LVwG T LVwG-2025/51/0268-13

LVwG-2025/51/0268-13Landesverwaltungsgericht02.10.2025

Regest

Auskunftserteilung<br/>Statistische Erhebung <br/>Persönliche Befragung<br/>Mitwirkungspflicht<br/>Zustellung durch Unterlegen<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/51/0268-13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.51.0268.13

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin Mag.a Wölfl über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 30.12.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 6 Stunden) auf Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden) herabgesetzt wird.

2. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde wird gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 10,00 neu festgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 30.12.2024, ***, wurde der Beschwerdeführerin zusammengefasst zur Last gelegt, sie sei im Hinblick auf ihre auf Grund des § 8 Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV 2010) bestehende Auskunftspflicht im Rahmen der betreffenden Mikrozensusstichprobenerhebung für das 3. Quartal 2024 seitens der Bundesanstalt Statistik Österreich ersucht und dazu aufgefordert worden, einen Termin für eine unmittelbare mündliche Befragung im Sinne der betreffenden Mikrozensusstichprobenerhebung mit der für sie bestellten Erhebungsperson zu vereinbaren. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Auskunftspflicht trotz Aufforderung und entsprechender Belehrung bis zur gesetzlichen Bearbeitungsfrist am 06.10.2024 nicht nachgekommen.

Sie habe dadurch § 66 Abs 1 iVm § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 iVm § 8 und § 9 Abs 1 EWStV 2010 verletzt, weshalb über sie gemäß § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz 2000 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 6 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens in der Höhe von Euro 20,00 verhängt wurden.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass sie das Schreiben der Statistik Austria ihrer Kenntnis nach nicht erhalten hätte. Die verhängte Strafe stelle für sie als Mindestpensionsbezieherin eine erhebliche Härte dar. Sollte sie ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen sein, sei dies aus Unwissenheit und Unkenntnis, jedoch nicht vorsätzlich erfolgt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte am 10.09.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin blieb der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fern (vgl OZ 11). Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung (vgl OZ 1). Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis samt wesentlicher Begründung mündlich verkündet. Innerhalb zweiwöchiger Frist stellte die Beschwerdeführerin einen „Antrag auf Kulanz und Nachsicht“. Dieser Antrag der unvertretenen Beschwerdeführerin wird als Antrag auf Ausfertigung gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gewertet.

II.Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist an der Adresse 1, **** Z, wohnhaft.

Mit Schriftsatz vom 19.08.2024 hat die Bundesanstalt Statistik Austria ein Informationsschreiben an die Beschwerdeführerin an deren Wohnadresse übermittelt. Dieses Schreiben enthielt die Information, dass alle an der Adresse lebenden Personen an der Mikrozensus-Erhebung teilzunehmen haben. Es wurde auf den Erhebungszweck und die Datenschutzmaßnahmen hingewiesen. Aus dem Schreiben geht klar hervor, dass die Befragung in der Woche vom 02.09.2024 bis 08.09.2024 stattfinden soll und ein entsprechender Termin für diese Befragung unter Bekanntgabe einer Kontaktperson zu vereinbaren ist. Die Kontaktperson war mit Namen und Telefonnummer im Schreiben angeführt. Als Ende der gesetzlichen Bearbeitungsfrist war im Schreiben der 06.10.2024 genannt. Das Schreiben enthielt auch eine Belehrung über die gesetzliche Auskunftspflicht und die Rechtsfolgen bei Nichterteilung der Auskunft.

Dieses Schreiben wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch zur Abholung bei der nächsten Post-Geschäftsstelle hinterlegt. Die Verständigung zur Hinterlegung wurde in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Der Beginn der Abholfrist war der 22.08.2024. Das Schreiben wurde von der Beschwerdeführerin nicht behoben. Es liegen keine Umstände vor, dass die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt ortsabwesend war. Ebenfalls sind keine Unregelmäßigkeiten bei der Zustellung im maßgeblichen Zeitraum an der angeführten Adresse hervorgekommen.

Die Beschwerdeführerin ist der Auskunftspflicht bis zum 06.10.2024 nicht nachgekommen.

Die Beschwerdeführerin ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Sie bezieht Mindestpension und hat etwa 700,00 Euro an Mietkosten sowie 35,00 Euro an Stromkosten monatlich zu bezahlen.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich in eindeutiger Weise aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Schreiben der Statistik Austria vom 19.08.2024 sowie dem im Akt der belangten Behörde erliegenden Zustellnachweis. Der Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (OZ 1 und OZ 10).

Dass die Beschwerdeführerin der Auskunftspflicht nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus der Anzeige der Bundesstatistik Austria vom 05.11.2024 und wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

Die Feststellung zur Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin konnte aufgrund des eingeholten Auszuges aus dem Verwaltungsstrafregister getroffen werden (OZ 1). Die Einkommensverhältnisse und finanziellen Ausgaben ergaben sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde und ihren Angaben vor der belangten Behörde (vgl Aktenvermerk vom 21.1.2025).

IV.Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl I Nr 163/1999 idF BGBl I Nr 125/2024, lauten auszugsweise wie folgt:

„Verwaltungsübertretung

§ 66. (1) Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht nachkommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

[...]“

„Mitwirkungspflichten der Auskunftspflichtigen

§ 9. Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 10 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet:

1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen.

[...]“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Erwerbs- und Wohnungsstatistikverordnung 2010 (EWStV 2010), BGBl II Nr 111/2010 idF BGBl II Nr 457/2020, lauten auszugsweise wie folgt:

„Auskunftspflicht

§ 8. Alle volljährigen Angehörigen der Privathaushalte, die in die Stichprobe einbezogen sind, sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Bei minderjährigen Personen obliegt die Auskunftserteilung dem zum Haushalt zugehörenden gesetzlichen Vertreter. Können Menschen mit Behinderung, die volljährig sind, die erforderlichen Auskünfte auch unter Einsatz von alternativen Kommunikationsformen, wie etwa Gebärdensprache, nicht erteilen, sind diese Auskünfte vom Erwachsenenvertreter oder einer für diesen Zweck bevollmächtigten Person einzuholen. Der Auskunftspflichtige kann jedoch einen anderen volljährigen Haushalts- oder Familienangehörigen mit der Auskunftserteilung betrauen.“

„Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 9. (1) Die Auskunftspflichtigen (§ 8) sind verpflichtet, vollständig, rechtzeitig und nach bestem Wissen Auskunft zu erteilen.

[...]“

V.Erwägungen:

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist die Beschwerdeführerin ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen und hat demnach § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 iVm §§ 8 und 9 Abs 1 EWStV 2010 verletzt. Sie verwirklichte somit den Tatbestand des § 66 Abs 1 iVm § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 iVm den §§ 8 und 9 Abs 1 EWStV 2010.

Hinsichtlich des Verschuldens war von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat keine Umstände dargelegt, weshalb sie daran gehindert gewesen wäre, ihrer Auskunftspflicht nachzukommen.

Das Schreiben der Statistik Austria wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung ordnungsgemäß zugestellt. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt (§ 17 Abs 3 ZustG). Dass die Beschwerdeführerin das Schriftstück nicht behoben hat, ändert nichts an der korrekten Zustellung. Laut eingeholter Stellungnahme der österreichischen Post AG sind auch keine Unregelmäßigkeiten bei der Zustellung während dem maßgeblichen Zeitraum an der angeführten Adresse bekannt (vgl OZ 9). Die Beschwerdeführerin war an der genannten Adresse hauptwohnsitzgemeldet und es sind keine Umstände hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin ortsabwesend gewesen wäre.

Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird grundsätzlich durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den gemäß § 292 Abs 2 ZPO iVm § 24 VStG und § 47 AVG der Gegenbeweis (etwa, dass der in der Urkunde bezeugte Vorgang unrichtig sei) zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Es ist Sache des Empfängers, Umstände vorzubringen, die geeignet sind, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustellvorganges aufkommen zu lassen (vgl VwGH 2.7.2024, Ra 2022/02/0199).

Die nicht näher belegte, bloße Behauptung der Beschwerdeführerin, dass sie – ihrer Kenntnis nach – das Schreiben der Statistik Austria nicht erhalten hätte, ist somit nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung betreffend die vorschriftsgemäße Zustellung zu widerlegen.

Der Beschwerdeführer verwirklichte somit die ihr angelastete Verwaltungsübertretung gemäß § 66 Abs 1 iVm § 9 Z 1 Bundesstatistikgesetz 2000 iVm den §§ 8 und 9 Abs 1 EWStV 2010 in objektiver und subjektiver Hinsicht.

Zur Strafbemessung:

Die Beschwerdeführerin ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was mildernd zu berücksichtigen war. Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ist nicht unerheblich. Die Rechtsgutbeeinträchtigung und das Verschulden waren fallbezogen allerdings als gering zu werten, zumal die Beschwerdeführerin ihrer Auskunftspflicht aus Unkenntnis aufgrund des nicht behobenen Schreibens nicht nachgekommen ist. Die Statistik Austria gab in einer Stellungnahme bekannt, dass die Beschwerdeführerin der dritten und vierten Befragung entsprechend nachgekommen ist (vgl OZ 5).

Die Beschwerdeführerin hat zu ihren Vermögensverhältnissen ausgeführt, dass sie Mindestpension bezieht, knapp 700,00 Euro an Mietkosten und Stromkosten in der Höhe von Euro 35,00 tragen müsse, weshalb die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe eine erhebliche Härte für sie darstelle. Die Beschwerdeführerin weist demnach unterdurchschnittliche Einkommensverhältnisse auf.

Unter Abwägung der Strafzumessungskriterien und insbesondere unter Berücksichtigung der unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse sowie der Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin erscheint dem Verwaltungsgericht die von der belangten Behörde festgelegte Strafhöhe im vorliegenden Fall als zu hoch, weshalb fallbezogen die spruchgemäße Reduktion der Strafhöhe als schuld- und tatangemessen, verhältnismäßig und gleichzeitig immer noch ausreichend erscheint, um die Beschwerdeführerin künftig vor vergleichbaren Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

Aus diesem Grund war der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens neu festzusetzen. Kosten für das Beschwerdeverfahren waren gemäß § 52 Abs 8 VwGVG nicht aufzuerlegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Verwaltungsübertretung konnte aufgrund der eindeutigen Aktenlage festgestellt werden und stellt eine bloß einzelfallbezogene Sachverhaltsfrage dar. Die Strafbemessung stellt als einzelfallbezogene Abwägung im Allgemeinen ebenfalls keine grundsätzliche Rechtsfrage dar (vgl VwGH 8.3.2021, Ra 2020/17/0089).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Wölfl

(Richterin)

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