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LVwG-2025/32/1075-8•LVwG T LVwG-2025/32/1075-8
LVwG-2025/32/1075-8Landesverwaltungsgericht30.09.2025
Andauernde Schulpflichtverletzung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.04.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, wonach es bei der als erwiesenen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses im letzten Satz anstelle „dem Unterricht an der Volksschule Z ferngeblieben ist.“ nunmehr „weder die Volksschule BB noch die Volksschule CC des Pflichtschulclusters Z besucht hat.“ zu lauten hat.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 88,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 01.04.2025, ***, wurde der Beschuldigten wie folgt zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:09.09.2024 – 11.12.2024
Ort:**** Z
Sie haben es als Erziehungsberechtigte der schulpflichtigen DD, geboren am XX.XX.XXXX, unterlassen für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch der Schulpflichtigen, zu sorgen, weil die Schülerin im angeführten Zeitraum an den stattgefundenen Schultagen ungerechtfertigt dem Unterricht an der Volksschule Z ferngeblieben ist.“
Dadurch habe die Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 i.V.m.§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2024 begangen und wurde über sie daher gemäß § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018 eine Geldstrafe der Höhe von Euro 440,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen) verhängt.
Zudem wurde ein Beitrag in Höhe von Euro 44,00 zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte zulässig und rechtzeitig die schriftliche Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht und bringt darin sinngemäß vor wie folgt:
Vorab wird in der Beschwerde ein Antrag bei der Bezirkshauptmannschaft Y auf Berichtigung näher bezeichneter personenbezogenen Daten sowie Datenergänzung gestellt.
Es wurde moniert, dass eine formelle Anzeige fehlen würde und daher die belangte Behörde gewisse Tätigkeiten, sohin auch das gegenständliche Strafverfahren nicht durchführen hätte dürfen.
Es liege weder eine behördliche Anordnung zum Besuch der Volksschule Z vor noch sei einem Antrag auf häuslichen Unterricht untersagt worden. Eine Verpflichtung zum Besuch einer bestimmten Schule liege nicht vor. DD sei nicht Schülerin der Volksschule Z.
Die Behörde stütze ihr Vorgehen auf die Offizialmaxime. Gegenständlich sehe der Gesetzgeber jedoch eine spezifische Vorgehensweise vor, dem Verwaltungsstrafverfahren eine Anzeige der Schulleitung vorauszugehen hätte.
Es sei das Recht auf rechtliches Gehör im erheblichen Maße verletzt worden.
Die belangte Behörde sei ohne vorausgehende Anzeige der Schulleitung tätig geworden.
Seitens der Beschwerdeführerin gestellte Fragen seien nicht beantwortet worden, weshalb sie außer Stande gewesen sei, Äußerungen zu erstatten.
Die Befangenheit der Organwalterin wird vorgebracht.
Die Antwort der Volksschule Z könne nicht als Beweismittel für eine Schulpflichtverletzung verwendet werden, da sie diese nicht nur fehlerhaft sei, sondern auch unzulässig, nachdem die Behörde die Auskunft selbst herbeigeführt habe.
Der Tatzeitraum sei fehlerhaft festgestellt.
Anträge auf Aussetzung des Verfahrens und Verfahrenseinstellung seien gestellt, jedoch nicht bescheidmäßig abgehandelt worden.
Das Recht auf ein faires Verfahren sei verletzt, da die Behörde nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen vollständig und objektiv ermittelt habe. Es sei nicht Aufgabe der Beschwerdeführerin, den Tatvorwurf zu entkräften.
Auch wenn es eine Vorgeschichte gegeben würde, so könne ein erneutes Verfahren nur aufgrund einer formellen Anzeige durch die Schule eingeleitet werden.
Zudem könne aufgrund einer vergangenen Schulpflichtverletzung nicht auf eine neue oder künftige Verletzung geschlossen werden. Es komme zu einer Vorverurteilung. Jeder Fall müsse einzeln beurteilt werden. Es gelte die Unschuldsvermutung.
Durch die Heranziehung von Informationen aus früheren, bereits abgeschlossenen Verfahren komme es zu einer unzulässigen Nutzung dieser Daten.
Beantragt wurden, die Wiederaufnahme bei der Bezirkshauptmannschaft Y, die Aufhebung des Straferkenntnisses, die Aufhebung des Straferkenntnisses aufgrund der Verletzung des Parteiengehörs, die Qualifizierung der Beweisaufnahme als unzulässig, die Zurückweisung der Annahme einer aktuellen Schulpflichtverletzung, die Feststellung der Unzulässigkeit der Verwendung personenbezogener Daten aus abgeschlossenen Verfahren, die für Qualifizierung des Vorgehens der belangten Behörde als unverhältnismäßig und als Verletzung des Einzelfallprinzips, die Prüfung der dienstlichen Vorgehensweise und mögliche dienstrechtliche, Berichtigung nach § 16 DSGVO, Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Bescheides wegen des Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Als Zeugen wurden angeboten der Bildungsdirektor, die Bezirkshauptfrau Bezirkshauptmannschaft Y, die Direktorin der Volksschule Z und die Organwalterin der belangten Behörde. Zudem wurde beantragt die Herbeischaffung sämtlicher Klassenbücher der VS Z zum Beweis dafür, dass die Tochter der Beschwerdeführerin keine Schülerin der VS Z ist. Zudem wurde beantragt ein Lokalaugenschein in der VS Z, CC , **** Z.
Weiters wurde beantragt, das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren als separates Verfahren zu führen.
Weiters wurde der Antrag gestellt, dass Landesverwaltungsgericht Tirol soll zur Klärung von Vorfragen u.a zur verfassungswidrigen sowie EMRK-widrigen Anwendung der Rechtsgrundlagen durch die belangte Behörde einen Vorlageantrag an den Verfassungsgerichtshof und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu stellen.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung am 01.07.2025 führte die Beschwerdeführerin aus, dass das das Auskunftsbegehren an die Volksschule Z nicht im Akt enthalten sei. Ebenso fehle das Auskunftsbegehren an die Bildungsdirektion für Tirol. Aus diesen Auskunftsbegehren würde sich ergeben, dass DD keine Schülerin der Volksschule Z sei. Es seien keine Dateneingaben an das Programm Sokrates erfolgt, indem die Noten eingetragen würden. Dies sei über jeden Schüler einer Schule zu führen.
Übergeben wurde ua die Datenschutzauskunft und eine Email der Direktion Z – CC.
Ihre Tochter EE sei keine Schülerin der Volksschule Z.
Zudem weist die Beschwerdeführerin auf offene Datenschutzverfahren, welche bei der Bezirkshauptmannschaft und teilweise bei der Bildungsdirektion für Tirol offen seien.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist die erziehungsberechtigte Mutter von DD; beide sind wohnhaft in **** Z, Adresse 1.
DD wurde am XX.XX.XXXX geboren, sie vollendete am 20.01.2024 ihr siebtes Lebensjahr.
DD wurde von der Beschwerdeführerin an keiner der beiden Volksschulen im Pflichtschulcluster Z (Volksschule CC , Volksschule BB) angemeldet und besuchte vom 09.09.2024 bis einschließlich 11.12.2024 unentschuldigt nicht eine der Volksschulen des Pflichtschulclusters Z (Volkschule CC, Volksschule BB).
Es erfolgte keine Anzeige einer Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder eines häuslichen Unterrichtes bei der Bildungsdirektion für Tirol betreffend DD für das Schuljahr 2024/45. Hinsichtlich der Anzeige des Besuchs einer Schule im Ausland erfolgte eine Zurückweisung, wie sich aus den bezüglichen Bescheid der Bildungsdirektion für Tirol vom 22.08.2024, GZ ***, ergibt.
Es wurde auch sonst keine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht während des vorgeworfenen Tatzeitraumes besucht.
Das Schuljahr 2024/25 begann am 09.09.2024.
Die Beschwerdeführerin wurde bereits achtmal wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen rechtskräftig bestraft.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt ergeben sich, soweit in weiterer Folge nicht näher darauf eingegangen wird, unzweifelhaft aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie der Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 01.07.2025. Dort führte sie aus, dass ihre Tochter DD keine Schülerin der Volkschule Z ist, was bereits mit dem Schreiben vom 19.05.2025 der Schulleitung des Pflichtschulclusters Z so dargelegt wurde.
Der Beginn des Schuljahres 2024/25 wird als gerichtsbekannt vorausgesetzt.
Der Nichtbesuch der beiden Volksschulen im verfahrensrelevanten Zeitraum ergibt sich aus den Mitteilungen der Schulleitung des Pflichtschulclusters Z vom 10.12.2024 und 19.05.2025.
Dass keine Anzeigen einer Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder eines häuslichen Unterrichtes vorliegen, ergibt sich aus der Mitteilung der Bildungsdirektion für Tirol vom 20.05.2025.
Den Beweisanträgen war nicht nachzukommen, da die oben genannten Sachverhaltsfeststellungen unzweifelhaft auch ohne der angebotenen Beweise getroffen werden konnten.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024, lauten:
„A. Personenkreis, Beginn und Dauer
§ 1
Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) Wenn die Geburt des Kindes vor dem gemäß dem Mutter-Kind-Pass als Tag der Geburt festgestellten Tag erfolgte, dann tritt für die Bestimmung des Beginns der allgemeinen Schulpflicht auf Wunsch der Erziehungsberechtigten dieser Tag an die Stelle des Tages der Geburt. Ein derartiger Wunsch ist im Zuge der Schülereinschreibung (§ 6 Abs 1) unter gleichzeitiger Vorlage des Mutter-Kind-Passes vorzubringen. Der Schulleiter oder die Schulleiterin hat den sich daraus ergebenden Beginn der allgemeinen Schulpflicht den Erziehungsberechtigten schriftlich zu bestätigen und die zuständige Bildungsdirektion hievon zu verständigen.
§ 3
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
§ 4
Unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen sind öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen
§ 5
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(2) Schüler, die dem Pflichtsprengel einer Mittelschule angehören und den schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen für diese Mittelschule genügen, können die allgemeine Schulpflicht im 5. bis 8. Schuljahr nicht durch den Besuch einer Volksschule erfüllen.
§ 6
Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht
(1) Die schulpflichtig gewordenen Kinder sind von ihren Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten zur Schülereinschreibung bei jener Volksschule anzumelden, die sie besuchen sollen. Hiebei sind die Kinder persönlich vorzustellen.
(…)
§ 11
(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
2. jedenfalls die folgenden Angaben und Urkunden zu enthalten:
a) Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und Anschrift jener Person, welche das Kind führend unterrichten wird,
b) den Ort, an dem der Unterricht erfolgen soll,
c) das Jahreszeugnis über das vorangehende Schuljahr oder ein Zeugnis über die Externistenprüfung über die vorangehende Schulstufe,
d) den Lehrplan, nach welchem, und die Schulstufe, auf der der Unterricht erfolgen soll, sowie
e) eine Zusammenfassung des pädagogischen Konzepts für den Unterricht.
(…)
(Weiter-)Besuch der allgemeinbildenden Pflichtschule im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr
§ 24
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(…)
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 34/2024:
„§ 5
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(...)
§ 19
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 20
Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.
§ 45
(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
(...)
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
(...)
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(...)“
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 147/2024:
„§ 52
(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
(...)“
Im Übrigen wird auf die Internetseite des Bundeskanzleramtes (ris.bka.gv.at) verwiesen.
V.Erwägungen:
Nach § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 sind die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von Euro 110,00 bis zu Euro 440,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist (§ 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985).
Der Pflichtschulsprengelverordnung der Bildungsdirektion für Tirol vom 14.08.2024, Nr 46, ist zu entnehmen, dass für den Schulsprengel für das Gemeindegebiet von Z die Volksschulen CC und BB verordnet sind.
Grundsätzlich kann die Schulpflicht an einer öffentlichen Schule oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule erfüllt werden. Weiters besteht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder durch häuslichen Unterricht zu erfüllen, wobei dies anzuzeigen ist und der Schüler/die Schülerin am Ende des Unterrichtsjahres eine Externistenprüfung zu absolvieren hat (vgl § 11 Schulpflichtgesetz 1985)
Es wurde weder die Teilnahme an häuslichem Unterricht noch der Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht für das Schuljahr 2024/25 angezeigt. Auch ist nicht erkennbar, dass DD während der vorgeworfenen Zeit eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht besucht hat.
Nachdem weder eine derartige Anzeige erfolgt ist noch eine mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule besucht wurde, hatte die Schülerin die Schulpflicht gemäß der genannten Pflichtschulsprengelverordnung in einer der beiden Clustervolksschulen Z zu erfüllen, wofür die Beschwerdeführerin nicht gesorgt hat.
Die in § 24 Abs 1 und 2 Schulpflichtgesetz1985 normierten Verpflichtungen der Eltern bzw Erziehungsberechtigten ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz; die Nichterfüllung dieser Pflichten stellt gemäß § 24 Abs 4 leg cit eine von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafende Verwaltungsübertretung dar (vgl VwGH 23.9.1993, 93/10/0005; 12.8.2010, 2008/10/0304). Dies schließt indes nicht aus, dass die Behörde diese Verpflichtungen bescheidmäßig konkretisiert (vgl VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040).
Für den Fall, dass die Eltern bzw Erziehungsberechtigten eine für die Erfüllung der Schulpflicht geeignete Schule (im Rahmen schulorganisationsrechtlicher Möglichkeiten) nicht bestimmen, erfordert die rechtlich gebotene Einschulung der Kinder jedoch - unbeschadet eines allenfalls anhängigen zivilgerichtlichen Verfahrens zur Entziehung des Obsorgerechts - die Bestimmung einer geeigneten Schule im Verwaltungsweg. Die zuständige Behörde hat dabei den Besuch an einer nach der Sprengeleinteilung in Betracht kommenden zuständigen öffentlichen Pflichtschule (Sprengelschule) vorzusehen (vgl § VwGH 24.04.2018, Ra 2018/10/0040).
Zwar mag im gegenständlichen Fall eine derartige behördliche Zuweisung nicht erfolgt sein (vgl § 26 Abs 4 Tiroler Schulorganisationsgesetz 1991), doch ergibt sich unzweifelhaft, dass mangels Anmeldung im Sinn des § 6 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 nach der Pflichtschulsprengelverordnung eine der beiden Volksschulen des Pflichtschulclusters Z im Verwaltungsweg zu bestimmen gewesen wäre. Nur eine dieser beiden Schulen kommt in Frage. Die Beschwerdeführerin hat jedoch nicht dafür gesorgt, dass ihre Tochter eine dieser beiden Schulen besucht hat.
Nach § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1895 ist seit der Änderung des Schulunterrichtsgesetzes 1985, BGBl I Nr 35/2018, bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht jedenfalls und somit unabhängig von Maßnahmen nach § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 eine Bestrafung auszusprechen.
Im Übrigen ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 24.10.2018,Ro 2018/10/0020) zu Vorgängerbestimmung hinzuweisen. Demnach sind beim durchgängigen Nichtbesuch des Unterrichts keine Maßnahmen im Sinn des § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 als Voraussetzung für eine Bestrafung zu setzen.
Art 17 Abs 3 StGG garantiert die Freiheit des häuslichen Unterrichts auf jedem theoretischen Wissensgebiet ohne jede Beschränkung, auch wenn entsprechende Unterrichtsanstalten, schulmäßige Kurse etc für dieses Wissensgebiet noch nicht bestehen. Dagegen beschränkt Art 17 Abs 3 StGG die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht, die zumindest neun Jahre beträgt, nicht. Er garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Art 17 Abs 2, 3 und 5 StGG regelt Schulen und häuslichen Unterricht gerade nicht gleich. Im Bereich von Schulen (einschließlich Privatschulen) ist es staatlichen Organen laufend möglich, die Einhaltung schulrechtlicher Bestimmungen zu überprüfen. Auch ist der häusliche Unterricht mit dem Unterricht in Privatschulen nicht zu vergleichen.
(vgl Gamper in Kahl/Khakzadeh/Schmid, Kommentar zum Bundesverfassungsrecht B-VG und Grundrechte, Art 17 StGG Rz 18 und die dort zitierte Judikatur der Verfassungsgerichtshof (Stand 1.1.2021, rdb.at)).
Die Freiheit des häuslichen Unterrichts gemäß Art 17 Abs 3 StGG beschränkt nicht die in Art 14 Abs 7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art 17 Abs 3 StGG garantiert nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen. Zudem führt die Änderung des § 11 Schulpflichtgesetz 1985 durch BGBl I 232/2021 aus verfassungsrechtlicher Sicht zu keinem anderen Ergebnis (vgl VfGH am 29.11.2022 E2766/2022).
Art 17 Abs 3 StGG garantiert somit die Möglichkeit häuslichen Unterricht, ungeachtet der Befähigung des jeweiligen Unterrichtenden, durchzuführen, nicht jedoch, dass durch diesen häuslichen Unterricht die allgemeine Schulpflicht gemäß § 14 Abs 7a B-VG erfüllt wird. Diesbezüglich ist das Regelungsregime des Schulpflichtgesetz1985 ausschlaggebend, welches vorsieht, dass ein häuslicher Unterricht zunächst der zuständigen Bildungsdirektion anzuzeigen und der Lernerfolg anhand einer Prüfung nachzuweisen ist. Diese Regelungen berühren das Grundrecht auf häuslichen Unterricht nicht.
Nach der ausdrücklichen Anordnung in § 14 Abs 1 VwGVG steht es der Behörde „frei“, ob sie eine gegen den von ihr erlassenen Bescheid erhobene Beschwerde durch Beschwerdevorentscheidung erledigt oder darauf verzichtet.
Nach § 39 Abs 2 AVG – diese Bestimmung ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden (vgl auch § 38 VwGVG), beinhaltet den Grundsatz der Amtswegigkeit der Verwaltungsverfahren (Offizialmaxime). Diese Vorschrift regelt, dass die Behörden grundsätzlich von sich aus – also amtswegig – tätig werden sollen. Aufgrund der vorausgegangen Verwaltungsstrafverfahrens gegen die erziehungsberechtigte Mutter hat die belangte Behörde daher bei der Schulleitung hinsichtlich des Schulbesuchs von DD nachgefragt, wozu sie aufgrund der Amtswegigkeit des Verfahrens auch berechtigt war.
Aus § 24 Abs 4 Schulpflichtgesetz 1985 erschließt sich eine Verpflichtung zur Anzeigenerstattung an die Bezirksverwaltungsbehörde durch die Schulleitung (aufgrund der Bezugnahme auf § 25 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985) Dies bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass die Bezirksverwaltungsbehörde nicht von sich aus tätig werden darf.
Allfällige Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde können durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden (vgl VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0144). Nachdem vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, zu der die Beschwerdeführerin nachweislich geladen wurde, hatte sie ausreichend Gelegenheit, ihre Parteirechte wahrzunehmen. Eine allfällige Verletzung des Rechtes auf rechtliches Gehör ist schon deshalb saniert.
Das Schuljahr 2024/25 hat am 09.09.2024 begonnen. Die Antwort der Schulclusterleiterin Z zur Anfrage betreffend den Schulbesuch datiert vom 10.12.2024.
Allfällige Verfahrensmängel infolge Mitwirkung befangener Organwalter im verwaltungsbehördlichen Verfahren werden durch ein vor dem Verwaltungsgericht geführtes Verfahren saniert (vgl VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0001). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob tatsächlich eine Befangenheit der Organwalterin der belangten Behörde vorgelegen hat oder nicht.
Die Aufforderung zur Rechtfertigung stammt vom 11.12.2024. Insofern erschließt sich der vorgeworfene Tatzeitraum. Dieser wird untermauert, indem die Clusterschulleitung Z gegenüber dem Verwaltungsgericht mit dem Schreiben vom 19.05.2025 bestätigt hat, dass DD beiden Schulen im Zeitraum vom 10.12.2024 bis zum 11.12.2024 ungerechtfertigt ferngeblieben ist.
Nach § 38 AVG iVm § 27 VStG und § 38 VwGVG ist das Verwaltungsgericht zur Aussetzung berechtigt, wenn im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von einer anderen Verwaltungsbehörde oder von den Gerichten zu entscheiden wäre, auftauchen. Insofern war die Verwaltungsbehörde nicht verpflichtet, einen Antrag auf Aussetzung Folge zu geben. Die Bestimmung nach § 38 AVG sieht es bezüglich auch kein Antragsrecht vor, weshalb der Antrag unzulässig ist.
Zum Antrag auf Verfahrenseinstellung ist anzuführen, dass mit dem gegenständlichen Straferkenntnis gerade gegenteilig entschieden wurde, in dem eine Bestrafung erfolgte.
Richtig ist, dass Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 09.01.2024, ***, bestätigt mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.05.2024, LVwG-2024/32/0517-6, eine Bestrafung der nunmehrigen Beschwerdeführerin wegen der gleichen Verwaltungsübertretung über den Zeitraum vom 11.09.2023 bis zum 14.11.2023 erfolgt ist. Die vorliegende Schulpflichtverletzung wird jedoch auf Basis des nunmehrigen Ermittlungsverfahrens vorgeworfen, im Zuge dessen die gegenständlichen Beweise erhoben worden. Die Bezugnahme auf vorausgegangene Verfahren ist insofern zulässig, wenn es zur Untermauerung der Qualifikation der Tatbegehung erforderlich ist. Zudem bilden einschlägige rechtskräftige verwaltungsrechtliche Vorstrafen einen Erschwerungsgrund im Sinn des § 19 Abs 2 VStG.
Eine Befangenheit kann nur einen relevanten Verfahrensmangel begründen, wenn sich sachliche Bedenken gegen die Entscheidung ergeben, das heißt, wenn nicht auszuschließen ist, dass die bei rechtmäßigem Vorgehen zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
Ein unrechtmäßiges Vorgehen der Organwalterin der belangten Behörde kann im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht erblickt werden.
Im Übrigen ist ein solcher Verfahrensmangel durch ein vor dem Verwaltungsgericht gehführtes Verfahren saniert (vgl VwGH 19.01.2021, Ra 2019/05/0213 ua).
Hinsichtlich der gestellten Anträge wird darauf hingewiesen, dass der Wiederaufnahmeantrag an die Bezirkshauptmannschaft Y gerichtet ist.
Die Vorbringen bez Aufhebung des Straferkenntnisses, Aufhebung des Straferkenntnisses aufgrund der Verletzung des Parteiengehörs, unzulässige Beweiserhebung und falsche Feststellung des Tatzeitraumes, unzulässige Annahme einer Schulpflichtverletzung und Verletzung der Unschuldsvermutung, Unverhältnismäßigkeit des Vorgehens und Verletzung des Einzelfallprinzips, Feststellung der Unzulässigkeit des Bescheides wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot sind von der gegenständlichen Entscheidung umfasst und im Ergebnis unbegründet.
Zur Entscheidung über dienstrechtliche und oder datenschutzrechtliche Belange sowie Belange der Schulerhaltung und -finanzierung ist das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Verfahren nicht zuständig, weshalb die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang an die belangte Behörde, die Gemeinde Z, die Bildungsdirektion für Tirol, die Schulleitung des Pflichtschulclusters Z und allenfalls die Datenschutzkommission verwiesen wird.
Die Präzisierung der Tat erfolgt innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist. Eine unzulässige Auswechslung der Tat ist damit nicht verbunden.
Im Ergebnis steht zweifellos fest, dass die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.
Subjektive Tatseite:
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Beschwerdeführerin hat nicht dafür gesorgt, dass ihre Tochter im vorgeworfenen Zeitraum eine Volksschule des Schulclusters Z besucht hat. Dem Auszug aus dem Verwaltungsvorstrafenregister der Beschwerdeführerin ist entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bereits achtmal wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen bestraft wurde (2 Vorstrafen wurden während der Begehung der hier vorgeworfenen Übertretung rechtskräftig).
Die Schuldformen des Vorsatzes werden im VStG nicht definiert. Sie sind nach herrschender Auffassung besonders in dem von § 5 Strafgesetzbuch (StGB) umschriebenen Sinn zu verstehen (vgl VwGH 15.05.1991, 90/10/0152): „§ 5 (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. (…)“
Der Beschwerdeführerin musste, insbesondere aufgrund der bereits rechtskräftigen Strafen bezüglich der Schulpflichtverletzungen ihrer Töchter, klar sein, dass das von ihr gesetzte Verhalten eine Verwaltungsübertretung darstellt. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschuldigte die vorgeworfene Verwaltungsübertretung vorsätzlich begangen hat.
Strafbemessung:
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die belangte Behörde ist - wie ihren Ausführungen zur Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis zu entnehmen ist - von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen. In Ansehung der Ausführungen der Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung liegen jedoch unterdurchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse vor.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind erheblich. Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften sind ein Ausfluss des Rechts des Kindes auf Bildung und garantieren die Effektivität dieses Rechts. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an der ausreichenden Beschulung entsprechend dem österreichischen Schulpflichtgesetz 1985 (vgl VwGH 09.08.2010, AW 2010/10/0025).
Als Verschuldensgrad ist von Vorsatz auszugehen.
Die Beschwerdeführerin ist – wie erwähnt – mehrmals einschlägig verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft. Dies ist erschwerend zu werten. Andere Milderungs- und/oder Erschwerungsgründe sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen.
Eine Bestrafung in der festgesetzten Höhe ist geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und die Beschwerdeführerin künftig zu einer sorgfältigen Beachtung der Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985 zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen ist eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten. Es ist in Anschlag zu bringen, dass vorsätzliche Tatbegehung vorliegt (auf das Ausmaß des Verschuldens ist nach § 19 Abs 2 VStG besonders Bedacht zu nehmen). Aufgrund dessen und der durchgehenden Schulpflichtverletzung sowie der einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen ist die Ausschöpfung des Strafrahmens auch bei unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen gerechtfertigt.
Auf die grundsätzliche Möglichkeit im Sinn des § 54b Abs 3 VStG (Antrag auf Zahlungsaufschub oder Teilzahlung (Ratenzahlung)) wird hingewiesen.
Die behördlichen Verfahrenskosten betragen 10 % der verhängten Geldstrafe (§ 64 Abs 1 und 2 VStG), die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten sind gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG mit 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.
Für eine Ermahnung im Sinn des § 45 Abs 1 letzter Absatz VStG besteht aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts kein Raum. Hier ist auf die im Hinblick auf die Vorgängerbestimmung (§ 21 VStV 1991, BGBl I Nr 52/1991) entwickelte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, wonach von einem geringfügigen Verschulden nur dann gesprochen werden kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl VwGH 17.04.1996, 94/03/0003 ua).
Im gegenständlichen Fall kann jedoch weder von einem geringfügigen Unrechtsgehalt gesprochen werden noch haben sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführerin ein wesentlich geringerer Sorgfaltsverstoß zur Last liegt, als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm. Es liegt vorsätzliche Tatbegehung vor.
An der Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Gesetzesbestimmungen besteht seitens des Verwaltungsgerichts kein Zweifel.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weichen die gegenständlichen Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Ing. Mag. Peinstingl
(Richter)
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