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LVwG-2025/37/0857-7; LVwG-2025/37/1038-7Landesverwaltungsgericht26.09.2025
Strafverfügung <br/>Einspruch<br/>Einspruchsfrist<br/>Wiedereinsetzung <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (= belangte Behörde) vom 19.12.2024, Zl ***, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, nach Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 12.03.2025, Zl ***, aufgrund des Vorlageantrages des AA, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Z, vom 21.03.2025, und über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.03.2025, Zl ***, betreffend Wiedereinsetzungsantrag, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 03.03.2025, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.12.2024, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2025, Zl ***, bestätigt.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 25.07.2024, Zl ***, erstattete die Polizeiinspektion (PI) Z gegen AA, geb am XX.XX.XXXX, türkischer Staatsbürger, Anzeigen wegen Verwaltungsübertretungen nach § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und § 11 Landes-Polizeigesetz (LPolizeiG). Der Anzeige war der an die Staatsanwaltschaft Innsbruck gerichtete Abschluss–Bericht vom 10.05.2024, Zl ***, beigefügt. Mit Schriftsatz vom 26.07.2024, Zl ***, benachrichtigte die Staatsanwaltschaft Innsbruck die PI Z, dass das Verfahren unter anderem gegen AA eingestellt wurde.
Mit Strafverfügung vom 19.11.2024, Zl ***, legte die belangte Behörde AA, Adresse 1, **** Z, zur Last,
1. sich am 10.05.2024 zwischen 19:45 Uhr und 19:46 Uhr in **** Z, KR Martin Pichler-Straße 21, eine verbale und tätliche Auseinandersetzung geliefert zu haben und
2. am 10.05.2024 von 20:20 Uhr bis 20:21 Uhr in **** Z, KR Martin Pichler-Straße 19, Lokal „CC“, sich mit einer anderen Person in einem öffentlichen Lokal eine Auseinandersetzung geliefert und dabei gegen DD einen Sessel geworfen zu haben.
Dadurch habe er zu 1. und 2. jeweils die Rechtsvorschrift des § 81 Abs 1 SPG verletzt, weswegen über ihn jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 4 Tage und 4 Stunden) verhängt wurde.
Mit Schriftsatz vom 18.12.2024 stellte AA (= Beschwerdeführer), vertreten durch BB, Adresse 2, **** Z, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand infolge Versäumung der Einspruchsfrist und erhob mit demselben Schriftsatz Einspruch gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 19.11.2024, Zl ***. Der Beschwerdeführer beantragte zudem die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag. Dem Schriftsatz vom 18.12.2024 (Antrag auf Wiedereinsetzung, Einspruch und Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) war die eidesstattliche Erklärung der EE, geb 27.10.1993, Ehegattin des Beschwerdeführers, beigefügt.
Mit Bescheid vom 19.12.2024, Zl ***, wies die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers vom 18.12.2024 gegen die Strafverfügung vom 19.11.2024, Zl ***, gemäß § 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als verspätet zurück. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene AA mit Schriftsatz vom 27.01.2025 Beschwerde und beantragte, den Zurückweisungsbescheid ersatzlos zu beheben und über seinen Wiedereinsetzungsantrag inhaltlich zu entscheiden, allenfalls den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Diese Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerde-vorentscheidung vom 12.03.2025, Zl ***, als unbegründet ab. Mit Schriftsatz vom 21.03.2025 stellte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerde vom 27.01.2025 gegen den Bescheid vom 19.12.2024, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen.
Bereits mit Bescheid vom 03.03.2025, Zl ***, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung ab. Mit Schriftsatz vom 04.04.2025 erhob AA, vertreten durch BB, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2025, Zl ***, und beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, „dass dem Wiedereinsetzungsantrag in den vorigen Stand des Beschwerdeführers vom 18.12.2024 stattgegeben wird“; hilfsweise wurde beantragt, das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Beweiswiederholung und/oder Ergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Mit den Schriftsätzen vom 01.04.2025 und vom 15.04.2025 legte die Bezirkshauptmannschaft Y den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Tirol vor.
Am 16.09.2025 fand die öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer verwies durch seinen Rechtsvertreter auf das bisherige schriftliche Vorbringen, insbesondere auf die Darlegungen in den Beschwerden vom 27.01.2025 und 04.04.2025.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei und der Zeugin EE. Von einer Verlesung der behördlichen und der verwaltungsgerichtlichen Akten konnte gemäß § 48 Abs 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) abgesehen werden.
II.Beschwerdevorbringen:
1. Zur Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages:
Der Beschwerdeführer betonte, türkischer Staatsangehöriger und der deutschen Sprache faktisch kaum/nicht mächtig zu sein. Im Zusammenhang mit Behördengängen aller Art bediene er sich stets der Hilfe seiner Ehegattin EE. Er [= der Beschwerdeführer] habe zwar irgendwann Ende November 2024 eine Verständigung der Post von der Hinterlegung der an ihn adressierten Strafverfügung vom 19.11.2024 im Briefkasten vorgefunden und die Strafverfügung bei der Poststelle in Z persönlich abgeholt. Anhand der auf diesem Schriftsatz angegeben Daten sei er davon ausgegangen, dass es sich um jenen Sachverhalt handle, der zum strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren vor der Staatsanwaltschaft Innsbruck, Zl ***, und in weiterer Folge zu dessen Einstellung geführt habe. Er [= der Beschwerdeführer] sei daher davon ausgegangen, dass der gegenständliche Sachverhalt rechtlich abgeschlossen sei, weshalb er dem vorangeführten Schreiben keine weitere Bedeutung zugemessen und das Schriftstück zwischen seinen Dokumentenmappen abgelegt habe. Hätte er den wahren Inhalt der Strafverfügung erkannt und sich folglich nicht im Irrtum befunden, hätte er jedenfalls seine Ehegattin, EE, auf dieses Dokument angesprochen. Seine Ehefrau habe die Strafverfügung vom 19.11.2024 am 16.12.2024 beim Aufräumen der Wohnung aufgefunden und erkannt, dass die 14-tägige Einspruchsfrist bereits verstrichen sei. Sie habe umgehend die Rechtsvertretung kontaktiert und um Rechtsbeistand ersucht.
Der Beschwerdeführer räumte ein, dass er die Versäumung der Verfahrensfrist in objektiver Weise zu verantworten habe. Im gegenständlichen Fall sei aber das strafgerichtliche Verfahren eingestellt worden. Er habe somit nach einem Zeitraum von 6,5 Monaten, gerechnet ab der Tathandlung am 10.05.2024, und knapp vier Monate nach der Einstellung des Strafverfahrens nicht mit einem weiteren Strafverfahren in identer Sache rechnen müssen. Bei ihm [= dem Beschwerdeführer] sei somit entgegen der rechtlich verfehlten Annahme der belangten Behörde nicht von einem den minderen Grad des Versehens übersteigenden Verschulden auszugehen. Auch wenn die verfahrensgegenständliche Strafverfügung erkennbar nicht von der Staatsanwaltschaft X stamme, habe er [= der Beschwerdeführer] davon ausgehen dürfen, dass ihm aufgrund des Vorfalls vom 10.05.2024 keine Strafe mehr drohen werde. Bei der Strafverfügung habe es sich auch nicht um das erste behördliche Schriftstück betreffend den Vorfall vom 10.05.2024 gehandelt. Er [= der Beschwerdeführer] habe trotz der mangelnden Sprachkenntnisse erkannt, dass Gegenstand der Strafverfügung (wiederum) der Vorfall vom 10.05.2024 sei. Weil er dies erkannt habe und in Kenntnis der Vorgeschichte sei er irrig von keinem Handlungsbedarf ausgegangen. Deshalb habe er es trotz seiner mangelnden Sprachkenntnisse unterlassen, seine Ehegattin mit diesem Schreiben zu konfrontieren.
2. Beschwerdevorbringen zum Zurückweisungsbescheid:
Der Beschwerdeführer wies in diesem Zusammenhang zunächst darauf hin, dass die belangte Behörde über seinen Einspruch vom 18.12.2024 (verbunden mit einem vorangegangenen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) erst nach rechtskräftiger Erledigung seines Wiedereinsetzungsantrages meritorisch entscheiden hätte dürfen. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgehensweise, nämlich zunächst – mit Beschwerdevorentscheidung – abweisend über den Einspruch zu entscheiden, sei daher rechtswidrig und unzulässig. Im Übrigen brachte der Beschwerdeführer vor, dass im Hinblick auf die Versäumung der Einspruchsfrist die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorlägen und seinem Wiedereinsetzungsantrag daher stattgegeben hätte werden müssen. In weiterer Folge hätte sich die belangte Behörde inhaltlich mit dem Vorbringen im Einspruch im Rahmen des ordentlichen Beweis- und Ermittlungsverfahrens auseinandersetzen müssen.
III.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, geboren am XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, **** Z, ist türkischer Staatsbürger. Er kommuniziert in seinem privaten Umfeld in der türkischen Sprache. Auch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Frisör spricht er nur in ganz geringem Umfang deutsch, meist türkisch, da die Kunden überwiegend Türken sind. Erhält der Beschwerdeführer Schriftsätze in deutscher Sprache, insbesondere behördliche Schriftstücke, übergibt er diese Schreiben an seine Ehegattin EE, die der deutschen Sprache mächtig ist. Die Ehefrau erläutert dem Beschwerdeführer den Inhalt der in deutscher Sprache verfassten Schriftsätze.
Aufgrund einer Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit DD am 10.05.2024 gegen 19:45 Uhr vor dem Lokal „CC-Shisha Lounge“ in **** Z und bei einem weiteren Zusammentreffen mit DD gegen 20:20 Uhr im Lokal „CC-Shisha Lounge“ erstattete die PI Z mit Schriftsatz vom 10.05.2024, Zl ***, einen Abschluss–Bericht an die Staatsanwaltschaft X. Während des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens war Rechtsanwalt FF beratend für den Beschwerdeführer tätig. Besprechungen zwischen Rechtsanwalt (RA) FF und dem Beschwerdeführer fanden immer in Anwesenheit der Ehegattin des Beschwerdeführers statt. Die Einvernahme des Beschwerdeführers bei der PI Z im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen erfolgte in Anwesenheit des RA FF und einer Dolmetscherin.
Mit Schriftsatz vom 26.07.2024, Zl 54 ***, benachrichtigte die Staatsanwaltschaft X die PI Z über die Einstellung des Verfahrens betreffend den Beschwerdeführer und DD wegen des Verdachts einer Körperverletzung gemäß § 83 Strafgesetzbuch (StGB). Bei einer Besprechung – diese fand in der Rechtsanwaltskanzlei statt – informierte RA FF den Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Ehegattin über den Inhalt der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft X vom 26.07.2024, Zl ***. RA FF teilt dem Beschwerdeführer mit, dass diese Sache nunmehr erledigt sei.
Mit Strafverfügung vom 19.11.2024, Zl ***, legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, 1. sich am 10.05.2024 zwischen 19:45 und 19:46 Uhr in **** Z, KR Martin Pichler-Straße 21, mit einer anderen Person in der Öffentlichkeit (öffentlicher Parkplatz neben Gemeindestraße) eine verbale und tätliche Auseinandersetzung geliefert zu haben, und 2. am 10.05.2024 zwischen 20:20 und 20:21 Uhr in **** Z, und zwar im Lokal „CC“ Z, KR Martin Pichler-Straße 19, sich mit einer anderen Person eine Auseinandersetzung geliefert und dabei einen Sessel gegen DD geworfen zu haben. Dadurch habe der Beschwerdeführer jeweils die Rechtsvorschrift des § 81 Abs 1 Sicherheitspolizeigesetz (SPG) verletzt, weswegen über ihn jeweils eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: jeweils 4 Tage und 4 Stunden) verhängt wurde.
Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 25.11.2024 durch Hinterlegung zugestellt. Der Beschwerdeführer selbst übernahm dieses Schriftstück bei der Post – Geschäftsstelle **** Z, Salzburger Straße 32, am 03.12.2024.
Der Beschwerdeführer sah sich dieses Schriftstück an, verstand aber dessen Inhalt nicht. Ausgehend von den Tatzeiten – 10.05.2024, 19:45 bis 19:46 Uhr, und 10.05.2024, 20:20 bis 20:21 Uhr – und den in dieser Angelegenheit geführten Besprechungen mit RA FF ging er davon aus, dass es sich lediglich um ein Informationsschreiben handeln würde. Er legte dieses Schreiben in der Dokumentenmappe ab, ohne mit seiner Ehegattin oder einer anderen Person, die der deutschen Sprache mächtig war, wegen der Strafverfügung Rücksprache zu halten.
EE, die Ehegattin des Beschwerdeführers, entdeckte am 16.12.2024 beim Aufräumen der Wohnung die Strafverfügung vom 19.11.2024. Auf die Frage, warum er ihr dieses Schriftstück nicht gezeigt worden sei, antwortete der Beschwerdeführer seiner Ehefrau, es würde sich bei diesem Schreiben lediglich um eine Information betreffend den Vorfall am 10.05.2024 handeln. EE erkannte, dass aufgrund dieser Strafverfügung eine Strafe für ihren Ehemann drohte. Sie setzte sich daher bereits am 17.12.2024 mit der Rechtsanwaltspartnerschaft BB in Verbindung.
In weiterer Folge brachte der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten durch BB, mit Schriftsatz vom 18.12.2024 einen Einspruch gegen die Strafverfügung und gleichzeitig den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein.
IV.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen des Kapitels 1. stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers. Auf die mangelnden Deutschkenntnisse wiesen der Beschwerdeführer selbst, aber auch dessen Ehefrau hin und zeigten sich diese deutlich im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer selbst räumte ein, grundsätzlich bei allen an ihn gerichteten, in deutscher Sprache verfassten Schriftsätze seine Ehegattin zu Rate zu ziehen, um ihm den Inhalt der Schriftsätze zu erklären.
Der Beschwerdeführer und die Zeugin EE hielten übereinstimmend fest, dass es während der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen aufgrund der Vorfälle am 10.05.2025 Besprechungen mit RA FF stattfanden und sie beide durch RA FF über die Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen informiert worden seien. Die Zustellung der Strafverfügung vom 19.11.2024, Zl ***, durch Hinterlegung am 25.11.2024 und deren Abholung durch den Beschwerdeführer am 03.12.2024 sind durch den im behördlichen Akt einliegenden Zustellnachweis dokumentiert. Anhand der fehlenden Kenntnis der deutschen Sprache ist nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Inhalt dieser Strafverfügung nicht verstand. Die Interpretation der Strafverfügung als bloßes Informationsschreiben ohne weitere Bedeutung allein aufgrund der Angaben zur Tatzeit räumte der Beschwerdeführer ein und bestätigte auch dessen Ehefrau bei ihrer Zeugeneinvernahme. Die Ablage der Strafverfügung in der Dokumentenmappe, ohne sich deren Inhalt durch seine Ehefrau oder eine andere Person erklären zu lassen, ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers selbst und seiner Ehefrau im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Zeugin EE hat das Auffinden der Strafverfügung in der Dokumentenmappe am 16.12.2024 und die weiteren, von ihr veranlassten Schritte bei ihrer Einvernahme nachvollziehbar geschildert.
Die angeführten Beweismittel bilden die Grundlage für die Feststellungen des Kapitels 2. der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses.
V.Rechtslage:
1. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 71 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 in der Fassung (idF) BGBl I Nr 88/2023, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1. die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder an der ganzen Verhandlung teilzunehmen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
[…]
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit des Rechtsmittels Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.
[…] .“
2. Verwaltungsstrafgesetz 1991:
Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 49 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl 52/1991 idF BGBl I 57/2018, lauten wie folgt:
„§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung. Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“
3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, in der Fassung (idF) BGBl I Nr 57/2018, lauten samt Überschriften auszugweise wie folgt:
„Schluss der Verhandlung
§ 47. (1) Das Verfahren ist möglichst in einer Verhandlung abzuschließen. Wenn sich die Vernehmung des der Verhandlung fern gebliebenen Beschuldigten oder die Aufnahme weiterer Beweise als notwendig erweist, dann ist die Verhandlung zu vertagen.
[…]
(4) Hierauf ist die Verhandlung zu schließen. Im Verfahren vor dem Senat zieht sich dieser zur Beratung und Abstimmung zurück. Der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung sind nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden.“
„ Erkenntnisse
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen und das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
[…]“
VI.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2025 – Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung – wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertretung nachweislich am 10.03.2025 zugestellt. Die Beschwerde vom 04.04.2025 wurde an diesem Tag und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der Post aufgegeben. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
Der Zurückweisungsbescheid vom 19.12.2024, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertretung nachweislich am 08.01.2025 zugestellt. Die Beschwerde vom 27.01.2025 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Y am 28.01.2025 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist ein.
Die gegen den Zurückweisungsbescheid vom 19.12.2024 erhobene, am 28.01.2025 bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde wies die belangte Behörde mit Beschwerde-vorentscheidung vom 12.03.2025, Zl ***, zurück. Die Zustellung der Beschwerdevorentscheidung an den Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertretung erfolgte am 17.03.2025 und damit innerhalb der zweimonatigen Frist des § 14 Abs 1 VwGVG. Der Vorlageantrag des Beschwerdeführers vom 21.03.2025 wurde an diesem Tag und damit innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 15 Abs 1 VwGVG eingebracht.
2.1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Der Beschwerdeführer räumte ein, die zweiwöchige Frist des § 49 Abs 1 VStG zur (rechtzeitigen) Einbringung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 19.11.2024, Zl ***, versäumt zu haben. Über den Inhalt der Strafverfügung war der Beschwerdeführer durch seine Ehefrau EE am 16.12.2024 informiert worden. Sie kontaktierte am 17.12.2024 die Rechtsanwaltspartnerschaft BB. Bereits mit Schriftsatz vom 18.12.2024 beantragte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig mit diesem Schriftsatz Einspruch gegen die Strafverfügung vom 19.11.2024.
§ 71 AVG ist gemäß § 24 VStG auch in Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden. Der Beschwerdeführer war daher berechtigt, wegen der Versäumung der Einspruchsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Gerechnet ab dem 16.12.2024 brachte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der in § 71 Abs 2 AVG festgesetzten Frist ein. Mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung erhob er gleichzeitig auch Einspruch gegen die Strafverfügung vom 19.11.2024 und holte somit im Sinne des § 71 Abs 3 AVG die versäumte Handlung (= Einspruch) gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nach. Der Beschwerdeführer brachte seinen Wiedereinsetzungs-antrag wegen der Versäumung der Einspruchsfrist bei der Bezirkshauptmannschaft Y und damit bei der zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung zuständigen Behörde nach § 71 Abs 4 AVG ein.
Als Wiedereinsetzungsgrund machte der Beschwerdeführer geltend, dass er den Inhalt der durch Hinterlegung am 25.11.2024 zugestellten und von ihm am 03.12.2024 übernommenen Strafverfügung vom 19.11.2024, Zl ***, wegen fehlender Deutschkenntnisse nicht verstanden habe. Er habe allerdings insbesondere aus den zeitlichen Angaben geschlossen, dass sich das Schriftstück auf die Vorfälle am 10.05.2024 beziehen müsse. Im Wissen um die Einstellung der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu den Vorfällen am 10.05.2024 – die entsprechende Information habe er von seinem Rechtsvertreter RA FF im Rahmen einer Besprechung in den Kanzleiräumen erhalten – habe er diesem Schreiben keine besondere Bedeutung beigemessen. Insbesondere habe er nach einem Zeitraum von 6,5 Monaten, gerechnet ab den Vorfällen am 10.05.2024, und knapp 4 Monaten nach der Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen nicht mit einem weiteren Strafverfahren in identer Sache rechnen müssen. Der in § 71 Abs 1 Z 1 AVG umschriebene Wiedereinsetzungsgrund liege somit vor. Insbesondere sei sein Fehlverhalten, sich über den Inhalt der Strafverfügung nicht informiert zu haben, aufgrund der dargelegten Umstände – fehlende Deutschkenntnisse, Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und diesbezügliche Information an ihn – lediglich als minderer Grad des Versehens zu beurteilen. Das unvorhergesehene Ereignis sei insbesondere im Umstand begründet, dass er im Hinblick auf die bereits Ende Juli 2024 erfolgte Einstellung der staatsanwaltlichen Ermittlungen über den Inhalt der Strafverfügung vom 19.11.2024 irrte.
Dazu ist Folgendes festzuhalten:
Zu den Ereignissen im Sinne des § 71 Abs 1 Z 1 AVG, die zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen können, zählen auch „innere (psychologische) Vorgänge“, wie etwa ein Irrtum, ein Rechtsirrtum, die Unkenntnis der Rechtslage oder auch ein Verschreiben. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme zumutbarer Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte. Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ [Hengsschläger/Leeb AVG § 71 (Stand 1.1.2020, Rdb.at)].
Der Umstand, dass eine Partei die deutsche Sprache überhaupt nicht oder nur mangelhaft beherrscht, stellt keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dar. Weder bei der Zustellung eines in deutscher Sprache gehaltenen Bescheides, noch bei der Unkenntnis der deutschen Sprache handelt es sich um ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. Es genügt, dass dem Sprachunkundigen bewusst gewesen sein musste, rechtlich bedeutsame behördliche Schriftstücke erhalten zu haben. Besteht Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, darf die Partei dies nicht auf sich beruhen lassen. Besteht Ungewissheit über den Inhalt und die Bedeutung des behördlichen Schreibens, darf die Partei dies nicht auf sich beruhen lassen. Erkennt eine sich auf mangelnde Sprachkenntnisse berufene Partei die ihr zugestellte behördliche Erledigung als Bescheid (behördliches Schriftstück), ist sie auch verpflichtet, sich – allenfalls unter Heranziehung eines Dolmetschers – mit dem Inhalt der Erledigung einschließlich der Rechtsmittelbelehrung vertraut zu machen [Hengstschläger/Leeb AVG § 71 (Stand 1.1.2020, rdb.at)].
Die Zustellung der Strafverfügung vom 19.11.2024, Zl ***, und die fehlenden Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis. Ein solches Ereignis begründet der Beschwerdeführer mit dem Umstand, dass er den Inhalt der Strafverfügung im Hinblick auf die Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens falsch interpretiert habe. Seine irrige Annahme stützte der Beschwerdeführer allein auf die in der Strafverfügung angeführten Tatzeiten, aufgrund derer er einen Bezug zu den Vorfällen am 10.05.2024 herstellte. Der Beschwerdeführer hätte sehr wohl erkennen können, dass dieses Schriftstück durch die Bezirkshauptmannschaft Y ausgestellt wurde. Darüber hinaus sind in diesem Schriftstück in einer auch für den Beschwerdeführer verständlichen Weise Geldbeträge, nämlich die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen, angeführt. Der Beschwerdeführer selbst qualifizierte die Strafverfügung vom 19.11.2024 trotz Unkenntnis des Inhaltes als behördliches Schriftstück und legte sie in seiner Dokumentenmappe ab. Dass er sich dennoch nicht über den Inhalt der Strafverfügung informierte, ist als grob fahrlässig zu qualifizieren. Das Wissen um die Einstellung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen entband den Beschwerdeführer nicht, sich über den konkreten Inhalt der Strafverfügung vom 19.11.2024 zu informieren, die auch für den Beschwerdeführer eindeutig erkennbar von der Bezirkshauptmannschaft Y stammte. Die Strafverfügung vom 19.11.2024 war dem Beschwerdeführer nicht in türkischer Übersetzung zuzustellen. Die Verpflichtung zu einer Übersetzung gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs 1a VStG unter Berücksichtigung des § 46 Abs 1 VStG ausschließlich für Straferkenntnisse, nicht aber für die im 4. Abschnitt des VStG geregelte „Strafverfügung“, „Anonymverfügung“ und „Organstrafverfügung“.
Die in § 71 Abs 1 Z 1 AVG umschriebenen Voraussetzungen für die Bewilligung der vom Beschwerdeführer beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Einspruchsfrist gegen die Strafverfügung vom 19.11.2024, Zl ***, sind somit nicht erfüllt.
2.2. Zum Zurückweisungsbescheid:
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der vom Beschwerdeführer beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lagen nicht vor, folglich war der am 18.12.2024 gegen die Strafverfügung vom 19.11.2024, Zl ***, eingebrachte Einspruch als verspätet zurückzuweisen.
Das Vorgehen der belangten Behörde, zunächst den Einspruch vom 18.12.2024 gegen die Strafverfügung vom 19.11.2024 mit Bescheid vom 19.12.2024, Zl ***, als verspätet zurückzuweisen und erst mit Bescheid vom 03.03.2025, Zahl ***, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu entscheiden, war nicht rechtswidrig. Die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels ist unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht entschiedenen Wiedereinsetzungsantrag aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Wird die Wiedereinsetzung später bewilligt, tritt die Zurückweisungsentscheidung von Gesetzes wegen außer Kraft (VwGH 09.09.2025, Ra 2014/03/0056, mit Hinweis auf VwSlg 12.275 A/1986, vrst Sen).
Der vom Beschwerdeführer am 18.12.2024 eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung vom 19.11.2024, Zl ***, war verspätet. Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers waren die Voraussetzungen für die vom Beschwerdeführer begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG nicht erfüllt. Dementsprechend war die Beschwerde gegen die mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.03.2025, Zl ***, nicht bewilligte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abzuweisen. Davon ausgehend war die Beschwerde gegen den Zurückweisungs-bescheid der belangten Behörde vom 19.12.2024, Zl ***, als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2025, Zl ***, zu bestätigen. Dementsprechend lauten die Spruchpunkte 1. und 2. des gegenständlichen Erkenntnisses.
3.2. Zur Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses:
Nach § 47 Abs 4 letzter Satz VwGVG sind in Verfahren in Verwaltungsstrafsachen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden. Die Verkündung der Entscheidung direkt nach der Verhandlung stellt nach der zitierten Bestimmung den, wenn auch in der Praxis nicht immer umsetzbaren, Regelfall dar. Ist eine anschließende Verkündung nicht möglich, etwa wegen der Komplexität der Sach- oder Rechtslage, hat die Entscheidung schriftlich zu ergehen. Bedarf die Fällung des Erkenntnisses (etwa die Beweiswürdigung) reiflicher Überlegung, so kann das Verwaltungsgericht von der sofortigen Verkündung Abstand nehmen. Andernfalls belastet die rechtswidrige Unterlassung der Verkündung durch das Verwaltungsgericht das Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (VwGH 11.09.2019, Ra 2019/02/0110; dieser Entscheidung folgend VwGH 02.10.2020, Ra 2020/02/0182).
Das Verwaltungsgericht hat ein Absehen von der mündlichen Verkündung zu begründen. Eine solche Begründung im Einzelfall ist, wenn sie in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze erfolgt, nicht revisibel (VwGH 02.10.2020, Ra 2020/02/0182, mit weiteren Nachweisen; dieser Entscheidung folgend VwGH 12.02.2021, Ra 2020/02/0291).
Das Landesverwaltungsgericht Tirol führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch. Die dabei aufgenommenen Beweise waren zu würdigen. Darüber hinaus verzichtete der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.09.2025 ausdrücklich auf die mündliche Verkündung der Entscheidung.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die rechtliche Prüfung des Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes wegen Versäumung der Einspruchsfrist nach § 49 VStG stützt sich auf den klaren Wortlaut des gemäß § 24 VStG auch in einem Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 71 Abs 1 Z 1 AVG. Das Landes-verwaltungsgericht Tirol würdigte insbesondere unter Beachtung der einheitlichen höchst-gerichtlichen Judikatur den Umstand, dass der Beschwerdeführer über keine Deutsch-kenntnisse verfügte und somit den Inhalt der Strafverfügung vom 19.11.2024 nicht verstand. Das Landesverwaltungsgericht Tirol setzte sich auch mit den zusätzlich vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umständen, die aus seiner Sicht die Annahme eines minderen Grad des Versehens rechtfertigen würden, auseinander. Allerdings kommt diesen spezifischen, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bezugnehmenden Darlegungen keine über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zu. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung war der Einspruch vom 18.12.2024 gegen die Strafverfügung vom 19.11.2024 nach dem eindeutigen Wortlaut des § 49 VStG verspätet. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren daher nicht zu erörtern. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision in Spruchpunkt 3. des gegenständlichen Erkenntnisses für nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
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