LVwG T LVwG-2024/39/2115-4

LVwG-2024/39/2115-4Landesverwaltungsgericht09.09.2025

Regest

Verwendungszweckänderung<br/>Mittelpunkt des Lebensinteresses<br/>

Gesamter Gesetzestext

Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2024/39/2115-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.09.2025
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2025:LVwG.2024.39.2115.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Mair über die Beschwerde des AA, Adresse 1, D-**** Z, vertreten durch BB Rechtsanwälte, Adresse 2, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.07.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu zahlen.

3. Die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 18.07.2024, Zl ***, wie folgt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: zumindest vom 31.07.2021 bis 28.01.2023

Ort: **** W, Adresse 3

Sie haben zumindest vom 31.07.2021 bis 28.01.2023 einen Wohnsitz, nämlich das Gebäude bzw. die Wohnung in **** W, Adresse 3, als Freizeitwohnsitz fortgesetzt verwendet, indem Sie das benützt haben, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a TROG 2022, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs 6 erster Satz TROG 2022 oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs 8 TROG 2022 erster Satz vorliegt.“

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 13a Abs. 1 lit. a erster Fall Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, in der Fassung LGBI. Nr 43/2022

Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)

verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. € 8.000,00

2 Tage(n) 19 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 13a Abs. 3 erster Fall Tiroler Raumordnungsgesetz 2022, in der Fassung LGBI. Nr 43/2022

Kosten zum Strafverfahren wurden vorgeschrieben.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde ein. Er machte das Verbot der Doppelbestrafung geltend. Es würde ein und derselbe Sachverhalt zu LVwG-2024/39/2115, LVwG-2024/48/1746 und LVwG-2024/48/1747 bestraft.

Entgegen der Behauptung der belangten Behörde habe der Sohn des Beschwerdeführers als Student an der CC seit 2021 den Hauptwohnsitz in der gegenständlichen Wohnung. Es liege ein ganzjähriges Bedürfnis des Sohns an einem Aufenthalt am gegenständlichen Wohnsitz zum Absolvieren seines Studiums vor. Es erfolge keine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung durch den Beschwerdeführer, wenn er seinen Sohn besuche.

Bereits zu LVwG-2022/43/1358, sei das Straferkenntnis behoben worden, weil keine touristische Vermietung vorgelegen sei und trotzdem habe die BH X zu GZ ***, erneut den Vorwurf erhoben, jedoch dann aufgrund der Rechtfertigung vom 29.12.2023 eingestellt.

Weiters würden mangels Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung Nichtigkeit und sonstige Verfahrensmängel bzw Mängel des Straferkenntnisses vorliegen. Es seien darüber hinaus Ermittlungen ohne begründeten Verdacht geführt worden. Tatsächlich werde das Objekt vom Sohn des Beschwerdeführers zu Studienzwecken benützt, dies bereits seit dem Jahr 2021 und würde dieser Wohnort als Hauptwohnsitz mittlerweile bekannt sein, dies auch aufgrund der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts vom 20.07.2023 zu GZ LVwG-2023/30/0910, in dem die amtswegige Abmeldung des Sohnes DD behoben worden sei. Eine Nutzung des Objektes zu Freizeitwohnsitzzwecken durch den Beschwerdeführer habe entgegen der Annahme der Behörde zumindest seit Vorliegen der rechtskräftigen Benützungsuntersagung nicht mehr stattgefunden. Seitens der Behörde seien keinerlei konkrete Anhaltspunkte für eine Nutzung als Freizeitwohnsitz hervorgekommen, die Behörde stütze sich lediglich auf ein einmaliges Antreffen des Beschwerdeführers vor Ort. Durch die Gemeinde W sei daher die Anzeigenerstattung unbegründet und stehe im krassen Widerspruch zu der von der Gemeinde vorliegenden Aktenstücke.

Weiters wurden unrichtige Feststellungen, unrichtige rechtliche Beurteilung moniert und vorgebracht, dass ohne konkrete Sachverhaltsermittlungen nur auf den Akt zu ***, verwiesen worden sei, ohne Ermittlungen nachzukommen. Der Sohn des Beschwerdeführers sei seit Sommer 2021 in der Wohnung mit dem Hauptwohnsitz aufhältig und sei dort ganzjährig wohnhaft. Er studiere an der CC das Vollzeitstudium Wirtschaftsingenieurwesen mit Anwesenheitspflicht. Seit geraumer Zeit lebe auch die Tochter des Beschwerdeführers hauptwohnsitzlich in der Wohnung, da sie in W in einem Hotel die Lehre zur Hotel- und Gastronomiefachangestellten absolviere. Es muss dem Beschwerdeführer wohl gestattet sein, seinen Sohn bzw seine Kinder an deren Hauptwohnsitz zu besuchen, ohne dass eine unzulässige Freizeitwohnsitznutzung vorliegen würde. Der Beschwerdeführer halte sich seit der Wohnsitznahme seines Sohnes dort nur mehr zu Besuchszwecken auf. Die gegenständliche Wohnung sei seit dem Einzug der Tochter ohnehin zu klein, dass auch noch der Beschwerdeführer oder dessen Ehefrau dort nächtigen könnten. Wenn sie die Kinder besuchten, würden sie in einem Hotel übernachten.

Schließlich wurde auch Verletzung des Art 7, 15 und 17 der EU-Charta der Grundrechte aufgrund der wiederkehrenden und gesetzlich vorgesehenen Wohnungskontrollen gemäß § 13 Abs 11 TROG 2022 vorgebracht, die unzulässig in die Rechte des Beschwerdeführers eingreifen würden. Im Übrigen würden datenschutzrechtliche Grundlagen verletzt werden und die Kontrollen zu jeder Tages- und Nachtzeit das Eigentum des Beschwerdeführers, das Privatleben verletzen. Im Übrigen werde auch das Recht auf Achtung der Wohnung verletzt, da Personen, die einen Wohnsitz in Tirol begründen, eine Rechtfertigung und einen Nachweis beibringen müssen, dass sie rechtmäßig dort aufhältig sind und keinen unzulässigen Freizeitwohnsitz begründen. Der gegenständlich relevante § 13 Abs 11 TROG 2022 sehe vor, dass Ver- und Entsorgungsunternehmen Auskünfte und Daten an die staatlichen Behörden zu übermitteln haben, wenn „aufgrund bestimmter Tatsachen eine Nutzung“ eines Objektes als unzulässiger Freizeitwohnsitz anzunehmen sei. Die Verwaltungspraxis sei jedoch dahingehend, dass auch ohne Vorliegen bestimmter Tatsachen insbesondere ohne entsprechende Abwägung, ob solche Tatsachen vorliegen, direkte Anfragen an Stromanbieter, Müllentsorgung, Wasserversorgung etc gestellt werden und die Übermittlung von personenbezogenen Daten angefordert werde. Die Vorgehensweise widerspreche dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. Im Übrigen werde das Recht, sich zu Studienzwecken in Österreich niederzulassen, im Sinne des Art 15 der Grundrechtscharta verwehrt. Bezug genommen wurde auch auf Art 49 AEUV.

Die Gemeinde W gab zu den Parallelakten LVwG-2024/48/1746 und LVwG-2024/48/1747 eine Stellungnahme vom 26.08.2024 mit einer entsprechenden Urkundenvorlage zur Beschwerde ab.

Nach Einholung des Grundbuchsauszuges und der entsprechenden Unterlagen sowie des Bauaktes, Auszug des Verwaltungsstrafregisters, ZMR-Auszüge sowie Firmenbuchauszüge zu den Gesellschaften EE und FF und Einholung der Meldedaten von der Stadtverwaltung Z wurde eine mündliche Verhandlung am 11.06.2025 und am 19.08.2025 durchgeführt, in der der Beschwerdeführer, dessen Frau GG, dessen Tochter JJ, dessen Sohn DD, das Kontrollorgan KK, der Bekannte LL und der Postzusteller MM einvernommen wurden.

Weitere Beweise standen nicht aus und wurde auf die mündliche Verkündung, auf die Fortsetzung der Verhandlung verzichtet, sodass die Verhandlung geschlossen wurde.

II.Feststellungen:

Der Sohn des Beschwerdeführers DD hat in der gegenständlichen Wohnung seit 30.07.2021 seinen Hauptwohnsitz und studiert an der CC Wirtschaftsingenieurwesen. Es handelt sich dabei um ein Präsenzstudium.

Der Beschwerdeführer erwarb die Wohnung im Wohngebäude Adresse 3, **** W, Gst **1 in KG W, mit Kaufvertrag vom 28.02.2018. Punkt XI ist ein Hinweis auf das Verbot der Freizeitwohnsitznutzung zu entnehmen. Aufgrund der Parifizierung handelt es sich mittlerweile um ein Wohnungseigentum mit 114/850 Anteilen an der Liegenschaft und besteht die Wohnung im Ausmaß von 65,47 m² aus Diele, Wirtschaftsraum, WC, Kochraum, Wohnraum und Balkon im 2. OG, einer Galerie im 3. OG, einem Kellerraum im Untergeschoß und einer Lagerfläche im Erdgeschoß von 205,70m² samt drei Abstellflächen. Mit 01.07.2021 meldete sich der Sohn des Beschwerdeführers vom deutschen Melderegister ab und hatte keinen Wohnsitz mehr in Deutschland. Während des Tatzeitraums hat sich dies auch nicht geändert.

Mit Geschäftsraummietvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der FF vom 20.07.2021 wurde für die Zweigniederlassung in Österreich eine Mietfläche von 35 m² dieser Wohnung zur ausschließlichen Nutzung als Bürofläche ab 01.09.2021 zu einem monatlichen Grundmietpauschalpreis von Euro 300,00 netto vereinbart. Ob dieser Mietvertrag nach wie vor aufrecht ist bzw rückabgewickelt wurde und auch die Mieten geflossen sind und zurückgezahlt wurden, ebenso die Umsatzsteuer, kann nicht festgestellt werden.

Im Firmenbuch wurde aufgrund des Antrags vom 05.09.2021 mit 23.09.2021 die inländische Zweigniederlassung von der ausländischen Firma FF mit Sitz in Z eingetragen. Der Geschäftsführer ist der Beschwerdeführer. Aufgrund des Antrags auf Löschung vom 07.07.2022 wurde diese Zweigniederlassung am 13.07.2022 im Firmenbuch gelöscht.

Mit Antrag vom 12.07.2022 wurde am 14.07.2022 die Eintragung der Firma EE mit Sitz an der gegenständlichen Adresse im Firmenbuch eingetragen. Sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Sohn DD sind handelsrechtliche Gesellschafter dieser Gesellschaft. Zu dieser Firma liegt eine österreichische Steuernummer *** vor.

Mit weiterem Antrag vom 13.07.2022 wurde am 19.07.2022 erneut die Gesellschaft EE mit der gleichen Adresse mit den beiden Geschäftsführern aufgrund derselben Errichtungserklärung vom 22.06.2022 in das Firmenbuch eingetragen und amtswegig am 20.07.2022 gelöscht.

Sowohl auf den Beschwerdeführer als auch auf den Sohn als auch auf die Gesellschaften FF und EE ist kein Gewerbe angemeldet (GISA-Abfrage 12.03.2025).

Folgende Stromverbräuche wurden laut Auskunft der NN vom 27.09.2023 und 17.05.2024 an die Gemeinde W bekanntgegeben:

Beginn der Abrechnungsperiode Ende der Abrechnungsperiode Verbrauch in KWh

16.03. 2018 24.04.2019 367,0

24.04. 2019 08.05.2020 216,8

09.05. 2020 23.04.2021 109,0

24.04. 2021 30.04.2022 395,0

01.05. 2022 30.04.2023 513,0

01.05. 2023 30.04.2024 1.519

Es erfolgten zwischen 10.07.2022 und 28.01.2023 insgesamt 22 Kontrollen am gegenständlichen Ort, wobei der Sohn nie angetroffen wurde und der Beschwerdeführer lediglich einmal am 28.01.2023. Zu sämtlichen diesen Kontrollen machte der Beschwerdeführer Ausführungen dahingehend und bestätigte dies sein Sohn, dass der Sohn bei den gegenständlichen Kontrollen nicht anwesend war, auf der CC war, auf Urlaub war oder aus sonst einem Grund gerade nicht in der Wohnung war. Der Beschwerdeführer wurde lediglich bei der Kontrolle am 28.01.2023 angetroffen, als er auf seinen Sohn gewartet hatte, der dann von der CC gekommen ist.

Der Sohn des Beschwerdeführers besuchte seine Eltern im Rhythmus von ca sechs bis acht Wochen und benutzte für die Wege immer ein Auto des Fuhrparks seines Vaters bzw dessen Firma. Er blieb dann nur über Nacht bzw verbrachte dort vielleicht zwei Nächte.

Der Beschwerdeführer und seine Frau sind selbstständig und beruflich eingespannt. Sie sehen ihren Sohn nur gelegentlich, wenn er zu Besuch nach Hause kommt bzw vielleicht ein bis zweimal im Semester, wenn sie ihn besuchen, etwa auf dem Weg zur Ferienwohnung am Gardasee.

Die Fahrstrecke von Z in Deutschland nach W beträgt ca 160 km und dauert etwa 1 Stunde 50 Minuten.

Mit Bescheid vom 19.02.2020, bestätigt durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 24.02.2022, LVwG-2020/43/0663-13 (Zustellung 28.02.2022), wurde dem Beschwerdeführer die Benutzung als Freizeitwohnsitz rechtskräftig untersagt.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 07.04.2022 zu Zl ***, zugestellt am 14.04.2022, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er eine touristische Vermietung in der gegenständlichen Wohnung betrieben oder beworben habe, wobei das Straferkenntnis mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 13.06.2023, LVwG-2022/43/1358-6, behoben und das Strafverfahren eingestellt wurde.

Mit Verkündung des Straferkenntnisses vom 12.08.2022 zur Zl ***, wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig dafür verurteilt, vom 15.03.2018 bis 30.07.2021 die gegenständliche Wohnung als Freizeitwohnsitz gemäß § 13a Abs 1 TROG 2016 verwendet zu haben und wurde mit einer Geldstrafe von Euro 4.000,00 bestraft.

Es kann nicht nachgewiesen werden, dass der Sohn des Beschwerdeführers die gegenständliche Wohnung nicht als Lebensmittelpunkt nutzt.

III.Beweiswürdigung:

Aufgrund des umfangreichen Verfahrens ergaben sich zwar Verdachtsmomente dahingehend, dass der Sohn des Beschwerdeführers nicht regelmäßig die Wohnung nutzen würde, jedoch konnte nicht nachgewiesen werden, dass er nicht den hauptsächlichen Aufenthalt und den Lebensmittelpunkt in dieser Wohnung hatte, von wo aus er auch seinem Studium nachgeht und als junger Mensch dementsprechend Freizeitaktivitäten nachgeht. Richtig ist, dass er bei keiner der Kontrollen anzutreffen war, er argumentierte dahingehend jedoch nachvollziehbar, dass er entweder auf der CC, auswärts mit Kollegen oder auf Urlaub war. Dass dementsprechend keine regelmäßige Nutzung der Wohnung durch den Sohn erfolgt wäre, konnte, insbesondere unter Bezugnahme auf die getätigten Ausführungen hinsichtlich der Abrechnungsprobleme in der Wohnungseigentumsanlage bezogen auf Strom, daher nicht nachgewiesen werden. Insbesondere auch die Zeugenaussagen bestätigen, dass der Sohn des Beschwerdeführers in der gegenständlichen Wohnung aufhältig war und dort studiert hat bzw diese als Wohnsitz zum Studium in der CC verwendet hat. Dass er dementsprechend ab und zu bei seinem Kollegen in X übernachtet hat, wenn er Alkohol getrunken hat, kann ihm sicherlich nicht negativ angelastet werden und ist auch keinesfalls gegenständlich.

Die Zeugenaussage des Postzustellers konnte jedoch ebenso wenig eine regelmäßige Nutzung der gegenständlichen Wohnung in Frage stellen, da der Postzusteller auch nicht einmal wusste, für wen er dort überall Zustellungen vornahm. Richtig ist vielmehr, dass er bestätigte, dass er vor Ort niemanden angetroffen hat, was auch nicht in Frage gestellt wurde. Wie jedoch die Wohnung selbst genutzt wird, kann aufgrund der Aussage des Postzustellers nicht nachgewiesen werden.

Mag es sohin Verdachtsmomente dahingehend gegeben haben, dass der Sohn des Beschwerdeführers die gegenständliche Wohnung nicht als Hauptmittelpunkt seiner Lebensinteressen und zum ständigen ganzjährigen Wohnsitz nutzte, so konnte dies aufgrund des umfangreichen Beweisverfahrens jedoch nicht zweifelsfrei und mit Sicherheit nachgewiesen werden. Es steht jedem, insbesondere jungen Menschen zu, ein Sozialleben zu führen, auf Urlaub zu fahren, mit Freunden fortzugehen, auswärts zu übernachten, ohne dass diesbezüglich der Hauptmittelpunkt der Lebensinteressen in einer Wohnung in Frage zu stellen wäre.

IV.Rechtslage:

Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022), LGBl Nr 43/2022, lautete auszugsweise:

„§ 13

Beschränkungen für Freizeitwohnsitze

(1) Freizeitwohnsitze sind Gebäude, Wohnungen oder sonstige Teile von Gebäuden, die nicht der Befriedigung eines ganzjährigen, mit dem Mittelpunkt der Lebensbeziehungen verbundenen Wohnbedürfnisses dienen, sondern zum Aufenthalt während des Urlaubs, der Ferien, des Wochenendes oder sonst nur zeitweilig zu Erholungszwecken verwendet werden. Als Freizeitwohnsitze gelten nicht:

[…]

§ 13a

Strafbestimmungen bezüglich Freizeitwohnsitze

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) einen Wohnsitz als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt, ohne dass eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz im Sinn des § 13 Abs. 3 lit. a, eine Baubewilligung im Sinn des § 13 Abs. 6 erster Satz oder eine Ausnahmebewilligung im Sinn des § 13 Abs. 8 erster Satz vorliegt; dies gilt nicht, wenn der betreffende Wohnsitz am 31. Dezember 1993 nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften rechtmäßig als Freizeitwohnsitz verwendet worden ist oder wenn sich der Verwendungszweck des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz aufgrund der Baubewilligung ergibt, sofern dieser entsprechend dem § 13 Abs. 3 lit. a als Freizeitwohnsitz angemeldet worden ist und das Verfahren darüber noch nicht abgeschlossen ist;

[…]

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,- Euro, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2 mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,- Euro zu bestrafen.

[…]

(5) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 hat der Eigentümer des Wohnsitzes oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte auf schriftliches Verlangen der Behörde binnen einer angemessen festzusetzenden Frist den Nachweis über die Nutzung des betreffenden Wohnsitzes zu erbringen. § 13 Abs. 11 ist sinngemäß auf Organe der Bezirksverwaltungsbehörde anzuwenden.

(6) In Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 ist die Gemeinde, die Anzeige wegen einer solchen Übertretung erstattet hat, Partei und berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht und weiters berechtigt, Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Parteistellung der Gemeinde erstreckt sich nicht auf die Strafbemessung.“

V.Erwägungen:

Aufgrund der getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer die angelastete Übertretung einer unzulässigen Freizeitwohnsitznutzung entgegen dem bewilligten Verwendungszweck einer ganzjährigen Wohnnutzung neben Besuchen bei seinem Sohn nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, was jedoch in einem Strafverfahren erforderlich ist. Mögen auch Verdachtsmomente vorgelegen sein und vorliegen, dass der Sohn des Beschwerdeführers keine Hauptwohnsitznutzung und keine Nutzung der Wohnung als Lebensmittelpunkt in dem Tatzeitraum vorgenommen hat, so konnte dies jedoch nicht nachgewiesen werden, dies insbesondere mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht. Dass der Sohn des Beschwerdeführers nicht bei den Kontrollen angetroffen wurde, bedeutet nicht, dass er die Wohnung nicht als Lebensmittelpunkt nutzen würde, da er dem Studium im Präsenzunterricht erfolgreich nachging, soziale Kontakte pflegte und ihm auch sonst keine konkreten nachweisbaren Abwesenheiten von der Wohnung in W nachgewiesen wurden. Es war daher aufgrund des Lebenswandels eines jungen Studierenden kein sicherer Anhaltspunkt vorhanden, dass er nicht seinen Lebensmittelpunkt in dieser Wohnung während der Tatzeit hatte.

Besuche des Beschwerdeführers bei seinem Sohn können daher ebenso wenig als Freizeitwohnsitz gewertet werden, da der Sohn nach diesen Feststellungen keinen Freizeitwohnsitz in der Wohnung hatte.

Es war daher in diesem Sinn der Beschwerde stattzugeben, das Straferkenntnis zu beheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG im Zweifel einzustellen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Mair

(Richterin)

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