LVwG T LVwG-2025/29/1668-4

LVwG-2025/29/1668-4Landesverwaltungsgericht11.09.2025

Regest

Benützungsverbot<br/>Leistungsfrist<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/29/1668-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.29.1668.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerden der AA und des BB, beide Adresse 1, **** Z, beide vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.07.2025, Zl ***, betreffend eine Benützungsuntersagung nach der TBO 2022, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat wie folgt:

„Gemäß § 46 Abs 6 lit TBO 2022 wird Ihnen die weitere Benützung des Kellergeschosses der Liegenschaft Adresse 1, **** Z, GStNr **1, KG Z, als gewerblicher Sportshop und Schiverleih samt dazugehörigen Lagerräumen mit sofortiger Wirkung untersagt.“

2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z wurde den beiden Beschwerdeführern gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 die weitere Benützung des Kellergeschosses der Liegenschaft Adresse 1, **** Z, GP. **1, als gewerblicher Sportshop und Schiverleih samt dazugehörigen Lagerräumen untersagt.

Gegen diesen Bescheid haben die beiden Beschwerdeführer durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass im Zuge der Gewerbeanmeldung im Jahr 2011 vom Beschwerdeführer BB auch der Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde eingebunden gewesen sei, wobei dieser mündlich erklärt habe, dass der beabsichtigten gewerblichen Ausübung keine Einwände entgegenstünden. Im Vertrauen auf einen rechtmäßigen Bestand hätten sohin die beiden Beschwerdeführer über viele Jahre das Gewerbe im Objekt ausgeführt. Durch die nunmehrige Untersagung der Nutzung wäre der Vertrauensschutz der Beteiligten verletzt, was verfassungsrechtlich unsachlich sei, zumal in eine Situation des gerechtfertigten Vertrauendürfens gravierend und in nachhaltiger Weise eingegriffen würde. Durch die Untersagung entstünde den Beschwerdeführern darüber hinaus ein beträchtlicher Schaden in Höhe von zumindest Euro 50.000,00, zumal bereits die Ware für die nächste Saison bestellt sei, jedoch nicht mehr verkauft werden dürfte.

Zudem hätten die Beschwerdeführer bereits einen Antrag auf Änderung des Verwendungszwecks im Sinne der TBO 2022 gestellt, weshalb die Untersagung unzulässig sei.

Die einschlägige Rechtsprechung werde insofern missachtet, als die gegenständliche gewerbliche Ausübung im Wohngebiet zulässig sei. Die gewerbliche Ausübung erfolge in einem bezogen auf die Gesamtnutzung des Gebäudes untergeordneten Ausmaß, das Warenanbot (Sportartikel) diene den sozialen und kulturellen Bedürfnissen der ständigen und zeitweiligen Bewohner des Gebietes und würden durch die gewerbliche Ausübung keine Beeinträchtigungen durch Lärm, Geruch usw entstehen.

Bemängelt wurde zudem, dass zur Untersagung keine Frist gesetzt worden sei. Die Beschwerdeführer hätten bereits Waren bestellt bzw noch lagernd und müssten diese naturgemäß verkauft werden. Sofern kein Verkauf möglich sei, liege der Schaden, wie bereits ausgeführt, bei ca Euro 50.000,00. Eine sofortige Untersagung sei daher unzulässig und sei vielmehr eine angemessene Frist im Ausmaß von zumindest einem Jahr für die Benützungsuntersagung einzuräumen. Eine Benützungsuntersagung sei zudem lediglich dann zulässig, wenn die Nutzung gänzlich ohne Baubewilligung erfolge, dies sei jedoch nicht der Fall. Der behördliche Auftrag sei zu unbestimmt und daher mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die behördliche Bewilligung für den Bestand als erteilt anzusehen, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens an die Baubehörde erster Instanz zurückzuverweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, als eine Frist zur Benützungsuntersagung von 18 Monaten eingeräumt werde.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie den Bauakt der Gemeinde Z betreffend das GStNr **1 KG Z. Am 11.08.2025 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert sowie die beiden Beschwerdeführer und der Bürgermeister der Gemeinde Z einvernommen wurden.

II.Sachverhalt:

Die beiden Beschwerdeführer sind jeweils Hälfteeigentümer des GStNr **1, EZ ***, KG *** Z, mit der Grundstücksadresse Adresse 1 (Grundbuchsauszug vom 11.08.2025).

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.02.1989, GZ ***, wurde den beiden Beschwerdeführern die Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit Garage erteilt, wobei das Wohnhaus aus Keller, Erd- und ausgebautem Dachgeschoss besteht. Im Keller befindet sich das Stiegenhaus, ein Gang, ein Schutzraum, ein Waschraum, ein Heizraum sowie ein Keller- und Abstellraum. Im Erdgeschoss sind Hauseingang, Windfang, Halle, Stiegenhaus, Schlafraum, Wohnraum, Küche, Bad, WC, Abstellraum sowie die Garage und eine Holzlege im Plan. Das teilweise ausgebaute Dachgeschoss umfasst das Stiegenhaus, einen Vorraum, Dusche-WC, Putzraum, Dachraum sowie zwei Kinderzimmer mit Balkon (Bewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.02.1989, GZ ***).

Das GStNr **1 KG Z ist als Wohngebiet gewidmet und wies diese Widmung bereits zum Zeitpunkt der Errichtung des Wohngebäudes auf (Auszug aus dem TIRIS, Widmungsbestätigung vom 11.08.2025, unstrittig).

Der Beschwerdeführer BB meldete mit 01.01.2012 das Handelsgewerbe (mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe) an der (vormaligen Adresse der Liegenschaft GStNr **1 KG Z) Z *** an, welches er am 31.12.2024 zurücklegte. Seit 01.01.2025 ist das Gewerbe (Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe) an der Adresse 1 für die Beschwerdeführerin AA gemeldet (Gewerberegisterauszüge vom 11.08.2025).

Das Gewerbe wurde seit Anbeginn im Keller des Wohngebäudes GStNr **1 KG Z in Form eines Sportshops, spezialisiert auf Profischisportler (Rennläufer) ausgeübt (Verkauf, Schischuhanpassung, Schiservice uä) und dienen Teile der Kellerräumlichkeiten auch als Lager. Ca seit dem Jahr 2014 wird in den Kellerräumlichkeiten zusätzlich ein Schiverleih betrieben.

Zur Ausübung des Gewerbes wurden im Kellergeschoss des Wohnhauses bauliche Veränderungen insofern durchgeführt, als im Kellerraum die Betonwand aufgeschnitten und der Zugang zum Shop hergestellt wurde und im Kellerraum zusätzlich Rigipswände in Richtung Stiegenhaus derart versetzt wurden, sodass der geplante und bewilligte Abstellraum sowie der Kellerraum einen Raum bildeten. Im auf den Einreichplänen dargestellten Wäscheraum befindet sich zudem das Lager für den Shop.

Zwischenzeitlich haben die Beschwerdeführer beim Bürgermeister der Gemeinde Z um Änderung des Verwendungszweckes für das gegenständliche Gebäude angesucht, das diesbezügliche Verfahren ist bis dato nicht abgeschlossen.

III.Beweiswürdigung:

Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aus den in Klammer angeführten unbedenklichen Urkunden und sind unstrittig. Die Gebäudesituierung und die Zweckwidmung des Gebäudes als Wohnhaus samt Garage sind dem Bauakt und darin enthaltenen planlichen Unterlagen sowie dem Baubescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.02.1989 zu entnehmen. Im Baubescheid ist auch angeführt, dass die Bebauung der Flächenwidmung entspricht.

Zur Widmung des Grundstückes als Wohngebiet ist auszuführen, dass die entsprechende Widmungsbestätigung vorliegt und von den Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol auch bestätigt wurde, dass das GStNr **1 KG Z immer schon als Wohngebiet gewidmet war.

Die Feststellungen zu den durchgeführten Umbaumaßnahmen am Wohnhaus und der Situierung der Verkaufsräumlichkeiten und Lagerräumen ergeben sich aus den seitens der Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbildern und dem abgeänderten Plangrundriss, in welchem die baulichen Änderung eingezeichnet sind, ebenso die Verwendung der Räumlichkeiten als Shop und Lager.

Der Beschwerdeführer BB bestätigte – ebenso wie die Beschwerdeführerin AA – dass das Handelsgewerbe bereits seit 2012 in den Kellerräumlichkeiten ihres Wohnhauses ausgeübt wird. Auch wurden von BB anlässlich seiner Einvernahme die entsprechenden Umbaumaßnahmen, welche durchgeführt wurden, um den Verkaufsshop sowie die Werkbank entsprechend unterbringen zu können, geschildert. Dass der Wäscheraum zudem auch als Lager genutzt wird, wurde ebenfalls vom Beschwerdeführer bestätigt.

Dass ca zwei Jahre nach Eröffnung des Handelsgewerbes/Sportshops auch noch ein Schiverleih am Standort mitaufgenommen wurde, gab der Beschwerdeführer selbst an. Sämtliche Angaben des Beschwerdeführers BB wurden von der Beschwerdeführerin AA bestätigt.

Unstrittig ist weiters, sowie durch die entsprechenden GISA-Auszüge belegt, dass der Beschwerdeführer BB seit 01.01.2012 das Handelsgewerbe im Wohnhaus der Beschwerdeführer betrieben hat und nach seinem Pensionsantritt mit 01.01.2025 nunmehr die Beschwerdeführerin AA das Handelsgewerbe führt, wobei der Ehegatte nach wie vor die technischen Anpassungsarbeiten (Schieinstellungen, Schischuhanpassungen etc) im Wege einer geringfügigen Beschäftigung durchführt und AA vorrangig für den Verkauf zuständig ist.

Dass über den Antrag der Beschwerdeführer auf Verwendungszweckänderung bis dato noch nicht abgesprochen wurde, wurde anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol von den Parteien übereinstimmend angegeben.

Der Sachverhalt an sich ist unstrittig und konnten die Feststellungen daher unbedenklich getroffen werden.

IV.Rechtsgrundlagen:

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022, TBO 2022, LGBl Nr 44/2020 lautet wie folgt:

„§ 46.

Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

[…]

(6) Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese – außer im Rahmen einer kurzzeitigen Vermietung an wechselnde Personen – durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,

[…]

c) wenn er sie zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt,

[…]“

Die verfahrenswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, TROG 2022, LGBl Nr 43/2022 in der Fassung LGBl NR 6/2025 lauten wie folgt:

„§ 38.

Wohngebiet

(1) Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:

a) Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge samt den dazugehörigen Rampen und Zufahrten, wenn deren Anzahl jene der nach § 8 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022, LGBl. Nr. 44/2022, in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Abstellmöglichkeiten um nicht mehr als 10 v.H. übersteigt,

b) Gebäude, die der Privatzimmervermietung oder der Unterbringung von nach § 13 Abs. 1 lit. d zulässigen Ferienwohnungen dienen,

c) Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen,

d) Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität in diesem Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.

[…]“

V.Erwägungen:

Gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 hat die Baubehörde die weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn eine bauliche Anlage zu einem anderen als dem bewilligten bzw dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck benützt wird.

Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist der Inhalt einer Baubewilligung dem Spruch des die Baubewilligung erteilenden Bescheides einschließlich der eingereichten, dem Baubewilligungsbescheid zugrunde gelegten Pläne und der Baubeschreibung zu entnehmen. Die von der Behörde mit dem „Genehmigungsvermerk“ versehenen Pläne und Baubeschreibungen bilden einen wesentlichen Bestandteil der Baubewilligung (VwGH 22.10.2008, 2005/06/0114, VwGH 29.05.2019, Ra 2017/06/0122). Dies gilt auch für den bewilligten Verwendungszweck bzw der baulichen Zweckbestimmung einer baulichen Anlage bzw eines konkreten Teiles einer baulichen Anlage.

Gegenständlichenfalls haben die beiden Beschwerdeführer im Jahr 1989 bei der Baubehörde um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses samt Garage und Holzlege angesucht, mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 28.02.1989 wurde das beantragte Bauvorhaben mit als „Wohnhaus“ (Einfamilienhaus) genehmigt, wobei die im Kellergeschoss in den genehmigten Plänen eingezeichneten Räume als Keller, Abstellraum, Heizraum, Wäsche und Schutzraum sowie Gang/Stiegenhaus ausgewiesen sind.

Entgegen dem Verwendungszweck „Wohnhaus“ und der entsprechenden Zweckbestimmung der Räume im Kellergeschoß des Wohnhauses wurde seitens der Beschwerdeführer einerseits in den Kellerräumlichkeiten seit dem Jahr 2012 ein gewerblicher Sportshop sowie (etwas später) ein Schiverleih betrieben und andererseits hiefür auch bauliche Änderungen, welche einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hätten, durchgeführt.

Die Eigentümer der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft, die beiden Beschwerdeführer, haben daher das Wohnhaus in den Kellerräumlichkeiten zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck benützt, weshalb gemäß § 46 Abs 6 lit c TBO 2022 die weitere Benützung des Kellergeschosses als gewerblicher Sportshop sowie Schiverleih seitens der Behörde zu Recht untersagt wurde.

Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer, dass sie aufgrund des Umstandes, dass der Bürgermeister der Gemeinde Z von der Ausübung des Gewerbes im Wohnhaus gewusst und sich nicht dagegen ausgesprochen habe und daher aufgrund von Treu und Glauben es auch weiterhin zulässig sei, das Wohngebäude verwendungszweckwidrig gewerblich zu nutzen, ist auszuführen, dass zum einen im Verfahren nicht nachgewiesen wurde, dass eine gewerbliche Nutzung des Gebäudes als Sportshop und Schiverleih baubehördlich bewilligt wurde und bleibt die verwendungszweckwidrige Benützung eines Gebäudes auch dann verboten, wenn die Behörde davon Kenntnis hat und dies nicht untersagt.

Für das gegenständliche Verfahren unerheblich ist auch der Umstand, dass um Änderung des Verwendungszweckes in gewerbliche Nutzung als Sportgeschäft und Schiverleih angesucht wurde. Das diesbezügliche Verfahren ist bis dato nicht abgeschlossen. Somit umfasst der Verwendungszweck des verfahrensgegenständlichen Gebäudes nach wie vor ausschließlich Wohnzwecke.

Unabhängig von der zweckwidrigen Nutzung des Wohngebäudes ist zu den weiteren Einwendungen der Beschwerdeführer ergänzend festzuhalten, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück als Wohngebiet gewidmet ist und in einem solchen gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022 lediglich a) Wohngebäude einschließlich der hierfür vorgesehenen Abstellmöglichkeiten für KFZ samt dazugehörigen Rampen und Zufahrten, b) Gebäude die der Privatzimmervermietung oder der Unterbringung von nach § 13 Abs 1 lit d zulässigen Ferienwohnungen dienen, c) Gebäude die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen sowie d) Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität in diesem Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen, errichtet werden dürfen.

Der Betrieb eines Handelsgewerbes (gegenständlich) Verkauf von Sportsachen sowie der Schiverleih im Wohnhaus der Beschwerdeführer kann jedenfalls nicht unter eines der in § 38 Abs 1 lit a bis d TROG 2022 genannten Gebäuden bzw aufgezählten Nutzungsarten der Gebäude subsumiert werden.

Wenn die Beschwerdeführer damit argumentieren, dass das gegenständliche Wohnhaus gemäß § 38 Abs 1 lit d TROG 2022 als Betrieb bzw Einrichtung, die der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfes oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienen, zu qualifizieren sei, ist auszuführen, dass die diesbezügliche Rechtsansicht nicht geteilt wird. Voraussetzung für ein zulässiges Gebäude nach § 38 Abs 1 lit d TROG ist, dass der Betrieb oder die Einrichtung der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfes dient. Unter Gütern des täglichen Bedarfs versteht man zB Konsumgüter, die Menschen regelmäßig, häufig und ohne intensive Planung oder Vorbereitung kaufen, um ihren alltäglichen Bedarf zu decken. Dazu gehören vor allem Nahrungsmittel, Getränke, Körperpflegeprodukte uä. Beim Verleih von Schiern oder dem Verkauf von Sportartikeln handelt es sich jedenfalls nicht um einen Betrieb oder eine Einrichtung, die Güter des täglichen Bedarfes für die Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes anbietet. Auch ist nicht ersichtlich, worin im Verkauf von Schirennkleidung, Schischuhen oder Schiern oder dem Schiverleih – wie seitens der Beschwerdeführer vorgebracht - an sich soziale oder kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung des betreffenden Wohngebiet befriedigt werden.

Zumal es sich bei dem Betrieb der Beschwerdeführer sohin nicht um einen solchen iSd § 38 Abs 1 lit d TROG 2022 handelt, wäre auch auf den Umstand, ob unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheit die Wohnqualität in diesem Gebiet insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen, Erschütterungen und dessen Charakter als Wohngebiet durch den Betrieb wesentlich beeinträchtigt wird oder nicht, nicht weiter einzugehen.

Daraus schließt, dass bereits aufgrund der Widmung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes als „Wohngebiet“ im Sinn des § 38 Abs 1 TROG der Betrieb eines Sportshops samt Schiverleih an sich nicht zulässig wäre und zudem jedenfalls eine entsprechende Änderung des Verwendungszweckes baurechtlich zu bewilligen wäre.

Die Rechtsansicht der Beschwerdeführer, dass der Ausspruch der Untersagung der Benützung laut Gesetz nur dann möglich sei, wenn die Nutzung gänzlich ohne Baubewilligung erfolgt ist, wird ebenfalls nicht geteilt.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides entspricht auch dem Konkretisierungsgebot, zumal damit klargestellt ist, dass die genannte gewerbliche Nutzung des gesamten Kellergeschosses unzulässig ist. In diesem Zusammenhang ist gemäß dem festgestellten Sachverhalt noch festzuhalten, dass unzulässigerweise Umbauarbeiten im Keller durchgeführt wurden und neben dem Verkaufsraum an sich noch die weiteren Kellerräume zu Lagerzwecken genützt werden, weshalb auch diese Einwendungen ins Leere gehen.

Den Beschwerdeführern ist lediglich dahingehend beizupflichten, als gemäß der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für Benützungsuntersagungen gemäß § 59 Abs 2 AVG eine entsprechende Leistungsfrist festzulegen ist. Gegenständlichenfalls erachtet das Landesverwaltungsgericht aufgrund des Umstandes, dass die Gewerbeausübung und gewerbliche Nutzung der Kellerräumlichkeiten seit Anbeginn in unzulässiger Weise erfolgten, die Benützungsuntersagung mit sofortiger Wirkung als geboten. Hiezu ist festzuhalten, dass zur Beendigung der gewerblichen Nutzung (Verkauf von Sportartikeln, Schiverleih) keinerlei zeitintensive Handlungen und Maßnahmen bzw Um- oder Rückbaumaßnahmen im Objekt zu setzen sind, sondern lediglich der Verkauf und Servicedienst sowie die Lagerung von Waren an diesem Standort einzustellen sind. Das angemeldete Gewerbe an sich bleibt davon unberührt und steht es den Beschwerdeführern auch frei, das Gewerbe an einem anderen Standort auszuüben (was nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers BB anlässlich der mündlichen Verhandlung auch durchaus möglich ist).

Dass durch die sofortige Untersagung der Benutzung ein unwiederbringlicher Schaden entsteht, erschließt sich dem Landesverwaltungsgericht Tirol ebenfalls nicht, zumal es den Beschwerdeführern bzw AA als Gewerbeinhaberin freisteht und auch möglich ist, das Gewerbe an einem anderen (zulässigen) Standort auszuüben, wobei hier lediglich eine Standortverlegung anzuzeigen wäre. Auch wenn zugestanden werden mag, dass es unter Umständen einige Zeit in Anspruch nehmen kann, bis ein Geschäftslokal gefunden ist, so hat der Beschwerdeführer BB selbst zugestanden, dass man den Verkauf und die entsprechenden Servicetätigkeiten mit anderen Unternehmen koordinieren könnte und zudem aufgrund des Umstandes, dass das Equipment des Gewerbebetriebes nicht fix mit den Gebäudeteilen des Wohnobjektes verbunden ist, eine Umsiedelung der Waren und Werkbänke ohne größeren Aufwand durchgeführt werden kann. Zudem ist den Beschwerdeführern aufgrund des seit Mai 2025 anhängigen Verfahrens, spätestens jedoch mit Bescheiderlassung (08.07.2025) bekannt, dass die Behörde aufgrund des Umstandes, dass das Kellergeschoß des Wohngebäudes nicht entsprechend der baurechtlichen Genehmigung benützt wird, die Benützung der Kellerräumlichkeiten als gewerblicher Sportshop und Schiverleih untersagte, sodass entsprechende Veranlassungen zur Verlegung des Betriebssitzes in die Wege geleitet werden hätten können.

Die Beschwerde war daher mit Maßgabe der Spruchberichtigung als unbegründet abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Kantner

(Richterin)

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.