LVwG T LVwG-2025/34/1513-19

LVwG-2025/34/1513-19Landesverwaltungsgericht25.09.2025

Regest

Subsidiarität der Bestimmung des § 38 gegenüber § 32 WRG 1959

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/34/1513-19

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.34.1513.19

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde 1. der AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, Adresse 2, und 2. des CC, wohnhaft in **** X, Adresse 3, vertreten durch die DD, Adresse 4, **** W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft V vom 26.11.2024, ***, (sonstige Partei: EE-GmbH, Adresse 5, **** X, vertreten durch FF Rechtsanwälte GmbH, Adresse 6, **** U) betreffend eine Bewilligung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959),

zu Recht:

1. Den Beschwerden wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die EE-GmbH (FN ****; im Folgenden: GmbH) betreibt auf dem Gst-Nr **1 in EZ *** GB *** X eine gewerbliche Betriebsanlage zur Abwicklung ihres Unternehmensgegenstandes, nämlich des Busreise- und Linienverkehrs.

Mit Eingaben vom 15.2.2024 und vom 18.11.2024 beantragte die GmbH die Erweiterung dieser Anlage durch Errichtung eines Abstellplatzes für 16 Fahrzeuge auf dem Gst-Nr **2 in EZ *** GB *** X. Der Antrag umfasste auch die Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern auf den Gst-Nrn **1 und **2 sowie die Errichtung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses des T-Bachs.

Die Erstbeschwerdeführerin ist grundbücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaften in EZ *** GB *** X und EZ *** GB *** S sowie zu zwei Dritteln Miteigentümerin der Liegenschaft in EZ *** GB *** S. Das Gst-Nr **3 in EZ *** GB *** X grenzt unmittelbar an das Gst-Nr **2 an.

Der Zweitbeschwerdeführer ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft in EZ *** GB *** X, bestehend unter anderem aus Gst-Nr **4. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar an die Gst-Nrn **1 und **2 an.

Mit Bescheid vom 15.11.2024 erteilte die belangte Behörde der GmbH die beantragte Änderungsgenehmigung gemäß § 81 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994). Im Rahmen dieses Verfahrens wurden gemäß § 356b Abs 1 Z 6 GewO 1994 auch die einschlägigen Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) angewandt.

Die gegen den Bescheid vom 15.11.2024 seitens der beiden Beschwerdeführer erhobenen Beschwerden sind beim Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) zu LVwG-2025/35/0048 anhängig.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.11.2024 erteilte die belangte Behörde der GmbH gemäß § 38 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung von Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses des T-Bachs, nämlich für die Geländeaufschüttung zur Schaffung der Abstellfläche sowie für die Errichtung einer Retentionsmulde als Ausgleichsmaßnahme für den durch die Aufschüttung verursachten Verlust an Retentionsraum.

Da die belangte Behörde beiden Beschwerdeführern den angefochtenen Bescheid vom 26.11.2024 zunächst nicht zustellte, beantragten sie die Feststellung ihrer Parteistellung.

Nachdem das LVwG die Parteistellung des Zweitbeschwerdeführers mit Erkenntnis vom 25.4.2025, LVwG-2025/18/0547-11, festgestellt hatte, übermittelte die belangte Behörde beiden Beschwerdeführern den angefochtenen Bescheid vom 26.11.2024.

Gegen den angefochtenen Bescheid richten sich nunmehr die rechtzeitigen und zulässigen Beschwerden der beiden Beschwerdeführer an das LVwG mit dem Antrag auf Abänderung dahingehend, dass die beantragte Bewilligung abgewiesen wird.

Mit E-Mail vom 11.8.2025 übermittelte die GmbH eine Projektänderung.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in das Unternehmensregister, das Grundbuch, die Eingaben der GmbH vom 15.2.2024 und vom 18.11.2024, den Bescheid der belangten Behörde vom 15.11.2024, den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26.11.2024, das Erkenntnis des LVwG vom 25.4.2025, LVwG-2025/18/0547-11, die beiden Beschwerden, die E-Mail vom 11.8.2025 samt Projektänderung, die Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wildbach- und Lawinenverbauung vom 22.8.2025 (OZ 9) und die Stellungnahme des Amtssachverständigen aus dem Fachbereich Wasserwirtschaft vom 3.9.2025 (OZ 13).

Das LVwG erörterte den festgestellten Sachverhalt und die daraus folgende rechtliche Beurteilung den Parteien in der E-Mail vom 15.9.2025 (OZ 14).

Innerhalb der vom LVwG gesetzten Frist erhoben die Parteien keine Einwände gegen diese Erörterung (vgl OZ 15, 16, 18).

Da der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, kann die öffentliche mündliche Verhandlung entfallen (vgl § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG).

I.Sachverhalt:

Im grundbücherlichen Eigentum der beiden Beschwerdeführer stehende Grundstücke befinden sich unmittelbar neben den Gst-Nrn **1 und **2 und im in Rede stehenden Hochwasserabflussbereich. Eine Beeinträchtigung von in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken kann nicht ausgeschlossen werden.

Die Beseitigung der Dach-, Parkplatz- und Straßenwässer auf den Gst-Nrn **1 und **2 sind Maßnahmen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird. Aus fachlicher Sicht ist die Geringfügigkeitsgrenze überschritten. Die geplante Versickerungsanlage mit vier Einläufen und fünf Sickerschächten mit technischem Filter entspricht dem Stand der Technik (vgl OZ 13).

Die Geländeaufschüttung dient ausschließlich der Schaffung von Abstellplätzen. Die Retentionsmulde hat die Funktion, den durch die Aufschüttung verursachten Verlust an Retentionsraum auszugleichen. Beide Maßnahmen stellen Begleit- und Kompensationsmaßnahmen der beantragten Betriebsanlagenerweiterung dar (vgl OZ 9).

II.Beweiswürdigung:

Das LVwG hat den Parteien den aus seiner Sicht maßgeblichen Sachverhalt zur Kenntnis gebracht (vgl OZ 15). Keine der Parteien erhob dagegen Einwände (vgl OZ 15, 16, 18).

III.Rechtslage:

1. § 12 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 82/2003, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.

§ 12. (1) […]

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

[…]“

2. Die §§ 32 und 38 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 14/2011, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Bewilligungspflichtige Maßnahmen.

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a)[…]

[…]

c)Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,

[…]

[…]

(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.

[…]

[…]

Besondere bauliche Herstellungen.

§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.

(2) […]

(3) Als Hochwasserabflußgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflußgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.“

3. § 102 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 73/2018, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Parteien und Beteiligte.

§ 102. (1) Parteien sind:

a)der Antragsteller;

b)diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

c)[…]

[…]“

4. Die §§ 81 und 356b Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl Nr 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr 96/2017, lauten (auszugsweise) wie folgt:

„§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

[…]“

[…]

§ 356b. (1) Bei nach diesem Bundesgesetz genehmigungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Bewilligung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Erscheinungsbildes der Anlage oder eine Bewilligung zur Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) erforderlich ist, entfallen, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzuwenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwaltungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmigung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

1. […]

[…]

6. Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern;

[…]

Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht des Landes, der Revision wegen Rechtswidrigkeit und des Antrages auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht an den Verwaltungsgerichtshof zu.

(2) […]

[…]“

5. § 24 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 138/2017, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Verhandlung

§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

[…]“

IV.Rechtliche Beurteilung:

Aus den getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass eine Beeinträchtigung des Grundeigentums der Beschwerdeführer möglich ist; ihnen kommt daher Parteistellung zu (vgl §§ 12 Abs 2, 102 Abs 1 lit b WRG 1959).

Weiters steht fest, dass die beantragte Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern durch Versickerung mit dem Eindringen von Stoffen in den Boden und einer dadurch möglichen Verunreinigung des Grundwassers verbunden ist. Da die Geringfügigkeitsgrenze überschritten ist, unterliegt die geplante Versickerungsanlage der Bewilligungspflicht nach § 32 Abs 2 lit c WRG 1959.

Maßnahmen, die nach § 32 Abs 2 lit c WRG 1959 bewilligungspflichtig sind, bedürfen keiner Bewilligung nach § 38 WRG 1959 (vgl §§ 38 Abs 1, 32 Abs 5 WRG 1959; VwGH 20.5.2010, 2008/07/0127).

Die Geländeaufschüttung zur Schaffung der Abstellfläche sowie die Retentionsmulde als Ausgleichsmaßnahme für den durch die Aufschüttung verursachten Verlust an Retentionsraum stellen Begleit- und Kompensationsmaßnahmen der beantragten Betriebsanlagenerweiterung dar.

Auch wenn die gegenständlichen Maßnahmen daher nicht einer eigenständigen Bewilligung nach § 38 WRG 1959 bedürfen, bedeutet dies nicht, dass wasserrechtliche Interessen unberücksichtigt bleiben. Vielmehr sind die einschlägigen Bestimmungen des WRG 1959 – insbesondere § 32 WRG 1959 sowie die Bestimmungen über die Parteistellung (§ 12 Abs 2 in Verbindung mit § 102 WRG) – im Rahmen des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 81 GewO 1994 unter Mitvollzug des WRG 1959 (§ 356b Abs 1 Z 6 GewO 1994) anzuwenden. Die Beschwerdeführer können daher in diesem Verfahren sämtliche Einwendungen im Hinblick auf die behauptete Beeinträchtigung ihres Grundeigentums geltend machen.

Im Ergebnis ist der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben, weil die wasserrechtliche Beurteilung der beantragten Maßnahmen ausschließlich im Rahmen des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens unter Mitvollzug des § 32 WRG 1959 vorzunehmen ist.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die entscheidungswesentliche Rechtsfrage – dass Maßnahmen, die nach § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtig sind, keiner Bewilligung nach § 38 WRG 1959 bedürfen – durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa VwGH 20.5.2010, 2008/07/0127) bereits geklärt ist.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

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