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LVwG-2025/32/1954-4Landesverwaltungsgericht24.09.2025
Beseitigungsauftrag
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.07.2025, ***, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2022, nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 140,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Dem nunmehrigen Beschwerdeführer wurde mit dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses vom 10.07.2025 vorgeworfen, im Zeitraum vom 21.02.2025 bis zum 04.03.2025 den mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.03.2023, ***, gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 erteilten Auftrag, den auf dem Grundstück **1, KG Z, errichteten Geräteschuppen bis längstens 31.10.2023 vollständig abzubrechen bzw zu beseitigen, nicht fristgerecht nachgekommen zu sein.
Deshalb habe er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 46 Abs 1 TBO iVm § 47 Abs 1 lit o Z 1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl 44/2022 idF LGBl Nr 7/2025, begangen und wurde über ihn daher gemäß § 67 Abs 1 lit o Z 1 Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 idF LGBl Nr 7/2025, eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden) verhängt.
Zudem wurde ein Beitrag zu den behördlichen Verfahrenskosten festgesetzt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und führte darin aus, dass das Bauvorhaben vom damaligen Bürgermeister und dem Gemeindebausachverständigen abgenommen worden sei. Die beiden Herren hätten den Stadl so nie genehmigen dürfen. Also sei gegen die Herren wegen Amtsmissbrauch vorzugehen. Weiters liege der Akt seit fünf Jahren bei der Gemeinde Z. Er würde die Sache gerne bereinigen und auch einen Auslauf für seine Tiere genehmigen lassen. Da der Bürgermeister ihm nicht gut gesinnt sei, genehmige er bisher keines seiner Ansuchen. Weil aber jetzt die Mehrheit im Gemeinderat für sein Ansuchen sei, könne in nächster Zeit Bewegung in die Sache kommen.
Und zweitens berufe er gegen die Höhe der Strafe, die niemals angemessen sei und stehe in keiner Relation zur landwirtschaftlichen Situation. Er beziehe zwar ein geschätztes Einkommen von Euro 3.000,00, habe aber noch einen Sohn, der in Wien studiere und zahle bezüglich Stallbaukredite in der Höhe von ca Euro 2.800,00 monatlich zurück.
Der Beschwerde beigelegt waren Kontoauszüge. Daraus ergeben sich Rückzahlungen in der Höhe von ca. Euro 6.000,00 halbjährlich sowie ca Euro 1.800,00 monatlich. Zudem liegt eine Studienbestätigung für seinen Sohn betreffend das Sommersemester 2025 vom 04.08.2025 vor.
Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer erschienen ist.
II.Sachverhalt:
Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.03.2023, ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 als Eigentümer der gegenständlichen baulichen Anlage, der vollständige Abbruch bzw Rückbau des auf dem Gst **1, KG ***, errichteten Schuppens bis längstens 31.10.2023 aufgetragen.
Dieser Bescheid wurde am 07.03.2023 per Einschreiben versendet, wie dem im Akt einliegenden Aufgabeschein zu entnehmen ist.
Der Bescheid ist dem nunmehrigen Beschwerdeführer vor Ablauf der Leistungsfrist zugegangen.
Der Beschwerdeführer ist dem baupolizeilichen Auftrag, jedenfalls bis zu Ablauf des 04.03.2025 bisher nicht nachgekommen.
III.Beweiswürdigung:
Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft anhand der diesbezüglichen, dem behördlichen Akt einliegenden Schriftstücke treffen. Der Beseitigungsauftrag vom 07.03.2023 wurde am 07.03.2023 versendet.
Im Zuge der Vernehmung vor der belangten Behörde am 26.03.2023 hat der Beschwerdeführer angegeben, dass er sich nicht mehr genau erinnern kann, wann ihm dieser Bescheid zugegangen ist. Jedenfalls habe er den Bescheid schon länger. Es wird so sein, dass er den Bescheid vor Ablauf der Frist am 31.10.2023 erhalten habe.
Im behördlichen Akt liegt auch ein Protokoll über die Bauausschusssitzung am 17.06.2024 ein. Im Zuge dieser Ausschusssitzung hat der Bürgermeister dem Beschwerdeführer noch einmal den Abweisungs- und Abbruchbescheid übergeben.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.03.2023, ***, vor dem 31.10.2023 zugestellt wurde.
IV.Rechtslage:
„§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
[…]
§ 67
Strafbestimmungen
(1) Wer
[…]
o) einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm
1. nach § 46 Abs. 1, 2 oder 4 die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird oder
[…]“
Im Übrigen wird auf die Internetseite ris.bka.gv.at (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.
Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl Nr 52/1991 idF BGBl I Nr 34/2024:
„§ 5
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(...)
§ 19
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 64
(1) In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.
(...)“
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 57/2018:
„§ 52
(1) In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2) Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat.
(...)“
V.Erwägungen:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.03.2023 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 aufgetragen, den auf dem Gst **1 KG Z errichteten Geräteschuppen bis längstens 31.10.2023 vollständig abzubrechen.
Wer einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 die Beseitigung einer baulichen Anlage aufgetragen wird, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 36.300,00 zu bestrafen (vgl § 67 Abs 1 lit o Z 1 TBO 2022).
Unbestritten ist der Beschwerdeführer Eigentümer des hier gegenständlichen Grundstückes und in der Folge auch Eigentümer des gegenständlichen Geräteschuppens. Diesen Schuppen hat er nicht beseitigt.
Dem Beschwerdeführer wird eine Tatzeit vom 21.02.2025 bis zum 04.03.2025 vorgeworfen.
Der vorgeworfene Tatzeitraum umfasst einen Zeitraum von ca eineinhalb Jahren nach Ablauf der Leistungsfrist.
Somit hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.
Zur subjektiven Tatseite:
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Schuldformen des Vorsatzes werden im VStG nicht definiert. Sie sind nach herrschender Auffassung besonders in dem von § 5 Strafgesetzbuch (StGB) umschriebenen Sinn zu verstehen (vgl VwGH 15.05.1991, 90/10/0152): „§ 5 (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. (…)“
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er für die hier in Rede stehende bauliche Anlage eine Bauanzeige eingebracht habe, die seitens der Baubehörde akzeptiert worden sei. Diesbezüglich ist auszuführen, dass er spätestens seit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 23.05.2019, LVwG-2019/39/0270-3, davon ausgehen musste, dass er mit der von ihm ins Treffen geführten Bauanzeige das Bestehen des hier gegenständlichen Geräteschuppens nicht rechtfertigen kann. Wenn er nunmehr seit Jahren versucht, eine entsprechende Widmung zu erlangen, damit die hier in Rede stehende bauliche Anlage nachträglich keiner Baubewilligung zugeführt werden kann, so ist festzustellen, dass seine jahrelangen Bemühungen diesbezüglich offenbar zu keinem Erfolg geführt haben. Ob dies in Zukunft möglich seien wird, ist weiterhin fraglich.
Dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.03.2023 ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass der errichtete Geräteschuppen bis längstens 31.10.2023 vollständig abzubrechen ist. Somit muss dem Verpflichteten (Beschwerdeführer) klar gewesen sein, dass er diesem Auftrag nicht nachkommt, wenn er die bauliche Anlage während des hier angeführten Tatzeitraumes (21.02.2025 bis 04.03.2025) bestehen lässt.
Somit ist von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Es liegt damit der Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Weise vor.
Strafbemessung:
Die gegenständliche Verwaltungsübertretung ist gemäß § 67 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2022 mit Geldstrafe von bis zu Euro 36.300,00 sanktioniert.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er Euro 3.000,00 netto verdiene und Euro 2.800,00 an Schulden zurückzahlen müsse. Seine Frau sei berufstätig. Zudem unterstütze er seinen Sohn, der in Wien studiere.
Die Einkommensverhältnisse an sich sind als überdurchschnittlich zu qualifizieren. Der Beschwerdeführer gibt im Übrigen an, dass er vermögensbildende Schulden zu bedienen hat, nachdem er Nebenerwerbsbauer ist und die Kredittilgung im Zusammenhang mit einem Stallgebäude steht. Zudem unterstützt er seinen studierenden Sohn.
Mildernd ist zu werten, dass der Beschwerdeführer bisher unbescholten ist. Dies hat auch die belangte Behörde bereits berücksichtigt.
Nicht mildernd zu werten sind die Anstrengungen des Beschwerdeführers, eine baurechtliche Sanierung der gegenständlichen baulichen Anlage herbeizuführen. Vielmehr hätte er dem baupolizeilichen Auftrag nachkommen müssen.
Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind erheblich. Beseitigungsaufträge dienen dazu, bestehende Missstände zu beseitigen und so den bau- und raumordnungsrechtliche Vorschriften zum Durchbruch zu verhelfen.
Selbst unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gesamtsituation (den Angaben des Beschwerdeführers zur Folge muss zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf das Einkommen der Ehefrau zurückgegriffen werden), ist festzustellen, dass gemäß § 19 Abs 2 VStG auf das Ausmaß des Verschuldens (hier Vorsatz) besonders Bedacht zu nehmen ist.
In Ansehung all dieser Strafzumessungsgründe kann die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitstrafe) keinesfalls als zu überhöht angesehen werden. Der gesetzliche Strafrahmen von bis zu Euro 36.300,00 wird lediglich mit knapp unter 2 % ausgeschöpft. Die Ersatzfreiheitstrafe (Strafmaß von bis zu 2 Wochen (vgl § 16 Abs 2 VStG)) ist dazu adäquat bemessen.
Auf die grundsätzliche Möglichkeit im Sinn des § 54b Abs 3 VStG (Antrag auf Zahlungsaufschub oder Teilzahlung (Ratenzahlung)) wird hingewiesen.
Die behördlichen Verfahrenskosten betragen 10 % der verhängten Geldstrafe (§ 64 Abs 1 und 2 VStG), die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten sind gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG mit 20 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
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(Richter)
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