LVwG T LVwG-2017/44/1407-16

LVwG-2017/44/1407-16Landesverwaltungsgericht17.09.2025

Regest

Beeinträchtigung der Ausübbarkeit der Nutzungsrechte

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2017/44/1407-16

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2017.44.1407.16

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2019, Ra 2018/07/0451-8, über die Beschwerden (1.) der Agrargemeinschaft Nachbarschaft AA, vertreten durch BB, Rechtsanwalt in **** Z, und (2.) des CC, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 03.05.2017, Zl ***, betreffend einer Schadenersatzforderung nach dem TFLG 1996, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde der Agrargemeinschaft Nachbarschaft AA wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Schadenersatzanspruch der Stammsitzliegenschaft EZ 82, KG Y, als unbegründet abgewiesen wird.

2. Die Beschwerde des CC wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahren:

Mit Eingabe vom 28.06.2009 hat CC (in weiterer Folge: Antragsteller) als Miteigentümer der Stammsitzliegenschaft EZ ** bei der Agrarbehörde den Antrag gestellt, die Schadenersatzpflicht der Agrargemeinschaft Nachbarschaft AA (in weiterer Folge: Agrargemeinschaft AA) für ein vorwerfbares Fehlverhalten des Obmannes DD dem Grunde nach festzustellen. Dieser habe es nämlich pflichtwidrig unterlassen, den Auftriebszeitpunkt und die Anzahl der auftriebsberechtigten Tiere auf die agrargemeinschaftliche Alm im Alpsommer 2009 bekanntzugeben. Der dadurch entstandene Schaden könne noch nicht abschließend beziffert werden. Der Antragsteller hätte jedenfalls mangels geeigneter Ersatzalm bereits drei Tiere verkaufen müssen. Vorerst wurde ein Teilschadensbetrag in Höhe von € 2.000,- samt 11,5 % Zinsen geltend gemacht.

Mit Schreiben vom 31.12.2009 wurde die Schadensersatzforderung auf € 4.000,- erhöht. Mit weiterem Schreiben vom 03.02.2010 wurde die Schadenshöhe mit € 6.600,- beziffert und dahingehend konkretisiert, dass sich die Schadenssumme aus dem Verlust beim „Zwangsverkauf“ von zwei trächtigen Kühen am 19.06.2009 (€ 2.100,-), dem Verlust beim „Zwangsverkauf“ eines weiblichen Kalbes am 29.04.2009 (€ 1.000,-), dem Entgang von Fördergeldern der Agrarmarkt Austria (€ 1.500,-), Fütterungs- und Betreuungskosten für zwei Rinder (€ 1.700,-), der Suche nach einer Ersatzalm (€ 250,-) und sonstigen Kosten (pauschal € 50,-) zusammensetze.

Mit Bescheid vom 23.06.2010, Zl ***, wurde dem Antrag insofern Folge gegeben, als die Schadenersatzpflicht der Agrargemeinschaft AA dem Grunde nach festgestellt wurde und ein Schadenersatz in Höhe von € 50,- samt 4 % Zinsen zugesprochen wurde. Das darüber hinaus gehende Mehrbegehren wurde als unbegründet abgewiesen, da der entstandene Schaden nicht ausreichend nachgewiesen worden sei.

Aufgrund einer Berufung der Agrargemeinschaft AA hat der Landesagrarsenat mit Erkenntnis vom 16.12.2010, Zl ***, den Bescheid vom 23.06.2010 dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Feststellung der Schadenersatzpflicht als unzulässig zurückgewiesen wurde. Es fehle nämlich ein Feststellungsinteresse, da die Schadenersatzpflicht im Verfahren betreffend des Antrages auf Leistung der konkreten Schadenshöhe zu klären sei. Der Zuspruch von Schadenersatz in Höhe von € 50,- wurde hingegen behoben und die Sache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarbehörde zurückverwiesen, da die tatsächliche Schadenssumme nicht ausreichend ermittelt worden sei.

Mit Schreiben vom 12.01.2011 wurde die Schadenersatzforderung auf € 14.204,- erhöht und dahingehend konkretisiert, dass sie sich aus dem Verlust beim „Zwangsverkauf“ der zwei trächtigen Kühe (€ 2.200,-), dem Verlust beim „Zwangsverkauf“ des weiblichen Kalbes (€ 3.500,-), dem Entgang von Fördergeldern der Agrarmarkt Austria für das Jahr 2009 (€ 2.525,-), dem Entgang von Fördergeldern der Agrarmarkt Austria für die Jahre 2010, 2011 und 2012 (€ 3.000,-), den Fütterungskosten für zwei Rinder (€ 537,-), dem Arbeitsaufwand für zwei Rinder (€ 1.867,-), der Mistentsorgung für zwei Rinder (€ 100,-), der Suche nach einer Ersatzalm (€ 425,-) und sonstigen Kosten (pauschal € 50,-) zusammensetze.

Mit Bescheid vom 25.07.2011, ***, wurde dem Schadenersatzbegehren insofern Folge gegeben, als die Agrargemeinschaft AA zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von € 1.461,40 samt 4 % Zinsen verpflichtet wurde. Der Obmann der Agrargemeinschaft AA habe nämlich dem Antragsteller rechtswidrig keinen Auftriebstermin bekannt gegeben, weshalb die Fütterungs- und Betreuungskosten für zwei Rinder gemäß der Berechnung des agrarwirtschaftlichen Amtssachverständigen EE vom 21.06.2011, Zl ***, zu ersetzen seien.

Mit Erkenntnis vom 23.05.2012, Zl ***, hat der Landesagrarsenat die dagegen erhobene Berufung der Agrargemeinschaft AA als verspätet zurückgewiesen und der Berufung des Antragstellers Folge gegeben, den Bescheid vom 25.07.2011 behoben und die Sache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarbehörde zurückverwiesen. Entgegen des Verfahrensauftrages des Landesagrarsenates vom 16.12.2010 sei nämlich keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Im fortgesetzten Verfahren sei anhand der Auftriebsliste zu klären, ob ein Auftrieb des Antragstellers in Ausübung freier Auftriebsrechte gemäß Punkt 2 der Weideordnung zulässig gewesen wäre.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.05.2017, Zl ***, hat die Agrarbehörde dem Begehren teilweise Folge gegeben und die Agrargemeinschaft AA verpflichtet, Schadenersatz in Höhe von € 1.986,92 samt 4 % Zinsen zu zahlen. Der Obmann der Agrargemeinschaft AA habe nämlich im Alpsommer 2009 in rechtswidriger Weise dem Antragsteller trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Auftriebsmeldung keinen Auftriebstermin für den Weidegang zur Kenntnis gebracht. Der Antragsteller hätte aufgrund seines Anteils an der Agrargemeinschaft das Recht zum Auftrieb von zwei Rindern. Für die Fütterungs- und Betreuungskosten für diese zwei Rinder an 83 Tagen seien dem Antragsteller € 1.411,40 zu ersetzten. Der darüber hinaus geltend gemachte Verlust aus dem Zwangsverkauf von drei weiteren Rindern sei hingegen nicht ersatzfähig, da der Antragsteller lediglich einen Rechtsanspruch zum Auftrieb von zwei Rindern gehabt hätte. Die Agrargemeinschaft sei gemäß Punkt 2 der Weideordnung nicht zur Aufnahme von Lehnvieh und zur Vergabe freier Auftriebsrechte verpflichtet gewesen. Daher sei auch nur der Entgang von Fördergeldern der Agrarmarkt Austria für zwei auftriebsberechtigte Rinder in Höhe von € 475,52 zuzusprechen. Für die – letztlich erfolglose – Suche nach einer Ersatzalm und für sonstige Spesen sei ein Pauschalbetrag in Höhe von insgesamt € 100,- zuzusprechen. Der zu leistende Schadenersatz sei ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Forderung an die Agrargemeinschaft mit dem gesetzlichen Zinssatz in Höhe von 4 % (§§ 1000 Abs 1 und 1333 Abs 1 ABGB) zu verzinsen.

Mit Schreiben vom 27.05.2017 hat die Agrargemeinschaften AA Beschwerde gegen diesen Bescheid an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und beantragt, das Schadenersatzbegehren abzuweisen. Zur Begründung hat sie zusammengefasst ausgeführt, dass kein Fehlverhalten des Obmannes vorliege, da er dem Antragsteller einen Auftriebstermin für die Agrargemeinschaft FF (in weiterer Folge: Agrargemeinschaft FF) bekannt gegeben habe. Es habe somit für den Antragsteller die Möglichkeit zur Übersömmerung auf der FF bestanden. Außerdem habe die Agrargemeinschaft AA seit dem Jahre 1968 keine Beweidung und Behirtung mehr durchführt. Eine Einzelbeweidung sei untersagt. Laut Weideordnung sei auch keine Übersömmerung der Tiere mit Übernachtungen zulässig; die Tiere müssten daher jeden Abend zu den Heimhöfen zurückkehren. Im Übrigen seien dem Antragsteller auch keine Fördergelder der Agrarmarkt Austria entgangen, da die Agrargemeinschaft AA gar keine Förderungswerberin der Agrarmarkt Austria sei.

Mit Schreiben vom 06.06.2017 hat auch der Antragsteller Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht, dass seine Stammsitzliegenschaft gemäß Punkt 2 der Weideordnung einen Rechtsanspruch zur Nutzung freier Auftriebsrechte habe, dass dieses Recht vorrangig gegenüber der Lehnviehaufnahme von Nichtmitgliedern sei, dass im Alpsommer 2009 Lehnvieh von Nichtmitgliedern aufgetrieben worden sei und, dass ihm daher Schadenersatz nicht nur für zwei, sondern für fünf Rinder zustehe.

Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 27.06.2018 hat das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.07.2018, Zl LVwG-2017/44/1407-4, sowohl die Beschwerde der Agrargemeinschaften AA als auch die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet abgewiesen. Dem Grunde nach bestehe ein Schadenersatzanspruch, da der Obmann durch die Bekanntgabe nur eines Auftriebstermins für die Agrargemeinschaft FF seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe eines Auftriebstermins für die Agrargemeinschaft AA nicht nachgekommen sei. Allerdings bestehe nur ein Schadenersatzanspruch für die von den Anteilsrechten der Stammsitzliegenschaft umfasste Rinderanzahl, sodass die Agrarbehörde zu Recht nur für zwei Rinder einen Schadenersatz zugesprochen habe.

Der dagegen von der Agrargemeinschaft AA eingebrachten Revision hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28.02.2019, Ra 2018/07/0451-8, Folge gegeben und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2018 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision insofern verworfen, als sie sich gegen die Schadenersatzpflicht dem Grunde nach richtet. Allerdings war der Antragsteller gemäß § 1304 ABGB verpflichtet, den entstandenen Schaden zu minimieren. Agrargemeinschaftsmitglieder sind demnach, wenn ihnen eine andere Auftriebsmöglichkeit offensteht, verpflichtet, von dieser Auftriebsmöglichkeit Gebrauch zu machen, um den Schaden, den sie durch das rechtswidrige Verhalten des Obmannes erlitten haben, möglichst gering zu halten. Mit diesem Aspekt hat sich das Landesverwaltungsgericht bei der Berechnung der Höhe des Schadenersatzes - insofern in Verkennung der Rechtslage - nicht befasst.

Am 22.05.2019 hat das Landesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, der der Antragsteller unentschuldigt ferngeblieben ist.

II.Sachverhalt:

Bis zum Übergabevertrag vom 10.05.2010 war der Antragsteller Miteigentümer der an den Agrargemeinschaften AA und FF anteilsberechtigten Stammsitzliegenschaft EZ**1, KG Y. Seit der Übergabe ist er Alleineigentümer dieser Stammsitzliegenschaft.

Mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 09.11.2006, Zl ***, wurde rechtskräftig festgestellt, dass für diese Stammsitzliegenschaft das Recht zum Auftrieb von zwei Rindern auf die Alm der Agrargemeinschaften AA und zum Auftrieb von einem Rind auf die Alm der Agrargemeinschaft FF (jeweils Galtrinder ohne Unterschied des Alters) besteht.

Mit Schreiben vom 09.03.2009 hat der Antragsteller für seine Stammsitzliegenschaft dem Obmann der Agrargemeinschaft AA den Auftrieb von fünf Galtrindern ohne Unterschied des Alters angemeldet. Unter Hinweis auf Punkt 2 der Weideordnung hat er um Bekanntgabe bis 31.03.2009 ersucht, welche Anzahl an Tieren zusätzlich zu seinen zwei berechtigten Rindern als Lehnvieh im ersten Rang aufgetrieben werden dürfen.

Mit Schreiben vom 31.03.2009 teilte DD als Obmann der Agrargemeinschaft AA dem Antragsteller mit, „dass der Auftrieb nach Einhaltung der Bestimmungen des Regulierungsplans erfolgen kann.“

Mit Schreiben vom 03.04.2009 forderte der Antragsteller den Obmann der Agrargemeinschaft AA auf, bis 10.04.2009 die genaue Anzahl an Rindern, die aufgetrieben werden dürfen, bekannt zu geben.

Mit Schreiben vom 22.06.2009 gab DD als Obmann der Agrargemeinschaft FF dem Antragsteller als Auftriebstermin den 24.06.2009 bekannt.

Eine weitere Auskunft in Zusammenhang mit dem Auftrieb im Alpsommer 2009 wurde dem Antragsteller nicht erteilt.

Im Alpsommer 2009 fand der Auftrieb der Agrargemeinschaft FF am 24.06.2009 und der Abtrieb am 30.09.2009 statt. Es wurden insgesamt 110 Rinder aufgetrieben, von denen 68 Stück Lehnvieh von Betrieben außerhalb von Y waren. In Ausnutzung der Rechte der Agrargemeinschaft AA fand hingegen keine Sömmerung statt.

Die Stammsitzliegenschaft des Antragstellers hat an der Sömmerung der Agrargemeinschaft FF nicht teilgenommen, sondern drei Rinder verkauft und zwei Rinder auf dem Heimhof untergebracht.

III.Beweiswürdigung:

Es ist unstrittig, dass die Stammsitzliegenschaft des Beschwerdeführers zum Auftrieb von zwei Rindern auf die Alm der Agrargemeinschaft AA und zum Auftrieb von einem Rind auf die Alm der Agrargemeinschaft FF berechtigt ist. Unstrittig hat die Stammsitzliegenschaft im Jahr 2009 den Auftrieb von 5 Rindern bei der Agrargemeinschaft AA angemeldet und wurde ihr nur ein Auftriebstermin für die Agrargemeinschaft FF bekanntgegeben. Ebenso ist unstrittig, dass die Agrargemeinschaft FF vom 24.06.2009 bis zum 30.09.2009 110 Rinder – davon 68 Stück Lehnvieh – übersömmert hat und die Stammsitzliegenschaft des Beschwerdeführers trotz des bekanntgegebenen Auftriebstermins nicht daran teilgenommen hat.

IV.Rechtslage:

Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG 1996):

„§ 37

Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten

(…)

(7) Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten

a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie

b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.

Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.“

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB):

„§ 1304.

Wenn bey einer Beschädigung zugleich ein Verschulden von Seite des Beschädigten eintritt; so trägt er mit dem Beschädiger den Schaden verhältnißmäßig; und, wenn sich das Verhältniß nicht bestimmen läßt, zu gleichen Theilen.“

Regulierungsplan des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 11.03.1964, Zl IIIb1-948/9, für die Agrargemeinschaft FF:

„II. Weideordnung

(…)

„2.) Verwendung freier Rechte und Lehnviehaufnahme:

Rechte die von Beteiligten nicht mit eigenem Vieh ausgenützt werden, verfallen zu Gunsten der Gemeinschaft. Die Gemeinschaft ihrerseits, vertreten durch den Obmann, ist berechtigt, darauf Lehnvieh aufzunehmen. In erster Linie müssen jedoch die Tiere von den Beteiligten und aus der Gemeinde Y berücksichtigt werden und in zweiter Linie können erst Tiere von Personen aufgenommen werden, die ihren Wohnsitz außerhalb der Gemeinde haben. (…)“

V.Erwägungen:

Aufgrund des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2019, Ra 2018/07/0451-8, steht rechtskräftig fest, dass der vom Antragsteller am 28.06.2009 geltend gemachte Schadenersatzanspruch für die nicht zustande gekommene Sömmerung zweier Rinder im Rahmen der Agrargemeinschaft AA im Alpsommer 2009 dem Grunde nach zu Recht besteht. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auch klargestellt, dass der Antragsteller gemäß § 1304 ABGB verpflichtet war, den durch das rechtswidrige Verhalten des Obmanns entstandenen Schaden zu minimieren, indem er von anderen Auftriebsmöglichkeiten Gebrauch macht. Diesen Aspekt hat das Landesverwaltungsgericht im nunmehr fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen.

Unstrittig hat der in Personalunion tätige Obmann dem Antragsteller zunächst am 31.03.2009 für die Agrargemeinschaft AA mitgeteilt, dass der am 09.03.2009 angemeldete Auftrieb bei Einhaltung des Regulierungsplanes möglich ist. Am 22.06.2009 hat er für die Agrargemeinschaft FF den 24.06.2009 als Auftriebstermin bekannt gegeben.

Aufgrund des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vom 09.11.2006, Zlv***, steht rechtskräftig fest, dass der Antragsteller aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Agrargemeinschaft FF das Recht hatte, mit einem Rind am Auftrieb vom 24.06.2009 teilzunehmen. Gemäß der Weideordnung der Agrargemeinschaft FF (Spruchpunkt C/II/2 des Bescheides des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 11.03.1964, Zl ***) hatte der Antragsteller als deren Mitglied zudem das Recht, bei der Lehnviehaufnahme vorrangig berücksichtigt zu werden. In Anbetracht des festgestellten Auftriebs zahlreicher fremder Rinder am 24.06.2009 hätte der Antragsteller daher auch mit seinem zweiten Rind am Auftrieb teilnehmen dürfen.

Dem Antragsteller wäre es aufgrund der an ihn ergangenen Einladung zum Auftrieb (zunächst die grundsätzliche Zusage für die Agrargemeinschaft AA am 31.03.2009 und in weiterer Folge die Bekanntgabe des konkreten Auftriebstermins der Agrargemeinschaft FF am 22.06.2009) offen gestanden, seine zwei Rinder vom 24.06.2009 bis zum 30.09.2009 im Rahmen der Agrargemeinschaft FF zu sömmern. Zumal er dieses Angebot nicht angenommen hat, ist er seiner Schadensminderungspflicht iSd § 1304 ABGB nicht nachgekommen und kann weder Ersatz für Fütterungs- und Betreuungskosten am Heimhof für 83 Tagen noch entgangene Fördergelder für den Almbetrieb und Spesen für eine erfolglose Suche nach einer Ersatzalm geltend machen.

Anzumerken ist auch, dass sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten agrarwirtschaftlichen Gutachten vom 21.06.2011, Zl ***, ergibt, dass die benachbarte Agrargemeinschaft Bergen in Obertilliach ihre Alm vom 27.06.2009 bis zum 20.09.2009 mangels genügend eigenem Weidevieh mit Fremdvieh bestoßen hat. Dies sei in der Region bekannt gewesen. Dennoch habe es keine Anfrage eines Bauern aus Y gegeben. Wäre der Antragsteller am Auftrieb seiner zwei Rinder im Rahmen der Agrargemeinschaft FF am 24.06.2009 gehindert gewesen, hätte er immer noch die Möglichkeit gehabt, sich um einen Auftrieb bei der benachbarten Agrargemeinschaft am 27.06.2009 zu bemühen und somit den Schaden iSd § 1304 ABGB zu mindern.

Die Beschwerde der Agrargemeinschaft AA erweist sich somit im Ergebnis als berechtigt, sodass das Schadenersatzbegehren als unbegründet abzuweisen ist.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da das Landesverwaltungsgericht der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2019, Ra 2018/07/0451-8, folgt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

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