LVwG T LVwG-2025/34/2088-5

LVwG-2025/34/2088-5Landesverwaltungsgericht16.09.2025

Regest

Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse nach § 137 Abs 1 Z 17 iVm § 39 Abs 1 WRG 1959<br/>Begehungsdelikt<br/>Eintritt der Strafbarkeitsverjährung<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/34/2088-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.34.2088.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin MMag.a Dr.in Besler über die Beschwerde des AA, wohnhaft in **** Z, Adresse 1, gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.6.2025, ***, betreffend Übertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs 1 Z 2 zweiter Fall VStG eingestellt.

Über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnis betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) wird gesondert zu LVwG-2025/34/2087 abgesprochen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses vom 27.6.2025 legte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer wörtlich folgenden Sachverhalt zur Last:

„[…]

Datum/Zeit:01.12.2021

Ort: **** Z, Grundstücke **1, **2 und **3, alle KG Z

Herr AA, wohnhaft in **** Adresse 1, hat zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt, jedoch zumindest vor dem 04.05.2022 als Eigentümer der Grundstücke **2 und **1 den natürlichen Abfluss des über sein Grundstück fließenden Gewässer zum Nachteile des darunterliegenden Grundstückes **4 willkürlich eigenmächtig abgeändert, indem er den Abfluss auf dieses Grundstück umleitete, obwohl er dies gemäß § 39 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz nicht darf. Es liegt keine zur ordnungsgemäßen Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendige Änderung vor.“

Dadurch habe der Beschwerdeführer „§ 137 Abs. 1 Z 17 Wasserrechtsgesetz 1959 BGBl. Nr. 215/1959 i.d.F. BGBl. I Nr. 58/2017 i.V.m. § 39 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 BGBl. Nr. 215/1959 i.d.F. BGBl. I Nr. 74/1997“ verletzt, weshalb über ihn unter Zugrundelegung des „§ 137 Abs. 1 Z 17 Wasserrechtsgesetz 1959 BGBl. Nr. 215/1959 i.d.F. BGBl. I Nr. 58/2017 i.V.m. § 39 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 BGBl. Nr. 215/1959 i.d.F. BGBl. I Nr. 74/1997“ eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 22 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde wurde mit EUR 60,00 bestimmt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers an das Landesverwaltungsgericht Tirol (LVwG) mit dem Antrag, Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das diesbezüglich gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in das angefochtene Straferkenntnis und die Beschwerde.

Die Verhandlung entfällt, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides aufzuheben ist (vgl § 44 Abs 2 VwGVG). Die belangte Behörde verzichtete zudem nach Zurkenntnisnahme einer (rechtlichen) Erörterung durch das LVwG auf die Durchführung einer Verhandlung (vgl OZ 4).

I.Sachverhalt:

Die belangte Behörde legt dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses zur Last, er habe am Tatort eigenmächtig die natürlichen Abflussverhältnisse geändert. Diese Änderung sei vor dem 4.5.2022 erfolgt.

II.Beweiswürdigung:

Die getroffene Feststellung stützt sich auf Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses.

III.Rechtslage:

1. § 39 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 74/1997, lautet wie folgt:

„Änderung der natürlichen Abflußverhältnisse.

§ 39. (1) Der Eigentümer eines Grundstückes darf den natürlichen Abfluß der darauf sich ansammelnden oder darüber fließenden Gewässer zum Nachteile des unteren Grundstückes nicht willkürlich ändern.

(2) Dagegen ist auch der Eigentümer des unteren Grundstückes nicht befugt, den natürlichen Ablauf solcher Gewässer zum Nachteile des oberen Grundstückes zu hindern.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für eine Änderung der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsmäßige Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstückes notwendigerweise bewirkt wird.“

2. § 137 WRG 1959, BGBl Nr 215/1959 in der Fassung BGBl I Nr 58/2017, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Strafen

§ 137. (1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 2, 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 € zu bestrafen, wer

1. […]

[…]

17. eigenmächtig die natürlichen Abflußverhältnisse ändert (§ 39 Abs. 1 und 2);

[…]

(2) […]

[…]

(7) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einem Jahr von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Bei Errichtung oder Änderung einer Wasseranlage ohne wasserrechtliche Bewilligung beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenslosen Zustandes. Die Zeit einer Aussetzung gemäß § 30 Abs. 2 VStG ist in die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 3 VStG nicht einzurechnen.

[…]“

3. § 45 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005), LGBl Nr 26/2005 in der Fassung LGBl Nr 163/2019, lautete (auszugsweise) wie folgt:

„§ 45

Strafbestimmungen

(1) […]

[…]

(7) Wurde ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem Verbot nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze oder ohne die nach § 16 Abs. 1 erster Satz erforderliche Anzeige ausgeführt, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

[…]“

4. § 31 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 57/2018, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Verjährung

§ 31. (1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;

2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;

3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

(3) […]“

5. § 45 VStG, BGBl Nr 52/1991 in der Fassung BGBl I Nr 33/2013, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. […]

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

[…]“

6. § 44 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 in der Fassung BGBl I Nr 24/2017, lautet (auszugsweise) wie folgt:

„Verhandlung

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

[…]“

IV.Rechtliche Beurteilung:

Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs 1 Z 17 in Verbindung mit § 39 Abs 1 WRG 1959 begangen zu haben, indem er den natürlichen Abfluss eines über sein Grundstück fließenden Gewässers eigenmächtig zum Nachteil des darunterliegenden Grundstücks geändert haben soll. Die Voraussetzungen des § 39 Abs 3 WRG 1959 seien nicht erfüllt.

Der Tatbestand des § 39 WRG 1959 knüpft ausschließlich an die einmalige Handlung der Änderung der Abflussverhältnisse an; das bloße Fortbestehen des herbeigeführten Zustandes erfüllt den Tatbestand nicht. Eine fortdauernde Strafbarkeit nach § 137 Abs 7 WRG 1959 setzt voraus, dass ein konsensbedürftiger Zustand vorliegt. Da § 39 WRG 1959 keinen Bewilligungstatbestand enthält, sondern unmittelbar ein bestimmtes Verhalten untersagt (vgl VwGH 20.5.2010, 2008/07/0127), ist die in Rede stehende Übertretung als Begehungsdelikt und nicht als Dauerdelikt zu qualifizieren (vgl auch VwGH 1.6.2023, Ra 2021/07/0005, zu § 137 Abs 7 WRG 1959; VwGH 20.8.2021, Ra 2020/10/0068, zu § 45 Abs 7 TNSchG 2005).

Bei Begehungsdelikten beginnt die Verjährungsfrist mit dem Abschluss des verpönten aktiven Tuns (vgl VwGH 25.6.2013, 2012/08/0300). Wie festgestellt, war die Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse vor dem 4.5.2022 abgeschlossen. Die dreijährige Strafbarkeitsverjährung (vgl § 31 Abs 2 VStG) ist spätestens mit Ablauf des 4.5.2025 eingetreten.

Nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs 2 VStG liegt ein Strafaufhebungsgrund vor (vgl VwGH 27.5.2024, Ra 2022/12/0046), sodass Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und das diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 zweiter Fall VStG einzustellen ist.

V.Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist zulässig, weil bislang höchstgerichtlich nicht geklärt ist, ob eine Übertretung gemäß § 137 Abs 1 Z 17 in Verbindung mit § 39 WRG 1959 als Begehungsdelikt oder als Dauerdelikt zu qualifizieren ist. Diese Qualifikation ist entscheidend für die Beurteilung des Beginns und des Ablaufs der Strafbarkeitsverjährung. Damit liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

MMag.a Dr.in Besler

(Richterin)

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