LVwG T LVwG-2025/35/2240-1

LVwG-2025/35/2240-1Landesverwaltungsgericht19.09.2025

Regest

Untermietzinsüberprüfung<br/>Stadtmagistrat<br/>sachliche Unzuständigkeit<br/>eigener Wirkungsbereich der Gemeinde<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/35/2240-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.35.2240.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde der AA-GmbH, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 3.7.2025, ***, betreffend einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensablauf:

1. Verfahren betreffend den angefochtenen Bescheid vom 3.7.2025, ***:

Mit Schreiben vom 21.05.2025 hat Herr CC gegen die AA-GmbH einen Antrag auf Untermietzinsüberprüfung gem § 26 Abs 1 MRG hinsichtlich der von ihm angemieteten Räumlichkeit mit Liegenschaftsadresse Adresse 3, **** Z, gestellt.

Mit Schreiben der AA-GmbH vom 23.06.2025 wurde gem § 38 AVG die Aussetzung des amtsanhängigen Verfahrens auf Untermietzinsüberprüfung bis zur Entscheidung durch das Bezirksgericht Z über eine am 04.02.2025 eingebrachte Pachtzins- und Räumungsklage, verbunden mit einem Antrag auf pfandweise Beschreibung, beantragt.

Mit dem in weiterer Folge erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid wurde wie folgt entschieden:

„Aufgrund der Kundmachung der Bundesministerien für Justiz und für Inneres vom 25.06.1979, BGBl Nr 299/1979, wird gemäß § 39 des Mietrechtsgesetzes, BGBl Nr 520/1981, in der Fassung BGBl I Nr 176/2023, über den Antrag der AA-GmbH, vertreten durch RA BB, Adresse 2, **** Z, auf Aussetzung des Verfahrens gem § 38 AVG, wie folgt entschieden:

S p r u c h

Der Antrag wird zurückgewiesen.“

Begründend wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt:

„Gem § 1 iVm § 37 Abs 1 und § 39 Abs 1 MRG ist die angerufene Behörde nur im Vollanwendungsbereich des MRG für Anträge auf Mietzinsüberprüfung zuständig. Gem § 6 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen, in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Nach § 1 MRG gilt die Vermutung der Vollanwendung des MRG.

Gem § 38 AVG ist, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, die Behörde berechtig, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

Bei der zu klärenden Vorfrage, ob ein Mietverhältnis oder Pachtverhältnis vorliegt handelt es sich um keine Vorfrage iSd § 38 AVG, da diese keine Hauptfrage im parallellaufenden zivilgerichtlichen Räumungsverfahren darstellt. Vielmehr hat die angerufene Behörde, im Rahmen der Prüfung Ihrer Zuständigkeit, über diese Vorfrage zu entscheiden. Eine etwaige Unzuständigkeit müsste die angerufene Behörde daher gem § 6 AVG von Amts wegen wahrnehmen. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz 2 (Stand 1.4.2021, rdb.at)).

Im Sinne der vorstehenden Ausführungen und der anzuwendenden Bestimmung des Mietrechtsgesetzes war daher wie im Spruch angeführt zu entscheiden.“

Welche Behörde im vorliegenden Fall genau entschieden hat, wird im angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich genannt. Im Kopf des Bescheides scheint allerdings die Stadt auf. Und auch im Hinweis, dass eine elektronische Signatur erfolgte, scheint als Unterzeichner die Stadt Z auf.

Wer den gegenständlichen Bescheid genehmigt hat, ist nicht ersichtlich. Und nach der am Ende des Bescheides ersichtlichen Textzeile „Für die Richtigkeit der Ausfertigung:“ werden unter „Ergeht an:“ lediglich die Adressaten des Bescheides genannt.

2. Beschwerde:

Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob die AA-GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht, mit welcher insbesondere die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wurde.

Begründet wird diese Beschwerde mit einer Mangelhaftigkeit des Verfahrens, fehlender Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

II. Rechtliche Erwägungen:

1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde:

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.

Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.

Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig.

Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.

2. Zur Sache:

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten hat.

Trotz dieser Einschränkung des Prüfumfangs ist zu betonen, dass die Frage der Zuständigkeit vom Landesverwaltungsgericht unabhängig vom konkreten Beschwerdevorbringen releviert werden darf bzw. muss. Die Einschränkung des Prüfumfanges auf die ausdrücklich bezeichneten Beschwerdegründe ist nach § 27 VwGVG nämlich ausdrücklich nur insoweit vorgesehen, als das Verwaltungsgericht nicht eine „Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet“.

Dies galt schon vor Einführung der Verwaltungsgerichte für die Berufungsbehörden (siehe etwa VwGH 27.11.2008, 2008/07/0196, wonach die Berufungsbehörde verpflichtet ist, die Unzuständigkeit der Unterbehörde auch dann von Amts wegen aufzugreifen, wenn sie weder im Verfahren eingewendet noch in der Berufung releviert wurde).

Im vorliegenden Fall ist eine solche Unzuständigkeit gegeben und war schon deshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Im § 37 des Stadtrechts der Stadt Z ist der Wirkungskreis des Stadtmagistrats wie folgt geregelt:

„(1) Der Stadtmagistrat hat alle Verwaltungsgeschäfte zu besorgen, die zur Erfüllung der den einzelnen Organen obliegenden Aufgaben erforderlich sind.

(2) Überdies obliegt dem Stadtmagistrat

a) die Erlassung von Bescheiden in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, und

b) die Einleitung und die Fortsetzung eines in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallenden Rechtsstreites; ausgenommen davon sind die Aufkündigung und die Einbringung einer Räumungsklage in Bezug auf Wohnungen, bei denen der Stadt ein Zuweisungsrecht zusteht.“

Zum eigenen Wirkungsbereich treffen die Abs 1 und 2 des Art 118 B-VG folgende Regelungen:

„(1) Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

(2) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben den im Art. 116 Abs. 2 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zu bezeichnen.“

Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Bestimmungen wäre die Stadt im vorliegenden Fall also nur zuständig, wenn der angefochtene Bescheid im Sinn des § 37 Abs 2 lit a des Stadtrechts der Stadt Z in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde erlassen worden wäre, wofür nach Art 118 Abs 2 B-VG aber vorausgesetzt ist, dass im angewendeten MRG diese Angelegenheit auch als solche des eigenen Wirkungsbereichs bezeichnet worden wäre. Dies ist allerdings nicht der Fall, speziell nicht in Bezug auf die Aufgaben der Gemeinde laut dem von der belangten Behörde ins Treffen geführten § 39 MRG. Nach dessen Abs 3 hat die Gemeinde „nach Vornahme der erforderlichen Ermittlungen, wenn der Versuch einer gütlichen Beilegung des Streites erfolglos geblieben ist, über den Antrag nach § 37 Abs. 1 zu entscheiden“, wobei der § 37 Abs 1 in seiner Z 8 auch die Prüfung der Angemessenheit des vereinbarten Untermietzinses (§ 26) vorsieht.

Nach § 59 Z 2 MRG ist mit der Vollziehung unter anderem des § 39 Abs 3 und 4 der Bundesminister für Inneres betraut, während sich kein Hinweis im Gesetz findet, dass es sich hierbei um eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde handeln würde.

Somit steht für das Landesverwaltungsgericht fest, dass die Stadt im vorliegenden Fall sachlich nicht zuständig war, weshalb der angefochtene Bescheid schon aus diesem Grund ersatzlos aufzuheben war, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste.

Auch die Frage, ob der vorliegende Bescheid den Erfordernissen nach § 18 Abs 4 AVG entspricht, wonach jede schriftliche Ausfertigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat, musste vor diesem Hintergrund nicht näher erörtert werden.

Zum Antrag auf Kostenersatz:

Dem von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gestellten Antrag auf Auferlegung der Kosten des gegenständlichen Verfahrens war nicht stattzugeben und der begehrte Kostenersatz nicht zuzusprechen, da das VwGVG abgesehen von den Kosten im Verwaltungsstrafverfahren und im Maßnahmenbeschwerdeverfahren keine allgemeine Regelung über Kosten trifft. Insofern gelten nach § 11 VwGVG die Kostenbestimmungen des AVG für das Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht sinngemäß und gilt insofern der Grundsatz der Selbsttragung der Kosten gemäß § 74 AVG.

3. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Diese Entscheidung konnte trotz einer in der gegenständlichen Beschwerde ausdrücklich beantragten Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden. Nach dieser Bestimmung kann eine Verhandlung nämlich dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Diese Voraussetzungen für einen Entfall der Verhandlung waren im vorliegenden Fall gegeben.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die im vorliegenden Fall zu klärende Frage nach der Zuständigkeit der belangten Behörde konnte unmittelbar aufgrund der anwendbaren Gesetzesbestimmungen gelöst werden. Im Übrigen kommt der vorliegenden Entscheidung keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Christ

(Richter)

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