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LVwG-2025/27/0355-2Landesverwaltungsgericht04.09.2025
Beschwerdeführer als Erziehungsberechtigter verantwortlich<br/>Fernbleiben vom Unterricht<br/>Häuslicher Unterricht<br/>Schulpflichtverletzung<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Rosenkranz über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.01.2025, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Schulpflichtgesetz 1985,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 13.01.2025, Zl ***, zugestellt am 16.01.2025, wurde Frau AA (in der Folge kurz: Beschwerdeführerin) wie folgt zur Last gelegt:
„Datum/Zeit:09.09.2024 – 03.10.2024
Ort:**** Z, Adresse 2, Volksschule Z
Sie sind als Erziehungsberechtigte des Schülers BB, geb. am xx.xx.2017, Ihren Verpflichtungen nach dem Schulpflichtgesetz insofern nicht nachgekommen, als dieser (alle Schultage) vom 09.09.2024 bis 03.10.2024 dem Unterricht an der Volksschule Z unentschuldigt ferngeblieben ist, obwohl Eltern oder sonstige Erziehungsberechtigte verpflichtet sind, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler, zu sorgen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
1. § 24 Abs. 1 i.V.m. § 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
Wegen dieser (diesen) Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n)
verhängt:
Geldstrafe von
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
Gemäß
7 Tage(n)
§ 24 Abs. 4 Schulpflichtgesetz
1985, BGBl. Nr. 76/1985 zuletzt
geändert durch BGBl. I Nr. 35/2018
Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):
--
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 22,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch
mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 442,00“
Dagegen richtet sich die fristgerecht am 30.01.2025 bei der belangten Behörde per E-Mail eingelangte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin ausführt, dass mittels „Gerichtsbeschluss“ vom 07.11.2024 ihrer dort erhobenen Beschwerde insofern stattgegeben worden sei, als „die Anmeldung zum Homeschooling zeitgerecht war“ und daher „weitere Strafen hinfällig“ wären. Der Beschwerde wurde eine Ausfertigung des Protokolls betreffend eine vor dem Bundesverwaltungsgerichtshof (in der Folge kurz: BVwG) am 07.11.2024 zur Zl I413 2300676-1/3Z stattgefundene mündliche Verhandlung beigeschlossen, welchem auch die nach Schluss der Verhandlung mündlich verkündete Entscheidung zu entnehmen ist.
Mit Schreiben vom 10.02.2025, eingelangt am 13.02.2025, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Tirol samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vor und verzichtete auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.
Über entsprechende Aufforderung des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, übermittelte die belangte Behörde mit E-Mail vom 02.09.205 eine Aufstellung betreffend die im Verwaltungsstrafregisterauszug – welcher im Behördenakt einliegt - aufscheinenden Vormerkungen samt Informationen über die jeweiligen Verfahrensausgänge sowie ein Schreiben der Bildungsdirektion Tirol betreffend das im Beschwerdevorbringen genannte Erkenntnis des BVwG.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist Mutter und Erziehungsberechtigte des an der Adresse 1, **** Z, wohnhaften mj BB, geb xx.xx.2017, welcher Schüler der Volksschule Z, Adresse 2, **** Z, ist.
Mit Schreiben vom 04.07.2024 hat die Beschwerdeführerin gegenüber der Bildungsdirektion Tirol angezeigt, dass ihr mj. Sohn, BB, im Schuljahr 2024/2025 am häuslichen Unterricht teilnehmen wird. Im Rahmen des Erkenntnisses des BVwG vom 07.11.2024, Zl I413 2300676-1/3Z, wurde festgestellt, dass diese Anzeige rechtzeitig war, zumal die Frist für das nächste Unterrichtsjahr am 12.07.2024 endete.
Der von der Beschwerdeführerin angezeigte häusliche Unterricht wurde in weiterer Folge von der Bildungsdirektion Tirol weder untersagt noch wurde die Teilnahme an einer öffentlichen Schule angeordnet.
Daraufhin blieb der Sohn der Beschwerdeführerin ua in der Zeit vom 09.09.2024 bis 03.10.2024 dem Unterricht an der Volksschule Z fern.
III.Beweiswürdigung:
Die vorangeführten Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich zur Gänze aus der dem erkennenden Verwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage.
Insbesondere basieren die Feststellungen betreffend die Anzeige des häuslichen Unterrichts auf dem genannten Erkenntnis des BVwG, welches von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegt wurde. Diesem Erkenntnis ist zu entnehmen, dass sich die Anzeige zunächst auf den Besuch einer ausländischen Schule bezogen hatte, aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin jedoch in eine Anzeige des häuslichen Unterrichts umzudeuten ist. Dies steht auch in Einklang mit dem E-Mail der Bildungsdirektion Tirol vom 17.02.2025, wonach diese nach Erteilung von zwei Verbesserungsaufträgen an die Beschwerdeführerin zum Schluss gekommen sei, „dass das Kind BB im Schuljahr 2024/25 am (nicht untersagten) häuslichen Unterricht teilnimmt.“
Das festgestellte Fernbleiben des mj. Sohnes der Beschwerdeführerin im angeführten Zeitraum ist den im Akt einliegenden Meldungen der Volksschule Z an die belangte Behörde zu entnehmen und wurde dies von Beschwerdeführerin nicht bestritten, sondern vielmehr bestätigt.
IV.Rechtslage
Die wesentlichen Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985 idF BGBl I Nr 121/2024 lauten wie folgt:
„A. Personenkreis, Beginn und Dauer
§ 1
Personenkreis
(1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
§ 2
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
(1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(…)
§ 3
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
(…)
§ 5
Schulbesuch in den einzelnen Schuljahren
(1) Die allgemeine Schulpflicht ist durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
(…)
§ 11
Besuch von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht und häuslicher Unterricht
(1) Die allgemeine Schulpflicht kann – unbeschadet des § 12 – auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
(2) Die allgemeine Schulpflicht kann ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule – ausgenommen die Polytechnische Schule – mindestens gleichwertig ist.
(…)
(3) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten haben die Teilnahme ihres Kindes an einem im Abs. 1 oder 2 genannten Unterricht der Bildungsdirektion anzuzeigen. Die Anzeige hat
1. jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen und
(…)
(4) Der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes ist jährlich zwischen dem 1. Juni und dem Ende des Unterrichtsjahres durch eine Prüfung an einer in § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, wenn die Schülerinnen und Schüler dieser Schulen am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Bei Teilnahme am häuslichen Unterricht gemäß Abs. 2 hat ein Reflexionsgespräch über den Leistungsstand bis spätestens zwei Wochen nach Ende der Semesterferien stattzufinden, wobei ein Rechtfertigungsgrund gemäß § 9 Abs. 3 diese Frist hemmt. Das Reflexionsgespräch ist
1. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der Vorschulstufe oder der 1. bis 8. Schulstufe teilnehmen, an jener Schule, die bei Untersagung des häuslichen Unterrichts zu besuchen wäre, oder, wenn gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d der Lehrplan einer allgemeinbildenden höheren Schule angegeben wurde, an einer Schule dieser Schulart, und
2. mit Kindern oder Jugendlichen, die am häuslichen Unterricht auf der 9. Schulstufe teilnehmen an einer Schule, an welcher der gemäß Abs. 3 Z 2 lit. d angegebene Lehrplan geführt wird,
durchzuführen.
Wenn das Kind gemäß Z 1 vor Ablauf dieser Frist aus dem Sprengel dieser Schule verzogen ist und bei Reflexionsgesprächen gemäß Z 2, hat das Reflexionsgespräch mit zumindest einem Mitglied der Prüfungskommission gemäß Abs. 5 zu erfolgen.
(…)
(6) Die Bildungsdirektion hat die Teilnahme an einem solchen Unterricht zu untersagen und anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat, wenn
(…)
§ 24.
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
(1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(…)
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.“
V.Erwägungen:
In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass gemäß der Bestimmung des § 11 Abs 2 Schulpflichtgesetz 1985 die allgemeine Schulpflicht auch durch Teilnahme am häuslichen Unterricht erfüllt werden kann, sofern dieser jenem an einer in § 5 leg cit genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Der zureichende Erfolg eines solchen Unterrichts ist jährlich vor Schulschluss durch eine sogenannte Externistenprüfung an einer vergleichbaren öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht nachzuweisen.
Gemäß § 11 Abs 3 leg cit haben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten die Teilnahme ihres Kindes am häuslichen Unterricht gegenüber der Bildungsdirektion anzuzeigen, wobei diese Anzeige jeweils bis eine Woche nach dem Ende des vorhergehenden Unterrichtsjahres zu erfolgen hat. Die Bildungsdirektion kann in weiterer Folge die Teilnahme an einem solchen Unterricht innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige untersagen und anordnen, dass das Kind seine Schulpflicht iSd § 5 leg cit zu erfüllen hat, wenn die in Abs 6 genannten Gründe vorliegen.
Wie den vorangeführten Sachverhaltsfeststellungen zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin gegenständlich mit Schreiben vom 04.07.2024 – und sohin rechtzeitig vor Ablauf der Frist am 12.07.2024 - gegenüber der Bildungsdirektion Tirol angezeigt, dass ihr mj. Sohn, BB, im Schuljahr 2024/2025 am häuslichen Unterricht teilnehmen wird. Dies wurde in weiterer Folge seitens der Bildungsdirektion weder untersagt noch wurde eine Erfüllung der Schulpflicht iSd § 5 leg cit angeordnet.
Vor diesem Hintergrund ist das Fernbleiben vom Unterricht des mj. Sohnes der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 09.09. bis 03.10.2024 nicht als unentschuldigt zu qualifizieren und liegt demnach auch kein Schulpflichtverstoß vor, welcher der Beschwerdeführerin als Mutter und Erziehungsberechtigte gemäß § 24 Abs 1 Schulpflichtgesetz 1985 angelastet werden kann.
Das angefochtene Straferkenntnis ist daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.
Der Vollständigkeit halber wir darauf hingewiesen, dass die Frage betreffend die Ablegung der gesetzlich geforderten Externistenprüfung im verfahrensgegenständlichen Schuljahr nicht von Relevanz ist, zumal dies einerseits nicht Inhalt bzw Vorwurf des angefochtenen Straferkenntnisses ist und andererseits zum Zeitpunkt der Erlassung desselben (13.01.2025) noch gar nicht beurteilt werden konnte.
VI.Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gegenständlich konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 44 Abs 2 VwGVG entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
VII.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Rosenkranz
(Richter)
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