LVwG T LVwG-2025/20/2265-1

LVwG-2025/20/2265-1Landesverwaltungsgericht22.09.2025

Regest

Verkehrsunzuverlässigkeit<br/>Geschwindigkeitsüberschreitung<br/>Bindungswirkung<br/>Wertung<br/>Entziehung der Lenkberechtigung<br/>Entziehungsdauer (fixe)<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/20/2265-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.20.2265.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, **** Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 01.08.2025, Zl ***, betreffend eine Entziehung der Lenkberechtigung,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung zwei Wochen nach Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beginnt.

2. Die Entziehung der Lenkberechtigung gründet sich auf § 7 Abs 3 Z 3, § 24 Abs 1 Z 1,§ 26 Abs 3 letzter Satz Führerscheingesetz (FSG) BGBl I Nr 120/1997 in der Fassung BGBl Nr 90/2023.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 01.08.2025, zugestellt am 04.08.2025, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit für einen Zeitraum von drei Monaten entzogen. Der Beginn der Entziehung wurde mit der Abgabe des Führerscheines, spätestens jedoch mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung festgelegt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer einen Nachschulung auferlegt.

In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer wegen einer am 30.03.2025 um 12:46 Uhr in der Gemeinde Y auf der B *** X-Straße bei km 59,351 begangenen Geschwindigkeitsübertretung (Überschreitung der kundgemachten höchstzulässigen Geschwindigkeit außerhalb des Ortgebietes um mehr als 50 km/h, nämlich 54 km/h, festgestellt durch ein technisches Hilfsmittel) von der Bezirkshauptmannschaft W rechtskräftig bestraft worden sei. Es liege eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 FSG vor. Es sei dies die zweite einschlägige Bestrafung wegen einer Geschwindig-keitsüberschreitung iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG. Der Beschwerdeführer sei bereits einmal (innerhalb der letzten vier Jahre) wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung, begangen am 18.04.2022 (41 km/h Überschreitung im Ortsgebiet) bestraft worden.

Mit einem am 01.09.2025 per E-Mail übermittelten Schreiben hat Herr AA durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben. In dieser bemängelte er in erster Linie, dass die belangte Behörde keine Wertung im Sinne des § 7 Abs 4 FSG vorgenommen habe. Die Behörde hätte die näheren Umstände beim Vorfall vom 30.03.2025 berücksichtigen müssen. Der Beschwerdeführer sei damals unter großem Stress gestanden. Er habe sich am Weg zu seiner lebensbedrohlich erkrankten Mutter befunden. Das Wetter wäre sehr gut, die Straße voll einsichtig gewesen. Er habe die Strafe einfach einbezahlt. Er wäre sich der führerscheinrechtlichen Folgen nicht bewusst gewesen. Auch beim Vorfall in Z hätte es keine Gefährdung gegeben. Bei richtiger Wertung hat man mit einem Monat Entzug das Auslangen gefunden. Die Vorschreibung einer Nachschulung sei nicht angemessen.

Der gegenständliche (führerscheinrechtliche) Akt wurde von der LPD Tirol mit Schreiben vom 11.09.2025 mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt und langte dort am 15.09.2025 ein.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft W wegen einer am 30.03.2025 um 12:46 Uhr in der Gemeinde Y auf der B *** X-Straße bei km 59,351 begangenen Geschwindigkeitsübertretung (Überschreitung der kundgemachten höchstzulässigen Geschwindigkeit außerhalb des Ortgebietes um 54 km/h, festgestellt durch ein technisches Hilfsmittel) mit einer Strafverfügung vom 13.05.2025, Zahl ***, rechtskräftig bestraft.

Zuvor wurde der Beschwerdeführer wegen einer entziehungsrelevanten Geschwindigkeits-überschreitung, begangen am 18.04.2022 im Ortsgebiet (in Z) bestraft. Das Überschreitungsausmaß betrug 41 km/h und führte zu einem einmonatigen Entzug der Lenkberechtigung.

III.Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den führerscheinrechtlichen Akt der Landespolizeidirektion Tirol. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt (die rechtskräftigen Bestrafungen wegen der Geschwindigkeitsdelikte) ist nicht strittig.

IV.Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 52 lit a Z 10a StVO zeigt ein Vorschriftszeichen, welches eine Geschwindigkeit (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) gebietet, an, dass ein Überschreiten jener als Stundenkilometeranzahl im Verkehrszeichen angegebene Fahrgeschwindigkeit ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

§ 99 Abs 2e Straßenverkehrsordnung (StVO) BGBl Nr 159/1960 in der Fassung BGBl I 154/2021 lautet wie folgt:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 300 bis 2.180 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 48 Stunden bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl Nr 120/1997 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 154/2021 lauten wie folgt:

§ 7 Abs 1 und 3 Z 3 lit a und Z 4

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

[…]

4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;

§ 26

[…]

(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer

1. ein Monat,

2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, mindestens drei Monate

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch Art. 1 Z 7, BGBl. I Nr. 154/2021) zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von vier Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 gegeben ist mindestens drei Monate, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

(4) Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.

[…]

V.Rechtliche Würdigung:

Gegenstand dieses Verfahrens ist die Entziehung der Lenkberechtigung auf Grund der am 30.03.2025 um 12:46 Uhr auf der B *** in der Gemeinde Y begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von 54 km/h. Der Beschwerdeführer wurde wegen dieser Übertretung von der Bezirkshauptmannschaft W gemäß § 99 Abs 2e StVO, somit wegen einer entziehungsrelevanten Geschwindigkeitsüberschreitung, rechtskräftig bestraft. Dementsprechend liegt jedenfalls eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs 3 Z 4 FSG vor.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden (vgl zB die hg. Erkenntnisse vom 27.01.2005, Zl. 2003/11/0169, und vom 24.02.2009, Zl. 2007/11/0042, jeweils mwN).

Die Bindungswirkung, die von dieser rechtskräftigen Bestrafung mittels Strafverfügung durch die Bezirkshauptmannschaft W ausgeht, führt dazu, dass die Führerscheinbehörde ohne nähere Prüfung von der Tatbegehung durch den Bestraften auszugehen hat. Dies bedeutet, dass sich das Verwaltungsgericht mit den näheren Umständen, unter denen die Tat begangen bzw aus welchen Gründen auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtet wurde, nicht (mehr) auseinanderzusetzen hat.

Das gleiche gilt in Bezug auf die Bestrafung wegen des am 18.04.2022 in Z begangenen Geschwindigkeitsdeliktes. Auch in diesem Fall hat der Beschwerdeführer eine entziehungsrelevante Geschwindigkeitsübertretung begangen, die zu einer (rechtskräftigen) Bestrafung (iSd § 99 Abs 2e StVO) und gemäß § 26 Abs 3 Z 1 FSG zu einem einmonatigen Entzug der Lenkberechtigung geführt hat.

Die Übertretung vom 30.03.2025 stellt eine wiederholte Begehung eines entziehungs-relevanten Geschwindigkeitsdeliktes innerhalb von vier Jahren dar. Die Überschreitung der höchstzulässigen Geschwindigkeit betrug am 18.04.2022 41 km/h innerhalb des Ortsgebietes bzw am 30.03.2025 54 km/h außerhalb des Ortsgebietes. In einem solchen Fall sieht § 26 Abs 3 zweiter Satz FSG für die Wiederholungstat eine fixe Entziehungsdauer von drei Monaten vor.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die belangte Behörde keine Wertung im Sinn des § 7 Abs 3 FSG vorgenommen hat, ist ihm zu entgegnen, dass die Führerscheinbehörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Erfüllung der in § 26 Abs 1 bis Abs. 3 FSG umschriebenen Voraussetzungen jedenfalls, das heißt alleine aufgrund der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 FSG eine Entziehung der Lenkberechtigung für den jeweils vorgesehenen fixen Zeitraum bzw. Mindestzeitraum auszusprechen hat (vgl VwGH 11.12.2024, Ra 2024/11/0157). Die fixe Entziehungsdauer (im Gegenstandsfall von drei Monaten) schließt eine Wertung aus. Die Wertung hat der Gesetzgeber bereits vorweggenommen.

Aus Praktikabilitätserwägungen, insbesondere im Hinblick auf das Vermeiden von Unklarheiten betreffend den Beginn der Entziehung, hat das Verwaltungsgericht den Beginn der Entziehung mit einem Zeitpunkt zwei Wochen nach der Zustellung der gegenständlichen Entscheidung an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers festgelegt.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

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