LVwG T LVwG-2025/45/2171-1

LVwG-2025/45/2171-1Landesverwaltungsgericht30.09.2025

Regest

Kaution<br/>Alles-oder-Nichts-Prinzip<br/>Vermögensfreibetrag<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/45/2171-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.45.2171.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, geboren am XX.XX.XXXX, vertreten durch BB, CC – Erwachsenenvertretung, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 28.07.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als dass über Antrag vom 22.07.2025 der Beschwerdeführerin die Kosten einer Kaution im Ausmaß von Euro 1.454,43 gemäß § 14 Abs 3 lit d TMSG zugesprochen werden.

Darüber hinaus wird die Beschwerde gemäß § 15 Abs 5 lit e TMSG als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2025 wurde der am 22.07.2025 eingelangte Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von Mindestsicherung (Kaution) nach den Bestimmungen des § 15 Abs 5 lit e TMSG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Freibetrag nach § 15 Abs 5 lit e TMSG betrage für Zusatzleistungen derzeit Euro 2.418,02. Auf einem der Konten der Beschwerdeführerin bestehe per 28.07.2025 ein Kontosaldo in der Höhe von Euro 2.745,95. Aufgrund der Überschreitung des Freibetrages von Euro 327,93 sei der Antrag auf Gewährung einer Mindestsicherung (Übernahme der Kaution) abzulehnen.

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Erwachsenenvertreter, fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt wie folgt: Die Beschwerdeführerin beziehe Invaliditätspension mit Ausgleichszulage in Höhe von Euro 1.209,02. Die Ablehnung stütze sich auf eine geringfügige Überschreitung des gesetzlichen Vermögensfreibetrags, die nicht gerechtfertigt erscheine, dass die Beschwerdeführerin die erforderliche Kaution leisten müsse. Nach Abzug der geforderten Kaution würde ihr kein nennenswertes Vermögen mehr verbleiben, sodass sich auch kleinere unvorhersehbare Ausgaben nicht mehr bestreiten lassen würden. Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Ziel der sozialen Absicherung sollte bei Entscheidungen nach § 15 TMSG nicht nur formell auf Freibeträge verwiesen werden, sondern auch die individuelle wirtschaftliche und soziale Lage des Antragstellers berücksichtigt werden. Die starre Anwendung des § 15 Abs 5 lit e TMSG führe zu einer unzumutbaren Belastung und laufe Sinn und Zweck der Mindestsicherung zuwider. Dies gefährde erheblich die Möglichkeit der Beschwerdeführerin ein selbständiges Mietverhältnis einzugehen und Wohnungslosigkeit dauerhaft zu überwinden. Der Umzug in die neue Wohnung sei aus Sicht des Betreuten Wohnens notwendig, da andere Ablöseperspektiven über die lange Dauer der Betreuung nicht erarbeitet hätten werden können und der Betreuungsbedarf weiterhin gegeben sei. Die potentielle Übernahme des Mietvertrages durch die Beschwerdeführerin selbst stelle daher eine wesentliche Chance dar, nachhaltig Wohnungslosigkeit zu überwinden. Sie ersuchte abschließend um eine erneute Prüfung des Antrages unter Berücksichtigung der individuellen Situation sowie einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsabwägung.

II.Sachverhalt:

Die am XX.XX.XXXX geborene Beschwerdeführerin bezieht eine Invaliditätspension samt Ausgleichzulage in der Höhe von Euro 1.209,02 monatlich. Für die Beschwerdeführerin wurde per Beschluss des BG Z ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt, der das Einkommen einschließlich Verfügungen über Girokonten verwaltet und sie in behördlichen Angelegenheiten sowie bei Verträgen vertritt. Die Beschwerdeführerin erhält einen „wöchentlichen Lebensbedarf“ von Euro 112,50 zur freien Verfügung. Dieser wird ihr auf ein Konto überwiesen.

Am 22.07.2025 stellte sie den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Mindestsicherung, konkret Zusatzleistung Kaution. Die Beschwerdeführerin steht nicht im laufenden Bezug von Grundleistungen der Mindestsicherung.

Sie wohnte zum Zeitpunkt der Antragstellung alleine in einer vom Verein für Obdachlose betreuten Wohnung in der Adresse 2, **** Z. Die monatliche Miete für diese Wohnung (inklusive Betriebskosten) betrug Euro 605,99. Für diese Wohnung wurden Euro 300 monatlich Wohnbauförderung ausbezahlt. Die ursprünglich auf zwei Jahre befristete Untermietsvereinbarung wurde bereits mehrfach verlängert. Da die Zusammenarbeit zwischen der Beschwerdeführerin und dem Verein für Obdachlose sehr gut funktioniert und eine weiterführende Betreuung weiterhin notwendig und sinnvoll ist, soll die Beschwerdeführerin auch künftig im Rahmen des Betreuten Wohnens durch den Verein für Obdachlose begleitet werden. Der geplante Umzug in die Wohnung in Adresse 3, **** Z würde die Kontinuität der Betreuung gewährleisten und darüber hinaus eventuell die Möglichkeit einer langfristigen Übernahme der Wohnung bieten, in der Form, dass die Beschwerdeführerin zukünftig den Hauptmietvertrag der Wohnung übernehmen könnte. Die monatliche Miete für die neue Wohnung beträgt inklusive Betriebskosten Euro 594,12. Die beantragte Kaution umfasst drei Monatsmieten, somit Euro 1.782,36.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens legte die Beschwerdeführerin die Kontoumsatzlisten für zwei Konten vor. Der Kontostand eines Kontos betrug per 24.07.2025 Euro 9,14. Der Kontostand des Kontos, das vom Erwachsenenvertreter verwaltet wird und auf das sämtliche Einkommen der Beschwerdeführerin überwiesen werden, betrug per 28.07.2025 Euro 2.745,95.

III.Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Die angeführte Erwachsenenvertretung ist durch die entsprechende im Akt einliegende Urkunde des BG Z nachgewiesen. Die festgestellten Beträge sowie Kontodaten ergeben sich ebenfalls aus im Akt einliegenden Nachweisen.

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aufgrund der Aktenlage feststeht und keine der Parteien einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, konnte eine solche gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Im Übrigen war im vorliegenden Fall ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 52/2017 (§ 14) bzw LGBl Nr 16/2025 (§ 15), lauten wie folgt:

§ 14

Zusatzleistungen

[…]

(3) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung folgender Kosten zu gewähren:

a)der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln, wie Bett, Kleiderkasten, Tisch, Stühle, Küchenmobiliar und dergleichen,

b)der Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten, wie Herd, Kühlschrank, Waschmaschine und dergleichen,

c)der Kosten der erstmaligen Anschaffung von Hausrat,

d)der Kosten einer Kaution sowie der Kosten für die Errichtung des Bestandsvertrages einschließlich der dabei anfallenden Abgaben; übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstsatz, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden.

[…]

§ 15

Einsatz der eigenen Mittel

(1) Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, nach Maßgabe der Verordnung nach Abs. 2 und der Abs. 3 bis 8 einzusetzen.

[…]

(5) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen ist jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte; dies ist insbesondere anzunehmen bei:

a)Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortführung einer Erwerbstätigkeit oder einer Berufsausbildung erforderlich sind,

b)Gegenständen, die zur Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse erforderlich sind,

c)Gegenständen, die zum angemessenen Hausrat zählen,

d)Kraftfahrzeugen, die berufsbedingt oder aufgrund besonderer Umstände, dazu zählen insbesondere eine Behinderung oder unzureichende Infrastruktur, erforderlich sind, und

e)Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Grundleistungen und des Zweifachen dieses Ausgangsbetrages im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen.

(6) Von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen, das nicht unter Abs. 5 lit. a bis d fällt, ist vorerst abzusehen, wenn dessen Wert den Freibetrag nach Abs. 5 lit. e nicht übersteigt und nicht länger als sechs unmittelbar aufeinander folgende Monate Mindestsicherung bezogen wird.

[…]

V.Erwägungen:

Gemäß § 14 Abs 3 lit d TMSG sind zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung der Kosten einer Kaution zu gewähren.

Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines „besonderen Härtefalles“. Ein solcher liegt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes gegenständlich vor. Zwar bezieht die Beschwerdeführerin aktuell keine Grundleistungen der Mindestsicherung, mit dem ihr zur Verfügung stehenden Einkommen aus Invaliditätspension samt Ausgleichszulage befindet sie sich allerdings knapp an der Grenze eines derartigen Anspruches. Unter Zugrundelegung des Richtsatzes für Alleinstehende in Höhe von Euro 906,76 und zu berücksichtigender Wohnkosten von Euro 305,99 (605,99 abzüglich Euro 300 Wohnbeihilfe) bestünde demnach ein allfälliger Anspruch auf Euro 1.212,75. Dem steht das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin von Euro 1.209,02 gegenüber. Zudem wird die Beschwerdeführerin seit Jahren vom Verein für Obdachlose betreut. Diese Betreuung wäre auch in der neuen Wohnung, für die mit dem gegenständlichen Antrag die Kaution begehrt wird, sichergestellt. In der neuen Wohnung wäre es zudem allenfalls möglich, dass die Beschwerdeführerin Hauptmieterin wird und damit nachhaltig ihre Wohnungslosigkeit überwindet. Gemäß § 2 Abs 7 TMSG ist bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten. Beiden genannten Zielen – erforderliche Betreuung sowie nachhaltige soziale Stabilisierung – wäre durch die Anmietung der neuen Wohnung entsprochen.

Die belangte Behörde hat den gegenständlichen Antrag aufgrund des Überschreitens des Freibetrages gemäß § 15 Abs 5 lit e TMSG abgewiesen. Gemäß dieser Bestimmung ist von der Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen jedenfalls abzusehen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder deren Überwindung gefährdet werden könnte, was insbesondere bei Ersparnissen bis zu einem Freibetrag in der Höhe des Zweifachen des Ausgangsbetrages nach § 9 im Fall der Gewährung von Zusatzleistungen anzunehmen ist. Der Ausgangsbetrag nach § 9 TMSG beträgt für das Jahr 2025 Euro 1.209,01, die relevante Grenze des Freibetrages für Zusatzleistungen beläuft sich somit auf Euro 2.418,02.

Die belangte Behörde hat aufgrund des Kontosaldos von Euro 2.745,95 und der damit einhergehenden Überschreitung des Freibetrages um Euro 327,93 die beantragte Kaution vollumfänglich abgelehnt und damit das „Alles oder Nichts-Prinzip“ zum Ausdruck gebracht.

Diese Rechtsauffassung wird vom Landesverwaltungsgericht nicht geteilt und findet nach Ansicht des Gerichtes auch in der gesetzlichen Normierung keine Deckung (vgl zur Frage des „Alles-oder-Nichts-Prinzips“ betreffend die Zusatzleistung Erstausstattung ua LVwG-2024/45/1249 und LVwG-2023/31/0153). § 15 Abs 5 lit e TMSG sieht mittels gesetzlicher Fiktion („ist insbesondere anzunehmen“) vor, dass von einer Verpflichtung zur Verwertung von beweglichem Vermögen im vorgesehenen Rahmen – konkret bei Zusatzleistungen dem Zweifachen des Ausgangsbetrages – abzusehen ist. Dieser Betrag hat somit als sog „Freibetrag“ dem Hilfesuchenden zu verbleiben. § 15 Abs 6 TMSG ist gegenständlich nicht von Relevanz, da die kumulativ vorgesehene Voraussetzung des Bezuges von Mindestsicherung in „sechs unmittelbar aufeinander folgenden Monaten“ bei der gegenständlichen einmaligen Zusatzleistung nicht vorliegt.

Eine geringfügige Überschreitung dieses Freibetrages führt daher nicht dazu, dass die beantragte Zusatzleistung zur Gänze abzuweisen ist. Vielmehr hat der Hilfesuchende gemäß der Bestimmung des § 15 Abs 5 lit e TMSG sein eigenes Vermögen, das den Freibetrag überschreitet, zu verwerten und für die beantragte Leistung – im konkreten Fall die Kaution – heranzuziehen.

Wenn der Kontostand der Beschwerdeführerin wie von der belangten Behörde herangezogen Euro 2.745,95 beträgt, so ist sicherzustellen, dass ihr der Freibetrag in Höhe von Euro 2.418,02 verbleibt. Den „Überschuss“ von Euro 327,93 hat sie im Sinne des § 15 Abs 5 lit e TMSG zu verwerten, da dieser Teil nicht vom Freibetrag umfasst ist. Dies führt im Ergebnis dazu, dass von den beantragten Kosten der Kaution in Höhe von Euro 1.782,36 die Beschwerdeführerin Euro 327,93 aus der Verwertung der eigenen Mittel zu bestreiten hat. Der verbleibende Betrag in Höhe von Euro 1.454,43 war ihr gemäß § 14 Abs 3 lit d TMSG zuzusprechen.

Hinsichtlich des darüberhinausgehenden Betrages hat die belangte Behörde zu Recht den Antrag gemäß § 15 Abs 5 lit e TMSG abgewiesen, sodass die Beschwerde insoweit als unbegründet abzuweisen war.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Stemmer

(Richterin)

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