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LVwG-2025/30/1576-5•LVwG T LVwG-2025/30/1576-5
LVwG-2025/30/1576-5Landesverwaltungsgericht11.09.2025
elektronische Zigarette<br/>Ausweiskontrolle
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde der AA, geb am XX.XX.XXXX, vertreten durch RA BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 03.06.2025, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Tiroler Jugendgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,00 zu leisten.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde Folgendes angelastet:
„1. Datum/Zeit:18.03.2025, 16:10 Uhr
Ort:**** Z, Adresse 2, Tabaktrafik CC
(DD)
Sie haben entgegen § 18b Abs. 1 Tiroler Jugendgesetz i.d.g.F zur oben genannten Tatzeit am oben genannten Tatort einer Jugendlichen jugendgefährdende Waren weitergegeben. Es wurde festgestellt, dass Sie zum genannten Zeitpunkt am genannten Tatort der Jugendlichen EE (geb. am XX.XX.2010) jugendgefährdende Waren, nämlich FF (E-Shihsa), weitergegeben haben, obwohl an Kinder und Jugendliche jugendgefährdende Waren wie Wasserpfeifen (Shishas), elektronische Zigaretten sowie die dafür verwendeten Tabake, Melasse-Mischungen und Liquids zu Verbrennung bzw. zur Verdampfung, nicht weitergegeben werden dürfen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 18b Tiroler Jugendgesetz 1993 i.d.g.F
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende nunmehr reduzierte Strafe verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe
Gemäß
0 Tage(n) 9 Stunde(n) 0 Minute(n)
§ 21 Abs. 1 lit. f Tiroler Jugendgesetz 1993 i.d.g.F.
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 220,00“
In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:
„In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache hat die Stadt Z, Abteilung GG, mit Straferkenntnis vom 03.06.2025, GZ ***, zugestellt am 16.06.2025, die Beschwerdeführerin unrechtmäßig bestraft. Unter Berufung auf die erteilte Vollmacht erstattet die Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis binnen offener Frist nachstehende
BESCHWERDE
an das Landesverwaltungsgericht Innsbruck als zuständiges Rechtsmittelgericht.
Die Stadt Z hat das Straferkenntnis rechtsirrig erlassen und wird dazu im Einzelnen ausgeführt wie folgt:
1 .verwaltungsstrafrechtlicher Vorwurf
Der Beschwerdeführerin wird vorgeworfen:
1. Sie habe am 18.03.2025, 16:10 Uhr, in der Tabaktrafik CC (DD), entgegen S 18b Abs 1 Tiroler Jugendgesetz einer Jugendlichen jugendgefährdende Waren weitergegeben. Sie habe der Jugendlichen EE (geb. am 30. 06. 2010) jugendgefährdende Waren, nämlich FF (E-Shihsa), weitergegeben haben, obwohl an Kinder und Jugendliche jugendgefährdende Waren wie Wasserpfeifen (Shishas), elektronische Zigaretten sowie die dafür verwendeten Tabake, Melasse-Mischungen und Liquids zu Verbrennung bzw. zur Verdampfung, nicht weitergegeben werden dürfen.
Die Beschwerdeführerin habe dadurch nachstehende Verwaltungsübertretung begangen:
1. S 18b iVm S 21 Abs 1 lit f Tiroler Jugendgesetz
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen seien folgenden Strafen über sie zu verhängen:
Ersatzfreiheitsstrafe: 9 Stunden
Zuzüglich des Beitrags der Kosten des Strafverfahrens von € 20,00 errechnet sich ein zu zahlender Gesamtbetrag von € 220,00.
Das Straferkenntnis ist unrechtmäßig ergangen.
2. Zulässigkeit der Beschwerde
Gegen das Straferkenntnis der Stadt Z vom 03.06.2025, GZ ***, ist gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 iVm Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Innsbruck zulässig.
Durch das angefochtene Straferkenntnis wurde die Beschwerdeführerin in ihrem subjektiven Recht auf vollständige Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und angemessene Bestrafung verletzt, sodass die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert ist.
Das Straferkenntnis wird zur Gänze angefochten. Geltend gemacht wird die inhaltliche Rechtswidrigkeit.
Das Straferkenntnis vom 03.06.2025 wurde der Beschwerdeführerin am 16.06.2025 zugestellt. Die Beschwerdefrist beträgt 4 Wochen ab Zustellung bzw. Verkündung des
Straferkenntnisses. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig.
zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit:
Das Straferkenntnis wurde zu Unrecht erlassen.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Verpflichtungen, Personen vor Abgabe von Tabakprodukten (Kautabak, Schnupftabak, Rauchtabak und Lutschtabak) hinsichtlich ihres Alters zu kontrollieren, sehr ernst genommen und ihre Verpflichtungen gewissenhaft eingehalten.
Sämtliche Personen, bei denen die Altersgrenze zweifelhaft war, wurden kontrolliert. Es wurden Ausweise verlangt und die Abgabe von altersbeschränkten Produkten erfolgte erst nach Verifizierung des Alters. Personen, die regelmäßig kommen, bekannt waren und sich bereits mehrfach ausgewiesen hatten, wurden nicht neuerlich kontrolliert.
Nunmehr wird der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie hätte keine Kontrollen durchgeführt und deshalb ungesetzlich altersbeschränkte Tabakwaren verkauft. Dies entspricht jedoch nicht der Wahrheit. Wenn die Behörde diesbezüglich von Fahrlässigkeit der Beschwerdeführerin ausgeht, so ist dies keinesfalls nachvollziehbar und entbehrt jeder Grundlage.
Ein Verschulden der Beschwerdeführerin iSd S 5 VStG ist aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse jedenfalls gänzlich in Abrede zu stellen. Es liegt nicht einmal leichte Fahrlässigkeit vor.
Wie bereits vorgebracht, hat die Jugendliche bereits mehrfach bei der Beschwerdeführerin Tabakwaren gekauft. Dabei hat sie sich stets durch Vorzeigen eines Ausweises als volljährig ausgewiesen. EE war der Beschwerdeführerin sohin bereits aus früheren Einkäufen bekannt und bestanden keinerlei Zweifel an deren Volljährigkeit. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin — entgegen der Behauptung der Jugendlichen gegenüber der Polizei — sehr wohl Kontrollen iSd Tiroler Jugendgesetz durchgeführt.
Wie nunmehr bekannt wurde, verfügen wohl die meisten Jugendlichen über fremde bzw. falsche Ausweise, zumal diese auf einschlägigen Websites (bspw. www.***.at) einfach und schnell zu erwerben sind.
Bekanntlich wurde die Jugendliche in den DD von der Polizei auf Tabakwaren kontrolliert. Diesbezüglich ist anzumerken, dass die Polizei der Frage, ob sich die Jugendlichen in der Tabaktrafik ausgewiesen haben und vor allem wie, überhaupt nicht nachgegangen ist.
Hätte die Polizei vollumfänglich ermittelt, hätte sie die mit Tabakwaren kontrollierten Jugendlichen sofort in die Tabaktrafik bringen und der Beschwerdeführerin gegenüberstellen müssen. Diese hätte sodann die Möglichkeit gehabt, der Polizei mitzuteilen, auf welche Art und Weise sie das Alter von potentiellen Käufern überprüft, bzw. häte die Polizei auch allenfalls kontrollieren können, inwiefern sich Jugendliche heutzutage einer Alterskontrolle entziehen bzw. aushebeln. Die einseitige Ermittlung durch die Polizei und die damit fehlende lückenlose Beweisführung kann nicht zulasten der Beschuldigten gehen.
Dass die Beschwerdeführerin lediglich an diesem konkreten Tag keine Ausweiskontrolle durchgeführt hat ist dem Umstand geschuldet, dass EE bereits früher bei der Beschwerdeführerin Tabakwaren unter Vorzeigen eines die Volljährigkeit bestätigenden Ausweises enuorben hat. Sofern die Behörde die Entscheidung des LVwG Niederösterreich (LVwG-S-404/001-2024) ins Treffen führt so ist anzumerken, dass sich die Entscheidung auf den Erwerb alkoholischer Getränke bezieht, jedoch in Bezug auf S 114 GewO ausgeführt wurde, dass der Gewerbetreibende und die im Betrieb beschäftigten Personen sich einen amtlichen Lichtbildausweis oder eine spezielle Jugendkarte vorlegen lassen müssen, um sich zu überzeugen, dass den Bestimmungen des Jugendschutzes und der diesbezüglichen Altersgrenze genüge getan ist. Die Vorlage eines Ausweises wird lückenlos und jedenfalls dann verlangt werden müssen, wenn berechtigte Zweifel bestehen, dass die betreffende Person das zum Genuss von Alkohol erforderliche Alter bereits erreicht hat.
Vorliegend gab es jedoch keine berechtigten Zweifel an der Volljährigkeit der EE, zumal diese bereits mehrmals als volljährig gegenüber der Beschwerdeführerin ausgewiesen hat. Vertrauend auf die Richtigkeit sowie Echtheit des Ausweises wurden dieser infolge Tabakwaren verkauft.
Da am Vorfallstag keine berechtigten Zweifel am erforderlichen Alter der Jugendlichen vorlagen, kann das Unterbleiben einer neuerlichen Kontrolle der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, zumal mangels berechtigter Zweifel diese den Ausweis nicht zwingend verlangen hätte müssen.
Jedenfalls kann von einer Verkäuferin nicht erwartet werden, dass sämtliche Ausweise auf deren Echtheit überprüft werden bzw. bei Zweifel mehrere Ausweise verlangt werden. Hiefür fehlen auch schlicht die erforderlichen Kenntnisse.
Die Beschwerdeführerin hat zwischenzeitig ihre Arbeit in der Tabaktrafik aus psychischen Gründen aufgeben müssen. Die Belastung, trotz genauer Kontrollen ständig der Gefahr einer Strafe ausgesetzt zu sein, hat die Beschwerdeführerin psychisch derartig getroffen, dass eine Fortsetzung der Arbeit nicht mehr möglich war.
Sie ist aktuell arbeitslos. Die Arbeitslosenunterstützung liegt unter dem Existenzminimum.
Zusammengefasst ist der der Beschwerdeführerin vorgeworfene Tatbestand des S 18b Tiroler Jugendgesetz unter Zugrundelegung der bisherigen Ausführungen jedenfalls nicht erfüllt und wäre eine Bestrafung der Beschwerdeführerin sohin weder sachgemäß noch gerechtfertigt. Jedenfalls hat die Beschwerdeführerin nicht die gehörige Sorgfalt außer Acht gelassen.
Mangels wie auch immer geartetes Verschulden der Beschwerdeführerin ist das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.
Beweis:Einvernahme der Beschwerdeführerin
Ausdruck ***.at weitere Beweise werden ausdrücklich vorbehalten
Zur Strafhöhe:
Sollte das Landesverwaltungsgericht wider Erwarten zu der Entscheidung gelangen, dass eine Bestrafung der Beschwerdeführerin vorzunehmen ist, liegt keine schuld- und tatangemessene Strafe vor, zumal — wie bereits ausgeführt — das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet ist.
Gemäß S 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Diese Ermessensentscheidung setzt voraus, dass die in S 45 Abs 1 Z 4 VStG genannten Umstände kumulativ vorliegen, was (in Ansehung obiger Ausführungen) — ungeachtet der nicht vorliegenden Strafbarkeit — jedenfalls geboten wäre. Der Unrechtsgehalt der Beschwerdeführerin ist jedenfalls als äußerst gering angesiedelt. Ein Vorgehen gem. S 45 Abs 1 Z 4 VStG wäre daher geboten.
Die diesbezügliche Argumentation der Behörde, wonach eine Ermahnung nicht ausgesprochen werden konnte, weil die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, das von der Beschwerdeführerin angeblich verletzt worden sei, keinesfalls gering sei und sei auch die Intensität der Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständliche Tathandlung nicht als gering zu beurteilen, ist unrichtig.
Zwar wird seitens der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt, dass der Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen von großer Bedeutung ist, doch kann eine Beeinträchtigung des besonders geschützten Rechtsgutes durch die Handlung der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht abgeleitet werden. Die Beschwerdeführerin hat wiederholt den Ausweis der Jugendlichen kontrolliert und ging daraus eindeutig hervor, dass diese volljährig ist. Frau EE war der Beschwerdeführerin sohin bekannt. Es bestanden zum Zeitpunkt des Vorfalls daher keine berechtigten Zweifel an deren Volljährigkeit. Darüber hinaus liegt in Hinblick auf die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auch keine weitere Tatbegehungsgefahr vor.
Eine Ermahnung hätte sohin jedenfalls ausgesprochen werden können.
Vorsorglich wird jedenfalls beantragt, die Strafe im Sinne des S 20 VStG außerordentlich zu mildern.
Darüber hinaus ist die ausgesprochene Geldstrafe in Höhe von € 200,00 (bzw. Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Stunden) überhöht bzw. unangemessen hoch. Hinzu käme ein Beitrag zu den Verfahrenskosten in Höhe von € 20,00, sodass letztlich € 220,00 zu bezahlen wären.
Im Verwaltungsstrafverfahren erfolgt die Bemessung der Strafe im Rahmen der gesetzlichen Strafdrohungen. Die Ermessensausübung der Strafbehörden im Rahmen der Strafdrohungen wird jedoch durch S 19 VStG näher determiniert.
Nach § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Entscheidend für die Beurteilung des Unrechtsgehalts der Tat im Sinne des S 19 Abs 1 VStG ist nicht die abstrakte Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsguts - diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens - sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde. Die in S 19 Abs 1 VStG geforderte Beurteilung verlangt daher entsprechende konkrete Sachverhaltsfeststellungen (siehe VwGH 03.05.2017 Ra 2016/03/0108 mwN).
§ 19 Abs 2 VStG zufolge sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die SS 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (siehe VwGH 03.05.2017 Ra 2016/03/0108).
Wie bereits in der Stellungnahme vorgebracht, erfolgte die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am 10.4.2025 und erhält die Beschwerdeführerin seither Arbeitslosengeldbezug. Die Arbeitslosenunterstützung liegt unter dem Existenzminimum.
Dieser Umstand wurde von der Behörde nicht berücksichtigt. Zuvor betrug ihr monatliches Nettoeinkommen lediglich € 1.200,00.
Im Ergebnis wurden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, allgemein die persönlichen bzw. finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, nicht in gebotenem Maße strafmildernd gewichtet. Zudem wurde die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen bzw. finanziellen Verhältnissen nicht einvernommen.
Die nunmehrige Strafe übersteigt das Monatseinkommen bzw. den Arbeitslosengeldbezug weiterhin bei weitem und ist unangemessen hoch.
Es wäre an der Behörde gelegen diejenigen Feststellungen zu treffen, die für die Klärung der Rechtsfrage, welche Strafhöhe angemessen ist, unerlässlich sind (vgl. VwGH, Ra 2014/04/0028; VwSlg 18992 A/2014) und wäre es an der Behörde gelegen, in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, auf Seite 1331 zu S 19 VStG zitierte hg. Rechtsprechung).
Nach dem Vorgesagten ist die von der belangten Behörde verhängte Strafe (sowie die Ersatzfreiheitsstrafe) jedenfalls herabzusetzen, um eine tat-, täter-, und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen.
Beweis:Einvernahme der Beschwerdeführerin weitere Beweise werden ausdrücklich vorbehalten
Es werden sohin gestellt die
ANTRÄGE
das Landesverwaltungsgericht Innsbruck möge
1. gemäß S 44 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen,
2. die Beschwerdeführerin zum Sachverhalt einvernehmen (und)
3. das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin gemäß S 38 VwGVG iVm S 45 Abs 1 VStG einstellen;
in eventu
4. aufgrund der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der geringen Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie des geringen Verschuldens des Beschwerdeführers das Verfahren gemäß S 38 VwGVG iVm S 45 Abs 1 letzter Satz VStG unter Erteilung einer Ermahnung einstellen;
in eventu
5. im Falle der Verhängung einer Strafe die Mindeststrafe im Sinne des S 20 VStG um die Hälfte unterschreiten;
in eventu
6. die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen und am 02.09.2025 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt. Zur Beschwerdeverhandlung sind die Beschwerdeführerin, deren Rechtvertreter und die Zeuginnen Insp. JJ und EE erschienen.
In der Beschwerdeverhandlung wurde dargetan, dass im Beschwerdeverfahren bei der belangten Behörde vom Verwaltungsstrafakt nach dem Tiroler Jugendgesetz betreffend die Jugendliche EE die Anzeige, das Aufforderungsschreiben der belangten Behörde, sich der Unterweisung nach dem Tiroler Jugendgesetz zu unterziehen, und die Bestätigung, dass die Unterweisung durchgeführt wurden, eingeholt wurden. Die Unterlagen wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung gezeigt. Weiters wurden zwei Bilder vom Eingangsbereich der betreffenden Trafik in der DD in Z ausgedruckt und zum Beschwerdeakt genommen.
Die Beschwerdeführerin gab in der Beschwerdeverhandlung befragt nach den Einkommens- und Vermögens- und Familienverhältnissen an, dass sie keine Sorgepflichten habe und über ein monatliches Einkommen aus der Arbeitslosenunterstützung in der Höhe von ca Euro 1.000,00 netto zuzüglich Euro 370,00 aus einer geringfügigen Beschäftigung verfüge. Sie habe keine Schulden und kein Vermögen.
Zum Sachverhalt befragt gab die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung Folgendes an:
„Ich möchte festhalten, dass ich den Einspruch zusammen mit meinem Mann am 03.04.2025 gemacht habe. Die Angaben im Einspruch entsprechen der Wahrheit. Mir wurde mein Einspruch nochmals vorgelesen. Die Angaben stimmen. Ich gebe auch an, dass ich mich nicht an das Mädchen erinnere. Gemeint ist das Mädchen, das vor dem Verhandlungssaal als Zeugin wartet. Mir wird diesbezüglich mitgeteilt, dass es sich dabei um die minderjährige EE handelt. Ich kann daher auch nicht angeben, ob sie einen Ausweis vorgelegt hat, gegebenenfalls welchen. Ansonsten verweise ich auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift meines Rechtsanwaltes.
Ich habe Mitte November 2024 in der Trafik zu arbeiten begonnen. Es sind immer wieder Schüler in die Trafik gekommen. Ich habe das immer streng kontrolliert, zB Ausweis vorzeigen lassen, ob die Altersgrenzen eingehalten werden. Erst wenn mir ein Jugendlicher bzw. ein Käufer von mehrfachen Ausweisleistungen bekannt war - ich wusste das, aufgrund der vorgezeigten Ausweise, wenn sie 18 Jahre oder älter waren - habe ich bei gewissen „Stammkunden“ nicht immer neuerlich den Ausweis verlangt. Es ist hervorgekommen, dass ich keine gültigen Ausweise vorgezeigt bekommen habe, insbesondere bei Schülerausweisen. Ich habe erst nach Kontaktierung meines Rechtsanwaltes nach dem angezeigten Vorfall erfahren, dass man Schülerausweise auch im Internet bestellen kann. Nachdem ich selbst keine Kinder habe, war mir das Aussehen von Schülerausweisen an und für sich nicht bekannt. Mir hat nur mein Chef damals gezeigt, wie ein Schülerausweis aussieht bzw. hat er mir auch andere Ausweise gezeigt. Das im gegenständlichen Fall kontrollierte Mädchen habe ich sicher gekannt und hatte ich sicher schon vorher kontrolliert. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich ein so junges Mädchen hinsichtlich des Alters nicht kontrolliert hätte.“
Die die Anzeige erstattende Polizeibeamtin, Insp. JJ, gab ihrerseits wahrheitsbelehrt zum Sachverhalt befragt Folgendes an:
„Ich kann mich an den gegenständlichen Vorfall, der von mir angezeigt wurde, noch erinnern. Ich habe mir zur Vorbereitung auf die heutige Beschwerdeverhandlung die Anzeige nochmals durchgelesen. Die Angaben entsprechen dem Sachverhalt, der sich für uns ergeben hat. Ich war damals mit einem Kollegen in Zivil auf einer Fußstreife im Innenstadtbereich. Wir waren auch in den DD. Wir haben uns damals im Nahbereich des Einganges zur Trafik CC befunden etwa auf Höhe des Drogeriemarktes KK. Wir haben das jugendliche Mädchen hineingehen sehen in die Trafik. Wir haben uns dann noch kurz beraten und waren der Meinung, dass dieses Mädchen sicherlich noch nicht 18 Jahre alt ist. Wir sind dann an der Trafik am Eingang vorbeigegangen und haben in die Trafik hineingeschaut. Wir sahen das Mädchen im Geschäft. Ob andere Kundschaften im Geschäft waren, kann ich mich heute nicht ganz genau erinnern. Andere Jugendliche waren glaublich nicht mit der überwachten Jugendlichen hineingegangen. Wir haben dann gewartet bis die Jugendliche, die sich dann als EE auswies, das Geschäftslokal verlassen hat. Die Jugendliche verließ die Tabaktrafik und ging Richtung Drogeriemarkt KK in den DD. Wir sind ihr dann nachgefolgt. Nach dem Verlassen der Tabaktrafik haben wir sie ein paar wenige Meter weiter angesprochen und kontrolliert. Wir haben uns sofort als Polizisten zu erkennen gegeben und haben unsere Ausweise vorgezeigt. Wir haben das Mädchen gefragt, was sie in der Tabaktrafik gemacht hat und ob sie was gekauft hat. Sie hat dann gleich nasse Augen bekommen und hat sofort die gekaufte E-Zigarette vorgezeigt. Wir haben sie dann gefragt, wie alt sie sei. Sie gab an, dass sie 14 Jahre alt sei und sie hat dann auch sofort ihren mitgeführten Personalausweis vorgezeigt. Ich verweise auf Bild 1 der Anzeige, dort ist der Personalausweis und die gekaufte E-Shisha ersichtlich. Das Mädchen wurde auch gefragt, ob sie im Geschäft nach ihrem Ausweis gefragt wurde. Sie gab an, dass sie nicht nach dem Ausweis gefragt wurde. Wir haben noch gefragt, wieviel sie für diese E-Shisha bezahlt habe. Sie gab an, 10 Euro. Wir sind dann in die Tabaktrafik gegangen und dort war nur eine Verkäuferin anwesend. Es handelte sich um die angezeigte AA. Wir haben uns auch gegenüber der Verkäuferin als Polizisten zu erkennen gegeben und sie mit dem Sachverhalt konfrontiert. Zuerst hat die Verkäuferin den Sachverhalt abgestritten und angegeben, sie wisse nicht, um welches Mädchen es sich handeln würde. Nachdem wir sie aufgeklärt haben, dass es sich um das Mädchen handelt, das gerade vor 3 Minuten im Geschäft war, hat sie dann den Sachverhalt zugegeben. Wir haben die Verkäuferin gefragt, ob das Mädchen nach ihrem Ausweis gefragt wurde. Die Verkäuferin gab an, dass sie das nicht gemacht habe, da das Mädchen bereits früher einmal da war und damals bereits 18 Jahre alt gewesen sei. Konkret war es so, dass das Mädchen bereits früher einmal etwas gekauft habe und sich damals als 18-jährige oder älter ausgewiesen habe.
Auf Nachfrage durch den Rechtsvertreter gebe ich an, dass wir nach der Vorlage des Personalausweises nach keinem anderen Ausweis gefragt haben. Es ist also kein Schülerausweis oder ein anderer Ausweis vorgezeigt worden. Mit dem Mädchen sind wir nach der Kontrolle nicht gemeinsam in die Tabaktrafik zurückgekommen. Es ist diesbezüglich zu keiner Gegenüberstellung gekommen. Das Mädchen hat auch im Laufe der Kontrolle zu weinen begonnen. Es war auf der Polizeiinspektion bekannt, dass es bei dieser Trafik öfter Probleme beim Verkauf von Gegenständen an Jugendliche gekommen war und auch deswegen haben wir ein besonderes Augenmerk auf diese Trafik gelegt.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass es schon vorkommt bei Jugendlichen. Im gegenständlichen Falle war das aber nicht das Thema. Falls ein solcher Vorfall bekannt wird, käme es auch zu einer gerichtlichen Anzeige bzw. zu diesbezüglichen Erhebungen wegen der Verwendung gefälschter Ausweise im Rechtsverkehr.
Ob ich glaube, dass wir Jugendliche beschuldigen, dass sie einen gefälschten Ausweis verwenden würden, gebe ich an, dass das der Fall sein kann aber auch nicht der Fall sein kann. Das ist unterschiedlich.“
Die im gegenständlichen Verfahren mitinvolvierte Jugendliche EE, geb am XX.XX.2010, gab als Zeugin befragt wahrheitsbelehrt Folgendes an:
„Mir wird nochmals zur Kenntnis gebracht, dass das gegen mich geführte Verfahren wegen des gegenständlichen Vorfalls zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen wurde, nachdem ich der aufgetragenen Verpflichtung zur Beratung und Information nachgekommen bin.
Ich bin - damals und jetzt - Schülerin des LL in Z. Ich besitze auch einen Schülerausweis. Der Schülerausweis wird vorgezeigt. Darauf ist mein Name, ein Lichtbild von mir und auch mein Geburtsdatum ersichtlich. Der Ausweis betrifft das Schuljahr 2024/25. Der neue Schülerausweis für das neue Schuljahr wird erst ausgestellt werden. Der Schülerausweis wurde mir von meiner Schule LL ausgestellt. Ich trage auch in meiner Geldtasche einen Personalausweis von mir mit. Ich kann mich an den gegenständlichen Vorfall nicht mehr so gut erinnern, weil ich damals – nachdem ich von der Polizei angehalten und kontrolliert wurde – so aufgebracht war und Angst hatte. In der Trafik, die auf den vorgezeigten Bildern ersichtlich ist, habe ich die Shisha gekauft. Vermutlich war die anwesende Beschwerdeführerin die Verkäuferin. Ich kann mich aber nicht mehr an das erinnern, was danach passiert ist. Mir wird aus der gegen mich eingebrachten Anzeige vorgelesen, dass ich gegenüber der Polizei die Frage, ob die Verkäuferin nach einem Ausweis gefragt habe, verneint habe. Ich kann mich heute nicht mehr so gut daran erinnern und möchte diesbezüglich nichts Falsches sagen. Auf Nachfrage, ob ich alleine im Geschäft war oder ob eine oder ein Bekannte/r von mir dabei war, gebe ich an, dass ich mir nicht mehr ganz sicher bin und möchte nichts Falsches angeben.
Auf Nachfrage gebe ich an, dass ich davor schon des Öfteren – sicherlich mehr als einmal – in der Tabaktrafik war. Wann dies genau war, weiß ich nicht mehr.
Auf Nachfrage durch den Rechtsvertreter gebe ich an, dass ich mich nicht erinnern kann. Ich möchte zu den vorherigen Besuchen in der Trafik, insbesondere über etwaige Käufe von verbotenen Waren oder betreffend Verwendung von Ausweisen nichts angegeben und ich entschlage mich nach Belehrung einer Aussage zu diesen Fragen. Ich möchte zur Person der Beschwerdeführerin angeben, dass ich – nachdem ich den Ladungsbeschluss erhalten habe – die Beschwerdeführerin nach ihrem Namen gegoogelt habe. Wie ich das Bild im Internet von ihr gesehen habe, konnte ich mich an sie erinnern. Der Name war mir nicht bekannt. Ich habe sie nach meiner Internetrecherche als die Verkäuferin in dieser Trafik erkannt.“
Im Rahmen der abschließenden Stellungnahme führte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin noch Folgendes aus:
„Vorerst wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen.
Die Zeugin hat heute zu vielen Fragen nicht ausreichend antworten können/müssen. Es ist - wie bereits im Verfahren vor der Behörde ausgeführt – sehr leicht, einen mit unrichtigem Datum versehenen Schülerausweis zu erlangen. Eine zusätzliche Kontrolle wäre ja nur bei Zweifel erforderlich. Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Falle keinen Zweifel mehr haben könne, weil eben davor schon Ausweise vorgezeigt wurden.
Auch wenn eine zusätzliche Kontrolle notwendig gewesen wäre, ist das Verschulden der Beschwerdeführerin sicherlich sehr gering, insbesondere als ungarische Staatsangehörige. Es ist sicherlich so gewesen, dass das Alter der Zeugin vor dem gegenständlichen Vorfall schon ausreichend überprüft wurde und daher aufgrund des bereits früher nachgewiesenen Alters über 18 Jahre eine nochmalige neuerliche Prüfung des Alters nicht stattgefunden hat. Es liegt sicherlich kein schweres Verschulden der Beschwerdeführerin vor und würde nichts gegen die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG (Ermahnung) sprechen. Nichtsdestotrotz hat die Beschwerdeführerin durch den gegenständlichen Vorfall den Arbeitsplatz verloren und verfügt nur über ein geringes Einkommen.“
Einer schriftlichen Entscheidungsausfertigung wurde ausdrücklich zugestimmt. Der Rechtsvertreter beantragte die Übermittlung einer Reinschrift des Verhandlungsprotokolls.
Aufgrund des durchgeführten Beschwerdeverfahrens und insbesondere aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin und der beiden einvernommenen Zeuginnen ergibt sich nachfolgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:
Zur angegebenen Tatzeit am 18.03.2025 hat die Beschwerdeführerin als angestellte Verkäuferin in der Tabaktrafik CC in der DD in **** Z, Adresse 2, der zur Tatzeit erst 14 Jahre alten und somit Jugendlichen EE jugendgefährdende Waren, nämlich die angeführten FF (E-Shihsa) verkauft und weitergegeben, obwohl an Kinder und Jugendliche jugendgefährdende Waren wie Wasserpfeifen (Shishas), elektronische Zigaretten sowie die dafür verwendeten Tabake, Melasse-Mischungen und Liquids zur Verbrennung bzw zur Verdampfung nicht weitergegeben werden dürfen. Der Diesbezügliche Sachverhalt wurde von der Beschwerdeführerin im Einspruch vom 03.04.2025 nicht bestritten („ich bestreite den Vorfall in seinem Kern nicht, bitte jedoch um Nachsicht ...“).
Der Verkauf und die Übergabe an die zur Tatzeit erst 14 Jahre alte Schülerin EE wurden auch von den beiden einvernommenen Zeuginnen nachvollziehbar bestätigt. Beim angelasteten Verkauf bzw bei der Weitergabe am 18.03.2025 wurde keine Ausweiskontrolle durchgeführt, obwohl das jugendliche Alter, wie in der Beschwerdeverhandlung festgestellt, durchaus erkennbar war. Der objektive Tatbestand der der Beschwerdeführerin angelasteten Verwaltungsübertretung lag jedenfalls vor.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an der vorliegenden Verwaltungsübertretung ist der Beschwerdeführerin allerdings nicht gelungen. Es konnte nicht ausreichend dargetan werden, warum die durchaus mögliche Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Jugendgesetzes im gegenständlichen Fall nicht möglich und zumutbar gewesen wäre. Zusammenfassend hat die Beschwerdeführerin daher auch die subjektive Tatseite der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt und jedenfalls die fahrlässige Tatbegehung nach § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG zu verantworten. Ein vorsätzliches Verhalten konnte im Verfahren nicht nachgewiesen werden und ist auch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses von einem fahrlässigen Verhalten ausgegangen. Die Bestrafung durch die Erstbehörde ist demgemäß dem Grunde nach jedenfalls zu Recht erfolgt. Schließlich ergaben sich auch gegen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe keine Bedenken.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin zumindest über ein monatliches Nettoeinkommen von knapp Euro 1.400,00 verfügt. Die von der belangten Behörde verhängte und gegenüber der dem Straferkenntnis vorausgegangenen Strafverfügung auf die Hälfte herabgesetzten Strafhöhe ist jedenfalls als schuld- und tatangemessen und jedenfalls als nicht überhöht anzusehen. Von der belangten Behörde wurde die Strafhöhe mit lediglich 2,75 % der möglichen Höchstgeldstrafe von Euro 7.260,00 festgesetzt. Eine weitere Strafherabsetzung war daher nicht geboten und erforderlich.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortsetzung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle des § 45 Abs 1 Z 4 VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung einer strafbaren Handlung gleicher Art abzuhalten. Da im gegenständlichen Fall jedenfalls die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und auch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering sind und die Voraussetzungen zur Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG kumulativ vorliegen müssen, konnte von der Fortführung eines Strafverfahrens weder abgesehen noch mit der Verhängung einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen war daher die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und waren die für das Beschwerdeverfahren vorgesehenen Kosten gemäß § 52 VwGVG (20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch Euro 10,00) vorzuschreiben.
II.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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