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LVwG-2025/45/1096-13•LVwG T LVwG-2025/45/1096-13
LVwG-2025/45/1096-13Landesverwaltungsgericht17.09.2025
Rückerstattung<br/>Frage nach anzuwendendem Richtsatz<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, per Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z vom 20.02.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 22 Abs 1 TMSG die Verpflichtung zur Leistung eines monatlichen Rückersatzes in der Höhe von Euro 220,00, beginnend ab 01.04.2025 bis 31.03.2026, auferlegt. Begründend führte die belangte Behörde aus, die Landespolizeidirektion gehe aufgrund vorangegangener Erhebungen davon aus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin CC und dem gemeinsamen Kind ab April 2024 an der Adresse 2, **** Z wohnhaft sei. Aufgrund dieser Gegebenheit werde eine Neuberechnung des Leistungszeitraumes 01.04.2024 bis 28.02.2025 durchgeführt. Diese ergebe eine offene Forderung an zu Unrecht bezogener Mindestsicherung in der Höhe von Euro 2.423,18.
Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, er wohne mit seiner Frau nicht zusammen und lebe in keiner Bedarfsgemeinschaft mit ihr. Er besuche sie und das gemeinsame Kind in der Grundversorgungseinrichtung, vor allem wenn seine Frau Termine habe. Es sei ihm nicht erlaubt, sich dort länger aufzuhalten oder dort zu wohnen. Er beantragte die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, die Rückforderung vollständig zurückzuziehen und ihm Leistungen in dem ihm zustehenden Ausmaß zu gewähren.
II.Sachverhalt:
Der am xx.xx.xxxx geborene Beschwerdeführer ist anerkannter Asylberechtigter und seit 2013 in Österreich. Er ist aktuell wohnungslos und nächtigt bei verschiedenen Freunden und Bekannten. Ihm wurden im Zeitraum April 2024 bis Februar 2025 Leistungen der Mindestsicherung zuerkannt, wobei der Berechnung jeweils der Richtsatz für Alleinstehende zugrunde gelegt wurde.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist seit 2021 in Österreich. Sie wohnt mit dem gemeinsamen Sohn in der Flüchtlingsunterkunft der Tiroler Sozialen Dienste. Der Beschwerdeführer lebt nicht mit seiner Familie zusammen.
III.Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage sowie den Ermittlungsergebnissen der am 12.09.2025 durchgeführten mündlichen Verhandlung. In dieser wurde von den beiden erschienenen Parteien außer Streit gestellt, dass keine Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Frau bzw seinem Kind besteht. Dies ergibt sich zudem aus der im Akt einliegenden Entscheidung über den Mindestsicherungsanspruch der Frau des Beschwerdeführers (vgl Beschwerdevorentscheidung vom 04.04.2025, Zl ***), in der dieser der Richtsatz für Alleinerzieher zuerkannt wurde.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG), LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 205/2021, lauten wie folgt:
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) In einer Notlage befindet sich, wer
a) seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
b) außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann.
(2) Alleinstehend ist, wer weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt.
[…]
(4) Bedarfsgemeinschaft ist eine Gemeinschaft von Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben und wirtschaften, wobei zwischen diesen Personen eine Beziehung bestehen muss, bei der eine wechselseitige Unterstützung in einem dem familiären Zusammenhalt vergleichbaren Ausmaß angenommen werden kann.
[…]
§ 5
Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1) Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2) Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
a) für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher75 v.H.;
[…]
e) für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben,
1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt,56,25 v.H.,
[…]
V.Erwägungen:
Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht mit seiner Ehegattin und dem gemeinsamen Sohn in einer Bedarfsgemeinschaft iSd § 2 Abs 4 TMSG lebt. Da er auch in keiner Wohngemeinschaft lebt, ist er Alleinstehender iSd § 2 Abs 2 TMSG. Daher gebührt ihm der Richtsatz gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG, der den Mindestsicherungsbescheiden im Zeitraum April 2024 bis Februar 2025 zu Recht zugrunde gelegt wurde.
Die im angefochtenen Bescheid auferlegte Verpflichtung zum Rückersatz, die darauf gründete, dass der Beschwerdeführer mit seiner Ehegattin gemeinsam wohne, erweist sich damit als nicht zulässig. Daher war der Beschwerde Folge zu geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
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