LVwG T LVwG-2023/41/0270-1

LVwG-2023/41/0270-1Landesverwaltungsgericht15.09.2025

Regest

Vergütung Verdienstentgang

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2023/41/0270-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2023.41.0270.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.11.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Epidemiegesetz (EpiG),

zu Recht :

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang / entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Die nunmehr beschwerdeführende Partei betreibt bzw betrieb im verfahrensgegenständlichen Zeitraum am Standort **** Z, Adresse 1, den Dienstleistungsbetrieb „AA, Ingenieurbüro AA BB“ GesbR.

Mit Eingabe vom 30.04.2020 brachte die beschwerdeführende Partei einen Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges in der Höhe von Euro 4.165,00 ein und begründete dies damit, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verordnung Bote für Tirol Nr 128 in der Zeit vom 16.03.2020 bis einschließlich 23.03.2020 an der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit als Ingenieur verhindert gewesen sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der beschwerdeführenden Partei aufgrund rechtlicher Erwägungen bereits dem Grunde nach ab und führte aus, dass – zumal bereits dem Grunde nach kein Ersatzanspruch bestehe - aus Gründen der Verfahrensökonomie und im Interesse der Partei Erhebungen in Bezug auf die Höhe des geltend gemachten Anspruches unterlassen wurden.

Begründend führte die belangte Behörde auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass – was die VO-BH Z-128 angeht - diese eine Behinderung der Erwerbsausübung der beschwerdeführenden Partei nur als Nebeneffekt mit sich gebracht habe. Tatsächlich sei sie intentional auf die Verminderung anderer Ausbreitungsrisiken gerichtet gewesen, weshalb ein Vergütungsanspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG aus ihr nicht abgeleitet werden könne. Darüber hinaus könne ein Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges aufgrund verkehrsbeschränkender Maßnahmen gemäß § 24 EpiG nur für natürliche Personen, insbesondere die Dienstnehmer der Partei, geltend gemacht werden. Die VO-BH Z-137 ihrerseits hätte, ebenso wie die VO-LH-33 und -35 das Verlassen des Wohnsitzes zur Berufsausübung ausdrücklich erlaubt.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei rechtzeitig Beschwerde und brachte zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die Begründung der belangten Behörde unrichtig sei, wonach der gegenständliche Betrieb von Kunden mitunter nicht erreichbar gewesen sei. Tatsächlich habe die beschwerdeführende Partei deren Betrieb aufgrund der, das Y betreffenden verkehrsbeschränkender Maßnahmen, nicht erreichen können.

II.Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten, unbedenklichen Akt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt. Er blieb unbestritten.

III.Rechtslage:

§ 50 Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 idF BGBl I Nr 69/2023, lautet (auszugsweise):

„[…]

(37) Auf Sachverhalte, die sich vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 69/2023 ereignet haben, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 195/2022 weiterhin anzuwenden.

[…]“

Die weiteren verfahrensrelevanten Vorschriften des Epidemiegesetz 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950, idF 195/2022 lauten (auszugsweise):

§ 24 EpiG

Verkehrsbeschränkungen in Bezug auf Epidemiegebiete

§ 24

(1) Sofern dies im Hinblick auf Art und Umfang des Auftretens einer meldepflichtigen Erkrankung zum Schutz vor deren Weiterverbreitung unbedingt erforderlich ist, sind für die in Epidemiegebieten aufhältigen Personen Verkehrsbeschränkungen anzuordnen. Ebenso können Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten angeordnet werden.

(2) Verkehrsbeschränkungen für in Epidemiegebieten aufhältige Personen gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes, wie

a)das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Verlassen des Epidemiegebietes,

b)das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

c)das Antreten einer selbstüberwachten Heimquarantäne nach Verlassen des Epidemiegebietes,

2. die Untersagung des Verlassens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(3) Beschränkungen für das Betreten von Epidemiegebieten gemäß Abs. 1 sind insbesondere:

1. Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes, wie

a)das Vorliegen bestimmter Zwecke für das Betreten des Epidemiegebietes, das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr und

b)zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19: die Verpflichtung zum Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung,

2. die Untersagung des Betretens des Epidemiegebietes, sofern Maßnahmen nach Z 1 nicht ausreichen, wobei solche Maßnahmen erforderlichenfalls nebeneinander zu ergreifen sind.

(4) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-

19 gelten für das Erfordernis eines Nachweises über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr § 1 Abs. 5 Z 5 und Abs. 5a bis 5d COVID-19-MG sinngemäß.

(5) Im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 gelten als Epidemiegebiete gemäß Abs. 1 bestimmte örtlich abgegrenzte oder abgrenzbare Teile des Bundesgebietes, in denen außergewöhnliche regionale Umstände im Hinblick auf die Verbreitung von SARS-CoV-2 vorliegen. Außergewöhnliche regionale Umstände liegen etwa vor, wenn aufgrund der Bewertung der epidemiologischen Situation gemäß § 1 Abs. 7 COVID-19-MG im bundesweiten Vergleich ein besonders hohes Risiko der Verbreitung von SARS-CoV-2 anzunehmen ist oder wenn aufgrund wesentlich veränderter Eigenschaften des Virus die bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen oder die weitere Bekämpfungsstrategie erheblich gefährdet sind.“

§ 32 EpiG

„Vergütung für den Verdienstentgang.

§ 32

(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einem Epidemiegebiet, über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(1a) Abweichend von Abs. 1 Z 1 und Z 3 ist für die Dauer der Pandemie mit COVID-19 eine Vergütung nach Abs. 1 auch dann zu leisten, wenn bei einer natürlichen Person der Nachweis einer befugten Stelle über ein positives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt. Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, für den eine Maßnahme gemäß § 7 oder § 17 angeordnet worden wäre. Ebenso ist eine Vergütung zu leisten, wenn einer Person aufgrund einer Verordnung nach § 7b Abs. 1 Verkehrsbeschränkungen auferlegt wurden und ihr deshalb durch die Behinderung ihres Erwerbes ein Vermögensnachteil entstanden ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil in der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(3a) Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund gemäß Abs. 3 besteht ungeachtet privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen zur Fortzahlung des Entgelts beziehungsweise der Bezüge.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) Auf den gebührenden Vergütungsbetrag sind Beträge anzurechnen, die dem Vergütungsberechtigten wegen einer solchen Erwerbsbehinderung nach sonstigen Vorschriften oder Vereinbarungen sowie aus einer anderweitigen während der Zeit der Erwerbsbehinderung aufgenommenen Erwerbstätigkeit zukommen. Dies gilt nicht im Falle der Fortzahlung des Entgelts bzw. der Bezüge gemäß Abs. 3a.

(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.

(7) Auf Grund dieser Bestimmung erlassene Bescheide, denen unrichtige Angaben eines Antragstellers über anspruchsbegründende Tatsachen zugrunde liegen, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG.“

COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020 idF BGBl I Nr 16/2020

„Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen wie Arbeitsorte

§ 1

Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.

[Anmerkung: Mit der Novelle BGBl I Nr 16/2020 war die Überschrift zu § 1 neu gefasst und in § 1 die Wortfolge „oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ eingefügt worden.]

Betreten von bestimmten Orten

§ 2

Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist

1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,

2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder

3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.

Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.

Inkrafttreten

§ 4

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.

(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundessgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.

(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.

(4) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.

[Anmerkung: Mit der Novelle BGBl I Nr 16/2020 war § 4 Abs 2 durch Einführung der Wortfolge „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ neu gefasst und der Abs 1a eingefügt worden.]

§ 1 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020 idF BGBl II 130/2020 lautete (auszugsweise):

Auf Grund § 1 des Bundesgesetzes betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Maßnahmengesetz), BGBl I Nr 12/2020 wird verordnet:

§1

Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt.“

(Anmerkung: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 09. März 2021, 530/2020-11, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 23. März, zu Recht erkannt, dass die Wortfolge „sowie von Freizeit- und Sportbetrieben“ und die Wortfolge „oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben“ gesetzwidrig war.

[...]

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020, in der Fassung vor ihrer Aufhebung durch die COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl II Nr 197/2020, lautete (auszugsweise):

„§ 3

(1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:

1. Kranken- und Kuranstalten;

2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;

3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;

4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.

(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.“

§ 5 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV-96), BGBl II Nr 96/2020, in der Fassung vor ihrer Aufhebung durch die COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl II Nr 197/2020, lautete (auszugsweise):

„§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

(2) Die Änderungen dieser Verordnung durch die Verordnung BGBl. II Nr. 112/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 4 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 130/2020 tritt mit Ablauf des 3. April 2020 in Kraft. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bestehende Verordnungen eines Landeshauptmannes oder einer Bezirksverwaltungsbehörde über Betretungsverbote von Beherbergungsbetrieben bleiben unberührt.

(4) Die §§ 1 bis 3 treten mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.

(5) § 4 tritt mit Ablauf des 24. April 2020 außer Kraft.“

Verordnung des Landeshauptmannes vom 20.03.2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes (in weiterer Folge: VO-LH-35, LGBl 2020/35 idF 41)

„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl I Nr. 12/2020, wird verordnet:

§ 1

(1) Zur Verhinderung der weiteren Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte im gesamten Landesgebiet nach Maßgabe der §§ 2 bis 5 unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden verboten.

(2) Durch diese Verordnung bleiben etwaige durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde für die Gemeinden des Ys und die Gemeinde St. Anton am Arlberg sowie für die Gemeinde Sölden erlassene verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 und für diese Gemeinden erlassene Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach § 2 Z 3 COVID-19-Maßnahmengesetz unberührt.

§ 2

(1) Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, haben das Landesgebiet unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

(2) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht im Landesgebiet aufhalten, ist die Einreise gestattet. Dies gilt auch für Personen, die im Landesgebiet einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

(3) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die nicht über einen Wohnsitz in Tirol verfügen, ist abweichend von Abs. 2 die Einreise in das Landesgebiet gestattet, wenn dies zur Besorgung wichtiger und unaufschiebbarer persönlicher Verpflichtungen (z.B. Begräbnis, Obsorgeverpflichtungen) unbedingt notwendig ist.

(4) Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Wohnsitz im Landesgebiet verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Landesgebiet aufhalten, ist das Verlassen des Landesgebietes untersagt; sie haben sich unverzüglich zu ihrem Wohnsitz zu begeben. Das Verlassen des Landesgebietes ist bei Vorliegen von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5 gestattet, zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit jedoch nur zum Zweck der Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit; diese Einschränkung gilt nicht für Personen, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit die Felbertauernstraße passieren müssen.

(5) Abweichend von Abs. 1 bis 4 ist die Durchreise durch das Landesgebiet ohne Zwischenstopp auf der kürzest möglichen Route zulässig, sofern die Ausreise sichergestellt ist.

(6) Als Wohnsitz im Sinn dieser Verordnung gelten der Hauptwohnsitz, der Nebenwohnsitz oder der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts im Landesgebiet.

§ 3

(1) Die Zufahrt zu und die Abfahrt aus den Gemeinden im Landesgebiet werden verboten.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

a) (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen,

b) Allgemeine Versorgungsfahrten durch Zulieferer (z.B. Lebensmitteltransporte) und Fahrten zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinien- und Schienenverkehr) und im Bereich der versorgungskritischen öffentlichen Infrastruktur (z.B. Strom- und Wasserversorgung),

c) Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge und Alten- und Krankenpflege, insbesondere individuell unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialyseversorgung, Bestattung nächster Angehöriger), und

d) Fahrten aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen im Sinn des § 4 Abs. 5.

(3) Zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs ist das Durchfahren der Gemeinden im Landesgebiet erlaubt.

(Anm.: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 535-2020-17, zu Recht erkannt:

1. § 3 und § 4 Abs. 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, waren bis zum Ablauf des 4. April 2020 gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 100/2021.)

§ 4

(1) Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes (§ 2 Abs. 6) ist verboten.

(2) Ausgenommen vom Verbot nach Abs. 1 ist das Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen. Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist dabei auf ein zeitlich und örtlich unbedingt notwendiges Minimum zu beschränken.

(3) Ab dem Verlassen des eigenen Wohnsitzes ist, abgesehen von Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gegenüber anderen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Bei der Benützung von Kraftfahrzeugen zu nicht privaten Zwecken, die außer dem Lenkplatz Plätze für mehr als vier Personen aufweisen, oder bei Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen einzuhalten.

(4) Beim Verlassen des eigenen Wohnsitzes aus triftigem Grund zur Deckung von Grundbedürfnissen ist das Überschreiten der Grenze des jeweiligen Gemeindegebietes verboten. Ein Übertreten der Grenzen des Gemeindegebietes zu dem im § 3 Abs. 2 lit. d genannten Zweck ist nur dann zulässig, wenn nachweislich die Grundbedürfnisse nicht innerhalb der Grenzen des Gemeindegebietes gedeckt werden können. Dies ist im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

(5) Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), sonstige Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

(Anm.: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 535-2020-17, zu Recht erkannt:

1. § 3 und § 4 Abs. 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, waren bis zum Ablauf des 4. April 2020 gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 100/2021.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, V 512/2020-12, zu Recht erkannt:

1. § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, war gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 104/2021.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Juni 2021, V 81/2021-9, zu Recht erkannt:

I. § 4 Abs. 3 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, war bis zum Ablauf des 4. April 2020 gesetzwidrig.

II. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden. Vgl. BGBl. II Nr. 319/2021.)

§ 5

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 6

Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 3 Abs. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von bis zu 3.600,- Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.

§ 7

(1) Diese Verordnung tritt mit 21. März 2020 in Kraft, soweit in den Abs. 2, 3 und 4 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Für die Gemeinde St. Anton am Arlberg treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.

(3) Für die Gemeinden im Y treten § 1 Abs. 2 und § 4 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.

(4) Für die Gemeinde Sölden treten § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2, 3 und 5 sowie in Bezug auf diese Bestimmungen die §§ 5 und 6 mit 21. März 2020 in Kraft.

(5) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des 13. April außer Kraft.

(6) Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 33/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 34/2020, tritt mit dem Ablauf des 20. März 2020 außer Kraft.“

Verordnung des Landeshauptmannes vom 06.04.2020, mit der die Verordnung nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl Nr 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 41/2020, aufgehoben wird (in weiterer Folge: VO-LH-44, LGBl 2020/44)

„Auf Grund von § 2 Z 2 des Covid-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 23/2020, wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung des Landeshauptmannes nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. Nr. 35/2020, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2020, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

VO-BH Z-128 – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für die Gemeinden im Y und Gemeinde St. Anton a. A. (in weiterer Folge VO-BH Z-128, Bote für Tirol 10b/2020, 128, kundgemacht am 14.3.2020)

„Um eine geordnete Rückkehr der Gäste in die Heimatländer sicherstellen zu können, den Verbleib einer relevant großen Menschenmenge in den Hotspot - Gebieten zu unterbinden und gleichzeitig aber eine mögliche zusätzliche Verbreitung der SARS-CoV-2 durch Heimreisen bzw. in den Gemeinden einzudämmen, werden für das Y, darunter zählen die Gemeinden Galtür, Ischgl, Kappl und See sowie für die Gemeinde St. Anton am Arlberg nachstehende Anordnungen getroffen.

Die Bezirkshauptmannschaft Z verordnet als zuständige Behörde gemäß § 24 Epidemiegesetz in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2):

§ 1

a)Die Zu- und Abfahrt ins Y und nach St. Anton am Arlberg wird mit Ausnahme der unter lit. b angeführten Bestimmung verboten. Dieses Verbot gilt insbesondere für das Personal der Tourismusbetriebe und für Gäste aus Österreich. Davon ausgenommen werden (Einsatz-) Fahrten der Blaulichtorganisationen, allgemeine Versorgungsfahrten (z.B. Lebensmitteltransporte) und Dienstleistungen im Bereich der Daseinsvorsorge (z.B. Straßendienst, Müllabfuhr, Dienstleistungsbetriebe, öffentlicher Verwaltungsdienst, öffentlicher Kraftfahrlinienverkehr), Fahrten zur Erfüllung der täglichen Bedürfnisse und Fahrten zur Aufrechterhaltung der Gesundheitsfürsorge, sowie Alten- und Krankenpflege und individuelle unaufschiebbare Fahrten (z.B. Dialysepatient etc.).

b)Sonderregelung für Urlaubsgäste aus dem Ausland: Das gesamte Y und die Gemeinde St. Anton a. A werden insofern verkehrsbeschränkt, als für ausländische Gäste die Abfahrt aus den betroffenen Gebieten (Y und die Gemeinde St. Anton am Arlberg) nur mehr kontrolliert und nur mehr unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein wird. Im Rahmen der Regelung für das Abreisemanagement ist für jeden abreisenden Gast aus dem Y oder der Gemeinde St. Anton a. A. in das Ausland das beiliegenden Formular mit den wesentlichen Kontaktdaten auszufüllen und an den Kontrollpunkten der Exekutive vorzuweisen.

§ 2

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 3

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 28. März 2020 außer Kraft. § 4 Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“

VO-BH Z-137 – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z über verkehrsbeschränkende Maßnahmen für die Bewohner sämtlicher Ortschaften im Bezirk Z nach dem Epidemiegesetz 1950 (in weiterer Folge VO-BH Z-137, Bote für Tirol 10c/2020, 137, kundgemacht am 15.3.2020)

„Zum Schutz der Bevölkerung vor einer Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) werden unter Gewährleistung der Versorgungssicherheit und des freien Warenverkehrs für alle Gemeinden des Bezirkes Z nachstehende Verkehrsbeschränkungen unter Berücksichtigung von Ausnahmen angeordnet.

Die Bezirkshauptmannschaft Z verordnet als zuständige Behörde gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2):

§ 1

Österreichische Staatsbürger und Staatsangehörige anderer Staaten, die nicht über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen, haben den Bezirk, bzw. aufgrund der korrespondierenden Verordnungen in allen Bezirken Tirols, das Landesgebiet Tirol unverzüglich zu verlassen, sofern sie nicht einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

Dieser Absatz gilt nicht für die Gemeinden im Y und für die Gemeinde St. Anton am Arlberg.

Österreichischen Staatsbürgern und Staatsangehörigen anderer Staaten, die über einen Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol verfügen und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nicht in Tirol aufhalten, ist die Einreise zu gestatten. Dies gilt auch für Personen, die in Tirol einer beruflichen Tätigkeit zur Aufrechterhaltung von kritischer Infrastruktur oder der Versorgungssicherheit nachgehen.

§ 2

Das Verlassen des eigenen Wohnsitzes wird Personen, die ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Tirol haben, mit Ausnahme von triftigen Gründen zur Deckung von Grundbedürfnissen verboten.

Triftige Gründe zur Deckung von Grundbedürfnissen, die ein Verlassen des eigenen Wohnsitzes rechtfertigen, sind die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z.B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen, Therapie), Handlungen zur Versorgung der Grundbedürfnisse (z.B. Lebensmitteleinkauf, Gang zur Apotheke oder zum Geldautomat, Besuch bei Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen in ihrem jeweiligen privaten Bereich) und Handlungen zur Versorgung von Tieren. Diese triftigen Gründe sind im Falle von Kontrollen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes glaubhaft zu machen.

§ 3

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit Ablauf des 22. März 2020 außer Kraft.

§ 5

Wer den §§ 1 und 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450,–, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“

(Diese Verordnung trat am 15.3.2020 in Kraft und wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol, 11b/2020, 164, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Ausgangsperre in den Gemeinden des Ys und der Gemeinde St. Anton a. A., am 19.3.2020 aufgehoben und trat damit mit Ablauf des 18.3.2020 außer Kraft.)

VO-BH Z-164 – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z mit der die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15. März 2020, Bote für Tirol Nr. 137/2020, aufgehoben bzw. geändert wird (in weiterer Folge VO-BH Z-164, Bote für Tirol 11b/2020, 164, kundgemacht am 19.3.2020)

„§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 15.03.2020, Bote für Tirol Nr. 137, mit welcher gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARS-CoV-2) für alle Gemeinden des Bezirkes Z angeordnet wurden, wird mit Ausnahme nachfolgender Bestimmungen aufgehoben.

Nur für das Y, somit für die Gemeinden Galtür, Ischgl, Kappl und See sowie für die Gemeinde St. Anton a. A. bleiben die §§ 2, 3 und 5 der Verordnung vom 15. März 2020, GZ. LA-KAT-COVID-EPI/57/11-2020 in Kraft.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft.

Die Bestimmungen über die Ausgangsperre in den Gemeinden des Ys und der Gemeinde St. Anton a. A. treten erst mit Ablauf des 28. März 2020 außer Kraft.

(Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 19. März 2020 an den Amtstafeln aller Gemeinden des Bezirks Z sowie der Bezirkshauptmannschaft Z kundgemacht.)“

(Diese Verordnung trat am 19.3.2020 in Kraft und wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z, Bote für Tirol, 12a/2020, 181, am 26.3.2020 aufgehoben und trat damit mit Ablauf des 25.3.2020 außer Kraft.)

VO-BH Z-189 – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z Aufhebung der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14. März 2020, Bote für Tirol Nr. 128/2020 (in weiterer Folge VO-BH Z-189, Bote für Tirol 12b/2020, 189)

„§ 1

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 13. März 2020, GZ. LA-KAT-COVID-EPI/57/9-2020, kundgemacht im Boten für Tirol Nr. 128/2020 am 14. März 2020, mit welcher gemäß §§ 6 iVm 24 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung verkehrsbeschränkende Maßnahmen zum Schutz vor der Weiterverbreitung des Coronavirus (SARSCoV-2) für das Y, darunter zählen die Gemeinden Galtür, Ischgl, Kappl und See sowie die Gemeinde St. Anton a. A. angeordnet wurden, wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Inkrafttreten der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27. März 2020, GZ. LA-KAT-COVID-EPI/57/22-2020 in Kraft.

Hinweis: Diese Verordnung wurde nach § 6 (2) Epidemiegesetz 1950 am 28. März 2020 an den Amtstafeln der Gemeinden See, Kappl, Ischgl, Galtür und St. Anton am Arlberg sowie der Bezirkshauptmannschaft Z kundgemacht.

IV.Erwägungen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, setzt ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG 1950 voraus, dass eine der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG 1950 aufgezählten Maßnahmen zu einem Verdienstentgang geführt hat, oder anders gewendet scheidet ein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG 1950 aus, wenn keine der in § 32 Abs 1 Z 1 bis 7 EpiG 1950 aufgezählten Maßnahmen vorliegt, die zu einem Verdienstentgang geführt hat (vgl VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0229).

Keine Ansprüche nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG:

Ersatzansprüche nach § 32 Abs 1 Z 4 und 5 EpiG 1950 kann die beschwerdeführende Partei nur dann wirksam geltend machen, wenn ihr aufgrund einer Maßnahme nach § 20 EpiG 1950 (Einschränkung oder Sperre des Betriebs) ein Verdienstentgang entstanden ist. Dies war gegenständlich unbestritten nicht der Fall, der Betrieb der beschwerdeführenden Partei war von keiner Maßnahme nach § 20 EpiG 1950 betroffen.

Nur am Rande und der Vollständigkeit halber wird diesbezüglich kurz ausgeführt, dass die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 11. März 2020 betreffend Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach dem Epidemiegesetz 1950 (kurz VO-BH Z-118, Bote für Tirol 10a/2020, 118, kundgemacht am 11.3.2020 auf § 15 EpiG gestützt wurde und keine vergütungsfähige Maßnahme nach § 32 Abs 1 EpiG darstellt. Mit dieser Verordnung wurde ein Versammlungsverbot ausgesprochen, Betriebsschließungen waren nicht gegenständlich.

Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Z über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirks Z (kurz VO-BH Z-119, Bote für Tirol 10b/2020, 119) wurde zwar (ua) auf § 20 EpiG erlassen, betraf jedoch lediglich die Schließung von Gastgewerbebetrieben zu touristischen Zwecken, sowie die Beförderung mit Schibussen und Seilbahnanlagen. Mangels Anwendbarkeit dieser Verordnung auf den Dienstleistungsbetrieb der beschwerdeführenden Partei können daher Vergütungsansprüche der beschwerdeführenden Partei nach § 32 Abs 1 Z 4 oder 5 EpiG nicht auf diese Verordnung gestützt werden. Eine interpretative Erweiterung des Anwendungsbereiches von § 32 Abs 1 Z 5 EpiG auf mittelbare Beeinträchtigungen des Betriebes eines Unternehmens kommt nicht in Betracht. Ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 5 EpiG setzt vielmehr voraus, dass die betroffene Partei selbst unmittelbarer Adressat einer nach § 20 EpiG verfügten Betriebsbeschränkung oder -schließung war (vgl VwGH 01.09.2022, Ra 2022/09/0084, mwN).

In Bezug auf die – auf § 24 EpiG gestützte – VO-BH Z-137, welche am 15.03.2020 in Kraft trat, wird festgehalten, dass mit dieser lediglich allgemeine Verkehrsbeschränkungen, jedoch weder eine Schließung noch eine Beschränkung des Betriebs der beschwerdeführenden Partei verfügt wurde.

Eine Ausweitung des Vergütungsanspruchs nach § 32 Abs 1 Z 4 bzw 5 EpiG über den Anwendungsbereich des § 20 EpiG hinaus auf mittelbar in ihrem Betrieb beeinträchtigte Unternehmen wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits ausdrücklich verneint (vgl VwGH 09.08.2022, Ra 2022/09/0049; sowie etwa 29.11.2021, Ro 2021/03/0011; 09.08.2021, Ra 2021/09/0179). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Ra 2023/09/0142 vom 07.09.2023 ausführt, besteht für den durch das Ausbleiben von Gästen infolge des Zu- und Abfahrtsverbotes bewirkten und sich insofern als bloße Reflexwirkung dieser Maßnahmen darstellenden Verdienstentgang kein Vergütungsanspruch der nach § 32 Abs. 1 Z 5 [bzw 4] EpiG.

Die VO-LH-35 enthält ebenso auf § 24 EpiG gestützte Verkehrsbeschränkungen. Ein Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 4 oder 5 EpiG kann daher aus dieser Maßnahme – wie im vorangehenden Punkt erläutert – nicht abgeleitet werden.

Allfällige Ansprüche nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG aufgrund von Verkehrsbeschränkungen durch BH-VO:

Vergütungsansprüche nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG (ggf iVm Abs 3 leg cit, soweit es um übergegangene Ansprüche von Arbeitnehmern geht) setzen voraus, dass Maßnahmen auf § 24 EpiG zu einem Verdienstentgang bei der betroffenen Partei geführt haben.

Mit der Frage, wann ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG in Zusammenhang mit Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG besteht, befasste sich der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.06.2023, Ra 2023/09/0023, ausführlich. So führte er aus:

„[…] Zur Novellierung des § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG durch BGBl. I Nr. 90/2021 ist den Materialien (AB 757 BlgNR 27.GP 2 f) zu entnehmen:

`Zu § 32 Abs. 1 Z 7 und § 36 Abs. 1 lit.f:

Es erfolgen Anpassungen an die neue Diktion des § 24. Ein Verdienstentgang gebührt Personen, die in einem Epidemiegebiet über das Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind, aufhältig sind oder Beschränkungen hinsichtlich des Betretens unterworfen worden sind. Nicht erfasst sind Personen, denen nach Verlassen des Epidemiegebietes auf Grundlage einer Verkehr[s]beschränkung ein Verdienstentgang entstanden ist.`

Ein Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG knüpft somit – nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers – daran an, dass Personen durch die Verhängung von Verkehrsbeschränkungen nach § 24 EpiG, weil sie in dem davon betroffenen Epidemiegebiet aufhältig sind oder am Betreten dieses Gebietes beschränkt werden, einen Verdienstentgang erleiden. § 32 Abs 1 Z 7 EpiG begründet damit für jene einen Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang, die durch eine nach § 24 EpiG erlassene Maßnahme beschränkt werden und dadurch einen Verdienstentgang erleiden.“

Wie der Verwaltungsgerichtshof festhielt, erfasse diese Bestimmung schon auf Grund ihres Wortlautes nur natürliche Personen, nämlich die Bewohner von Epidemiegebieten, oder Personen, die am Betreten eines Epidemiegebietes gehindert würden. Ein eigener Anspruch einer juristischen Person auf Vergütung ihres Verdienstentgangs nach § 32 Abs. 1 Z 7 EpiG der revisionswerbenden Partei scheide daher aus. Allerdings könnten Ansprüche von Mitarbeitern, welche infolge einer auf § 24 EpiG erlassenen Verkehrsbeschränkung nicht zu ihrer Arbeitsstelle hätten kommen können, auf die revisionswerbende Partei übergegangen sein.

Im Lichte dieser Judikatur ist für einen Anspruch auf Vergütung von Verdienstentgang nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG nicht ausreichend, dass – auf der Grundlage von § 24 EpiG erlassene – Maßnahmen deshalb zu Umsatzeinbußen führen, weil „ortsfremde“ Personen (idR Touristen) einen Betrieb – da dieser in einem von den Maßnahmen betroffenen Epidemiegebiet liegt – oder „ortsanwesende“ Personen auf Grund eines Ausgangsverbotes diesen nicht mehr aufsuchen dürfen. Ein Anspruch nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG setzt nach der oben genannten Rechtsprechung vielmehr voraus, dass die (anspruchswerbende) Person durch die nach § 24 EpiG verordneten Maßnahmen einen Verdienstentgang erleidet, „weil sie in dem davon betroffenen Epidemiegebiet aufhältig (ist) oder am Betreten dieses Gebietes beschränkt (wird)“.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass Vergütungsansprüche nach § 32 Abs 1 Z 7 EpiG auf die VO-LH-35 nicht gestützt werden können. Zwar gilt diese als auf § 24 EpiG erlassen, die Ausübung beruflicher Tätigkeiten war jedoch ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausgenommen.

Zur VO-LH-35 hat der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.12.2020, V 535/2020, ausdrücklich festgehalten, dass zu Folge der Novellierung des EpiG durch die Novelle BGBl I Nr 23/2020 das in dieser Verordnung in § 3 und § 4 Abs 4 angeordnete Verbot des Überschreitens von Gemeindegrenzen ab dem 05.04.2020 seine Grundlage in § 24 EpiG finden konnte (zuvor noch bestand für derartige Verordnungen keine Zuständigkeit des Landeshauptmannes). Damit gilt dieses in dieser Verordnung normierte Verbot ab dem 05.04.2020 als Verkehrsbeschränkung iSd § 24 EpiG. Die in § 4 Abs 1, Abs 2 und Abs 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl 35/2020, angeordneten Verbote den eigenen Wohnsitz zu verlassen, überschritten laut dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10.12.2020, V 512/2020, die gesetzliche Ermächtigung in § 2 COVID-19-MG. Darüber hinaus fanden sie auch sonst keine gesetzliche Grundlage, insbesondere – so der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich – handelte es sich dabei „um keine ‚Verkehrsbeschränkungen‘ im Sinne des § 24 Epidemiegesetz 1950.“

Es ergibt sich somit, dass Vergütungsansprüche gemäß § 32 Abs 1 Z 7 EpiG auf die VO-LH-35 nicht in Betracht kommen.

Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 EpiG richten sich – wie sich bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung klar ergibt – ausschließlich an natürliche Personen, indem sie – gerichtet an in Epidemiegebieten aufhältige Personen – Voraussetzungen und Auflagen für das Verlassen des Epidemiegebietes anordnen bzw das Verlassen des Epidemiegebietes untersagen und/oder – gerichtet an außerhalb von Epidemiegebieten aufhältige Personen – Voraussetzungen und Auflagen für das Betreten des Epidemiegebietes anordnen bzw das Betreten des Epidemiegebietes untersagen (vgl LVwG-2021/19/3125 vom 27.07.2023). Derartige Ansprüche sind dem verfahrenseinleitenden Antrag der beschwerdeführenden Partei, ua auch unter Zugrundelegung der dort vorgenommenen Berechnung des beantragten Vergütungsbetrages (auf Basis eines betrieblichen Umsatzausfalles), nicht zu entnehmen und sind sohin nicht beschwerdegegenständlich. Dass etwaige Ansprüche von Mitarbeitern, welche infolge einer auf § 24 EpiG erlassenen Verkehrsbeschränkung (als solche sind entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung etwa die VO-BH-Z-128 zu qualifizieren) nicht zu ihrer Arbeitsstelle kommen konnten, auf die Dienstgeberin übergegangen wären, wurde nicht behauptet und sind daher derartige Ansprüche nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

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