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anzeigepflichtige bauliche Anlagen (Container und Einfriedung)<br/>keine Baucontainer<br/>Strafverfahren<br/>Mindestbaumassendichte<br/>Straßenfluchtlinie<br/>Entschiedene Sache<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerden der AA, Adresse 1, **** Z, gegen
den Bescheid der Stadt Z vom 17.12.2024, *** (LVwG-2025/31/0304),
den Bescheid der Stadt Z vom 17.12.2024, *** (LVwG-2025/31/0305),
den Bescheid der Stadt Z vom 17.12.2024, *** (LVwG-2025/31/0306), jeweils betreffend die Zurückweisung einer Bauanzeige,
den Bescheid der Stadt Z vom 18.2.2025, *** (LVwG-2025/31/0787), betreffend die Untersagung der Ausführung eines angezeigten Bauvorhabens, sowie
das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.3.2025, *** (LVwG-2025/31/0953), betreffend die Verhängung einer Verwaltungsstrafe wegen konsensloser Bauführung,
nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Den Beschwerden gegen die bekämpften Bescheide der Stadt Z vom 17.12.2024, Zahlen *** und ***, wird Folge gegeben und diese Bescheide behoben.
2. Die Beschwerden gegen die Bescheide der Stadt Z vom 17.12.2024, ***, und vom 18.2.2025, ***, werden als unbegründet abgewiesen.
3. Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.3.2025, Zl ***, wird als unbegründet abgewiesen.
4. Die Beschwerdeführerin hat hinsichtlich letzteren Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 300,- zu leisten.
5. Die ordentliche Revision ist hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Am 4.8.2022 wurde im Zuge eines Ortsaugenscheins der Abteilung BB der Stadt Z ein im Bau befindlicher Maschendrahtzaun an der Südgrenze der Liegenschaft Adresse 1, **** Z, auf Gst **1 KG Y, welcher direkt an der Asphaltkante des X-Wegs situiert wurde, festgestellt.
Im Rahmen eines erneuten Ortsaugenscheins am 22.6.2023 wurde das Weiterbestehen des Zaunes festgestellt, sowie, dass dieser aus mittlerweile 13 Säulen bestand, die teilweise bereits mit Maschendraht bestückt waren. Ferner wurde festgestellt, dass in der nördlichen und östlichen Ecke der Liegenschaft je ein blauer Container aufgestellt worden war. Am 24.10.2023 wurde bei einem weiteren Augenschein der Abteilung BB das Fortbestehen sowohl des Zauns als auch der beiden Container festgestellt.
Die genannten baulichen Anlagen waren bzw sind Gegenstand folgender verwaltungsbehördlicher und verwaltungsgerichtlicher Verfahren:
1. Vorverfahren zu Zl *** und ***:
Mit Bescheid der Stadt Z als zuständige Baubehörde (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 10.7.2023, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin die Beseitigung sowohl der Zaunsäulen und des darauf montierten Maschendrahts, als auch der beiden Container, und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands binnen zweimonatiger Frist ab Rechtskraft des Bescheides aufgetragen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im Zuge des Ortsaugenscheins am 4.8.2022 der in Bau befindliche Zaun festgestellt worden sei. Mit Schreiben vom 11.8.2022, der Beschwerdeführerin zugestellt am 19.8.2022, sei die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme aufgefordert und ihr die Möglichkeit eingeräumt worden, die Anlage zu entfernen oder nachträglich genehmigen zu lassen. Eine Reaktion der Beschwerdeführerin sei jedoch nicht erfolgt. Im Rahmen des Ortsaugenscheins am 22.6.2023 seien neben dem Weiterbestehen des Zaunes auch die beiden Container festgestellt worden. Die genannten baulichen Anlagen seien ohne Bauanzeige bzw Baubewilligung errichtet worden, weswegen der Beschwerdeführerin gemäß § 46 Abs 1 TBO die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands aufzutragen gewesen sei.
Dieser Bescheid wurde nach einem Zustellversuch am 13.7.2023 am 14.7.2023 hinterlegt und in weiterer Folge als „nicht behoben“ retourniert.
Eine Beseitigung von Zaun und Containern erfolgte nicht.
In der Folge wurde vom Bürgermeister der Stadt Z (im Folgenden: „belangte Strafbehörde“) zur Zl *** ein Verwaltungsstrafverfahren betreffend eine Übertretung des § 67 Abs 1 lit o Z 1 TBO (Missachtung eines Auftrags zur Beseitigung einer baulichen Anlage). Im Rahmen dieses Strafverfahrens stellte sich heraus, dass die Beschwerdeführerin zum Zustell- bzw Hinterlegungszeitpunkt des Bescheides vom 10.7.2023 nicht aufrecht an der Zustelladresse gemeldet war, den Bescheid daher nicht beheben konnte und dessen rechtsgültige Zustellung somit unterblieben ist.
Das Verwaltungsstrafverfahren wurde in der Folge eingestellt.
2. Vorverfahren zu Zl *** (LVwG-2024-26/1441 und LVwG-2024/38/2187):
Mit Bauanzeige vom 29.2.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 8.3.2024, brachte die Beschwerdeführerin in einem die Errichtung eines Maschendrahtzauns sowie die Aufstellung zweier Container auf der genannten Liegenschaft zur Anzeige. Die Eingabe bestand im Wesentlichen aus dem hierfür vorgesehenen Formblatt, Lichtbildern des bereits errichteten Zaunes, zwei Übersichtsplänen, wobei in einem davon der grobe Verlauf des Zaunes entlang der südlichen Liegenschaftsgrenze (nicht jedoch die einzelnen Säulen oder die Standorte der Container) von Hand eingezeichnet war, sowie einem mit „Bauanzeige gem. § 22 Tiroler Bauordnung technische Ausführung“ betitelten Schreiben. Die im Schreiben wiedergegebene Baubeschreibung lautete auszugsweise: „Errichtung von 17 Zaunsäulen: Maße: 15 mal 15 cm breit, Höhe der herausragenden Teile zwischen 150 und 160 cm, im Abstand von 3 m (+- 5 cm) je nach Bodenbeschaffenheit. Den oberen Abschluss der Säule bildet ein 15 mal 15 cm großes pyramidenförmiges Dach aus Metall bzw. Plastik. An der Außenseite wird ein Maschendrahtzaun in Höhe von 150 cm angebracht.“ Ferner werde „der dauerhafte Stand von zwei Containern“ bekannt gegeben. Bauart, Standort, Volumen und Zweck der Container ergaben sich aus der Anzeige nicht.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.3.2024 wurde der Beschwerdeführerin betreffend diese Bauanzeige die Vorlage ergänzender Unterlagen binnen zweiwöchiger Frist, nämlich einer mit E-Mail-Adresse und Telefonnummer vervollständigten Bauanzeige, eines ggf von einem Vermesser erstellten, maßstäblichen, aussagekräftigen Lageplans insb mit Darstellung der Grundstücksgrenze, des Straßenverlaufs, der einzelnen Zaunsäulen und der Container inkl Angabe des Verwendungszwecks sowie einer Fotodokumentation des Ist-Zustands von Zaun und Containern in aussagekräftiger Form und Größe, aufgetragen. Dieser Verbesserungsauftrag wurde nach erfolglosem Zustellversuch hinterlegt, von der Beschwerdeführerin jedoch nicht behoben.
Die belangte Behörde wies nach fruchtlosem Fristablauf die Bauanzeige vom 29.2.2024 mit Bescheid vom 19.4.2024, Zl ***, zurück.
Mit Schreiben vom 17.5.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 21.5.2024, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25.6.2024, LVwG-2024-26/1441-2, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der Bescheid vom 19.4.2025 ersatzlos behoben. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht aus, die Beschwerdeführerin habe ihre Abwesenheit von der Abgabestelle glaubhaft gemacht, weshalb sie von der Zustellung des Verbesserungsauftrags keine Kenntnis erlangen habe können.
Das verwaltungsbehördliche Verfahren wurde daraufhin fortgesetzt.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 2.7.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin die Ausführung des mit 29.2.2024 angezeigten Bauvorhabens untersagt, da der angezeigte Zaun die Straßenfluchtlinie überschreite und aufgrund des Fehlens eines Nachweises bzw einer Dichteberechnung die Einhaltung der Mindestbaumassendichte bei der Errichtung der Container nicht überprüft werden könne.
Mit Eingabe vom 9.8.2024, eigenhändig eingebracht beim Landesverwaltungsgericht Tirol am selben Tag und eingelangt bei der belangten Behörde am 12.08.2024, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen diesen Bescheid (und den Bescheid der belangten Behörde vom 19.7.2024, Zl ***; siehe dazu sogleich).
Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.10.2024, Zl LVwG-2024/38/2187-3, wurde die gegen den Bescheid vom 2.7.2024 erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen.
3. Vorverfahren zu Zl *** (LVwG-2024/38/2188):
Kurz bevor die erste Beschwerde zu *** erhoben wurde, brachte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15.5.2025, bei der belangten Behörde eingelangt am 17.5.2025, erneut die Errichtung eines Maschendrahtzaunes an der südlichen Grundstücksgrenze sowie die Errichtung zweier Container zur Anzeige. Die Anzeige bestand im Wesentlichen aus dem hierfür vorgesehenen Formblatt, einem Übersichtsplan, in welchem der Zaun samt 20 Säulen von Hand entlang der südlichen Grundgrenze sowie ein Container je in der nördlichen und östlichen Grundstücksecke eingezeichnet waren, einem mit „Bauanzeige gem. § 22 Tiroler Bauordnung technische Ausführung“ betitelten Schreiben und mehreren Fotos von Zaun und Containern. Die im Schreiben wiedergegebene Baubeschreibung lautete auszugsweise: „Errichtung von 20 Zaunsäulen: Maße: 15 mal 15 cm breit, Höhe der herausragenden Teile in der Höhe von 150 cm (+- 5 bis 7 cm), im Abstand von 3 m (+- 5 cm) je nach Bodenbeschaffenheit. Den oberen Abschluss der Säule bilde ein 15 mal 15 cm großes pyramidenförmiges Dach aus Metall bzw. Plastik. An der Außenseite wird ein Maschendrahtzaun in Höhe von 150 cm angebracht.“ Ferner werde „der dauerhafte Stand von zwei Containern zum Zweck der dynamischen Unterbringung von Gegenständen und Möbeln aus dem Haus“ bekannt gegeben. Die Größe der Container war mit 560 x 230 x 230 cm/29,63 m3 (ostseitiger Container) und 270 x 230 x 230 cm/14,28 m3 (nordseitiger Container) angegeben. Bauart und genauer Standort (iS der Angabe der jeweiligen Abstände von den Gründstücksgrenzen) der Container ergaben sich aus der Anzeige nicht.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 4.6.2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen zweiwöchiger Frist die genaue Lage der Zaunsäulen, der Grundstücksgrenzen, des Straßenverlaufs des X-Wegs sowie die Straßenfluchtlinie desselben anhand eines von einer hierzu befugten Person erstellten Lageplans nachzuweisen sowie die genaue Lage und Grundrissgröße der beiden Container und deren Verwendungszweck bekannt zu geben.
Mit Eingabe vom 12.6.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 20.6.2024, gab die Beschwerdeführerin daraufhin nochmals die Errichtung des Zaunes, diesmal jedoch bestehend aus 21 Zaunsäulen, bekannt. Die in der Eingabe wiedergegebene Baubeschreibung lautete auszugsweise: „Errichtung von insgesamt 21 Zaunstützen: Maße: 15 mal 15 cm breit, Höhe der herausragenden Teile in der Höhe von 150 cm (+- 5 bis 7 cm), im Abstand von 3 m (+- 5 cm) je nach Bodenbeschaffenheit. […] Den oberen Abschluss der Säule soll ein 15 mal 15 cm großes pyramidenförmiges „Dach“ aus Metall bzw. Plastik bilden. An der Außenseite wird ein Maschendrahtzaun in Höhe von 150 cm angebracht.“ Die 15 östlichen Stützen seien bereits errichtet und die östlichsten acht davon bereits mit Maschendraht bestückt worden. Ferner werde die Einreichung vom 17.05.2024 wiederholt, wonach der „dauerhafte Stand von zwei Containern zum Zweck der dynamischen Unterbringung von Gegenständen und Möbeln aus dem Haus“ bekannt gegeben werde, diese mit den Maßen 560 x 230 x 230 cm/29,63 m3 (ostseitiger Container) und 270 x 230 x 230 cm/14,28 m3 (nordseitiger Container). Teil der Eingabe war auch ein Lageplan, auf welchem 15 bestehende und 6 noch zu errichtenden Zaunsäulen farbig von Hand auf der südlichen Grundstücksgrenze eingezeichnet, sowie Länge, Breite und Volumen der Container ergänzt waren. Bauart und genauer Standort ergaben sich auch aus dieser Eingabe nicht.
Mit Bescheid vom 19.7.2024, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens untersagt, da der angezeigte Zaun die Straßenfluchtlinie überschreite und aufgrund des Fehlens eines Nachweises bzw einer Dichteberechnung die Einhaltung der Mindestbaumassendichte bei der Errichtung der Container nicht überprüft werden könne.
Mit Eingabe vom 9.8.2024, eigenhändig eingebracht beim Landesverwaltungsgericht Tirol am selben Tag, erhob die Beschwerdeführerin in einem Beschwerde gegen diesen Bescheid (und den vorgenannten Bescheid der belangten Behörde vom 2.7.2024, Zl ***; siehe dazu oben).
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Tirol vom 11.11.2024, LVwG-2024/38/2188-2 wurde der Beschwerde insofern stattgegeben, als der Bescheid vom 19.7.2024 behoben und die Bauanzeige vom 15.5.2024 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der am 15.5.2024 angezeigten Zaun sei in Verlauf und Machart ident zu dem bereits am 29.2.2024 angezeigten Zaun, welcher auszuführen der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 2.7.2024, Zl *** untersagt worden sei. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid sei mit Beschluss vom 30.10.2024, Zl LVwG-2024/38/2187-3 als verspätet zurückgewiesen worden, welcher Beschluss in Rechtskraft erwachsen sei. Es liege daher eine entschiedene Sache iSd 68 Abs 1 AVG vor.
Ausführungen die Container betreffend wurden in diesem Erkenntnis nicht gemacht, dies offenbar vor dem Hintergrund, dass die Bauanzeige bereits aufgrund des Zaunes wegen entschiedener Sache zurückzuweisen war. Auch dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.
4. Gegenständliche Zl *** (LVwG-2025/31/0304) und *** (LVwG-2025/31/0306):
Mittels zweier Eingaben, jeweils datiert mit 25.10.2024 und eingelangt am 4.11.2024, brachte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde das „dauerhafte“ Bestehen je eines Containers in der östlichen und nördlichen Ecke der genannten Liegenschaft „zur dynamischen Unterbringung von Gegenständen und Möbeln aus dem Haus und Garten“ zur Anzeige. Jede Eingabe bestand aus dem hierfür vorgesehenen Formblatt, einem mit „Bauanzeige gem. § 22 Tiroler Bauordnung technische Ausführung“ betitelten Schreiben und einem Übersichtsplan des Grundstücks.
In den Schreiben waren die Größen der Container mit 560 x 230 x 230 cm/29,63 m3 (ostseitiger Container) und 270 x 230 x 230 cm/14,28 m3 (nordseitiger Container) sowie die Abstände der Containerecken im rechten Winkel zu den nächsten Grundstücksgrenzen (östlicher Container: nach Norden 3,62 m, nach Osten 1,42 m; nördlicher Container: nach Norden 3,26 m, nach Westen 5,85m) angegeben und wurde hinsichtlich der Lage auf die beiliegenden Pläne verwiesen, in denen die Container mit roter Farbe eingezeichnet waren.
Als technische Beschreibung enthielten die Schreiben jeweils den Passus „handelsüblicher Container aus Stahlblech ohne Fenster“. Das Gelände werde durch die Aufstellung der Container nicht verändert, diese stünden auf bestehenden Rasensteinen und Holzbohlen. Das auf der Liegenschaft befindliche Haus sei 1954 erbaut worden, es gebe derzeit keine Bauvorhaben, eine Baudichteberechnung sei daher nicht relevant.
Den Eingaben wurden von der belangten Behörde die Zahlen *** (östlicher Container) und *** (nördlicher Container) zugeordnet.
Mit zwei wortgleichen Schreiben vom 12.11.2024, der Beschwerdeführerin an ihrer Adresse in **** W, Adresse 2, mit Wirkung zum 15.11.2024 durch Hinterlegung zugestellt, teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu den beiden Eingaben vom 25.10.2025 mit, dass die eingereichten Unterlagen unvollständig seien und gemäß Bauunterlagenverordnung 2020, LGBl Nr 132/2020 binnen zweiwöchiger Frist eine Baumassendichteberechnung betreffend beide Gst der Liegenschaft zum Nachweis der Einhaltung der laut Bebauungsplan vorgesehenen Mindestbaumassendichte von 0,50 und Höchstbaumassendichte von 1,50 vorzulegen sei.
Im Rahmen zweier wortgleicher Schreiben vom 5.12.2024, eingelangt am selben Tag, führte die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Unterlagennachforderungen aus, dass im Rahmen der Bauanzeige zur Erneuerung des Zaunes nie die Rede davon gewesen sei, dass auch die Container anzeigebedürftig wären. Die Behörde sei darüber informiert gewesen, dass die Container im Rahmen einer Sanierung des Hauses aufgestellt worden wären, diese würden der Lagerung von Baumaterial, Parkettböden, Möbeln udgl dienen. Im Nachhinein werde nun – rechtlich falsch, diesbezüglich werde auf § 1 TBO 2022 verwiesen – eine Bauanzeige und eine Dichteberechnung verlangt, dies obwohl das Haus 1952 – 1954 erbaut worden sei und diesbezüglich keiner Regelung unterliege.
Eine Nachreichung der geforderten Unterlagen erfolgte nicht.
Am 17.12.2024 erließ die belangte Behörde die beiden gesonderten, nun gegenständlichen Bescheide, Zl *** und ***, mit denen die Bauanzeigen vom 25.10.2024 zurückgewiesen wurden. Die belangte Behörde führte begründend jeweils übereinstimmend aus, dass die von der Beschwerdeführerin beigebrachten Unterlagen unvollständig gewesen seien. Zwar sei die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12.11.2024 zur Nachreichung binnen zweiwöchiger Frist aufgefordert worden, welche Frist jedoch ungenutzt verstrichen sei.
Am 16.1.2025 brachte die Beschwerdeführerin in einem eine mit 13.1.2025 datierte Beschwerde gegen die drei am 17.12.2024 ergangenen Bescheide (***, *** und ***, siehe zu letzterem sogleich) bei der belangten Behörde ein.
Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, die Bescheide zu *** und *** seien inhaltlich nicht gesetzeskonform, da sich bei einem Erstgespräch mit der BB ergeben habe, dass es sich bei den Containern um nicht anzeigepflichtige Baucontainer handle, die zur Sanierung (Widerherstellung des Hauses, Lagerung von Baumaterial, Türen, Möbeln udgl) des Hauses aufgestellt worden wären. Nachträglich sei nun doch eine Bauanzeige verlangt worden, wobei zuerst eine Genehmigung der Bauanzeige nach Umstellung des östlichen Containers als Lösung angeboten worden sei, sowie wiederum danach ein Bauansuchen für die Container, befristet auf ein Jahr, vorgeschlagen worden wäre, dies unter Einhaltung der Mindestbaudichte, die allerdings schon vorab als nicht bewilligungsfähig erklärt worden wäre.
Am 5.2.2025 wurde die Beschwerde dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf eine Beschwerdevorentscheidung wurde behördenseitig verzichtet.
5. Gegenständliche Zl *** (LVwG-2025/31/0305):
Mit Eingabe vom 9.11.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 14.11.2024, zeigte die Beschwerdeführerin neuerlich die Errichtung eines Maschendrahtzaunes auf dem Gelände der Liegenschaft Adresse 1 an. Die Eingabe bestand aus dem hierfür vorgesehenen Formblatt, einem mit „Bauanzeige gem. § 22 Tiroler Bauordnung technische Ausführung Maschendrahtzaun“ betitelten Schreiben und einem Übersichtsplan des Grundstücks, auf welchem der Verlauf des Zaunes auf der südlichen Grundstücksgrenze sowie 19 Zaunsäulen von Hand eingezeichnet waren. Die im Schreiben wiedergegebene Baubeschreibung lautete auszugsweise: „Errichtung von insgesamt 19 Zaunstützen: Maße: 15 mal 15 cm breit, Höhe der herausragenden Teile in der Höhe von 150 cm (+- 5 bis 7 cm), im Abstand von 3m (+- 5 cm) je nach Bodenbeschaffenheit. […] Den oberen Abschluss der Säule soll ein 15 mal 15 cm großes pyramidenförmiges „Dach“ aus Metall bzw. Plastik bilden, optional Metallkugeln. An der Außenseite wird ein Maschendrahtzaun in Höhe von 150 cm angebracht“.
Hinsichtlich der Lage des Zaunes werde auf den beiliegenden Lageplan verwiesen, wobei die dort grün und lila eingezeichneten Zaunstützen bereits errichtet worden und auch teilweise (grün) schon mit Maschendraht bestückt worden wären, während die in blau eingezeichnete Stützen noch herzustellen seien. Auf dem Übersichtsplan waren auf der südlichen Grundgrenze zum X-Weg von West nach Ost von Hand 5 blaue, 7 lilafarbene und 7 grüne Zaunsäulen eingezeichnet.
Mit Schreiben vom 19.11.2024, der Beschwerdeführerin an der Adresse in **** W mit Wirkung zum 25.11.2024 durch Hinterlegung zugestellt, teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Unterlagen zum Ansuchen vom 9.11.2024 unvollständig seien und gemäß Bauunterlagenverordnung binnen zweiwöchiger Frist ein von einem hierzu befugten Vermesser erstellter Lageplan, den genauen Verlauf des Zaunes bzw der Zaunsäulen sowie die verordnete Straßenfluchtlinie angebend, nachzureichen sei, dies zum Nachweis dafür, ob der Zaun auf Eigengrund errichtet wurde oder in die öffentliche Verkehrsfläche des X-Wegs ragen würde, sowie ob die Straßenfluchtlinie, wie aus den bisher eingegebenen Unterlagen ersichtlich, überschritten werde. Bezüglich der nachzuweisenden Lage der Zaunsäulen werde auch auf die (ebenfalls den Zaun betreffende) Nachforderung zur Bauanzeige zu ***, die schriftliche Untersagung zu *** sowie auf ein im Vorfeld stattgefundenes persönliches Gespräch verwiesen.
Mit Schreiben vom 2.12.2024, eingelangt am 4.12.2024, äußerte sich die Beschwerdeführerin zur Unterlagennachforderung zusammengefasst dahingehend, dass zuvor nie die Rede von der Notwendigkeit eines Vermessers oder der Einzeichnung von Straßenfluchtlinien gewesen sei, welche Linie auch keinesfalls akzeptiert werde. Die Bestimmungen der Bauunterlagenverordnung seien eingehalten und alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden. Ferner sei ein Grenzfeststellungsverfahren beantragt worden, wobei beantragt werde, das gegenständliche Verfahren bis zu dessen Abschluss auszusetzen.
Eine Nachreichung der geforderten Unterlagen erfolgte nicht.
Mit Bescheid vom 17.12.2024, Zl ***, wurde die Bauanzeige der Beschwerdeführerin vom 9.11.2024 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Begründet wurde dies durch die Behörde sinngemäß damit, dass die Beschwerdeführerin die Errichtung eines Zaunes an der südlichen Grundgrenze, bestehend aus 17 mit Maschendraht verbundenen Betonsäulen, bereits zu Zl *** angezeigt habe. Die belangte Behörde habe dies der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 2.7.2024, ***, jedoch wegen Widerspruchs zu den baurechtlichen Vorschriften (Überschreitung der Straßenfluchtlinie) untersagt. Die gegen den Bescheid vom 2.7.2024 gerichtete Beschwerde sei mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30.10.2024, LVwG-2024/38/2187-3, als verspätet zurückgewiesen worden, die Untersagung sei daher in Rechtskraft erwachsen.
Die Beschwerdeführerin habe ferner die Errichtung eines Zaunes, diesmal bestehend aus 20 mit Maschendraht verbundenen Betonsäulen, noch ein weiteres Mal angezeigt. Mit Bescheid vom 19.7.2024, ***, habe die belangte Behörde ihr auch dies aufgrund Wiederspruchs zu den baurechtlichen Vorschriften (wiederum Überschreitung der Straßenfluchtlinie) untersagt. Dieser Bescheid sei vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 11.11.2024, LVwG-2024/38/2188-2, aufgrund des oa Beschlusses behoben und die Anzeige wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden.
Nunmehr habe die Beschwerdeführerin in der Anzeige vom 9.11.2024 erneut die Errichtung des Zaunes angezeigt, nunmehr bestehend aus 19 Säulen. Aus der Gesamtheit der Unterlagen gehe hervor, dass es sich bei der gegenständlichen Anzeige um ein und dieselbe Einfriedung handle, über die auch schon in den beiden vorgenannten Verfahren entschieden worden sei, wobei eine Modifizierung der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betreffe (im ggF die genaue Anzahl der Zaunsäulen), nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung unerheblich sei. Es werde darauf hingewiesen, dass die zusätzliche Errichtung von Säulen die Sachlage nicht wesentlich ändere, da bereits die vorherigen Säulen den baurechtlichen Vorschriften widersprächen. Es liege somit eine vollständige Identität der Sache vor. Auch hinsichtlich der Rechtlage sei keine Änderung im Vergleich zu den früheren Bauvorhaben eingetreten.
Am 16.1.2025 brachte die Beschwerdeführerin in einem eine mit 13.1.2025 datierte Beschwerde gegen die drei am 17.12.2024 ergangenen Bescheide (***, *** und ***, siehe zu den erstgenannten oben) bei der belangten Behörde ein.
Demnach sei der Bescheid zu *** insofern nicht korrekt, als die Bauanzeige in einer veränderten Form erfolgt wäre, und eine Grenzfeststellung „seitens der Vermessung“ der Behörde ergeben habe, dass sich der Zaun auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin befinde. Die nachträglich geforderte Einhaltung von Linien, deren Einzeichnung mit den Vermessungspunkten nicht ausgehändigt worden sei, als Grund für eine Untersagung heranzuziehen oder sich auf alte Bescheide zu berufen, sei rechtlich nicht nachvollziehbar.
Am 5.2.2025 wurde die Beschwerde dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf eine Beschwerdevorentscheidung wurde behördenseitig verzichtet.
6. Gegenständliche Zl *** (LVwG-2025/31/0787):
Mit Eingabe vom 19.12.2024, eingelangt am 23.12.2024, zeigte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde wiederum die Erneuerung eines Maschendrahtzaunes an. Die Eingabe bestand aus dem hierfür vorgesehenen Formblatt, einem mit „Bauanzeige gem. § 22 Tiroler Bauordnung technische Ausführung Maschendrahtzaun“ betitelten Schreiben und einem Übersichtsplan des Grundstücks, auf welchem im östlichen Viertel der südlichen, an den X-Weg angrenzenden Grundgrenze von Hand mit grüner Farbe fünf Zaunsäulen eingezeichnet waren. Die im Schreiben wiedergegebene Baubeschreibung lautete auszugsweise: „Errichtung von einführenden 5 Zaunstützen: Maße: 15 mal 15 cm, Höhe der herausragenden Teile in der Höhe von 150 cm (+- 5 bis 7 cm), im Abstand von 3 m (+- 5 cm) je nach Bodenbeschaffenheit. […] Den oberen Abschluss der Säule soll ein 15 mal 15 cm großes pyramidenförmiges „Dach“ aus Metall bzw. Plastik bilden, optional Metallkugel. An der Außenseite wird ein Maschendrahtzaun in Höhe von 150 cm (+- 3 cm) angebracht.“ Bei den im Plan eingezeichneten Säulen handle es sich um Bestand, der bereits mit Maschendraht versehen sei.
Mit Schreiben vom 16.1.2025, der Beschwerdeführerin an ihrer Adresse in **** W am 23.1.2025 und an der Adresse 1 in **** Z am 24.1.2025 durch Hinterlegung zugestellt und ihr darüber hinaus am 12.2.2025 persönlich übergeben, forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin betreffend diese Anzeige auf, binnen zweiwöchiger Frist fehlende Unterlagen nachzureichen.
Konkret wurde ein von einem hierzu befugten Vermesser erstellten Lageplan, auf dem der genaue Verlauf des Zaunes bzw der Zaunsäulen sowie die verordnete Straßenfluchtlinie ersichtlich sind, gefordert, dies zum Nachweis dafür, ob der Zaun auf Eigengrund errichtet wurde oder in die öffentliche Verkehrsfläche des X-Wegs ragen würde, sowie ob die Straßenfluchtlinie, wie aus den bisher eingegebenen Unterlagen ersichtlich, überschritten werde. Weiters gefordert wurde eine mit diesem Plan übereinstimmende Baubeschreibung. Die Beschwerdeführerin werde ferner darauf hingewiesen, dass es sich nicht um eine Erneuerung, sondern einen Neubau handle, der ohne Kenntnis der Behörde errichtet worden und darüber hinaus in seiner Lage auch nicht zulässig sei, und dass die angezeigten fünf Säulen auch nicht dem tatsächlichen Bestand entsprechen würden. Bezüglich der nachzuweisenden Lage der Zaunsäulen werde auch auf die (ebenfalls den Zaun betreffende) Nachforderung zur Bauanzeige zu Zahl ***, die schriftliche Untersagung zu Zahl *** sowie auf das im Vorfeld stattgefundene persönliche Gespräch verwiesen.
Eine Reaktion der Beschwerdeführerin oder eine Nachreichung der geforderten Unterlagen erfolgte auch in diesem Fall nicht.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.2.2025, ***, wurde der Beschwerdeführerin die Ausführung des am 19.12.2024 angezeigten Bauvorhabens wegen Widerspruchs zu baurechtlichen Vorschriften untersagt.
Begründet wurde dies behördenseitig im Wesentlichen damit, dass sich im Rahmen der Anzeige vom 19.12.2024 zwar die Anzahl der Zaunsäulen auf fünf reduziert habe und somit die Länge des Zaunes nur noch ein Viertel der ursprünglich avisierten Länge betrage. Eine mit den Verfahren zu ***, *** und *** idente Sachlage liege somit im gegebenen Fall nicht mehr vor. Es ergebe sich jedoch, dass der nunmehr angezeigte, kürzere Zaun nach wie vor die Straßenfluchtlinie überschreite.
Am 17.3.2025 erhob die in dieser Sache nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin über ihren Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.2.2025, und begründete dies mit dem Vorliegen wesentlicher Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Die Straßenfluchtlinie verlaufe weit innerhalb der Grenzen des Grundstücks der Beschwerdeführerin, sie sei daher offenbar unrichtig in die Pläne eingezeichnet worden. Es seien zudem keinerlei Straßenerweiterungstätigkeiten geplant oder ein diesbezüglicher Bewilligungsbescheid erlassen worden. Ein Recht zur Befahrung des Grundstückes der Beschwerdeführerin komme daher nur ihr selbst zu, ihr Grund sei keine Verkehrsfläche und als solche auch nicht geeignet. Die richtige Straßenfluchtlinie befinde sich somit an der Grundgrenze, während der Zaun sich auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin befinde. Sollte die Straßenfluchtlinie tatsächlich über das Grundstück der Beschwerdeführerin verlaufen, so sei der entsprechende Bebauungsplan gesetzwidrig, da er unzulässig in das Eigentum der Beschwerdeführerin eingreife. Abschließend werde darauf hingewiesen, dass mittlerweile ein neues Bauanzeigeverfahren anhängig sei und diesbezüglich ausgeführt, die am Grundstück der Beschwerdeführerin aufgestellten Container dienten diesem Verfahren – Zaunerrichtung – als Baucontainer und seien darüber hinaus auch gar keine baulichen Anlagen iSd TBO 2022, sondern bewegliche Sachen.
Am 26.3.2025 wurde die Beschwerde dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf eine Beschwerdevorentscheidung wurde behördenseitig verzichtet.
7. Gegenständliche Zl *** (LVwG-2025/31/0953):
Mit Schreiben vom 15.5.2024, der Beschwerdeführerin am selben Tag persönlich übergeben, forderte die belangte Strafbehörde die Beschwerdeführerin zur Rechtfertigung auf. Diese habe – wie anhand der baupolizeilichen Ortsaugenscheine am 22.6.2023 und 24.10.2023 festgestellt worden sei – auf der Liegenschaft Adresse 1 in **** Z mehrere Bauvorhaben, nämlich 13 ca 1,51 bis 1,57 m hohe, scharfkantige Zaunsäulen aus Beton samt darauf montiertem Maschendraht an der Südgrenze der Liegenschaft, sowie je einen blauen Container in der nördlichen und östlichen Ecke der Liegenschaft, jedenfalls im Zeitraum von 22.6.2023 bis 24.10.2023 ohne entsprechende Anzeige oder Bewilligung errichtet. Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 67 Abs 1 lit a Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) idF LGBl Nr 64/2023 verletzt.
Am 6.6.2024 übergab die Beschwerdeführerin bei der belangten Strafbehörde persönlich eine mit 5.6.2024 datierte, schriftlich Rechtfertigung und brachte zusammengefasst und sinngemäß vor, aufgrund des Bescheides der belangten Behörde vom 10.07.2023, ***, in der Sache bereits ein Strafverfahren zu Zahl *** gegen sie geführt worden sei; dieses sei jedoch – da ihr dieser Bescheid nicht zugestellt habe werden können – eingestellt worden. Diese Einstellung sei jedenfalls gültig. Ferner habe sie bei der zuständigen Behörde die Auskunft erhalten, dass die Container keiner Bauanzeige bedurften. Darüber hinaus sei die TBO 2022 auch gar nicht anwendbar, da die Aufstellung der Container bereits vorher erfolgt sei.
Am 19.12.2024, eingelangt am 23.12.2024, richtete die Beschwerdeführerin ein Schreiben an die belangte Behörde und die belangte Strafbehörde, in welchem sie um „Aufhebung jeglicher Strafen betreffend der bereits erlassenen und noch zu erlassenden Bescheide der Stadt Z bzw. des LVwGs hinsichtlich unserer Bauanzeigen“, sowie um „Erlass jeglicher Verwaltungsstrafen in offenen Angelegenheiten um alle noch ausständigen Bescheide miteinbeziehen zu können“ ersuchte. Es seien sämtliche in § 4 der Bauunterlagenverordnung 2024 genannten Unterlagen vorgelegt worden.
Mit Straferkenntnis der belangten Strafbehörde vom 12.3.2025, ***, wurde der Beschwerdeführerin eine Verletzung des § 67 Abs 1 lit a TBO 2022 idF LGBl Nr 64/2023 wegen Ausführung mehrerer anzeigepflichtiger Bauvorhaben ohne entsprechende Anzeige zur Last gelegt und deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.500,- ausgesprochen.
Begründend führte die Strafbehörde im Wesentlichen aus, dass im Rahmen der Ortsaugenscheine am 22.6.2023 und am 24.10.2023 festgestellt worden sei, dass am Anwesen Adresse 1 (EZ ***, KG *** Y) 13 scharfkantige Zaunsäulen aus Beton in Höhe von ca 151 bis 157 cm samt darauf montiertem Maschendraht am nördlichen Asphaltrand des X-Wegs sowie zwei Container konsenslos errichtet bzw aufgestellt worden seien. Gemäß § 28 Abs 3 lit c TBO 2022 sei die Errichtung von an eine Verkehrsfläche angrenzenden Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,50 m anzeigepflichtig, gemäß § 28 Abs 2 lit b TBO 2022 sei die Errichtung von Einfriedungen mit einer Höhe zwischen 1,50 m und 2 m jedenfalls anzeigepflichtig. Gemäß § 28 Abs 2 lit g TBO 2022 sei die Aufstellung von Containern mit einem Volumen bis 30 m3, die ausschließlich dem Schutz von Sachen dienen, soweit sie nicht nach § 1 Abs 3 lit p vom Anwendungsbereich der TBO 2022 ausgenommen seien, jedenfalls anzeigepflichtig. Die Ausnahme gemäß § 1 Abs 3 lit p betreffe Baustelleneinrichtungen; die Container seien jedoch nicht als solche zu qualifizieren. Der größere Container umfasse 29,63 m3, der kleinere 14,28 m3. Sowohl im Hinblick auf den Zaun als auch die Container habe daher eine Anzeigepflicht bestanden. Da es sich bei der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamkeitsdelikt handle, bestehe gemäß § 5 VStG die Vermutung eines Verschuldens, welche von der Beschwerdeführerin nicht widerlegt habe werden können.
Zur Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, wonach eine Verwaltungsstrafe nicht verhängt werden könne, da das Verfahren zu *** bereits eingestellt worden sei, führte die belangte Strafbehörde aus, dass aufgrund der unterbliebenen Zustellung der Bescheid zu *** keine rechtliche Existenz erlangt habe. Ferner habe die eingestellte Sache zu *** eine Übertretung nach § 67 Abs 1 lit o Z 1 TBO 2022 betroffen, wohingegen nunmehr eine Übertretung nach § 67 Abs 1 lit a TBO 2022 gegenständlich sei. Es handle sich sohin um zwei unterschiedliche Verfahren.
Dem Antrag der Beschuldigten auf „Aufhebung jeglicher Strafen bis zur vollständigen Klärung“ habe nicht entsprochen werden können, da die bei der belangten Behörde laufenden Verfahren keine Vorfragen behandeln würden.
Zur Anwendbarkeit der TBO 2022 sei auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein Dauerdelikt handele, welches nach der Rechtslage am Ende des Tatzeitraums zu beurteilen sei.
Betreffend die Strafbemessung wurde ausgeführt, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes als hoch einzustufen sei, wobei die Beeinträchtigung desselben nicht unerheblich gewesen sei. Ferner sei die Beschwerdeführerin verwaltungsstrafrechtlich vorbestraft. Angaben zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin seien nicht gemacht worden, weshalb von durchschnittlichen, geordneten Verhältnissen auszugehen sei. Es sei von zumindest fahrlässiger Begehung auszugehen. Im Übrigen betrage die verhängte Strafe lediglich ca 4 % des gesetzlichen Strafrahmens.
Es werde sohin über die Beschwerdeführerin eine Strafe iHv € 1.500,00 verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens iHv € 150,00 festgesetzt.
Mittels zweier mit 9.4.2025 datierter und jeweils am 14.4.2025 bei der Stadt Z sowie direkt beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Schreiben erhobt die Beschwerdeführerin zwei annähernd gleichlautende Beschwerden gegen das Straferkenntnis vom 12.3.2025. Die Beschwerdeschriften unterscheiden sich lediglich insofern, als in der bei der Stadt Z eingebrachten Version ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für nicht näher bezeichnete Verfahren gestellt wurde. Begründend führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei im Tatzeitraum nicht rechtzeitig an ihrem Hauptwohnsitz mit der Entfernung von Zaun und Container beauftragt worden und seien auch keine Auflagen hinsichtlich des Zaunes erteilt worden. Ab Kenntnis von der Notwendigkeit von Bauanzeigen seien diese eingereicht worden, auch sei niemand je gefährdet gewesen, weshalb ein fahrlässiges Verschulden nicht vorliege. Eine Untersagung des Zauns aufgrund scharfer Kanten sei gesetzlich nicht gedeckt. Überhaupt würden sich die Gründe für die Untersagung ständig ändern. Ferner seien im angegebenen Zeitraum Änderungen am Zaun vorgenommen worden, die nicht berücksichtigt worden wären. Die Zaunstützen seien 150 cm hoch, allfällige minimale Abweichungen lägen innerhalb der Messtoleranz. Der Inhalt der Container und dessen Veränderung sei der Stadt Z mitgeteilt worden. Die Strafforderung beziehe sich auf ein verjährtes Vorkommnis. Die Höhe der Strafe habe sich nach dem Einkommen zu richten, welches jedoch nicht berücksichtigt worden sei. Für die Konsenslosigkeit der baulichen Einrichtungen trage die Beschwerdeführerin keine Haftung, sie habe alles erbracht und sei für Fehler Dritter nicht haftbar. Die Strafforderung beziehe sich außerdem auf noch laufende Verfahren. Es handle sich nicht um bewilligungspflichtige Bauvorhaben. Im Übrigen sei die TBO 2022 gar nicht anwendbar, da der Zaun bereits vorher bestanden habe. Es werde die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung beantragt.
Am 15.4.2025 wurde die Beschwerde dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt. Auf eine Beschwerdevorentscheidung wurde behördenseitig verzichtet.
8. Weiteres Verfahren vor dem erkennenden Gericht:
Am 21.5.2025 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung statt, an der die Beschwerdeführerin, ihr rechtsfreundlicher Vertreter sowie Vertreter der belangten Behörden teilnahmen, und in der die vorgenannten Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden. Die Beschwerdeführerin stimmte dem ausdrücklich zu. Seitens des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin wurde erklärt, dass dieser als Vertreter in allen Verfahren fungiere.
Hinsichtlich der Container wurde vom erkennenden Gericht im Rahmen der mündlichen Verhandlung angeregt, diese als bauliche Anlage vorübergehenden Bestandes gemäß § 53 TBO 2022 einzureichen, dies vor dem der Beschwerdeführerin erläuterten Hintergrund, dass es sich bei Containern grundsätzlich um Neubauten handelt, die die für den Bauplatz festgelegte Mindestbaumassendichte erreichen müssen, wobei diese Einschränkung für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestands nicht gilt, zumal gemäß § 53 Abs 3 TBO 2022 von bestimmten bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften abgesehen werden kann. Der Beschwerdeführerin wurde sohin binnen Monatsfrist ab Zustellung des Verhandlungsprotokolls die nachträgliche Einreichung eines diesbezüglichen Ansuchens ermöglicht.
Hinsichtlich des Zaunes wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ohne Eintragung der verordneten Straßenfluchtlinie in den Einreichplänen der Verlauf des Zaunes im Verhältnis zur Straßenfluchtlinie nicht nachvollziehbar sei und wurde gegenüber der Beschwerdeführerin angeregt, binnen Zweimonatsfrist ab Zustellung des Verhandlungsprotokolls einen Vermessungsplan vorzulegen, aus welchen sich die Situierung der Straßenfluchtlinie im Verhältnis zum Zaun ergibt.
Das Verhandlungsprotokoll vom 21.5.2025 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 26.5.2025 zugestellt.
Mit Schreiben an das erkennende Gericht vom 22.5.2025 widerrief die Beschwerdeführerin ihre Zustimmung zur Zusammenlegung der Beschwerdeverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und begehrte deren getrennte Abhandlung. Ferner sei ihr rechtsfreundlicher Vertreter zur Verhandlung nicht ordnungsgemäß geladen gewesen.
Mit Schreiben vom 6.6.2025 begehrte die Beschwerdeführerin die Berichtigung ihrer diesbezüglichen Aussage in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass mit der Errichtung des Zaunes bereits im Jahr 2021 (und nicht, wie ursprünglich angegeben, im Jahr 2022) begonnen worden sei, sowie die Berichtigung/Ergänzung weiterer Punkte im Verhandlungsprotokoll.
Im Schreiben vom 17.6.2025 verwies die Beschwerdeführerin auf ihr Schreiben vom 6.6.2025, begehrte neuerlich die Aufnahme/Ergänzung der in diesem Schreiben aufgeworfenen Punkte ins Protokoll und wies darüber hinaus auf ihren Widerspruch betreffend die Zusammenlegung der Beschwerdeverfahren hin. Ferner ersuchte die Beschwerdeführerin um Fristverlängerung für die Durchführung der im Rahmen der Verhandlung erteilten Aufträge.
Mit E-Mail ihres rechtsfreundlichen Vertreters vom 18.6.2025 berichtige die Beschwerdeführerin erneut ihre Aussage zum Baubeginn des Zaunes in der mündlichen Verhandlung.
Mit E-Mail vom 23.6.2025 beantragte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin für die Erfüllung der Aufträge eine Fristverlängerung von jeweils vier Wochen und teilte darüber hinaus mit, der Beschwerdeführerin die Vollmacht aufgekündigt zu haben.
Am 2.7.2025 langte beim Landesverwaltungsgericht Tirol ein mit 25.6.2025 datierter Antrag auf Verfahrenshilfe für alle verbundenen Verfahren unter Verwendung des hierfür bestimmten Formblatts ein.
Mit Beschluss vom 11.7.2025, der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt am 18.7.2025, wies das erkennende Gericht den Antrag auf Verfahrenshilfe ab. Mit Schreiben vom selben Tag, ebenfalls durch Hinterlegung zugestellt am 18.7.2025, wurde der Beschwerdeführerin ferner mitgeteilt, dass die Fristen für die Einreichung des Ansuchens und die Vorlage des Vermessungsplans jeweils bis zum 1.8.2025 erstreckt würden.
Mit Schreiben vom 15.7.2025, beim erkennenden Gericht eingelangt am selben Tag, erkundigte sich die Beschwerdeführerin, ob mittlerweile eine getrennte Abhandlung der Beschwerdeverfahren eingeleitet und „die Fälle wieder, wie ursprünglich geplant, richtig zugeteilt“ worden wären. Ferner erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Stand in Sachen Fristverlängerung und Verfahrenshilfe, wobei für den Fall, dass bereits ein Beschluss hierüber gefällt worden sei, „automatisch Rekurs dagegen“ eingelegt werde.
Mit Eingabe vom 26.7.2025, eingelangt am 29.7.2025, stellte die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Verfahrenshilfe und begründete diesen zusammengefasst mit der komplexen Sachlage und ihrer finanziellen Situation, da sie über keinerlei Einkünfte und Vermögen verfüge. Der Eingabe angeschlossen war ein ausgefülltes, mit 26.6.2025 datiertes Verfahrenshilfeformular, ein „Beiblatt zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe“ sowie ein Kontoauszug.
Mit Schreiben vom 29.7.2025, beim erkennenden Gericht eingelangt am selben Tag, teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe am 16.6.2025 einen Vermesser beauftragt, dieser habe aber trotz Zahlung und Zusage den Vermessungsplan nicht geliefert. Es werde um Fristverlängerung aufgrund des Verschuldens eines Dritten ersucht.
Mit Schreiben vom 1.8.2025, eingelangt am 5.8.2025, brachte die Beschwerdeführerin sinngemäß vor, das erkennende Gericht habe durch die Zusammenlegung der Beschwerdeverfahren und die „Beauftragung“ ihres rechtsfreundlichen Vertreters mit der Vertretung in allen Angelegenheiten ihre Kosten so hochgetrieben, dass sie sich diese nicht mehr leisten habe können. Dadurch und durch die Verwehrung der Verfahrenshilfe werde ihr ihr Anwalt entzogen.
Hinsichtlich der Container führte die Beschwerdeführerin aus, dass nicht nachvollziehbar sei, dass trotz der Unanwendbarkeit der TBO 2022 auf Baustelleneinrichtungen ein Bauansuchen verlangt werde. Durch einen Architekten gefertigte Planzeichnungen des Hauses, eine Einschätzung über die Sanierungsdauer und Fotos vom Hausinneren (zum Nachweis dafür, dass es sich bei den Containern tatsächlich um Baustelleneinrichtungen handelt) könne die Beschwerdeführerin aus finanziellen Gründen nicht erbringen und würden entsprechende Fotos auch in ihr Persönlichkeitsrecht eingreifen. Es gebe keine Bestimmung in der TBO, die eine zeitliche Begrenzung der Aufstellung von Containern zu Sanierungszwecken vorsehe.
Zum Auftrag zur Beibringung eines von einem Vermesser angefertigten Plans des zu errichtenden Zaunes in der Verhandlung vom 21.5.2025 sei es so, dass insgesamt vier Vermesser angefragt worden wären, wobei dreien davon von der Behörde beim Versuch der Einholung von Vermessungsdaten gesagt worden wäre, sie sollten besser nicht für die Beschwerdeführerin arbeiten. Diese drei Vermesser hätten sich daraufhin zurückgezogen. Ferner sei es so, dass der Zaun im Jahr 2021 aufgestellt worden sei; der Straßenfluchtlinie, die dementgegen erst „im April 2022 digitalisiert“ worden sei, habe sie fristgerecht widersprochen. Vor diesem Hintergrund sei die Untersagung ohne gesetzliche Grundlage erfolgt. Weiters sei der Zaun nicht höher als 1,50 m, das Ortsbild nicht beeinträchtigt und Wasser könne abfließen. Einsatzfahrzeuge könnten – nach Auskunft der Berufsfeuerwehr Z – den X-Weg problemlos befahren, ebenso die LKW der CC zur regelmäßigen Sperrmüllabholung. Eine Überbauung der Grundgrenze finde nicht statt. Im Falle einer etwaigen Straßenverbreiterung sei zunächst der Streifen auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu benützen, wobei diesbezüglich keine Bauprojekte der Stadt bekannt seien. Durch die Untersagung und die dadurch möglich werdende Demontage des fast vier Jahre bestehenden Zaunes würde das Grundstück der Beschwerdeführerin wieder von LKW befahren werden, sie wehre sich gegen das daraus falsch abgeleitete Gewohnheitsrecht und die damit verbundene Zwangsenteignung.
Mit Schreiben vom 9.8.2025, eingelangt am 11.8.2025, brachte die Beschwerdeführerin vor, es handle sich bei dem Bauvorhaben den Zaun betreffend um eine Erneuerung, da sich zu einem nicht näher spezifizierten Zeitpunkt „davor“ ein Holzzaun an der Grundgrenze befunden habe. Eine Bebauung in Form des Zaunes liege nicht vor, da die Zaunsäulen nicht betoniert, sondern ins Erdreich versenkt würden. Die Begründung der Versagung mit der Überschreitung der Straßenfluchtlinie sei rechtlich nicht haltbar, da diese gemäß § 58 TROG und § 5 TBO überbaut werden dürfe, wenn sich dadurch keine Beeinträchtigung des Straßen- und Ortsbildes ergebe. Der Zaun sei minimalinvasiv gebaut worden und sei ein legitimes und ortsübliches Mittel, um die Öffentlichkeit am Betreten und Befahren ihres Grundstücks zu hindern. Der Straßenverwalter habe keine Argumente gegen den Zaun erbracht, auch bestehe kein Bauprojekt zur Verbreiterung des X-Wegs. Vielmehr habe der Straßenverwalter selbst auf der gegenüberliegenden Straßenseite die Straßenfluchtlinie überbaut, während die Beschwerdeführerin der Fluchtlinie auf ihrer Seite widersprochen habe. Dieser Widerspruch sei fristgerecht und daher gültig gewesen. Die Container fielen nicht unter die TBO, da sie als bewegliche Objekte nicht fest mit dem Untergrund verbunden seien.
Mit Eingabe vom 12.8.2025, eingelangt am 13.8.2025, brachte die Beschwerdeführerin vor, sie benötige einen Rechtsbeistand und werde finanziell ins Aus gedrängt. Ferner sei die Richterzuteilung und Zusammenlegung der Beschwerden zu einer einzigen Angelegenheit nicht nachvollziehbar.
Mit Eingabe vom 18.8.2025, eingelangt am 20.8.2025, wies die Beschwerdeführerin erneut auf ihren Widerspruch gegen die Zusammenlegung der Beschwerden hin. Außergewöhnliche unvorhersehbare Ereignisse wie Pandemie, Firmenpleiten und Einkommensverlust hätten dazu geführt, dass die Container nach wie vor zur Sanierung benötigt würden. Eine Aufforderung der belangten Behörde, hinsichtlich der Container eine Bauanzeige zu erstatten, habe es, entgegen den Angaben des Behördenvertreters in der mündlichen Verhandlung, nie gegeben. Die Kosten für die Eingaben und Beschwerden seien schikanös, durch die Versagung der Verfahrenshilfe würden die belangten Behörden bevorzugt. Aktenbestandteile, insbesondere der Einspruch gegen die Straßenfluchtlinie, seien vernichtet worden. Es werde betreffend die Entscheidungsfindung Aufschub beantragt.
Mit Eingabe vom 19.8.2025, eingelangt am 22.8.2025, übermittelte die Beschwerdeführerin die Bestätigung eines Bauunternehmers, wonach die Sanierung eines Gebäudes nach einem Wasserschaden häufig länger als geplant und durchaus auch länger als fünf Jahre dauern könne, weswegen die von der Beschwerdeführerin aufgestellten Container noch benötigt würden.
II.Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Die hauptwohnsitzlich in W gemeldete Beschwerdeführerin ist alleinige grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft in EZ ****, KG **** Y, samt Haus an der Adresse 1 in **** Z, welche ua aus den Grundstücken **2 und **1 besteht. Die Bauparzelle **2 befindet sich dabei inmitten der Liegenschaft, ist vollflächig mit einem in den 50er Jahren errichteten Haus bebaut und wird vom Grundstück **1 umgeben. Das Grundstück **1 ist mit einem – soweit anhand der im Raumordnungsinformationssystem tiris einsehbaren Luftaufnahmen erkennbar – einstöckigen Gartenhaus mit einer Fläche von ca 60 m2 bebaut und weist eine Größe von etwa 1186 m2 auf. Beide Grundstücke sind als Wohngebiet iSd § 38 Abs 1 TROG 2022 gewidmet.
Angrenzend an das Grundstück **1 verläuft nordwestlich bogenförmig der V-Weg, südlich bogenförmig der X-Weg und südöstlich der Yer Rain. Im Bereich der Grenze zum X-Weg fällt das Grundstück durch eine Böschung Richtung Straße ab, wobei auf der Krone der Böschung eine Hecke und ein alter Maschendrahtzaun verläuft.
Beide genannten Grundstücke unterliegen sowohl dem Bebauungsplan ***, zur Einsicht aufgelegt vom XX.XX.XXXX bis zum XX.XX.XXXX, vom Gemeinderat der Stadt Z zu Zl *** beschlossen am XX.XX.XXXX, kundgemacht vom XX.XX.XXXX bis zum XX.XX.XXXX und in Kraft getreten am XX.XX.XXXX, als auch dem ergänzenden Bebauungsplan ***, zur Einsicht aufgelegt vom XX.XX.XXXX bis zum XX.XX.XXXX, vom Gemeinderat der Stadt Z zu Zl *** beschlossen am XX.XX.XXXX, kundgemacht vom XX.XX.XXXX bis zum XX.XX.XXXX und in Kraft getreten am XX.XX.XXXX. Beide Pläne wurden der Landesregierung als Aufsichtsbehörde weitergeleitet und (positiv) verordnungsgeprüft.
Mit dem Bebauungsplan *** wurde für das gesamte Planungsgebiet, daher auch für die beiden Grundstücke der Beschwerdeführerin, eine Mindestbaumassendichte von 0,50 verordnet, der ergänzende Bebauungsplan *** sieht für jenen Planungsbereich, in dem sich die Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindet, eine Höchstbaumassendichte von 1,50 vor. Ferner ergibt sich daraus der Verlauf des X-Wegs bzw der Verlauf der verordneten Straßenfluchtlinie an der Südgrenze der Liegenschaft der Beschwerdeführerin. Konkret verläuft die Straßenfluchtlinie dort in variablem Abstand zur Grundgrenze innerhalb des Grundstücks **1 sowie nördlich der Asphaltkante des X-Wegs.
Im Jahr 2021 begann die Beschwerdeführerin als Bauherrin mit dem Bau eines Maschendrahtzaunes entlang der Südgrenze der Liegenschaft, dies nach Angaben der Beschwerdeführerin als Ersatz für den auf der Krone der dort befindlichen Böschung verlaufenden Zaun. Die Zaunsäulen befinden sich direkt an der Asphaltkante des X-Wegs, sohin jenseits der verordneten Straßenfluchtlinie, sind aus Beton aufgeführt und weisen einen quadratischen Querschnitt von 15 x 15 cm auf. Die Höhe der Säulen, gemessen vom Boden, variiert zwischen 151 und 157 cm, der Abstand zwischen den Säulen beträgt ca 3 m.
Bis zum 22.6.2023 errichtete die Beschwerdeführerin beginnend am östlichen Ende der südlichen Grundstücksgrenze insgesamt 13 Säulen, wobei an den östlichsten Säulen straßenseitig auf der vollen Höhe ein Maschendrahtgeflecht angebracht wurde. Zwischen 24.10.2023 und 9.11.2024 wurde eine 14. Säule errichtet.
Im Zeitraum zwischen 4.8.2022 und 22.6.2023 errichtete die Beschwerdeführerin als Bauherrin ferner jeweils einen blauen Container in der nördlichen und östlichen Grundstücksecke des Grundstücks **1, welche der „dynamischen Unterbringung von Gegenständen und Möbeln aus dem Haus und Garten“ dienen. Der nordseitige Container weist eine Größe von 270 x 230 x 230 cm, dies ergibt eine Kubatur von 14,28 m3, auf, der Abstand zur nordöstlichen Grundgrenze beträgt 3,26 m, zur nordwestlichen Grundgrenze 5,85 m. Der ostseitige Container hat eine Größe von 560 x 230 x 230 cm, dies ergibt eine Kubatur von 29,63 m3, und steht von der nordöstlichen Grundgrenze 3,62 m, von der südöstlichen Grundgrenze 1,42 m entfernt. Die Container sind auf allen Seiten umschlossen und bestehen aus Stahlblech, sie haben keine Fenster. Die Container ruhen auf bestehenden Rasenen bzw Holzbohlen, eine Veränderung des Geländes war zum Aufstellen nicht erforderlich.
Mit Eingaben vom 25.10.2024, eingelangt am 04.11.2024, zeigte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde die Aufstellung der beiden Container an. Mittels zweier Schreiben vom 12.11.2024, der Beschwerdeführerin an ihrem Hauptwohnsitz mit Wirkung jeweils zum 15.11.2024 durch Hinterlegung zugestellt, wurde die Beschwerdeführerin diesbezüglich aufgefordert, binnen zweiwöchiger Frist eine Dichteberechnung betreffend Gst **1 und Gst **2 zum Nachweis der Einhaltung der laut Bebauungsplan vorgesehenen Mindestbaumassendichte von 0,50 und Höchstbaumassendichte von 1,50 vorzulegen. Eine Nachreichung der geforderten Unterlagen erfolgte jedoch nicht, woraufhin die belangte Behörde die Bauanzeigen vom 25.10.2025 mittels zweier Bescheide jeweils vom 17.12.2024 (Zl *** und ***) wegen Unvollständigkeit zurückwies.
Mit Eingabe vom 9.11.2024, eingelangt am 14.11.2024, zeigte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde ferner die Errichtung des Maschendrahtzaunes, bestehend aus insgesamt 19 mit Maschendraht versehenen Zaunsäulen, an. Mit Schreiben vom 19.11.2024, der Beschwerdeführerin an ihrem Hauptwohnsitz mit Wirkung zum 25.11.2024 durch Hinterlegung zugestellt, forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin auf, binnen zweiwöchiger Frist einen von einem dazu befugten Vermesser erstellten Lageplan mit dem genauen Verlauf des Zaunes sowie der verordneten Straßenfluchtlinie vorzulegen, dies zum Nachweis dafür, dass der Zaun auf Eigengrund errichtet wurde und die Straßenfluchtlinie dadurch nicht überschritten wird. Eine Nachreichung der geforderten Unterlagen erfolgte auch in dieser Angelegenheit nicht. In der Folge wies die belangte Behörde die Bauanzeige vom 9.11.2024 mit Bescheid vom 17.12.2024, Zl ***, wegen entschiedener Sache zurück.
Hierzu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin bereits mit Schriftsatz vom 29.2.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 8.3.2024, eine Bauanzeige zur Errichtung eines aus 17 Säulen bestehenden Zaunes entlang der südlichen Grundgrenze des Grundstücks **1 eingebracht hat, deren Ausführung die belangte Behörde ihr jedoch mit Bescheid vom 2.7.2024, Zl ***, wegen Überschreitung der Straßenfluchtlinie untersagt hat, welcher Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom erkennenden Gericht mit Beschluss vom 30.10.2024, LVwG-2024/38/2187-3, rechtskräftig als verspätet zurückgewiesen.
Noch während dieses laufenden Verfahrens brachte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15.5.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 17.5.2024, erneut eine Bauanzeige zur Errichtung eines Zaunes, zuerst bestehend aus 20, später ergänzt auf 21 Säulen ein. Auch dessen Ausführung wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.7.2024, ***, wegen Überschreitung der Straßenfluchtlinie untersagt. Die dagegen rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde vom erkennenden Gericht aufgrund des vorgenannten Beschlusses mit Erkenntnis vom 11.11.2024, LVwG-2024/38/2188-2, behoben und die Anzeige wegen entschiedener Sache – ebenfalls rechtskräftig – zurückgewiesen.
Am 16.1.2025 erhob die Beschwerdeführerin in einem eine rechtzeitige, mit 13.1.2025 datierte Beschwerde gegen die drei Bescheide vom 17.12.2024.
Mit Eingabe vom 19.12.2024, eingelangt am 23.12.2024, zeigte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde wiederum die Errichtung des Zaunes, diesmal bestehend aus 5 am Ostende der südlichen Grundstücksgrenze errichteten Zaunsäulen, an. Mit Schreiben vom 16.1.2025, der Beschwerdeführerin in **** W am 23.1.2025 und in **** Z am 24.1.2025 durch Hinterlegung zugestellt und ihr darüber hinaus am 12.2.2025 persönlich übergeben, forderte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin betreffend die vorgenannte Bauanzeige binnen zweiwöchiger Frist zur Nachreichung eines von einem hierzu befugten Vermesser erstellten Lageplans mit dem genauen Verlauft des Zaunes sowie der verordneten Straßenfluchtlinie, dies zum Nachweis dafür, dass der Zaun auf Eigengrund errichtet wurde und die Straßenfluchtlinie dadurch nicht überschritten wird, sowie einer mit diesem Plan übereinstimmenden Baubeschreibung auf. Eine Nachreichung der geforderten Unterlagen erfolgte wiederum nicht. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18.2.2025, ***, wurde die am 19.12.2024 angezeigte Neuerrichtung des Zaunes wegen Überschreitung der Straßenfluchtlinie untersagt, wogegen die Beschwerdeführerin am 17.03.2025 rechtzeitig Beschwerde erhob.
Mit Straferkenntnis vom 12.3.2025, ***, wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Strafbehörde die konsenslose Ausführung des Zaunes und der beiden Container jedenfalls im Zeitraum vom 22.6.2023 bis zum 24.10.2023 zur Last gelegt und eine Verwaltungsstrafe iHv € 1.500,00 verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens iHv € 150,00 festgesetzt.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass betreffend diese baulichen Anlagen zu Zl *** bereits ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin geführt wurde. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.7.2023, Zl ***, war der Beschwerdeführerin die Beseitigung sowohl des Zaunes, als auch der beiden Container und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands binnen zweimonatiger Frist aufgetragen und wegen der Nichterfüllung dieses Abbruchauftrags ein Strafverfahren zur genannten Zahl eingeleitet worden. Da sich jedoch in der Folge herausstellte, dass Bescheid vom 10.7.2023 der Beschwerdeführerin nicht rechtsgültig zugestellt worden war, wurde dieses eingestellt.
Am 9.4.2025 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen das Straferkenntnis.
Sowohl für die Errichtung des Maschendrahtzaunes als auch für die Aufstellung der Container liegt bis dato keine positive Erledigung seitens der belangten Behörde vor und bestehen diese baulichen Anlagen bis heute fort. Trotz entsprechender Aufträge in der mündlichen Verhandlung vom 21.5.2025 hat die Beschwerdeführerin bislang weder eine Baueingabe für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestands hinsichtlich der beiden Container eingereicht, noch einen Vermessungsplan den Zaun betreffend vorgelegt.
Ein Bauvorhaben, welches allenfalls die Aufstellung der Container als Baustelleneinrichtung iSd § 1 Abs 3 lit p TBO 2022 rechtfertigen könnte, bestand im maßgeblichen Zeitraum auf der gegenständlichen Liegenschaft nicht.
Im Verwaltungsstrafregister der Stadt Z und der Stadt W scheinen insgesamt drei ungetilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf, wobei anzumerken ist, dass diese nicht das gegenständlich einschlägige Rechtsgebiet betreffen.
III.Beweiswürdigung:
Die Widmung der gegenständlichen Liegenschaft, der Verlauf der Grundgrenzen, des X-Wegs und der Straßenfluchtlinie ergeben sich aus einer Einsichtnahme in das Tiroler Raumordnungsinformationssystem tiris und den vom erkennenden Gericht im PDF-Format eingeholten Plänen *** und ***.
Ansonsten ergeben sich die getroffenen Feststellungen schlüssig aus den Akten der belangten Behörden, den Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zl LVwG-2024/38/2187 und LVwG-2024/38/2188 sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.
Insbesondere ergeben sich die Feststellung zum Baubeginn des Zaunes aus den schriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin in den Schreiben vom 6.6.2025, 17.6.2025 und dem E-Mail vom 18.6.2025, mit denen die Beschwerdeführerin ihre diesbezügliche Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 21.5.2025 zu berichtigen suchte. Ferner gab die Beschwerdeführerin im Zuge des mit den belangten Behörden geführten Schriftverkehrs, zuletzt auch in den Beschwerden vom 9.4.2025 gegen das Straferkenntnis vom 12.3.2025 mehrfach an, die TBO 2022 sei nicht anzuwenden, weil mit der Errichtung des Zaunes bereits zuvor errichtet worden wäre. Es ist daher von einem Baubeginn des Zaunes im Laufe des Jahres 2021 auszugehen.
Dass bis zum 22.6.2023 13 Zaunsäulen beginnend am östlichen Ende der südlichen Grundstücksgrenze errichtet und teilweise bereits mit Maschendraht bestückt wurden, ergibt sich aus der unbedenklichen Dokumentation des Ortsaugenscheins der Abteilung BB vom 22.6.2023. Dass im Zeitraum vom 24.10.2023 bis zum 9.11.2024 eine weitere Säule errichtet wurde, ergibt sich aus der Dokumentation des Ortsaugenscheins der Abteilung BB vom 24.10.2023, im Zuge derer das (Weiter-) Bestehen von 13 Säulen festgestellt wurde, und der Bauanzeige der Beschwerdeführerin vom 9.11.2024, in der ein Bestand von 14 Säulen angegeben und im Übersichtsplan verzeichnet wurde.
Die Feststellungen zu Bestand und Ausmaß der beiden Container, insbesondere im Hinblick auf den für das Straferkenntnis vom 12.3.2025 relevanten Zeitraum, ergeben sich aus den im Akt befindlichen, im Rahmen der Lokalaugenscheine vom 22.6.2023 und vom 24.10.2023 entstandenen Fotos, sowie aus den im Zuge der mehrfachen Bauanzeigen von der Beschwerdeführerin übermittelten Planunterlagen und Angaben.
Die Feststellungen zum Zweck der Container ergeben sich wörtlich aus den Bauanzeigen der Beschwerdeführerin vom 25.10.2024, in der die Beschwerdeführerin nicht nur ausführte, diese dienten der „dynamischen Unterbringung von Gegenständen und Möbeln aus dem Haus und Garten“, sondern auch, dass das Haus 1954 erbaut worden sei, es „derzeit kein Bauvorhaben“ gebe und eine Baudichteberechnung daher nicht relevant sei. Die im späteren Verfahrensverlaufe von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung, es handle sich dabei um nicht anzeigepflichtige Baucontainer, die im Rahmen der Renovierung des auf der gegenständlichen Liegenschaft befindlichen Hauses benötigt würden, wurde von der Beschwerdeführerin nicht (etwa in Form von Fotos oder geeigneten Unterlagen zur Glaubhaftmachung dieser Renovierung, etwa Plänen oder die Bestätigung eines damit betrauten Bauunternehmens) belegt, sondern brachte die Beschwerdeführerin im Schreiben vom 1.8.2025 vielmehr vor, entsprechende Unterlagen aus finanziellen Gründen nicht beibringen zu können bzw aus Gründen des Persönlichkeitsrechtsschutzes auch nicht zu wollen. Auch das später vorgelegte Schreiben eines Bauunternehmers, wonach bestätigt werde, dass Sanierungen häufig länger dauern würden als geplant und die Container daher noch benötigt würden, vermochte das erkennende Gericht nicht vom Vorliegen eines konkreten Bauvorhabens, welches die Container als Baucontainer legitimieren würde, zu überzeugen, zumal sich aus diesem Schreiben gerade nicht ein solches konkretes Bauvorhaben oder gar die Betrauung dieses Bauunternehmers mit der Durchführung desselben, sondern eben nur, dass Sanierungen häufig und aus einer Vielzahl von exemplarisch genannten Gründen eine längere Zeit in Anspruch nehmen würden. Ein aufgrund der behaupteten Renovierungsarbeiten gegebenenfalls erforderliches Bauansuchen bzw eine diesbezügliche Bauanzeige bei der belangten Behörde ist – soweit anhand der Aktenlage nachvollziehbar – ebenso nicht erfolgt und wurde seitens der Beschwerdeführerin auch nicht behauptet, weswegen die gegenständliche Feststellung zu treffen war. Aus denselben Gründen war auch die Feststellung zu treffen, dass ein Bauvorhaben auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum nicht bestand.
Die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den im Strafakt zum Straferkenntnis vom 12.3.2025 einliegenden Registerauszügen aus den Verwaltungsstrafregistern der Stadt Z vom 6.3.2025 und der Stadt W vom 11.3.2025.
Dass die Beschwerdeführerin nicht als Bauherrin der gegenständlichen baulichen Anlagen zu qualifizieren wäre, wurde von ihr in keinem der anhängigen Verfahren behauptet und sind entsprechende Anhaltspunkte hierfür in deren Verlauf auch nicht hervorgekommen.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991 idgF BGBl I Nr 50/2025 lauten:
„Anbringen
§ 13
[…]
(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
[…]
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68
(1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
[…]“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022, idgF BGBl Nr 7/2025 lauten:
„§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeit des Bundes sowie sonstige Vorschriften über bauliche Anlagen nicht berührt.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für folgende bauliche Anlagen:
[…]
p) Baustelleneinrichtungen wie Baucontainer mit Ausnahme von Wohncontainern, Gerüste, Krane und dergleichen;
[…]
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechten Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
(2) Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen.
[…]
(27) Verkehrsflächen sind
a) den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegende öffentliche Straßen (§ 2 Abs. 3 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989, in der jeweils geltenden Fassung),
[…]
e) von in einem Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien umfasste Grundflächen.
[…]
§ 5
Abstände baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen
(1) Der Abstand baulicher Anlagen von den Verkehrsflächen wird durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien oder durch Bebauungsregeln nach § 31b Abs. 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bestimmt, soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes festgelegt ist.
(2) Oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Verkehrsfläche zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, untergeordnete Bauteile, Stellplätze und Zufahrten, frei stehende Werbeeinrichtungen, Einfriedungen einschließlich Schutzdächer bei den Eingängen, Freitreppen, Stützmauern, Geländer, Brüstungen und dergleichen, überdachte Terrassen, Schankgärten, Bühnenaufbauten, Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind sowie erforderliche bauliche Anlagen zur Aufstellung von Wärmepumpen und Klimaanlagen dürfen vor die Baufluchtlinie ragen oder vor dieser errichtet werden, wenn dadurch weder das Orts- und Straßenbild noch die Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden. Jedenfalls dürfen vor die Baufluchtlinie ragen bzw. vor dieser errichtet werden:
a) Vordächer bis zu 2 m und erdgeschoßige Windfänge bis zu 1,50 m;
b) offene Balkone und Erker bis zu 1,50 m;
c) Fassadenbegrünungen sowie fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen bis zu 0,50 m;
d) unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 m;
e) Terrassen und dergleichen;
f) unterirdische bauliche Anlagen wie Keller, Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen.
§ 59 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.
(3) Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen mit einer Höhe von höchstens 3 m, Schankgärten, Bühnenaufbauten, Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind, und die im Abs. 2 lit. a bis d und f genannten baulichen Anlagen und Bauteile dürfen auch vor die Straßenfluchtlinie ragen, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt. § 59 Abs. 3 zweiter Satz des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 bleibt unberührt.
[…]
§ 28
Bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben, Ausnahmen
[…]
(2) Die sonstige Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen sind, sofern sie nicht nach Abs. 1 lit. b oder f einer Baubewilligung bedürfen, der Behörde anzuzeigen. Jedenfalls sind der Behörde anzuzeigen:
[…]
b) die Errichtung und Änderung von Stützmauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, sofern diese nicht unter Abs. 3 lit. c fallen;
[…]
g) die Errichtung, Aufstellung und Änderung von Flugdächern und Überdachungen für Terrassen bis 15 m² überdeckte Fläche, von Containern bis zu einem Volumen von 30 m³, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen, soweit diese nicht nach § 1 Abs. 3 lit. p vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie von Parkplätzen bis zu einer Fläche von insgesamt 200 m²;
[…]
(3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:
[…]
c) die Errichtung und Änderung von Einfriedungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1,50 m und von Stützmauern bis zu einer Höhe von 1 m außer gegenüber Verkehrsflächen;
[…]
§ 30
Bauanzeige
(1) Die Bauanzeige ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. Für die elektronische Einbringung gilt § 29a sinngemäß.
(2) Der Bauanzeige sind die Bauunterlagen (§ 31) bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Ist die Bauanzeige unvollständig, so hat die Behörde dem Bauwerber unter Setzung einer höchstens zweiwöchigen Frist die Behebung dieses Mangels aufzutragen. Wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so ist die Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zurückzuweisen.
(3) Die Behörde hat das angezeigte Bauvorhaben zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass das angezeigte Bauvorhaben bewilligungspflichtig ist, so hat die Behörde dies innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid festzustellen. Liegt überdies ein Abweisungsgrund nach § 34 Abs. 3 vor, so hat die Behörde dies festzustellen. Eine solche Feststellung ist einer Versagung der Baubewilligung gleichzuhalten. Ist das angezeigte Bauvorhaben nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig oder liegt im Fall einer größeren Renovierung eines Gebäudes der Energieausweis nicht vor, so hat die Behörde die Ausführung des Vorhabens innerhalb derselben Frist mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Besteht Grund zur Annahme, dass ein solcher Feststellungs- oder Untersagungsbescheid nicht fristgerecht rechtswirksam zugestellt werden kann, so hat ihn die Behörde nach § 23 des Zustellgesetzes ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen.
(4) Wird innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist weder das angezeigte Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt oder stimmt die Behörde der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zu, so darf es ausgeführt werden. In diesen Fällen hat die Behörde dem Bauwerber eine mit einem entsprechenden Vermerk versehene Ausfertigung der Bauunterlagen auszuhändigen.
[…]
§ 31
Bauunterlagen
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Bauunterlagen zu erlassen. Dabei sind jedenfalls die Anforderungen an die Bauunterlagen für bewilligungspflichtige Neu-, Zu- und Umbauten von Gebäuden, für sonstige bewilligungspflichtige und für anzeigepflichtige Bauvorhaben zu bestimmen. Darüber hinaus kann auch nach der Art der Bauvorhaben sowie nach sonstigen Merkmalen, wie insbesondere Größe, Art oder Verwendungszweck von baulichen Anlagen, unterschieden werden. Insgesamt ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Bauunterlagen in übersichtlicher und leicht fassbarer Form alle zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Angaben enthalten müssen.
[…]
(4) Die Behörde kann dem Bauwerber, wenn die der Verordnung nach Abs. 1 entsprechenden Bauunterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ausreichen, die Vorlage weiterer Bauunterlagen, insbesondere auch die Darstellung der Höhenverhältnisse des Geländes durch Höhenkoten, Höhenschichtlinien und dergleichen, auftragen. Die Behörde kann dem Bauwerber weiters die Darstellung des Bauvorhabens als Modell oder mittels Computersimulation auftragen, wenn dies insbesondere aufgrund seiner Größe oder Komplexität für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist. Aus diesem Grund kann dem Bauwerber weiters die Vorlage weiterer Ausfertigungen der Bauunterlagen aufgetragen werden. Im Fall des geplanten Neubaus von Gebäuden für Beherbergungsgroßbetriebe oder der wesentlichen Änderung des äußeren Erscheinungsbildes derartiger Gebäude ist der Behörde zwingend als Teil der Bauunterlagen ein Modell des Bauvorhabens samt Darstellung des umgebenden Baubestandes vorzulegen.
(5) Die Bauunterlagen müssen von einer dazu befugten Person oder Stelle verfasst sein und sind von ihrem Verfasser zu unterfertigen.
§ 37
Baubeginn, Vorarbeiten
[…]
(2) Mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens darf erst begonnen werden, wenn die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige weder das betreffende Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt noch dessen Ausführung untersagt hat oder wenn sie der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zugestimmt hat (§ 30 Abs. 4).
§ 53
Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes
(1) Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann anstelle eines Bauansuchens nach § 29 oder einer Bauanzeige nach § 30 um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.
(2) Um die Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Im Ansuchen sind der vorgesehene Verwendungszweck und die Dauer, für die die betreffende bauliche Anlage errichtet werden soll, anzugeben. Dem Ansuchen sind weiters die im § 29 Abs. 2 genannten Unterlagen und eine technische Beschreibung des Bauvorhabens, erforderlichenfalls ergänzt durch entsprechende planliche Darstellungen, bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. Für die elektronische Einbringung gilt § 29a sinngemäß.
(3) Bei der Erteilung der Bewilligung nach Abs. 1 kann die Behörde unter Bedachtnahme insbesondere auf die Lage und den Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlage von der Einhaltung bestimmter bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften absehen, wenn sichergestellt ist, dass
a) den maßgebenden bautechnischen Erfordernissen und
b) den durch diese Vorschriften geschützten Interessen, insbesondere dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen und der Sicherheit von Sachen,
durch anderweitige Vorkehrungen hinreichend entsprochen wird. Zu diesem Zweck kann die Bewilligung weiters mit Auflagen oder unter Bedingungen erteilt werden, soweit das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Im Übrigen gilt § 34 Abs. 7 zweiter Satz und 8 bis 14 sinngemäß.
(4) Die Bewilligung ist befristet auf einen Zeitraum, der dem voraussichtlichen Bedarf an der betreffenden baulichen Anlage entspricht, längstens jedoch auf die Dauer von fünf Jahren ab dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung zu erteilen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung kann diese einmal um höchstens zwei Jahre erstreckt werden, wenn die betreffende bauliche Anlage weiter benötigt wird und die Voraussetzungen nach Abs. 3 weiterhin vorliegen. Um die Erstreckung der Bewilligung ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.
[…]
(6) Im Übrigen gelten für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes § 38 Abs. 1 und 6, § 39, § 40, § 41, § 42 Abs. 1, 2, 3 und 5, § 43, § 44 Abs. 1 und 2, § 46 Abs. 6, § 47 und § 48 sinngemäß.
(7) Nach dem Ablauf der Bewilligung hat deren Inhaber die bauliche Anlage zu beseitigen und den Bauplatz wieder in seinen ursprünglichen Zustand zu versetzen. § 51 Abs. 2, 3 und 4 gilt sinngemäß. Kommt er diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen aufzutragen.
[…]
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022), LGBl Nr 44/2022, idF BGBl Nr 64/2023 lauten:
§ 67
Strafbestimmungen
(1) Wer
a) als Bauherr oder Bauverantwortlicher ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung oder ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige, erheblich abweichend von der Bauanzeige, ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs. 3 dritter Satz oder vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 2 ausführt,
[…]
o) einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm
1. nach § 46 Abs. 1, 2 oder 4 die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird oder
2. nach § 46 Abs. 6 erster Satz die weitere Benützung einer baulichen Anlage ganz oder teilweise untersagt oder nach § 46 Abs. 6 zweiter Satz die Durchführung von Maßnahmen zur Durchsetzung dieses Verbotes aufgetragen wird oder
3. nach § 46 Abs. 7 die Durchführung von Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes oder die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, aufgetragen wird oder
4. nach § 46 Abs. 9 die Durchführung von Maßnahmen aufgetragen wird,
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,- Euro, zu bestrafen.
[…]
(3) Im Fall einer Übertretung nach § 67 Abs. 1 lit. a endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.
(4) Der Versuch ist strafbar.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022, idF LGBl Nr 35/2025, lauten:
„§ 56
Inhalte
(1) Im Bebauungsplan sind
a) hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien (§ 58) und hinsichtlich der Bebauung die Baufluchtlinien (§ 59 Abs. 1, 2 und 3) sowie
b) die Bauweisen (§ 60), die Mindestbaudichten (§ 61) und die Bauhöhen von Gebäuden (§ 62 Abs. 1)
festzulegen.
(2) Ist im Bebauungsplan eine besondere Bauweise festgelegt, so sind in einem ergänzenden Bebauungsplan die Festlegungen nach § 60 Abs. 4 dritter und vierter Satz zu treffen. Weiters können ergänzende Festlegungen über Bauhöhen getroffen werden.
(3) Im Bebauungsplan können weiters die Höchstgröße der Bauplätze, die Mindest- und die Höchstnutzfläche (§ 61 Abs. 5 zweiter und dritter Satz), die Firstrichtungen und Dachneigungen, die Baugrenzlinien (§ 59 Abs. 4, 5 und 6) und die Höhenlage (§ 62 Abs. 7) festgelegt sowie ergänzende Festlegungen über die Baudichten (§ 61) und die Bauhöhen (§ 62 Abs. 1 bis 5) getroffen werden. Weiters kann das zulässige Ausmaß der Veränderung des Geländeniveaus im Verhältnis zum Geländeniveau vor der Bauführung festgelegt werden. Ferner kann festgelegt werden, dass statt der Mindestabstände nach § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2022 jene nach § 6 Abs. 1 lit. a der Tiroler Bauordnung 2022 einzuhalten sind. Gegenüber den Grenzen zu Grundstücken, für die diese Festlegung nicht gilt, sind jedoch stets die Mindestabstände nach § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2022 einzuhalten.
[…]
§ 58
Straßenfluchtlinien
(1) Die Straßenfluchtlinien grenzen Verkehrsflächen und der Gestaltung des Straßenraumes dienende Flächen von den übrigen Grundflächen ab.
(2) Die Straßenfluchtlinien sind unter Bedachtnahme auf die allgemeinen straßenbaulichen Erfordernisse nach § 37 Abs. 1 des Tiroler Straßengesetzes festzulegen.
(3) Wird innerhalb von zehn Jahren nach dem Inkrafttreten der Festlegung der Straßenfluchtlinien für die betreffende Straße eine Straßenbaubewilligung nach § 44 des Tiroler Straßengesetzes nicht erteilt, so kann der Grundeigentümer die Einlösung der von den Straßenfluchtlinien umfassten Grundflächen durch die Gemeinde verlangen. Der Antrag auf Einlösung ist bei der Gemeinde schriftlich einzubringen. Kommt innerhalb eines Jahres nach der Einbringung des Einlösungsantrages eine Vereinbarung über die Einlösung der Grundflächen oder über die Bereitstellung eines Ersatzgrundstückes durch die Gemeinde nicht zustande und legt die Gemeinde innerhalb dieser Frist die Straßenfluchtlinien nicht so fest, dass die Grundflächen des Antragstellers davon nicht mehr umfasst sind, so gilt die Zustimmung der Gemeinde zur Einlösung der Grundflächen als gegeben. Im Übrigen gilt § 52 Abs. 5 vierter und fünfter Satz sinngemäß.
§ 61
Baudichten
(1) Die Baudichten können als Baumassendichte, Bebauungsdichte, Nutzflächendichte oder in kombinierter Form festgelegt werden. Die Bebauungsdichte kann weiters für oberirdische und unterirdische bauliche Anlagen gesondert festgelegt werden. Der Berechnung der Baudichten sind unbeschadet des Abs. 3 dritter Satz die Fertigbaumaße des jeweiligen Gebäudes zugrunde zu legen.
(2) Die Baumassendichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Baumasse und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des § 2 Abs. 27 der Tiroler Bauordnung 2022 sind.
(3) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum oberhalb der Erdoberfläche, der durch die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen. Weist das veränderte Geländeniveau ausgehend vom Böschungsfuß eine Steigung von mehr als 33 Grad auf, so ist der Berechnung der Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw. der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut zugrunde zu legen. Bei der Berechnung der Baumasse bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht.
[…]“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52/1991, idgF BGBl I Nr 50/2025, lauten:
„Schuld
§ 5
(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a) Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Strafbemessung
§ 19
(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Bauunterlagenverordnung 2024, LGBl Nr 42/2024, lauten:
„§ 4
Bauunterlagen für anzeigepflichtige Bauvorhaben und sonstige Vorhaben
(1) Die der Bauanzeige für ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben anzuschließenden Bauunterlagen haben zu enthalten:
a) einen Lageplan, sofern es sich um ein anzeigepflichtiges Gebäude handelt; in allen übrigen Fällen einen Übersichtsplan als Auszug aus der amtlichen Katastralmappe, aus dem sich die Grundstücksnummer und der Name des Eigentümers des Bauplatzes sowie die Lage und die Umrisse der baulichen Anlage ergeben,
b) eine maßstäbliche Darstellung der baulichen Anlage,
c) eine Baubeschreibung, die
1. die Abmessungen und die wesentlichen Angaben zur Konstruktion der baulichen Anlage, soweit diese sich nicht aufgrund der Darstellung nach lit. b ergeben,
2. bei größeren Renovierungen von Gebäuden, nicht jedoch bei Gebäuden, die nach § 22 der Tiroler Bauordnung 2022 ausgenommen sind, die für die Erstellung des Energieausweises relevanten Eingabedaten,
3. bei Bauvorhaben, die den Anforderungen zur elektronischen Kommunikation nach § 37 der Technischen Bauvorschriften 2016 sowie zur Elektromobilität nach § 37b der Technischen Bauvorschriften 2016 zu entsprechen haben, die erforderlichen Angaben,
enthält,
d) bei größeren Renovierungen von Gebäuden, nicht jedoch bei Gebäuden, die nach § 22 der Tiroler Bauordnung 2022 ausgenommen sind, den Nachweis der Registrierung des Energieausweises in der Energieausweisdatenbank. Außerdem ist bei größeren Renovierungen von Gebäuden ein Formblatt nach dem Muster der Anlage 6b im Sinn des § 35a Abs. 1 Technische Bauvorschriften 2016 über die Prüfung der rechtlichen, technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen (Alternativenprüfung) anzufügen. Weiters sind Unterlagen über die Gesamtkosten der Renovierung der Gebäudehülle bzw. der gebäudetechnischen Systeme anzufügen.
[…]
Form der Planunterlagen
§ 6
Physische Planunterlagen für bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1) Physische Planunterlagen müssen in dunkler Farbe auf hellem Grund erstellt und von haltbarer Qualität sein. Die Pläne sind gefaltet im Format DIN A4 auszuführen. Auf der linken Seite ist ein Heftrand von ca. 25 mm vorzusehen.
(2) Auf dem im gefalteten Zustand obenliegenden Teil des Planes (Titelseite) bzw. auf dem Deckblatt jeder Planunterlage müssen
a) die genaue Bezeichnung des Bauvorhabens,
b) die Art der Planunterlage,
c) der Name des Bauwerbers sowie
d) der Name des Planverfassers
angegeben sein. Daneben ist der für amtliche Vermerke erforderliche freie Raum vorzusehen.
(3) Als Maßstäbe sind zu wählen:
a) für die Lagepläne 1:500 oder ein größerer Maßstab,
b) für die Grundrisse, Schnitte und Ansichten 1:100. Für bauliche Anlagen mit einem besonderen Ausmaß ist zur besseren Darstellung auch ein anderer Maßstab zulässig.
(4) Farbig darzustellen sind:
a) im Lageplan:
1. bestehende bauliche Anlagen (graue Schraffierung),
2. geplante bauliche Anlagen (rote Schraffierung),
3. abzubrechende bauliche Anlagen (gelbe Schraffierung),
4. Bauplatzgrenzen (grüne Schraffierung),
b) in Grundrissen und Schnitten bei Zu- und Umbauten von Gebäuden und bei bewilligungspflichtigen Änderungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen:
1. bestehende bauliche Anlagen (graue Schraffierung),
2. geplante bauliche Anlagen (rote Schraffierung),
3. abzubrechende bauliche Anlagen (gelbe Schraffierung).
§ 8
Planunterlagen für anzeigepflichtige Bauvorhaben und sonstige Vorhaben
(1) Für die Form der einer Bauanzeige nach § 4 Abs. 1 und § 5 anzuschließenden physischen Planunterlagen gilt § 6 sinngemäß. Die Formerfordernisse des § 6 Abs. 3 und 4 müssen jedoch nur eingehalten werden, soweit dies für eine im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit des betreffenden Vorhabens hinreichend übersichtliche und genaue Darstellung erforderlich ist.
[…]“
V.Erwägungen:
Eingangs ist im Hinblick auf die zu *** bzw LVwG-2024/38/2187 und *** bzw LVwG-2024/38/2188 ergangenen Entscheidungen festzuhalten, dass im Gegensatz zu den nun gegenständlichen Bauanzeigen in diesen Verfahren der exakte Standort der Container (im Sinne der Angabe der Abstände zu den Grundstücksgrenzen) nie hervorgekommen ist, sondern zuletzt lediglich deren Maße und Volumen und – anhand der den damaligen Bauanzeigen beiliegenden Plänen – deren ungefähre Lage auf der Liegenschaft bekannt waren. Darüber hinaus wurde in diesen Verfahren ein Widerspruch zu den baurechtlichen Vorschriften lediglich in Bezug auf den Zaun festgestellt, welcher jedoch nicht Gegenstand der Bauanzeigen vom 25.5.2024 ist. Das erkennende Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass es sich bei den nunmehr gegenständlichen Bauanzeigen, in denen Bauart, Maße, Volumen und Standorte der Container erstmals in einem exakt spezifiziert wurden, um keine entschiedene „Sache“ iSd § 68 Abs 1 AVG, sondern um eine neue „Sache“ handelt, der das Wiederholungsverbot nicht entgegensteht (dies im Gegensatz zum Zaun, siehe dazu unten). Es ist daher im Folgenden – wie dies auch die belangte Behörde getan hat – über die Zulässigkeit der Errichtung der Container inhaltlich zu entscheiden.
Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin als Bauherrin auf Gst **1 KG Y jeweils einen Stahlblech-Container in der nördlichen und östlichen Grundstücksecke aufgestellt hat bzw aufstellen ließ und mit Eingaben vom 25.10.2024 deren Errichtung angezeigt hat. Ferner unstrittig ist, dass die Größen der Container 560 x 230 x 230 cm/29,63 m3 (ostseitiger Container) und 270 x 230 x 230 cm/14,28 m3 (nordseitiger Container) betragen und sich diese im Falle des östlichen Containers nach Norden 3,62 m und nach Osten 1,42 m und im Falle des nördlichen Containers nach Norden 3,26 m und nach Westen 5,85 m von den nächsten Grundstücksgrenzen entfernt befinden.
Gemäß § 1 Abs 1 TBO 2022 gilt diese für alle baulichen Anlagen, soweit im Folgenden nichts anders bestimmt ist.
Gemäß § 2 Abs 1 TBO 2022 sind bauliche Anlagen mit dem Erdboden verbundene Anlagen, zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind. Entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführerin sind die gegenständlichen Container grds als bauliche Anlagen iSd TBO 2022 zu qualifizieren:
Im Hinblick auf das Erfordernis der Verbindung mit dem Erdboden ist auszuführen, dass hierfür ein Fundament nicht erforderlich ist (VwGH 17.1.1979, 3329/78). Vielmehr kommt es bezüglich des Erfordernisses einer Verbindung mit dem Boden darauf an, ob die Anlage bei werkgerechter Herstellung im Boden sturm- und kippsicher verankert sein müsste. Die Verbindung mit dem Boden ist somit auch dann anzunehmen, wenn eine solche bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaften gegeben wäre. Auf eine rasche Montage- und Demontagemöglichkeit (wie dies bei Containern zweifellos der Fall ist) kommt es nicht an (vgl VwGH 29.6.2000, 95/06/009; 13.9.1988, 86/04/0135; 21.2.1979, 2131/76; 19.12.1966, 1532/65). Bei selbsttragenden Konstruktionen ist, bei entsprechendem Gewicht zur Herstellung der Sturz- und Kippsicherheit, bereits durch das Aufliegen der Konstruktion auf dem Boden von einer Verbindung mit dem Erdboden auszugehen (vgl VwGH 23.12.1999, 99/06/0179 für den Fall einer Schirmbar).
Im Hinblick auf das Erfordernis der bautechnischen Kenntnisse zur fachgerechten Herstellung ist auszuführen, dass es hierbei nicht auf das Vorliegen wesentlicher bautechnischer Kenntnisse (etwa iS einer schulisch-theoretischen Ausbildung) ankommt (VwGH 11.9.1986, 84/06/0151). Auch kommt es nicht darauf an, ob die fragliche Anlage faktisch ohne bautechnische Kenntnisse laienhaft gestaltet wurde. Vielmehr ist auch bezüglich des Erfordernisses der bautechnischen Kenntnisse dieses gegeben, wenn nach den Regeln der technischen Wissenschaften solche zur ordnungsgemäßen Errichtung objektiv erforderlich wären (vgl VwGH 29.6.2000, 2000/06/0043; 21.10.1993, 91/06/0066; 2.7.1998, 98/06/0050). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH braucht bei baulichen Konstruktionen zur Herstellung eines abgeschlossenen Raumes, der von Menschen betreten werden kann, die Frage, inwieweit für die Herstellung dieses Raumes ein gewisses Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist, gar nicht im Einzelnen geprüft zu werden, sondern ist vielmehr bei Räumen, die von Menschen betreten werden können, stets vom Erfordernis gewisser bautechnischer Kenntnisse auszugehen (vgl VwGH 23.12.1999, 99/06/0179; 30.4.1998, 97/06/0111).
Bei Containern wie den gegenständlichen ist einerseits bereits aufgrund des Gewichts (Konstruktion aus Stahlblech) von einer festen Verbindung mit dem Boden auszugehen. Andererseits bedarf es zur Herstellung und ordnungsgemäßen Errichtung eines Containers (waagerechte Aufstellung auf dafür geeignetem Untergrund, Verhinderung von Senkungen und Rutschungen) auch zumindest rudimentäre bautechnische Kenntnisse, was im Anlassfall dadurch verdeutlicht wird, dass offenbar zumindest teilweise die Verwendung von Holzbohlen als Unterlage zur ordnungsgemäßen Aufstellung der Container erforderlich war. Auch sind beide Container dazu geeignet und gedacht, von Menschen betreten werden zu können.
Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls davon auszugehen, dass es sich bei den gegenständlichen Containern um bauliche Anlagen iSd TBO 2022 handelt. Auch der VwGH hat aus den vorgenannten Gründen Container als bauliche Anlagen iSd TBO qualifiziert (vgl VwGH 12.12.2013, 2013/06/0152). Im Übrigen ergibt sich die Eigenschaft von Containern als bauliche Anlangen iSd TBO 2022 auch aus einer systematischen Interpretation des § 2 iVm § 1 Abs 3 TBO 2022, wo es heißt, dass „dieses Gesetz […] nicht für folgende bauliche Anlagen“ gilt, wobei in lit p leg cit (Bau- und Wohn-) Container explizit als (ggf eben vom Anwendungsbereich der TBO 2022 ausgenommene) bauliche Anlagen bezeichnet werden.
Da es sich bei den gegenständlichen Containern um bauliche Anlagen handelt, die überdeckt und allseits umschlossen sind, die von Menschen betreten werden können und die dem Schutz von Menschen, Tieren oder – wie im gegebenen Fall – Sachen dienen, erfüllen diese auch den Gebäudebegriff des § 2 Abs 2 TBO 2022.
Gemäß § 1 Abs 3 lit p TBO 2022 sind Container ausnahmsweise dann vom Anwendungsbereich der TBO 2022 ausgenommen, wenn es sich dabei um Baustelleneinrichtungen, sohin Baucontainer (mit Ausnahme von Wohncontainern) handelt.
Unter den Begriff Baucontainer iSd Ausnahmebestimmung fallen nur solche Container, die auf Baustellen zum Einsatz gelangen und deren Verwendungszweck sich im Wesentlichen auf den Schutz bzw die Lagerung von Gegenständen, Werkzeugen, behelfsmäßigen Einrichtungen etc beschränkt. Voraussetzung für die Einstufung eines Containers als Baucontainer ist daher das Vorliegen einer Baustelle, der der Baucontainer dient (vgl LVwG Tirol 2.7.2014, LVwG-2014/36/1070). Folglich können Baucontainer nur im Zusammenhang mit einer konkreten und folglich auch auf eine bestimmte Zeit beschränkten Bauführung aufgestellt werden (vgl VwGH 28.10.1997, 97/04/0104). Das Vorliegen des Ausnahmetatbestands kann sohin nur für die Dauer der Bauausführung angenommen werden, sodass Baucontainer nur unmittelbar vor Baubeginn und während der Bauausführung errichtet werden können, und auch nur, sofern außerdem eine allenfalls erforderliche Baubewilligung für jenes Bauvorhaben erteilt wurde, welchem der Baucontainer dient (Vgl VwGH 27.10.1993, 93/05/0153).
Im gegenständlichen Fall wurde anlässlich der Lokalaugenscheine am 4.8.2022, 22.6.2023 und 4.10.2023 keine Bautätigkeit auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin dokumentiert, die die Errichtung gleich zweier Baucontainern erfordern würde. Auch hat die Beschwerdeführerin in den beiden die Container betreffenden Bauanzeigen vom 25.10.2024 lediglich ausgeführt, diese dienten der „dynamischen Unterbringung von Gegenständen und Möbeln aus dem Haus und Garten“ und dass es „derzeit kein Bauvorhaben“ gebe. Von einer Lagerung von Geräten, Baumaterialen udgl im Hinblick auf unmittelbar anstehende oder stattfindende Bautätigkeit war hingegen in den Anzeigen keine Rede. Schon aus diesem Grund ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei den betreffenden Containern um Baucontainer iSd § 1 Abs 3 lit p TBO 2022 handelt. Sofern aus den behördlichen Akten ersichtlich, liegt auch ein allfälliges, rechtskräftig genehmigtes Bauansuchen betreffend irgendwelche Bauvorhaben auf der Liegenschaft der Beschwerdeführerin nicht vor.
Die im späteren Verfahrensverlauf von der Beschwerdeführerin aufgestellte Behauptung, die Container würden der Sanierung des auf Gst **2 befindlichen Hauses dienen und seien daher als Baucontainer zu qualifizieren, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal diese Behauptung unbelegt geblieben ist. Die Beschwerdeführerin hat den Nachweis für die von ihr behauptete Bautätigkeit, zu erbringen etwa durch Fotos der Sanierungsarbeiten im Hausinneren oder entsprechende Planunterlagen, mit Hinweis auf ihr Persönlichkeitsrecht und finanzielle Schwierigkeiten verweigert. Auch hat die Beschwerdeführerin kein Vorbringen zum zeitlichen Horizont der behaupteten Bauführung erstattet, sondern – in Widerspruch zur oa Rechtsprechung, wonach Baustelleneinrichtungen nur für den beschränkten Zeitraum während einer konkreten Bauführung errichten werden dürfen – vielmehr behauptet, eine zeitliche Beschränkung für das Aufstellen von Containern zu Sanierungszwecken gebe es nicht.
Auch das seitens der Beschwerdeführerin vorgelegte Schreiben eines Bauunternehmers, wonach Sanierungen häufig länger dauern würden als geplant und die Container daher noch benötigt würden, war nicht dazu geeignet, ein konkretes Bauvorhaben idS nachzuweisen, war dieses doch als allgemeine Information darüber formuliert, dass eine Vielzahl von exemplarisch aufgeführten Gründen bei Sanierungsarbeiten zu Verzögerungen führen können. Dass bei der Beschwerdeführerin solche Sanierungsarbeiten stattfinden oder gar der ausstellende Bauunternehmer mit diesen betraut wäre, ergibt sich aus diesem Schreiben gerade nicht.
Der Beschwerdeführer ist damit der Nachweis, dass es sich bei den Containern um Baustelleneinrichtungen iSd § 1 Abs 3 lit p TBO 2022 handelt, nicht gelungen.
Angesichts der Tatsache, dass die gegenständlichen Container mittlerweile bereits vor mehr als zwei Jahren errichtet worden sind, eine Bautätigkeit aber bis dato nicht nachgewiesen wurde, und dass die Beschwerdeführerin wiederholt über fehlende finanzielle Mittel zur Begleichung von Eingabegebühren, Verwaltungsstrafen und Prozesskosten geklagt hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass eine (kostenintensive) Bauführung unmittelbar bevorstehen würde.
Die Anwendung des Ausnahmetatbestands des § 1 Abs 3 lit p TBO 2022 kommt daher gegenständlich nicht in Betracht. Bei den Containern handelt es sich sohin um Gebäude iSd § 2 Abs 2 TBO 2022, die gemäß § 28 Abs 1 lit a TBO 2022 grds der Bewilligungspflicht unterliegen.
§ 28 Abs 2 lit g TBO 2022 sieht allerdings für Container unter 30 m3 Volumen gegenüber anderen Gebäuden insofern eine Privilegierung vor, als diese nach § 28 Abs 2 lit g leg cit bloß anzeigepflichtig sind. Wie sich aus den Bauanzeigen vom 25.10.2024 unstrittig ergibt, beträgt das Volumen der Container 29,63 m3 bzw 14,28 m3, sodass die beiden gegenständlichen Container ausnahmsweise bloß einer Bauanzeige bedürfen.
Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin mittels zweier Eingaben jeweils vom 25.10.2024 die Errichtung der Container bei der belangten Behörde schriftlich angezeigt, woraufhin ihr die belangte Behörde mit den Schreiben vom 12.11.2024 im Rahmen eines Verbesserungsauftrags gemäß § 13 Abs 3 AVG auftrug, binnen zweiwöchiger Frist eine Baumassendichteberechnung vorzulegen.
Diesbezüglich ist zwar festzuhalten, dass die Bauunterlagenverordnung 2024, LGBl Nr 42/2024, in ihren §§ 4, 6 und 8, die Vorlage einer Baumassendichteberechnung für (bloß) anzeigepflichtige bauliche Anlagen grds nicht vorsieht. Gemäß § 31 Abs 4 TBO 2022 kann allerdings die Behörde einem Bauwerber in dem Fall, dass die der Bauunterlagen nach der Bauunterlagenverordnung zur Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens nicht ausreichen, die Vorlage weiterer Bauunterlagen auftragen.
Im gegenständlichen Fall befand die belangte Behörde die Beibringung einer Baumassendichteberechnung offenbar für erforderlich, um – aufgrund der Qualifikation der Container als Gebäude – die Einhaltung der mit *** und *** verordneten Mindest- und Höchstbaumassendichten überprüfen zu können.
Die belangte Behörde übersieht dabei jedoch, dass es im gegebenen Fall auf die Vorlage dieser Dichteberechnung gar nicht ankommt:
Bereits im Rahmen der Bauanzeigen vom 25.10.2024 hat die Beschwerdeführerin die Volumen der beiden Container mit 29,63 m3 bzw 14,28 m3 angegeben und mitgeteilt, dass diese auf dem Grundstück **1 KG Y errichtet wurden. Dies ergibt sich auch aus den mit eingereichten Übersichtsplänen. Die 1186 m2 messende Grundfläche des Gst **1 ist der belangten Behörde amtsbekannt und auch anhand des Grundbuchs für jedermann nachvollziehbar, die Größe des darauf befindlichen Gartenhauses ist zumindest näherungsweise anhand des Raumordnungsinformationssystems zu ermitteln. Aus den behördlichen Akten ergeben sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Beschwerdeführerin in den Bauanzeigen unzutreffend und die Container in Wahrheit wesentlich größer als angegeben gewesen wären.
Die belangte Behörde hätte daher allein schon auf dieser Grundlage feststellen können, dass durch die beiden Container die in *** verordnete Mindestbaumassendichte gemäß § 56 Abs 1 lit b iVm § 61 Abs 2 TROG 2022 nicht einmal ansatzweise erreicht wird, zumal dazu eine Kubatur von knapp 600 m³ vonnöten wäre. Auf die Baumassendichte des auf selbiger Liegenschaft befindlichen Hauses (und, was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, dessen Alter) kommt es hierbei nicht an, befindet sich das Haus doch auf einem gesonderten Grundstück, nämlich Gst **2, während die Container auf dem dieses umschließende Grundstück **1 aufgestellt wurden.
Wie sich aus den in den behördlichen Akten befindlichen, diesbezüglich wortgleichen Stellungnahmen der Abteilung BB vom 10.12.2024 und 11.12.2024 ergibt, war dieser Umstand der belangten Behörde auch bewusst. So wird darin ua wie folgt ausgeführt:
„Zur gegenständlichen Bauanzeige, eingebracht am 4.11.2024 bezüglich der Aufstellung eines Containers im Osten (Norden) des bestehenden Wohnhauses bzw. Grundstücks, wurde am 12.11.2024 eine Nachforderung versendet. Diese bezog sich auf nachzuliefernde Dichteberechnungen als Nachweis zu der am gegenständlichen Grundstück (= GP **2 Wohnhaus + GP **1 „Freifläche rund um das Wohnhaus“) laut Bebauungsplan festgelegten Mindestbaumassendichte BMD M von 0,50 sowie Höchstbaumassendichte BMD H von 1,50 – incl. Erläuterung, dass die Mindestbaumassendichte mit dem eingebrachten Bauvorhaben überschritten werden muss, jedoch die Höchstbaumassendichte nicht überschritten werden darf, damit die Bauanzeige genehmigungsfähig ist.
[…]
Gleichzeitig hätte damit der mit der Bauanzeige zum Aufstellen 1-es Containers (auch von 2 Containern) entstehende „Dichtekonflikt“ (siehe Absatz 1 dieser Stellungnahme) gleichsam aufgelöst werden können, denn es könnte (wie von der Stadtplanung errechnet, der Antragstellerin mehrfach erläutert, aber nie berechnet wurde) der Mindestwert der Baumassendichte BMD M von 0,50 mit dem Aufstellen eines Containers (bzw. beider) nie erreicht werden.
[…]“
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Verbesserungsauftrag dann nicht erforderlich, wenn dieser aussichtslos ist, weil von Vornherein feststeht, dass der geforderte Nachweis nicht erbracht werden kann (VwGH 27.2.1996, 95/05/0335; 22.3.1999, 98/10/0407). Ebenso erübrigt sich die Erteilung eines Verbesserungsauftrags bei offenkundiger Aussichtslosigkeit des Antrags selbst, wenn also die Stattgabe des Antrags auch nach Behebung des Mangels auszuschließen ist (VwGH 8.9.1998, 98/08/0239; 28.9.2010, 2010/05/0123).
Es wären daher die Bauanzeigen vom 25.10.2024 aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin zum Containervolumen wegen Nichterreichen der im Bebauungsplan *** verordneten Mindestbaumassendichte gemäß § 34 Abs 3 lit a Z 2 TBO 2022 abzuweisen gewesen, dies unter Darlegung der entsprechenden Berechnung unter Berücksichtigung des auf dem Grundstück befindlichen Gartenhauses, anstatt der Beschwerdeführerin die von Vornherein aussichtslose Beibringung weiterer Unterlagen gemäß § 13 Abs 3 1. Satz AVG aufzutragen und die Bauanzeigen in Folge der Nichtentsprechung dieses Auftrags gemäß § 13 Abs 3 2. Satz AVG zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Bescheide vom 17.12.2025 zu Zl *** und Zl *** waren deswegen ersatzlos zu beheben.
Eine inhaltliche Entscheidung des erkennenden Gerichts in diesen Angelegenheiten konnte nicht erfolgen, da Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (die „Sache“ iSd § 28 VwGVG) im Falle der Zurückweisung eines Antrages gemäß § 13 Abs 3 AVG allein die Frage ist, ob die sachliche Behandlung der Angelegenheit durch die Behörde zu Recht verweigert wurde (vgl VwGH 27.2.1996, 95/05/0335; 30.05.1995, 94/05/0178), ob also die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag zu Recht aufgrund unverbesserter formeller Mängel zurückgewiesen hat oder doch inhaltlich darüber abzusprechen gehabt hätte.
Dem gerichtlichen Auftrag, die beiden Container als bauliche Anlagen vorübergehenden Bestands anzuzeigen, bei denen gemäß § 53 Abs 3 TBO 2022 allenfalls von der Einhaltung der Mindestbaumassendichte abgesehen hätte werden können, ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Mit Eingaben vom 29.2.2024, eingelangt bei der belangten Behörde am 8.3.2024, brachte die Beschwerdeführerin eine Bauanzeige für die Errichtung eines Zaunes (und zweier Container) an der Südgrenze des Grundstücks **1 bei der belangten Behörde ein. Mit Schriftsatz vom 15.5.2024, bei der belangten Behörde eingelangt am 17.5.2024, brachte die Beschwerdeführerin erneut eine Bauanzeige für die Errichtung eines Zaunes (und zweier Container) ein.
Die Ausführung der Bauanzeige vom 29.2.2024 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mit Bescheid vom 2.7.2024, ***, wegen Überschreitung der Straßenfluchtlinie durch den Zaun und Fehlens eines Nachweises bzw einer Dichteberechnung zum Nachweis der Einhaltung der Mindestbaumassendichte bei der Errichtung der Container untersagt. Die dagegen erhobene Beschwerde erwies sich als verspätet, weswegen diese vom erkennenden Gericht mit Beschluss vom 30.10.2024, LVwG-2024/38/2187-3 zurückgewiesen wurde.
Der Bescheid vom 2.7.2024 ist demnach in Rechtskraft erwachsen.
Die Ausführung der Bauanzeige vom 15.5.2024 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 19.7.2024, ***, aufgrund der Überschreitung der Straßenfluchtlinie durch den Zaun und Fehlens eines Nachweises bzw einer Dichteberechnung zum Nachweis der Einhaltung der Mindestbaumassendichte bei der Errichtung der Container untersagt. Da beide Anzeigen einen bezüglich Verlauf und Machart identen Zaun betrafen, welcher sich lediglich in der Anzahl der Zaunsäulen geringfügig unterschied (in der Anzeige vom 29.2.2024 wurde die Errichtung von 17, in der Anzeige vom 15.5.2024 die Errichtung von 21 Säulen angezeigt), wurde der dagegen erhobenen Beschwerde infolge des zwischenzeitlich ergangenen Beschlusses vom 30.10.2024 mit Erkenntnis des erkennenden Gerichts vom 11.11.2024, LVwG-2024/38/2188-2, stattgegeben, der Bescheid behoben und die Bauanzeige gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Dieses Erkenntnis ist ebenfalls in Rechtskraft erwachsen.
Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, mit denen außer in den Fällen der §§ 69 und 71 leg cit die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr zugänglichen Bescheides begehrt wird, sohin in Rechtskraft erwachsen sind, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs 2 bis 4 findet.
In § 68 Abs 1 AVG kommt das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip „ne bis in idem“ zum Ausdruck, nach welchem über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig entschieden werden darf. Ist eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde oder, was das betrifft, eines Verwaltungsgerichts einmal in Rechtskraft erwachsen, wird sie unabänderlich und unwiederholbar und darf in der darin abgehandelten „Sache“ nicht neuerlich entschieden werden. Einer nochmaligen Entscheidung steht das Protzesshindernis der res iudicata entgegen (VwGH 9.10.1998, 96/19/3364; 18.12.1996, 95/18/0895 uvm).
Wie das erkennende Gericht bereits im Erkenntnis vom 11.11.2024, LVwG-2024/38/2188-2, ausführte, zielt die Anordnung des § 68 Abs 1 AVG in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen „Sache“ zu verhindern (vgl VwGH 24.1.2006, 2003/08/0162). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Unabänderlichkeit das „bedeutendste Merkmal der Rechtskraftwirkung“ (vgl VwGH 4.5.1990, 90/09/0016). Die bescheiderlassende Behörde ist an den Bescheid gebunden und sie darf ihn nicht ändern, dh auch nicht aufheben, widerrufen oder für nichtig erklären.
Eine entschiedene „Sache“ iSd § 68 Abs 1 AVG liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, sich nicht verändert hat (vgl VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0143), und zwar weder bezüglich der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie in dem von der Behörde angenommenen Sachlage zum Ausdruck kommt, noch bezüglich der Rechtslage, die die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 26.5.2003, 2000/18/0197).
Im gegenständlichen Fall ist daher maßgeblich, ob einerseits der Gegenstand der Bauanzeige vom 9.11.2024 mit jenen vom 29.2.2024 und/oder 15.5.2024 sachlich identisch ist oder ob sich der maßgebliche Sachverhalt geändert hat, und ob zwischenzeitlich eine Änderung der Rechtslage insofern eingetreten ist, dass die Angelegenheit rechtlich anders zu beurteilen wäre oder nicht, folglich ob damit die Zurückweisung der Bauanzeige vom 9.11.2024 mit Bescheid vom 17.12.2024, ***, zurecht erfolgte.
Wie die belangte Behörde mit Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zutreffend ausführt, ist bei der Beurteilung der Identität der Sachlage in erster Linie aus einer rein rechtlichen Betrachtungsweise zu beurteilen, ob sich ein entscheidungsrelevantes Faktum wesentlich, dh die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichend oder gebietend, geändert hat (VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035; 18.5.2002, 2000/10/0084 mwN).
Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen der belangten Behörde, wonach eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dann wesentlich ist, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit der Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vorn herein ausgeschlossen werden kann (vgl VwGH 28.1.2003, 2002/18/0295; 5.7.2005, 2005/21/0093), ob also die Erlassung eines anders lautenden Bescheids zumindest möglich ist. Die Veränderung bloß von Nebenumständen hat bei dieser Beurteilung außer Betracht zu bleiben, sofern diese für die Beurteilung der Hauptsache unwesentlich sind (vgl VwGH 22.11.2004, 2001/10/0035).
Im gegenständlichen Fall hat sich im Vergleich zu den beiden Vorentscheidungen wiederum lediglich die Gesamtzahl der Säulen verändert, welche in der Anzeige vom 9.11.2024 mit 19 angegeben wurde. Es wurden daher zwei Säulen mehr angezeigt als in der ursprünglichen Anzeige vom 29.2.2024 und zwei weniger als in der Anzeige vom 15.5.2024. Situierung und Materialität des Zaunes sind hingegen im Wesentlichen gleich geblieben und ergeben sich aus den Bauanzeigen identisch.
Dass die Anzahl der Säulen im Vergleich zur ursprünglichen Anzeige vom 29.2.2024 geringfügig gestiegen (bzw im Vergleich zur Anzeige vom 15.05.2024 geringfügig gefallen) ist, wobei der Zaun ansonsten in Machart und Verlauf gleich geblieben ist, vermag nichts an seiner rechtlichen Beurteilung, insbesondere in Bezug auf die Straßenfluchtlinie (siehe dazu unten), zu ändern. Insbesondere das Hinzufügen zusätzlicher Säulen zu einem an sich bebauungsplanwidrigen Zaun stellt keine Tatsache dar, die den Schluss zulassen würde, dass dieser nunmehr in seiner Gesamtheit rechtlich anders zu beurteilen wäre und ist daher die Erlassung eines anders lautenden Bescheids auf dieser Grundlage ausgeschlossen. Die Anzeige dieser weiteren Säulen bei ansonsten gleichbleibendem Verlauf des Zaunes stellt somit iS obiger Rechtsprechung einen unbeachtlichen, unwesentlichen Nebenumstand dar, der an der Einheit der „Sachen“ der Bauanzeigen vom 29.2.2024 und der gegenständlichen Anzeige vom 9.11.2024 nichts ändert.
Im Hinblick auf die Rechtslage wurden seit den Vorentscheidungen keine Änderungen an den entscheidungserheblichen Bestimmungen der TBO 2022 vorgenommen.
Insgesamt liegt daher bezüglich des Bescheides der belangten Behörde vom 17.12.2024, ***, eine entschiedene „Sache“ iSd § 68 Abs 1 AVG vor und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Hinsichtlich der Untersagung der Ausführung des angezeigten Maschendrahtzaunes mittels Bescheid der belangten Behörde vom 18.2.2025, ***, ist auszuführen wie folgt:
Fest steht, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 mit der Errichtung eines Zaunes entlang der südlichen Grundstücksgrenze des Gst **1 zum X-Weg begann, dieser bestehend aus aus Beton im Abstand von jeweils ca drei Metern zueinander aufgeführten, 15 mal 15 cm messenden Zaunsäulen und einem an diesen befestigten Maschendrahtgeflecht. Zuletzt bestand dieser Zaun nach den Angaben der Beschwerdeführerin in der Bauanzeige vom 9.11.2024 aus 14 Säulen, welche straßenseitig teilweise mit Maschendraht bestückt sind.
Mit Eingabe vom 19.12.2024, eingelangt am 23.12.2024, zeigte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde die Errichtung dieses Zaunes bzw eines Teiles hiervon, bestehend aus fünf der östlichsten bereits errichteten Zaunsäulen, an. Es handle sich bei diesen Säulen um Bestand, der mit Maschendraht versehen sei.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass im Vergleich zu den vorherigen Bauanzeigen vom 29.2.2024, 15.5.2024 und 9.11.2024 bei der Anzeige vom 19.12.2024 eine wesentliche Reduktion der Anzahl der Zaunsäulen auf fünf stattgefunden hat, wodurch sich auch die Länge des angezeigten Zaunes auf rund ein Viertel verringert hat. Es ist dadurch eine Änderung nicht bloß unwesentlicher Nebenumstände iSd oben genannten Rechtsprechung eingetreten, da eine erhebliche Verkürzung des Zaunes durchaus ausschlaggebend für das Vorliegen des ursprünglichen Versagungsgrundes – Überschreitung der Straßenfluchtlinie – sein kann. Wie die belangte Behörde richtig ausführte, ist die Situierung der Säulen maßgeblich für die Beurteilung, ob die Straßenfluchtlinie überschritten wird und kann insofern eine Verkürzung des Zaunes durch erhebliche Reduktion der Zahl der Säulen zu einem anderen Ergebnis führen, als nicht von Vornherein ausgeschlossen werden kann, dass der noch verbleibende Teil des Zaunes die Straßenfluchtlinie nicht mehr überragt. Eine idente „Sache“ iSd § 68 Abs 1 AVG liegt sohin im Vergleich zu den vorhergehenden Bauanzeigen nicht vor.
Zu prüfen ist demnach, ob der am 19.12.2024 angezeigte Zaun den Anforderungen der TBO 2022 inhaltlich entspricht oder die Untersagung der Ausführung zu Recht erfolgte.
Gemäß deren § 1 Abs 1 ist die TBO 2022 grds auf alle baulichen Anlagen anzuwenden. Gemäß § 2 Abs 1 leg cit ist eine bauliche Anlage idS jede Anlage, die mit dem Erdboden verbunden ist und zu deren fachgerechter Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich sind.
Wie bereits die Container betreffend erläutert wurde, liegt eine Verbindung mit dem Erdboden iS dieser Bestimmungen dann vor, wenn eine Anlage bei werkgerechter Herstellung im Boden sturm- und kippsicher verankert sein muss. Das Erfordernis der bautechnischen Kenntnisse zur Herstellung einer baulichen Anlage ist dann gegeben, wenn diese zu ihrer fachgerechten Herstellung objektiv erforderlich sind. Darauf, ob die fragliche Anlage tatsächlich ohne bautechnische Kenntnisse laienhaft errichtet wurde, kommt es hingegen nicht an. Auf die Ausführungen und die bezügliche Rechtsprechung unter 1. wird verwiesen.
Beide diese Voraussetzungen werden durch den gegenständlichen Zaun erfüllt:
Eine sturm- und kippsichere Verankerung ist bei werkgerechter Herstellung eines Zaunes jedenfalls erforderlich, zumal dieser naturgemäß eine gewisse Stabilität und Standfestigkeit aufweisen muss, um seiner Funktion nachzukommen. Im gegebenen Fall ist die kippsichere Verankerung des Zaunes durch die teilweise Versenkung der Betonsäulen in den Erdboden gewährleistet, wie dies die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 9.8.2025 beschreibt. Dass die Zaunsäulen nicht im Boden einbetoniert sind, ist unerheblich, zumal für das Vorliegen einer baulichen Anlage iSd § 2 Abs 1 TBO 2022 ein Fundament nicht begriffsnotwendig ist (vgl dazu die oa Rsp). Auch bedarf es zur fachgerechten Errichtung eines Zaunes zumindest rudimentärer bautechnischer Kenntnisse, um die lotrechte Ausrichtung der Zaunstützen und deren Standfestigkeit sicherzustellen.
Der angezeigte Zaun unterliegt demnach als bauliche Anlage iSd § 1 Abs 1 der TBO 2022.
Gemäß § 5 Abs 1 TBO 2022 werden die Abstände von baulichen Anlagen zu Verkehrsflächen durch die im Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien oder durch Bebauungsregeln nach § 31b Abs 2 der TBO 2022 bestimmt, soweit in den Abs 2 und 3 nichts anderes festgelegt ist. Unter einer Verkehrsfläche idS ist nach § 2 Abs 27 lit a und e TBO 2022 ua jede den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegende öffentliche Straße nach § 2 Abs 3 des Tiroler Straßengesetzes und jede von in einem Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien umfasste Grundfläche zu verstehen, sohin auch der an das Grundstück der Beschwerdeführerin angrenzende X-Weg.
Gemäß § 56 Abs 1 sind in den Bebauungsplänen insbesondere hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien nach § 58 TROG 2022 festzulegen.
Nach § 58 Abs 1 TROG 2022 dienen Straßenfluchtlinien der Abgrenzung von Verkehrsflächen sowie jenen Flächen, die der Gestaltung des Straßenraums dienen, von den übrigen Grundflächen. Nach Abs 2 dieser Bestimmung sind Straßenfluchtlinien unter Bedachtnahme auf die allgemeinen straßenbaulichen Erfordernisse nach § 37 Abs 1 des Tiroler Straßengesetzes festzulegen, sohin unter anderem unter Bedachtnahme darauf, dass die betreffende Straße für den Verkehr, dem sie gewidmet ist, bei Beachtung der straßenpolizeilichen und der kraftfahrrechtlichen Vorschriften sowie bei Bedachtnahme auf die durch die Witterung oder durch Elementarereignisse hervorgerufenen Verhältnisse ohne besondere Gefahr benützt werden kann, weiters darauf, dass die Straße im Hinblick auf die bestehenden und die abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs entspricht sowie darauf, dass die Beeinträchtigung der angrenzenden Grundstücke durch den Bestand der Straße, den darauf fließenden Verkehr und die Erhaltungsarbeiten an der Straße möglichst herabgesetzt wird. Sinn und Zweck der Festlegung einer Straßenfluchtlinie ist demnach, einerseits die sichere Benützbarkeit der Straße zu gewährleisten und von der Straße ausgehende Beeinträchtigungen von den angrenzenden Grundstücken abzuhalten, und andererseits auch für eine gegebenenfalls erforderliche künftige Straßenerweiterung insofern vorzusorgen, als diese nicht durch eine an die Straße heranrückende Bebauung verunmöglicht wird. All dies wird dadurch sichergestellt, dass eine Überbauung der Straßenfluchtlinie nur in wenigen, bestimmten Ausnahmefällen zulässig ist.
Nicht umsonst ist daher in § 28 Abs 3 lit c eine Anzeigepflicht für – ansonsten bewilligungs- und anzeigefreie – Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,50 m dann vorgesehen, wenn diese gegenüber einer Verkehrsfläche errichtet werden. Die Anzeigepflicht gewährleistet in diesem Fall die effektive Kontrolle der Einhaltung der Straßenfluchtlinien durch die Behörden. Auch der gegenständliche Zaun unterliegt als an eine Verkehrsfläche angrenzende Einfriedung der Anzeigepflicht und wurde folglich von der Beschwerdeführerin (erst) mit Eingabe vom 19.12.2024 auch tatsächlich angezeigt.
Wie den der Anzeige beigelegten Planunterlagen zu entnehmen ist, verläuft der Zaun im östlichen Viertel der südlichen Grenze des Grundstücks **1 exakt auf der Grundgrenze und entlang der in diesem Bereich mit dieser annähernd deckungsgleichen Asphaltkante des X-Wegs.
Aus dem ergänzenden Bebauungsplan *** ergibt sich der Verlauf der verordneten Straßenfluchtlinie an der Südgrenze des Grundstücks **1 in variablem Abstand zur Grundgrenze innerhalb des Grundstücks sowie nördlich der Asphaltkante des X-Wegs. Es ergibt sich somit eindeutig, dass die Straßenfluchtlinie von den angezeigten Zaunsäulen jedenfalls überragt wird.
Gemäß § 5 Abs 3 iVm Abs 2 TBO 2022 dürfen die dort taxativ aufgezählten bauliche Anlagen und Bauteile ausnahmsweise vor die Straßenfluchtlinie ragen, wenn dadurch das Orts- und Straßenbild nicht beeinträchtigt wird und die Zustimmung des Straßenverwalters vorliegt. Es sind dies Schutzdächer bei Eingängen in Einfriedungen mit einer Höhe von höchstens 3 m, Schankgärten, Bühnenaufbauten, Unterflursysteme zur Sammlung von Abfällen, die weder gefährliche Abfälle noch Problemstoffe im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sind, Vordächer bis zu 2 m und erdgeschoßige Windfänge bis zu 1,50 m, offene Balkone und Erker bis zu 1,50 m, Fassadenbegrünungen sowie fassadengestaltende Bauteile wie Gesimse, Lisenen, Rahmen und dergleichen bis zu 0,50 m, unmittelbar über dem Erdgeschoß angebrachte Schutzdächer und an baulichen Anlagen angebrachte Werbeeinrichtungen bis zu 2,50 m, Terrassen und dergleichen sowie unterirdische bauliche Anlagen wie Keller, Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen.
Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, auch der von ihr angezeigte Zaun falle unter § 5 TBO. Sie verkennt dabei jedoch, dass die Ausnahme nach § 5 Abs 3 iVm 2 TBO 2022 nicht Einfriedungen an sich umfasst, sondern lediglich Schutzdächer über dem Eingang einer Einfriedung. Einfriedungen an sich dürfen – mangels Aufzählung in Abs 3 iVm Abs 2 – hingegen nicht, auch nicht teilweise, vor die Straßenfluchtlinie ragen (VwGH 6.10.2011, 2010/06/0023). Die Ausnahme nach § 5 Abs 2 TBO 2022 wiederum umfasst zwar auch Einfriedungen, betrifft jedoch nicht die Überbauung der Straßenfluchtlinie, sondern der Baufluchtlinie.
Ein Ausnahmetatbestand liegt somit im gegebenen Fall nicht vor.
Im Übrigen ist auch darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des behördlichen Verfahrens zumindest Zweifel an der gefahrlosen Straßenbenützbarkeit aufgekommen sind (vgl dazu die Stellungnahme der Abteilung BB vom 7.2.2025), da durch die Zaunsäulen die Sicht um die Kurve des bogenförmig verlaufenden X-Wegs eingeschränkt und durch die Errichtung direkt an der Asphaltkante der PKW- und LKW-Verkehr behindert würde, wobei mangels Vorliegens eines Ausnahmetatbestands hierauf und auf das bezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht näher einzugehen war.
Gemäß § 30 Abs 3 TBO 2022 hat die Behörde ein angezeigtes Bauvorhaben, wenn es nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften unzulässig ist, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Einlangen der vollständigen Bauanzeige mit schriftlichem Bescheid zu untersagen. Gegenständlich hat die belangte Behörde die Ausführung des angezeigten Zaunes mit Bescheid vom 18.02.2025 unter Hinweis auf die unzulässige Überschreitung der Straßenfluchtlinie untersagt und war die hiergegen erhobene Beschwerde vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen als unbegründet abzuweisen.
Eine Veranlassung zur Einleitung eines Normprüfungsverfahrens gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend die mit ergänzendem Bebauungsplan *** verordnete Straßenfluchtlinie vermochte das erkennende Gericht nicht zu erblicken, zumal sich Hinweise auf eine fehlerhafte Festlegung und/oder Verzeichnung der Straßenfluchtlinie nicht ergeben haben und die Pläne der Landesregierung als Aufsichtsbehörde vorgelegt und offenbar nicht beanstandet wurden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach der ergänzende Bebauungsplan schon deshalb gesetzwidrig sei, weil er eine über das Grundstück der Beschwerdeführerin führende Straßenfluchtlinie verordne und damit unzulässig in das Eigentum der Beschwerdeführerin eingreife, ist nichts abzugewinnen, ist es doch gerade Sinn und Zweck einer Straßenfluchtlinie, die Bebauung der an die Straßenfläche angrenzenden Grundstücke in einem bestimmten Abstand zur Straße zu unterbinden. Eine Umwandlung in eine Verkehrsfläche oder gar – wie die Beschwerdeführerin vorbringt – eine Enteignung findet durch diese Einschränkung der Baumöglichkeiten nicht statt.
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin auch ein Vorgehen gemäß § 58 Abs 3 TROG 2022 offensteht, da die Straßenfluchtlinie bereits seit mehr als zehn Jahren besteht und daher ein Antrag auf Einlösung der von der Straßenfluchtlinie umfassten Grundflächen bei der Gemeinde eingebracht werden kann, über den seitens der Gemeinde innerhalb eines Jahres abzusprechen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Zu den Spruchpunkten 3. und 4.
Fest steht und wurde auch von der Beschwerdeführerin wiederholt angegeben, dass diese im Laufe des Jahres 2021 an der Südgrenze der gegenständlichen Liegenschaft an der Adresse 1, direkt an der Asphaltkante des X-Wegs, mit der Errichtung eines Maschendrahtzaunes begann. Im Zeitraum zwischen 4.8.2022 und 22.6.2023 stellte die Beschwerdeführerin ferner jeweils einen blauen Container in der nördlichen und östlichen Grundstücksecke des Grundstücks **1 KG Y auf. Die Beschwerdeführerin ist als Bauherrin dieser baulichen Anlagen zu qualifizieren.
Wie im Vorstehenden bereits ausgeführt, ist die Errichtung und Änderung von Einfriedungen gemäß § 28 Abs 3 lit c bis zu einer Höhe von 1,50 m grds weder bewilligungs-, noch anzeigepflichtig, es sei denn, es handelt sich um Einfriedungen, die an Verkehrsflächen angrenzen. Der gegenständliche Zaun grenzt direkt an die öffentliche Straße X-Weg, sohin eine Verkehrsfläche iSd § 28 Abs 3 lit c TBO 2022. Der gegenständliche Zaun unterliegt somit jedenfalls der Anzeigepflicht. Auf die Ausführungen unter 2. wird verwiesen.
Ebenfalls der Anzeigepflicht unterliegen die beiden von der Beschwerdeführerin errichteten Container. Wie erläutert handelt es sich bei diesen Containern um Gebäude iSd TBO 2022, die als solche grds bewilligungspflichtig wären, jedoch insofern privilegiert sind, als für sie anstelle der Bewilligungspflicht lediglich eine Anzeigepflicht gemäß § 28 Abs 2 lit g leg cit besteht. Sogar von der Anzeigepflicht ausgenommen sind zwar Baucontainer iSd § 1 Abs 3 lit p, diesbezüglich ist jedoch auf die Ausführungen unter 1. zu verweisen, wonach mangels Nachweises des Bestehens eines konkreten Bauvorhabens durch die Beschwerdeführerin die gegenständlichen Container nicht als solche zu qualifizieren sind. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass hieran auch die Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 17.3.2025 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18.2.2025, wonach die Container nunmehr als Baustelleneinrichtungen im Hinblick auf ein neues (nicht gegenständliches) Anzeigeverfahren den Zaun betreffend zu werten seien, nichts zu ändern vermag, da dieses Vorbringen sich jedenfalls nicht auf den vom Straferkenntnis umfassten Tatzeitraum bezieht.
Gemäß § 37 Abs 2 TBO 2022 darf mit der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens erst begonnen werden, wenn die Behörde innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Bauanzeige weder das betreffende Bauvorhaben als bewilligungspflichtig festgestellt, noch dessen Ausführung untersagt hat oder wenn sie der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens ausdrücklich zugestimmt hat.
Gemäß § 67 Abs 1 lit a TBO 2022 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Bauherr ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben ohne eine entsprechende Bauanzeige oder erheblich abweichend von der Bauanzeige oder – ungeachtet einer Untersagung nach § 30 Abs 3 3. Satz leg cit – vorzeitig ohne Vorliegen der Voraussetzungen nach § 37 Abs 2 TBO 2022 ausführt. Mehrere konsenslos errichtete bauliche Anlagen auf demselben Grundstück sind hierbei als eine einzige Verwaltungsübertretung anzulasten (vgl zB Landesverwaltungsgericht Tirol am 17.4.2023, LVwG2023/14/0018-4). Gemäß § 67 Abs 1 letzter Satz TBO 2022 ist bei einem Verstoß gegen § 67 Abs 1 leg cit von der Bezirksverwaltungsbehörde eine Strafe iHv bis zu € 36.300,- zu verhängen.
Wie sich aus den Ausführungen unter 1. und 2. ergibt, hat die Beschwerdeführerin die genannten baulichen Anlagen errichtet, ohne die positive Erledigung der nach vorangeführten Gesetzesstellen erforderlichen Bauanzeigen gemäß § 37 Abs 2 TBO 2022 einzuholen, sondern versucht vielmehr – bisher erfolglos – im Nachhinein einen Baukonsens herzustellen.
Gemäß § 67 Abs 3 TBO 2022 endet das strafbare Verhalten im Falle einer Übertretung nach § 67 Abs 1 lit a leg cit erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands. Es handelt sich sohin bei der Übertretung nach § 67 Abs 1 lit a TBO 2022 um ein Dauerdelikt, das so lange begangen wird, bis die fraglichen baulichen Anlagen entweder mittels einer erfolgreichen nachträglichen Bauanzeige rechtlich saniert oder diese abgebrochen werden. Beides ist bis dato nicht geschehen, sodass der rechtswidrige Zustand nach wie vor andauert und auch im von der belangten Strafbehörde angenommenen Tatzeitraum von 22.06.2023 bis 24.10.2023 jedenfalls gegeben war. Da für die Beurteilung von Dauerdelikten die am Tatende geltende Rechtslage maßgeblich ist (vgl zB VwGH 28.09.2006, 2005/07/0096; 24.04.2014, 2014/02/0014), hat die belangte Strafbehörde die Anwendbarkeit der Bestimmungen der TBO 2022 idF LGBl Nr 64/2023 (in Kraft getreten am 1.9.2023, außer Kraft getreten am 14.11.2024 durch LGBl 73/2024) für den der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Tatzeitraum zu Recht angenommen.
Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe den Zaun bereits vor dem Jahr 2022 errichtet, geht sohin ins Leere, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die anzuwendenden Bestimmungen über die Anzeigepflicht und die Strafbarkeit der konsenslosen Herstellung baulicher Anlagen bereits vor Inkrafttreten der TBO 2022 in unveränderter Form bestanden haben.
Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach der Zaun nicht über den gesamten Tatzeitraum in derselben Form bestanden habe, sondern Adaptierungen daran vorgenommen worden seien, führen die Beschwerde nicht zum Erfolg: Im Hinblick darauf, dass sowohl beim Lokalaugenschein am 22.6.2023 als auch am 24.10.2023 der aus (damals) 13 Zaunsäulen bestehende Zaun baupolizeilich festgestellt worden ist, kann es sich bei den von der Beschwerdeführerin behaupteten (und nicht nachgewiesenen) Adaptionen am Zaun lediglich um geringfügige Änderungen handeln, welche die Rechtswidrigkeit des Zaunes in seiner Gesamtheit nicht berühren. Es entspricht nicht dem Gesetzeszweck, dass die rechtmäßige Verhängung von Verwaltungsstrafen verhindert werden kann, indem laufend (etwa durch Fortsetzung der Bauausführung) geringfügige Änderungen an einer in ihrer Gesamtheit konsenslos errichteten baulichen Anlage vorgenommen werden.
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung objektiv begangen hat.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im gegenständlichen Fall eines Ungehorsamsdeliktes, also eines Delikts, bei dem sich das tatbestandsmäßige Verhalten in der Vornahme einer bestimmten Handlung erschöpft und als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Dies ist der Beschwerdeführerin gegenständlich jedoch nicht gelungen. Insbesondere die Ausführungen in der Beschwerde, wonach ab Kenntnisnahme der Notwendigkeit von Bauanzeigen diese eingereicht worden seien und alle erforderlichen Unterlagen fristgerecht vorgelegt worden wären, sind nicht dazu geeignet, mangelndes Verschulden glaubhaft zu machen, kann doch dem diesbezüglich als Maßstab heranzuziehenden einsichtigen und besonnenen Bauwerber durchaus abverlangt werden, sich vor Baubeginn über die geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen zu informieren, anstatt die nachträgliche rechtliche Sanierung ursprünglich konsenslos errichteter baulicher Anlagen zu versuchen. Insofern gehen auch die Einwendungen der Beschwerdeführerin, wonach sie mit der Beseitigung des Zaunes und der Container nicht beauftragt worden sei, ihr keine Auflagen erteilt worden wären und ihr auch keine Möglichkeit zur Verbesserung oder Veränderung gegeben worden wäre, ins Leere. Dass sich die von der Beschwerdeführerin errichteten Anlagen nach deren Errichtung als nicht genehmigungsfähig herausgestellt haben und bezügliche Unterlagen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren trotz Fristerstreckung nicht beigebracht werden konnten, geht allein zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Der Beschwerdeführerin ist die von ihr begangene Verwaltungsübertretung sohin auch subjektiv vorwerfbar.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bemessung der Strafe auf Grundlage der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat zu erfolgen hat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren ferner die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 25 des Strafgesetzbuchs (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass in der Einhaltung der Bauvorschriften – insbesondere der Errichtung von baulichen Anlagen nur nach entsprechender Anzeige – ein wesentliches öffentliches Interesse erkannt werden kann, dienen diese Vorschriften doch nicht nur dazu, die technisch ordnungsgemäße Errichtung und sichere Benützbarkeit dieser baulichen Anlagen sicherzustellen, sondern auch zur Kontrolle der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit privaten und öffentlichen Interessen und den entsprechenden Rechtsvorschriften. Der belangten Strafbehörde ist somit nicht entgegen zu treten, wenn sie im konkreten Fall die Bedeutung des beeinträchtigten strafrechtlich geschützten Rechtsguts als hoch einstuft.
Da die Beschwerdeführerin gleich drei Bauvorhaben, zwei Container und einen Zaun, ohne eine positive Erledigung der erforderlichen Anzeigen einzuholen, errichtet hat, ist auch die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts jedenfalls nicht unerheblich.
Wie die belangte Strafbehörde richtig erkannte, konnte der Beschwerdeführerin der Milderungsgrund der Unbescholtenheit aufgrund mehrerer, wenngleich nicht einschlägiger, verwaltungsstrafrechtlicher Vormerkungen nicht zugutekommen. Erschwerungsgründe liegen nicht vor.
Die belangte Strafbehörde geht auch nicht fehl in der Annahme, bei der Beschwerdeführerin lägen zumindest durchschnittliche, geordnete wirtschaftliche und persönliche Verhältnisse vor. Hierzu ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin zwar im Rahmen der beiden von ihr gestellten Verfahrenshilfeanträge ausgeführt hat, sie habe kein Einkommen und kein Vermögen, Tatsache ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin über (erhebliches) Vermögen in Form der (soweit aus dem im Akt befindlichen Grundbuchauszug ersichtlich und anhand der Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe keine Schulden, nachvollziehbar) unbelasteten verfahrensgegenständlichen Liegenschaft verfügt.
Vor diesem Hintergrund und unter Anlastung eines zumindest fahrlässigen Verschuldens erscheint die verhängte Geldstrafe, welche lediglich 4,13% der gesetzlichen maximalen Strafdrohung beträgt, jedenfalls als schuld und tatangemessen und – in Anbetracht dessen, dass die gegenständlichen baulichen Anlagen bereits seit dem Jahr 2021 im Falle des Zaunes bzw zumindest seit 22.6.2023 im Falle der Container bestehen – auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen als erforderlich, um künftige Übertretungen hintanzuhalten.
Zur Rechtfertigung der Beschwerdeführerin vom 6.6.2024, wonach das gegenständliche Strafverfahren eingestellt hätte werden müssen, da zur selben Sache bereits ein Strafverfahren (Zl ***) geführt und eingestellt worden sei, ist auszuführen, dass dieses Strafverfahren eine Übertretung nach § 67 Abs 1 lit o Z 1 TBO 2022 (Missachtung des Auftrags zur Beseitigung einer baulichen Anlage) betraf, während das gegenständliche Verfahren die konsenslose Herstellung einer baulichen Anlage gemäß § 67 Abs 1 lit a leg cit betrifft. Diese beiden Strafbestimmungen regeln zwei gesonderte Verwaltungsstrafdelikte, weswegen die Einstellung des Verfahrens zu *** – wie die belangte Strafbehörde zutreffend ausführt – keine Auswirkungen auf das gegenständliche Straferkenntnis hat.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass sich das gegenständliche Strafverfahren nicht, wie die Beschwerdeführerin ausgeführt, auf eine laufende, noch zur Entscheidung stehende Angelegenheit bezieht. Die Konsenslosigkeit der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen im konkreten Tatzeitraum wird durch eine nachträgliche Bauanzeige nicht rückwirkend beseitigt und sind etwaige laufende Anzeigeverfahren auch nicht als Vorfragen für das gegenständliche Straferkenntnis maßgeblich.
Was den Einwand der Beschwerdeführerin betrifft, wonach die verhängte Verwaltungsstrafe sich auf ein verjährtes Vorkommnis beziehe, so ist auch dies nicht der Fall:
Die Verjährung von Verwaltungsstraftaten ist in § 31 VStG geregelt. Nach Abs 1 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn innerhalb eines Jahres ab dem Tatzeitpunkt keine taugliche Verfolgungshandlung (§ 32 VStG) gesetzt wird (Verfolgungsverjährung). Nach Abs 2 erlischt die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung mit Ablauf von drei Jahren ab dem Tatzeitpunkt (Strafbarkeitsverjährung).
Sowohl die Verfolgungs- als auch Strafbarkeitsverjährungsfrist beginnt bei Dauerdelikten jeweils mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands zu laufen (VwGH 07.12.1989, 88/06/0110; 28.03.1996, 95/06/0061), sohin im gegebenen Fall entweder mit erfolgreicher nachträglicher Bauanzeige oder mit dem Abbruch der konsenslos errichteten baulichen Anlagen. Beides ist bisher nicht geschehen, sodass auch die Verjährungsfristen noch nicht zu laufen begonnen haben. Verfolgungs- und Strafbarkeitsverjährung sind somit noch nicht eingetreten.
Gemäß § 52 Abs 1 iVm Abs 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
4. Zum neuerlichen Verfahrenshilfeantrag vom 29.7.2025:
Im Hinblick auf den neuerlichen Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführerin vom 29.7.2025 wird darauf hingewiesen, dass das erkennende Gericht mit Beschluss vom 11.7.2025 den Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführerin vom 26.5.2025 abgewiesen hat. Das erkennende Gericht begründete dies zusammengefasst damit, dass weder eine besondere, die Beigebung eines Rechtsbeistands erfordernde Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gegeben, und andererseits auch nicht von einer Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen war. In diesem Zusammenhang verwies das erkennende Gericht insbesondere auf das Vermögen im Eigentum der Beschwerdeführerin, nämlich das verfahrensgegenständliche Grundstück, Bargeld, Bankguthaben, sowie einen Personenkraftwagen, und darauf, dass die Beschwerdeführerin über einen zweiten Wohnsitz in W verfügt. Ferner wies das erkennende Gericht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin keine Belege für die von ihr gemachten Angaben (etwa für Baumaßnahmen, Wohnfixkosten, Kontostände) vorgelegt hat.
Seit der Abweisung dieses Verfahrenshilfeantrags sind weder im Hinblick auf die Komplexität der Sach- und Rechtslage, noch im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin behauptete, tatsächlich jedoch nicht vorliegende Mittellosigkeit derart wesentliche Änderungen eingetreten, dass nunmehr die Gewährung von Verfahrenshilfe erforderlich wäre.
Insbesondere ist betreffend die von der Beschwerdeführerin behauptete Mittellosigkeit darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin nunmehr zwar ausführt, für den Wohnsitz in W nicht selbst aufkommen zu müssen und dass auch die Nebenkosten der gegenständlichen Liegenschaft von Verwandten übernommen würden, und legt ferner auch einen Kontoauszug zum Nachweis ihres Bankguthabens vor. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin über (erhebliches) Vermögen in Form der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft verfügt. Das Instrument der Verfahrenshilfe dient dazu, Personen durch Beistellung der erforderlichen Mittel auch dann den effektiven Zugang zu den Gerichten zu gewährleisten, wenn sie außerstande sind, die hierfür notwendigen Kosten selbst zu tragen. Dies ist bei der Eigentümerin einer (soweit aus dem im Akt befindlichen Grundbuchauszug ersichtlich und anhand der Angaben der Beschwerdeführerin, sie habe keine Schulden nachvollziehbar) unbelasteten Liegenschaft nicht der Fall, sodass eine Mittellosigkeit gegenständlich nicht vorliegt.
Selbst wenn man jedoch die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin annehmen würde, wäre für sie dadurch nichts gewonnen. Verfahrenshilfe ist nämlich nur in jenen Fällen zu gewähren, in denen die Sach- und Rechtslage – unter Berücksichtigung der individuellen Umstände und Fähigkeiten der Partei, der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtskundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips – derart komplex ist, dass die Beigebung eines Rechtsbeistandes geboten ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Allein die von der Beschwerdeführerin Großteils selbst verfassten Beschwerdeschriftsätze sowie die sonstigen Eingaben und die Vielzahl an darin vorgebrachten Ausführungen und Einwendungen (ua auch Verweise auf bestimmte Paragraphen und höchstgerichtliche Rechtsprechung) lassen darauf schließen, dass die akademisch gebildete Beschwerdeführerin entgegen ihrer eigenen Behauptung sehr wohl in der Lage ist, die Sach- und Rechtslage in ihren Angelegenheiten nachzuvollziehen und ihre rechtlichen Interessen selbst wahrzunehmen.
Im Übrigen wird betreffend den neuerlichen Verfahrenshilfeantrag auf den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 11.7.2025 hingewiesen, gegen den es der Beschwerdeführerin offen steht bzw stand, ein fristgerechtes Rechtsmittel zu erheben, wobei diesbezüglich anzumerken ist, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 15.7.2025, wonach für den Fall, dass bereits ein Beschluss über die Verfahrenshilfe gefällt worden sei, gegen diesen automatisch Rekurs erhoben werde, den Anforderungen an ein Rechtsmittel gegen einen verwaltungsgerichtlichen Beschluss (siehe dazu die Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 11.7.2025) nicht entspricht.
5. Zur Verbindung der Beschwerden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
Gemäß § 39 Abs 2 AVG iVm § 11 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen. Insbesondere können die Verwaltungsgerichte mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Die Verwaltungsgerichte haben hierbei von Amts wegen vorzugehen und sich von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen. Ein Einverständnis der Parteien ist hierfür – wenngleich im gegenständlichen Fall im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 21.5.2025 formlos eingeholt – nicht erforderlich.
Gegenständlich hat das erkennende Gericht die Beschwerdeverfahren im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis miteinander verbunden, da diese dasselbe Grundstück und dieselben Bauvorhaben betreffen.
Eine getrennte Abhandlung der Beschwerdeverfahren erscheint vor diesem Hintergrund untunlich. Dem Begehren der Beschwerdeführerin, die Angelegenheiten getrennt voneinander und „wie ursprünglich geplant“, also durch unterschiedliche Richter zu behandeln, konnte somit keine Folge geleistet werden.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommen.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Hengl
(Richter)
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