LVwG T LVwG-2025/24/1228-20

LVwG-2025/24/1228-20Landesverwaltungsgericht24.09.2025

Regest

Gefährdungsprognose<br/>Waffenverbot<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/24/1228-20

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.24.1228.20

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, CC und DD, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 10.04.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Waffengesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Kostenbeschluss:

Der Beschwerdeführer AA hat gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 AVG 1991 der mit Kostenbeschluss vom 28.8.2025-15, festgesetzten Dolmetschergebühren in der Höhe von Euro 189,00 binnen 14 Tagen ab Rechtskraft dieses Beschlusses dem Landesverwaltungsgericht Tirol auf das Konto bei der EE-Bank, BIC ***, IBAN ***, zu überweisen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

I.1. Angefochtener Bescheid:

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 10.04.2025, Zahl ***, wurde dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition gemäß § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 verboten.

Begründend stützte sich die Erstbehörde auf einen Vorfall am 28.12.2024, wo festgestellt worden sei, dass der Beschwerdeführer die Ehefrau über einen Zeitraum von 2013 bis 2024 durch körperliche Gewalt misshandelt und dadurch verletzt habe. Darüber hinaus hätten die vier gemeinsamen Kinder physische Gewalt in Form von Schlägen gegen den Körper sowie mehrfache Misshandlungen mit einem Hosengürtel erfahren. Die Erstbehörde gelangte zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen, Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

I.2. Beschwerde:

Dagegen brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte darin Folgendes aus:

„[…]

1. ) Es liegen keine bestimmten Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen würden, dass der Bf durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Richtig ist, dass es am 28.12.2024 in der Ehewohnung zu einer verbalen Streitigkeit zwischen dem Bf und seiner Ehefrau kam. Im Zuge dessen hat die Ehefrau den Bf mit ihren Händen Kratzer zugefügt. Der Bf hat daraufhin ihr Hände festgehalten und hat ihr zwei Ohrfeigen gegeben, damit sie sich beruhigt. Die Ehefrau hat daraufhin ihren in München wohnhaften Bruder angerufen und diesen gebeten sie abzuholen. Der Bruder hat daraufhin in Z die Polizei angerufen und hat dieser wahrheitswidrig davon berichtet, dass seine Schwester vom Bf mit einem Messer bedroht würde.

Der Bf wurde für 2 Wochen weggewiesen. Der Sachverhalt mit der angeblichen Bedrohung mit einem Messer hat sich mittlerweile aufgeklärt.

Am 07.01.2025 hat das Jugendamt die Kinder abgenommen. Nach dieser Amtshandlung begab sich der Bf zur Polizei, um dagegen eine Beschwerde zu erheben. Er wusste nicht, dass seine Ehefrau auch dort war. Wegen des Annäherns während der aufrechten Wegweisung wurde gegen ihn eine Strafe ausgesprochen, gegen diese er eine Beschwerde eingelegt hat.

2. ) Der Bf lebt seit Jahrzehnten völlig unbescholten in Österreich. Er hat sich vor und nach dem 28.12.2024 nichts zu Schulden kommen lassen. Am 28.12.2024 kam es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung, die dem Bf sehr Leid tut, die aber jedenfalls nicht die Erlassung eines Waffenverbotes rechtfertigt. Auch wurde gegen ihn noch kein Strafantrag eingebracht.

Mittlerweile haben sich die Eheleute wieder versöhnt. Der Bf hat mit März 2025 eine Anstellung in Vorarlberg angenommen. Das gegenständliche Waffenverbot stellt auch eine Gefährdung der beruflichen Existenz des Bf dar und ist jedenfalls überschießend.

Der Beschwerdeführer beantragte, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Bescheid aufzuheben.

I.3. Beweisaufnahme durch das Landesverwaltungsgericht:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und in das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde.

Seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde ein Auszug aus dem Verwaltungsstrafregister sowie aus dem Strafregister eingeholt. Weiters einholt wurde der Akt der Staatsanwaltschaft Z zu GZ ***.

Am 14.8.2025 fand eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die geladenen Zeugen FF (unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers für die Sprache Dari), GG und JJ einvernommen wurden.

Seitens des Landesverwaltungsgericht wurde in das eingeholte Sachverständigengutachten des Bezirksgerichtes Z (Pflegschaftsgerichtes), zu GZ ***, Einsicht genommen.

II.Sachverhalt:

1. Zur Person:

Der Beschwerdeführer – AA – ist am 3.5.1986 in Afghanistan (Kunduz) geboren und 2010 nach Österreich gezogen.

Er wohnte in **** Z, Adresse 2 gemeinsam mit seiner Frau FF und seinen Kindern KK (11 Jahre), LL (10 Jahre), MM (5 Jahre) und NN (3 Jahre). Sein aktueller (Meld-)Wohnsitz befindet sich in Y, Adresse 3. Er hält sich aber derzeit vor allem in Z, an der Wohnadresse seiner Ehefrau auf.

2. Zur Sache:

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Triol vom 10.4.2025, GZ ***, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Waffenverbot verhängt.

Anlass des verhängten Waffenverbotes:

Der Beschwerdeführer wohnte am 28.12.2024 in Z in einer Wohnung gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern. Am Abend des 28.12.2024 kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Ehefrau FF.

Der Streit artete aus und der Beschwerdeführer ging auf FF los, schrie sie an, schlug sie einige Male und warf ein Mobiltelefon nach ihr. Er zog seine Ehefrau an den Haaren und riss sie zu Boden. Dabei hat er sie mit den Füßen in den Brustbereich getreten. In Notwehr verletzte die Frau den Beschwerdeführer mit Kratzern im Gesichtsbereich und Unterarmbereich. Das Opfer rief daraufhin ihren in München wohnhaften Bruder an und erzählte ihm vom Geschehenen, der aus Besorgnis die Polizei anrief.

Am 28.12.2024 gegen 17:35 Uhr, wurden die Streife *** (bestehend aus GG, JJ), *** und *** in die Adresse 2, **** Z mit dem Hinweis, dass dort eine Frau von ihrem Ehemann mit dem Messer bedroht worden sei, beordert.

Vor Ort eingetroffen öffnete der Beschwerdeführer – AA – die Wohnungstür. Dieser gab auf Frage der Beamten an, dass es zu keiner Auseinandersetzung mit seiner Frau gekommen sei. Die Beamten betraten die Wohnung und trafen die Ehefrau FF im Wohnzimmer weinend mit den vier gemeinsamen Kindern an.

Die Frau gab an, dass sie mit der flachen Hand des Beschwerdeführers geschlagen wurde, sie zu Boden geworfen und mit den Füßen in den Brustbereich getreten wurde. Auch die Kinder gaben gegenüber GG an, dass sie von ihrem Vater mit Schlägen und Schlägen mit einem Hosengürtel misshandelt wurden. Die körperlichen Angriffe gegenüber der Frau bestünden seit der Hochzeit im Jahre 2011, gegenüber den ältesten Kindern seit ungefähr 5 Jahren.

Die Beamten konnten eine Gefahrenprognose positiv aufgrund der vorliegenden, bzw. längerer Zeit andauernden Gewaltausübung gegen die Ehefrau bewerten. Es wurden Verletzungen an den Händen, Unterarmen und am Schläfenbereich festgestellt.

AA konnte seine notwendigen Sachen aus der Wohnung mitnehmen und begab sich freiwillig auf die Polizeiinspektion X. Das Opfer FF wurde ebenfalls auf der Polizeiinspektion einvernommen und anschließend mit dem RTW in die Klinik Z gebracht. Die vier Kinder wurden durch GG zum Sachverhalt befragt.

Die Ehefrau des Beschwerdeführers – FF- wurde auf der Klinik Z noch am 28.12.2024 untersucht. Dort wurde folgendes an Verletzungen festgestellt: Kopfprellung, Gesichtsprellung, Verstauchung der Halswirbelsäule, Hämatom am linken Oberarm, Hämatom und Prellung des rechten Unterarms, Prellung der rechten Brustkorb-Hälfte, Prellung des linken Daumens, Kapselriss des zweiten Fingers (Zeigefinger) an der rechten Hand im PIP-Gelenk, Kapselriss des vierten Fingers (Ringfinger) an der linken Hand im PIP-Gelenk.

Im klinischen Befund wird von der behandelnden Ärztin ausgeführt:

„Die Patientin kommt in die Amb., berichtet vom Partner tätlich angegriffen worden zu sein. Der Partner sei wohl in der Vergangenheit handgreiflich geworden, nun schildert die Pat. heute, dass sie gekocht habe, dann die Wohnung geputzt habe, der Partner wollte, dass sie den Kindern beim Essen hilft, sie entgegnete darauf, dass sie beim Putzen sei und er helfen solle, daraufhin sie der Partner dann handgreiflich geworden, dabei habe sie Ohrfeigen die li Gesichtshälfte bekommen, als sie am Boden lag. Tritte gegen den Körperstamm bekommen ...“.

Aufgrund des Vorfalles wurde von der Staatsanwaltschaft Z ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer geführt (Verdacht der Körperverletzung zum Nachteil der mehrerer Familienmitglieder, zu GZ ***).

Mit Schreiben der Staatanwaltschaft vom 6.6.2025 wurde der Verein OO um Durchführung eines außergerichtlichen Tatausgleiches ersucht. Ob dieses nun tatsächlich durchgeführt wurde, konnte ha nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

III.Beweiswürdigung:

Was die Beweiswürdigung anlangt, so wurden zur Sachverhaltsfeststellung der Inhalt des unbedenklichen Aktes der Erstbehörde, herangezogen, insbesondere den Polizeibericht vom 22.4.2025, GZ *** samt der Dokumentation gemäß § 38a SPG und die Einvernahme der FF am 29.12.2024 und der Akt der Staatsanwaltschaft Z zu GZ *** samt Zwischenbericht vom 28.3.2025 und Befund der Klinik vom 28.12.2024.

Die Feststellungen zur Person ergaben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers in der Familie, insbesondere gegenüber der Ehefrau und den Kindern ergeben sich aus der Berichterstattung der PI X. So geht aus dem umfangreichen Zwischenbericht vom 28.03.2025 der PI X hervor, dass die Streife *** (GG, JJ) am 28.12.2024 gegen 17:35 Uhr von der PI W in die Adresse 2 beordert wurde, da der Bruder des Opfers meldete, dass dort eine Frau angeblich von ihrem Ehemann mit dem Messer bedroht worden sei.

In den Vernehmungen und der Zwischenberichterstattung wird geschildert, dass die Ehefrau FF weinend und mit mehreren Verletzungen an Händen, Unterarmen und Schläfenbereich im Wohnzimmer mit den Kindern aufgefunden wurde. Von den Verletzungen der FF wurden Lichtbilder angefertigt und liegen im Akt. Die Angaben decken sich mit den Angaben der Meldungsleger in der mündlichen Verhandlung.

Dass das Opfer (Ehefrau: FF) mehrmals vom Beschwerdeführer geschlagen wurde, ergibt sich ebenso aus dem Zwischenbericht der PI X vom 28.03.2025:

So gab FF gegenüber den Beamten an, dass sie mehrmals geschlagen wurde, zu Boden gerissen wurde und daraufhin mehrmals mit den Füßen in den Brustbereich getreten wurde. Die Kinder befanden sich auch in der Wohnung, wollten ihrer Mutter zur Hilfe gekommen und wurden dabei mit Händen und einem Gürtel geschlagen. Er soll ihr auch gedroht haben, ihre Brust zu schneiden. Weiters gaben die Opfer an, dass die Ehefrau seit der Hochzeit 2011 und die ältesten Söhne seit ungefähr 5 Jahren geschlagen werden. Nach Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers käme es wiederholt seit 2011 zu Handgreiflichkeiten seitens des Beschwerdeführers. Sie gab auch an, dass sie alle Verletzungen versteckt hat und es niemandem erzählen wollte, da sie so große Angst vor dem Beschwerdeführer hat.

In diesem Zusammenhang sind auch die Angaben der Kinder hervorzuheben, die den Vorfall zusammengefasst schilderten: Nach Angaben des KK, wäre seine Mutter schon längst tot, wenn er nicht da gewesen wäre. Bei weiteren Zeugenvernehmungen der zwei ältesten Söhne KK und LL am 10.04.2025 gaben sie an, dass sie von ihrem Vater geschlagen werden, wenn er böse auf sie sei.

Die Feststellungen über die Verletzungen der FF ergeben sich aus dem Befund der Klinik Z vom 28.12.2025 und decken sich die Befundergebnisse mit den Schilderungen der Verletzten über den Vorfall am 28.12.2024.

Im Übrigen sind die Angaben des einvernommenen Meldungslegers GG widerspruchsfrei und schlüssig und stimmen mit den vor Gericht gemachten überein.

Das Landesverwaltungsgericht ist zudem davon überzeugt, dass die von der Ehefrau ursprünglich gemachten Angaben zu den Gewaltausbrüchen des Beschwerdeführers in der Vergangenheit und am 28.12.2024 und den daraus resultierenden Verletzungen richtig sind. Soweit die Ehefrau den Vorfall vom 28.12.2024 nun aber in der mündlichen Verhandlung zu bagatellisieren suchte, geschah dies ersichtlich in dem Bestreben, die Rückführung ihrer zwischenzeitlich behördlich fremduntergebrachten Kinder zu erreichen. Das Gericht bewertet diese Aussage daher als zweckgerichtete Schutzbehauptung. Aus dem gleichen zweckgerichteten Grund wurde ihrerseits vor dem Bezirksgericht eine Einstweilige Verfügung erwirkt (s Verhandlungsprotokoll ZV Ehefrau: „Wenn ich gefragt werde, warum ich dann am 11.03.2025 eine einstweilige Verfügung eingebracht habe gebe ich an: Aufgrund der Empfehlung unserer Verteidigung und der Richterin haben wir diesen Weg gewählt und um Hoffnung zu bekommen, dass wir unsere Kinder zurückbekommen. Erstens ist uns wichtig, dass die Kinder bei uns sind. Richtig ist, dass mein Ehemann nach Vorarlberg gezogen ist, aber er kommt auch immer wieder zu mir.“)

Das Landesverwaltungsgericht schenkt daher bei Abwägung der Angaben im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Darstellung der ursprünglichen Darstellung der Ehefrau, deren Angaben von den Kindern gegenüber den Beamten bestätigt wurden und jene der einschreitenden Beamten mehr Glauben als den Angaben des Beschwerdeführers, zumal letztere schon allein auf Grund ihres Diensteides und der verfahrensrechtlichen Stellung der Wahrheitspflicht unterliegen und auch keine Veranlassung gesehen werden kann, dass sie eine ihnen unbekannte Person wahrheitswidrig belasten oder die Vorgänge in der Wohnung nicht richtig beobachtet oder nicht richtig beurteilen konnten.

Auch wenn der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den Vorfall vom 28.12.2024 im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu relativieren versuchen, ist das Gericht nach Würdigung der Beweise zur Überzeugung gelangt, dass nicht nur anlässlich des Vorfalls am 28.12.2024 erhebliche Gewaltausbrüche des Beschwerdeführers gegenüber Familienmitgliedern stattgefunden haben, sondern solche bereits – wie von der Ehefrau selbst gegenüber den Meldungslegern sowie der behandelnden Ärztin geschildert – über einen längeren Zeitraum in der Vergangenheit aufgetreten sind.

IV.Rechtslage:

Die verfahrensrechtlich relevanten Bestimmungen des Waffengesetztes 1996 (WaffG), BGBl Nr 12/1997 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 211/2021, lauten auszugsweise wie folgt:

Waffenverbot

§ 12.

(1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

[…]

V.Erwägungen:

Gemäß § 12 Abs 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.

Gemäß § 12 Abs. 7 WaffG ist ein Waffenverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Diese Bestimmung verpflichtet die Behörde (bzw. gegebenenfalls das Verwaltungsgericht) bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Antragstellers seit seiner Anlasstat und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraums zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose gemäß § 12 Abs. 1 WaffG im Zeitpunkt der Entscheidung noch aufrecht ist (vgl. VwGH 4.9.2023, Ra 2023/03/0149, mwN). Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose ist vor allem das Verhalten des Betroffenen seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und sind allfällige, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem Wohlverhalten in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung liegenden Zeitraum, muss dieser Beobachtungszeitraum ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzungen des Waffenverbotes ausgehen zu können. Der relevante Beobachtungszeitraum beginnt nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen. Im Hinblick auf den dem WaffG allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. erneut VwGH 4.9.2023, Ra 2023/03/0149, mwN).

Anders formuliert ist daher wesentliche Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbots gemäß § 12 Abs. 1 WaffG (ungeachtet einer bisherigen Unbescholtenheit) ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen bzw. von ihm zu befürchten ist (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, VwSlg. 18.886 A). Die Erlassung eines Waffenverbotes hat nicht zur Voraussetzung, dass bislang schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist (VwGH 30.3.2017, Ra 2017/03/0018, VwGH 20.03.2018, Ra 2018/03/0026].

Im Gegenstandsfall stellt sich somit die Rechtsfrage, ob ausreichend konkrete Umstände vorliegen, die eine missbräuchliche Verwendung von Waffen durch den Beschwerdeführer befürchten lassen. Es muss – wie bereits erwähnt – noch keine missbräuchliche Verwendung von Waffen mitsamt Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt sein. Die Entscheidung nach § 12 Abs 1 WaffG erfordert eine Prognose. Mangels Einschränkung im Gesetzestext kommen alle Tatsachen in Betracht, die einen rationalen Schluss auf einen künftigen Missbrauch zulassen (vgl VwGH 20.3.2018, Ra 2018/03/002).

Diese Frage wird ha zweifelsfrei bejaht. An dieser Stelle ist auszuführen, dass die Verletzungen des Opfers mit ihren ursprünglichen Angaben gegenüber den Beamten der PI X korrelieren. Die Schläge unter anderem mit Gegenständen, die Blutergüsse am Körper des Opfers verursachten, stellen Tathandlungen dar, die eine aus waffenrechtlicher Sicht eine bedeutsame Aggressionsbereitschaft des Beschwerdeführers gegenüber anderen Personen zeigt. Er übte gegen die betroffene Person starken psychischen Zwang und psychische Gewalt aus. Seine Gewaltbereitschaft stellt sich für das Landesverwaltungsgericht jedenfalls als ein Mittel zur Wahrung seiner Autorität innerhalb der Familie dar und kann ha nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer auch gegenüber anderen Familienmitgliedern – bei nicht wohlwolligem Verhalten – gleichsam aggressiv wird.

Dieses sich über mehrere Jahre erstreckende und wiederholte aggressive Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber anderen Menschen vermag das gegen ihn ausgesprochene Waffenverbot zu tragen, mag er bei seinen Aggressionshandlungen auch keine Waffen eingesetzt haben (vgl VwGH 08.05.2023, Ra 2022/03/0041, siehe auch VwGH vom 6.12.2024, Ra 2024/03/0033).

Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers liegt es zweifelsfrei auf der Hand, dass er Probleme hat, sich an die geltenden Gesetze zu halten. Damit zeigt er durch sein Verhalten eine deutliche Gleichgültigkeit gegenüber Leben und Gesundheit von ihm körperlich unterlegenen Personen (hier: Ehefrau und Kinder).

Dass Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nunmehr in Vorarlberg hat bzw dort offiziell gemeldet ist, ändert nichts an der Prognose des Landesverwaltungsgerichtes. Vielmehr erklärte der Beschwerdeführer – entgegen der vom Bezirksgericht Z ergangenen Einstweiligen Verfügung – selbst, dass er sich seit Jahresbeginn immer wieder in Z bei der Ehefrau aufhält.

Zum Kostenbeschluss:

Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen zustehen (§ 76 Abs 1 AVG). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gelten diese Gebühren der Behörde bzw dem Verwaltungsgericht dann als erwachsen, wenn sie dem Sachverständigen gegenüber mittels Bescheid gemäß § 53a Abs 2 AVG festgesetzt wurden. Vorher kommt – auch bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzung – ein Ersatz der Barauslagen nicht in Betracht (vgl VwGH 24.02.2004, Zl 2002/05/0658). Zudem müssen die Gebühren bereits von der Behörde bzw dem Landesverwaltungsgericht tatsächlich bezahlt worden sein. Fehlt eine dieser beiden Voraussetzungen, liegen keine Barauslagen im Sinne des § 76 Abs 1 AVG vor und ist die Vorschreibung des Kostenersatzes an den Antragsteller somit nicht zulässig (VwGH 15.11.2001, Zl 2000/07/0282).

Die Ersatzpflicht trifft gemäß § 76 Abs 1 AVG die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. In der Lehre besteht kein Zweifel daran, dass damit nur (mehr) der Antrag an die erstinstanzliche Behörde, nicht aber der Berufungsantrag oder Beschwerdeantrag gemeint ist. Bei Zugrundelegung dieser Interpretation kann § 76 Abs 1 erster Satz AVG keinesfalls als Grundlage dafür dienen, anderen Personen, also auch nicht den mitbeteiligten Parteien des auf Antrag eingeleiteten Verfahrens (also zB dem berufenden oder beschwerdeführenden Nachbarn), die Kosten des Berufungs- oder Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls unabhängig davon, ob sie mit ihrer Beschwerde durchdringen oder nicht (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 76 Rz 24 und 25, und die dort angeführte höchstgerichtliche Judikatur).

Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war die Beiziehung eines nichtamtlichen Dolmetschers für die Sprache Dari zur Übersetzung im Rahmen der für den 14.8.2025 anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung erforderlich. Der Dolmetscher wurde sodann mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 11.7.2025 als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Dolmetscher bestellt. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.8.2025, erfolgte die Festsetzung der entstandenen Dolmetschergebühren in Höhe von insgesamt Euro 189,00 und diese wurden vom Landesverwaltungsgericht Tirol am 01.09.2025 beglichen.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG unter Berücksichtigung der vorstehend zitierten Literatur trifft diesen daher auch die Pflicht, die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol bestimmten und bereits bezahlten Kosten zu tragen.

Die dem Landesverwaltungsgericht erwachsenen Kosten werden dem Beschwerdeführer sohin vorgeschrieben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Voppichler-Thöni

(Richterin)

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