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LVwG-2025/49/1632-5•LVwG T LVwG-2025/49/1632-5
LVwG-2025/49/1632-5Landesverwaltungsgericht22.09.2025
Lenkberechtigung<br/>Entzugsdauer<br/>besonders gefährliche Verhältnisse<br/>Wertung<br/>Motorrad<br/>Nachschulung<br/>Probeführerschein<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) vom 23.6.2025, ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, BV und B bis zum 22.11.2025 entzogen wird.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang
Mit Straferkenntnis vom 17.1.2025, ***, legte die belangte Behörde dem nunmehrigen Beschwerdeführer insgesamt 12 Übertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) und dem Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) zur Last, weil er am 22.7.2024 an näher angeführten Tatorten in den Gemeinden Y und Z im Zeitraum von 18:59 Uhr bis 19:25 Uhr diverse Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit dem Lenken eines Motorrades (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb und innerhalb des Ortsgebiets [1., 5. und 8. Spruchpunkt]; Überfahren der Sperrlinie [2. Spruchpunkt]; Missachtung des Rechtsfahrgebots [3. Spruchpunkt]; Befahren eines Gehsteigs [4. Spruchpunkt]; Nichtanhaltung beim Vorschriftszeichen „HALT“ [6. und 7. Spruchpunkt]; unzulässige Beförderung einer zweiten Person [9. Spruchpunkt]; keine Fußrasten, Trittbreter oder Tretkurbeln [10. Spruchpunkt]; Unterschreitung des Abstands der zwei Fahrtrichtungsanzeiger von der Fahrzeugmitte aus [11. Spruchpunkt]; keine Typisierung der ausgetauschten Felgen [12. Spruchpunkt]) setzte. Bei den dem Beschwerdeführer im 3., 6. und 7. Spruchpunkt vorgeworfenen Übertretungen handelte es sich um Verwaltungsübertretungen unter besonders gefährlichen Verhältnissen gemäß § 7 Abs 1 StVO 1960 bzw § 9 Abs 4 StVO 1960 jeweils iVm § 7 Abs 3 Z 3 FSG. Dieses Straferkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Mandatsbescheid vom 13.3.2025, ***, entzog die belangte Behörde dem Beschwerdeführer daraufhin gemäß §§ 24 Abs 1 Z 1 FSG, 26 Abs 1 FSG und 57 Abs 1 AVG aus dem Grund des § 7 Abs 3 Z 3 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse(n) AM, A1, A2, BV und B für einen Zeitraum von 18 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides (dies war der 19.3.2025). Zudem erkannte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für die Dauer des Entzugs der Lenkberechtigung das Recht ab, von einer allfällig erteilten ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen und ordnete als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung an.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe sein Motorrad unter besonders gefährlichen Verhältnissen gelenkt, indem er dieses so weit nach links gelenkt habe, wodurch er auf die entgegenkommende Fahrspur gekommen sei und dabei ein anderes entgegenkommendes mehrspuriges Fahrzeug zu einer Vollbremsung genötigt habe. Des Weiteren habe er unter besonders gefährlichen Verhältnissen zwei Mal an einer Kreuzung mit dem Vorschriftszeichen „HALT“ und einer auf der Fahrbahn angebrachten Haltelinie nicht an dieser angehalten. Die besonders gefährlichen Verhältnisse hätten sich aus der weit überhöhten Geschwindigkeit, der unzulässigen Mitnahme einer weiteren Person am Motorrad sowie der stark eingeschränkten Sicht bei den beiden Kreuzungsbereichen ergeben. Es sei ihm zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen, einen ankommenden Querverkehr rechtzeitig wahrzunehmen. Gemäß § 24 Abs 1 Z 1 iVm §§ 3 Abs 1 Z 2 und 7 Abs 3 Z 3 FSG sei daher die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen und gemäß § 24 Abs 3 FSG eine Nachschulung anzuordnen gewesen. Hinsichtlich der Entziehungsdauer führte die belangte Behörde aus, gemäß § 26 Abs 1 FSG habe die Behörde die Entzugsfrist bei erstmaliger Begehung von Delikten gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG mit mindestens sechs Monaten festzusetzen. Aktenkundig sei, der Beschwerdeführer sei im Zuge des Strafverfahrens drei Mal gemäß § 7 Abs 3 Z 3 FSG rechtskräftig bestraft worden. Er habe mit der Fahrt ein so schwerwiegendes Verhalten zu Tage gesetzt, wo er nicht nur sich, sondern insbesondere auch andere Personen durch sein rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr extrem gefährdet habe, zudem sei er Probeführerscheinbesitzer, weshalb die Entziehungsdauer von 18 Monaten gerechtfertigt sei.
Mit E-Mail vom 20.5.2025 übermittelte das Institut für Nachschulung und Fahrer-Rehabilitation der belangten Behörde die Bestätigung vom 20.5.2025 über die Teilnahme an einer Nachschulung gemäß § 3 FSG-NV des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 28.4.2025 bis 20.5.2025.
Der fristgerecht gegen den Mandatsbescheid vom 13.3.2025 erhobenen Vorstellung gab die belangte Behörde in weiterer Folge mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.6.2025, ***, keine Folge. In der Begründung wiederholte die belangte Behörde im Wesentlichen ihre Ausführungen im Mandatsbescheid vom 13.3.2025. Ergänzend führte sie aus, dem Ansuchen über das Absehen des Entzugs der Führerscheinklasse AM könne nicht entsprochen werden, zumal die gegenständlichen Übertretungen mit einem ähnlichen Fahrzeugtyp begangen worden seien.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter auszugsweise wie folgt vor:
„Wie bereits wiederholt ausgeführt, wird auch an dieser Stelle nochmals betont, dass der Beschwerdeführer das entgegenkommende Fahrzeug nicht zu einer Vollbremsung veranlasst hat, vielmehr befand sich der Beschwerdeführer bereits südlich des Einfahrtsbereiches zur Firma CC, von ihm ging weder eine Gefahr noch eine Veranlassung aus. Auch was den Vorwurf anbelangt, der Betroffene habe nicht beim Vorschriftszeichen „HALT“ bzw. der Haltelinie angehalten, ist auf das bereits Vorgebrachte zu verweisen, der Beschwerdeführer hat in Annäherung an die Kreuzungsbereiche die Geschwindigkeit reduziert und nach links und rechts geschaut. Aktenkundig und unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer keine Vorrangverletzung begangen hat, was die Behörde bei ihrer Beurteilung jedoch völlig außer Acht lässt. Vorzuwerfen ist dem Beschwerdeführer, dass er das Fahrzeug an der Haltelinie nicht vollständig angehalten hat, wie in der StVO normiert, und hat er dafür auch die Verantwortung übernommen. Besonders gefährliche Verhältnisse waren nicht gegeben, schon gar nicht kann dem Beschwerdeführer besonders rücksichtsloses Verhalten unterstellt werden.
In der rechtlichen Beurteilung lässt die bescheiderlassende Behörde die vom Vorstellungswerber und nunmehr Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente weitgehend unberücksichtigt. Im Wesentlichen zitiert die Behörde die Bestimmung des § 26 Abs. 2a FSG, wonach die Entziehungsdauer im Fall der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Ziffer 3 genannten Übertretung mindestens sechs Monate zu betragen hat, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Dem ist jedoch entgegenzuhalten dass, selbst wenn zum Begehungszeitpunkt 22.07.2024 eine Verkehrsunzuverlässigkeit gegeben gewesen wäre, was ausdrücklich bestritten wird, nunmehr knapp ein Jahr später die geforderte Verkehrszuverlässigkeit jedenfalls wieder zu bejahen ist. Weiters hervorzuheben ist, dass die von der Behörde dem Beschwerdeführer angelasteten, jedoch bestrittenen Übertretungen nicht in der Aufzählung bestimmter Tatsachen nach der Gesetzesstelle des § 7 FSG dezidiert angeführt sind. Wenngleich die Aufzählung demonstrativ ist, wäre bezüglich der Mindestentziehungsdauer zu differenzieren, zumal § 26 Abs. 1 FSG wörtlich lautet, wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, die Übertretung ist jedoch nicht „genannt", sodass in Zusammenschau mit § 25 Abs. 3 FSG, sofern überhaupt mangelnde Verkehrszuverlässigkeit vorliegt, was bestritten wird, von einer Mindestentziehungsdauer von „nur" 3 Monaten auszugehen wäre.
Nicht nachvollziehbar ist, wie die bescheiderlassende Behörde zu einer Entzugsdauer der Lenkberechtigung von 18 Monaten gerechnet ab Zustellung des Bescheides gelangt. Dieses Ausmaß ist völlig unangemessen und von einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung seitens der bescheiderlassenden Behörde auszugehen. Die bescheiderlassende Behörde führt insoweit aus, der Vorstellungswerber - nunmehr Beschwerdeführer - sei drei Mal nach § 99 Abs. 2 lit. c. StVO rechtskräftig bestraft worden, auf die Vorstellungsbegründung geht die bescheiderlassende Behörde weder an dieser Stelle noch in der rechtlichen Beurteilung ein. Wie bereits ausgeführt handelt es sich bei der Fahrt vom 22.07.2024 um eine einheitliche Handlung, welcher keine gesondert zu differenzierenden Willensentschlüsse zugrunde liegen und ein Straferkenntnis zu ein und demselben Ereignis, sohin um eine Bestrafung.
§ 7 Abs. 3 Z 3 FSG spricht von einer Übertretung von Verkehrsvorschriften, das Ereignis ist sohin in seiner Gesamtheit zu sehen. Selbst wenn man die Mindestentzugsdauer des § 26 Abs. 1 FSG von 6 Monaten zugrunde legt, ist die Entziehung der Lenkberechtigung für einen Zeitraum von 18 Monaten, sohin das 3-fache (!), und dies nach zwischenzeitig fast 12 Monaten (!) nach dem Vorfallsdatum keinesfalls angemessen. Selbst bei zwei Straferkenntnissen - jeweils Verwaltungsübertretungen mit dem Zusatz „besonders gefährliche Verhältnisse bzw. besondere Rücksichtslosigkeit werden angenommen" - wurde mit der Mindestentzugsdauer von 6 Monaten das Auslangen gefunden (Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/20/1800-3). In der Entscheidung Ra 2018/11/0220 vom 15.11.2018 hatte der Verwaltungsgerichtshof die „Wheelies" eines Motorradfahrers zu beurteilen, obgleich dem Erkenntnis zwei Vorfälle, einer vom 22.07.2017 und einer vom 25.03.2018 zugrunde lagen und der VwGH die „Wheelies" unter § 7 Abs. 3 Z 3 FSG subsumierte, ging der VwGH trotz zweier Vorfälle, noch dazu an unterschiedlichen Tag, von der Mindestentzugsdauer von 6 Monaten aus. Auch bei mehrfachen Verwaltungsübertretungen im Zusammenhang mit dem Überholen von Fahrzeugen sowie dem Überfahren einer Sperrlinie fand das Landesverwaltungsgericht Tirol mit der Mindestentzugsdauer von 6 Monaten das Auslangen (LVwG-2023/31/2545-4). Der bekämpfte Bescheid steht mit den zitierten Entscheidungen in völligem Widerspruch.
Der bekämpfte Bescheid führt lediglich Argumente gegen den Beschwerdeführer ins Treffen, für den Beschwerdeführer sprechende Wertungskriterien bleiben ungehört und unberücksichtigt. Der Beschwerdeführer bedauert den Vorfall vom 22.07.2024, er hat seine Lehren daraus gezogen. Ihm ist zugute zu halten, dass er gleich nach Erhalt der Information, dass die Polizei an seiner Wohnanschrift ist, sich dort einfand, sich einsichtig zeigte und Verantwortung übernahm, mit den Polizisten kooperierte, sich der Alkoholkontrolle unterzog und 0 Promille Alkohol aufwies. Der Betroffene trinkt nie Alkohol, schon gar nicht beim Lenken eines Fahrzeuges, er ist sowohl gerichtlich als auch bei der Verwaltungsbehörde vollkommen unbescholten, trat bis dato in keinster Weise negativ in Erscheinung, obgleich er auf Grund des Mopedführerscheines und des L 17 bereits einige Jahre am Straßenverkehr teilnimmt. Überdies lässt die Behörde völlig außer Acht, dass sich der verfahrensgegenständliche Vorfall bereits am 22.07.2024 ereignet hat, bis zum Entzugsbescheid vom 13.03.2025 sind sohin rund acht Monate verstrichen, und hat sich der Beschwerdeführer auch in dieser Zeit uneingeschränkt wohlverhalten. Gemäß § 7 Abs. 4 FSG ist bei der Wertung die verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit zu berücksichtigen. Der Betroffene ist besonnen und intelligent, es handelt sich um ein singuläres Fehlverhalten und steht die weitreichende Konsequenz eines Entzuges von 18 Monaten in keinem Verhältnis.
Nicht gefolgt werden kann der bescheiderlassenden Behörde auch insoweit, dass dem Ansuchen über das Absehen des Entzuges der Führerscheinklasse AM nicht entsprochen werden kann, zumal die gegenständlichen Übertretungen mit einem ähnlichen Fahrzeugtyp begangen wurden. Der diesbezügliche Antrag wird wiederholt und auf die berücksichtigungswürdigen Gründe verwiesen, welche in den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Beschwerdeführers gelegen sind.
Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers
Aus diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer die
ANTRÄGE
das Landesverwaltungsgericht des Landes TIROL möge in Stattgabe der vorliegenden Beschwerde eine mündliche Verhandlung anberaumen und
1. den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.06.2025, GZ *** vollinhaltlich beheben und das Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung einstellen, dies auch unter Abstandnahme von der verfügten begleitenden Maßnahme sowie der Erstbehörde die sofortige Ausfolgung der Lenkberechtigung an den Beschwerdeführer auftragen;
2. in eventu in der Sache selbst entscheiden und die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung herabsetzen;
3. in eventu den bekämpften Bescheid dahingehend abändern, dass von der Entziehung der Lenkberechtigung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern aus berücksichtigungswürdigen Gründen abgesehen wird;
4. in eventu, die Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.“
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Führerscheinakt der belangten Behörde sowie den verwaltungsgerichtlichen Akt. Zudem fand am 4.9.2025 eine öffentliche mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, an der der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen.
II.Sachverhalt
Der Beschwerdeführer lenkte am 22.7.2024 in der Zeit von 18:59 Uhr bis 19:00 Uhr im Gemeindegebiet von Y und Z das Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen ***, wobei er die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb und außerhalb des Ortsgebietes mehrmals überschritt, eine Sperrlinie überfuhr, das Rechtsfahrgebot beim Einbiegen in eine Kreuzung unter besonders gefährlichen Verhältnissen missachtete, in dem er das Motorrad so weit links lenkte und dabei auf die Gegenfahrbahn kam und einen entgegenkommenden PKW-Lenker zu einer Vollbremsung nötigte und unter besonders gefährlichen Verhältnissen zwei Mal an einer Kreuzung mit dem Vorschriftszeichen „HALT“ und einer auf der Fahrbahn angebrachten Haltelinie nicht an dieser trotz stark eingeschränkten Sicht bei den beiden Kreuzungsbereichen und nicht möglicher rechtzeitiger Wahrnehmung eines ankommenden Querverkehrs anhielt.
Das Motorrad war zur Beförderung von einer Person, des Lenkers, zugelassen. Bei der Fahrt saß dennoch auch seine Freundin am Motorrad.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 17.1.2025, ***, wurden über den Beschwerdeführer aufgrund dieses Vorfalls wegen mehrmaligem Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, Überfahrens einer Sperrlinie, Missachtung des Rechtsfahrgebotes beim Einbiegen in einen Kreuzungsbereich, Überfahrens zweier STOP-Tafeln und Haltelinien, unzulässiger Mitnahme seiner Freundin am Motorrad und diversen Umbauten am Motorrad rechtskräftig Geldstrafen wegen diverser Verwaltungsübertretungen verhängt.
Bei der Missachtung des Rechtsfahrgebotes (3. Spruchpunkt) und dem zweimaligen Überfahren des Vorschriftszeichens „HALT“ und der Haltelinie (6. und 7. Spruchpunkt) handelte es sich um Verwaltungsübertretungen unter besonders gefährlichen Verhältnissen gemäß § 7 Abs 1 StVO 1960 bzw § 9 Abs 4 StVO 1960 jeweils iVm § 7 Abs 3 Z 3 FSG.
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt Probeführerscheinbesitzer. Er erwarb die Lenkberechtigung für die Klasse(n) A1 und A2 rund einen Monat zuvor am 20.6.2024.
Nach erfolgter Zustellung des Mandatsbescheids vom 13.3.2025 am 19.3.2025 gab der Beschwerdeführer diesen am selben Tag bei der PI Y ab.
Im Zeitraum vom 28.4.2025 bis 20.5.2025 absolvierte der Beschwerdeführer die im Mandatsbescheid vom 13.3.2025 angeordnete Nachschulung.
Der Beschwerdeführer war vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall unbescholten und hat er sich seit dem Vorfall „wohlverhalten“.
III.Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Führerscheinakt der belangten Behörde und dem verwaltungsgerichtlichen Akt sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des rechtskräftigen Straferkenntnisses vom 17.1.2025, und konnte somit als erwiesen angenommen werden.
IV.Rechtslage
Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 90/2023:
„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung
§ 3.
(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
(…)
verkehrszuverlässig sind (§ 7),
(…)
Verkehrszuverlässigkeit
§ 7.
(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(…)
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(…)
als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere
a. erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h,
b. das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden,
c. das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen
d. die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen oder
e. das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
(…)
(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(…)
§ 24.
(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
(…)
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden.
(…)
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
1a. wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,
(…)
Dauer der Entziehung
§ 25.
(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(…)
(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen.
(…)
Sonderfälle der Entziehung
§ 26.
(…)
(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(…)“
V.Erwägungen
Die belangte Behörde ging verfahrensgegenständlich zu Recht davon aus, aufgrund der vom Beschwerdeführer begangenen Handlungen (Missachtung des Rechtsfahrgebotes, zweimaliges Überfahren des Vorschriftszeichens „HALT“ und der Haltelinie), lagen jeweils Tatsachen iSd § 7 Abs 3 Z 3 FSG vor, welche dem Beschwerdeführer im Straferkenntnis vom 17.1.2025, ***, auch vorgeworfen wurden (3., 6. und 7. Spruchpunkt) und in Rechtskraft erwuchsen.
Zudem berücksichtigte die belangte Behörde zu Recht die Tatsache, es handelte sich beim Beschwerdeführer um einen Probeführerscheinbesitzer, welcher einen derartig schwerwiegenden Verstoß im Straßenverkehr verursachte. Sie wertete zu Recht auch die Tatsache als besonders schwerwiegend, indem der Beschwerdeführer während der gesamten Fahrt unzulässigerweise eine weitere Person mitführte und trotz dessen nicht zögerte, zwei Mal das Vorschriftszeichen „HALT“ zu missachten sowie mit überhöhter Geschwindigkeit in einen Kreuzungsbereich auf die falsche Fahrspur hineinzufahren.
Verfahrensgegenständlich sind in einer Zusammenschau die vom Beschwerdeführer begangenen Handlungen als besonders gefährlich zu werten und von einer besonderen Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, auszugehen (§ 7 Abs 4 FSG).
Der belangten Behörde ist daher darin zu folgen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Vorstellungsentscheidung rund elf Monate nach Tatbegehung noch als verkehrsunzuverlässig anzusehen war.
Allerdings ergibt sich – ausgehend vom Tatzeitpunkt am 22.7.2024 – unter Zugrundelegung einer ausgesprochenen Entziehungsdauer von 18 Monaten, beginnend ab 19.3.2025, dass von der belangten Behörde mit einer Wiedererlangung der Lenkberechtigung am 19.9.2026 eine angenommene Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers von insgesamt rund 26 Monaten ab Tatbegehung prognostiziert wurde. Die von der belangten Behörde dargelegten Wertungskriterien in der öffentlichen mündlichen Verhandlung (jeweils sechs Monate für die drei rechtskräftigen Verwaltungsübertretungen unter besonders gefährlichen Verhältnissen, folglich 18 Monate ab Zustellung des Mandatsbescheids) können für sich allein die angenommene Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit und damit die ausgesprochene Entziehungsdauer aber nicht tragen:
Auch wenn der Ansicht der belangten Behörde über die Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten nicht zu widersprechen ist, muss bei deren Wertung doch auch die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers während dieser Zeit berücksichtigt werden (§ 7 Abs 4 FSG). Im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung der belangten Behörde lagen die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten bereits rund elf Monate zurück. Dem Beschwerdeführer lag keine einschlägige Vorverurteilung zur Last, auch seither hat er sich den Feststellungen gemäß „wohlverhalten“. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung beteuerte der Beschwerdeführer seine Tathandlungen, zeigte sich einsichtig und sprach von einer Kurzschlussreaktion, die sich auch dadurch gezeigt habe, dass er nach dem Vorfall sofort zu seinem Wohnort zurückkehrte und sich der Polizei gegenüber kooperativ zeigte. Er führte weiters aus, er habe sich aufgrund dieses Vorfalls und seines dabei an den Tag gelegten Verhaltens auch einem Mentalcoaching unterzogen. Insgesamt erweckte der Beschwerdeführer in der öffentlichen mündlichen Verhandlung den Eindruck, er hat den damaligen Vorfall reflektiert und sein (einmaliges) Verhalten als verwerflich und gefährlich eingesehen. Auch die angeordnete Nachschulung absolvierte der Beschwerdeführer bereits im April und Mai 2025 und damit noch vor Erlassung der gegenständlich angefochtenen Vorstellungsentscheidung.
Zusammenfassend ist im Sinne einer vorzunehmenden Prognose iSd § 25 Abs 1 FSG davon auszugehen, der Beschwerdeführer erlangt seine Verkehrszuverlässigkeit mit Ablauf des 22.11.2025, somit bereits 16 Monate nach der Anlasstat, wieder.
Die belangte Behörde ordnete zudem zu Recht eine Nachschulung an (§ 24 Abs 3 Z 1 und 1a FSG). Sie lehnte auch den Antrag auf Absehen von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern, dies unter Verweis darauf, die gegenständlichen Übertretungen wurden mit einem ähnlichen Fahrzeugtyp begangen, zu Recht ab.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von € 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Außerlechner
(Richter)
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