionalen Erfordernisse‘ dazu veranlasst, das Regelungssystem des TROG 1994 als ‚unverhältnismäßig‘ im Hinblick auf das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums zu erkennen. Wenn sich aber der Zweck der fortgeltenden, hier angewendeten Bestimmungen in der Klarstellung und im Schutz von Nutzungsrechten, die am 31. Dezember 1993 bestanden, erschöpft, ist es evident, dass die damals aufgegriffenen Gründe der Verfassungswidrigkeit für die hier präjudiziellen Bestimmungen nicht vorliegen.“

Deshalb lehnte auch der Verfassungsgerichtshof jüngst in mehreren Beschlüssen die Behandlung vergleichbarer Beschwerden ab, da die behauptete Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht als so wenig wahrscheinlich erschien, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte (zB VfGH 11.9.2025, E 27/2025: 5.6.2025, E 1266/2025; 5.6.2025, E 1535/2025; 25.2.2025, E 269/2025 mit Verweis auf Slg 17.976/2006).

V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Fragen der Beweiswürdigung kommt regelmäßig als nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu (VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004; 18.8.2017, Ra 2017/11/0218; 13.11.2017, Ra 2017/02/0217). Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz grundsätzlich nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung berufen. Diese ist nur dahingehend der Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofs unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung ist vor dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht zu überprüfen (VwGH 25.9.2017, Ra 2017/20/0282; 24.9.2014, Ra 2014/03/0012 mwN).

Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).

Im gegenständlichen Fall prüfte das Landesverwaltungsgericht Tirol das Vorliegen eines Freizeitwohnsitzes gemäß § 13 Abs 1 TROG 2022 anhand der (zitierten) Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs. Es handelt sich somit um eine Einzelfallbeurteilung. Die Revision ist deshalb unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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