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LVwG-2022/36/2662-5•LVwG T LVwG-2022/36/2662-5
LVwG-2022/36/2662-5Landesverwaltungsgericht22.09.2025
Rampe<br/>öffentliche Straße<br/>Außentreppe<br/>Abweisung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde des AA, wohnhaft Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.08.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 - TBO 2022, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bauansuchen vom 08.03.2019 bzw 12.03.2019, bei der Baubehörde eingelangt am 13.03.2019, beantragte AA (in der Folge: Beschwerdeführer) auf dem Gst **1 KG Z den teilweisen Abbruch des Bestandsgebäudes und den Neubau eines Wohngebäudes mit mehreren Wohneinheiten und Garage unter Anschluss von Einreichunterlagen. Vom Neubauvorhaben umfasst war ua auch eine Außentreppe an der Südostseite des neuen Gebäudes, zur Erschließung einer der beiden Wohnungen im ersten Obergeschoss.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.11.2019, Zl ***, wurde diesem Abbruch und Neubauvorhaben die baubehördliche Bewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
In weiterer Folge wurde mit der Bauausführung begonnen (Baubeginnsmeldung vom 02.03.2020), dies jedoch abweichend von der Baubewilligung.
Mit Bauansuchen vom 20.05.2021, bei der Baubehörde eingelangt am 25.05.2021, beantragte der Beschwerdeführer dann für eine Reihe von Änderungen gegenüber dem mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.11.2019, Zl ***, bewilligten Neubauvorhaben, nachträglich die Erteilung der Baubewilligung. Vom Bauansuchen umfasst war ua auch eine Rampe an der Südostseite des Gebäudes zur Erschließung einer der beiden Wohnungen im ersten Obergeschoss, statt der ursprünglich beantragten und bewilligten Außentreppe.
Zu diesem nachträglichen Bauansuchen wurde von der Baubehörde das hochbautechnische Gutachten vom 06.06.2021 eingeholt. Darin wird vom hochbautechnische Sachverständigen ua auch ausgeführt, dass durch die Rampe samt Absturzsicherung mit 1 m Höhe ein Abstand von der Verkehrsfläche von ca 2,7 m entsteht, und sich sohin eine Engstelle von weniger als 3 m lt OIB-Richtlinie 4 ergibt, welche die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt.
Zur Mitteilung der Baubehörde an den Beschwerdeführer, dass diese Änderung daher nicht genehmigungsfähig sei, brachte dieser eine Stellungnahme (ohne Datumsangabe und Einlaufstempel) ein, in der mit näheren Angaben ua auch vorgebracht wurde, dass durch die barrierefreie Rampe weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt sei und der Abstand im geringsten Bereich 2,99 m betrage.
Mit Schreiben der Baubehörde vom 20.07.2021 erging an den Beschwerdeführer in weiterer Folge ein Verbesserungsauftrag.
Ergänzend wurde von der Baubehörde dann zur Beurteilung der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs das verkehrstechnische Gutachten vom 03.09.2021 eingeholt. Darin wird vom Sachverständigen mit näherer Begründung ausgeführt, dass sich am Nordende der Rampe eine nutzbare Fahrbreite von 2,93 m ergebe und dies nicht der Mindestanforderung der RVS 03.04.12 „Planung und Entwurf von Innerortsstaßen“ entspricht.
Hinsichtlich dieses Gutachtens wurde von der Baubehörde ebenfalls Parteiengehör gewahrt und vom Bauwerber mit Eingabe vom 07.09.2021 geänderte Einreichpläne eingebracht.
Weiters wurde vom Beschwerdeführer das Schreiben (ohne Datumsangabe) mit dem Eingangsstempel vom 03.10.2021 eingebracht, in dem anhand von Lichtbildern vorgebracht wurde, dass durch die erfolgte Kürzung im Bereich der Rampe ein Abstand vom nunmehr 3 m gegeben ist.
Von der Baubehörde wurde dann im Weiteren die Überprüfung der Schleppkurve der Ingenieurbüro BB GmbH vom 11.10.2021 eingeholt. Daraus ergibt sich, dass eine Befahrbarkeit des Gst **2 KG Z im Norden aufgrund der bereits ausgeführten Rampe und der dadurch bedingten eingeschränkten nutzbaren Fahrflächenbreite für landwirtschaftliche Fahrzeuge (Traktor) nicht mehr ohne eine Mitbenützung des Gst **3 möglich ist. Es wurde daher der Abbruch der Rampe und der Bau einer Treppe empfohlen.
Dazu wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen des gewährten Parteiengehörs die Stellungnahme vom 28.10.2021 eingebracht, in der ua auch vorgebracht wurde, dass den Sachverständigen nicht die letztgültige Vermessung zur Verfügung gestellt worden sei.
Weiters wurde von der belangten Behörde zudem das verkehrstechnische Gutachten vom 02.05.2022, Zl ***, eingeholt, im dem der Sachverständige ua ebenfalls unter Zugrundelegung der RVS 03.04.12 „Planung und Entwurf von Innerortsstaßen“ und der Durchführung eines Ortsaugenscheins mit näherer Begründung zusammengefasst zum Ergebnis gekommen ist, dass aufgrund des erforderlichen Breitenzuschlag gemäß der Richtlinie ein Traktor mit Anhänger zur Befahrung dieses Bereiches von der CC-straße kommend in Richtung Nordosten fahrend zumindest die Hälfte der Rampenbreite an deren Tiefpunkt benötigen würde. Es wurde daher der Baubehörde ebenfalls die Entfernung des konsenslos errichteten Rampenbauwerkes empfohlen.
Am 31.05.2022 wurde dann im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zudem eine Bauverhandlung durchgeführt an der ua auch der Beschwerdeführer und der verkehrstechnische Sachverständige des Baubezirksamtes Y teilgenommen haben.
Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 19.08.2022, Zl ***, wurde dann in Spruchpunkt II. gestützt auf § 5 Abs 4 TBO 2022 das Bauansuchen im Umfang der nachträglich beantragten Rampe an der Südostseite des Gebäudes abgewiesen und diesbezüglich in Spruchpunkt III. gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 die Herstellung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.11.2019, Zl ***, bewilligten Zustandes (Außentreppe) binnen 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides aufgetragen. Im Übrigen wurde in Spruchpunkt I. den weiteren beantragten Änderungen gegenüber dem Baubescheid vom 18.11.2019, Zl ***, die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.
Dagegen brachte der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 21.09.2022 ein und machte darin jeweils mit näheren Ausführungen und unter Anschluss von zahlreichen Beilagen zusammengefasst Folgendes geltend:
Die Abweisung der Errichtung einer Rampe beruhe auf fehlerhaften Stellungnahmen unter Nichtbeachtung der Eigentumsrechte und der Heranziehung von gesetzlichen Grundlagen und Richtlinien, die der Verkehrsbedeutung der betroffenen Zufahrt im Bereich der Rampe in keiner Weise entsprechen würden. Dazu wurde ua auch mit nähern Ausführungen auf den Baubescheid vom 24.02.2003, ***, betreffend das Nachbargebäude auf Gst **2 KG Z und auf die dazu damals erstattete Stellungnahme der Landesstraßenverwaltung Bezug genommen. Dabei sei bereits festgestellt worden, dass die nutzbare Breite im Bereich „Lager" (Grenzpunkt ***) mit ca. 2,30 m zwischen Gebäudeecke und Grundgrenze vor allem im Winter zu schmal scheine und kaum nutzbar sei. Die Mauer dieses „Lagers" solle, um sichere Verkehrsverhältnisse zu erreichen, entsprechend nach Osten hin abgerückt werden, sodass eine Mindestbreite der Zufahrt von 2,50 m bis 3,00 m erreicht werde. Unabhängig davon sei sicherzustellen, dass der im Lageplan eingezeichnete „Umkehrplatz" ständig frei bleibe, um das Umkehren auf eigenem Grund zu gewährleisten. Das Ausfahren in die Landesstraße dürfe nur nach vorne erfolgen, ein Rückwärtsausfahren könne nicht gestattet werden. Weiters wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass dann, wenn die Sachverständigen diese damaligen Informationen erhalten hätten, die Zufahrtssituation anders beurteilt werden hätte müssen, insbesondere die Schleppkurvenberechnung. Ganz davon abgesehen, dass es in der Genehmigung von 2003 um die Errichtung von 6 Stellplätzen für den Ausbau von 6 Doppelzimmern im Dachgeschoß gegangen sei und nicht um eine landwirtschaftliche Zufahrt. Von der Notwendigkeit einer landwirtschaftlichen Zufahrt und somit von einer erforderlichen Zufahrt mit einem Traktor mit Anhänger gebe der Bescheid keine Auskunft, da eine solche auf Grund der geringen Fahrstreifenbreite mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwähnt worden wäre. Es stelle sich überhaupt die Frage, warum es zu einem Wohnhaus - einen Stall, eine Tenne oder einen sonstigen für eine Landwirtschaft charakteristischen Gebäudeteil gebe es nicht - im Jahr 2021 eine Zufahrt für einen Traktor mit Anhänger benötigt werde, im Jahr 2003 dies aber keine Erwähnung finde. Zudem sei die Schleppkurve falsch konstruiert, da die Lenkbewegung eines Fahrzeuges wesentlich weiter oben erfolge und in diesem Bereich noch ziemlich geradlinig durchgefahren werden könne und bestätigten dies eigene Schleppkurvenuntersuchungen. Die Bewohner des Wohngebäudes Grundstück **2 hätten weder ein mündliches, noch ein schriftlich vereinbartes Wegerecht auf den Gsten **1 und **3 KG Z und könne ein solches auch niemals ersessen worden sein, da allen Beteiligten der Verlauf und die geringe Breite der Zufahrtsstraße (des öffentlichen Gutes) zu allen Zeiten bekannt gewesen sei. Festgestellt wurde von den Beschwerdeführern auch, dass dem Ingenieurbüro BB nicht der letztgültige, auf der Gemeinde aufliegende Vermessungsplan von DD zur Verfügung gestellt worden sei, sondern der Vermessungsplan vom 27.07.2021 anstelle von des Vermessungsplanes vom 07.09.2021, GZ ***), woraus hervorgehe, dass die Fahrstreifenbreite im Bereich der Rampe 2,97 m (davon ca 2,70 m öffentliches Gut, der Rest auf Grundstück **1) betrage. Nach dem Zurückschneiden der Rampe (aus Sicherheitsgründen) betrage der Abstand zum Nachbarhaus nun tatsächlich 3,04 m bis 3,05 m und entspreche dies auch den Erfordernissen der RVS 03.04.12, wobei die RVS ohnedies nur eine nicht verbindliche Richtlinie sei. Ein Bemessungsfahrzeug „Traktor mit Zweiachsanhänger" (2,20 m Breite) komme bei den bestehenden örtlichen Verhältnissen ebenfalls – wie ein PKW - ohne Probleme an der Rampe vorbei, müsse dabei aber die Grundstücke **1 und **3 geringfügig überfahren. Bei einer Verschwenkung der Mauer im Bereich des „Lagers" auf Grundstück **2 sei die Zufahrt auch für einen Traktor mit Anhänger ohne Probleme möglich. Im Gutachten beziehe sich der verkehrstechnische Sachverständige auf die Begriffsbestimmung des Tiroler Straßengesetzes § 2 lit e) „Schutzinteressen der Straße sind die Sicherung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und die Wahrung des Straßenbildes“ sowie die RVS 03.04.12 „Planung und Entwurf von Innerortsstraßen, wonach bei einer Durchfahrtsgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h in 50 cm Höhe ein Lichtraum von 3,0 m + beidseitig 0,30 m vorhanden sein müsse (laut RVS gesamt 0,60 m, laut Gutachten von EE 0,50 m). Die Zugrundelegung dieser Bestimmungen für diese Zufahrt sei nach Ansicht des Beschwerdeführers – wie näher begründet - völlig überzogen und falsch, zumal es sich gegenständlich um eine Sackgasse handle. Zum Lichtraum wurde angemerkt, dass das Geländer zurückgesetzt worden sei und nicht bis zum Ende der Rampe reiche, dass am Ende des Geländers eine Lichtraumbreite bis zum direkt an der Grundgrenze stehenden Nachbarhauses von 3,21 m bestehe. Die Einschränkung des geforderten Lichtraumes laut Gutachten beschränke sich außerdem auf eine sehr kurze Länge von ca. 0,50 m. Die Rampe stehe zur Gänze auf dem Gst **1 KG Z und habe zum Öffentlichen Gut (Zufahrt) an der schmalsten Stelle noch einen Abstand von ca 30 cm. Gem OIB RL 4, Punkt 2.10.1 müsse die Zu- und Abfahrt zu Garagen, überdachte Stellplätze und Parkdecks mind. 3,0 m betragen. Die OIB sehe aber auch Ausnahmen vor, wo die Mindestbreite auf 2,50 m reduziert werden könne und zähle diese beispielhaft auf (zB Garagentore, Schrankenanlagen, Kartengeber). Nicht erwähnt werde in der OIB eine rechtlich nicht vorhandene Fahrstreifenbreite wie im gegenständlichen Fall, wo im Bereich der Rampe die geringste Breite 2,70 m betrage, also weniger als 3,0 m, aber mehr als die angeführte Mindestbreite von 2,50 m für Ausnahmefälle. Es sei nicht vorstellbar, dass die OIB Richtlinien Regelungen über Besitzverhältnisse hinweg treffe, zumal beispielhaft Ausnahmen - allerdings nicht erschöpfend - aufgezählt seien. Im bekämpften Bescheid basiere die Ablehnung der Rampe ausschließlich auf den Richtlinien der RVS bzw der Einstufung der Zufahrt als Innerortsstraße. Die RVS seien jedoch nur rechtlich nicht verbindliche Richtlinien. Die für Bauvorhaben rechtlich relevante OIB als Teil der TBO, nach welcher auf Grund der Abstandsbestimmungen die Rampe genehmigungsfähig wäre, seien nicht berücksichtigt worden. Weiters wurde in der Beschwerde zusammengefasst festgestellt, dass die geringste Fahrstreifenbreite im Bereich der Rampe nun mehr als 3,0 m betrage und sowohl die Erfordernisse laut OIB 4 als auch die Empfehlungen der RVS erfüllt seien. Außerdem wurde angemerkt, dass durch die Ausführung der Rampe eine völlig barrierefreie Wohnung entstehe und dass es abzuwägen gelte, ob Barrierefreiheit für Menschen oder die „Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs" auf einer untergeordneten, ohnedies nur mit Schritttempo zu befahrenden Zufahrt zu Stell-Plätzen der Vorrang zu geben ist. Abschließend erwähnt wurde, dass der Baubescheid und die einen integrierenden Bestandteil des Bescheides bildenden Planunterlagen widersprüchlich seien, da in den vom Bürgermeister unterfertigten Tekturplänen die Rampe (rot markiert) nicht durchgestrichen, die Genehmigung der Rampe im Bescheid aber abgewiesen wurde.
Am 13.08.2025 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol in Beisein des Beschwerdeführers sowie seiner beiden Vertreter und dem vom Landesverwaltungsgericht ergänzend beigezogenen verkehrstechnischen Sachverständigen durchgeführt.
II.Beweiswürdigung:
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich - wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan - aus den von der belangten Behörde vorgelegten Bauakten, sowie den Ausführungen des vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen verkehrstechnischen Sachverständigen im Rahmen der Verhandlung in Beisein des Beschwerdeführers sowie dessen zwei Vertretern.
III.Rechtslage:
Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschrift und Richtlinien entscheidungsrelevant:
1. Tiroler Bauordnung 2022, LGBl Nr 44/2022 in der geltenden Fassung LGBl Nr 7/2025:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
(…)
(27) Verkehrsflächen sind
a) den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegende öffentliche Straßen (§ 2 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung),
b) in einem Zusammenlegungsverfahren als gemeinsame Anlagen errichtete Wege,
c)den güter- und seilwegerechtlichen Vorschriften unterliegende Güterwege,
d)den forstrechtlichen Vorschriften unterliegende Forststraßen und
e)von in einem Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien umfasste Grundflächen.
(…)
§ 5
Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen
(…)
(4) Bestehen für einen Bauplatz weder ein Bebauungsplan noch Bebauungsregeln, so müssen bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Soweit bestehende Gebäude einen einheitlichen Abstand von den Verkehrsflächen aufweisen, ist auch bei weiteren baulichen Anlagen mindestens dieser Abstand einzuhalten; dabei ist Abs. 2 anzuwenden. Zu Landesstraßen hin ist ein Abstand von mindestens 5 m, gemessen von der maßgebenden Bezugslinie nach § 49 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes einzuhalten; mit Zustimmung des Straßenverwalters kann dieser Abstand verringert werden, wenn die Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 des Tiroler Straßengesetzes nicht beeinträchtigt werden.
(…)
§ 46
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(…)“
2. RVS 03.04.12 – Planung und Entwurf von Innerortsstraßen, Österreichische Forschungs-gesellschaft Straße – Schiene – Verkehr vom 01.03.2020:
„5.3.9Fahrbahn
Die Fahrbahn umfasst die Fahrfläche und die befestigten Seitenstreifen sowie die für den Fahrzeugverkehr vorgesehenen Nebenflächen (s Pkt 5.3.9.3 ff).
(…)
Bemessungsfahrzeuge
Tabelle 2: Bemessungsfahrzeuge
Fahrzeug
Breite
[m]
Breite mit
Außenspiegel
[m]
Fahrrad
Gemäß RVS 03.02.13
PKW
1,90
2,10
LKW/Bus
2,55*)
3,00*)
*) gemäß KFG
(…)
Der Verkehrsraum (s. Abb. 11) dient der Abwicklung der Verkehrsvorgänge und ist von allen Hindernissen freizuhalten.
Der Lichtraum (s. Abb. 11) ist jener Raum, der von festen Bauteilen (Brücken, Mauern, Pfeilern, Stützen usw.) und Vegetation höher als 0,5 m frei zu halten ist und mit der Fahrbahn mitzuneigen ist.
(…)
(…)
Lichtraum
Die Breite des Lichtraumes für den Fahrzeugverkehr ergibt sich aus der Breite des Verkehrsraums und einem beidseitigen Breitenzuschlag lb (s Tab. 5), welcher in Abhängigkeit von der zulässigen Geschwindigkeit Vzul festgelegt wird (s Abb. 11) Die Höhe des Lichtraumes beträgt 4,50 m, wobei erhöhe Bankette, Fußgänger- oder Radfahranlagen bis zu einer Höhe von 0,25 m unberücksichtigt bleiben.
(…)
Der reduzierte Wert 0,30 m für lb darf weiters in nachstehenden Fällen angewendet werden (nach positiver verkehrstechnischer Überprüfung):
(…)
-und in begründeten Ausnahmefällen.
Angaben zu den FRS sind der RVS 05.02.31 zu entnehmen.
Tabelle 5: Breitenzuschläge für den Lichtraum
Zulässige Geschwindigkeit VZUl [km/h]
≤ 50 km/h
50 km/h
Breitenzuschlag lb (Lichtraum) [m]
0,60
0,75
„Bild im pdf ersichtlich“
(…)“
IV.Erwägungen:
Zu Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides vom 19.08.2022, Zl ***:
1. Hinsichtlich der Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat.
"Sache" des Beschwerdeverfahrens ist – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nur jene Angelegenheit, die normativer Inhalt der vor dem Verwaltungsgericht bekämpften Entscheidung war und dies zudem nur insoweit als dieser durch die Beschwerde bekämpft wurde.
Soweit daher hinsichtlich der Beurteilung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs in der Beschwerde mit näheren Ausführungen Vergleiche mit einem vormaligen Bauverfahren am Nachbargrundstück sowie andere Bauverfahren in der gegenständlichen Gemeinde angestellt wurden, war daher darauf nicht näher im Detail einzugehen.
2. Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.11.2019, Zl ***, der vom Beschwerdeführer beantragte Abbruch und Neubau eines Wohngebäudes mit mehreren Wohneinheiten und Garage baurechtlich bewilligt. Vom Bauansuchen und dieser Bewilligung umfasst war ua auch eine Außentreppe an der Südostseite des beantragten neuen Gebäudes zur Erschließung einer der beiden Wohnungen im ersten Obergeschoss.
Dieses Bauvorhaben wurde in mehrfacher Hinsicht abweichend von der Baubewilligung ausgeführt. So wurde ua auch eine Rampe an der Südostseite des Gebäudes zur Erschließung einer der beiden Wohnungen im ersten Obergeschoss statt der ursprünglich beantragten und bewilligten Außentreppe errichtet.
Der Beschwerdeführer beantragte im Folgenden daher für zahlreiche Abweichungen, so ua auch für die bereits konsenslos errichtete Rampe an der Südostseite des Gebäudes nachträglich die Erteilung der Baubewilligung.
In Spruchpunkt II. des gegenständlich bekämpften Bescheides wurde für diese verfahrensgegenständliche Rampe an der Südostseite des Gebäudes gemäß § 5 Abs 4 TBO 2022 ausdrücklich die Baubewilligung versagt. Dies zusammengefasst mit der Begründung, dass das Ermittlungsverfahren ergab, dass die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt ist.
3. Gemäß § 2 Abs 27 lit a TBO 2022 sind Verkehrsflächen nach dieser Legaldefinition ua auch die den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegenden öffentliche Straßen (§ 2 Abs 3 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl Nr 13/1989).
Dass es sich beim dem an das Baugrundstück (Gst **1 KG Z) angrenzenden Gst **4 KG Z um eine Verkehrsfläche iSd § 2 Abs 27 TBO 2022 handelt wurde vom Beschwerdeführer nicht konkret bestritten.
Es war daher darauf auch nicht weiter im Detail einzugehen.
4. Bestehen für einen Bauplatz – so wie auch gegenständlich für das Gst **1 KG Z unbestrittenermaßen gegeben - weder ein Bebauungsplan noch Bebauungsregeln, so müssen gemäß § 5 Abs 4 TBO 2022 bauliche Anlagen von den Verkehrsflächen mindestens so weit entfernt sein, dass weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden.
5. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist dazu ergänzend darauf hinzuweisen, dass ein Vorrang der Festlegungen in den für verbindlich erklärten Bestimmungen der OIB-Richtlinien grundsätzlich nicht besteht, und war daher auf einzelne Vorgaben der OIB-Richtlinie auf die sich der Beschwerdeführer bezieht, deshalb auch nicht weiter im Detail einzugehen.
6. Auch dem Umstand, dass durch die gegenständliche Rampe eine barrierefreie Erschließung der östlichen Wohnung im ersten Obergeschoss ermöglicht wird, konnte die Beschwerde nicht zum Erfolg führen, da auch diesbezüglich kein Vorrang vor den übrigen baurechtlichen und bautechnischen Bestimmungen besteht (vgl VwGH 14.02.2022, Ra 2022/06/0002; ua).
7. Zur Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Rampe wurden von der Baubehörde das verkehrstechnische Gutachten vom 03.09.2021 eingeholt, in dem vom verkehrstechnischen Sachverständigen mit näherer Begründung zusammengefasst ausgeführt wird, dass sich am Nordende der Rampe eine nutzbare Fahrbreite von 2,93 m ergebe und dies nicht der Mindestanforderung der RVS 03.04.12 „Planung und Entwurf von Innerortsstaßen“ entspricht.
Daraufhin wurden von Beschwerdeführer ua auch geänderte Einreichpläne eingebracht und unter Anschluss von Lichtbildern ausgeführt, dass durch die erfolgte Kürzung im Bereich der Rampe der Abstand vom 3 m nunmehr gegeben sei.
Im Weiteren wurde von der Baubehörde die Überprüfung der Schleppkurve der Ingenieurbüro BB GmbH vom 11.10.2021 eingeholt. Daraus ergibt sich, dass eine Befahrbarkeit des Gst **2 KG Z im Norden aufgrund der bereits ausgeführten Rampe und der dadurch bedingten eingeschränkten nutzbaren Fahrflächenbreite für landwirtschaftliche Fahrzeuge (Traktor) nicht mehr ohne eine Mitbenützung des Gst **3 KG Z möglich ist. Es wurde daher der Abbruch der Rampe und der Bau einer Treppe empfohlen.
Zudem wurde von der belangten Behörde das verkehrstechnische Gutachten vom 02.05.2022, Zl ***, eingeholt, im dem der Sachverständige ua auch unter Zugrundelegung der RVS 03.04.12 „Planung und Entwurf von Innerortsstaßen“ und der Durchführung eines Ortsaugenscheins mit näherer Begründung zusammengefasst zum Ergebnis gekommen ist, dass mit dem gemäß der Richtlinie erforderlichen Breitenzuschlag ein Traktor mit Anhänger zur Befahrung von der CC-straße kommend in Richtung Nordosten fahrend zumindest die Hälfte der Rampenbreite an deren Tiefpunkt benötigen würde.
Der Beschwerdeführer ist diesen vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten der verkehrstechnischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 12.09.2007, 2007/04/0100; VwGH 29.04.2014, 2013/04/0164; uva).
Zudem hat der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen – wie im Folgenden im Detail dargetan - auch nicht eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit dieser Gutachten mit Erfolg dargetan (vgl VwGH 20.02.2003, 2002/06/0198; ua).
8. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wurde am 13.08.2025 eine Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein des Beschwerdeführers, seiner beiden Vertreter sowie des vom Landesverwaltungsgericht Tirol beigezogenen verkehrstechnischen Sachverständigen durchgeführt.
Dabei hat der verkehrstechnische Sachverständige zum Beschwerdevorbringen, dass es sich bei der RVS 03.04.12 „Planung und Entwurf von Innerortsstraßen“, nur um eine nicht verbindliche Richtlinie handle, zunächst zusammengefasst ausgeführt, dass diese Richtlinie für die gegenständliche Beurteilung, ob durch die verfahrensgegenständliche Rampe die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gemäß § 5 Abs 4 TBO 2022 beeinträchtigt ist oder nicht, den Stand der Technik darstellt und daher bei der gegenständlichen Beurteilung zur Anwendung gelangt.
Es handelt sich beim gegenständlichen Bereich um eine öffentliche, wenn auch schmale Verkehrsfläche. Diese ist einspurig geführt, jedoch handelt es sich dabei nicht um eine Einbahn.
9. Soweit in der Beschwerde weiters zusammengefasst geltend gemacht wird, dass es sich gegenständlich nicht um eine landwirtschaftliche Zufahrt handle bzw sich für den Beschwerdeführer die Frage stelle, warum zu einem Wohnhaus mit einem Traktor zugefahren werden müsse und es dafür keine Grundlage gebe, wurde vom verkehrstechnischen Sachverständigen in der Verhandlung mit näherer Begründung Folgendes ausgeführt:
Bei der bereits im behördlichen Verfahren erfolgten Überprüfung der Schleppkurve durch das Ingenieurbüro BB GmbH vom 11.10.2021 wurden zum einen ein PKW und zum anderen ein Traktor mit Anhänger herangezogen.
Gemäß Punkt 5.3.9.1. der RVS 03.04.12 sind als maßgebende Bemessungsfahrzeuge für die Breite der Fahrfläche bzw für deren notwendige Verbreiterung infolge erforderlicher Fahrmanöver Fahrrad, PKW, LKW und Bus heranzuziehen.
Die Abmessungen der Bemessungsfahrzeuge ergeben sich aus der Tabelle 2 und sehen Breiten beim PKW von 1,90 m bzw mit Außenspiegel 2,10 m und beim LKW/Bus eine Breite von2,55 m bzw mit Außenspiegle 3,00 m gemäß dem Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 vor.
Dazu wurde vom verkehrstechnischen Sachverständigen in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol ausgeführt, dass für die Beurteilung auch im gegenständlichen Fall deshalb ein Zweiachs-LKW heranzuziehen ist, um auch eine Nutzung und Befahrbarkeit der anderen Grundstücke bzw auch des Nachbargrundstückes Gst **2 KG Z zu gewährleisten, da auch hier ein Zufahren mit einem LKW grundsätzlich gegeben sein muss, wie zB für Einsatzfahrzeuge, Baustellenfahrzeuge usw.
10. Zu den nach den Vorgaben der RVS 03.04.12 (Punkt 5.3.9.1. und Tabelle 2) maßgebende Bemessungsfahrzeugen sowie der im behördlichen Ermittlungsverfahren bereits eingeholten Schleppkurvenüberprüfung des Ingenieurbüros BB GmbH vom 11.10.2021 führte der verkehrstechnische Sachverständige in der Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol aus, dass dabei sogar ein weniger breites Fahrzeug, nämlich ein Traktor mit Anhänger mit einer Fahrzeugbreite von nur 2,20 m herangezogen wurde und laut der RVS aber eine Breite von 2,55 m ohne Außenspiegel vorgesehen wäre.
Zum Vorbringen des Vertreters des Beschwerdeführers in der Verhandlung, dass ein Traktor mit Anhänger deutlich länger als ein LKW ist, führte der verkehrstechnische Sachverständige aus, dass sich aber gegenüber dem LKW beim Traktor eine bessere Linienführung ergibt.
Zusammengefasst haben sich sohin gegen die im behördlichen Verfahren erfolgte Überprüfung der Schleppkurve durch das Ingenieurbüro BB GmbH vom 11.10.2021 im Ergebnis keine Bedenken zu Lasten des Beschwerdeführers ergeben.
11. Soweit in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass dem Ingenieurbüro BB nicht der letztgültige Lageplan vorgelegen sei und nach erfolgtem Zurückschneiden der Rampe nun ein Abstand zum Nachbarhaus von 3,04 m bis 3,05 m gegeben sei, ist dazu zunächst Folgendes auszuführen:
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, handelt es sich bei einem Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren, in dem das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt zu beurteilen ist, wobei der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Ein Bauvorhaben ist daher nur anhand des in den Einreichplänen dargestellten Projektes zu beurteilen, und es kommt in diesem Verfahren nicht darauf an, welcher tatsächliche Zustand besteht oder ob die Bauausführung tatsächlich anders erfolgt, als im beantragten Projekt angegeben ist (vgl VwGH 09.10.2014, 2011/05/0159; VwGH 01.08.2017, Ro 2014/06/0003; uva).
12. In den verfahrensgegenständlichen Einreichplänen bestätigt sich das Beschwerdevorbringen, dass nunmehr ein Abstand zum Nachbarhaus auf Gst **2 KG Z von 3,04 m bis 3,05 m gegeben sei, jedoch nicht.
Die Gewährung der Möglichkeit einer diesbezüglichen Abänderung der Einreichpläne war jedoch im gegenständlichen Fall nicht geboten, da – wie im Folgenden näher dargetan – die Rampe auch in der nunmehr tatsächlich bestehenden Form nicht bewilligungsfähig wäre.
13. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde vom beigezogenen verkehrstechnischen Sachverständigen am 06.06.2025 ein Ortsaugenschein – im Beisein eines Vertreters des Beschwerdeführers - durchgeführt und dabei vom Fuß der Rampe (Betonsockel) zum Nachbargebäude auf Gst **2 KG Z ein tatsächlich in der Natur gegebener Abstand von 3,02 m gemessen.
Dies wurde auch im Rahmen der Verhandlung vom Vertreter des Beschwerdeführers bestätigt.
14. Gemäß Punkt 5.4. der RVS 03.04.12 bedarf es sowohl eines Verkehrsraumes als auch eines Lichtraumes.
Der Verkehrsraum (wie in der Abbildung 11 der RVS 03.04.12 dargestellt) dient der Abwicklung der Verkehrsvorgänge und ist von allen Hindernissen frei zu halten.
Der Lichtraum (wie ebenfalls in der Abbildung 11 der RVS 03.04.12 dargestellt) ist jene Raum, der von festen Bauteilen (Brücken, Mauern, Pfeilern , Stützen usw) und Vergetation höher als 0,5 m frei zu halten ist.
15. Nach Punkt 5.4.3. der RVS 03.04.12 ist die Breite des Verkehrsraumes für den Fahrzeugverkehr mit der Breite der Fahrbahn ident (Fahrbahn = Fahrfläche + äußerer befestigter Seitenstreifen).
Die Breite des Lichtraumes ergibt sich nach 5.4.3. der RVS 03.04.12 aus der Breite des Verkehrsraumes und einem beidseitigen Breitenzuschlag (lb) lt Tabelle 5.
Dieser ist abhängig von der zulässigen Geschwindigkeit festgelegt (lt Abb 11.) und ergibt bis zu 50 km/h zulässige Geschwindigkeit einen beidseitigen Lichtraum von jeweils 0,60 m, bzw bei einer zulässige Geschwindigkeit über 50 km/h eine beidseitigen Lichtraum von jeweils 0,75 m.
Der reduzierte Wert von 0,30 (lb) darf ua auch in begründeten Ausnahmefällen nach vorhergehender positiver verkehrstechnischer Überprüfung zur Anwendung gelangen.
Die Höhe des Lichtraumes beträgt 4,50 m.
16. Soweit in der Beschwerde weiters vorgebracht wird, dass lt verkehrstechnischem Gutachten vom 02.05.2022 bei einer Durchfahrtsgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h in 50 cm Höhe ein Lichtraum von 3,0 m + beidseitig 0,30 m vorhanden sein müsse, lt RVS gesamt vom 0,60 m, und dies für die gegenständliche Zufahrt nach Ansicht des Beschwerdeführers völlig überzogen und falsch sei, ist dazu Folgendes auszuführen:
Zur erforderlichen Breite des Lichtraumes im konkreten gegenständlichen Fall führte der verkehrstechnische Sachverständige in der Verhandlung mit näherer Begründung aus, dass ein solcher begründeter Ausnahmefall im vorliegenden Fall gegeben ist, da es sich beim gegenständlichen Bereich um eine nur kurze Strecke und die Zufahrt zu wenigen Bestandsobjekten handelt. Es kann daher ein reduzierter Lichtraumbereich links und rechts des Verkehrsraums von jeweils 30 cm angenommen werden.
Eine weitere Unterschreitung des Lichtraumes sieht die RVS 03.04.12 jedoch nicht vor.
Damit ergibt sich im konkreten gegenständlichen Fall sohin aufgrund der Vorgaben der RVS 03.04.12 eine Fahrbahnbreite von 3,00 m sowie ein begünstigter reduzierter Lichtraum von beidseitig jeweils 0,30 m.
17. Wie vom verkehrstechnischen Sachverständigen in der Verhandlung weiters näher dargetan, ragt die in der Natur bestehende Rampe im Umfang von 58 cm in den gegenständlichen Lichtraum hinein.
Die Rampe selbst weißt – wie in den Einreichplänen bemaßt dargestellt - am Fuß am Nordende eine Breite von ca 1,06 m an der Außenkante auf.
Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass auch durch eine weitere Verschmälerung der Rampe den – im Übrigen im gegenständlichen Fall ohnehin den Beschwerdeführer bereits begünstigenden – Vorgaben der RVS 03.04.12 nicht entsprochen werden könnte, da sonst keine ausreichende Breite für die Rampe mehr verbleiben würde.
18. Zudem wurde das Beschwerdevorbringen, dass die Vorschreibungen bzw Feststellungen in der Baubewilligung der Nachbarn (Bescheid vom 24.02.2003, Zl ***) nicht berücksichtigt und Abbrucharbeiten (Abschrägung der Hauskante) auf dem Nachbar Gst **2 KG Z nicht durchgeführt worden seien, in Bezug auf die schmalste Stelle im Bereich der Rampe vom verkehrstechnischen Sachverständigen mit dem Beschwerdeführer und seinen Vertretern näher erörtert.
Dabei hat sich bereits zusammengefasst ergeben, dass der Bereich der Hausecke am Gst **2 KG Z nördlicher als die schmalste Stelle gelegen ist. Schon bereit deshalb und aufgrund des deutlichen Umfangs der Nichteinhaltung des erforderlichen Lichtraumes war daher darauf im gegenständlichen Fall nicht näher einzugehen.
19. Zusammengefasst hat sich sohin aus vorstehenden Feststellungen und Erwägungen ergeben, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides im Ergebnis keine Berechtigung zugekommen ist.
20. Der Vollständigkeit halber ist hinsichtlich des Beschwerdevorbringens, dass in den Einreichplänen die verfahrensgegenständliche Rampe nicht durchgestrichen sei und sich auf den Einreichplänen nur der Genehmigungsvermerk der Baubehörde finde, dazu Folgendes auszuführen:
Ein konkret zu beurteilender Konsens ergibt sich – wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausgeführt – aus der Bewilligung und den mit Genehmigungsvermerk der Behörde versehenen Einreichplänen (vgl VwGH 17.02.1987, Zl 85/04/0191; VwGH 14.10.2003, Zl 2001/05/0318; uva).
Aus Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides vom 19.08.2022, Zl ***, ergibt sich zweifelsfrei, dass das Bauansuchen im Umfang der verfahrensgegenständlichen Rampe an der Südostseite des Gebäudes abgewiesen wurde.
Dies deckt sich auch mit der diesbezüglichen Begründung des Bescheides.
Aus dem bekämpften Bescheid ergibt sich sohin ganz klar, dass für die bereits errichtete verfahrensgegenständlichen Rampe an der Südostseite des Gebäudes die nachträglich beantragte Baubewilligung nicht erteilt wurde.
21. Der Umstand, dass auf den Einreichplänen nur ein Genehmigungsvermerk angebracht ist, nicht jedoch auch die Abweisung in Bezug auf die Rampe entsprechend angeführt und kenntlich gemacht wurde, beruht offenkundig auf einem Versehen der Baubehörde und konnte keinen Baukonsens begründen.
Zur entsprechenden Rechtsklarheit erfolgten seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol nunmehr entsprechende Vermerke auf den Einreichplänen der Ingenieurgemeinschaft FF OG vom 05.10.2021, Projekt 10.2018, Projektnummer 9 sowie dem Lageplan des DD vom 21.10.2021, GZ ***.
Zu Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides vom 19.08.2022, Zl ***:
1. Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen.
Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
2. Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.11.2019, Zl ***, der vom Beschwerdeführer beantragte Abbruch und Neubau eines Wohngebäudes mit mehreren Wohneinheiten und Garage baurechtlich bewilligt. Vom Bauansuchen und dieser Bewilligung umfasst war ua auch eine Außentreppe an der Südostseite des beantragten neuen Gebäudes zur Erschließung einer der beiden Wohnungen im ersten Obergeschoss.
Dieses Bauvorhabe wurde ua auch dahingehend geändert ausgeführt, dass eine Rampe an der Südostseite des Gebäudes zur Erschließung einer der beiden Wohnungen im ersten Obergeschoss statt der ursprünglich beantragten und bewilligten Außentreppe errichtet wurde.
Wie vorstehend ausgeführt, wurde die dafür beantragte Bewilligung abgewiesen und ist damit für die verfahrensgegenständlichen Rampe kein Baukonsens gegeben.
Von der belangten Behörde wurde sohin zu Recht in Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides gemäß § 46 Abs 1 TBO 2022 diesbezüglich die Herstellung des mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.11.2019, Zl ***, bewilligte Zustandes (Außentreppe an der Südostseite des Gebäudes zur Erschließung der Wohnung im ersten Obergeschoss) aufgetragen.
3. Ergänzend ist dazu auszuführen, dass baupolizeiliche Bescheide nach § 46 Abs 1 TBO 2011 Leistungsbescheide sind. Leistungsbescheide vollziehen gesetzliche Regelungen in der Art, dass sie im Gesetz vorgesehene Verpflichtungen individualisieren und präzisieren. Ein Charakteristikum der Leistungsbescheide ist, dass ihnen Vollstreckbarkeit zukommt. Die Leistung ist daher soweit zu konkretisieren, dass gegebenenfalls eine Vollstreckung möglich ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist die Frage, ob ein baupolizeilicher Auftrag den Bestimmtheitsanforderungen entspricht, an Hand des Inhaltes des Spruches des Auftrages gegebenenfalls unter Einbeziehung weiterer einen Bestandteil des Bescheides bildender Unterlagen, wie zB von Plänen, zu lösen, wobei zur Auslegung des Spruches im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist (vgl VwGH 25.03.1997, Zl 96/05/0112; VwGH 19.09.2006, Zl 2005/06/0085; ua).
Ein Leistungsbescheid muss daher gemäß § 59 Abs 1 AVG derart bestimmt sein, dass auf Grund dieses Bescheides ohne Dazwischentreten eines weiteren Ermittlungsverfahrens und einer neuerlichen Entscheidung gegebenenfalls eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann. Eine ausreichende Konkretisierung eines baupolizeilichen Auftrages liegt zB dann vor, wenn für einen Fachmann die zu ergreifenden Maßnahmen erkennbar sind (vgl VwGH 18.02.2003, Zl 2002/05/0446; VwGH 27.04.2004, Zl 2003/05/0169; ua).
4. Im gegenständlichen Fall wurde im Bereich der konsenslosen Rampe an der Südostseite des Gebäudes zur Erschließung der östlichen Wohnung im ersten Obergeschoss die Herstellung der mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 18.11.2019, Zl ***, bewilligten Treppe aufgetragen.
Durch die Bezugnahme auf diesen Baubewilligungsbescheid ergeben sich im konkreten gegenständlichen Fall im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Bedenken gegen die Bestimmtheit des in Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides erteilten baupolizeilichen Auftrages nach § 46 Abs 1 TBO 2022.
5. Zusammengefasst ergibt sich sohin aufgrund vorstehender Feststellungen und Erwägungen, dass auch der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. keine Berechtigung zugekommen ist.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
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