LVwG T LVwG-2025/44/2015-7; LVwG-2025/44/2016-7

LVwG-2025/44/2015-7; LVwG-2025/44/2016-7Landesverwaltungsgericht22.09.2025

Regest

öffentliches Gewässer<br/>Privatgewässer<br/>Fischteich<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/44/2015-7; LVwG-2025/44/2016-7

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.44.2015.7

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt bzw fasst durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 10.07.2025, GZ ****, betreffend eines naturschutz- und wasserrechtlichen Strafverfahrens

I.

zu Recht:

1. Der Beschwerde gegen die wasserrechtliche Bestrafung wird Folge gegeben, der Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das wasserrechtliche Strafverfahren eingestellt.

2. Der von der Behörde gemäß § 64 VStG vorgeschriebene Verfahrenskostenbeitrag wird auf € 100,- herabgesetzt.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

den Beschluss:

1. Das naturschutzrechtliche Beschwerdeverfahren gegen den angefochtenen Spruchpunkt 2. wird eingestellt.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Dem Beschwerdeführer wird Folgendes zur Last gelegt:

„1.Datum/Zeit:14.05.2025

Ort:**** Z, Gp. **1, KG ***** Z

Sie haben, wie am 14.05.2025 festgestellt wurde, im Bereich der sogenannten CC Alm auf der Gp. **1 KG ***** Z auf einer Seehöhe von ca. 1710 m.ü.A. ohne wasserrechtliche Bewilligung einen Fischteich mit einer Wasseroberfläche von ca. 60 m² (Teich 1) und einen Fischteich mit einer Wasserfläche von ca. 90 m² (Teich 2) errichtet wurde, wobei die Speisung der Teiche aus dem im tiris als DD (Gewässer mit dem HZB-Code ***) eingetragenen Gewässer, rund 30 Höhenmeter oberhalb der Teiche erfolgt und rund die Hälfte des anfallenden Wassers ohne besondere technische Vorkehrungen mit Hilfe eines PE 2“ Schlauches, ca. 50 lfm, in den Teich 1 abgeleitet wird und ist unmittelbar vor dem Teich 1 ein kleiner Dosierschacht verbaut, von dem die benötigte Wassermenge geregelt werden kann. Vom Teich 1 gelangt das Überwasser in den unmittelbar darunter liegenden Teich 2 und von diesem in ein rund 40 m langes offenes Gerinne, welches das Wasser wieder in den DD-Bach bzw in seinen natürlichen Quellabfluss zurückführt, obwohl jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf.

2. Datum/Zeit:14.05.2025

Ort:**** Z, Gp. **1, KG ***** Z

Sie haben, wie am 14.05.2025 festgestellt wurde, im Bereich der sogenannten CC Alm auf der Gp. **1 KG ***** Z auf einer Seehöhe von ca. 1710 m.ü.A. im Bereich des DD-Bach und sohin außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² einen Fischteich mit einer Wasseroberfläche von ca. 60 m² (Teich 1) und einen Fischteich mit einer Wasserfläche von ca. 90 m² (Teich 2) errichtet, wobei die Speisung der Teiche aus dem im tiris als DD (Gewässer mit dem HZB-Code ***) eingetragenen Gewässer, rund 30 Höhenmeter oberhalb der Teiche erfolgt und rund die Hälfte des anfallenden Wassers ohne besondere technische Vorkehrungen mit Hilfe eines PE 2“ Schlauches, ca. 50 lfm, in den Teich 1 abgeleitet wird und ist unmittelbar vor dem Teich 1 ein kleiner Dosierschacht verbaut, von dem die benötigte Wassermenge geregelt werden kann. Vom Teich 1 gelangt das Überwasser in den unmittelbar darunter liegenden Teich 2 und von diesem in ein rund 40 m langes offenes Gerinne, welches das Wasser wieder in den DD-Bach bzw in seinen natürlichen Quellabfluss zurückführt, obwohl außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden, was auch erfolgte.“

Er habe daher zu 1. gegen § 9 Abs 1 WRG 1959 verstoßen und sei gemäß § 137 Abs 2 Z 1 WRG 1959 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 600,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag und 3 Stunden) zu bestrafen. Zu 2. habe er gegen § 7 Abs 1 lit b TNSchG 2005 verstoßen und sei gemäß § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.000,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Stunden) zu bestrafen. Zudem habe er gemäß § 64 VStG einen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt € 160,- zu bezahlen.

Dagegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 12.08.2025, mit der – soweit für die vorliegende Entscheidung relevant – bestritten wird, dass ein öffentliches Gewässer iSd WRG 1959 betroffen ist.

Am 16.09.2025 hat der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Spruchpunkt 2., also gegen die naturschutzrechtliche Bestrafung zurückgezogen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat die Fischteichanlage auf seinem Grundstück Nr **1, KG Z, auf einer mittleren Seehöhe von 1.710 müA errichtet. Auf diesem Grundstück entspringt in ca 1.740 müA der DD-Bach, der anschließend über weitere Privatgrundstücke abfließt und schließlich als linker Seitenzubringer in ca 685 müA in die EE mündet. Die Entnahmestelle für die Teichanlage befindet sich wenige Meter unterhalb des Quellaustrittes auf Eigengrund bei Flkm 1,26. Die Wasserrückgabe findet bei Flkm 1,18 statt.

III.Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen FF vom 20.05.2025 sowie aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Projektunterlagen zur nachträglichen Genehmigung.

IV.Rechtslage:

Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959):

„Einteilung der Gewässer.

§ 1. Die Gewässer sind entweder öffentliche oder private; jene bilden einen Teil des öffentlichen Gutes (§ 287 ABGB.).

Öffentliche Gewässer.

§ 2. (1) Öffentliche Gewässer sind:

a)die im Anhang A zu diesem Bundesgesetze namentlich aufgezählten Ströme, Flüsse, Bäche und Seen mit allen ihren Armen, Seitenkanälen und Verzweigungen;

b)Gewässer, die schon vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes anläßlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung als öffentliche behandelt wurden, von der betreffenden Stelle angefangen;

c)alle übrigen Gewässer, sofern sie nicht in diesem Bundesgesetze ausdrücklich als Privatgewässer bezeichnet werden.

(2) Insoweit für die im Abs. 1 genannten Gewässer ein besonderer vor dem Jahre 1870 entstandener Privatrechtstitel nachgewiesen wird, sind diese Gewässer als Privatgewässer anzusehen. Das Eigentum an den Ufergrundstücken oder dem Bette des Gewässers bildet keinen solchen Privatrechtstitel.

(…)

Privatgewässer.

§ 3. (1) Außer den im § 2 Abs. 2 bezeichneten Gewässern sind folgende Gewässer Privatgewässer und gehören, wenn nicht von anderen erworbene Rechte vorliegen, dem Grundeigentümer:

a)das in einem Grundstück enthaltene unterirdische Wasser (Grundwasser) und das aus einem Grundstücke zutage quellende Wasser;

b)die sich auf einem Grundstück aus atmosphärischen Niederschlägen sammelnden Wässer;

c)das in Brunnen, Zisternen, Teichen oder anderen Behältern enthaltene und das in Kanälen, Röhren usw. für Verbrauchszwecke abgeleitete Wasser; ferner, soweit nicht die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. a und b entgegenstehen,

d)Seen, die nicht von einem öffentlichen Gewässer gespeist oder durchflossen werden;

e)die Abflüsse aus den vorgenannten Gewässern bis zu ihrer Vereinigung mit einem öffentlichen Gewässer.

(…)

(3) Die im Abs. 1 lit. d und e genannten Privatgewässer sind, insofern nichts anderes nachgewiesen wird, als Zugehör der Grundstücke zu betrachten, auf oder zwischen denen sie sich befinden und zwar nach Maßgabe der Uferlänge eines jeden Grundstückes.

(…)

Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.

§ 9. (1) Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.

(2) Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

(…)

Bewilligungspflichtige Maßnahmen.

§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere

a)die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,

(…)

Besondere bauliche Herstellungen.

§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer oder in Gebieten, für die ein gemäß § 42a Abs. 2 Z 2 zum Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassenes wasserwirtschaftliches Regionalprogramm (§ 55g Abs. 1 Z 1) eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht vorsieht, sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.“

V.Erwägungen:

Aus wasserrechtlicher Sicht wird dem Beschwerdeführer vorgehalten, dass die von ihm auf seinem Grund errichtete Fischteichanlage eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung öffentlicher Gewässer iSd § 9 Abs 1 WRG 1959 bewirkt habe. Der betroffene DD-Bach entspringt jedoch nur wenige Meter oberhalb der Wasserentnahme auf Eigengrund und stellt – zumindest auf dem Tatgrundstück – kein öffentliches Gewässer iSd § 2 WRG 1959, sondern ein Privatgewässer iSd § 3 Abs 1 lit a und e WRG 1959 dar. Gemäß § 2 Abs 3 WRG 1959 ist dieses Gewässer als Zugehör zum Grundstück des Beschwerdeführers zu betrachten. Somit kann keine Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 1 WRG 1959 bestanden haben.

In Betracht zu ziehen ist jedoch eine Bewilligungspflicht nach § 9 Abs 2 WRG 1959, also für die Benutzung eines privaten Tagwassers sowie für die Errichtung der hiezu dienenden Anlagen. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann. Derartige Tatvorwürfe wurden nicht erhoben und können dem Strafakt auch nicht entnommen. Ganz im Gegenteil kann dem Gutachten des beigezogenen wasserwirtschaftliche Amtssachverständige vom 20.05.2025 entnommen werden, dass beim damaligen Fischbesatz mit bloß 20 Tieren und ohne Fütterung kein nachteiliger Einfluß auf fremde Rechte geübt und auch keine öffentlichen Interessen beeinträchtigt wurden.

Auch die Heranziehung des § 32 WRG 1959 als übertretene Norm scheidet aus, da dem Beschwerdeführer nicht angelastet wurde, eine über das Maß der Geringfügigkeit hinausgehende Emission aus einer Aquakulturanlage verursacht zu haben. Abgesehen davon hat der wasserwirtschaftliche Amtssachverständige in seinem Gutachten vom 20.05.2025 festgestellt, dass erst die Erhöhung des Fischbesatzes bzw eine allfällige Fütterung zu einer relevanten Abwasserbelastung führen würde.

Als übertretene Norm könnte schließlich auch § 38 WRG 1959 in Betracht kommen. Allerdings wurde dem Beschwerdeführer bloß eine Wasserableitung „ohne besondere technische Vorkehrungen“ mithilfe eines Schlauches vorgeworfen. Einen Tatvorwurf dahingehend, dass Bauten an Ufern errichtet worden wären oder Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses entstanden seien, fehlt.

"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten innerhalb der Verjährungsfrist zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ein Austausch der Tat durch das Verwaltungsgericht durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt nicht in Betracht (zB VwGH 08.03.2023, Ra 2022/03/0103). Dem Landesverwaltungsgericht ist es daher verwehrt, den Tatvorwurf dahingehend auszutauschen, dass nicht ein öffentliches Gewässer entgegen § 9 Abs 1 WRG 1959 benutzt wurde, sondern die Nutzung eines privaten Tagwassers die in § 9 Abs 2 WRG 1959 geschützten Interessen berührt hätte. Ebenso ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, im Rechtsmittelverfahren erstmals den Tatvorwurf einer Gewässereinwirkung iSd § 32 WRG 1959 oder der Errichtung besonderer baulicher Herstellungen an Ufern oder innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses iSd § 38 WRG 1959 zu erheben. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt 1. ist daher Folge zu geben, die wasserrechtliche Bestrafung wegen § 9 Abs 1 WRG 1959 zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zum naturschutzrechtlichen Verfahren bleibt festzuhalten, dass die Beschwerde gegen den angefochtenen Spruchpunkt 2. zurückgezogen wurde und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren daher mit Beschluss einzustellen ist.

Infolge der Behebung der wasserrechtlichen Bestrafung hat der Beschwerdeführer keinen Verfahrenskostenbeitrag gemäß § 64 VStG für den angefochtenen Spruchpunkt 1. zu tragen, sodass der vorgeschriebene Gesamtbetrag von € 160,- (davon € 60,- für die wasserrechtliche Strafe und € 100,- für die naturschutzrechtliche Strafe) entsprechend herabzusetzten ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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