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LVwG-2025/24/2871-13Landesverwaltungsgericht17.09.2025
Waffenbesitzkarte<br/>Verlässlichkeitsprüfung <br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Voppichler-Thöni über die Beschwerde des AA, geboren XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2024, Zl ***, betreffend den Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei genehmigungsfähige Schusswaffen der Kategorie B,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
I.1. Angefochtener Bescheid:
Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.09.2024, Zl ***, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei genehmigungsfähige Schusswaffen der Kategorie B abgewiesen.
Begründend führte die Behörde aus, dass die erkennende Behörde aufgrund des Berichts der PI X betreffend der Ausstellung einer Waffenbesitzkarte sowie der Einsichtnahme in die Auskunft SIS Personenfahndung im Zuge der Verlässlichkeitsprüfung zum Schluss kommt, dass die in § 8 WaffG geforderte Verlässlichkeit nicht gegeben ist.
I.2. Beschwerde:
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer Nachstehendes vorgebracht:
1. Rechtlich ist festzuhalten:
Nach § 21 Abs 1 WaffG ist das Kriterium für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für eine Schusswaffe der Kategorie B die Verlässlichkeit des Antragstellers und das Anführen einer Rechtfertigung. Nach § 8 Abs 1 WaffG ist ein Mensch verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
§ 8 Abs 1 WaffG definiert in Form einer Generalklausel die waffenrechtliche Verlässlichkeit im Sinn einer Prognosebeurteilung, die auf einem Schluss aus bekannten Tatsachen gründet. In diese Prognose haben die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart sowie konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des Antragstellers einzufließen (VwGH, Ra 2022/03/0042).
Der Grundsatz der Unschuldsvermutung ist - als ein die gesamte österreichische Rechtsordnung beherrschendes Prinzip - insb auch bei Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen (VfSlg 11.062/1986, 14.260/1995). Gemäß § 8 StPO gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Das gesamte Handeln der Strafverfolgungsbehörden ist demnach am Grundsatz der Unschuldsvermutung zu messen. Für das Beweisverfahren folgt daraus, dass sich Zweifel stets zugunsten des Angeklagten auszuwirken haben {Grabenwarter, WK-StPO § 8 Rz 1 und 5).
2. Zum gegenständlichen Sachverhalt:
Am 09.08.2024 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B nach § 21 Abs 1 WaffG. Die Bezirkshauptmannschaft Y wies diesen Antrag mit Bescheid vom 19.09.2024 mit der Begründung ab, dass die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nach § 8 Abs 1 WaffG nicht vorläge.
Wie die Bezirkshauptmannschaft Y treffend ausführt, wurde mit psychologischem Gutachten vom 31.07.2024 die waffenrechtliche Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nach § 8 Abs 7 zweiter Satz WaffG festgestellt. Der sachverständige Psychologe CC wandte die Verfahren der Exploration (lebensgeschichtliche Entwicklung, psychopathologischer Status, Suchtanamnese, aktuelle Belastungsfaktoren, straf- und verwaltungsrechtliche Angelegenheiten), Minnesota Multiphasic Personality Inventory - 2 (MMPI-2) und des Stressverarbeitungsfragebogens (SVF-78) an. Die psychologische Untersuchung ergab, dass keine besonderen Anzeichen psychischer Auffälligkeiten und keine Neigung - insb unter psychischer Belastung - mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden, festgestellt werden konnten (Beilage ./1).
Dem Beschwerdeführer wurde im vorgelegten psychologischen Gutachten vom 31.07.2024 somit attestiert, dass bei der durchgeführten Untersuchung keine Hinweise auf eine mangelnde waffenrechtliche Verlässlichkeit nach § 8 Abs 7 zweiter Satz WaffG festgestellt wurden.
Die besondere Schulung im Umgang mit Waffen nach § 5 Abs 2 2. WaffV zum Beweis der Befähigung des sachgemäßen Umgangs mit Waffen wurde durch Vorlage eines Waffenführerscheins am 27.07.2024 bestätigt. Der Beschwerdeführer hat somit auch den Nachweis erbracht, dass er in der Lage ist mit Waffen umzugehen (Beilage ./2).
Als Rechtfertigungsgrund gab der Beschwerdeführer Selbstverteidigung an. Durch die Verwahrung der Waffen in einem ausreichend sicheren Tresor, zu welchem ausschließlich der Beschwerdeführer Zugriff hat, ist auch eine ordnungsgemäße Verwahrung der Waffen sichergestellt (vgl Bericht der Polizeiinspektion X vom 18.09.2024).
Die Bezirkshauptmannschaft Y stützt sich in ihrer Begründung auf den Bericht der Polizeiinspektion X vom 18.09.2024, wonach bei dem Beschwerdeführer im April 2024 eine erkennungsdienstliche Behandlung betreffend des (schweren) Betrugs, der Geldwäsche und des Glücksspiels durchgeführt worden sei. Zudem wird auf eine SIS-Auskunft verwiesen, wonach der Beschwerdeführer in Italien in Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Organisation und Wirtschaftskriminalität zur Aufenthaltsermittlung sei.
Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen wurde, lässt nicht auf eine Einschränkung hinsichtlich Geisteszustands oder Charaktereigenschaften schließen. Diese Umstände wurden bereits in dem psychologischen Gutachten vom 31.07.2024 berücksichtigt und als einwandfrei bestätigt.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Im Kreis Y ist gegen den Beschwerdeführer kein polizeiliches Ermittlungsverfahren offen (vgl Bericht der Polizeiinspektion X vom 18.09.2024) Außer dem behördlich bekanntgewordenen Sachverhalt, ergeben sich keinerlei Bedenken, die gegen die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers sprechen würden. Der Beschwerdeführer ist auch in der Vergangenheit nicht als allfälliger „Waffennarr" in Erscheinung getreten. Vielmehr handelt es sich hiebei um eine notwendige Maßnahme, um Sicherheit im Rahmen der Selbstverteidigung zu gewährleisten.
Insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Unschuldsvermutung reichen eine „erkennungsdienstliche Behandlung" sowie die „Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung" in einem Wirtschaftsverfahren nicht aus, um den Beschwerdeführer nur aus diesem Grund die nach § 8 WaffG erforderliche Verlässlichkeit abzusprechen, insbesondere weil diese Umstände auch zu keinen strafrechtlichen Konsequenzen führten. Auch ergeben sich aus den Aktenteilen keine berechtigten Zweifel einer waffenrechtlichen Verlässlichkeit bzw eines missbräuchlichen Umgangs mit Waffen.
Diese Umstände kann die Bezirkshauptmannschaft Y bereits rechtlich dem Beschwerdeführer nach § 8 WaffG nicht anlasten, denn „Verdachtslagen einer Straftat stellen keine ‘Tatsache‘ gem § 8 Abs 1 WaffG dar (VwGH 17.03.1980, 95/79; = Keplinger/Löff, Praxiskommentar zum WaffG, 4. Auf!., Seite 46, RdNr. 8, letzter Satz“ (LVwG Tirol, LVwG-2019/30/1750-13).
Es liegen auch keine Tatsachen oder Hinweise vor, die darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer entgegen § 8 Abs 1 Z 3 WaffG Waffen auch Personen überlassen werde, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind. Weiters liegen auch keine die waffenrechtliche Verlässlichkeit ausschließende Gründe nach § 8 Abs 3 bis Abs 6 WaffG vor.
In Anbetracht der Gesamtsituation liegen daher keine Tatsachen vor, welche die Annahmen des § 8 Abs 1Z 1-3 WaffG rechtfertigen.
Der Ausdruck über die erfolgte Erteilung der Zahlungsanweisung ist der Beschwerde als Nachweis für die Entrichtung der Gebühr von EUR 30,00 als Beilage ./3 angeschlossen.“
Der Beschwerdeführer beantragte abschließend, das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde beheben und dem Antrag vom 09.08.2024 entsprechend eine Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 21 Abs 1 iVm § 23 Abs 1 WaffG erteilen; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die Erstbehörde zurückverweisen.
I.3. Beweisaufnahme durch das Landesverwaltungsgericht:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstbehördlichen Akt, insbesondere in die SIS Personenfahndung Auskunft durch die italienische Justizbehörde (Aufenthaltsermittlung wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation) und in die EKIS Personenanfrage (***).
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde bei der Staatsanwaltschaft erhoben, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund eines Europäischen Haftbefehls des Gerichtes W ein Auslieferungsverfahren anhängig war, in dessen Verlauf die Übergabe des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden durch das Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 11.7.2024 zu *** für unzulässig (wegen den schlechten Haftbedingungen in Italien im Lichte des Art 3 EMRK) erklärt wurde. Dem Landesverwaltungsgericht wurde von der Staatsanwaltschaft Innsbruck mitgeteilt, dass bei der Europäischen Staatsanwaltschaft (EuStA) ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig ist.
In der Folge wurde ha die Europäische Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 13.02.2025 und weiteren Urgenzen um Akteneinsicht (zu GZ ***) gebeten.
Mit Schreiben der Europäischen Staatsanwaltschaft vom 4.7.2025 wurde mitgeteilt, dass gegen den Beschwerdeführer bei der Europäischen Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche, Betrugs- und Bilanzfälschung anhängig ist. Beigelegt wurde der oben erwähnte Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck zu GZ *** über die Unzulässigkeit der Übergabe des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden zur Strafverfolgung. Dieses Schreiben wurde dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs und Gelegenheit der Stellungnahme übermittelt.
Eine Stellungnahme seinerseits langte mit Eingabe vom 22.7.2025 ein, worin er zusammengefasst vorbringt, dass seitens der EuStA noch keine Ermittlungshandlungen gesetzt worden seien, es gelte die Unschuldsvermutung und sei der Beschwerdeführer bislang strafrechtlich unbescholten. Es würden daher keine Bedenken vorliegen, die gegen die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit sprechen.
II.Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer – AA – ist am X.X.XXXX, in V geboren, und wohnt in Adresse 2 in U.
Seitens der Erstbehörde wurde über den Beschwerdeführer eine EKIS-Abfrage getätigt und ist dort unter EDV-Zahl: *** (AFIS- Zahl: ***) ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in der erkennungsdienstlichen Evidenz des Bundesministeriums für Inneres mit Lichtbild, Fingerabdrücke, Handflächenabdrücke und DNA-Profil aufscheint. Unter der Rubrik ED-Behandlung vom 4.4.2024 scheinen mehrere Delikte auf (Betrug, schwerer Betrug, Geldwäscherei und Glücksspiel).
Der Personeninformationsauskunft vom 9.8.2024 ist zu entnehmen, dass Falldaten aufscheinen und zwar eine Aufenthaltsermittlung der italienischen Justizbehörde gegen den Beschwerdeführer wegen einer Beteiligung an der kriminellen Organisation und Wirtschaftskriminalität.
Dem Landesverwaltungsgericht wurde von der Staatsanwaltschaft Innsbruck mitgeteilt, dass bei der Europäischen Staatsanwaltschaft (EuStA) zu GZ *** ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer anhängig ist.
Weiters steht fest, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund eines Europäischen Haftbefehls des Gerichtes W, ein Auslieferungsverfahren anhängig war, in dessen Verlauf die Übergabe des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden durch das Landesgericht Innsbruck mit Beschluss vom 11.7.2024 zu *** für unzulässig (wegen den schlechten Haftbedingungen in Italien im Lichte des Art 3 EMRK) erklärt wurde.
Derzeit ist bei der Europäischen Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, Geldwäsche, Betrugs- und Bilanzfälschung anhängig.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem erstbehördlichen Akt und den oben erwähnten unbedenklichen Urkunden.
IV.Rechtslage:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen nach dem Waffengesetz 1997 idF BGBl I Nr 211/2021 lauten:
Verlässlichkeit
§ 8.
(1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass
§ 21.
(1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen – soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt – keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl I Nr 5/2016, begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, dass der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
V.Erwägungen:
§ 8 Abs 1 Waffengesetz verlangt eine Prognose über das künftige Verhalten des zu beurteilenden Menschen auf der Basis des Wissensstandes der Gegenwart. In diesem Sinn ist von beweispflichtigen „Tatsachen“ nach den Regeln der Denkgesetze auf das zu erwartende zukünftige Verhalten eines Menschen zu schließen.
Da § 8 Abs 1 den Ausgangspunkt der Prognose, also die „Tatsachen“, nicht einschränkt, kommt ihre Charaktereigenschaft und jede Verhaltensweise zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen uns nach der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten zulassen. Diese Tatsachen müssen nicht notwendigerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen stehen. Es ist jedenfalls nicht erforderlich, dass jemand eine missbräuchliche usw. Verwendung einer Waffe stattgefunden hat.
Die nach der Rechtsvorschrift des § 8 Abs 1 Waffengesetz vorzunehmende Verhaltensprognose kann daher bereits auf der Grundlage eines einzigen Vorfalls einen Schluss im Sinne ihrer 1 bis Ziffer 3 rechtfertigen. Eine bisherige Unbescholtenheit tritt bei dieser Beurteilung in den Hintergrund.
Bezogen auf den gegenständlichen Fall kam das Landesverwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Dokumente der europäischen Staatsanwaltschaft und des Beschlusses des Landesgerichtes Innsbruck zu *** zu folgendem Ergebnis:
Das österreichische Waffengesetz verlangt für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte die sogenannte waffenrechtliche Verlässlichkeit. Diese liegt nicht vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden könnte. Auch laufende Ermittlungsverfahren wegen schwerer Delikte - unabhängig davon, ob sie im In- oder Ausland stattfinden - können die waffenrechtliche Verlässlichkeit erschüttern und damit einer Ausstellung entgegenstehen.
Das österreichische Waffengesetz bezieht sich bei der Prüfung der Zuverlässigkeit auch auf Tatsachen, die im Ausland eingetreten sind. Entscheidend ist hierbei nicht nur eine Verurteilung, sondern bereits ein laufendes Ermittlungsverfahren kann ein starkes Indiz sein, die Zuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne zu verneinen, insbesondere bei schwerwiegenden Taten und kriminellen Strukturen.
Die Rechtsgrundlage dafür findet sich insbesondere in § 8 des Waffengesetzes 1996, der vorschreibt, dass die Verlässlichkeit zu prüfen ist und die Ausstellung bei fehlender Verlässlichkeit nicht erfolgen darf. Behörden sind verpflichtet, alle einschlägigen Tatsachen zu berücksichtigen, darunter auch ausländische Straftaten oder laufende Ermittlungsverfahren, wenn diese Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen.
Selbst der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass bei der Erteilung einer Waffenbesitzkarte (§ 8 WaffG) die Verlässlichkeit der Person streng zu prüfen ist. Dabei kommt es nicht nur auf formale Verurteilungen an, sondern auch auf die konkreten Umstände des Falls (z.B. Gewaltanwendung, Gefährdungspotenzial). So kann auch selbst ein laufendes oder eingestelltes Strafverfahren wegen Gewalt oder anderen relevanten schweren Delikten aus waffenrechtlicher Sicht Zweifel an der Zuverlässigkeit begründen.
Gegen den Beschwerdeführer wird von der italienischen Justizbehörde ein umfangreiches Strafermittlungsverfahren durchgeführt. In Anbetracht der laufenden Ermittlungen und der schwere der in Rede stehenden Strafdelikte wie Verdacht der kriminellen Vereinigung, Betrug in Millionenhöhe, Geldwäsche, Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und Dokumentenfälschung liegen zweifelsfrei Zweifel an der notwendigen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit. Selbst das Landesgericht Innsbruck führt im Beschluss vom 11.7.2024 ausdrücklich aus, dass das Oberlandesgericht Innsbruck hinreichende Gründe für die Annahme gesehen hat, dass der Betroffene mehrere der Übergabe nach dem EU-JZG unterliegende Straftaten begangen hat (s. Seite 4 des Beschlusses).
Auch wenn der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ein psychologisches Gutachten vorlegte, welches bestätige, dass er nicht zur missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung von Waffen neige, ist es dem Beschwerdeführer aufgrund der gravierenden Verwürfen nicht gelungen, Zweifel an der Verlässlichkeit auszuräumen.
https://www.psychologieakademie.at/download/5a3a4d31e08cfc29b60000ea/Waffenrecht_Runderlass.pdf
Das Landesverwaltungsgericht stellt Rahmen der Ermessensausübung den Schutz der öffentlichen Sicherheit und das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe in den Vordergrund. Die Tatsache, dass keine endgültige Verurteilung erfolgt ist, schließt die Ablehnung nicht aus, wenn aufgrund der Aktenlage der Verdacht auf eine kriminelle Einstellung besteht. Die waffenrechtliche Verlässlichkeit ist insbesondere bei Vorwürfen dieser Art gegen den Beschwerdeführer und dem Verdacht der Zugehörigkeit zu kriminellen Vereinigungen zu verneinen.
Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde sohin abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Voppichler-Thöni
(Richterin)
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