LVwG T LVwG-2025/14/2020-1; LVwG-2025/14/2021-1; LVwG-2025/14/2022-1; LVwG-2025/14/2023-1

LVwG-2025/14/2020-1; LVwG-2025/14/2021-1; LVwG-2025/14/2022-1; LVwG-2025/14/2023-1Landesverwaltungsgericht09.09.2025

Regest

Vergütung<br/>Verdienstentgang<br/>COVID-Entschädigung<br/>falsche Behörde<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2025/14/2020-1; LVwG-2025/14/2021-1; LVwG-2025/14/2022-1; LVwG-2025/14/2023-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2025.14.2020.1

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA, über die Beschwerden der AA, Adresse 1, **** Z, gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Stadt Y (belangte Behörde) jeweils vom 23.6.2025, Stadt Y *** (LVwG-2025/14/2020, BB), Stadt Y *** (LVwG-2025/14/2021, CC), Stadt Y *** (LVwG-2025/14/2022, DD) und Stadt Y *** (LVwG-2025/14/2023, EE) betreffend Vergütungen nach dem Epidemiegesetz (EpiG),

zu Recht:

1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die (ordentliche) Revision ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang

Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde – zusammengefasst – die Anträge der Beschwerdeführerin auf Vergütung des Verdienstentgangs aufgrund der Absonderung ihrer Dienstnehmer vom 5.7.2022 für BB von € 2.546,23, vom 15.6.2022 für CC von € 928,00, vom 28.7.2022 für DD von € 704,98 und vom 20.7.2022 für EE von € 748,66, jeweils gemäß §§ 33 iVm 49 EpiG ab. Gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG hätte ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs binnen drei Monaten ab Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahme getroffen wurde, geltend gemacht werden müssen, widrigenfalls der Anspruch erlischt. Erst danach seien die gegenständlichen Anträge (frühestens und erstmals) bei der belangten Behörde eingelangt.

In den dagegen erhobenen, weitgehend wortgleichen Beschwerden führte die Beschwerdeführerin – wiederum zusammengefasst – aus, die Anträge auf Verdienstentgang seien innerhalb der dreimonatigen Frist bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingereicht worden. Allerdings sei diese Eingabe erst danach an die zuständige belangte Behörde weitergeleitet worden.

II.Sachverhalt

Mit Bescheid vom 23.2.2022 sonderte die belangte Behörde den Dienstnehmer der Beschwerdeführerin BB bis 4.3.2022 an der Adresse 2 in Y ab. Am 4.5.2022 brachte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Vergütung für diesen Dienstnehmer bei der Bezirkshauptmannschaft Y ein. Diese leitete den Antrag am 5.7.2025 an die belangte Behörde weiter.

Mit Bescheid vom 19.2.2022 sonderte die belangte Behörde den Dienstnehmer CC bis 26.2.2022 an der Adresse 3 in Y ab. Die Bezirkshauptmannschaft Y leitete den bei ihr für diesen Dienstnehmer am 30.3.2022 eingebrachten Antrag am 15.6.2022 an die belangte Behörde weiter.

Mit Bescheid vom 12.3.2022 sonderte die belangte Behörde den Dienstnehmer DD bis 18.3.2022 an der Adresse 4 in Y ab. Die Bezirkshauptmannschaft Y leitete den bei ihr für diesen Dienstnehmer am 16.5.2022 eingebrachten Antrag am 28.7.2022 an die belangte Behörde weiter.

Mit Bescheid vom 19.3.2022 sonderte die belangte Behörde den Dienstnehmer EE bis 28.3.2022 ebenfalls an der Adresse 4 in Y ab. Die Bezirkshauptmannschaft leitete den bei ihr für diesen Dienstnehmer am 9.5.2022 eingebrachten Antrag am 20.7.2022 an die belangte Behörde weiter.

III.Beweiswürdigung

Der Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Akten.

IV.Erwägungen

A. Zuständigkeit der belangten Behörde

Die belangte Behörde sonderte bescheidmäßig die Dienstnehmer der Beschwerdeführerin BB vom 23.2.2022 bis 4.3.2022, CC vom 19.2.2022 bis 26.2.2022, DD vom 12.3.2022 bis 18.3.2022 und EE vom 19.3.2022 bis 28.3.2022, jeweils an einer Adresse in Y ab. Diese konnten sohin in diesem Zeitraum ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen.

Der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs, der aufgrund einer wegen des Auftretens von SARS-CoV-2 ergangenen behördlichen Maßnahme besteht, ist gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden geltend zu machen ist. Da die belangte Behörde die Dienstnehmer bescheidmäßig absonderte, ist sie örtlich und sachlich für die Vergütungsanträge der Beschwerdeführerin zuständig.

B. Verspätung der Anträge auf Vergütungsantrag

Im Kern des gegenständlichen Verfahrens steht somit die Frage, ob die innerhalb von drei Monaten nach Ende der Absonderung bei der Bezirkshauptmannschaft Y eingebrachten und von dieser erst danach an die belangte Behörde weitergeleiteten Anträge auf Vergütung als rechtzeitig eingebracht gelten und ob deshalb Ansprüche auf Vergütung des Verdienstentgangs gemäß § 32 Abs 1 Z 1 EpiG bestehen.

Gemäß §§ 33 iVm 49 Abs 1 EpiG wäre der Anspruch auf Vergütung des Verdienstentgangs binnen drei Monaten vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen – wie oben ausgeführt – bei der belangten Behörde geltend zu machen gewesen. Aufgrund des Endes der Absonderung von BB mit Ablauf des 4.3.2022 wäre der Antrag bis spätestens 4.6.2022, jener für CC aufgrund des Endes der Absonderung mit Ablauf des 26.2.2022 bis 26.5.2022, jener für DD aufgrund des Endes der Absonderung mit Ablauf des 18.3.2022 bis 18.6.2022 und jener für EE aufgrund des Endes der Absonderung mit Ablauf des 28.3.2022 bis spätestens 28.6.2022 einzubringen gewesen.

Ihre Vergütungsanträge brachte die Beschwerdeführerin für BB am 4.5.2022, für CC am 30.3.2022, für DD 16.5.2022 und für EE 9.5.2022 und somit innerhalb der dreimonatigen Frist ein, allerdings bei der unzuständigen Bezirkshauptmannschaft Y.

Gemäß § 6 Abs 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Die Bezirkshauptmannschaft Y leitete den bei ihr für BB am 4.5.2022 eingebrachten Vergütungsantrag am 5.7.2022, den für CC am 30.3.2022 eingebrachten Antrag am 15.6.2022, den für DD am 16.5.2022 eingebrachten Antrag am 28.7.2022 und den für EE am 9.5.2022 eingebrachten Antrag am 20.7.2022 und damit jeweils nach Ablauf der dreimonatigen Frist gemäß § 49 Abs 1 EpiG an die zuständige und nunmehr belangte Behörde weiter.

Die Weiterleitung schriftlicher Anbringen gemäß § 6 Abs 1 AVG hat – so Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 11 [Stand 1.1.2014]) die Rechtsprechung zusammenfassend – „ohne unnötigen Aufschub“ zu erfolgen, darf also nicht beliebig lange hinausgezögert werden (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 20.11.2002, 2002/08/0134). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs kommt in dieser Bestimmung der den Verwaltungsverfahrensgesetzen immanente Grundsatz zum Ausdruck, einer Partei soll aus der Unkenntnis der Behördenorganisation und der Zuständigkeitsnormen kein Rechtsnachteil entstehen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0134), sondern es ist Sache der Behörden, dass ein Parteianbringen unabhängig von der darin etwa erfolgten Bezeichnung der angerufenen Behörde an die zu seiner Erledigung zuständige Behörde gelangt (VwGH 24.2.1993, 92/02/0309; 11.7.1996, 94/07/0049). Dieser Grundsatz erfährt allerdings insofern eine bedeutsame Einschränkung, als die Weiterleitung (dh in Wahrheit: die Einbringung bei der falschen Behörde) nach ausdrücklicher Anordnung des Gesetzgebers „auf Gefahr des Einschreiters“ erfolgt. Das bedeutet, derjenige, der sich mit seinem Anbringen an eine unzuständige Behörde wendet, hat die damit verbundenen rechtlichen Nachteile (zB Fristversäumnis) unter allen Umständen, also selbst dann zu tragen, wenn ein Anbringen nicht ohne unnötigen Aufschub weitergeleitet wird (vgl VwGH 21.6.1999, 98/17/0348; 25.6.2001, 2001/07/0081; 13.10.2010, 2009/06/0181; Leeb, Säumnisvoraussetzungen 92 [Rz 13]; Hauer, ÖGZ 1979, 378). Insbesondere wird dadurch der Fristenlauf weder gehemmt noch unterbrochen (AB 1925, 10). Ein bei der unzuständigen Stelle eingebrachtes, fristgebundenes Anbringen ist daher nur dann nicht verspätet, wenn das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde einlangt (vgl VwSlg 6999 A/1966) oder iSd § 33 Abs 3 AVG einem Zustelldienst zur Übermittlung an die Behörde übergeben wird (VwGH 18.10.2000, 95/08/0330; 9.4.2008, 2008/19/0040; 16.12.2010, 2010/07/0221; VfSlg 16.794/2003; Hauer, ÖGZ 1979, 378).

Die Pflicht der unzuständigen Behörde zur unverzüglichen Weiterleitung bedeutet nicht, dass das Risiko des Einschreiters ausgeschaltet und daher seine an eine Frist gebundene Eingabe als rechtzeitig anzusehen wäre, wenn nach dem gegebenen Sachverhalt die sofortige Weiterleitung möglicherweise zur Folge gehabt hätte, dass das Schriftstück noch innerhalb der Frist bei der zuständigen Behörde (hier Bürgermeister der Stadt Y) eingelangt oder doch durch die – noch rechtzeitige – Übergabe des Schriftstücks an die Post zur Beförderung die Frist gewahrt geblieben wäre (vgl VwGH 21.6.1999, 98/17/0348). Im Übrigen besteht nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes darüber hinaus lediglich eine objektive Pflicht, aber kein subjektives Recht auf Weiterleitung (VwSlg 12.296 A/1986; VwGH 21.3.1996, 95/18/0494; 13.10.2004, 2004/10/0144).

Unter Verweis auf die vorigen Ausführungen erweisen sich die innerhalb der dreimonatigen Frist bei der unzuständigen Bezirkshauptmannschaft Y eingebrachten Vergütungsanträge, die jedoch erst nach Ablauf dieser Frist an die zuständige Behörde weitergeleitet wurden, als verspätet. Die rechtlichen Nachteile der verspäteten Weiterleitungen durch die Bezirkshauptmannschaft Y an die belangte Behörde sind gemäß § 6 Abs 1 AVG von der Beschwerdeführerin zu tragen.

Aufgrund der Vielzahl von allen Bezirksverwaltungsbehörden Tirols zu bearbeiteten Anträgen auf Vergütung sind in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, dass absichtlich mit der Weiterleitung bis nach Ende der Antragsfrist zugewartet wurde. Deshalb erübrigt sich auch eine nähere Prüfung im Hinblick auf subjektive Willkür, was eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darstellen würde.

Auch gelangt § 49 Abs 4 EpiG nicht zur Anwendung, der gemäß § 50 Abs 29 EpiG nur für Anträge anwendbar ist, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I 2022/21, sohin vor dem 18.3.2022, erfolgt ist. Mit § 49 Abs 4 EpiG brachte der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, nur für Anträge vor dem 18.3.2022 sollen die vom Einschreiter sonst zu tragenden rechtlichen Nachteile im Falle der Einbringung eines Anbringens bei der unzuständigen Behörde nicht eintreten und auch eine allfällige Weiterleitung erst nach der Antragsfrist die Rechtzeitigkeit der Einbringung eines derartigen Antrages wahren.

Deshalb wies die belangte Behörde die Vergütungsanträge für die drei Dienstnehmerinnen zu Recht ab (vgl VwGH 22.6.2022, Ra 2021/09/0187, Rz 14 ff). Die dagegen erhobenen Beschwerden sind somit als unbegründet abzuweisen.

C. Entfall der mündlichen Verhandlung

Die Beschwerdeführerin stellte in ihren Rechtsmitteln keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die belangte Behörde regte in ihren Vorlageschreiben überhaupt an, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung abzusehen.

Verwaltungsgerichte können gemäß § 24 Abs 4 VwGVG soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteienantrags von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.

Zu dieser Bestimmung hielt der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt fest, der Gesetzgeber hatte als Zweck einer mündlichen Verhandlung die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör sowie darüber hinaus auch die mündliche Erörterung einer nach der Aktenlage strittigen Rechtsfrage zwischen den Parteien und dem Gericht vor Augen. Zweck einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist grundsätzlich nicht nur die Klärung des Sachverhaltes und die Einräumung von Parteiengehör zu diesem, sondern auch das Rechtsgespräch und die Erörterung der Rechtsfragen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in diesem Zusammenhang auf EGMR 19.2.1998, Jacobsson (2), 16.970/90, Rz 49 = ÖJZ 1998, 4, hin, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, wenn angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränkung der zu entscheidenden Fragen „das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte“. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist, die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen werden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Zusammenfassend ist gemäß § 24 Abs 1 VwGVG auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdewerbers ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).

Gegenstand der Beschwerdeverfahren ist – ausgehend von unbestrittenen Sachverhalten und den Beschwerdevorbringen – ausschließlich die Rechtsfrage hinsichtlich der fristgerechten Einbringung der Anträge auf Vergütung des Verdienstentgangs nach dem Epidemiegesetz. Die verschiedenen Rechtsstandpunkte wurden schon umfassend im angefochtenen Bescheid ausgeführt. Diese Frage konnte nach dem klaren Gesetzeswortlaut und anhand der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden werden. Deshalb bedurfte es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner Erörterung dieser Rechtsfrage im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

V.Unzulässigkeit der (ordentlichen) Revision

Die (ordentliche) Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es fehlen die Voraussetzungen für die Erhebung einer Revision – so VwGH 7.4.2021, Ra 2021/09/0051 – zum einen etwa, wenn sich das Verwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen kann. Ist somit die Rechtslage nach den in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig, dann liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG vor, und zwar selbst dann, wenn zu einer der anzuwendenden Normen noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergangen wäre (dazu VwGH 6.8.2020, Ra 2020/09/0040; 20.12.2017, Ra 2017/12/0124).

Dem Verwaltungsgerichtshof kommt im Revisionsmodell eine Leitfunktion zu. Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes ist es, im Rahmen der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (erstmals) die Grundsätze bzw Leitlinien für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts festzulegen, welche von diesem zu beachten sind. Die Anwendung dieser Grundsätze im Einzelfall kommt hingegen grundsätzlich dem Verwaltungsgericht zu, dem dabei in der Regel ein gewisser Anwendungsspielraum überlassen ist. Ein Aufgreifen des vom Verwaltungsgericht entschiedenen Einzelfalls durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt, wenn das Verwaltungsgericht die vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Leitlinien bzw Grundsätze nicht beachtet hat und somit seinen Anwendungsspielraum überschritten oder eine krasse bzw unvertretbare Fehlbeurteilung des Einzelfalles vorgenommen hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher nach dem Revisionsmodell nicht dazu berufen, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern – diese Aufgabe obliegt den Verwaltungsgerichten (VwGH 19.9.2024, Ra 2023/01/0304; 25.6.2024, Ra 2024/01/0071; 14.2.2023, Ra 2022/01/0334).

Im gegenständlichen Fall prüfte das Landesverwaltungsgericht Tirol die behördlichen Bescheide anhand der (zitierten) Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofs. Es handelt sich somit um eine Einzelfallbeurteilung. Die (ordentliche) Revision ist deshalb unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine (ordentliche) Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der (ordentlichen) Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der (ordentlichen) Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Priv.-Doz. Dr. Heißl, E.MA

(Richter)

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