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LVwG-2025/13/1004-1•LVwG T LVwG-2025/13/1004-1
LVwG-2025/13/1004-1Landesverwaltungsgericht08.09.2025
Antrag auf Bekanntgabe von KFZ-Halterdaten
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde der AA, FN ***, Adresse 1, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 20.03.2025, Zl ***, betreffend einen Antrag auf Bekanntgabe von Kfz-Halterdaten gemäß § 47 Abs 2a KFG (Kraftfahrgesetz 1967)
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensverlauf:
Mit E-Mail vom 16.12.2024 beantragte die vorerst unvertretene Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde wie folgt:
„Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der Anfrage anbei, handelt es sich um Fahrer, die auf einem schrankenlosen Privatparkplatz geparkt haben und nicht gezahlt haben, wodurch wir ein berechtigtes Interesse pflegen, die Halterdaten bei Ihnen anzufragen.
Die Bezeichnung der Liegenschaft sowie den Namen unseres Auftraggebers können Sie der angehängten Datei entnehmen.
Im Nachgang können wir so die Rechnung zustellen.
Die Kennzeichen finden Sie in der Excel Tabelle anbei.
Den Speicherauszug können Sie an folgende E-Mail oder Adresse schicken:
AA
z. Hd. P. BB/Halterdaten
Adresse 1
**** Y, Österreich
Viele Grüße und vielen Dank vorab
BB“
Dem E-Mail angeschlossen war eine Excel-Tabelle, aus der sich die amtlichen Kennzeichen zweier in der Zulassungsevidenz der belangten Behörde geführten Fahrzeuge, der jeweilige Tag der mutmaßlichen Parkverstöße, jeweils eine (nicht näher beschriebene) Uhrzeit, die Bezeichnungen der betreffenden Parkflächen („EE“ und „FF“) sowie die Auftraggeberin der Beschwerdeführerin, die in Deutschland ansässige CC, ergaben. Weiters angeschlossen war eine mit 5.8.2024 datierte Vollmacht der CC zugunsten der Beschwerdeführerin, in der diese „mit der Halterdatenermittlung zur Verfolgung von Rechtsansprüchen“ beauftragt und zur „Halterdatenermittlung unberechtigt abgestellter Kraftfahrzeuge bei den zuständigen Bezirkshauptmannschaften nach Maßgabe der zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen“ bevollmächtigt wurde. Darlegungsgrund für die Anfragen seien das „Verlassen des Parkareals ohne Zahlung der Parkgebühr, Verstoß gegen die Parkordnung“.
Mit E-Mail vom 17.12.2024 ersuchte die belangte Behörde bei der Beschwerdeführerin um „korrekte Übermittlung der Vollmachten“ und teilte darüber hinaus mit, dass die genaue Adresse des jeweiligen Parkvergehens in der Vollmacht angeführt werden müsse.
Am selben Tag übermittelte die Beschwerdeführerin – wiederum per E-Mail – gleichlautende Vollmachten der jeweils in Deutschland ansässigen DD (im Folgenden DD) und der EE (im Folgenden EE) zugunsten der CC. Den Vollmachten waren jeweils die Anschriften des EE und der FF zu entnehmen und die CC als Pächterin der dortigen Parkfläche, die mit der Überwachung der Einhaltung der Parkordnung beauftragt sei, angeführt. Insbesondere sei die CC berechtigt, „Kontrollen auf Einhaltung der vorgegebenen Parkordnung durchzuführen und Verstöße gegen die bestehende Parkordnung zu sanktionieren“ und Untervollmachten zur „Halterermittlung bei dem Kraftfahr-Bundesamt (KBA) zu erteilen.
Mit E-Mail vom 19.12.2024 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um „Übermittlung einer direkten Vollmacht (von der DD auf die AA).“
Mit E-Mail der Beschwerdeführerin vom 20.12.2024 teilte diese mit, dass es eine solche nicht gebe, da die DD niemals Kontakt zur Beschwerdeführerin gehabt habe. Vielmehr sei diese Vertragspartnerin der CC und habe dieser gestattet, Untervollmachten zu erteilen, weswegen lediglich eine Vollmachtskette zur Verfügung gestellt werden könne. Es werde zudem angefragt, warum im Fall der FF eine direkte Vollmacht benötigt werde, im Fall der EE jedoch nicht.
Am selben Tag teilte die belangte Behörde per E-Mail mit, dass künftig Halteranfragen nur noch beantwortet werden könnten, wenn eine direkte Vollmacht vom Eigentümer an die anfordernde Partei vorliege.
Am 24.01.2025 richtete die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin per E-Mail ein Schreiben an die belangte Behörde, und teilte zusammengefasst mit, es handle sich bei ihr um ein Inkassoinstitut, das aufgrund einer aufrechten Gewerbeberechtigung rechtmäßig fremde Forderungen für in- und ausländische Auftraggeber einziehe. Da die Beschwerdeführerin unter anderem auf die Betreibung von Forderungen aus Parkplatzvergehen spezialisiert sei, seien Auskunftsersuchen betreffend Kfz-Halterdaten unerlässlich. Sie sei damit beauftragt, Forderungen für die Eigentümer eines gebührenpflichtigen Parkplatzes einzutreiben. Die Voraussetzungen für die Auskunftserteilung nach § 47 Abs 2a KFG (Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses) seien gegeben, eine lückenlose Vollmachtskette zugunsten der Beschwerdeführerin liege vor. Es werde eine Frist von 14 Tagen zur Übermittlung der Halterdaten bzw zur abschließenden Verweigerung der Auskunftserteilung gesetzt, und werde in letzterem Fall der Ausspruch per Bescheid beantragt werden.
Am 04.03.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Auskunftserteilung über die Halter der beiden im E-Mail der Beschwerdeführerin vom 16.12.2024 bezeichneten Fahrzeuge in eventu, für den Fall der Verweigerung der Auskunft, den Ausspruch hierüber mit Bescheid. Wiederum wurde auf die „lückenlose Vertretungskette“ sowie darauf, dass die Voraussetzungen für die Halterabfrage „jedenfalls erfüllt“ seien, hingewiesen. Die Gründe der belangten Behörde für die Auskunftsverweigerung seien nicht ersichtlich.
Am 20.03.2025 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit welchem sie die Auskunftserteilung gemäß § 47 Abs 2a KFG verweigerte.
Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst – mit Verweis auf eine einschlägige Entscheidung des LVwG Niederösterreich – aus, dass einerseits ein Auskunftsrecht nur „Privatpersonen“ zukomme, dies im Gegensatz zu unternehmerisch tätigen Personen oder Personen wie der Beschwerdeführerin, denen Unternehmereigenschaft Kraft Rechtsform zukomme.
Andererseits sei nach der Rechtsprechung des VwGH aus dem Umstand, dass eine Person der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeugs ist, noch nicht abzuleiten, dass dieser das Fahrzeug auch gelenkt habe. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin auch keine weiteren Anhaltspunkte geltend gemacht. Es mangle daher an der – vom Gesetz aber verlangten – Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses der Beschwerdeführerin an der Auskunftserteilung; dieses sei allenfalls bei Auskunftsersuchen, die im Hinblick auf eine Besitzstörungsklage gestellt würden, gegeben, da nach der Rechtsprechung des OGH in diesen Fällen (auch) der Fahrzeughalter passivlegitimiert sei.
Zudem sei die Auskunft auch deshalb nicht zu erteilen, weil Sinn und Zweck des § 47 Abs 2a KFG die Auskunft an Geschädigte in Einzelfällen sei, nicht jedoch die Auskunftserteilung für sämtliche Geschäftsfälle eines Unternehmens.
Darüber hinaus bestehe ein Auskunftsrecht auch nur nach „Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten“, wobei im gegebenen Fall nur eine Abfrage über das Programm „KFA“ möglich sei, was eine händische Eingabe jedes einzelnen Kennzeichens erfordere. Auch spiele der Aufwand der mit den Anfragen in Zusammenhang stehenden Gebührenverwaltung eine Rolle, sodass zwar nicht allein bezogen auf zwei Kennzeichen, sondern in Bezug auf die Summe diesbezüglicher Anfragen die organisatorischen und personellen Möglichkeiten der belangten Behörde maßgeblich betroffen seien.
Der Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin am 21.03.2025 elektronisch zugestellt.
Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 17.04.2025 fristgerecht Beschwerde und brachte zusammengefasst vor, eine Einschränkung des § 47 Abs 2a KFG auf Nicht-Unternehmer sei vom Gesetz nicht gedeckt und habe sich auch der VwGH sowie das LVwG Niederösterreich in einschlägigen Fällen nie diesbezüglich geäußert.
Zudem sei eine Differenzierung zwischen Privatpersonen und Unternehmen auch nicht nachvollziehbar und bestehe darin eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung.
Unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien führte die Beschwerdeführerin aus, Sinn und Zweck des § 47 Abs 2a KFG sei nicht die Auskunftserteilung (nur) an Geschädigte in Einzelfällen, sondern vielmehr an jede Person mit rechtlichem Interesse.
Ein solches rechtliches Interesse sei – in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung – auch beim Vorliegen privatrechtlicher Interessen gegeben. Dieses liege im gegebenen Fall in der „Verfolgung eines zivilrechtlichen Anspruchs“ wegen Nichtentrichtens der Parkgebühren und „um unter Umständen allfällige Besitzstörungsansprüche geltend machen zu können.“
Einem Liegenschaftsbesitzer bliebe auch gar nichts anderes übrig, als vorerst davon auszugehen, dass der Zulassungsbesitzer eines Fahrzeugs auch gleichzeitig dessen Lenker ist, um seine Rechte zu verfolgen. Dieser könne dann in einem allfälligen späteren Verfahren bestreiten, der Lenker des Fahrzeugs gewesen zu sein.
Schlussendlich unterlasse es die Behörde auch substantiiert darzulegen, inwiefern ihre technischen und organisatorischen Kapazitäten durch die Anfrage der Beschwerdeführerin zu zwei Kennzeichen überschritten würden. Allein der Umstand, wonach das verwendete Computerprogramm eine händische Eingabe erfordere sowie ein Aufwand bei der Gebührenverwaltung könne nicht erklären, inwiefern bei der Behörde eine Überlastung eintreten würde.
II.Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
Die Beschwerdeführerin ist eine GmbH mit Sitz in Y und betreibt unter aufrechter Gewerbeberechtigung ein Inkassoinstitut iSd § 118 GewO.
Die DD und die EE, beide mit Sitz in Deutschland, sind ebenda Eigentümerinnen jeweils eines unbeschrankten, jedoch gebührenpflichtigen Parkplatzes.
Betrieben werden diese Parkplätze von der ebenfalls in Deutschland ansässigen CC im Rahmen von Pachtverhältnissen. Die CC ist aufgrund der schriftlichen Vollmachten vom 11.04.2022 (im Falle der DD) und vom 09.03.2021 (im Falle der EE) berechtigt und ermächtigt, auf den genannten Parkplätzen die Einhaltung der Parkordnung zu kontrollieren, Verstöße gegen diese zu sanktionieren und zu diesem Zweck die Halterdaten von dort abgestellten Fahrzeugen zu ermitteln. Die erteilen Vollmachten berechtigen ausdrücklich auch zur Erteilung von Untervollmachten, insbesondere solchen zum Zweck der Halterermittlung.
Mit schriftlicher Vollmacht vom 05.08.2024 hat die CC von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Beschwerdeführerin mit der Halterdatenermittlung unberechtigt abgestellter Kraftfahrzeuge beauftragt und bevollmächtigt.
Die Beschwerdeführerin beruft sich gegenständlich auf diese Vollmachtskette und begehrt von der belangten Behörde gemäß § 47 Abs 2a KFG Auskunft aus der Zulassungsevidenz über die Halter zweier Kfz, mit denen mutmaßlich Parkverstöße auf den genannten Parkplätzen begangen wurden. Zweck des Auskunftsbegehrens ist die Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche aufgrund der Verstöße. Im Rahmen des behördlichen Verfahrens legte die Beschwerdeführerin die Vollmachtskette offen und die genannten Vollmachten vor. Die beiden betreffenden Fahrzeuge wurden seitens der Beschwerdeführerin durch Angabe der amtlichen Kennzeichen eindeutig identifiziert. Weiters bezeichnete die Beschwerdeführerin die jeweiligen Tage der behaupteten Parkverstöße durch Angabe des Datums und führte in jedem Fall auch eine nicht näher umschriebene Uhrzeit an. Die Bezeichnungen und Adressen der Liegenschaften, auf denen sich die behaupteten Verstöße ereignet hätten, wurden von der Beschwerdeführerin ebenfalls angegeben.
III.Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt.
Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Akt, insbesondere dem darin enthaltenen Vorbringen der Beschwerdeführerin und den von ihr vorgelegten Urkunden.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl Nr 267/1967 idgF BGBl I Nr 19/2025 lautet wie folgt:
„Zulassungsevidenz
§ 47
(1) Die Behörde hat, sofern die Zulassung nicht durch Zulassungsstellen vorgenommen wird, eine Evidenz über die in ihrem örtlichen Wirkungsbereich zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeuge und Anhänger zu führen. In diese Evidenz hat sie das zugewiesene Kennzeichen, das Datum der Anmeldung, der Abmeldung, der Hinterlegung des Zulassungsscheines und der Kennzeichentafeln, der Aufhebung oder des Erlöschens der Zulassung, bei natürlichen Personen den Namen des Zulassungsbesitzers, den akademischen Grad, das Geburtsdatum, das Geschlecht, den Beruf und die Anschrift, bei juristischen Personen und Personengesellschaften des Handelsrechtes den Namen oder die Firma, die Art des Betriebes und die Anschrift, im Falle einer Miete des Fahrzeuges aus einem anderen EU-Mitgliedstaat auch die Daten des Mieters, außerdem andere mit der Zulassung und der Beschaffenheit des Fahrzeuges zusammenhängende Daten, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde erforderlich ist, aufzunehmen. In den Fällen des § 40 Abs. 2b sind die dort genannten Daten aus dem Unternehmensregister gemäß § 25 Bundesstatistikgesetz 2000 zu übernehmen und zu speichern. Die Daten sind nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahr-zeuges zu löschen, sofern ein Verwertungsnachweis über das Fahrzeug vorgelegt worden ist; unabhängig davon sind die personenbezogenen Daten jedenfalls nach sieben Jahren ab Abmeldung, Aufhebung oder Erlöschen der Zulassung des Fahrzeuges zu löschen. Die Behörde muss die Zulassungsdaten der in ihrem örtlichem Wirkungsbereich zugelassenen oder zuzulassenden Fahrzeuge in der von der Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer geführten Zulassungsevidenz für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Zulassungsbehörde verarbeiten können.
[…]
(2) Die Behörde hat unter Berücksichtigung ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten aus der im Abs. 1 angeführten Evidenz auf Anfrage bei Angabe eines diesen Möglichkeiten entsprechenden Suchkriteriums den Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen Auskünfte zu erteilen, soweit diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.
[…]“
V.Rechtliche Erwägungen:
Gemäß § 47 Abs 2a KFG haben jene Behörden, die eine Zulassungsevidenz iSd Abs 1 dieser Bestimmung führen, auf Anfrage und bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen Auskunft über Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeugs zu erteilen. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kommt eine Auskunftserteilung nur in Betracht, wenn kumulativ eine Auskunftserteilung gemäß § 31a Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungsgesetz 1994 (KHVG) nicht in Frage kommt, die entsprechende Anfrage durch eine Privatperson gestellt wird, das betreffende Fahrzeug durch Angabe des Kennzeichens, der Motornummer oder der Fahrgestellnummer identifiziert wird und ein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung glaubhaft gemacht wird. Sind diese Voraussetzungen gegeben, hat die Auskunft nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten zu erfolgen. Das Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen ist daher im Einzelnen zu prüfen.
§ 31a KHVG regelt Auskunftsansprüche von Personen, die durch ein im Inland zugelassenes Fahrzeug geschädigt wurden, gegenüber dem Fachverband der Versicherungsunternehmen. § 47 Abs 2a KFG ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung gegenüber den Auskunftsansprüchen des § 31a KHVG subsidiär. In den Gesetzesmaterialien wird diese Subsidiarität damit begründet, dass der Standardfall der Auskunftserteilung, nämlich eine Schädigung mit einem Kraftfahrzeug, durch den Fachverband der Versicherungsunternehmen erfolgen soll (RV 23 Blg NR 22. GP, 3). § 47 Abs 2a KFG ist demgegenüber nur (noch) in jenen Fällen anzuwenden, in denen rechtliche Interessen bestehen, ohne dass mit einem Fahrzeug ein Schaden verursacht worden ist (RV 782 Blg NR 21. GP, 14). Zweck der Bestimmung des § 47 Abs 2a KFG ist es demnach, die Verfolgung rechtlicher Interessen, die sonst – also ohne Vorliegen eines Verkehrsunfalls – bei Dritten aus der Verwendung eines Kfz entstehen können, zu erleichtern bzw erst zu ermöglich (vgl VwGH 29.04.2025, Ra 2024/11/0150).
Da im gegenständlichen Fall kein Verkehrsunfall, sohin keine Schädigung mit einem Kfz iSd § 31a KHVG Anlass des Auskunftsbegehrens ist, sondern dieses iSd vorgenannten Judikatur vielmehr die Geltendmachung von Ansprüchen, die aus der Verwendung von Kfz – gegenständlich behauptetermaßen Parkverstöße – ermöglichen soll, ist der Anwendungsbereich des § 47 Abs 2a KFG grundsätzlich eröffnet. Eine teleologische Einschränkung der Auskunftspflicht auf Auskünfte an Geschädigte in Einzelfällen, sodass die Auskunftserteilung betreffend „sämtliche Geschäftsfälle eines Unternehmens“ verweigert werden kann, so wie dies von der belangten Behörde vertreten wird, vermag das erkennende Gericht vor diesem Hintergrund nicht zu erblicken.
Der Begriff der Privatperson iSd § 47 Abs 2a KFG ist anhand einer systematischen Gesetzesinterpretation zu ermitteln. Er erschließt sich aus der Gegenüberstellung der Gruppe der Auskunftswerber iSd Abs 2a zu jenen in Abs 2 genannten Organen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der gesetzlichen Interessenvertretungen und den in diesen Bestimmungen geregelten, unterschiedlichen Voraussetzungen für die Auskunftserteilung an Privatpersonen einerseits und die genannten Organe andererseits. Dieser Zusammenhang zeigt sich auch deutlich daran, dass die Auskunftserteilung an diese beiden Gruppen von möglichen Antragstellern in der Stammfassung des KFG 1967 noch in derselben Bestimmung (§ 47 Abs 2) geregelt war, und erst mit der 12. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl Nr 375/1988, die Auskunftserteilung an Privatpersonen aus dieser Bestimmung herausgelöst wurde. Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs 2a KFG kann daher nicht nur natürlichen Personen, sondern auch (anderen als den in Abs 2 genannten) juristischen Personen und sonstigen Unternehmen erteilt werden (VwGH 29.04.2025, Ra 2024/11/0150).
Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass für eine Differenzierung zwischen unternehmerisch tätigen (juristischen) Personen und sonstigen (Privat-) Personen im Hinblick auf den Schutz ihres Besitzes vor fremden Eingriffen und die Geltendmachung daraus resultierender privatrechtlicher Ansprüche für das erkennende Gericht kein Grund ersichtlich ist, steht der Stellung eines Auskunftsersuchens durch eine unternehmerisch tätige juristische Person, sohin auch der Beschwerdeführerin, nichts entgegen.
Auch konnte die Beschwerdeführerin die betreffenden Fahrzeuge durch die Angabe der amtlichen Kennzeichen gegenüber der belangten Behörde eindeutig identifizieren.
Der Beschwerdeführerin ist es jedoch im Anlassfall nicht gelungen, ihr rechtliches Interesse an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz hinreichend glaubhaft zu machen:
Diesbezüglich ist zwar zunächst festzuhalten, dass ein rechtliches Interesse an einer Auskunftserteilung iSd § 47 Abs 2a KFG nicht nur bei Vorliegen subjektiv öffentlicher, sondern auch bei Vorliegen privatrechtlicher Interessen besteht (vgl VwGH 21.09.2010, 2007/11/0134; VwGH 26.06.2012, 2011/11/0044), und dieses durchaus auch in der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, Rechten aus vertraglichen Vereinbarungen oder Rechten auf ungestörten Besitz, sofern sie im Zusammenhang mit der Verwendung eines Kfz stehen, liegen kann (vgl VwGH 29.04.2025, Ra 2024/11/0150).
Auch ist darauf hinzuweisen, dass ein Auskunftswerber iSd § 47 Abs 2a KFG mit dem Auskunftsbegehren nicht zwingend die Durchsetzung originär eigener Ansprüche verfolgen muss, sondern – wie im gegenständlichen Fall – ein rechtliches Interesse auch für einen Auftraggeber geltend machen kann (VwGH 13.12.2001, 2001/11/0358; VwGH 29.04.2025, Ra 2024/11/0150). Selbst bei Vorliegen einer Vollmachtskette in dem Sinne, dass der Auskunftswerber für einen Auftraggeber und dieser wiederum für einen anderen Auftraggeber tätig wird, kann das Vorliegen eines rechtlichen Interesses nicht schon von Vornherein mit dem Argument verneint werden, ein rechtliches Interesse liege in diesem Fall nicht vor, sondern nur ein wirtschaftliches (vgl VwGH 26.06.2012, 2011/11/044).
Zuletzt ist auch festzuhalten, dass der Umstand, dass aus den Daten über den Halter eines Kfz nicht zwingend Rückschluss über den einen konkreten Verstoß zu verantwortenden Lenker desselben gezogen werden kann, einer Halterauskunft im gegenständlichen Fall nicht entgegen steht. So trifft es zwar zu, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 21.09.2010, 2007/11/0134, auf welches sich die belangte Behörde beruft, die Glaubhaftmachung des Interesses am Namen gerade des Halters und nicht bloß des Lenkers forderte, was etwa durch Darstellung einer „ausreichenden Beziehung“ zwischen Lenker und Halter geschehen kann. Im Erkenntnis vom 29.04.2025, Ra 2024/11/0150 relativierte der Gerichtshof dieses Erfordernis aber insofern, als er ausführte, die vorgenannte Entscheidung habe nur eine Auskunftserteilung betroffen, die nicht im Zusammenhang mit einem bestimmten Kfz und dessen Verwendung gestanden habe, sondern lediglich eine Person betroffen, die beim Lenken beobachtet worden wäre. Es ergibt sich sohin, dass ein rechtliches Interesse an einer Auskunft über den Zulassungsinhaber auch dann, wenn nicht bekannt ist, ob dieser sein Fahrzeug im Zeitpunkt eines konkreten Verstoßes gelenkt hat oder nicht, gegeben ist, wenn die Auskunft – wie im gegebenen Fall – im Zusammenhang mit einem bestimmten Kfz und seiner Verwendung steht.
Die Beschwerdeführerin hat es jedoch gegenständlich unterlassen, ihr rechtliches Interesse – bzw jenes ihrer Auftraggeberin – iSd höchstgerichtlichen Judikatur hinreichend zu konkretisieren.
So reicht es zur Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses etwa nicht aus, wenn der Auskunftswerber bloß vorbringt, ein Fahrzeughalter solle als Zeuge eines bestimmten Vorfalls namhaft gemacht werden (VwGH 13.12.2001, 2001/11/0358). Der Auskunftswerber muss vielmehr im Antrag konkret darlegen, welche öffentlichen oder privaten rechtlichen Interessen an der Kenntnis von Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bestehen (VwGH 29.04.2025, Ra 2024/11/0150). Wird das rechtliche Interesse etwa auf die Störung seines Besitzes oder auf die Verletzung von vertraglichen Vereinbarungen gestützt, so hat er sowohl die Besitz- oder Vertragsverhältnisse als auch den behaupteten Eingriff zu konkretisieren und – den Grundsätzen der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) von Tatsachen im Verwaltungsverfahren folgend – von sich aus (initiativ) Bescheinigungsmittel vorzulegen, die für seine Behauptung sprechen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen reichen hierzu nicht aus; der Auskunftswerber hat für die einzelnen zur Auskunft beantragten Kfz von sich aus darzutun, welche konkreten Besitzrechte oder vertraglichen Vereinbarungen durch welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen beeinträchtigt oder verletzt worden wären und hat dies durch geeignete Mittel (etwa Fotos oder Zeugenaussagen) zu bescheinigen (VwGH 29.04.2025, Ra 2024/11/0150; VwGH 29.04.2025, Ra 2024/11/0151). Auch genügt die Angabe des Kalendertags und der Uhrzeit des behaupteten Parkvergehens nicht, um das rechtliche Interesse dahingehend hinreichend zu konkretisieren, sondern muss der Auskunftswerber auch ein Vorbringen darüber erstatten, inwiefern die im Einzelfall vereinbarten Benützungsbedingungen verletzt wurden (VwGH 29.04.2025, Ra 2024/11/0169; VwGH 29.04.2025, Ra 2025/11/0017).
So wurde das Vorliegen eines hinreichend konkretisierten rechtlichen Interesses vom VwGH etwa in einem Fall, in welchem die Auskunftswerberin die amtlichen Kennzeichen der fraglichen Kfz, den Kalendertag samt genauer Uhrzeit der behaupteten Verstöße, die Adresse der Parkfläche sowie die spezifischen Stellplätze anführte, darüber hinaus ihre Verträge mit den Verfügungsberechtigten über die Parkplätze sowie „beispielhafte“ Benützungsbedingungen offenlegte und geltend machte, ihr rechtliches Interesse liege in der Verfolgung von Rechtsansprüchen wegen Überschreitung der ausgewiesenen Höchstparkdauer und in der Verfolgung und gegebenenfalls gerichtlichen Durchsetzung von Vertragsstrafen deshalb verneint, weil die Auskunftswerberin im gesamten Verfahren nicht auf die einzelnen zur Auskunft beantragten Kraftfahrzeuge bezogen von sich aus dargetan habe, welche vertraglichen Vereinbarungen für die Benützung des jeweiligen Parkplatzes konkret bestanden hätten. Ebenso wenig habe sie unter Angaben der jeweiligen Parkdauer ein Vorbringen dazu erstattet, welches die Verletzung der vereinbarten Benützungsbedingungen erkennen ließe, und dazu auch keine Bescheinigungsmittel (etwa über den Aushang dieser Vertragsbedingungen bei den gegenständlichen Parkplätzen) vorgelegt. Auch genügt die Angabe bloß eines Zeitpunktes des Vergehens für die Beurteilung, ob eine vereinbarte Benützungsdauer überschritten wurde, nicht. Insofern die Auskunftswerberin in der Beschwerde vorbringe, jeder Verstoß könne durch Lichtbilder von der Ein- und Ausfahrt belegt werden, so sei ihr entgegen zu halten, dass sie mit einem solchen bloßen Anbot ihrer Obliegenheit, initiativ die entsprechenden Bescheinigungsmittel vorzulegen, nicht entsprochen habe (VwGH 29.04.2025, Ra 2024/11/0151).
Die Angaben und das Vorbringen der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Fall konnten diesen Anforderungen nicht genügen. So legte die Beschwerdeführerin iSd oa Judikatur weder dar, welche konkreten Besitzverhältnisse oder vertraglichen Vereinbarungen durch das mutmaßliche Parken ohne Bezahlung des Entgelts verletzt worden wären, noch wurde ihrerseits bescheinigt, dass die von ihr behaupteten Eingriffe in die Privatrechte ihrer Auftraggeberin überhaupt stattgefunden hätten. Diesbezügliche Bescheinigungsmittel, etwa Lichtbilder der auf den Parkplätzen aushängenden Benützungsbedingungen und von der Ein- und Ausfahrt der betreffenden Kfz, hat die Beschwerdeführerin nicht von sich aus vorgelegt, sodass die Beschwerdeführerin das rechtliche Interesse letztlich nur auf Behauptungen gestützt hat. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass im Lichte der angeführten höchstgerichtlichen Judikatur die bloße Angabe einer Uhrzeit (im Gegenstandsfall wurde seitens der Beschwerdeführerin Parkverstöße nur durch Angabe der jeweiligen Tage durch Angabe des Datums ohne nähere umschriebene Uhrzeit behauptet), dies ohne zu spezifizieren, ob es sich dabei um den Zeitpunkt der Ein- oder Ausfahrt des betreffenden Kfz gehandelt hat, nicht zur Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses ausreicht.
Darauf, ob die belangte Behörde nach Maßgabe ihrer technischen und organisatorischen Möglichkeiten im konkreten Fall auch tatsächlich zur Auskunftserteilung verpflichtet gewesen wäre oder ob die diesbezüglichen pauschalen Hinweise der belangten Behörde auf die Erforderlichkeit der händischen Eingabe der Kennzeichen und der aufwändigen Gebührenverwaltung ausreichen, um eine Auskunftsverweigerung zu rechtfertigen, war in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen nicht mehr einzugehen.
Insgesamt ist sohin spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag.a Dr.in Strele
(Richterin)
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